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{'item': 'LVwG-2017/40/2538-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/2538-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der CC, vertreten durch MMag. BB, pA Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.10.2017, Zl **** zu Recht:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde der CC Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde der CC Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren: Mit Schreiben der CC vom 11.10.2017, Zl ****, wurde Strafanzeige wegen des Verdachts der Verwaltungsübertretung gemäß § 7i Abs 5 AVRAG gegen AA, geb. am 01.02.1978, als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen Berufener der AA GmbH & Co KG an die Bezirkshauptmannschaft Z erstattet. AA wurde vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass die Firma AA GmbH & Co KG als Arbeitgeberin im Sinne des AVRAG einen Dienstnehmer beschäftigt habe, ohne diesem zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Berücksichtigung der Einstufungskriterien (ausgenommen der sv-freien Entgeltbestandteile gemäß § 49 Abs 3 ASVG) geleistet zu haben. Mit Schreiben der CC vom 11.10.2017, Zl ****, wurde Strafanzeige wegen des Verdachts der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG gegen AA, geb. am 01.02.1978, als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen Berufener der AA GmbH & Co KG an die Bezirkshauptmannschaft Z erstattet. AA wurde vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass die Firma AA GmbH & Co KG als Arbeitgeberin im Sinne des AVRAG einen Dienstnehmer beschäftigt habe, ohne diesem zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Berücksichtigung der Einstufungskriterien (ausgenommen der sv-freien Entgeltbestandteile gemäß Paragraph 49, Absatz 3, ASVG) geleistet zu haben. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.10.2017, Zl ****, wurde das gegen AA als Verantwortlicher der Firma AA GmbH & Co KG anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz wegen Verjährung eingestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.10.2017, Zl ****, wurde das gegen AA als Verantwortlicher der Firma AA GmbH & Co KG anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Verwaltungsstrafgesetz wegen Verjährung eingestellt. Dagegen erhob die CC als anzeigende Stelle fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Verfolgungsverjährung iSd § 31 VStG gemäß § 7i Abs 7 und 7a AVRAG (idF BGBl I Nr. 94/2014) für unterentlohnte Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2015 drei Jahre gerechnet ab der arbeitsrechtlichen Fälligkeit des Entgelts betrage. Es handle sich bei der Bestimmung des § 7i Abs 7 AVRAG idF BGBl I Nr. 94/2014 um eine lex specialis, welche der Bestimmung des § 31 VStG vorgehe. Da die unterbezahlte Beschäftigung am 31.12.2015 geendet habe, sei auch mit diesem Datum das strafbare Verhalten beendet worden. Davon ausgehend führt die Beschwerdeführerin aus, dass die dreijährige Verfolgungsverjährung gemäß § 7i Abs 7 AVRAG am 31.12.2018 enden würde, womit eine entsprechende Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs 2 VStG jedenfalls noch innerhalb der offenen Frist vorgenommen werden könne. Die Beschwerdeführerin stelle sohin den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2017, Zl ****, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Entscheidung an die Behörde
  5. Instanz zurückverweisen. Dagegen erhob die CC als anzeigende Stelle fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Verfolgungsverjährung iSd Paragraph 31, VStG gemäß Paragraph 7 i, Absatz 7 und 7 a AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,) für unterentlohnte Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2015 drei Jahre gerechnet ab der arbeitsrechtlichen Fälligkeit des Entgelts betrage. Es handle sich bei der Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 7, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, um eine lex specialis, welche der Bestimmung des Paragraph 31, VStG vorgehe. Da die unterbezahlte Beschäftigung am 31.12.2015 geendet habe, sei auch mit diesem Datum das strafbare Verhalten beendet worden. Davon ausgehend führt die Beschwerdeführerin aus, dass die dreijährige Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 7 i, Absatz 7, AVRAG am 31.12.2018 enden würde, womit eine entsprechende Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG jedenfalls noch innerhalb der offenen Frist vorgenommen werden könne. Die Beschwerdeführerin stelle sohin den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2017, Zl ****, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Entscheidung an die Behörde
  6. Instanz zurückverweisen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zu Zahl **** sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl **** und ist insoweit auch unstrittig. Gegenständlich sind lediglich Rechtsfragen zu klären III.römisch drei. Rechtslage: Für den vorliegenden Sachverhalt sind folgende Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 idF BGBl. I Nr. 94/2014, relevant:Für den vorliegenden Sachverhalt sind folgende Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, relevant: „Strafbestimmungen § 7i. […] Paragraph 7 i, […]

(5)Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
(5)Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
(5a)Die Strafbarkeit nach Abs. 5 ist nicht gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§ 7f bis 7h die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
(5a)Die Strafbarkeit nach Absatz 5, ist nicht gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den Paragraphen 7 f bis 7 h die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nachweislich leistet. […]
(7)Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Fristen nach den beiden ersten Sätzen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 5 dritter Satz) zu laufen.
(7)Die Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Fristen nach den beiden ersten Sätzen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Absatz 5, dritter Satz) zu laufen. […]
(8)Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren […]
  1. nach Abs. 5 in Verbindung mit § 7g und in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 hat der zuständige Träger der Krankenversicherung, […]
  2. nach Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 g und in den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, hat der zuständige Träger der Krankenversicherung, […] auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Z 1 bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. […]“auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Ziffer eins bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. […]“ Weiters sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, wesentlich:Weiters sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wesentlich: „§ 31
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. […]“ „§ 32
(2)Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. […]“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG in der zur Tatzeit geltenden Fassung (BGBl I Nr. 94/2014) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, zu leisten. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens
  1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in der zur Tatzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, zu leisten. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens
  2. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Hinsichtlich der Verfolgungsverjährung normiert § 7i Abs 7 AVRAG in der hier anzuwendenden Fassung eine dreijährige Frist ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Fristen (Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung) ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu laufen. Hinsichtlich der Verfolgungsverjährung normiert Paragraph 7 i, Absatz 7, AVRAG in der hier anzuwendenden Fassung eine dreijährige Frist ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Fristen (Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung) ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu laufen. § 31 Abs 1 VStG iVm § 7i Abs 7 VStG bedingt somit die Festsetzung des Zeitpunktes, von dem an die Verjährungsfrist hinsichtlich der Verfolgungsverjährung zu berechnen ist.Paragraph 31, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 7, VStG bedingt somit die Festsetzung des Zeitpunktes, von dem an die Verjährungsfrist hinsichtlich der Verfolgungsverjährung zu berechnen ist. Die belangte Behörde ist der Rechtsansicht, dass die Verjährungsfrist anhand der Bestimmung des § 31 Abs 1 VStG zu beurteilen sei und geht somit vom Eintritt der Verjährung mit 31.12.2016 aus. Die belangte Behörde ist der Rechtsansicht, dass die Verjährungsfrist anhand der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, VStG zu beurteilen sei und geht somit vom Eintritt der Verjährung mit 31.12.2016 aus. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Rechtsansicht, dass § 7i Abs 7 idF BGBl I Nr. 94/2014 als lex specialis Anwendungsvorrang genießt und daher im gegenständlichen Fall die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Rechtsansicht, dass Paragraph 7 i, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, als lex specialis Anwendungsvorrang genießt und daher im gegenständlichen Fall die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Diese Rechtsansicht wird vom Landesverwaltungsgericht geteilt. Die Regelung des § 31 Abs 1 VStG wird durch die spezielle Norm des § 7i Abs 7 AVRAG verdrängt, wonach die Verfolgungsverjährung drei Jahre nach der Fälligkeit des Entgelts eintritt (vgl VwGH 20.09.2017, Zl Ra 2017/11/0031).Diese Rechtsansicht wird vom Landesverwaltungsgericht geteilt. Die Regelung des Paragraph 31, Absatz eins, VStG wird durch die spezielle Norm des Paragraph 7 i, Absatz 7, AVRAG verdrängt, wonach die Verfolgungsverjährung drei Jahre nach der Fälligkeit des Entgelts eintritt vergleiche VwGH 20.09.2017, Zl Ra 2017/11/0031). Im vorliegenden Fall würde die dreijährige Verfolgungsverjährung gemäß § 7i Abs 7 AVRAG idF BGBl I Nr. 94/2014 somit am 31.12.2018 enden, weshalb sich die Einstellung des Verfahrens nach § 31 VStG wegen Verfolgungsverjährung von einem Jahr als rechtswidrig erweist. Im vorliegenden Fall würde die dreijährige Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 7 i, Absatz 7, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, somit am 31.12.2018 enden, weshalb sich die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 31, VStG wegen Verfolgungsverjährung von einem Jahr als rechtswidrig erweist. Aus diesem Grund war sohin spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.2538.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.