RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/17/2259-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde der AA geboren am XX.XX.XXXX, zische Staatsangehörige, wohnhaft in **** Y, vertreten durch RA BB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.09.2016, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde der AA geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, zische Staatsangehörige, wohnhaft in **** Y, vertreten durch RA BB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.09.2016, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Vorverfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.09.2016 zu Zl ****, wurde der, von der zischen Staatsangehörigen AA eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 1 Z 5 und den § 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.09.2016 zu Zl ****, wurde der, von der zischen Staatsangehörigen AA eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5 und den Paragraph 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass sich die Antragstellerin ab 17.02.2016 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, da der rechtmäßige Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt von 90 Tagen bereits überschritten war. Es liege daher ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs 1 Z 5 NAG vor, weshalb ein Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG nicht erteilt werden könne. Außerdem sei die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht berechtigt gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie sei weder im Besitz eines Aufenthaltstitels, der sie zur Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt hätte, noch im Besitz eines Visums, das für die Ausübung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit notwendig gewesen wäre. Aus diesen Gründen sei der Antrag abzuweisen gewesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass sich die Antragstellerin ab 17.02.2016 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, da der rechtmäßige Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt von 90 Tagen bereits überschritten war. Es liege daher ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG vor, weshalb ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht erteilt werden könne. Außerdem sei die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht berechtigt gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie sei weder im Besitz eines Aufenthaltstitels, der sie zur Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt hätte, noch im Besitz eines Visums, das für die Ausübung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit notwendig gewesen wäre. Aus diesen Gründen sei der Antrag abzuweisen gewesen. In der fristgerecht gegen den abweisenden Bescheid eingebrachten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin Nachstehendes vorgebracht: „ln vorbezeichneter Aufenthaltsangelegenheit erhebt die Antragstellerin AA durch ihren ausgewiesenen Vertreter BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** X gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.09.2016 zu ****, dem Vertreter der Antragstellerin im Postwege zugestellt am 22.09.2016, sohin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der„ln vorbezeichneter Aufenthaltsangelegenheit erhebt die Antragstellerin AA durch ihren ausgewiesenen Vertreter BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** römisch zehn gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.09.2016 zu ****, dem Vertreter der Antragstellerin im Postwege zugestellt am 22.09.2016, sohin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. I. Angefochtener Bescheid:römisch eins. Angefochtener Bescheid: Angefochten wird von der Antragstellerin der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.09.2016, ****, mit welchem der Antrag der Antragstellern auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot-Karte“ abgewiesen wurde.Angefochten wird von der Antragstellerin der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.09.2016, ****, mit welchem der Antrag der Antragstellern auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot-Karte“ abgewiesen wurde. II. Anfechtungserklärung:römisch zwei. Anfechtungserklärung: Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.09.2016 wird vollinhaltlich angefochten und dessen Abänderung im Sinne einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bzw. eventualiter dessen Aufhebung und Zurückverweisung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.09.2016 wird vollinhaltlich angefochten und dessen Abänderung im Sinne einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bzw. eventualiter dessen Aufhebung und Zurückverweisung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt. III. Verfahrenschronologie:römisch drei. Verfahrenschronologie:
- Die Antragstellerin ist am 15.11.2015 gemeinsam mit ihrem Ehegatten DC jedoch ohne deren Tochter CC, von W kommend über den U nach Österreich eingereist, um u.a. in X die CA KG zu gründen, welche in der Folge als Erwerbsgrundlage für die Familie der Antragstellerin in Y ein visches Imbisslokal betreiben sollte. Der diesbezügliche Gesellschaftsvertrag wurde am 16.11.2015 geschlossen und die Gesellschaft mit Beschluss des Landesgerichtes X vom 25.11.2016 mit Wirkung 26.11.2015 im Firmenbuch eingetragen. Der Ehegatte der Antragstellerin ist persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) dieser KG, sie selbst Kommanditistin [Firmenbuchauszug Beilage./B);
- Die Antragstellerin ist am 15.11.2015 gemeinsam mit ihrem Ehegatten DC jedoch ohne deren Tochter CC, von W kommend über den U nach Österreich eingereist, um u.a. in römisch zehn die CA KG zu gründen, welche in der Folge als Erwerbsgrundlage für die Familie der Antragstellerin in Y ein visches Imbisslokal betreiben sollte. Der diesbezügliche Gesellschaftsvertrag wurde am 16.11.2015 geschlossen und die Gesellschaft mit Beschluss des Landesgerichtes römisch zehn vom 25.11.2016 mit Wirkung 26.11.2015 im Firmenbuch eingetragen. Der Ehegatte der Antragstellerin ist persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) dieser KG, sie selbst Kommanditistin [Firmenbuchauszug Beilage./B);
- die Antragstellerin hielt sich insgesamt gerad e einmal 2 Wochen in Österreich auf und reiste dann am 29.11.2015 mit ihrem Ehegatten zurück nach W, zumal er dort im Dezember 2016 weiter seiner unselbstständigen Beschäftigung nachgehen musste, um ein entsprechendes Entgelt für sich und seine Familie lukrieren zu können [Gehaltszettel Beilage./A);
- Anfang Februar 2016 kam die Antragstellerin dann gemeinsam mit ihrem Ehegatten und nunmehr auch der gemeinsamen Tochter CC von W über den U neuerlich nach Österreich, um gemeinsam mit ihrem Ehegatten die notwendigen Vorbereitungshandlungen für die spätere selbstständige Tätigkeit des Ehegatten der Antragstellerin im Rahmen der CA KG in Y vorzunehmen. Er war ja in seiner Funktion als Komplementär auch alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der KG. Dazu gehörten Verhandlungen mit dem Vermieter des Imbisslokals und der darüber befindlichen Wohnung in Y, dem Steuerberater zwecks Erstellung des geforderten Businessplans, dem Anwalt zur Vorbereitung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (und zwar für die Antragstellerin, dessen Ehegatten und die minderjährige C) und die notwendigen Verhandlungen und Gespräche mit Lieferanten, der Hausbank etc.;
- am 24.02.2016 hat die Antragstellerin schlussendlich durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit ihrer Familie die Anträge bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht und diese entsprechend begründet und mit Unterlagen belegt;
- am 24.02.2016 hat die Antragstellerin schlussendlich durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit ihrer Familie die Anträge bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebracht und diese entsprechend begründet und mit Unterlagen belegt;
- am 04.03.2016 erfolgte die Eröffnung des vischen Imbisslokals in Y in Form eines EE mit 4 kleinen Tischen samt 8 Sitzplätzen, welches mangels Aufenthaltstitels der Antragstellerin und daraus folgend mangels Entscheidung der Gewerbebehörde über den Antrag auf Ausstellung einer Gewerbeberechtigung von Anfang an vom Schwager der Antragstellerin, Herrn FC betrieben werden musste, welcher auch im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung ist [Fotos Beilage./C);
- unmittelbar nach Eröffnung des Imbisslokals, also in der
- Märzwoche ist die Antragstellerin dann über Anraten ihres Rechtsvertreters über den U nach W ausgereist;
- Anfang Mai 2016 ist die Antragstellerin für dringende Geschäfte es Ehegatten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CA KG - wiederum über den U - nach Österreich zurückgereist, um sich in der Folge bis Ende Juni 2016 in Y aufzuhalten;
- am 30.06.2016 ist die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Tochter erneut nach W zu ihrem dort bereits aufhältigen Ehegatten ausgereist und verblieb dann bis Mitte September 2016 durchgehend bei der Familie in W;
- am 12.05.2016 fand gegen 13:15 Uhr ein Besuch durch einen Mitarbeiter der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft X namens G statt, und zwar in Begleitung eines Beamten der PI Y, anlässlich derer eine gewerbebehördliche Überprüfung sowie eine fremdenpolizeiliche Kontrolle stattfand. Dabei wurde der Ehegatte der Antragstellerin befragt, und zwar eingeschüchtert alleine durch das Erscheinen der „Obrigkeit“ und ohne Beiziehung eines Dolmetschers, obwohl er tatsächlich kein Wort und ihr anwesender Schwager FC lediglich stark gebrochen Deutsch spricht. Beide waren daher keinesfalls in der Lage, die ihnen gestellten Fragen auch nur annähernd entsprechend zu verstehen und schon gar nicht ordentlich zu beantworten. Dies schien die Behördenakteure aber nicht im Geringsten zu beeindrucken. Vielmehr wurden aufgrund dieser „Befragung“ mehrere Verfahren gegen den Ehegatten der Antragstellerin und seinen Bruder eingeleitet (Gewerbe und Fremdenpolizei);
- am 12.05.2016 fand gegen 13:15 Uhr ein Besuch durch einen Mitarbeiter der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn namens G statt, und zwar in Begleitung eines Beamten der PI Y, anlässlich derer eine gewerbebehördliche Überprüfung sowie eine fremdenpolizeiliche Kontrolle stattfand. Dabei wurde der Ehegatte der Antragstellerin befragt, und zwar eingeschüchtert alleine durch das Erscheinen der „Obrigkeit“ und ohne Beiziehung eines Dolmetschers, obwohl er tatsächlich kein Wort und ihr anwesender Schwager FC lediglich stark gebrochen Deutsch spricht. Beide waren daher keinesfalls in der Lage, die ihnen gestellten Fragen auch nur annähernd entsprechend zu verstehen und schon gar nicht ordentlich zu beantworten. Dies schien die Behördenakteure aber nicht im Geringsten zu beeindrucken. Vielmehr wurden aufgrund dieser „Befragung“ mehrere Verfahren gegen den Ehegatten der Antragstellerin und seinen Bruder eingeleitet (Gewerbe und Fremdenpolizei);
- nachdem der Vertreter der Antragstellerin seitens der belangten Behörde monatelang nichts gehört hat, rief er Anfang Juni 2016 in der Bezirkshauptmannschaft X an, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Nachdem dem Vertreter der Antragstellerin bei diesem Telefonat nur ausweichende Antworten gegeben wurden, nahm er am 14.06.2016 Akteneinsicht um dabei erstaunt festzustellen, dass die zuständige Fachabteilung der Bezirkshauptmannschaft X seit 29.02.2016 völlig untätig geblieben ist. Zwar wurde noch am 25.02.2016, also einen Tag nach Antragstellung eine Anfrage bei der Landespolizeidirektion Tirol für eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme gemacht, nach Vorliegen dieser - noch dazu teilweise unrichtigen – Stellungnahme vom 29.02.2016 hat es die belangte Behörde in der Folge unzulässigerweise unterlassen, weitere Schritte vorzunehmen. Insbesondere wurde die verfahrensnotwendige Stellungnahme des AMS Tirol nicht eingeholt und vielmehr der Akt monatelang unbearbeitet liegen gelassen;
- nachdem der Vertreter der Antragstellerin seitens der belangten Behörde monatelang nichts gehört hat, rief er Anfang Juni 2016 in der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn an, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Nachdem dem Vertreter der Antragstellerin bei diesem Telefonat nur ausweichende Antworten gegeben wurden, nahm er am 14.06.2016 Akteneinsicht um dabei erstaunt festzustellen, dass die zuständige Fachabteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn seit 29.02.2016 völlig untätig geblieben ist. Zwar wurde noch am 25.02.2016, also einen Tag nach Antragstellung eine Anfrage bei der Landespolizeidirektion Tirol für eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme gemacht, nach Vorliegen dieser - noch dazu teilweise unrichtigen – Stellungnahme vom 29.02.2016 hat es die belangte Behörde in der Folge unzulässigerweise unterlassen, weitere Schritte vorzunehmen. Insbesondere wurde die verfahrensnotwendige Stellungnahme des AMS Tirol nicht eingeholt und vielmehr der Akt monatelang unbearbeitet liegen gelassen;
- stattdessen erschien am 12.05.2016 (siehe dazu auch 9.1) - hiervon hat der Vertreter der Antragstellerin erst im Nachhinein erfahren - ein Mitarbeiter der Gewerbebehörde (auch BH X) im Lokal „JJ“ in Y und nahm ab 13:15 Uhr eine gewerbebehördliche Kontrolle gemeinsam mit einem Beamten der PI Y vor. Dabei wurden der Ehegatte der Antragstellerin und dessen ebenfalls anwesender Bruder FC ohne Beiziehung eines Dolmetschers mit Vorwürfen konfrontiert und dazu befragt, was jedoch aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse unerlässlich gewesen wäre, um ein behördlich verwendbares Ergebnis zu erhalten. Ursprünglich war der Mitarbeiter der Gewerbebehörde bereits gegen 11:00 Uhr vor Ort, hat jedoch lediglich ein verschlossenes Lokal vorgefunden. Er hat dann den Schwager der Antragstellerin, FC am Handy gesprochen, wobei ihm dieser mitzuteilen versuchte, dass er gerade vom Einkauf in X komme und am Weg nach Y wäre. Ca. 15 Minuten später war FC bereits beim Imbisslokal, der Mitarbeiter der Gewerbebehörde war aber nicht mehr vor Ort;
- stattdessen erschien am 12.05.2016 (siehe dazu auch 9.1) - hiervon hat der Vertreter der Antragstellerin erst im Nachhinein erfahren - ein Mitarbeiter der Gewerbebehörde (auch BH römisch zehn) im Lokal „JJ“ in Y und nahm ab 13:15 Uhr eine gewerbebehördliche Kontrolle gemeinsam mit einem Beamten der PI Y vor. Dabei wurden der Ehegatte der Antragstellerin und dessen ebenfalls anwesender Bruder FC ohne Beiziehung eines Dolmetschers mit Vorwürfen konfrontiert und dazu befragt, was jedoch aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse unerlässlich gewesen wäre, um ein behördlich verwendbares Ergebnis zu erhalten. Ursprünglich war der Mitarbeiter der Gewerbebehörde bereits gegen 11:00 Uhr vor Ort, hat jedoch lediglich ein verschlossenes Lokal vorgefunden. Er hat dann den Schwager der Antragstellerin, FC am Handy gesprochen, wobei ihm dieser mitzuteilen versuchte, dass er gerade vom Einkauf in römisch zehn komme und am Weg nach Y wäre. Ca. 15 Minuten später war FC bereits beim Imbisslokal, der Mitarbeiter der Gewerbebehörde war aber nicht mehr vor Ort;
- nunmehr in Kenntnis dieser Umstände rief der Vertreter der Antragstellerin erneut bei der Bezirkshauptmannschaft X an und wurde ihm mitgeteilt, dass alle Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, also jener der Antragstellerin, ihrem Ehegatten und der minderjährigen Tochter bereits abgewiesen worden wären und der diesbezügliche Bescheid in den nächsten Tagen zugestellt werde. Nachdem der Vertreter der Antragstellerin dies nicht glauben konnte, wurde er mit dem zuständigen Abteilungsleiter verbunden, der ihm dies zuerst auch so bestätigt hat. Der Vertreter der Antragstellerin, der dies angesichts der völligen Untätigkeit der Behörde nicht glauben wollte, wies den Leiter der Fachabteilung daraufhin, dass seitens der Behörde das Recht der Antragstellerin auf Parteiengehör gravierendst missachtet worden wäre;
- nunmehr in Kenntnis dieser Umstände rief der Vertreter der Antragstellerin erneut bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn an und wurde ihm mitgeteilt, dass alle Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, also jener der Antragstellerin, ihrem Ehegatten und der minderjährigen Tochter bereits abgewiesen worden wären und der diesbezügliche Bescheid in den nächsten Tagen zugestellt werde. Nachdem der Vertreter der Antragstellerin dies nicht glauben konnte, wurde er mit dem zuständigen Abteilungsleiter verbunden, der ihm dies zuerst auch so bestätigt hat. Der Vertreter der Antragstellerin, der dies angesichts der völligen Untätigkeit der Behörde nicht glauben wollte, wies den Leiter der Fachabteilung daraufhin, dass seitens der Behörde das Recht der Antragstellerin auf Parteiengehör gravierendst missachtet worden wäre;
- offensichtlich besann sich die belangte Behörde dann doch eines Besseren und forderte in der Folge den Vertreter der Antragstellerin schriftlich auf, zu den - äußerst mageren - Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, was dieser am 22.
- und 12.09.2016 auch ausführlichst tat;
- am 22.09.2016 wurde dann der nunmehr angefochtene Bescheid zugestellt. IV. Beschwerdegründe:römisch vier. Beschwerdegründe:
- Das von der belangten Behörde bis dato in Bezug auf Familie C/A abgeführte Verfahren ist mehr als nur mangelhaft. Die Antragstellerin hat die belangte Behörde mehrfach ersucht, zum Nachweis ihrer Behauptungen insbesondere auch den Zeugen FC unter Beiziehung eines Dolmetschers einzuvernehmen. Offenkundig hat es sich bei den Aufforderungen der belangten Behörde zur Stellungnahm e zu den Beweisergebnissen lediglich um die klassische „Augenauswischerei“ gehandelt und ist nicht von der Hand zu weisen, dass zu diesem Zeitpunkt der abweisende Bescheid bereits festgestanden ist. Zu Unrecht hat es die belangte Behörde daher unterlassen, wesentliche Beweismittel aufzunehmen, womit das Verfahren m angelhaft geblieben ist. In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass die Abweisung des Antrags der Antragstellerin - wie auch jener ihrer Familie - ausschließlich aus 2 G ründen erfolgte, nämlich dass sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe und die Antragstellerin am 25.05.2016 - und zwar gemeinsam mit ihrem Ehegatten - beim illegalen Arbeiten betreten worden wäre. Beide Vorwürfe sind aber unrichtig und wäre dies bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung durch die belangte Behörde und Aufnahme der entsprechenden Beweise sofort zu Tage getreten, sodass eines Abweisung des Antrags der Antragstellerin und jener seiner Familie nicht aus den herangezogenen Gründen möglich gewesen wäre. So ergibt sich bereits aus der oben dargestellten Chronologie, dass die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten ohne seine minderjährige Tochter am 15.11.2015 von W über die Ugrenze nach Österreich, und zwar zu seinem Bruder nach T gereist ist, um die für das spätere selbstständige Arbeiten notwendige CA KG zu gründen. Zu diesem Zeitpunkt musste der Ehegatte der Antragstellerin je d o c h noch in W arbeiten, um den Lebensunterhalt für seine Familie verdienen zu können. Er ist daher gemeinsam mit der Antragstellerin nach gerade einmal 14 Tagen wieder nach W ausgereist, um den gesamten Dezember hindurch in W unselbstständig tätig zu sein (siehe Beilage./A) und erst wieder Anfang Februar 2016 ,wiederum über die Ugrenze, nach X gereist, um die weiteren notwendigen Vorbereitungshandlungen für den Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung und die Einrichtung eines vischen Imbisslokals als handelsrechtlicher Geschäftsführer vornehmen zu können. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.02.2016 konnte sich die Antragstellerin zwangsläufig (dies ergibt sich aus der Gehaltsbestätigung Beilage./A) nicht bereits 90 Tage hindurch in Österreich aufgehalten haben, sodass der diesbezügliche Vorwurf der belangten Behörde schlichtweg unrichtig ist.Beide Vorwürfe sind aber unrichtig und wäre dies bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung durch die belangte Behörde und Aufnahme der entsprechenden Beweise sofort zu Tage getreten, sodass eines Abweisung des Antrags der Antragstellerin und jener seiner Familie nicht aus den herangezogenen Gründen möglich gewesen wäre. So ergibt sich bereits aus der oben dargestellten Chronologie, dass die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten ohne seine minderjährige Tochter am 15.11.2015 von W über die Ugrenze nach Österreich, und zwar zu seinem Bruder nach T gereist ist, um die für das spätere selbstständige Arbeiten notwendige CA KG zu gründen. Zu diesem Zeitpunkt musste der Ehegatte der Antragstellerin je d o c h noch in W arbeiten, um den Lebensunterhalt für seine Familie verdienen zu können. Er ist daher gemeinsam mit der Antragstellerin nach gerade einmal 14 Tagen wieder nach W ausgereist, um den gesamten Dezember hindurch in W unselbstständig tätig zu sein (siehe Beilage./A) und erst wieder Anfang Februar 2016 ,wiederum über die Ugrenze, nach römisch zehn gereist, um die weiteren notwendigen Vorbereitungshandlungen für den Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung und die Einrichtung eines vischen Imbisslokals als handelsrechtlicher Geschäftsführer vornehmen zu können. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.02.2016 konnte sich die Antragstellerin zwangsläufig (dies ergibt sich aus der Gehaltsbestätigung Beilage./A) nicht bereits 90 Tage hindurch in Österreich aufgehalten haben, sodass der diesbezügliche Vorwurf der belangten Behörde schlichtweg unrichtig ist. Hätte die belangte Behörde in Erfüllung ihrer Ermittlungspflichten, wie angeboten den Antragstellerin selbst wie auch den Zeugen FC einvernommen, hätten beide diesen Umstand bestätigt. Beweis: Gehaltszettel für Dezember 2015 Beilage./A; Einvernahme des Zeugen FC, Adresse 2, **** T; Einvernahme der Zeugin AA /wird stellig gemacht); Einvernahme der Antragstellerin;
- Aber auch der zweite Abweisungsgrund der belangten Behörde liegt nicht vor. Die belangte Behörde tut in ihrem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.09.2016 so, als wäre die Antragstellerin nachweislich bei einer illegalen Arbeit erwischt und bereits diesbezüglich zur Verantwortung gezogen worden. Richtig ist lediglich, dass deren Ehegatte durch die Landespolizeidirektion Tirol bis dato ein mehr oder weniger ordentlich begründetes Straferkenntnis erlassen wurde, gegen welches der Ehegatte der Antragstellerin selbstverständlich ein Rechtsmittel erhoben hat. Entsprechend den Gepflogenheiten der österreichischen Rechtsordnung gilt die Antragstellerin diesbezüglich also als unschuldig.
- Im Übrigen stimmt der im angefochtenen Bescheid dazu angeführte zeitliche Hergang überhaupt nicht. Tatsächlich hat die Überprüfung des Imbissbetriebes „JJ“ am 12.05.2016 stattgefunden. Zuerst rief gegen 11:00 Uhr der Besamte der Gewerbebehörde, ein gewisser G am Handy des Zeugen FC an und erklärte diesem, er würde vor dem Lokal stehen, um eine Kontrolle durchzuführen. Der Zeuge FC befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg von X nach Y, zumal er dort u.a. Lebensmittel für den Imbiss einkaufen musste. Er erklärte dem Anrufer, dass er in 15 Minuten beim Lokal sein werde. Als der Zeuge FC jedoch nach Y kam, war Herr G bereits weg.
- Im Übrigen stimmt der im angefochtenen Bescheid dazu angeführte zeitliche Hergang überhaupt nicht. Tatsächlich hat die Überprüfung des Imbissbetriebes „JJ“ am 12.05.2016 stattgefunden. Zuerst rief gegen 11:00 Uhr der Besamte der Gewerbebehörde, ein gewisser G am Handy des Zeugen FC an und erklärte diesem, er würde vor dem Lokal stehen, um eine Kontrolle durchzuführen. Der Zeuge FC befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg von römisch zehn nach Y, zumal er dort u.a. Lebensmittel für den Imbiss einkaufen musste. Er erklärte dem Anrufer, dass er in 15 Minuten beim Lokal sein werde. Als der Zeuge FC jedoch nach Y kam, war Herr G bereits weg. In diesem Zusammenhang muss m an wissen, dass es sich beim gegenständlichen „JJ“ - ähnlich wie beim Lokal „KK“.- um ein EE- Lokal handelt. Es ist also so, dass fast das gesamte Geschäft damit gemacht wird, dass Kunden anrufen, bestellen und kurz danach abholen oder persönlich kommen, bestellen und mitnehmen, sodass die Kundschaft das Essen im Regelfall also nicht im Lokal konsumiert, sondern mit nach Hause nimmt. Leidglich Arbeiter und Angestellte aus der Umgebung kommen in der Mittagspause zwischen 12:00 und 13:00 Uhr in das Lokal, um dort auf den vorhandenen 8 Sitzplätzen eine schnelle Mahlzeit zu sich zu nehmen. All das findet fast ausschließlich zwischen 12:00 und 13:00 Uhr statt, dann herrscht so gut wie kein Betrieb m ehr im „JJ“. Es ist daher nicht verwunderlich, wenn um 11:00 Uhr noch niemand im Lokal ist! Herr G ist daher am 12.05.2016 dann noch einmal gekommen, und zwar um 13:15 Uhr gemeinsam mit einem Beamten der Polizeiinspektion Y. Diese „Amtshandlung“ dauerte ca. 1 Stunde und fand in Anwesenheit des Schwagers der Antragstellerin, Herrn FC, der Antragstellerin selbst sowie deren Ehegatten DC statt. Richtig ist aber lediglich, dass dabei der Ehegatte der Antragstellerin in seiner - eigenen(l) - Küche gekocht hat, und zwar für sich selbst, seine Ehegattin und Freunde. Zu diesem Zeitpunkt war das Hauptgeschäft bereits erledigt und konnte daher der Ehegatte der Antragstellerin die Küche für sich selbst nutzen, wozu er ja als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Mieterin des Lokals und Eigentümerin der Küche mit Sicherheit berechtigt war. Diese Tätigkeit stellt also keine unerlaubte Tätigkeit im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes dar und taugt daher auch nicht als Grund für die Abweisung des Antrages. Am 19.05.2016 ist Herr G um 12:00 Uhr wiederum erschienen, wobei der Zeuge FC gekocht hat und die Antragstellerin sowie die Tochter CC an einem der kleinen Tische saßen und aßen. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehegatte der Antragstellerin aber selbst bereits wieder auf dem Sprung nach W, um dort Geld zu verdienen, zumal sich die belangte Behörde bis dorthin ja genug Zeit gelassen hat, seinen Antrag nicht zu bearbeiten. Am 23.05.2016 fand eine neuerliche Begehung des Lokals statt, und zwar gegen 13:00 Uhr, um die Betriebsanlage zu besichtigen und Verbesserungsaufträge zu erteilen. Zu diesem Zeitpunkt war ausschließlich der Schwager der Antragstellerin, der Zeuge FC, anwesend, sonst niemand. Am 25.05.2016 fand jedoch kein Besuch durch die Behörde statt, weder durch Herrn G noch durch einen Beamten der PI Y. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Anzeige der Gewerbebehörde vom 19.05.2016 verwiesen (Beilage./D), aus deren Text sich ebenfalls ergibt, dass der ganze Vorfall am 12.05.2016 stattgefunden haben muss. Der ebenfalls zur Abweisung des Antrags des Antragstellerin herangezogene Grund, nämlich dass die Antragstellerin unrechtmäßig gearbeitet hat, liegt daher auch nicht vor. Beweis: Gehaltszettel für Dezember 2015 Beilage./A; Einvernahme des Zeugen FC, Adresse 2, **** T; Einvernahme des Zeugen DC; Einvernahme der Antragstellerin; Akt **** BH X;Akt **** BH römisch zehn; Akt **** LPD Tirol; Akt **** der BH X;Akt **** der BH römisch zehn; Vornahme eines Augenscheins im Lokal in Y. V. Beweismittel und Beweisanträge:römisch fünf. Beweismittel und Beweisanträge:
- Unter einem legt die Antragstellerin zum Beweis für seine Verantwortung nachstehende Unterlagen - neben jenen, die er bereits im Verfahren selbst vorgelegt hat - vor: Beilage./A Dienstzettel für Dezember 2015; Beilage./B Firmenbuchauszug; Beilage./C 2 Fotos des Lokals zur Veranschaulichung dessen Größe; Beilage./D Anzeige des D. G vom 19.05.2016:
- Desweiteren wird - neuerlich - beantragt, den Zeugen FC, die Antragstellerin selbst sowie dessen Ehegatten DC zum Beweis dafür einzuvernehmen dass die Antragstellerin am 24.02.2016 noch keine 90 Tage in Österreich aufhältig war und die Amtshandlung tatsächlich am 12.05.2016 stattgefunden und die Antragstellerin damals nicht für Dritte sondern für sich, seine Familie und Freunde gekocht hat, und zwar unter Beiziehung eines Dolmetschers für die zische Sprache. VI. Berufungsverhandlung:römisch sechs. Berufungsverhandlung: Es wird ausdrücklich die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zur Beweisaufnahme beantragt. VII. Anträge:römisch sieben. Anträge: Es wird von der Antragstellerin durch seinen ausgewiesenen Vertreter sohin gestellt der Antrag, nach Einvernahme der angebotenen Auskunftspersonen und Zeugen und Einsicht in die angebotenen Beweismittel den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Antragstellerin vollinhaltlich stattgegeben wird, in eventu, den angefochtene n Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde aufzutragen, nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens neuerlich über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. In dieser konnte die Beschwerdeführerin einvernommen werden. Ebenso ihr Schwager und LL als Zeuge des Gewerbereferats der Bezirkshauptmannschaft X. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. In dieser konnte die Beschwerdeführerin einvernommen werden. Ebenso ihr Schwager und LL als Zeuge des Gewerbereferats der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin stellte am 24.02.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG (selbständige Schlüsselkraft). In ihrem Antrag gab sie an, am XX.XX.XXXX in Z geboren worden zu sein. Sie sei verheiratet mit CA, geb am XX.XX.XXXX. Datum der Eheschließung sei der 06.09.
- Sie sei die Mutter von C, geb am XX.XX.XXXX sowie von M geb am XX.XX.XXXX. Der Reisepass laute auf die Nr **** und sei am 13.06.2008 in S in Z ausgestellt worden und gültig bis zum 12.06.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 24.02.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG (selbständige Schlüsselkraft). In ihrem Antrag gab sie an, am römisch zwanzig.XX.XXXX in Z geboren worden zu sein. Sie sei verheiratet mit CA, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX. Datum der Eheschließung sei der 06.09.
- Sie sei die Mutter von C, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX sowie von M geb am römisch zwanzig.XX.XXXX. Der Reisepass laute auf die Nr **** und sei am 13.06.2008 in S in Z ausgestellt worden und gültig bis zum 12.06.
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung lebte die Beschwerdeführerin in T und war dort gemeldet. Unter „verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Aufenthaltsdauer“ gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Geschäftsanteile an der CA KG in Y in der Höhe von Euro 40.000,00 halte. Bei Angaben zum Aufenthaltszweck wurde als Bezeichnung des beabsichtigten Berufes Kellnerin angeführt, ebenso bei erlerntem und zuletzt ausgeübtem Beruf. Als Arbeitgeber wurde die CA KG in **** Y in der Adresse 3 angeführt. Es wurde eine notariell beglaubigte Urkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bis zum 23.10.2008 in Z nicht vorbestraft gewesen sei. Auch die Staatsanwaltschaft beim Gericht von Ferrara bestätigte mit Datum 11.12.2015, dass in der Datenbank des Vorstrafenregisters in W keine Einträge bezüglich der Beschwerdeführerin vorhanden wären. Auch die österreichische Strafregisterbescheinigung weist keinen Eintrag auf. Die Beschwerdeführerin hat eine Arbeitserlaubnis von W vorgelegt, die bis zum 31.03.2016 läuft, ebenso eine Aufenthaltserlaubnis bis 31.03.
- Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Auszug aus dem Melderegister. Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 19.11.2015 ihren Wohnsitz in der Adresse 4 in **** T genommen hat. Dieser wurde am 24.02.2016 abgemeldet. Anlässlich der öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin genau zu ihren Zeiten des Aufenthaltes in Österreich befragt. Sie gab dazu an, dass die Tochter von Jänner bis März die Volksschule in T besucht habe und seit ca. 09.03.2016 die Volksschule in Y besucht. Im Juli sei die Tochter mit ihr dann nach W ausgereist. Davor sei man nie ausgereist. Während des Schuljahres sei man in Österreich verblieben. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie sei im August 2015 das erste Mal für eine kurze Zeit nach Österreich gekommen. Sie sei auch im November 2015 in Österreich gewesen. Im Dezember sei sie wieder nach W zurückgereist, weil die Tochter in W in die Schule gegangen sei. Während der Weihnachtszeit 2015/2016 sei sie dann mit ihrer Tochter nach Österreich zurückgekehrt. Seitdem sei sie bis zu den Ferien im Sommer 2016 in Österreich geblieben. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie sei im August 2015 das erste Mal für eine kurze Zeit nach Österreich gekommen. Sie sei auch im November 2015 in Österreich gewesen. Im Dezember sei sie wieder nach W zurückgereist, weil die Tochter in W in die Schule gegangen sei. Während der Weihnachtszeit 2015 aus 2016, sei sie dann mit ihrer Tochter nach Österreich zurückgekehrt. Seitdem sei sie bis zu den Ferien im Sommer 2016 in Österreich geblieben. II.römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: „§
- Sachliche Zuständigkeit
(1)Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
(2)Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
(3)Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß § 22 Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3)Wird ein Antrag im Ausland gestellt (Paragraph 22,), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(4)Strafbehörde in den Fällen des § 77 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(4)Strafbehörde in den Fällen des Paragraph 77, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(5)Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
(5)Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 8,) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (Paragraph 9,) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
- trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 oder
- trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 oder
- trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des
- Teiles erfolgte oder
- durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig. §
- Örtliche Zuständigkeit im InlandParagraph 4, Örtliche Zuständigkeit im Inland
(1)Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.
(2)Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.
(2)Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Absatz eins, zuständige Behörde ihren Sitz hat. § 41 Niederlassung von DrittstaatsangehörigenParagraph 41, Niederlassung von Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ …
(2)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und …
- ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 AuslBG
- ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, AuslBG vorliegt. …“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Wie aufgrund des ausführlich dargestellten Geschehnisses hat die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2016 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes in Österreich gesetzt und konnte ihr schon aus diesem Grund ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Die Beschwerdeführerin hat zudem sehr freimütig in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zugegeben, dass sie bis zum Ende des Schuljahres 2016 in Österreich geblieben sei, da ihre Tochter die Volksschule in Y besucht habe. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthalts stellt einen Versagungsgrund iSd § 11 Abs 1 NAG dar. Dabei handelt es sich um einen absoluten Versagungsgrund. Es ist daher das Gericht in diesem Fall auf jeden Fall verpflichtet, den Antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthalts stellt einen Versagungsgrund iSd Paragraph 11, Absatz eins, NAG dar. Dabei handelt es sich um einen absoluten Versagungsgrund. Es ist daher das Gericht in diesem Fall auf jeden Fall verpflichtet, den Antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen. Das weitere Eingehen auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebes und die Vorlage zur Einholung eines Gutachtens beim AMS war daher nicht mehr zweckmäßig und sinnvoll. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.17.2259.5