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LVwG-2016/21/2218-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/21/2218-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA geb am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Dr. CC, Rechtsanwalt, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin von Z vom 20.09.2016, GZ ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der Bescheid der Bürgermeisterin von Z vom 20.09.2016, GZ ****, dahingehend abgeändert, dass im Sinne des Einspruches des Beschwerdeführers vom 16.06.2016 der Rückstandsausweis der BB GmbH vom 30.05.2016, GZ ****, mit dem der nunmehrige Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Betrages in Höhe von Euro 3.339,94 verpflichtet worden war, als rechtswidrig behoben wird.
  2. Gegen diese Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  3. Gegen diese Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang: Mit Rückstandsausweis der BB GmbH vom 30.05.2016, GZ ****, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Bezahlung rückständiger Sonderklassegebühren für den Zeitraum vom 02.12.2015 bis 28.12.2015 in Höhe von Euro 3.339,94 verpflichtet. Gegen den Rückstandsausweis vom 30.05.2016 hat der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.06.2016 Einspruch erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin von Z vom 20.09.2016 wurde der Einspruch als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Rückstandsausweis vom 30.05.2016 der BB GmbH unverändert aufrecht bleibt. Gegen den Bescheid der Bürgermeisterin von Z vom 20.09.2016 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser Beschwerde ausgeführt, wie folgt: „Gegen den Bescheid der Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung MA II der Stadt Z vom
  4. 2016, GZ: ****, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter, innerhalb offener Frist, gemäß„Gegen den Bescheid der Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung MA römisch zwei der Stadt Z vom
  5. 2016, GZ: ****, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter, innerhalb offener Frist, gemäß Artikel 130 Abs. 1 Ziff 1 B-VGArtikel 130 Absatz eins, Ziff 1 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol
  6. Zulässigkeit der Beschwerde: Der angefochtene Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am
  7. 2016 zugestellt. Die Beschwerde wird daher innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen erhoben.
  8. Sachverhalt: Mit Rückstandsauweis der BB GmbH vom
  9. 2016, Zahl ****, erfolgte die Vorschreibung eines Sonderklassenzuschlages von EUR 3.332,94 inkl. entsprechender Mahnspesen (exkl. Verzugszinsen) für einen stationären Aufenthalt im Zeitraum vom
  10. 2015 bis
  11. 2015 in den BB/Klink Z an den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom
  12. 2016 hat der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass keine Zustimmung zur Aufnahme der Gebührenklasse seitens des Beschwerdeführers gegeben wurde, sodass das geltend gemachte Honorar nicht geschuldet wird. Auch wurde für den Fall einer allfälligen Zustimmungserklärung mitgeteilt, dass ab diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer nicht geschäftsfähig war und somit auch keine Verpflichtung eingehen konnte. Die von der Behörde durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am
  13. 2015 auf der Station 11 Nord/Gefäß Sonderstation aufgenommen wurde und am gleichen Tag von Frau DD das Aufnahmeformular ausgefüllt und er gleichzeitig auch die Kosten der Sonderklasse zur Kenntnis genommen habe. Gleichzeitig habe Frau D die Aufnahme in die Sonderklasse veranlasst bzw. entsprechendes Formular („Erfassung durch die aufnehmende Ambulanz/Station") von ihr unterschrieben. Damit sei die Aufnahme von Herrn A in die gewünschte Sonderklasse erfolgt. Weiters wurde von der BB GmbH, im Zuge der Aktenübermittlung, die Mitteilung der EE Versicherung AG zur Verfügung gestellt, demnach „...Ablehnung erfolgte gemäß allgemeine Versicherungsbedingungen - die Rechnung kann dem Patienten übermittelt werden..." Eine Begründung der Ablehnung der Zahlung bzw. Konkretisierung der allgemeinen Versicherungsbedingungen über Ersuchen der Behörde, sei, aufgrund des Datenschutzes, von der EE Versicherung AG verweigert worden. Mit Schreiben des Beschwerdevertreters vom
  14. 2016 wurde nachstehende Stellungnahme der Behörde übermittelt und die Behebung des Rückstandausweises beantragt: „In obiger Angelegenheit erlaube ich mir, namens meines Mandanten Herrn AA, zum Schreiben vom
  15. 2 016 Nachstehendes festzuhalten: Indem zwischen meinem Mandaten und Frau DD kein Bevollmächtigungsverhältnis am
  16. 2015 zur Aufnahme in die Sonderklasse meines Mandanten bestand und auch Frau DD nicht die gesetzliche Vertretung meines Mandanten ist, kann begrifflich auch keine rechtsgültig Vereinbarung zur Aufnahme in die Sonderklasse zustande gekommen sein. Weder konnte sich und hat sich mein Mandant bei der Aufnahme durch eine schriftliche Erklärung verpflichtet, die LKF-Gebühren und die Sondergebühren zu tragen, noch wurde er zuvor über die voraussichtliche Höhe dieser Gebühren, sowie über die Honorarberechtigung der Ärzte informiert. Indem hier die Voraussetzungen im Sinne des § 3 0 Tiroler Krankenanstaltengesetzes nicht vorliegen, indem Frau DD, wie dargetan nicht bevollmächtigt wurde, kann auch mein Mandant nicht zur Zahlung eines Sonderklassenzuschlages verpflichtet werden.Indem hier die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 3, 0 Tiroler Krankenanstaltengesetzes nicht vorliegen, indem Frau DD, wie dargetan nicht bevollmächtigt wurde, kann auch mein Mandant nicht zur Zahlung eines Sonderklassenzuschlages verpflichtet werden. Im Hinblick auf das vorhin Gesagte, wird, unter Hinweis auf die Ausführungen meines Einspruches beantragt den angefochtenen Rückstandsausweis zu beheben.“ 3 Mit angefochtenen Bescheid der Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung MA II der Stadt Z vom
  17. 2016, GZ: **** wurde der fristgerechte Einspruch des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen, sodass der gegenständliche Rückstandsausweis unverändert aufrecht bleibt.Mit angefochtenen Bescheid der Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung MA römisch zwei der Stadt Z vom
  18. 2016, GZ: **** wurde der fristgerechte Einspruch des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen, sodass der gegenständliche Rückstandsausweis unverändert aufrecht bleibt. Im Wesentlichen begründete die Behörde den gegenständlichen angefochtenen Bescheid damit, dass nach den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes der Krankenhausträger verpflichtet sei, bei Aufnahme eines Pfleglings in die Sonderklasse eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten zu treffen, wobei dieser über die genauen Kosten zu informieren ist. Eine Aufnahme in die Sonderklasse hat freiwillig -auf Verlangen des Patienten zu erfolgen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung sei es lediglich von Interesse, ob das Krankenhaus den Pflegling auf dessen Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen hat, oder die Aufnahme ohne diesbezüglichen Wunsch seitens des zuständigen Organes des Krankenhauses veranlasst wurde. Die Behörde führt hier weiters aus, dass aufgrund des Umstandes, dass Frau DD für den Beschwerdeführer die Aufnahme in die Sonderklasse veranlasst hat, der Sonderklassenzuschlag in der Gesamthöhe von EUR 3.332,94 zu bezahlen ist und die Verpflichtungserklärung habe Frau D am
  19. 2015 unterfertigt und somit bestätigt. Die Höhe der vorgeschriebenen Kosten sei nicht beansprucht worden. Weiters wurde festgehalten, dass die BB GmbH, als Antragsträgerin des allgemeinen österreichischen Landeskrankenhauses Z nur für die Abklärung, ob ein Patient auf der Sonderration will oder nicht, zuständig ist. Die weitere Abklärung, ob die jeweilige private Zusatzversicherung die Kosten übernimmt bzw. ob diese durch die Polizze gedeckt sind, hat durch den Patienten oder deren Bevollmächtigten zu erfolgen. Zur Gänze wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde im Rahmen des Einspruchsverfahrens lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Krankenanstaltsgesetzes bezüglich der Kosteneinhebung zu prüfen hat.
  20. Beschwerdebegründung: Der angefochtene Bescheid ist in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Auf die im gegenständlichen Verfahren wesentliche Frage, ob und in wie weit Frau DD berechtigt war, für den Beschwerdeführer eine verbindliche Vereinbarung mit der Aufnahme des Beschwerdeführers in die Sonderklasse zu treffen, wurde von der Behörde überhaupt nicht geprüft. Ebenso wenig wie der Umstand, ob der Beschwerdeführer überhaupt aufgrund seines Zustandes in der Lage gewesen wäre, bei der Aufnahme eine verbindliche Erklärung abzugeben. Mangels einer Bevollmächtigung, konnte Frau DD für den Beschwerdeführer bei der Aufnahme keine verbindliche Erklärung abgeben. Weiters unterlies die Behörde eine Prüfung, ob die Aufnahme des Beschwerdeführers über sein Verlangen erfolgte, sohin freiwillig war, wie auch weiters keinerlei Feststellungen dazu getroffen wurden, ob und in wie weit der Beschwerdeführer vor Aufnahme in die Sonderklasse über die genauen Kosten informiert wurde. Festzuhalten ist weiters, dass zwischenzeitig Univ.-Prof. Dr. FF der Universitätsklinik Psychiatrie der medizinischen Universität Z von seiner Honorarforderung zurückgetreten ist, sodass ohnedies der Rückstandsausweis hinfällig wäre, zumal ausdrücklich auf die Forderung verzichtet wurde. Als Beweismittel wird hiezu das Schreiben FF vom
  21. 2016, sowie das Antwortschreiben des Beschwerdeführervertreters Dr. CC vom
  22. 2016 angeboten.
  23. Anträge: Der Beschwerdeführer stellt durch seinen Vertreter nachstehenden Antrag: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid der Stadt Z, als Allgemeine Bezirks- und Verwaltungsbehörde vom
  24. 2016, GZ: **** dahingehend abändern, als dass im Sinne des Einspruches des Beschwerdeführers vom
  25. 2016, demnach der Rückstandsausweis der BB GmbH vom
  26. 2016, Zahl: **** als rechtswidrig behoben wird bzw. die Vollstreckbarkeitsbestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde versagt wird. Z, am
  27. 2016 RH/P für AA“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der BB GmbH, GZ ****, in den Akt des Stadtmagistrates Z, GZ **** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ 2016/21/
  28. Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.11.
  29. Zu dieser Verhandlung konnte der Beschwerdeführer krankheitshalber nicht erscheinen. Er war jedoch rechtsfreundlich vertreten. In der Verhandlung als Zeugin einvernommen wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers Frau DD und führte diese aus, wie folgt: „An die stationäre Aufnahme meines Ehegatten am 02.12.2015 an der Klinik Z kann ich mich noch erinnern. Als ich am 02.12.2015 nach dem Einkaufen gegen ca 11 Uhr vormittags nach Hause heimgekommen bin, hatte ich schon das Gefühl, dass irgendetwas passiert sein musste. Ich habe dann mit meinem Mann gesprochen. Dieser hat mir berichtet, dass er an der O-Bus-Haltestelle Lohbach West gestürzt sei und sich hiebei am rechten Fuß verletzt hatte. Sein rechtes Sprunggelenk war stark angeschwollen. Ich habe dann versucht mit kalten Kompressen die Schwellung zum Abklingen zu bringen, dies ist mir nicht gelungen. Wir haben dann noch bis 9 Uhr abends gewartet, ob sich die Situation vielleicht bessert. Dies war nicht der Fall. Ich habe dann ein Taxi gerufen. Er ist mit diesem Taxi alleine in die Klinik gefahren. Mein Gatte wurde dann im Krankenhaus verarztet. Er hat einen Spaltgips bekommen und ist dann von seinem jüngeren Sohn um ca Mitternacht wieder nach Hause gebracht worden. Ich berichtige jetzt, diese eben geschilderte Situation hat sich abgespielt am 02.12.2015 sondern am 01.12.
  30. Mein Mann hat dann zusammen mit mir die Nacht zu Hause in der Adresse 1 verbracht. Mein Mann hat vom Krankenhaus Krücken mitbekommen, er konnte sich mit diesen aber zu Hause nicht bewegen. Wir leben auf mehreren Ebenen. Mein Mann hätte Stufen überwinden müssen zwischen Parterre und
  31. Stock - wenn er zB hinunter wollte. Dies war ihm nicht möglich. Deshalb haben wir am nächsten Tag, also am 01.12.2015, beschlossen, dass mein Mann ins Krankenhaus muss. Ich selbst war nicht in der Lage ihn zu pflegen. Ich bin dann zusammen mit meinem Mann mit der Rettung in die Klinik gefahren. Wir sind dort auf die Unfallambulanz gegangen und dort haben wir 3 Stunden gewartet. Es ist dann darum gegangen, ob mein Mann stationär aufgenommen wird oder nicht. Befragt, warum mein Mann die Zustimmungserklärung am 02.12.2015 nicht selbst unterschrieben hat, so gebe ich an, dass mein Mann an diesem Tag und zu diesem Zeitpunkt nicht fähig war, irgendwelche Erklärungen abzugeben. Ich hatte den Eindruck, dass mein Mann von der Situation komplett überfordert war. Mein Mann hat schon seit 8 Jahren mit Depressionen zu kämpfen. Er war an diesem Tag auch sehr depressiv. Seit mein Mann Depressionen hat, nimmt er auch 4 bis 5 verschiedene Medikamente. Er hat vor dem beschriebenen Unfall in den Abendstunden regelmäßig Alkohol getrunken. Durch seine Krankheit konnte er auch nicht mehr abschätzen, ob er zu viel oder zu wenig getrunken hat. Er war mit Sicherheit alkoholkrank. Ob meinem Mann vom Krankenhaus die Zustimmungserklärung, welche dann anschließend von mir unterzeichnet wurde vorgelegt wurde oder nicht, weiß ich nicht mehr. Ich weiß heute nicht mehr, wer mir die Zustimmungserklärung vom 02.12.2015 zur Kostenübernahme vorgelegt hatte. Ich kann mich nicht erinnern, dass mir erklärt wurde, was in dieser Urkunde steht. Man hat mir die einfach zum Unterschreiben vorgelegt. Ich war mit der ganzen Situation selbst überfordert und war nicht in der Lage zu erfassen, was endgültig in dieser Zustimmungserklärung steht. Mir war nur klar, dass ich etwas unternehmen muss, dass mein Mann stationär aufgenommen wird. Ich habe darauf geachtet, ob mein Mann in die Allgemeine oder in die Sonderklasse kommt, mir war nur wichtig, dass er überhaupt aufgenommen wird. Ich hatte von meinem Mann keinen Auftrag für ihn diese Zustimmungserklärung zu unterschreiben. Ich könnte mich mit Sicherheit daran erinnern, wenn ich von meinem Mann den Auftrag gehabt hätte für ihn eine solche Zustimmungserklärung zu unterschreiben. Mir war zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Zustimmungserklärung vom 02.12.2015 nur wichtig, dass mein Mann aufgenommen wird. In welche Klasse war mir damals egal. Mein Mann wurde dann nach Beendigung des Aufenthalts in der Klinik Z – dies war der 28.12.2015 – direkt in die Psychiatrie nach Y überwiesen. In der Psychiatrie in Y war mein Mann dann bis Mitte Jänner
  32. Entmündigt ist mein Mann nie geworden. Er steht also nicht unter Sachwalterschaft. Erst im Laufe des Jahres 2016 habe ich dann von meinem Mann eine schriftliche Vollmacht bekommen für ihn Bankgeschäfte zu erledigen. Darüber hinaus habe ich keine Vollmacht. Ich hatte insbesondere zum Zeitpunkt der Aufnahme ins Krankenhaus Z und auch während der gesamten Dauer seines Aufenthalts bis zum 28.12.2015 keine Vollmacht in seinem Namen irgendwelche Urkunden zu unterfertigen. Über Befragung des Rechtsanwaltes: Es kann sein, dass mein Mann in der Zeit vor der Aufnahme ins Krankenhaus am Tag 6 Bier getrunken hat und zusätzlich noch hochprozentigen Alkohol in unbestimmter Menge. Ich kann es nicht ausschließen, dass mein Mann auch in der Nacht aufgewachen ist und Alkohol konsumiert hat. Ich habe kurz auch einmal einen Befund des Krankenhauses Z eben aus der Zeit gesehen, wo er im Krankenhaus aufhältig war, wo eben diese Dinge festgehalten sind, die ich gerade geschildert habe in Bezug auf Alkoholkonsum. Sein jüngerer Sohn hatte seinerzeit darauf bestanden, dass mein Mann nach dem Klinikaufenthalt unmittelbar anschließend zu einer Behandlung in die Psychiatrie nach Y geht. Dieser Aufenthalt hatte unter anderem den Sinn, dass mein Mann vom Alkohol wegkommen sollte. Mein Mann ist nach wie vor in einem psychisch sehr kritischen Zustand, jedoch in einem alkoholfreien Zustand. Zum Zeitpunkt der Einlieferung in die Klinik Z am 02.12.2015 war mein Mann psychisch nicht in der Lage den Inhalt einer solchen Zustimmungserklärung, wie ich sie dann für ihn unterschrieben habe, selber zu unterschreiben.“ I. Sachverhaltsfeststellung:römisch eins. Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Am 01.12.2015 verletzte sich der Beschwerdeführer an der Omnibushaltestelle, wohl in Folge eines Sturzes, und zog sich dabei eine Verletzung des Sprunggelenkes zu. Dieser Sturz erfolgte am Vormittag des 01.12.
  33. Der Beschwerdeführer wartete zusammen mit seiner Ehefrau DD bis zum Abend des 01.12.2015 in der Hoffnung, dass die Schwellung am Sprunggelenk zurückgehen würde. Da dies nicht der Fall war, fuhr der Beschwerdeführer mit einem Taxi in die Klinik Z und erhielt dort einen Spaltgips. Der Beschwerdeführer wurde noch am späten Abend des 01.12.2015 von seinem Sohn nach Hause gebracht in die Adresse
  34. Der Beschwerdeführer konnte sich nur unter Zuhilfenahme von Krücken fortbewegen und war nicht in der Lage, sich zu Hause frei zu bewegen, zumal zwischen Parterre und
  35. Stock eine Treppe zu überwinden war. Auch seine Ehefrau DD sah sich nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer entsprechende Hilfe zu leisten. Am nächsten Tag, am 02.12.2015, fuhr daher der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau wiederum in die Klinik Z und wurde dort stationär aufgenommen. Es steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer in der Klinik Z vom 02.12.2015 bis 28.12.2015 stationär in Behandlung war. Am 02.12.2015 war der Beschwerdeführer in einer körperlich und psychisch sehr schlechten Verfassung und war es ihm daher nicht möglich, selbständig Entscheidungen betreffend die stationäre Aufnahme in der Klinik zu treffen. Ob er persönlich aufgefordert wurde eine Zustimmungserklärung betreffend die Kostenübernahme für die stationäre Behandlung zu übernehmen, kann heute nicht mehr festgestellt werden. Tatsächlich verhält es sich so, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau DD, ganz offensichtlich von Bediensteten der Klinik Z zur Unterfertigung der im Akt einliegenden Zustimmungserklärung vom 02.12.2015 eingeladen worden war. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau DD, hat anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der Verhandlung am 14.11.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol glaubhaft und nachvollziehbar erklärt, dass sie vom Beschwerdeführer nicht bevollmächtigt war, eine solche Zustimmungserklärung zu erteilen, sie hat weiters glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass ihr nicht umfassend klar war, was Inhalt der Zustimmungserklärung war. Die Zeugin DD hat die Erklärung - laut ihren eigenen Aussagen - nur deshalb unterschrieben, weil es ihr wichtig war, dass ihr Ehegatte stationär aufgenommen wird. Über die Kosten bzw über die Unterbringung in der allgemeinen Klasse oder Sonderklasse hatte sie sich keine Gedanken gemacht. Festzustellen ist weiters, dass die Zustimmungserklärung vom 02.12.2015 von DD letztlich unterfertigt wurde, wobei auffällt, dass das Formular der Zustimmungserklärung im Text sowohl die Aufnahme in die allgemeine Klasse oder auch Sonderklasse enthält. Die Zeugin DD hat glaubhaft und nachvollziehbar erklärt, dass sie aufgrund der gesamten Situation nicht in der Lage war, den umfangreichen Text der Zustimmungserklärung sinnerfassend zu begreifen. Nach ihren eigenen Angaben ist es ihr lediglich darum gegangen, ihrem Ehemann die stationäre Aufnahme zu ermöglichen. Über eine eventuelle Kostenübernahme sei sie sich nicht im Klaren gewesen. Eine spezielle Ermächtigung bzw Bevollmächtigung durch ihren Ehegatten zum Zwecke der Erteilung der Zustimmungserklärung vom 02.12.2015 hatte die Zeugin DD nicht. Zu Gunsten des Beschwerdeführers bestand zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme eine aufrechte Krankenzusatzversicherung bei der EE-Versicherung. Die EE-Versicherung hat die Übernahme der Kosten jedoch unter Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelehnt. Eine nähere Begründung hiefür wurde von der EE-Versicherung nicht geliefert. Mit Rückstandsausweis der BB GmbH vom 30.05.2016 wurde daher der Beschwerdeführer aufgefordert, die Kosten für die Unterbringung in der Sonderklasse vom 02.12.2015 bis 28.12.2915 in Höhe von tgl. Euro 128,19, in Summe somit in Höhe von Euro 3.339,94 zu bezahlen. Mit Rückstandsausweis der BB GmbH vom 30.05.2016 wurde daher der Beschwerdeführer aufgefordert, die Kosten für die Unterbringung in der Sonderklasse vom 02.12.2015 bis 28.12.2915 in Höhe von tgl. Euro 128,19, in Summe somit in Höhe von , Euro 3.339,94 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat sich nach den Angaben seiner Ehegattin sowohl bei der stationären Aufnahme in die Klinik Z, als auch während des Aufenthaltes dort in einer psychisch-depressiven Phase befunden. Nach den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers war dieser zudem schwer alkoholkrank. Im Anschluss an die stationäre Behandlung in der BB wurde der Beschwerdeführer deshalb auch unmittelbar in das psychiatrische Krankenhaus nach Y überwiesen, wo er wiederum mehrere Wochen verbrachte. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, wenn auch nicht widerpruchsfrei, aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist insbesondere Ergebnis der abgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.11.
  36. In dieser Verhandlung hat die Ehefrau des Beschwerdeführers glaubhaft ausgeführt, dass ihr Ehemann zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme in die Klinik und auch während der Dauer seines Verweilens in der Klinik psychisch stark angegriffen war und wohl nicht in der Lage war, den Unterschied zwischen allgemeiner Klasse oder Sonderklasse zu erkennen bzw diesbezüglich Erklärungen abzugeben. Das erkennende Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau DD, hinsichtlich ihrer Unterfertigung der Zustimmungserklärung am 02.12.2015 die Wahrheit gesagt hat, wenn sie ausführt, dass sie sich nicht im Klaren war, was sie unterschrieben hatte bzw welche Konsequenzen dies etwa haben könnte. Ihr sei es nur darum gegangen, ihrem Ehegatten eine stationäre Aufnahme zu ermöglichen. Über die Aufnahme in eine bestimmte Klasse bzw über die Tragung der Kosten hat sie sich offensichtlich keine Gedanken gemacht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat daher auftrags- und vollmachtslos die Zustimmungserklärung vom 02.12.2015 unterzeichnet, auf welche sich die Ansprüche der BB GmbH stützen. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer jemals eine rechtsgültige Zustimmung zur Aufnahme in die Sonderklasse für den Zeitraum vom 02.12.2015 bis 28.12.2015 abgegeben hat, oder nicht bzw ob eine dritte Person in seinem Auftrag für ihn gehandelt hat. Hierzu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweise. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Nach § 30 Tiroler Krankenanstaltengesetz dürfen Pfleglinge in der Sonderklasse – unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs 5 – nur auf ihr Verlangen aufgenommen werden. Der Pflegling hat sich bei der Aufnahme durch eine schriftliche Erklärung zu verpflichten, die LKF-Gebühren und die Sondergebühren zu tragen. Zuvor ist der Pflegling über die voraussichtliche Höhe dieser Gebühren sowie über die Honorarberechtigung der Ärzte zu informieren. Es kann von ihm eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Gebühren in angemessener Höhe verlangt werden. Nach Paragraph 30, Tiroler Krankenanstaltengesetz dürfen Pfleglinge in der Sonderklasse – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 5, – nur auf ihr Verlangen aufgenommen werden. Der Pflegling hat sich bei der Aufnahme durch eine schriftliche Erklärung zu verpflichten, die LKF-Gebühren und die Sondergebühren zu tragen. Zuvor ist der Pflegling über die voraussichtliche Höhe dieser Gebühren sowie über die Honorarberechtigung der Ärzte zu informieren. Es kann von ihm eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Gebühren in angemessener Höhe verlangt werden. Wie bereits oben festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer betreffend der stationären Aufnahme in die Sonderklasse der Klinik Z vom 02.12.2015 bis 28.12.2015 niemals schriftlich verpflichtet, die Gebühren zu tragen. Er war hiezu – wie bereits oben festgestellt worden ist – aufgrund seines körperlichen und vor allen Dingen psychischen Zustandes gar nicht in der Lage. Der Beschwerdeführer hat auch keine dritte Person ermächtigt, in seinem Namen Erklärungen abzugeben. Das Vorhandensein einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht wurde nicht einmal behauptet. Mangels einer Bevollmächtigung der Frau DD durch den Beschwerdeführer konnte sie in seinem Namen keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgegeben und wurde der Beschwerdeführer insbesondere durch die Unterfertigung der Frau DD auf der Zustimmungserklärung vom 02.12.2015 nicht zum Ersatz der Kosten der Sonderklasse verpflichtet, wobei bis heute nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Aufnahme in die Sonderklasse angestrebt hatte oder nicht. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.21.2218.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.