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{'item': 'LVwG-2017/15/2241-4'}

Obsah (6)§ 21§ 80§ 86§ 9§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/15/2241-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 21Abs.

2 auszugehen.Durch die Bestandstiefe und die Lage zu Verkehrsflächen schützt der Waldkomplex auch vor Lärm und somit vor einem schädigenden Umwelteinfluss, der einen Teilaspekt der Schutzwirkung von Waldbeständen darstellt. Es ist daher im gegenständlichen Fall von Schutzwald mit Objektschutzwirkung

Paragraph 21, Absatz 2, auszugehen. Die mittlere Erholungswirkung begründet sich schon alleine durch die Nähe zu Wohngebiet und ist für die dortigen Bewohner

Forstgesetz 1975 frei betretbarer Erholungsraum. Die Waldfläche ist von einem Wandersteig durchzogen, wodurch sich auf eine regelmäßige Benützung als Erholungsraum schließen lässt. Dieser Steig stellt eine Verbindung nach Bad Häring dar. Es handelt sich somit beim Wald auf den Grundstücken **1, **2 und **3, alle KG W, um Wald dessen Erhaltung in einem sehr hohen, besonderen öffentlichen Interesse gelegen ist. Durch die Errichtung einer Christbaumkultur geht die Wohlfahrtswirkung und Schutzwirkung des Waldes zum größten Teil auf großer Fläche verloren. Dieser Verlust verschlechtert die Lebensqualität im angrenzenden Wohngebiet dauerhaft. Festgehalten wird, dass diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Auch vermochte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung das Gutachten nicht als unschlüssig oder unvollständig darzustellen. Vielmehr wird hier festgehalten, dass die Schilderungen des beigezogenen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar sind und für das Landesverwaltungsgericht Tirol daher keine Bedenken bestehen, dass die fachliche Einschätzung des vorliegenden Waldes als Objektschutzwald einerseits sowie andererseits, dass es sich um einen hiebsunreifen Waldbestand im Sinne des § 80 Abs 1 Forstgesetz handelt, richtig ist. Festgehalten wird, dass diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Auch vermochte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung das Gutachten nicht als unschlüssig oder unvollständig darzustellen. Vielmehr wird hier festgehalten, dass die Schilderungen des beigezogenen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar sind und für das Landesverwaltungsgericht Tirol daher keine Bedenken bestehen, dass die fachliche Einschätzung des vorliegenden Waldes als Objektschutzwald einerseits sowie andererseits, dass es sich um einen hiebsunreifen Waldbestand im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz handelt, richtig ist. Rechtliche Erwägungen: In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind

§ 80Abs 1 Forst

G Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen verboten.In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind

Paragraph 80, Absatz eins, ForstG Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen verboten. Das Verbot

§ 80Abs 1 Forst

G gilt

dessen Abs 6 leg cit nicht für FällungenDas Verbot

Paragraph 80, Absatz eins, ForstG gilt

dessen Absatz 6, leg cit nicht für Fällungen a) auf Waldboden, der für die Errichtung einer Bringungsanlage in Anspruch genommen wird, sowie für Fällungen

§ 86Abs.

1 lit. c,auf Waldboden, der für die Errichtung einer Bringungsanlage in Anspruch genommen wird, sowie für Fällungen

Paragraph 86, Absatz eins, Litera c,,

  1. b)auf Waldboden, der ausdrücklich der Christbaumzucht oder dem Kurzumtrieb gewidmet ist, nach Maßgabe des Abs. 7,auf Waldboden, der ausdrücklich der Christbaumzucht oder dem Kurzumtrieb gewidmet ist, nach Maßgabe des Absatz 7,,
  2. c)die für Aufhiebe, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe erforderlich sind, wenn ihre Breite nicht mehr als zehn Meter beträgt,
  3. d)die als Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufforstung von Räumden erforderlich sind. Die beabsichtigte Widmung im Sinne des § 80 Abs 6 lit b ist ForstG ist der Behörde

Abs 7 leg cit binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung, anzuzeigen. Die Behörde hat die Widmung innerhalb von drei Monaten zu untersagen, wennDie beabsichtigte Widmung im Sinne des Paragraph 80, Absatz 6, Litera b, ist ForstG ist der Behörde

Absatz 7, leg cit binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung, anzuzeigen. Die Behörde hat die Widmung innerhalb von drei Monaten zu untersagen, wenn

  1. a)nach der Art des Aufbaues des Bewuchses anzunehmen ist, dass dieser dem Widmungszweck nicht entspricht, oder
  2. b)es sich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs in der Kampfzone eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt, handelt.“es sich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs in der Kampfzone eine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, zukommt, handelt.“ Der Waldentwicklungsplan erstreckt sich

§ 9Abs 1 Forst

G auf das Bundesgebiet (Gesamtplan) und setzt sich aus Teilplänen, die vom Landeshauptmann zu erstellen sind zusammen.Der Waldentwicklungsplan erstreckt sich

Paragraph 9, Absatz eins, ForstG auf das Bundesgebiet (Gesamtplan) und setzt sich aus Teilplänen, die vom Landeshauptmann zu erstellen sind zusammen. Im Teilplan sind

§ 9Abs 4 Forst

G die Wirkungen des Waldes, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit, nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 ForstG festzuhalten. Der Plan ist in einen Textteil (Beschreibung) und in einen Kartenteil (Darstellung) zu gliedern.Im Teilplan sind

Paragraph 9, Absatz 4, ForstG die Wirkungen des Waldes, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit, nach Maßgabe der Paragraphen 6 bis 8 ForstG festzuhalten. Der Plan ist in einen Textteil (Beschreibung) und in einen Kartenteil (Darstellung) zu gliedern. Dem Waldentwicklungsplan kommt insofern nur beschränkte rechtliche Wirkung zu, als etwa in einem allfälligen Verwaltungsverfahren nicht nur auf eine etwaige – auf dem angewendeten Funktionsraster von 10 ha ausgewiesene – erhöhte Wirkung Bezug zu nehmen ist, sondern die Behörde vielmehr die konkreten Verhältnisse im Rahmen einer Interessenserwägung zu berücksichtigen hat. Der Waldentwicklungsplan als Rahmenplan bzw als behördliches Planungsinstrument kann also in diesem Sinn nicht alleiniges Kriterium für behördliche Entscheidungen sein (vgl dazu Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4, Anmerkung 4 zu § 9). Dem Waldentwicklungsplan kommt insofern nur beschränkte rechtliche Wirkung zu, als etwa in einem allfälligen Verwaltungsverfahren nicht nur auf eine etwaige – auf dem angewendeten Funktionsraster von 10 ha ausgewiesene – erhöhte Wirkung Bezug zu nehmen ist, sondern die Behörde vielmehr die konkreten Verhältnisse im Rahmen einer Interessenserwägung zu berücksichtigen hat. Der Waldentwicklungsplan als Rahmenplan bzw als behördliches Planungsinstrument kann also in diesem Sinn nicht alleiniges Kriterium für behördliche Entscheidungen sein vergleiche dazu Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4, Anmerkung 4 zu Paragraph 9,). Entgegen dem Vorbringen im Rechtsmittel war daher aufgrund der eindeutigen fachlichen Beurteilung im vorliegenden Wald trotz der Feststellungen im Waldentwicklungsplan von Schutzwald mit Objektschutzwirkung auszugehen. Dass es sich weiters um einen hiebsunreifen Hochwaldbestand handelt, ergibt sich ebenso aus den Feststellungen des forstfachlichen Amtssachverständigen; auch dazu wird festgehalten, dass dieser Einschätzung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde bzw nichts vorgebracht wurde, was die Schlüssigkeit bzw Vollständigkeit der diesbezüglichen Einstufung bezweifeln ließe. Unter Hinweis auf den klaren Wortlaut des § 80 Abs 7 lit b Forstgesetz 1975 hat die belangte Behörde daher insgesamt zu Recht die beabsichtigte Verwendung der angeführten Waldparzellen als Christbaumkultur untersagt. Unter Hinweis auf den klaren Wortlaut des Paragraph 80, Absatz 7, Litera b, Forstgesetz 1975 hat die belangte Behörde daher insgesamt zu Recht die beabsichtigte Verwendung der angeführten Waldparzellen als Christbaumkultur untersagt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war vielmehr die Sachverhaltsfrage zu klären, in wie fern es sich um Schutzwald im Sinne der frostrechtlichen Vorschriften handelt. Dabei handelt es sich um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung und keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.2241.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.