RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/1987-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. BB und Mag. CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 01.08.2017, Zahl ****, betreffend die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach demTiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 in Ansehung eines Fahrrad- und Müllbehälterunterstandes auf dem Grundstück **1 KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. BB und Mag. CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 01.08.2017, Zahl ****, betreffend die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach dem, Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 in Ansehung eines Fahrrad- und Müllbehälterunterstandes auf dem Grundstück **1 KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2017 wurde der Rechtsmittelwerberin auf der Rechtsgrundlage des § 19 Abs 2Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG 2003) als Eigentümerin der baulichen Anlagen „Fahrradunterstand“ sowie „Müllbehälterunterstand“ auf dem Grundstück **1KG Z beim Anwesen Adresse 2 aufgetragen, die beiden genannten baulichen Anlagen binnen zwei Monaten zu entfernen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2017 wurde der Rechtsmittelwerberin auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 2,, Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG 2003) als Eigentümerin der baulichen Anlagen „Fahrradunterstand“ sowie „Müllbehälterunterstand“ auf dem Grundstück **1KG Z beim Anwesen Adresse 2 aufgetragen, die beiden genannten baulichen Anlagen binnen zwei Monaten zu entfernen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, dass die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen nach § 14 Abs 1 lit a SOG 2003 infolge der Lage des Grundstückes **1 KG Z in einer SOG-Schutzzone einer Bewilligung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 bedurft hätten, eine solche aber gegenständlich nicht vorliege.Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, dass die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, SOG 2003 infolge der Lage des Grundstückes **1 KG Z in einer SOG-Schutzzone einer Bewilligung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 bedurft hätten, eine solche aber gegenständlich nicht vorliege. Mit Schreiben vom 13.02.2015 (gemeint wohl: 2017) sei die Eigentümerin der betroffenen baulichen Anlagen aufgefordert worden, innerhalb eines Monats ein entsprechendes nachträgliches Ansuchen nach dem SOG 2003 einzubringen, welcher Aufforderung nicht entsprochen worden sei. Die konsenslosen Baulichkeiten befänden sich nordöstlich der Y-Villa und bestünden aus einer Metall-Holz-Konstruktionen, die jeweils auf einer Stahlbeton-Fundamentplatte aufgesetzt und verankert worden seien. Der Fahrradunterstand weise Abmessungen vonca. 3,60 m x 2 m auf und habe eine mittlere Höhe von ca. 2,30 m.Die konsenslosen Baulichkeiten befänden sich nordöstlich der Y-Villa und bestünden aus einer Metall-Holz-Konstruktionen, die jeweils auf einer Stahlbeton-Fundamentplatte aufgesetzt und verankert worden seien. Der Fahrradunterstand weise Abmessungen von, ca. 3,60 m x 2 m auf und habe eine mittlere Höhe von ca. 2,30 m. Der Müllbehälterunterstand habe wiederum die Grundriss-Abmessungen von ca. 2 m x 0,90 m und eine mittlere Höhe von ebenfalls ca. 2,30 m. 2) Gegen diesen Beseitigungsauftrag richtet sich die vorliegende Beschwerde derAA, mit welcher die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, die Fortführung des ordentlichen Verfahrens und die Genehmigung der baulichen Anlagen „Fahrradunterstand“ sowie „Müllbehälterunterstand“ beantragt wurden.Gegen diesen Beseitigungsauftrag richtet sich die vorliegende Beschwerde der, AA, mit welcher die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, die Fortführung des ordentlichen Verfahrens und die Genehmigung der baulichen Anlagen „Fahrradunterstand“ sowie „Müllbehälterunterstand“ beantragt wurden. Begehrt wurde auch die Zuerkennung der Kosten des Verfahrens in gesetzlicher Höhe zur Zahlung durch die belangte Behörde. Der bekämpfte Bescheid wurde dabei seinem gesamten Umfang nach angefochten. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid formelle Mängel aufweise, sei doch nicht erkennbar, ob der Bescheid von einer hierzu ermächtigten Person stamme. Dies werde jedenfalls bestritten. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass das Grundstück **1 KG Z tatsächlich dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz unterliege. Aus Gründen der Vorsicht werde vorgebracht, dass bei der Erlassung der Schutzzone formelle Fehler passiert seien und damit die Schutzzone nicht rechtswirksam erlassen worden sei. In Z sei die Festlegung von Schutzzonen über die Bereiche X, W, V und U hinaus gemäß § 8 Abs 2 SOG unzulässig.In Z sei die Festlegung von Schutzzonen über die Bereiche römisch zehn, W, römisch fünf und U hinaus gemäß Paragraph 8, Absatz 2, SOG unzulässig. Beantragt werde die Einholung des entsprechenden Verordnungsaktes, mit dem eine Schutzzone für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft verordnet worden sein solle. Dem Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 13.02.2015 (richtig wohl: 2017) folgend sei innerhalb offener Frist mit E-Mail vom 31.03.2017 vom planenden Architekten ein entsprechender Antrag an die E-Mail-Adresse xxx@xxxx.at gestellt worden. Es sei auch bereits ein Lokalaugenschein durch den SOG-Beirat festgelegt worden, der witterungsbedingt nicht stattfinden habe können. Der Beschwerdeführerin könne nicht angelastet werden, dass der fristgerechte Antrag stadtintern nicht an die zuständigen Stellen weitergeleitet worden sei. Der Fahrrad- sowie der Müllbehälterunterstand seien ausschließlich aus Gründen des Schutzes des äußeren Erscheinungsbildes der Liegenschaft „Adresse 2“ errichtet worden. Durch den üppigen Bewuchs würden die Objekte gar nicht mehr auffallen. Bei einer Entfernung der baulichen Anlagen würden die Müll-, Plastik-, Altpapiercontainer sowie die Fahrräder wieder im unmittelbaren Eingangsbereich zur Liegenschaft abgestellt werden, was nicht im Sinne des SOG 2003 gelegen sei. Die Anwendung des SOG 2003 auf die verfahrensgegenständlichen Unterstände sei ausgeschlossen, bedürften diese doch gemäß § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige.Die Anwendung des SOG 2003 auf die verfahrensgegenständlichen Unterstände sei ausgeschlossen, bedürften diese doch gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Die Tiroler Bauordnung 2011 gehe als Gesetz der angeblich erlassenen Schutzzonen-Verordnung nach dem SOG 2003 jedenfalls vor. Auch aus diesem Grund sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig. 3) Am 12.10.2017 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung vorgenommen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die vom erkennenden Verwaltungsgericht eingeholten Beweisunterlagen dargelegt, ebenso wurde die Rechtssache erörtert. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurde von der Beschwerdeführerin ergänzend darauf hingewiesen, dass in der Gegenstandsangelegenheit eine Besprechung mit Mag. Ing. DD vom Stadtmagistrat Z stattgefunden habe und die beiden Unterstände in der nächsten Sitzung des SOG-Beirates behandelt werden sollten.Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurde von der Beschwerdeführerin ergänzend darauf hingewiesen, dass in der Gegenstandsangelegenheit eine Besprechung mit , Mag. Ing. DD vom Stadtmagistrat Z stattgefunden habe und die beiden Unterstände in der nächsten Sitzung des SOG-Beirates behandelt werden sollten. Die Richtigkeit der Auskunft des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 07.09.2017 zur Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens nach dem SOG 2003 betreffend die zwei verfahrensgegenständlichen Unterstände wurde ausdrücklich bestritten, dies unter Hinweis darauf, dass ein Auszug aus dem elektronischen Aktensystem der Stadt Z zur Verneinung der Frage der Anhängigkeit eines Verfahrens nicht ausreiche. Im Anschluss an die Rechtsmittelverhandlung am 12.10.2017 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeentscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung am 12.10.2017 samt Belehrung nach§ 29 Abs 2a VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien mit Schreiben des erkennenden Verwaltungsgerichts vom 19.10.2017 zugestellt.Die Niederschrift über die Verhandlung am 12.10.2017 samt Belehrung nach, Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien mit Schreiben des erkennenden Verwaltungsgerichts vom 19.10.2017 zugestellt. 4) Mit Eingabe vom 25.10.2017 stellte die beschwerdeführende AA den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG.Mit Eingabe vom 25.10.2017 stellte die beschwerdeführende AA den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die in der gegenständlichen Beschwerdesache maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003, LGBl Nr. 89/2003, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr. 32/2017, haben folgenden Wortlaut:Die in der gegenständlichen Beschwerdesache maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2003,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, haben folgenden Wortlaut: „Geschützte Zonen § 8Paragraph 8 Schutzzonen
(1)Die Gemeinden können Stadtteile, Ortsteile und Gebäudegruppen, die wegen ihres eigenartigen, für das Stadt- oder Ortsbild charakteristischen Gepräges als Gesamtensemble erhaltenswert sind, durch Verordnung als Schutzzonen festlegen.
(2)Für die Altstadt und die Stadtteile Mariahilf, Hötting und St. Nikolaus von Z, die Altstadt von Hall in Tirol und die Gemeinden Hopfgarten im Brixental, Kitzbühel, Lienz, Obertilliach, Rattenberg und Reutte ist jeweils für das Gebiet, auf das die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, eine Schutzzone festzulegen.
(2)Für die Altstadt und die Stadtteile Mariahilf, Hötting und St. Nikolaus von Z, die Altstadt von Hall in Tirol und die Gemeinden Hopfgarten im Brixental, Kitzbühel, Lienz, Obertilliach, Rattenberg und Reutte ist jeweils für das Gebiet, auf das die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, eine Schutzzone festzulegen.
(3)… Besondere Bestimmungen für Schutzzonen § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Vorhaben in Schutzzonen; vorläufige Bewilligungspflicht
(1)In der Schutzzone bedürfen einer Bewilligung:
- a)der Neu- und Zubau von Gebäuden sowie die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen;
- b)… § 19Paragraph 19 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)…
(2)Wurde ein nach § 14 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen außer im Fall des Abs. 4 eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Bewilligung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Bewilligung versagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen je nach der Lage des Falles die Beseitigung der Anlage oder die Wiederherstellung des Vorzustandes aufzutragen. Auf Werbeeinrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. e ist § 46 Abs. 1 und 3 bis 5 der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der fehlenden Anzeige die fehlende Bewilligung tritt.
(2)Wurde ein nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen außer im Fall des Absatz 4, eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Bewilligung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Bewilligung versagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen je nach der Lage des Falles die Beseitigung der Anlage oder die Wiederherstellung des Vorzustandes aufzutragen. Auf Werbeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Litera e, ist Paragraph 46, Absatz eins und 3 bis 5 der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der fehlenden Anzeige die fehlende Bewilligung tritt.
(3)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Unstrittig ist in der vorliegenden Beschwerdesache, dass nordöstlich der „Y-Villa“ auf dem Grundstück **1 KG Z mit der Grundstücksadresse Adresse 2 zwei Unterstände errichtet worden sind, und zwar einer für Fahrräder und einer für Müllbehälter. Die beiden Baulichkeiten bestehen aus Metall-Holz-Konstruktionen, die jeweils auf einer Stahlbeton-Fundamentplatte aufgesetzt und verankert wurden, wobei der Fahrradunterstand Abmessungen von ca. 3,60 m x 2 m aufweist und eine mittlere Höhe von ca. 2,30 m, wogegen der Müllbehälterunterstand die Grundriss-Abmessungen von ca. 2 m x 0,90 m und eine mittlere Höhe von ebenfalls ca. 2,30 m hat. Nicht in Streit gezogen wurde weiters, dass für die Errichtung dieser beiden Unterstände keine Bewilligung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 vorliegt. Im Übrigen steht für das erkennende Verwaltungsgericht sachverhaltsmäßig im Gegenstandsfall Folgendes fest: Das Grundstück **1 KG Z steht im grundbücherlichen Eigentum der beschwerdeführenden Privatstiftung, also der AA. Das Grundstück **1 KG Z ist innerhalb der auf der Grundlage des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 erlassenen SOG-Schutzzone „T“ gelegen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.02.2017 wurde die beschwerdeführende Privatstiftung aufgefordert, binnen einer Frist von einem Monat ab Erhalt des Schreibens ein nachträgliches Ansuchen nach dem SOG 2003 für die beiden vorbeschriebenen Unterstände einzubringen, widrigenfalls die Beseitigung dieser baulichen Anlagen verfügt werden müsste, dies gemäß § 19 SOG 2003.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.02.2017 wurde die beschwerdeführende Privatstiftung aufgefordert, binnen einer Frist von einem Monat ab Erhalt des Schreibens ein nachträgliches Ansuchen nach dem SOG 2003 für die beiden vorbeschriebenen Unterstände einzubringen, widrigenfalls die Beseitigung dieser baulichen Anlagen verfügt werden müsste, dies gemäß Paragraph 19, SOG 2003. Dieses Schreiben wurde der beschwerdeführenden Privatstiftung am 21.02.2017 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt. Am 31.03.2017 um 15:19 Uhr schickte der von der beschwerdeführenden Privatstiftung beauftragte Architekt ein E-Mail an die persönliche E-Mail-Adresse zweier Mitarbeiter des Stadtmagistrates Z, darunter an Ing. Mag. DD, welcher im E-Mail in der Anrede auch persönlich angesprochen wurde. Dieses E-Mail bezog sich auf die beiden verfahrensgegenständlichen Unterstände und beinhaltete ein Ansuchen um nachträgliche Genehmigung der beiden bereits erstellten baulichen Einrichtungen nach dem SOG 2003. 2) Beweiswürdigend ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt – soweit dieser nicht ohnehin unstrittig ist – aus den vorliegenden Aktenunterlagen einerseits der belangten Behörde und andererseits des Landesverwaltungsgerichts Tirol ergibt. So beruht die Feststellung des Eigentums der beschwerdeführenden Privatstiftung am Grundstück **1 KG Z auf einem aktenkundigen Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft in EZ **** GB Z. Dass das Grundstück **1 KG Z in der SOG-Schutzzone „T“ gelegen ist, lässt sich einwandfrei aus der lageplanmäßigen Darstellung dieser Schutzzone nachvollziehen, welche Unterlage von der belangten Behörde über Ersuchen durch das erkennende Verwaltungsgericht in Vorlage gebracht wurde. Die Feststellungen zum Aufforderungsschreiben der belangten Behörde an die beschwerdeführende Privatstiftung, ein nachträgliches Ansuchen um Bewilligung für die beiden Unterstände nach dem SOG 2003 einzubringen, gründen auf den Inhalt des erstinstanzlichen Aktes. Die auf das E-Mail vom 31.03.2017 bezogenen Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus den von der beschwerdeführenden Privatstiftung selbst vorgelegten Unterlagen. Wesentliche Streitpunkte bezüglich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bestehen vorliegend grundsätzlich nicht, mögen die aus dem Sachverhalt gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen auch divergieren. 3) In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt wie folgt: Zufolge der Lage des Grundstückes **1 KG Z in der SOG-Schutzzone „T“ bedürfen die beiden Unterstände zum einen für Fahrräder und zum anderen für Müllbehälter, welche aus Metall-Holz-Konstruktionen bestehen und jeweils auf einer Stahlbeton-Fundamentplatte aufgesetzt sowie verankert wurden, einer Bewilligung nach§ 14 Abs 1 lit a SOG 2003, stellt dieser gesetzliche Tatbestand doch „die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen“ unter Genehmigungsplicht.Zufolge der Lage des Grundstückes **1 KG Z in der SOG-Schutzzone „T“ bedürfen die beiden Unterstände zum einen für Fahrräder und zum anderen für Müllbehälter, welche aus Metall-Holz-Konstruktionen bestehen und jeweils auf einer Stahlbeton-Fundamentplatte aufgesetzt sowie verankert wurden, einer Bewilligung nach, Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, SOG 2003, stellt dieser gesetzliche Tatbestand doch „die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen“ unter Genehmigungsplicht. Auf der Rechtsgrundlage des § 19 Abs 2 SOG 2003 hat die belangte Behörde gegenständlich rechtskonform die beschwerdeführende Privatstiftung als Eigentümerin des Grundstückes **1 KG Z und damit der beiden verfahrensbetroffenen Unterstände dazu aufgefordert, für diese beiden Baulichkeiten nachträglich um die erforderliche Genehmigung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 bei der zuständigen Behörde einzukommen, zumal die beiden Unterstände ohne diese Bewilligung errichtet worden waren.Auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 2, SOG 2003 hat die belangte Behörde gegenständlich rechtskonform die beschwerdeführende Privatstiftung als Eigentümerin des Grundstückes **1 KG Z und damit der beiden verfahrensbetroffenen Unterstände dazu aufgefordert, für diese beiden Baulichkeiten nachträglich um die erforderliche Genehmigung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 bei der zuständigen Behörde einzukommen, zumal die beiden Unterstände ohne diese Bewilligung errichtet worden waren. Nachdem die gesetzte Monatsfrist für die Einbringung eines nachträglichen Genehmigungsantrages nach dem SOG 2003 ungenützt verstrichen ist, hat die belangte Behörde rechtsrichtig mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.08.2017 von der beschwerdeführenden Privatstiftung die Beseitigung der beiden Unterständegemäß § 19 Abs 2 SOG 2003 verlangt.Nachdem die gesetzte Monatsfrist für die Einbringung eines nachträglichen Genehmigungsantrages nach dem SOG 2003 ungenützt verstrichen ist, hat die belangte Behörde rechtsrichtig mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.08.2017 von der beschwerdeführenden Privatstiftung die Beseitigung der beiden Unterstände, gemäß Paragraph 19, Absatz 2, SOG 2003 verlangt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich dementsprechend als unberechtigt und war folgerichtig diese als unbegründet abzuweisen. 4) Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes festzuhalten ist:
- a)Entgegen der Beschwerdebehauptung wurde der bekämpfte Bescheid sehr wohl von einer entsprechend approbationsbefugten Person unterfertigt, nämlich von Frau Mag. EE. Die Approbationsbefugnis für Frau Mag. EE vom 09.01.2015 wurde über Ersuchen durch das entscheidende Verwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt.
- b)Die beschwerdeführende Privatstiftung bezweifelt, dass das in ihrem Eigentum stehende Grundstück **1 KG Z tatsächlich den Regelungen des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes unterliegen soll. Dazu ist seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts zunächst festzuhalten, dass sich die Lage des vorgenannten Grundstückes innerhalb der SOG-Schutzzone „T“ unzweifelhaft aus der lageplanmäßigen Darstellung dieser Schutzzone entsprechend den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen ableiten lässt. Insoweit die beschwerdeführende Privatstiftung vermeint, dass über die Altstadt sowie die Stadtteile W, V und U hinaus in Z keine SOG-Schutzzonen verordnet werden dürften, wobei sie diese Auffassung mit der Bestimmung des§ 8 Abs 2 SOG 2003 zu argumentieren versucht, so verkennt die Beschwerdeführerin, dass nach § 8 Abs 2 SOG 2003 für diese Stadtteile eine Schutzzonenfestlegung gesetzlich zwingend vom Landesgesetzgeber vorgesehen wurde, während nach § 8 Abs 1 SOG 2003 selbstverständlich darüber hinausgehend auch in Z bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen weitere SOG-Schutzzonen verordnet werden können.Insoweit die beschwerdeführende Privatstiftung vermeint, dass über die Altstadt sowie die Stadtteile W, römisch fünf und U hinaus in Z keine SOG-Schutzzonen verordnet werden dürften, wobei sie diese Auffassung mit der Bestimmung des, Paragraph 8, Absatz 2, SOG 2003 zu argumentieren versucht, so verkennt die Beschwerdeführerin, dass nach Paragraph 8, Absatz 2, SOG 2003 für diese Stadtteile eine Schutzzonenfestlegung gesetzlich zwingend vom Landesgesetzgeber vorgesehen wurde, während nach Paragraph 8, Absatz eins, SOG 2003 selbstverständlich darüber hinausgehend auch in Z bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen weitere SOG-Schutzzonen verordnet werden können. Was das Beschwerdevorbringen anbelangt, dass „aus Gründen der Vorsicht“ vorgebracht werde, dass bei Erlassung der Schutzzone formelle Fehler passiert seien und damit die Schutzzone nicht rechtswirksam erlassen worden sei, ist seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts Folgendes zu bemerken: Selbstverständlich besteht für die Rechtsmittelwerberin die Möglichkeit, die rechtswirksame Erlassung der verfahrensmaßgeblichen SOG-Schutzzone „T“ in Frage zu stellen, jedoch ist im Rahmen der die Beschwerdeführerin treffenden Mitwirkungspflicht an der Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes schon zu verlangen, dass sie diesbezüglich solch substantiiertes Vorbringen erstattet, dass die Frage der rechtswirksamen Erlassung der in Rede stehenden Schutzzonen-Verordnung anhand konkreter Beweisanträge und auf der Grundlage substantiierter Behauptungen einer Überprüfung unterzogen werden kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, dass es demnach mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung bedarf, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zu weiteren Ermittlungstätigkeiten auszulösen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2014, Zl 2013/02/0223).So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, dass es demnach mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung bedarf, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zu weiteren Ermittlungstätigkeiten auszulösen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2014, Zl 2013/02/0223). Unterlässt es eine Partei im Verfahren genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (siehe VwGH-Erkenntnis vom 05.09.2013, Zl 2013/09/0063). Wenn also eine Partei nichts Substantiiertes vorbringt, ist eine Behörde auch nicht gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 22.05.2013, Zl 2011/03/0086).Wenn also eine Partei nichts Substantiiertes vorbringt, ist eine Behörde auch nicht gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.05.2013, Zl 2011/03/0086). Diese Judikatur des Höchstgerichts ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten heranziehbar. Im Gegenstandsfall hat die Beschwerdeführerin selbst dargelegt, dass sie „aus Gründen der Vorsicht“ einen formellen Fehler bei der Erlassung der Schutzzone ins Treffen führe, ohne dabei konkret auszuführen, welcher formelle Fehler bei der Verordnungserlassung ihrer Ansicht nach geschehen sein solle. Eine konkrete Behauptung wird von der Rechtsmittelwerberin diesbezüglich gar nicht vorgebracht. Ausgehend von diesen Umständen geht das in Prüfung stehende Rechtsmittelvorbringen, bei der Erlassung der Schutzzonen-Verordnung seien formelle Fehler passiert, nicht über eine unsubstantiierte Bestreitung der Anwendbarkeit der Bestimmungen des SOG 2003 auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt hinaus. Die Behauptung der formellen Fehlerhaftigkeit der verfahrensmaßgeblichen Schutzzonen-Verordnung erfolgte ohne jedwede Substanz. Angesichts der aufgezeigten Substanzlosigkeit der in Rede stehenden Beschwerdebehauptung war das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen zur Frage der Rechtskonformität der Schutzzonen-Verordnung „T“ durchzuführen. Der Antrag der beschwerdeführenden Privatstiftung, den entsprechenden Verordnungsakt des Stadtmagistrates Z einzuholen, geht mit Blick auf die vorstehenden Begründungserwägungen nicht über einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, handelt es sich doch bei der vorgebrachten formellen Fehlerhaftigkeit der Schutzzonen-Verordnung „T“ bloß um eine „aus Gründen der Vorsicht“ geäußerte Mutmaßung der beschwerdeführenden Privatstiftung (vgl dazu insbesondere die beiden Beschlüsse des VwGH vom 11.05.2017, Zl Ro 2016/21/0012, und vom 09.09.2016, Zl Ra 2014/02/0059).Der Antrag der beschwerdeführenden Privatstiftung, den entsprechenden Verordnungsakt des Stadtmagistrates Z einzuholen, geht mit Blick auf die vorstehenden Begründungserwägungen nicht über einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, handelt es sich doch bei der vorgebrachten formellen Fehlerhaftigkeit der Schutzzonen-Verordnung „T“ bloß um eine „aus Gründen der Vorsicht“ geäußerte Mutmaßung der beschwerdeführenden Privatstiftung vergleiche dazu insbesondere die beiden Beschlüsse des VwGH vom 11.05.2017, Zl Ro 2016/21/0012, und vom 09.09.2016, Zl Ra 2014/02/0059).
- c)In der Beschwerde wird vorgetragen, ein Architekt sei beauftragt worden, innerhalb der gesetzten Frist von einem Monat ein entsprechendes nachträgliches Genehmigungsansuchen nach dem SOG 2003 für die beiden streitverfangenen Unterstände einzubringen, wobei dieser binnen offener Frist mit E-Mail vom 31.03.2017 tatsächlich einen solchen Antrag an die E-Mail-Adresse xxxx@xxxx.at gestellt habe, dies unter Vorlage einer Beschreibung der Einrichtungen sowie planlicher Darstellungen und Lichtbilder. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist vorweg festzuhalten, dass ausgehend von der Zustellung des fristsetzenden Aufforderungsschreibens der belangten Behörde vom 13.02.2017 an die beschwerdeführende Privatstiftung am 21.02.2017 das mit E-Mail vom 31.03.2017 gestellte Genehmigungsansuchen nicht fristgerecht erfolgt ist, endet doch eine mit einem Monat bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächstfolgenden Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl § 32 Abs 2 AVG). Zu diesem Beschwerdevorbringen ist vorweg festzuhalten, dass ausgehend von der Zustellung des fristsetzenden Aufforderungsschreibens der belangten Behörde vom 13.02.2017 an die beschwerdeführende Privatstiftung am 21.02.2017 das mit E-Mail vom 31.03.2017 gestellte Genehmigungsansuchen nicht fristgerecht erfolgt ist, endet doch eine mit einem Monat bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächstfolgenden Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Demnach hat vorliegend die von der belangten Behörde gesetzte Frist mit Ablauf des 21.03.2017 geendet. Davon abgesehen hat die Stadtgemeinde Z von der gesetzlichen Möglichkeit nach§ 13 Abs 2 AVG Gebrauch gemacht und für die Übermittlung schriftlicher Anbringen mit E-Mail an den Stadtmagistrat organisatorische Beschränkungen vorgesehen und diese auch im Internet bekanntgemacht (siehe § 13 Abs 2 letzter Satz AVG).Davon abgesehen hat die Stadtgemeinde Z von der gesetzlichen Möglichkeit nach, Paragraph 13, Absatz 2, AVG Gebrauch gemacht und für die Übermittlung schriftlicher Anbringen mit E-Mail an den Stadtmagistrat organisatorische Beschränkungen vorgesehen und diese auch im Internet bekanntgemacht (siehe Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG). In der Bekanntmachung des Magistratsdirektors der Landeshauptstadt Z vom 18.11.2014 wurde vorgesehen, dass für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen an alle bei der Landeshauptstadt Z eingerichteten Behörden und Dienststellen mit E-Mail die Adresse post@Z.gv.at zu verwenden ist, wobei in der genannten Bekanntmachung weiters ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Weiterleitung von an die persönliche E-Mail-Adresse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Stadtmagistrates übermittelten Anbringen nicht sichergestellt ist. Vor diesem Hintergrund ist für das erkennende Verwaltungsgericht aber klargestellt, dass das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte E-Mail vom 31.03.2017 an die persönliche E-Mail-Adresse eines näher bezeichneten Mitarbeiters einer Fachabteilung des Stadtmagistrates Z nicht die Anforderungen für die rechtswirksame Einbringung eines Antrages im elektronischen Weg im Sinne der Bekanntmachung des Magistratsdirektors über organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs erfüllt (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 25.05.2016, Zl 2013/06/0096, und insbesondere vom 04.07.2016, Zl Ra 2016/04/0060).Vor diesem Hintergrund ist für das erkennende Verwaltungsgericht aber klargestellt, dass das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte E-Mail vom 31.03.2017 an die persönliche E-Mail-Adresse eines näher bezeichneten Mitarbeiters einer Fachabteilung des Stadtmagistrates Z nicht die Anforderungen für die rechtswirksame Einbringung eines Antrages im elektronischen Weg im Sinne der Bekanntmachung des Magistratsdirektors über organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs erfüllt vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 25.05.2016, Zl 2013/06/0096, und insbesondere vom 04.07.2016, Zl Ra 2016/04/0060). Daraus folgt aber, dass ein Eintrag auf Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Unterstände nach dem SOG 2003 jedenfalls nicht innerhalb der behördlich gesetzten Frist wirksam eingebracht worden ist und ein diesbezügliches SOG-Bewilligungsverfahren bei der zuständigen Behörde bis zum 12.10.2017 nicht anhängig sein konnte, zumal die beschwerdeführende Privatstiftung lediglich das E-Mail vom 31.03.2017 hinsichtlich der erfolgten Antragstellung ins Treffen geführt hat und dieses an die persönliche E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters einer Fachabteilung des Stadtmagistrates Z gerichtete E-Mail eine rechtswirksame Einbringung eines Genehmigungsantrages nach dem SOG 2003 – aus den aufgezeigten Gründen – nicht zu bewirken vermochte. Dementsprechend ist auch die von der Beschwerdeführerin bestrittene Auskunft des Stadtmagistrates Z vom 07.09.2017 über die Anhängigkeit eines SOG-Bewilligungsverfahrens für die beiden verfahrensgegenständlichen Unterstände als rechtlich zutreffend zu bewerten, sodass für das erkennende Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung mehr bestanden hat, entsprechend dem Beweisantrag der Rechtsmittelwerberin Mag. EE und Ing. Mag. DD zeugenschaftlich zur Einbringung des SOG-Genehmigungsantrages mit E-Mail vom 31.03.2017 sowie zur Anhängigkeit eines SOG-Bewilligungsverfahrens bezüglich der beiden strittigen Unterstände zu befragen. Dieselben Überlegungen gelten für die begehrten Zeugeneinvernahmen der Herren Mag. CC, Ing. Mag DD und des Architekten DI FF. Auch diese mussten zum E-Mail vom 31.03.2017 nicht mehr befragt werden, um den gegenständlich entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu klären.
- d)In der Beschwerde wird moniert, der Fahrrad- sowie der Müllbehälterunterstand seien mit erheblichen Kosten ausschließlich aus Gründen des Schutzes des äußeren Erscheinungsbildes der Liegenschaft Adresse 2 in Z errichtet worden und würden diese beiden Objekte durch den üppigen Bewuchs nicht mehr auffallen. Diesem Rechtsmittelvorbringen ist entgegenzuhalten, dass es gegenständlich gar nicht darauf ankommt, ob tatsächlich entsprechend den aufgezeigten Beschwerdedarlegungen die beiden Unterstände nicht mehr auffallen, zumal es im Gegenstandsverfahren vielmehr entscheidungswesentlich ist, ob die beiden streitverfangenen Unterstände nach dem SOG 2003 bewilligungspflichtig sind und die erforderliche SOG-Genehmigung nun vorliegt oder nicht. Diesen in der Beschwerde dargelegten Ausführungen kommt dementsprechend keine Entscheidungsrelevanz zu. Die dazu angebotenen Beweisaufnahmen – so etwa die Zeugeneinvernahmen desMag. CC sowie des Ing. Mag. DD – mussten daher nicht vorgenommen werden.Die dazu angebotenen Beweisaufnahmen – so etwa die Zeugeneinvernahmen des, Mag. CC sowie des Ing. Mag. DD – mussten daher nicht vorgenommen werden.
- e)Die Rechtsmittelwerberin vertritt im Beschwerdeschriftsatz die Rechtsmeinung, dass auf die Errichtung des beschwerdegegenständlichen Fahrrad- sowie des Müllbehälterunterstandes die Vorschriften des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 nicht angewandt werden könnten, da selbige nach § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürften. Da die Tiroler Bauordnung 2011, die als Gesetz ausdrücklich auch die streitverfangenen Überdachungen umfasse, der verfahrensmaßgeblichen Schutzzonen-Verordnung vorgehe, sei der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.Die Rechtsmittelwerberin vertritt im Beschwerdeschriftsatz die Rechtsmeinung, dass auf die Errichtung des beschwerdegegenständlichen Fahrrad- sowie des Müllbehälterunterstandes die Vorschriften des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 nicht angewandt werden könnten, da selbige nach Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürften. Da die Tiroler Bauordnung 2011, die als Gesetz ausdrücklich auch die streitverfangenen Überdachungen umfasse, der verfahrensmaßgeblichen Schutzzonen-Verordnung vorgehe, sei der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Mit dieser Argumentation ist die beschwerdeführende Privatstiftung nicht im Recht. Es trifft nämlich nicht zu, dass das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 auf die beiden Unterstände deshalb nicht anwendbar wäre, da diese nach § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen.Es trifft nämlich nicht zu, dass das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 auf die beiden Unterstände deshalb nicht anwendbar wäre, da diese nach Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen. Dies ergibt sich schon sehr klar aus der Verfahrenskonzentrations-Bestimmung des§ 18 Abs 1 SOG 2003, wonach eine SOG-Genehmigung dann nicht erforderlich ist, wenn Baubewilligungspflicht besteht, wobei diesfalls eine Mitanwendung der SOG-Bestimmungen im Bauverfahren vom Tiroler Landesgesetzgeber angeordnet worden ist.Dies ergibt sich schon sehr klar aus der Verfahrenskonzentrations-Bestimmung des, Paragraph 18, Absatz eins, SOG 2003, wonach eine SOG-Genehmigung dann nicht erforderlich ist, wenn Baubewilligungspflicht besteht, wobei diesfalls eine Mitanwendung der SOG-Bestimmungen im Bauverfahren vom Tiroler Landesgesetzgeber angeordnet worden ist. Im Umkehrschluss kann daher ohne Zweifel der Schluss gezogen werden, dass dieSOG-Genehmigungsbedürftigkeit jedenfalls aufrecht bleibt, wenn keine Baubewilligung notwendig ist.Im Umkehrschluss kann daher ohne Zweifel der Schluss gezogen werden, dass die, SOG-Genehmigungsbedürftigkeit jedenfalls aufrecht bleibt, wenn keine Baubewilligung notwendig ist. Mit der aufgezeigten Beschwerdeargumentation ist folglich für die Rechtsmittelwerberin gegenständlich nichts zu gewinnen.
- f)Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittelschriftsatz vom 21.08.2017 beantragt hat, der belangten Behörde aufzuerlegen, ihr die durch das gegenständliche Verfahren entstandenen Kosten in gesetzlicher Höhe zu ersetzen, ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes klarzustellen: Nach § 74 Abs 1 AVG, welche Bestimmung gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gilt, hat jeder Beteiligte die ihm in Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.Nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG, welche Bestimmung gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gilt, hat jeder Beteiligte die ihm in Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz trifft hier in Bezug auf die Kosten der Beteiligten keine Sonderregelungen, wie etwa in § 35 VwGVG für die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz trifft hier in Bezug auf die Kosten der Beteiligten keine Sonderregelungen, wie etwa in Paragraph 35, VwGVG für die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Demgemäß war der von der beschwerdeführenden Privatstiftung begehrte Kostenzuspruch vom erkennenden Gericht nicht vorzunehmen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösende Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die bloße – unsubstantiierte – Mutmaßung über eine formelle Fehlerhaftigkeit der verfahrensmaßgeblichen Schutzzonen-Verordnung eine weitergehende Ermittlungspflicht auszulösen vermochte. Auch zur gesetzlichen Möglichkeit zu „organisatorischen Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Rechtsunterworfenen besteht bereits eine klarstellende Judikatur des Höchstgerichts. An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.1987.5