Abs 1 lit a TMSG, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach § 3 Abs 3 TMSG,
Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, TMSG, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach Paragraph 3, Absatz 3, TMSG, b)
Abs 1 lit b TMSG, wenn es sich dabei um Leistungen nach § 10 und Zusatzleistungen nach § 14 Abs 3 TMSG handelt,
Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, TMSG, wenn es sich dabei um Leistungen nach Paragraph 10 und Zusatzleistungen nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG handelt, c)
Abs 1 lit c und d TMSG, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, undin den Angelegenheiten nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera c und d TMSG, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, und d)
Abs 1 lit e TMSG.
Paragraph 27, Absatz eins, Litera e, TMSG. Auf Grundlage von § 6 Abs 3 TMSG hat die Tiroler Landesregierung am 27.06.2017 die Verordnung LGBl Nr 54/2017 erlassen. In § 1 dieser Verordnung wird ausdrücklich normiert, dass Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs Hilfssuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden dürfen. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Für eine Wohnung in einem Sechs-Personen-Haushalt im Bezirk Z ist dabei ein Betrag in der Höhe von Euro 622,00 gemäß der Anlage zu dieser Verordnung vorgesehen.Auf Grundlage von Paragraph 6, Absatz 3, TMSG hat die Tiroler Landesregierung am 27.06.2017 die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, erlassen. In Paragraph eins, dieser Verordnung wird ausdrücklich normiert, dass Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs Hilfssuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden dürfen. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Für eine Wohnung in einem Sechs-Personen-Haushalt im Bezirk Z ist dabei ein Betrag in der Höhe von Euro 622,00 gemäß der Anlage zu dieser Verordnung vorgesehen. Soweit eine Rechtswidrigkeit des Bescheides darin gesehen wird, dass entgegen den Vorgaben in § 14 Abs 2 keine Übernahme der vollständigen Wohnkosten erfolgt ist, wird darauf hingewiesen, dass über diese Leistungen nach dem klaren Wortlaut in § 27 Abs 2 TMSG nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden ist. Zusatzleistungen nach § 14 Abs 2 TMSG werden daher vom Land Tirol als Träger von Privatrechten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugestanden und besteht darauf kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Leistungen im Verwaltungsweg, insofern auch keine Möglichkeit zur Kontrolle der diesbezüglichen Entscheidung der belangten Behörde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Gewährung von Leistungen nach § 14 Abs 2 TMSG hat sohin im Privatrechtsweg und nicht in Bescheidform zu ergehen, weshalb von vorn herein ein Abspruch darüber im angefochtenen Bescheid nicht möglich war. Eine allfällige Rechtsverletzung betreffend eine Versagung einer Leistung nach dieser Bestimmung kann somit nicht vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden.Soweit eine Rechtswidrigkeit des Bescheides darin gesehen wird, dass entgegen den Vorgaben in Paragraph 14, Absatz 2, keine Übernahme der vollständigen Wohnkosten erfolgt ist, wird darauf hingewiesen, dass über diese Leistungen nach dem klaren Wortlaut in Paragraph 27, Absatz 2, TMSG nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden ist. Zusatzleistungen nach Paragraph 14, Absatz 2, TMSG werden daher vom Land Tirol als Träger von Privatrechten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugestanden und besteht darauf kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Leistungen im Verwaltungsweg, insofern auch keine Möglichkeit zur Kontrolle der diesbezüglichen Entscheidung der belangten Behörde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Gewährung von Leistungen nach Paragraph 14, Absatz 2, TMSG hat sohin im Privatrechtsweg und nicht in Bescheidform zu ergehen, weshalb von vorn herein ein Abspruch darüber im angefochtenen Bescheid nicht möglich war. Eine allfällige Rechtsverletzung betreffend eine Versagung einer Leistung nach dieser Bestimmung kann somit nicht vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Soweit allerdings die Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs 3 bzw die Gesetzwidrigkeit der Verordnung LGBl Nr 54/2007 vorgebracht wird, so wird festgehalten, dass die Österreichische Rechtsordnung kein Grundrecht auf Sozialhilfe bzw Mindestsicherung vorsieht. Zwar wird durch die Tiroler Landesordnung in Artikel 13 normiert, dass das Land Tirol nach Maßgabe der Landesgesetzgesetze Personen, die sich in einer Notlage befinden, zu unterstützen hat. Wie sich allerdings bereits aus der Formulierung dieser Bestimmung in der Tiroler Landesordnung ergibt, steht dieses soziale Grundrecht unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt und ist daher daraus kein Anspruch der Beschwerdeführer abzuleiten, dass die Wohnkosten in voller Höhe durch das Land Tirol zu tragen wären.Soweit allerdings die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 6, Absatz 3, bzw die Gesetzwidrigkeit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2007, vorgebracht wird, so wird festgehalten, dass die Österreichische Rechtsordnung kein Grundrecht auf Sozialhilfe bzw Mindestsicherung vorsieht. Zwar wird durch die Tiroler Landesordnung in Artikel 13 normiert, dass das Land Tirol nach Maßgabe der Landesgesetzgesetze Personen, die sich in einer Notlage befinden, zu unterstützen hat. Wie sich allerdings bereits aus der Formulierung dieser Bestimmung in der Tiroler Landesordnung ergibt, steht dieses soziale Grundrecht unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt und ist daher daraus kein Anspruch der Beschwerdeführer abzuleiten, dass die Wohnkosten in voller Höhe durch das Land Tirol zu tragen wären. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die allgemeine Systematik, welche noch der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a BVG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I Nr 96/2010, zugrunde gelegen ist. Auch darin war vorgesehen, dass anlehnend an den Ausgleichszulagenrichtsatz ein Ausgangswert definiert wird. 25 % dieses Ausgangswertes war dabei zur Begleichung der Wohnkosten vorgesehen, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Wohnkosten im Einzelfall sind. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die allgemeine Systematik, welche noch der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, BVG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2010,, zugrunde gelegen ist. Auch darin war vorgesehen, dass anlehnend an den Ausgleichszulagenrichtsatz ein Ausgangswert definiert wird. 25 % dieses Ausgangswertes war dabei zur Begleichung der Wohnkosten vorgesehen, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Wohnkosten im Einzelfall sind. Diese Regelung wurde von der Mehrzahl der Bundländer übernommen, in diesen bestand daher bereits während der Geltung dieser Vereinbarung ebenso kein Anspruch auf Übernahme der vollständigen Wohnkosten, sondern wurde dazu jeweils nur ein pauschalierter Satz zugestanden. Mangels einer verfassungsrechtlichen Präformierung steht es dem Landesgesetzgeber daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol frei, selbst zu definieren, Unterstützung in welcher Höhe einem Hilfesuchenden nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zur Begleichung der Wohnkosten zugestanden wird. Die Frage, ob tatsächlich die im Einzelfall erwachsenden Wohnkosten zur Gänze bezahlt werden oder allenfalls ein pauschalierter Satz liegt sohin im Gestaltungsermessen des Landesgesetzgebers und werden dadurch verfassungsgesetzlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer nicht berührt. Soweit im Rechtsmittel vorgebracht wird, dass der WKO-Spiegel nicht geeignet sei, Aufschlüsse über die durchschnittlichen Kosten von Wohnungen mittlerer Qualität zu geben, so wird festgehalten, dass nicht erkennbar ist, dass die Heranziehung dieser Erhebung verfassungswidrig wäre. Nochmals festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Kompetenz zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Entscheidungen nicht zu überprüfen hat, inwiefern die vorgesehene Regelung sozialpolitisch sinnvoll ist oder nicht. Dies obliegt alleine dem Gesetz- bzw Verordnungsgeber. Generell ist aber durch die gewählte Vorgangsweise für das Landesverwaltungsgericht eine Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs 3 TMSG mangels Verletzung eines spezifischen verfassungsgesetzlich geschützten Rechts bzw eine Gesetzwidrigkeit der VO LGBl Nr 54/2017 nicht erkennbar.Soweit im Rechtsmittel vorgebracht wird, dass der WKO-Spiegel nicht geeignet sei, Aufschlüsse über die durchschnittlichen Kosten von Wohnungen mittlerer Qualität zu geben, so wird festgehalten, dass nicht erkennbar ist, dass die Heranziehung dieser Erhebung verfassungswidrig wäre. Nochmals festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Kompetenz zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Entscheidungen nicht zu überprüfen hat, inwiefern die vorgesehene Regelung sozialpolitisch sinnvoll ist oder nicht. Dies obliegt alleine dem Gesetz- bzw Verordnungsgeber. Generell ist aber durch die gewählte Vorgangsweise für das Landesverwaltungsgericht eine Verfassungswidrigkeit von Paragraph 6, Absatz 3, TMSG mangels Verletzung eines spezifischen verfassungsgesetzlich geschützten Rechts bzw eine Gesetzwidrigkeit der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, nicht erkennbar. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht sich daher insgesamt nicht dazu veranlasst, das TMSG bzw die Verordnung LGBl Nr 54/2017 dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht sich daher insgesamt nicht dazu veranlasst, das TMSG bzw die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, nach Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall war keine Sachverhaltsfrage zu klären. Der Sachverhalt ist nicht strittig. Zur Klärung der Rechtsfrage wird betreffend § 14 Abs 2 auf den ausdrücklichen Wortlaut in § 27 Abs 2 lit b TMSG verwiesen, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gewährung von sonstigen Leistungen nur dann im Verwaltungsweg zu entscheiden hat, wenn es sich dabei um Leistungen nach § 10 und Zusatzleistungen nach § 14 Abs 3 handelt. Zusatzleistungen nach § 14 Abs 2 TMSG werden davon nicht erfasst und ist sohin aus dem Gesetzeswortlaut ohne jeden Zweifel ableitbar, dass auf die Gewährung dieser Leistungen ein Rechtsanspruch nicht besteht. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, inwiefern eine Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art 6 EMRK erforderlich wäre. Zumal im vorliegenden Fall keine Anwendung von Unionsrecht in Frage steht, ist der Sachverhalt auch nicht Art 47 GRC zu unterstellen.Im vorliegenden Fall war keine Sachverhaltsfrage zu klären. Der Sachverhalt ist nicht strittig. Zur Klärung der Rechtsfrage wird betreffend Paragraph 14, Absatz 2, auf den ausdrücklichen Wortlaut in Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, TMSG verwiesen, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gewährung von sonstigen Leistungen nur dann im Verwaltungsweg zu entscheiden hat, wenn es sich dabei um Leistungen nach Paragraph 10 und Zusatzleistungen nach Paragraph 14, Absatz 3, handelt. Zusatzleistungen nach Paragraph 14, Absatz 2, TMSG werden davon nicht erfasst und ist sohin aus dem Gesetzeswortlaut ohne jeden Zweifel ableitbar, dass auf die Gewährung dieser Leistungen ein Rechtsanspruch nicht besteht. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, inwiefern eine Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Artikel 6, EMRK erforderlich wäre. Zumal im vorliegenden Fall keine Anwendung von Unionsrecht in Frage steht, ist der Sachverhalt auch nicht Artikel 47, GRC zu unterstellen. Auch betreffend die Frage, inwiefern das Landesverwaltungsgericht Tirol von sich aus das TMSG bzw die bezughabende Verordnung dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorlegt ist eine mündliche Erörterung nicht erforderlich. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Zum einen ergibt sich bereits unmissverständlich aus dem Gesetz, dass für Zusatzleistungen nach § 14 Abs 2 TMSG kein Rechtsanspruch besteht, über den im Verwaltungsweg zu entscheiden wäre.Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Zum einen ergibt sich bereits unmissverständlich aus dem Gesetz, dass für Zusatzleistungen nach Paragraph 14, Absatz 2, TMSG kein Rechtsanspruch besteht, über den im Verwaltungsweg zu entscheiden wäre. Zum anderen stellt die Frage, inwiefern eine Norm gesetzes- bzw verfassungswidrig ist keine Frage dar, die eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung ist. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.2616.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.