GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.06.2017, Zl ****, wurde AA
den §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 3, 24 Abs 1 Z 1, 26 Abs 2a, 29 und 35 FSG unter Anwendung des § 57 Abs 1 AVG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von acht Monaten entzogen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.06.2017, Zl ****, wurde AA
den Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 7, Absatz 3, Ziffer 3, 24, Absatz eins, Ziffer eins, 26, Absatz 2 a, 29 und 35 FSG unter Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von acht Monaten entzogen. Begründend wird ausgeführt, er habe am 31.05.2017 um 08:20 Uhr in W auf der V Bundesstraße das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** gelenkt und dabei ein Verhalten gesetzt, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen bzw habe er mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeugs maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen. So habe er eine Kolonne ohne Einordnungsmöglichkeit sowie bei Überholverbot und teilweise doppelter Sperrlinie überholt, andere Verkehrsteilnehmer zu abruptem Abbremsen gezwungen sowie Fahrzeuge rechts überholt.Begründend wird ausgeführt, er habe am 31.05.2017 um 08:20 Uhr in W auf der römisch fünf Bundesstraße das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** gelenkt und dabei ein Verhalten gesetzt, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen bzw habe er mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeugs maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen. So habe er eine Kolonne ohne Einordnungsmöglichkeit sowie bei Überholverbot und teilweise doppelter Sperrlinie überholt, andere Verkehrsteilnehmer zu abruptem Abbremsen gezwungen sowie Fahrzeuge rechts überholt. Dagegen erhob AA, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB GmbH, das Rechtsmittel der Vorstellung, dem die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 08.08.2017, Zl ****, keine Folge gab.Dagegen erhob AA, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB GmbH, das Rechtsmittel der Vorstellung, dem die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom 08.08.2017, Zl ****, keine Folge gab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig von AA, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB GmbH, eingebrachte Beschwerde, in der er zusammengefasst ausführt wie folgt: Rechtsgrundlage für den Führerscheinentzug sei § 7 Abs 3 Z 3 FSG, wonach die Lenkberechtigung entzogen werde, wenn ein Lenker nicht mehr als verkehrszuverlässig gelte. Die belangte Behörde habe ihrem Erstbescheid vom 22.06.2017 die Anzeige der PI U vom 06.06.2017 zu Grunde gelegt. Diese werfe dem Beschuldigten fünf Verwaltungsübertretungen vor, wobei sich Übertretung 1 auf § 15 Abs 1 StVO, Übertretung 3 auf § 9 Abs 1 StVO und die Übertretungen 2, 4 und 5 jeweils auf § 16 StVO stützten.Rechtsgrundlage für den Führerscheinentzug sei Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG, wonach die Lenkberechtigung entzogen werde, wenn ein Lenker nicht mehr als verkehrszuverlässig gelte. Die belangte Behörde habe ihrem Erstbescheid vom 22.06.2017 die Anzeige der PI U vom 06.06.2017 zu Grunde gelegt. Diese werfe dem Beschuldigten fünf Verwaltungsübertretungen vor, wobei sich Übertretung 1 auf Paragraph 15, Absatz eins, StVO, Übertretung 3 auf Paragraph 9, Absatz eins, StVO und die Übertretungen 2, 4 und 5 jeweils auf Paragraph 16, StVO stützten. Die belangte Behörde nehme diese Übertretungen einzeln zum Anlass, dem Beschuldigten den Führerschein für die Dauer von acht Monaten zu entziehen. Dabei übersehe sie allerdings, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Fahrzeuglenker, der bereits die Gebote des § 15 StVO missachtet habe, nicht auch wegen einer Übertretung der in § 16 StVO angeordneten Überholverbote strafbar sein könne (VwGH 0899/67).Die belangte Behörde nehme diese Übertretungen einzeln zum Anlass, dem Beschuldigten den Führerschein für die Dauer von acht Monaten zu entziehen. Dabei übersehe sie allerdings, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Fahrzeuglenker, der bereits die Gebote des Paragraph 15, StVO missachtet habe, nicht auch wegen einer Übertretung der in Paragraph 16, StVO angeordneten Überholverbote strafbar sein könne (VwGH 0899/67). Deshalb könnten die Übertretungen 2, 4 und 5 jedenfalls nicht als Grundlage für den Führerscheinentzug dienen, da die Übertretung 1 bereits auf § 15 StVO gestützt worden sei. Die verbleibenden Übertretungen 1 und 3 würden nicht ausreichen, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschuldigten im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG auszuschließen.Deshalb könnten die Übertretungen 2, 4 und 5 jedenfalls nicht als Grundlage für den Führerscheinentzug dienen, da die Übertretung 1 bereits auf Paragraph 15, StVO gestützt worden sei. Die verbleibenden Übertretungen 1 und 3 würden nicht ausreichen, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG auszuschließen.
Abs 3 Z 3 FSG gelte als Verhalten, das geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, auch „das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen“. Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt hätten sehr gute Sichtverhältnisse geherrscht und könne die belangte Behörde nicht schlicht einen Tatbestand unterstellen, welcher nicht verwirklicht worden sei.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG gelte als Verhalten, das geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, auch „das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen“. Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt hätten sehr gute Sichtverhältnisse geherrscht und könne die belangte Behörde nicht schlicht einen Tatbestand unterstellen, welcher nicht verwirklicht worden sei. Weiters habe die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, da sie sich lediglich auf die Anzeige der PI U stütze, ohne den Beschuldigten oder weitere Zeugen zu befragen. Es sei zweifelhaft, ob die Anzeige von Insp. CC als Beweis ausreiche. Der Anzeiger könne sich in einem Zustand des Unmutes befunden haben und seine Anzeige weitaus übertrieben verfasst haben. Der Anzeiger sei ebenfalls nicht einvernommen worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2002/11/0238) hätte sie den Anzeiger als Zeuge vernehmen müssen. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Kolonne von mehreren Fahrzeugen überholt, aber nicht bei Gegenverkehr, und sich hinter dem Fahrzeug des Anzeigers vorsichtig wieder eingereiht. Es sei zu keinem Zeitpunkt eine Gefahrensituation vorgelegen. Darüber hinaus sei die Entziehung für eine Dauer von acht Monaten viel zu lang. Abgesehen davon, dass es sich um ein fortgesetztes Delikt handle, hätte die Behörde auch die persönlichen Umstände des Beschuldigten berücksichtigen müssen. Der Beschuldigte besitze seit dem Jahr 1993 den Führerschein und habe als Außendienstmitarbeiter und Selbständiger im Jahr ca 40.000 km zurückgelegt. Eine derart lange Entziehungsdauer bedeute, dass der Beschuldigte seinen Arbeitsplatz und sein gesichertes Einkommen verliere. Er müsse seine Selbständigkeit aufgeben und sämtliche laufenden Projekte einstellen, an welchen er seit Jahren arbeite. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Vorstellung Folge gegeben und das Verfahren eingestellt werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 31.05.2017 gegen 08:20 Uhr war AI CC der PI U mit einem Zivilfahrzeug auf der B *** von U nach T unterwegs und näherte sich einer langsamen Fahrzeugkolonne. Die B *** zählt zu den meist befahrensten Straßen Tirols. Die Kolonne war mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 bis 35 km/h unterwegs. Vor ihm fuhr ein Traktor mit Anhänger, hinter ihm reihte sich der Beschwerdeführer AA ein, nachdem dieser zuvor ein paar Fahrzeuge der Kolonne überholt hatte. Im Bereich des Straßenkilometers **** in Richtung W mündet die B *** in die B *** ein. Auf der B *** befindet sich in diesem Bereich eine doppelte Sperrlinie und folgt eine Linkskurve. Der Beschwerdeführer als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** wollte auf der B *** bei km **** aus Richtung Wörgl kommend in Richtung W fahrend den PKW des CC sowie den vor diesem fahrenden Traktor mit Anhänger rechts überholen und nutzte hierzu den Einfahrstreifen der B ***. Er war dabei mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als die Kolonne unterwegs. Ungefähr auf Höhe des Traktors führte der Beschwerdeführer eine Vollbremsung durch, da der Einfahrstreifen der B *** zu kurz wurde. Er brach den Überholvorgang ab und drängte sich auf Höhe des PKW des CC wieder in die reguläre Fahrbahn. Der Zeuge CC war dadurch genötigt, stark zu bremsen und als Notmaßnahme nach links auszuscheren, wobei er bei diesem Ausweichmanöver die doppelte Sperrlinie überfuhr, um eine Kollision mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden. Der Beschwerdeführer hatte während des Überholmanövers und insbesondere während des Hineindrängens in die Richtungsfahrbahn der B *** keine Sicht auf den Gegenverkehr. Dem Beschwerdeführer wäre es ebenso möglich gewesen, auf dem Einfahrstreifen der B *** zu halten und die Kolonne vorbeifahren zu lassen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Am 23.10.2017 und 30.10.2017 fanden vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol öffentliche mündliche Verhandlungen statt, anlässlich derer am 23.10.2017 der Beschwerdeführer und am 30.10.2017 AI CC als Zeuge einvernommen wurden. Der Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Anzeige des CC der PI U vom 06.06.2017, GZ: ****, an die Bezirkshauptmannschaft X und wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen bestätigt.Der Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Anzeige des CC der PI U vom 06.06.2017, GZ: ****, an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen bestätigt. Die Geschwindigkeit der Fahrzeugkolonne von ca 30 bis 35 km/h ergibt sich aus der Zeugenaussage des CC. Diese Angabe erscheint auch lebensnah, zumal an der Spitze der Kolonne ein Traktor mit Anhänger fuhr. Dass der Beschwerdeführer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit unterwegs war, lässt sich daraus ableiten, dass es ihm ansonsten nicht möglich gewesen wäre, sowohl das Fahrzeug des Zeugen Engel als auch einen wesentlichen Teil des Traktorgespanns im Überleitungsbereich der B *** zu überholen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während des Überholvorganges keine Sicht auf den Gegenverkehr hatte, schließt sich daraus, dass im betreffenden Straßenbereich aufgrund der Linkskurve und der relativen Position des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zum seitlich vor ihm versetzten Traktorgespann absolut keine Sicht auf etwaigen Gegenverkehr gegeben war. Den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, auf dem Einfahrstreifen der B *** zu halten, um die Kolonne vorbeifahren zu lassen, gestand er sowohl selbst zu und wurde dies auch vom Zeugen nachvollziehbar und glaubwürdig geschildert. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
F BGBl I Nr 15/2017, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung(§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr verkehrszuverlässig iSd § 7 FSG ist.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG, BGBl römisch eins Nr 120/1197 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2017,, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung, (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr verkehrszuverlässig iSd Paragraph 7, FSG ist. Als verkehrszuverlässig iSd § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.Als verkehrszuverlässig iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Abs 3 Z 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.
Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Abs 2a FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht
Abs 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht
Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Als „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Abs 1 hat
Abs 3 Z 3 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. § 7 Abs 3Z 3 FSG enthält eine demonstrative Aufzählung von Umständen, die geeignet sind, „besonders gefährliche Verhältnisse“ zu begründen. Beispielhaft wird etwa das „Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen“ erwähnt.Als „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Absatz eins, hat
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Paragraph 7, Absatz 3,, Ziffer 3, FSG enthält eine demonstrative Aufzählung von Umständen, die geeignet sind, „besonders gefährliche Verhältnisse“ zu begründen. Beispielhaft wird etwa das „Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen“ erwähnt. Eine bei einem Verstoß gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften unterlaufene Fahrlässigkeit "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" ist dann anzunehmen, wenn sie entweder unter Umständen erfolgt, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren und zunächst gar nicht überblickbaren Schadens zu erwarten ist, oder wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein umfangreicher und schwerer und zunächst gar nicht überblickbarer Schaden eintreten werde, wegen der vorliegenden Umstände besonders groß ist, und der Lenker, obwohl ihm die eine solche Verschärfung der Verkehrssituation bedingenden Umstände bewusst oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren, sich auf diese vom Vorstellungselement der Fahrlässigkeit umfassten höheren Gefahrenmomente dennoch eingelassen hat (VwGH 31.3.2006, 2006/02/0040). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer insofern gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen, als er rechts anstatt links überholte (§ 15 Abs 1 StVO). Da der rechts befindliche Einfahrstreifen der B *** für den Überholvorgang nicht ausreichte, bremste der Beschwerdeführer stark ab und ordnete sich vor dem PKW des Zeugen CC ein. Die besondere Rücksichtslosigkeit in dieser Handlung ist darin zu erblicken, dass der Zeuge CC genötigt wurde, eine Vollbremsung vorzunehmen und nach links auszuscheren, wobei er die doppelte Sperrlinie überfuhr, um dem Beschwerdeführer das Einordnen zu ermöglichen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine Sicht auf etwaigen Gegenverkehr hatte und es ihm durchaus möglich gewesen wäre, auf dem Einfahrstreifen zu halten und die Kolonne vorbeifahren zu lassen. Dem Beschwerdeführer war dabei außerdem bewusst, dass man rechts generell nicht überholen darf.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer insofern gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen, als er rechts anstatt links überholte (Paragraph 15, Absatz eins, StVO). Da der rechts befindliche Einfahrstreifen der B *** für den Überholvorgang nicht ausreichte, bremste der Beschwerdeführer stark ab und ordnete sich vor dem PKW des Zeugen CC ein. Die besondere Rücksichtslosigkeit in dieser Handlung ist darin zu erblicken, dass der Zeuge CC genötigt wurde, eine Vollbremsung vorzunehmen und nach links auszuscheren, wobei er die doppelte Sperrlinie überfuhr, um dem Beschwerdeführer das Einordnen zu ermöglichen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine Sicht auf etwaigen Gegenverkehr hatte und es ihm durchaus möglich gewesen wäre, auf dem Einfahrstreifen zu halten und die Kolonne vorbeifahren zu lassen. Dem Beschwerdeführer war dabei außerdem bewusst, dass man rechts generell nicht überholen darf. Das Verhalten des Beschwerdeführers war zudem an sich geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung derartige verbotene Überholmanöver und ein damit verbundenes Abdrängen von anderen Verkehrsteilnehmern Verkehrsunfälle mit schweren Schäden verursachen können. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten sowohl sich selbst als auch andere Verkehrsteilnehmer konkret erheblich gefährdete. Hätte der Zeuge CC nämlich nicht stark abgebremst und wäre er nicht nach links ausgewichen, wäre es äußerst wahrscheinlich zu einer Kollision des PKW des Beschwerdeführers mit dem Fahrzeug des Zeugen gekommen. In weiterer Folge wäre im Zuge des Ausweichens eine Kollision des Zeugen mit etwaigen Gegenverkehr möglich gewesen, da der Zeuge gezwungen war, die doppelte Sperrlinie zu überfahren. Der Beschwerdeführer beanstandet, es hätten zum Tatzeitpunkt sehr gute Sichtverhältnisse geherrscht, weshalb der Tatbestand „Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen“ nicht herangezogen werden könnte. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei genannter Wortfolge lediglich um eine demonstrative Aufzählung des § 7 Abs 3 Z 3 FSG handelt. Unabhängig davon, welche Sichtverhältnisse zur Tatzeit herrschten, wurde vom Beschwerdeführer eine Übertretung eines Überholverbots (§ 15 Abs 1 StVO) begangen. Dies mit besonderer Rücksichtslosigkeit und unter Umständen, die an sich geeignet sind, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, weshalb vom Vorliegen einer „bestimmten Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 3 Z 3 FSG auszugehen ist.Der Beschwerdeführer beanstandet, es hätten zum Tatzeitpunkt sehr gute Sichtverhältnisse geherrscht, weshalb der Tatbestand „Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen“ nicht herangezogen werden könnte. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei genannter Wortfolge lediglich um eine demonstrative Aufzählung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG handelt. Unabhängig davon, welche Sichtverhältnisse zur Tatzeit herrschten, wurde vom Beschwerdeführer eine Übertretung eines Überholverbots (Paragraph 15, Absatz eins, StVO) begangen. Dies mit besonderer Rücksichtslosigkeit und unter Umständen, die an sich geeignet sind, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, weshalb vom Vorliegen einer „bestimmten Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG auszugehen ist.
Abs 2a FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG 1997 hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG 1997 zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit hinaus nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 24.01.2012, 2009/11/0227). In Hinblick auf das rücksichtslose und gefährliche Verhalten des Beschwerdeführers im Straßenverkehr erscheint die von der belangten Behörde angeordnete Entziehungsdauer von acht Monaten, welche die Mindestentziehungsdauer lediglich um zwei Monate überschreitet, nicht unverhältnismäßig.
Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG 1997 hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG 1997 zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit hinaus nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 24.01.2012, 2009/11/0227). In Hinblick auf das rücksichtslose und gefährliche Verhalten des Beschwerdeführers im Straßenverkehr erscheint die von der belangten Behörde angeordnete Entziehungsdauer von acht Monaten, welche die Mindestentziehungsdauer lediglich um zwei Monate überschreitet, nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die belangte Behörde nehme die ihm vorgeworfenen Übertretungen einzeln zum Anlass, dem Beschuldigten den Führerschein für die Dauer von acht Monaten zu entziehen. Dabei übersehe sie allerdings, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Fahrzeuglenker, der bereits die Gebote des § 15 StVO missachtet habe, nicht auch wegen einer Übertretung der in § 16 StVO angeordneten Überholverbote strafbar sein könne. Überdies handle es sich lediglich um ein fortgesetztes Delikt.Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die belangte Behörde nehme die ihm vorgeworfenen Übertretungen einzeln zum Anlass, dem Beschuldigten den Führerschein für die Dauer von acht Monaten zu entziehen. Dabei übersehe sie allerdings, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Fahrzeuglenker, der bereits die Gebote des Paragraph 15, StVO missachtet habe, nicht auch wegen einer Übertretung der in Paragraph 16, StVO angeordneten Überholverbote strafbar sein könne. Überdies handle es sich lediglich um ein fortgesetztes Delikt. Insofern ist auszuführen, dass es sich gegenständlich um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, weshalb auf diese Argumente nicht näher eingegangen wird. Festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht die Entziehung der Lenkberechtigung lediglich auf den zweiten Überholvorgang, bei dem der Beschwerdeführer rechts überholte und in weiterer Folge den PKW-Lenker über die doppelte Sperrlinie drängte, stützt. Die etwaigen weiteren vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bleiben bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Führerscheinentzugs außer Betracht. Der Beschwerdeführer moniert, er sei von der belangten Behörde vor Erlassung des Bescheids nicht einvernommen worden. Hierzu ist zu erläutern, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Behörde dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfen und im Zuge dessen dazu Stellung zu nehmen (VwGH 30.06.1994, 93/09/0333). Mit der Stellungnahmemöglichkeit im Rechtsmittel ist der Mangel geheilt, das VwG ist nicht verpflichtet, ausdrücklich Gelegenheit zu weiteren Äußerungen zu geben (VwGH 26.05.1966, 406/66). Im gegenständlichen Fall wurde somit die Verletzung des Parteiengehörs durch Erhebung der Beschwerde des AA und dessen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2017 saniert. Was die Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen betrifft, so wurde diesem Begehren ebenfalls im Rahmen der Verhandlung am 30.10.2017 entsprochen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Private und berufliche Umstände haben bei einer Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH 24.08.1999, 99/11/0166). Die Argumente des Beschwerdeführers, er verliere durch den Führerscheinentzug seinen Arbeitsplatz und sein Einkommen, finden daher keine Berücksichtigung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.23.2230.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.