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{'item': 'LVwG-2017/31/1989-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/31/1989-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

. Verwaltungsgerichtshof 03.07.1986, 84/06/0200) als land- und forstwirtschaftliche Nutzungsart anzusehen, die Haltung von Tieren nach der Tierhaltungsverordnung ist ebenfalls Teil einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.Die jagdliche Tätigkeit ist gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche Verwaltungsgerichtshof 03.07.1986, 84/06/0200) als land- und forstwirtschaftliche Nutzungsart anzusehen, die Haltung von Tieren nach der Tierhaltungsverordnung ist ebenfalls Teil einer landwirtschaftlichen Tätigkeit. Diesbezüglich ist auch auf Punkt 2.

  1. der Anlage 8 der
  2. Tierhaltungsverordnung zu verweisen, nach welchem die Umzäunung eines Wildgeheges so gestaltet sein muss, dass sich die Tiere nicht verletzen können. Dementsprechend ist eine Mindesthöhe der Umzäunung im gewählten Ausmaß notwendig, ansonsten eine Verletzung der Tiere bei einem möglichen Versuch des Überspringens des Zauns nicht auszuschließen wäre. Der vorliegende Zaun ist sohin zur betriebenen Tierhaltung im Rahmen meines landwirtschaftlichen Betriebes unverzichtbar und ist meines Erachtens zumindest die Einzäunung vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen. Die Form der Einzäunung entspricht einer üblichen Ausgestaltung eines Wildzaunes und ist damit auch als ortsüblich anzusehen, da eben die vorliegende Tätigkeit zweifelsfrei als landwirtschaftlich anzusehen ist.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2017, in deren Rahmen die Historie des gegenständlichen Bauvorhabens sowie des nunmehrigen baubehördlichen Auftrages in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde nachgezeichnet und erörtert wurde. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 32/2017 (TBO 2011), von Relevanz:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, (TBO 2011), von Relevanz: „§ 1 Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2)Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.
(3)Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen: …
  1. k)Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den §§ 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;
  2. k)Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den Paragraphen 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;
  3. l)der Wildhege und der Jagdausübung dienende bauliche Anlagen, wie Futterplätze, Futtersilos, Hochstände, Wildzäune und dergleichen, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen; … § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; ….
  2. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: …
  1. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
  2. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen; …
  3. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  4. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; …
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: … c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die spruchgegenständlichen Bauvorhaben ohne Bauansuchen oder Bauanzeige errichtet hat und die von den Bauvorhaben umfassten Grundstücke im geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z allesamt als Freilandflächen ausgewiesen sind. Vom Bauwerber wird zunächst vorgebracht, dass er dem Amtsleiter der Gemeinde Z die Bauanzeige vom 6.4.2017 vorgelegt und ihn dieser an den hochbautechnischen Sachverständigen weiterverwiesen habe. Aufgrund der daran anschließenden Aussage des Bausachverständigen, dass er mit Bauten im Freiland nichts zu tun habe, sei er schließlich davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben ausgeführt werden könne. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die schriftliche Einbringung eines Bauansuchens bzw einer Bauanzeige (

. § 22 Abs 1 und § 23 Abs 1 TBO 2011) seitens des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Im Akt liegt lediglich eine Darstellung einer „Vorrats-Futterraufe“ in Grundriss, Schnitt und zwei Ansichten vor, ergänzt durch eine händische Eintragung der Situierung dieses Bauvorhabens in einer „Hofkarte“ im Maßstab 1:

  1. Eine Baubeschreibung und ein Lageplan fehlen ebenso wie jegliche Unterlagen zum Zaun und eine Darstellung der auf den Lichtbildern ersichtlichen Einfahrtstore. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die schriftliche Einbringung eines Bauansuchens bzw einer Bauanzeige vergleiche Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins, TBO 2011) seitens des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Im Akt liegt lediglich eine Darstellung einer „Vorrats-Futterraufe“ in Grundriss, Schnitt und zwei Ansichten vor, ergänzt durch eine händische Eintragung der Situierung dieses Bauvorhabens in einer „Hofkarte“ im Maßstab 1:
  2. Eine Baubeschreibung und ein Lageplan fehlen ebenso wie jegliche Unterlagen zum Zaun und eine Darstellung der auf den Lichtbildern ersichtlichen Einfahrtstore. Als Inhaber eines Zimmereibetriebes musste sich der Beschwerdeführer darüber hinaus bewusst sein, dass die Aussage des Amtsleiters, der den Beschwerdeführer an den hochbautechnischen Sachverständigen weiterverwiesen hat, selbst dann nicht von der Einbringung einer Bauangabe befreit, wenn der hochbautechnische Amtssachverständige vermeint, dass er mit derartigen Anfragen (im Freiland) nichts zu tun habe. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.1.2017, ****, einerseits die forstrechtliche Bewilligung für die dauernde Rodung einer Teilfläche des Gst *** KG Z und andererseits die positive Kenntnisnahme über die Haltung von Rotwild in dem geplanten Gehege vorliegt, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Bewilligung im Verhältnis zu allfälligen baurechtlichen Obliegenheiten in einem kumulativen Rechtsverhältnis steht und somit die gesetzliche Verpflichtung zur Einholung einer Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 nicht schon für sich von der Einholung eines (daneben) allenfalls erforderlichen baurechtlichen Konsenses nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften befreit.Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.1.2017, ****, einerseits die forstrechtliche Bewilligung für die dauernde Rodung einer Teilfläche des Gst *** KG Z und andererseits die positive Kenntnisnahme über die Haltung von Rotwild in dem geplanten Gehege vorliegt, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Bewilligung im Verhältnis zu allfälligen baurechtlichen Obliegenheiten in einem kumulativen Rechtsverhältnis steht und somit die gesetzliche Verpflichtung zur Einholung einer Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 nicht schon für sich von der Einholung eines (daneben) allenfalls erforderlichen baurechtlichen Konsenses nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften befreit. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass für die gegenständlichen baulichen Anlagen nicht die Tiroler Bauordnung maßgeblich sei, zumal die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 hinsichtlich der errichteten Umzäunung sowie des § 1 Abs 3 lit l TBO 2011 hinsichtlich des Wildfütterungsstadels gegeben seien. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass für die gegenständlichen baulichen Anlagen nicht die Tiroler Bauordnung maßgeblich sei, zumal die Ausnahmetatbestände des Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 hinsichtlich der errichteten Umzäunung sowie des Paragraph eins, Absatz 3, Litera l, TBO 2011 hinsichtlich des Wildfütterungsstadels gegeben seien. Hintergrund des § 1 Abs 3 TBO ist laut den Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung aus dem Jahre 1974, dass dem Landesgesetzgeber nicht in allen Verwaltungsmaterien die Zuständigkeit zukommt, gesetzliche Regelungen über das Bauwesen zu erlassen. Diese Zuständigkeit kommt ihm in jenen Fällen nicht zu, in denen das Bauwesen in einem unlösbaren inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die die Verfassung hinsichtlich der Gesetzgebung dem Bund zuordnet. Hintergrund des Paragraph eins, Absatz 3, TBO ist laut den Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung aus dem Jahre 1974, dass dem Landesgesetzgeber nicht in allen Verwaltungsmaterien die Zuständigkeit zukommt, gesetzliche Regelungen über das Bauwesen zu erlassen. Diese Zuständigkeit kommt ihm in jenen Fällen nicht zu, in denen das Bauwesen in einem unlösbaren inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die die Verfassung hinsichtlich der Gesetzgebung dem Bund zuordnet. Neben diesen Fällen der fehlenden Landeskompetenz erfassen die Ausnahmen des Abs 3 aber auch jene Fälle, bei denen – wie hinsichtlich der lit l – das Land an sich zuständig wäre, eine gesetzliche Regelung zu treffen, diese Regelung aus verwaltungsökonomischen Erwägungen aber unterlässt, weil die Wahrung öffentlicher Interessen bereits in einem anderen Bewilligungsverfahren ausreichend gewährleistet erscheint.Neben diesen Fällen der fehlenden Landeskompetenz erfassen die Ausnahmen des Absatz 3, aber auch jene Fälle, bei denen – wie hinsichtlich der Litera l, – das Land an sich zuständig wäre, eine gesetzliche Regelung zu treffen, diese Regelung aus verwaltungsökonomischen Erwägungen aber unterlässt, weil die Wahrung öffentlicher Interessen bereits in einem anderen Bewilligungsverfahren ausreichend gewährleistet erscheint. In den Erläuternden Bemerkungen zur TBO aus dem Jahre 1998 wird die gesetzliche Intention des Abs 3 unmissverständlich dahingehend konkretisiert, dass damit „… ein Beitrag zu einer umfassenden Verwaltungsreform im Landesrechtsbereich geleistet werden…“ soll „…deren Ziel ein weitestmöglicher Bürokratieabbau ist. …Grundsätzlich soll der sachliche Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung nur so weit reichen, wie dies zur effektiven Durchsetzung spezifisch baurechtlicher Interessen erforderlich ist…Dementsprechend soll eine Kumulation nur im Verhältnis zu jenen Verwaltungsmaterien stattfinden, die baurechtliche Schutzinteressen nicht oder nur unzureichend miteinbeziehen.“In den Erläuternden Bemerkungen zur TBO aus dem Jahre 1998 wird die gesetzliche Intention des Absatz 3, unmissverständlich dahingehend konkretisiert, dass damit „… ein Beitrag zu einer umfassenden Verwaltungsreform im Landesrechtsbereich geleistet werden…“ soll „…deren Ziel ein weitestmöglicher Bürokratieabbau ist. …Grundsätzlich soll der sachliche Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung nur so weit reichen, wie dies zur effektiven Durchsetzung spezifisch baurechtlicher Interessen erforderlich ist…Dementsprechend soll eine Kumulation nur im Verhältnis zu jenen Verwaltungsmaterien stattfinden, die baurechtliche Schutzinteressen nicht oder nur unzureichend miteinbeziehen.“ Dem Geltungsbereich des Jagdgesetz 2004 kann jedoch entnommen werden, dass das Jagdgesetz für Nutzungen wie die gegenständliche von Vornherein nicht in Betracht zu ziehen ist, zumal es – wie vom Beschwerdeführer auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2017 bestätigt – gegenständlich um die Haltung von bis zu 20 adulten Tieren Rotwild zum Zwecke der Fleischgewinnung geht und ein derartiger Verwendungszweck – Fütterung und Haltung von nicht jagdbaren Tieren - gemäß § 2 Abs 1 und 3 Jagdgesetz nicht in den Anwendungsbereich des Jagdgesetzes fällt.Dem Geltungsbereich des Jagdgesetz 2004 kann jedoch entnommen werden, dass das Jagdgesetz für Nutzungen wie die gegenständliche von Vornherein nicht in Betracht zu ziehen ist, zumal es – wie vom Beschwerdeführer auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2017 bestätigt – gegenständlich um die Haltung von bis zu 20 adulten Tieren Rotwild zum Zwecke der Fleischgewinnung geht und ein derartiger Verwendungszweck – Fütterung und Haltung von nicht jagdbaren Tieren - gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 3 Jagdgesetz nicht in den Anwendungsbereich des Jagdgesetzes fällt. Dem folgend wurde im Gegenstandsfall auch keine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde im Sinn des § 7 Abs 1 Jagdgesetz ausgestellt, womit die Anwendbarkeit der Tiroler Bauordnung hinsichtlich der Errichtung des Wildfütterungsstadels zu bejahen ist. Dem folgend wurde im Gegenstandsfall auch keine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Jagdgesetz ausgestellt, womit die Anwendbarkeit der Tiroler Bauordnung hinsichtlich der Errichtung des Wildfütterungsstadels zu bejahen ist. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Einzäunung als der TBO unterliegende bauliche Anlage gilt zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht bloß einen auf Rundholzpfählen angebrachten Maschendrahtzaun mit ca 2,30 m Höhe, sondern auch zwei an Baumstämmen angeschlagene Einfahrtstore in Stahlbauweise errichtet hat, welches ohnedies nicht von der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 mitumfasst wären. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Einzäunung als der TBO unterliegende bauliche Anlage gilt zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht bloß einen auf Rundholzpfählen angebrachten Maschendrahtzaun mit ca 2,30 m Höhe, sondern auch zwei an Baumstämmen angeschlagene Einfahrtstore in Stahlbauweise errichtet hat, welches ohnedies nicht von der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 mitumfasst wären. Darüber hinaus ist dem Gefertigten kein einziger Betrieb in Tirol bekannt, der ein derartiges Gehege für die Haltung von Rotwild zum Zwecke der Fleischgewinnung betreibt. Dementsprechend kann beim Unikum eines ca. 2,30 m hohen Maschendrahtzaunes zur Einfriedung eines Geheges von für die Fleischverarbeitung bestimmten Rotwilds im Gemeindegebiet von Z von einer ortsüblichen Umzäunung landwirtschaftlicher Flächen nicht einmal ansatzweise die Rede sein. An der Subsumierbarkeit des Wildfütterungsstadels als bauliche Anlage gemäß § 2 Abs 1 TBO 2011 bestehen überhaupt keine Bedenken, zumal die gegenständliche bauliche Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturm- und kippsicher verankert sein muss; zudem gilt zu beachten, dass im Hinblick auf eine vom Satteldach überdachte Fläche im Ausmaß von ca 40 m² und dem Gewicht der Dachkonstruktion die bauliche Anlage dem Stand der Technik entsprechend so geplant und ausgeführt sein muss, dass diese im Hinblick auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit den zu erwartenden Belastungen durch Wind- und Schneelasten standzuhalten vermag. An der Subsumierbarkeit des Wildfütterungsstadels als bauliche Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 bestehen überhaupt keine Bedenken, zumal die gegenständliche bauliche Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturm- und kippsicher verankert sein muss; zudem gilt zu beachten, dass im Hinblick auf eine vom Satteldach überdachte Fläche im Ausmaß von ca 40 m² und dem Gewicht der Dachkonstruktion die bauliche Anlage dem Stand der Technik entsprechend so geplant und ausgeführt sein muss, dass diese im Hinblick auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit den zu erwartenden Belastungen durch Wind- und Schneelasten standzuhalten vermag. Auch die Qualifikation des Wildfütterungsstadels als (bewilligungspflichtige) sonstige bauliche Anlage, durch deren Errichtung allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden (

§ 21

Abs 1 lit e TBO 2011), erscheint angesichts der Ausführung und Dimensionierung der baulichen Anlage unstrittig:Auch die Qualifikation des Wildfütterungsstadels als (bewilligungspflichtige) sonstige bauliche Anlage, durch deren Errichtung allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011), erscheint angesichts der Ausführung und Dimensionierung der baulichen Anlage unstrittig: Die gegenständliche, auf vier Säulen ruhende, Konstruktion ist über 6 Meter hoch ist und ist angesichts der Beanspruchung der Trägerkonstruktion durch Windböen oder Schneelast davon auszugehen, dass diese den angeführten Kräften nur dann standzuhalten vermag, wenn ein entsprechendes fachlich fundiertes Wissen, wie auf Baukonstruktionen einwirkende Kräfte und Belastungen kraftschlüssig in den Untergrund der anderen tragfähigen künstliche Bauwerke eingeleitet werden können, gegeben ist. Hinsichtlich der konsenslos errichteten Einzäunung mittels Maschendraht mit einer Höhe von ca 2,30 m samt der errichteten beiden Einfahrtstore wäre das allfällige Vorliegen des Umstandes, ob dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, aus bautechnischer Sicht eingehender zu prüfen: Der Umstand, dass die Umzäunung eine Höhe von mehr als 2 Meter (

§ 21

Abs 2 lit b TBO 2011) aufweist, führt nicht zwangsläufig dazu, dass das Bauvorhaben als sonstige bauliche Anlage im Sinn des § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 zu qualifizieren ist, zumal § 21 Abs 2 TBO 2011 lediglich diverse bauliche Maßnahmen anführt, die (ohne Prüfung des wesentlichen Bezuges zu allgemeinen bautechnischen Kenntnissen) jedenfalls nur anzeigepflichtig sind. Der Umstand, dass die Umzäunung eine Höhe von mehr als 2 Meter vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011) aufweist, führt nicht zwangsläufig dazu, dass das Bauvorhaben als sonstige bauliche Anlage im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 zu qualifizieren ist, zumal Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 lediglich diverse bauliche Maßnahmen anführt, die (ohne Prüfung des wesentlichen Bezuges zu allgemeinen bautechnischen Kenntnissen) jedenfalls nur anzeigepflichtig sind. Die abschließende Lösung der Frage, ob die gegenständliche Umzäunung samt Errichtung der Einfahrtstore daher anzeige- oder bewilligungspflichtig ist, wäre daher – auch in Ermangelung entsprechender planlicher Darstellungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt - auf der Ebene einer allfälligen nachträglichen Baueingabe einer umfassenden hochbautechnischen Beurteilung zuzuführen. Im Ergebnis war daher das Vorliegen von der Tiroler Bauordnung unterliegenden baulichen Anlagen sowie eines bewilligungspflichtigen (Wildfütterungsstadel) sowie eines zumindest anzeigepflichtigen (Einzäunung samt Einfahrtsgatter) Bauvorhabens zu bejahen und dementsprechend der gegenständliche Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Z zu bestätigen. Die Anführung der von der Einzäunung betroffenen Grundstücke sowie die Festlegung eines fixen Beseitigungstermins der baulichen Anlagen diente einer der Vollstreckung zugänglichen Konkretisierung des baubehördlichen Auftrages der belangten Behörde. Abschließend ist noch festzustellen, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein nachträgliches Bauansuchen gemäß §§ 27 Abs 3 lit a TBO 2011 ohne weiteres Verfahren abzuweisen wäre, zumal ein derartiges Bauvorhaben im Freiland (

§ 41Abs.

2 TROG 2016) raumordnungsrechtlich nicht zulässig ist und in Ermangelung eines Hauptgebäudes oder einer Hauptanlage auf demselben Grundstück (

. § 2 Abs 10 TBO 2011) auch eine Bewilligung als Nebenanlage nicht in Betracht kommt.Abschließend ist noch festzustellen, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein nachträgliches Bauansuchen gemäß Paragraphen 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 ohne weiteres Verfahren abzuweisen wäre, zumal ein derartiges Bauvorhaben im Freiland vergleiche Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2016) raumordnungsrechtlich nicht zulässig ist und in Ermangelung eines Hauptgebäudes oder einer Hauptanlage auf demselben Grundstück vergleiche Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011) auch eine Bewilligung als Nebenanlage nicht in Betracht kommt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.1989.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.