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{'item': 'LVwG-2017/35/2541-1'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 37Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/35/2541-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Zum angefochtenen Bescheid vom 27.9.2017, ****: Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft AA hat am 17.3.2017 unter Tagesordnungspunkt
  2. auf Antrag des Agrargemeinschaftsmitgliedes FF über den Bau einer frostsicheren Wasserleitung abgestimmt. Laut vorliegendem Vollversammlungsprotokoll haben die vier Mitglieder GG, II, JJ sowie KK gegen den Bau einer frostsicheren Wasserleitung gestimmt, die beiden Mitglieder BB und FF haben sich für den Bau der frostsicheren Wasserleitung ausgesprochen.Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft AA hat am 17.3.2017 unter Tagesordnungspunkt
  3. auf Antrag des Agrargemeinschaftsmitgliedes FF über den Bau einer frostsicheren Wasserleitung abgestimmt. Laut vorliegendem Vollversammlungsprotokoll haben die vier Mitglieder GG, römisch zwei, JJ sowie KK gegen den Bau einer frostsicheren Wasserleitung gestimmt, die beiden Mitglieder BB und FF haben sich für den Bau der frostsicheren Wasserleitung ausgesprochen. Unter Tagesordnungspunkt
  4. wurde im Protokoll noch folgender Satz protokolliert: „Der Obmann ist der Ansicht, dass BB bei Abstimmungen für den Anteil seiner Frau eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss.“ Unter Tagesordnungspunkt
  5. hat die Vollversammlung über den Weidegang auf privaten Flächen vor dem
  6. September abgestimmt. Die vier Mitglieder J, I, F und K haben sich für die Beibehaltung der derzeitigen Regelung (Weidegang auf privaten Flächen ab dem
  7. September), die Mitglieder G und B haben sich für eine Änderung (Weidegang auf privaten Flächen vor dem
  8. September) ausgesprochen.Unter Tagesordnungspunkt
  9. hat die Vollversammlung über den Weidegang auf privaten Flächen vor dem
  10. September abgestimmt. Die vier Mitglieder J, römisch eins, F und K haben sich für die Beibehaltung der derzeitigen Regelung (Weidegang auf privaten Flächen ab dem
  11. September), die Mitglieder G und B haben sich für eine Änderung (Weidegang auf privaten Flächen vor dem
  12. September) ausgesprochen. Das Vollversammlungsprotokoll wurde von sämtlichen anwesenden Mitgliedern unterfertigt. Gegen diese beiden Beschlüsse haben die beiden Miteigentümer der an der Agrargemeinschaft AA anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft EZ **** GB Z, Dr. BB und CC, rechtzeitig mit Schreiben vom 24.3.2017 einen näher begründeten Einspruch erhoben. Weiters haben mit Schreiben vom 20.3.2017 die vier Mitglieder der Agrargemeinschaft AA JJ, II, KK und GG rechtzeitig einen näher begründeten Einspruch gegen den anlässlich der Vollversammlung am 17.3.2017 unter Tagesordnungspunkt
  13. gefassten Beschluss betreffend den Bau einer frostsicheren Wasserleitung erhoben.Weiters haben mit Schreiben vom 20.3.2017 die vier Mitglieder der Agrargemeinschaft AA JJ, römisch zwei, KK und GG rechtzeitig einen näher begründeten Einspruch gegen den anlässlich der Vollversammlung am 17.3.2017 unter Tagesordnungspunkt
  14. gefassten Beschluss betreffend den Bau einer frostsicheren Wasserleitung erhoben. Nachdem mit Schreiben vom 18.4.2017 von Dr. BB und CC ein weiteres Vorbringen in der gegenständlichen Angelegenheit erstattet worden war, fand am 25.4.2017 bei der Agrarbehörde eine mündliche Verhandlung betreffend die verfahrensgegenständlichen Einsprüche statt, in der unter anderem eine Eingabe vom Obmann der Agrargemeinschaft AA, JJ, vom 20.04.2017 zum Einspruch des Dr. BB und der CC der Agrarbehörde übergeben wurde. Sodann führte über Aufforderung der Agrarbehörde die almfachliche Sachverständige der Abteilung Agrargemeinschaften mit Stellungnahme vom 23.6.2017 zusammenfassend aus, dass es für die Dauer der Alpung auf der AA keiner frostsicheren Wasserleitung bedürfe. Mit der bestehenden Wasserleitung sei eine pflegliche und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Alm auf jeden Fall gegeben. Kein Mitglied werde während der Alpung durch eine „normale“ Wasserleitung behindert und auch die Vorarbeiten für einen geregelten Ablauf des Almsommers sowie die Nacharbeiten am Ende des Sommers könnten mit der bestehenden Wasserleitung gut durchgeführt werden. Auch vergleichbare Almen (z.B. X-Alpe, W-Alm, V-Alm und U-Alm) würden über keine frostsichere Wasserleitung verfügen. Der rechtsfreundliche Vertreter der Einspruchswerber Dr. BB und CC replizierte mit Eingabe vom 1.8.2017 auf die Stellungnahme der almfachlichen Sachverständigen. Mit dem in weiterer Folge erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der Landesregierung als Agrarbehörde entschied diese

§ 37Abs 6 und 7 TFLG 1996 über A) den Einspruch des Dr.

BB und der CC vom 24.3.2017 sowie über B) den Einspruch des JJ, des II, des KK und des GG vom 20.3.2017 wie folgt:Mit dem in weiterer Folge erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der Landesregierung als Agrarbehörde entschied diese

Paragraph 37, Absatz 6 und 7 TFLG 1996 über A) den Einspruch des Dr. BB und der CC vom 24.3.2017 sowie über B) den Einspruch des JJ, des römisch zwei, des KK und des GG vom 20.3.2017 wie folgt: „I. Der Einspruch A) des Dr. BB und der CC auf Behebung der anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft AA am 17.03.2017 unter den Tagesordnungspunkten

  1. und
  2. gefassten Beschlüsse wird als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Der Einspruch B) des JJ, des II, des KK und des GG wird Folge gegeben und der anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft AA am 17.03.2017 unter Tagesordnungspunkt
  3. gefasste Beschluss behoben.Der Einspruch B) des JJ, des römisch zwei, des KK und des GG wird Folge gegeben und der anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft AA am 17.03.2017 unter Tagesordnungspunkt
  4. gefasste Beschluss behoben. III.römisch drei. Der anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft AA am 17.03.2017 unter Tagesordnungspunkt
  5. gefasste Beschluss wird

§ 37Abs.

6 TFLG 1996 von Amts wegen behoben.“Der anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft AA am 17.03.2017 unter Tagesordnungspunkt 8. gefasste Beschluss wird

Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 von Amts wegen behoben.“ Zusammengefasst begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung zu den Spruchpunkten I. und II. wie folgt:Zusammengefasst begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. wie folgt: „Zu Spruchpunkt I: Einspruch des Dr. BB und der CC Wie bereits ausgeführt wurden anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft AA am 17.03.2017 unter den Tagesordnungspunkten 5. und 8. mit den Stimmen der nunmehrigen Einspruchswerber Dr. BB und CC gültige Mehrheitsbeschlüsse gefasst.

§ 37Abs.

7 TFLG 1996 sind jedoch Anträge (Einsprüche) von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt haben unzulässig, weshalb der Einspruch des Dr. BB und der CC gegen die anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft AA am 17.03.2017 unter den Tagesordnungspunkten 5. und 8. gefassten Beschlüsse unter Spruchpunkt I. als unzulässige zurückzuweisen war.

Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 sind jedoch Anträge (Einsprüche) von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt haben unzulässig, weshalb der Einspruch des Dr. BB und der CC gegen die anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft AA am 17.03.2017 unter den Tagesordnungspunkten

  1. und
  2. gefassten Beschlüsse unter Spruchpunkt römisch eins. als unzulässige zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt II: Einspruch des JJ , des II, des KK und des GGZu Spruchpunkt II: Einspruch des JJ , des römisch zwei, des KK und des GG Mit dem hier bekämpften Beschluss hat die Vollversammlung der Agrargemeinschaft AA unter Tagesordnungspunkt
  3. der Errichtung einer frostsicheren Wasserleitung mehrheitlich zugestimmt. Aus dem vorliegenden Vollversammlungsprotokoll ist nicht erkennbar, ob bzw. welche Projektsunterlagen dem Mehrheitsbeschluss zu Grunde lagen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25.04.2017 haben jedoch sämtliche anwesenden Mitglieder bestätigt, dass der Beschlussfassung weder Projektsunterlagen noch eine Kostenschätzung für die Errichtung der frostsicheren Wasserleitung zu Grunde lagen. Nach Ansicht der Agrarbehörde ist es mit dem satzungsgemäßen Grundsatz der pfleglichen Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens nicht vereinbar, wenn die Vollversammlung der Agrargemeinschaft, wie im vorliegenden Fall, der Errichtung einer frostsicheren Wasserleitung in einem den Mitgliedern völlig unbekannten Ausmaß die Zustimmung erteilt. Der Umfang und die Kosten des Projektes waren zum Zeitpunkt der Abstimmung in der Vollversammlung keineswegs bestimmt oder auch nur bestimmbar. Trotz all dieser Unbekannten hat die Vollversammlung in der Angelegenheit bereits einen positiven Akt der Willensbildung gesetzt und dem Antrag die Zustimmung erteilt. Dieser Willensbildungsprozess in der Agrargemeinschaft kann sich konsequenterweise nur derart vollziehen, dass die Mitglieder im Rahmen der grundsätzlichen Beratungen erst eine klare Vorstellung über den späteren Abstimmungsgegenstand gewinnen können, welche Vorstellung sodann als einheitlicher, positiver und individueller Rechtsakt in der Form eines Vollversammlungsbeschlusses ihren Niederschlag findet. Grundsätzlich hat jeder positive Rechtsakt inhaltlich bestimmt oder wenigstens bestimmbar zu sein und zwar aus einem Rechtsschutzinteresse heraus einerseits für die Mitglieder der Agrargemeinschaft und andererseits auch für Dritte. Die Zustimmung der Agrargemeinschaft zu einem Projekt wird letztlich von Ergebnis der Beratungen über die konkret zu setzenden Maßnahmen und deren Kosten abhängig sein. Schließlich kann von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft auch die wesentliche Frage nicht beurteilt werden, ob mit der Zustimmung zur Errichtung des frostsicheren Wasserleitung die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke beeinträchtig wird, wenn die relevanten Umstände wie zB. Trassenführung und Höhe der zu erwartenden Kosten überhaupt nicht bekannt sind. Auch der Aufsichtsbehörde ist es nicht möglich, den beeinspruchten Beschluss sachlich auf den Einklang mit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit in der Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens zu prüfen, wenn die wesentlichen Beschlussinhalte fehlen. Wie bereits erwähnt, kann diese mangelhafte - weil zu unbestimmte - Willensbildung der Agrargemeinschaft AA aus den angeführten Gründen mit dem in der Satzung verankerten Grundsatz der pfleglichen Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens nicht in Einklang gebracht werden. Es war daher entsprechend der Bestimmung des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 der beeinspruchte Beschluss bereits aus diesem Grund zu beheben. Aus diesem Grund brauchte auch auf die weiteren Ermittlungsergebnisse, insbesondere den schlüssigen Feststellungen der landwirtschaftlichen Sachverständigen, dass eine frostsichere Wasserleitung für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der AA nicht erforderlich ist, nicht eingegangen werden. Letztlich darf noch erwähnt werden, dass die frostsichere Wasserleitung unbestrittenermaßen hauptsächlich den auf der Alm bestehenden Freizeitwohnsitzen (Vermietung von Ferienwohnungen) zu Gute kommen würde, also einem Zweck der im Regulierungsplan vom 21.03.1977 nicht als in Betracht kommende Nutzung des Gemeinschaftsgebietes verankert ist. In diesem Zusammenhang erscheint auch beachtlich, dass diese Freizeitwohnsitze/Ferienwohnungen der Mitglieder Dr. BB/CC bzw. FF bzw. die damit bebauten Grundstücke nicht zum satzungsgemäß erhaltungs- bzw. verbesserungspflichtigen Gemeinschaftsvermögen zählen sondern im privaten Eigentum dieser Personen stehen.“Die Zustimmung der Agrargemeinschaft zu einem Projekt wird letztlich von Ergebnis der Beratungen über die konkret zu setzenden Maßnahmen und deren Kosten abhängig sein. Schließlich kann von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft auch die wesentliche Frage nicht beurteilt werden, ob mit der Zustimmung zur Errichtung des frostsicheren Wasserleitung die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke beeinträchtig wird, wenn die relevanten Umstände wie zB. Trassenführung und Höhe der zu erwartenden Kosten überhaupt nicht bekannt sind. Auch der Aufsichtsbehörde ist es nicht möglich, den beeinspruchten Beschluss sachlich auf den Einklang mit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit in der Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens zu prüfen, wenn die wesentlichen Beschlussinhalte fehlen. Wie bereits erwähnt, kann diese mangelhafte - weil zu unbestimmte - Willensbildung der Agrargemeinschaft AA aus den angeführten Gründen mit dem in der Satzung verankerten Grundsatz der pfleglichen Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens nicht in Einklang gebracht werden. Es war daher entsprechend der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 der beeinspruchte Beschluss bereits aus diesem Grund zu beheben. Aus diesem Grund brauchte auch auf die weiteren Ermittlungsergebnisse, insbesondere den schlüssigen Feststellungen der landwirtschaftlichen Sachverständigen, dass eine frostsichere Wasserleitung für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der AA nicht erforderlich ist, nicht eingegangen werden. Letztlich darf noch erwähnt werden, dass die frostsichere Wasserleitung unbestrittenermaßen hauptsächlich den auf der Alm bestehenden Freizeitwohnsitzen (Vermietung von Ferienwohnungen) zu Gute kommen würde, also einem Zweck der im Regulierungsplan vom 21.03.1977 nicht als in Betracht kommende Nutzung des Gemeinschaftsgebietes verankert ist. In diesem Zusammenhang erscheint auch beachtlich, dass diese Freizeitwohnsitze/Ferienwohnungen der Mitglieder Dr. BB/CC bzw. FF bzw. die damit bebauten Grundstücke nicht zum satzungsgemäß erhaltungs- bzw. verbesserungspflichtigen Gemeinschaftsvermögen zählen sondern im privaten Eigentum dieser Personen stehen.“ Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern zH ihrer Rechtsvertretung am 2.10.2017 zugestellt.
  4. Beschwerde: Gegen den unter Punkt
  5. genannten Bescheid erhoben Herr Dr. BB und Frau CC, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. DD und Dr. EE, Beschwerde, welche am 30.10.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, wobei die Beschwerdeführer beantragen, erstens Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass dem Einspruch der Beschwerdeführer auf Behebung des anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft AA vom 17.03.2017 unter dem Tagesordnungspunkt
  6. gefassten Beschluss stattgegeben und dieser dahingehend abgeändert wird, dass dem Antrag auf Bau einer frostsicheren Wasserleitung zugestimmt wird; zweitens den Spruchpunkt II. dahingehend abzuändern, dass die Einsprüche des JJ , des II, des KK und des GG als unzulässig zurückgewiesen werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, wobei die Beschwerdeführer beantragen, erstens Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass dem Einspruch der Beschwerdeführer auf Behebung des anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft AA vom 17.03.2017 unter dem Tagesordnungspunkt
  7. gefassten Beschluss stattgegeben und dieser dahingehend abgeändert wird, dass dem Antrag auf Bau einer frostsicheren Wasserleitung zugestimmt wird; zweitens den Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend abzuändern, dass die Einsprüche des JJ , des römisch zwei, des KK und des GG als unzulässig zurückgewiesen werden. Begründend wird zunächst ausgeführt, dass die Einsprüche der Beschwerdeführer deshalb zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden seien, da in der Vollversammlung vom 17.3.2017 die von Dr. BB für seine Ehefrau abgegebene Stimme entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht als gültig gewertet worden sei. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass in der Vollversammlung vom 17.3.2017 die Tagesordnungspunkte
  8. und
  9. abgewiesen wurden, und würden sich insofern die Einsprüche des JJ , des II, des KK und des GG als unzulässig erweisen und hätten diese zurückgewiesen werden müssen.Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass in der Vollversammlung vom 17.3.2017 die Tagesordnungspunkte
  10. und
  11. abgewiesen wurden, und würden sich insofern die Einsprüche des JJ , des römisch zwei, des KK und des GG als unzulässig erweisen und hätten diese zurückgewiesen werden müssen. Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt hätte, dass die Beschwerdeführer bereit seien, die Kosten für die Errichtung der frostsicheren Wasserleitung zu übernehmen ohne dabei die Wasserversorgung der übrigen Miteigentümer zu beeinträchtigen. Eine Ungültigkeit des Beschlusses zur Errichtung einer frostsicheren Wasserleitung könne daher nicht mit fehlenden Projektunterlagen samt Kostenschätzung begründet werden. Die belangte Behörde habe es weiters zu Unrecht unterlassen festzustellen, dass die Errichtung der frostsicheren Wasserleitung für die Erreichung des Zwecks der Agrargemeinschaft erforderlich ist. Die berechtigten Interessen der Beschwerdeführer als Mitglieder der Agrargemeinschaft würden nämlich neben der bestmöglichen Rinderhaltung im Stall auch die Vermietung der Ferienwohnungen beinhalten. Hätte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer ernsthaft auseinandergesetzt, hätte sie feststellen müssen, dass der Umbau des Kälberstalles von einem Anbindestall in einen Laufstall aufgrund der bestehenden Interessenslage der Beschwerdeführer von der geltenden Satzung gedeckt und sogar geboten ist. Ein solcher Umbau, der nur außerhalb der Weidezeiten möglich sei, sei jedoch ohne eine frostsichere Wasserleitung nicht durchführbar, da die Baufirmen für die Beton- und sonstigen Bauarbeiten (Fliesenlegen, Verputzen, usw.) Fließwasser unbedingt benötigen würden. Ohne gesicherte Fließwasserversorgung sei es gar nicht möglich eine Baufirma zu finden, die einen solchen Auftrag annehmen würde. Wenn die Weidezeit am 29.9 ende und die Wasserleitung am 15.
  12. abgedreht werde, reiche die Zeitspanne von 14 Tagen niemals aus, um diese Bauarbeiten durchführen zu können. Aufgrund der Höhenlage von ca. 1.600 Meter sei es auch nicht möglich, die Wasserleitung über Mitte Oktober hinaus offen zu lassen. Weiters hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die T-Alm das ganze Jahr über für Mitglieder über die Straße erreichbar und damit auch nutzbar sei, insbesondere auch für die Vermietung von Ferienwohnungen. Eine Vermietung der Ferienwohnungen setze ein Fließwasser zwingend voraus und sei die Vermietung als gewerblicher Betrieb auch von der Satzung gedeckt. Deshalb müssten auch alle Vorkehrungen getroffen werden, dass dieser Betrieb im Interesse der Mitglieder der Agrargemeinschaft das ganze Jahr über möglich ist. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  13. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
  14. Zur Sache: Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 35, 37) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 35, 37,) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 35 Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen

(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
  1. a)die Vollversammlung;
  2. b)der Ausschuss;
  3. c)der Obmann.
(2)Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(2)Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Absatz 7, geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(3)Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.
(4)(…)“ „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)(…)
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
  3. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)(…)“ Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur auf die Spruchpunkte I. und II. bezieht, bildet Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides keinen Beschwerdegegenstand und ist dieser Spruchpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen.Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. bezieht, bildet Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides keinen Beschwerdegegenstand und ist dieser Spruchpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, erweist sich diese aus folgenden Erwägungen als unbegründet:Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, erweist sich diese aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, lässt sich dem Protokoll der Vollversammlung vom 17.3.2017 keine ausdrückliche Feststellung des Obmannes, dass die Anträge zu den Tagesordnungspunkten
  1. und
  2. abgewiesen worden wären, entnehmen. Vielmehr werden im genannten Protokoll nur die Stimmen für und gegen die frostsichere Wasserleitung angeführt sowie betreffen die Stimmabgabe von „BB“ Folgendes protokolliert: „Der Obmann ist der Ansicht das BB bei Abstimmungen für den Anteil seiner Frau eine schriftliche Vollmacht vorlegen muß.“ Aus dem zuletzt zitierten Satz lässt sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts nicht der Schluss ziehen, dass der Antrag zu Tagesordnungspunkt
  3. als abgewiesen zu gelten hat. Für diese Auffassung spricht, dass von vier Agrargemeinschaftsmitgliedern, die gegen den zu Tagesordnungspunkt
  4. gestellten Antrag auf Errichtung einer frostsicheren Wasserleitung gestimmt haben, ein Einspruch gegen den zu diesem Tagesordnungspunkt gefassten Beschluss erhoben wurde. Daran aber, dass sowohl von Befürwortern als auch von Gegner der begehrten frostsicheren Wasserleitung Einsprüche gegen den diesbezüglich gefassten Beschluss der Vollversammlung eingebracht wurden, zeigt sich deutlich eine Ungewissheit der Agrargemeinschaftsmitglieder darüber, wie die Stimmabgabe anlässlich der Vollversammlung am 17.3.2017 zu Tagesordnungspunkt
  5. zu werten ist. In diesem Sinn zeigt auch der oben aus dem Vollversammlungsprotokoll zitierte Satz nur die Meinung des Obmanns zu der für die Mitglieder der Vollversammlung unklaren Frage nach den rechtlichen Möglichkeiten einer Vertretung bei Abstimmungen der Vollversammlung auf, und ist nicht als bindende Feststellung des Obmanns dahingehend zu verstehen, dass die von Herrn B für seine Frau C abgegebene Stimme nicht zu werten ist. Diese Zweifel an den rechtlichen Möglichkeiten einer Vertretung und der Wunsch, sich nach Abschluss der Vollversammlung noch Klarheit darüber verschaffen zu wollen, werden vom Obmann selbst in einem Schreiben vom 20.4.2017 zugestanden. Für das Landesverwaltungsgericht ist diese Unklarheit mittlerweile beseitigt. Da aufgrund des § 35 Abs 3 zweiter Satz TFLG 1996 feststeht, dass von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht dann abgesehen werden kann, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen, und mittlerweile der Umstand, dass Herr Dr. BB in der Vollversammlung vom 17.3.2017 seine Frau C gültig bei der Abstimmung vertreten durfte, zwischen den Verfahrensparteien außer Streit steht, hat das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, dass der Antrag zu Tagesordnungspunkt
  6. mehrheitlich angenommen wurde. Da aufgrund des Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz TFLG 1996 feststeht, dass von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht dann abgesehen werden kann, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen, und mittlerweile der Umstand, dass Herr Dr. BB in der Vollversammlung vom 17.3.2017 seine Frau C gültig bei der Abstimmung vertreten durfte, zwischen den Verfahrensparteien außer Streit steht, hat das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, dass der Antrag zu Tagesordnungspunkt
  7. mehrheitlich angenommen wurde. Vor diesem Hintergrund wurde aber der Einspruch der Beschwerdeführer nach Maßgabe des § 37 Abs 7 TFLG 1996 im angefochtenen Bescheid zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil danach Anträge (Einsprüche) von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt haben, unzulässig sind. Vor diesem Hintergrund wurde aber der Einspruch der Beschwerdeführer nach Maßgabe des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 im angefochtenen Bescheid zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil danach Anträge (Einsprüche) von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt haben, unzulässig sind. Im Übrigen fehlt es den Beschwerdeführern hinsichtlich des Spruchpunktes I. auch an einer Beschwer.Im Übrigen fehlt es den Beschwerdeführern hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. auch an einer Beschwer. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid – ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit – in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (Hinweis B 4.7.1968, 1792/67, VwSlg 7387 A/1968, E 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn es für die Rechtssphäre des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B 21.4.1977, 1662/76, VwSlg 9304 A/1977, E 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984). Diese auf den damaligen, die Legitimation einer VwGH-Beschwerde regelnden Art 131 Abs 1 B-VG gestützte Rechtsprechung lässt sich auf den nunmehr geltenden, im Wesentlichen gleichlautenden und die Legitimation einer Verwaltungsgerichtbeschwerde regelnden Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG übertragen. Danach kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde „wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
  8. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;“. Diese auf den damaligen, die Legitimation einer VwGH-Beschwerde regelnden Artikel 131, Absatz eins, B-VG gestützte Rechtsprechung lässt sich auf den nunmehr geltenden, im Wesentlichen gleichlautenden und die Legitimation einer Verwaltungsgerichtbeschwerde regelnden Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG übertragen. Danach kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde „wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
  9. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;“. Nach § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das VwGVG regelt zwar nicht eigens, aus welchen Gründen eine Zurückweisung oder eine Einstellung erfolgen soll. Es ist allerdings in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht im Wege der Zurückweisung zu entscheiden hat, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen, und im Wege der Einstellung, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 5 zu § 28).Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das VwGVG regelt zwar nicht eigens, aus welchen Gründen eine Zurückweisung oder eine Einstellung erfolgen soll. Es ist allerdings in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht im Wege der Zurückweisung zu entscheiden hat, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen, und im Wege der Einstellung, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anmerkung 5 zu Paragraph 28,). Im vorliegenden Fall ist entsprechend den obigen Erwägungen die Beschwerdelegitimation im Sinn des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt I. nicht gegeben, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnehin die Auffassung vertritt, dass der Antrag zu Tagesordnungspunkt
  10. angenommen wurde, weshalb der Beschwerdeantrag, den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Bau einer frostsicheren Wasserleitung zugestimmt wird, ins Leere geht. Im vorliegenden Fall ist entsprechend den obigen Erwägungen die Beschwerdelegitimation im Sinn des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. nicht gegeben, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnehin die Auffassung vertritt, dass der Antrag zu Tagesordnungspunkt
  11. angenommen wurde, weshalb der Beschwerdeantrag, den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Bau einer frostsicheren Wasserleitung zugestimmt wird, ins Leere geht. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. besteht dagegen sehr wohl eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer, zumal mit diesem Spruchpunkt der Beschluss über die auch von den Beschwerdeführern befürwortete Annahme des Antrags auf Errichtung einer frostsicheren Wasserleitung aufgehoben wird.Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. besteht dagegen sehr wohl eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer, zumal mit diesem Spruchpunkt der Beschluss über die auch von den Beschwerdeführern befürwortete Annahme des Antrags auf Errichtung einer frostsicheren Wasserleitung aufgehoben wird. Allerdings erweist sich auch das zu Spruchpunkt II. erstattete Beschwerdevorbringen als unberechtigt. Zunächst steht für das Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf die oben näher begründete Auffassung, dass der am 17.3.2017 zu Tagesordnungspunkt
  12. gestellte Antrag mehrheitlich angenommen wurde, fest, dass die gegen diesen Beschluss stimmenden Agrargemeinschaftsmitglieder JJ , II, KK und GG berechtigt waren, dagegen Einspruch zu erheben und die Agrarbehörde daher verpflichtet war, inhaltlich über diesen zulässigen Einspruch abzusprechen. Allerdings erweist sich auch das zu Spruchpunkt römisch zwei. erstattete Beschwerdevorbringen als unberechtigt. Zunächst steht für das Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf die oben näher begründete Auffassung, dass der am 17.3.2017 zu Tagesordnungspunkt
  13. gestellte Antrag mehrheitlich angenommen wurde, fest, dass die gegen diesen Beschluss stimmenden Agrargemeinschaftsmitglieder JJ , römisch zwei, KK und GG berechtigt waren, dagegen Einspruch zu erheben und die Agrarbehörde daher verpflichtet war, inhaltlich über diesen zulässigen Einspruch abzusprechen. Wie nun schon die belangte Behörde hinsichtlich dieses Einspruchs im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, steht unbestritten fest, dass der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt
  14. weder Projektunterlagen noch eine Kostenschätzung für die Errichtung der frostsicheren Wasserleitung zu Grunde lagen. Ebenso steht für das Landesverwaltungsgericht aber fest, dass im Zuge der Beschlussfassung am 17.3.2017 nicht die nunmehr von den Beschwerdeführern in der gegenständlichen Beschwerde angedachte Kostenübernahme für die Errichtung der begehrten frostsicheren Wasserleitung zur Sprache kam. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde nämlich selbst aus, dass sie sich erst in der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2017 bereit erklärt hätten, sämtliche Kosten für die Errichtung der frostsicheren Wasserleitung zu übernehmen, wobei bei dieser Errichtung die Wasserversorgung der übrigen Mitglieder erhalten bliebe. Grundlage für den schon am 17.3.2017 getroffenen Beschluss konnte eine solche Zusage somit naturgemäß nicht sein. Dieses Beschwerdevorbringen zeigt vielmehr, dass eben im Zeitpunkt 17.3.2017 gerade keine Klarheit darüber gegeben war, welche Konsequenzen sich aus der Beschlussfassung über Tagesordnungspunkt
  15. ergeben, inwieweit etwa Kosten für die Agrargemeinschaftsmitglieder dadurch entstehen oder inwieweit sonstige Rechte oder Interessen dieser Mitglieder berührt oder beeinträchtigt werden. Auch das Schreiben des Obmanns der Agrargemeinschaft AA vom 20.4.2017 zeigt, dass der Beschluss vom 17.3.2017 über die Errichtung einer frostsicheren Wasserleitung nicht nach Maßgabe einer vollständigen Kostenübernahme durch die Beschwerdeführer erfolgte, da der Obmann in einem solchen Fall nicht die Belastungen der Agrargemeinschaftsmitglieder durch die Kosten der begehrten Wasserleitung hervorgestrichen hätte. Auch in dem – aufgrund einer Vorortbesichtigung in Anwesenheit unter anderem des Beschwerdeführers Dr. BB erstellten - Befund laut Stellungnahme der almtechnischen Sachverständigen vom 23.6.2017 kommt klar zum Ausdruck, dass selbst zu diesem Zeitpunkt noch keine Klarheit über die konkrete Ausgestaltung der beabsichtigten frostsicheren Wasserleitung bestand, zumal bei der genannten Vorortbesichtigung mehrere Varianten für den Verlauf der Wasserleitung mit unterschiedlicher Inanspruchnahme von Agrargemeinschafts- bzw Privatgrund diskutiert wurden. Aufgrund der obigen Ausführungen trifft aber die Auffassung der belangten Behörde zu, dass der gegenständliche Beschluss dem in der Satzung verankerten Grundsatz der pfleglichen Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens widerspricht und daher die Voraussetzungen für dessen Aufhebung nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 vorliegen. Da das Vorhaben, über das am 17.3.2017 unter Tagesordnungspunkt
  16. abgestimmt wurde, viel zu wenig konkretisiert wurde und keine Klarheit über wesentliche Eckpunkte, wie Trassenverlauf oder Kosten, bestand und nach wie vor nicht besteht, steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der gegenständliche Beschluss neben dem bereits erwähnten Verstoß gegen die Satzung auch die Verletzung wesentlicher Interessen der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder bewirkt.Aufgrund der obigen Ausführungen trifft aber die Auffassung der belangten Behörde zu, dass der gegenständliche Beschluss dem in der Satzung verankerten Grundsatz der pfleglichen Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens widerspricht und daher die Voraussetzungen für dessen Aufhebung nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 vorliegen. Da das Vorhaben, über das am 17.3.2017 unter Tagesordnungspunkt
  17. abgestimmt wurde, viel zu wenig konkretisiert wurde und keine Klarheit über wesentliche Eckpunkte, wie Trassenverlauf oder Kosten, bestand und nach wie vor nicht besteht, steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der gegenständliche Beschluss neben dem bereits erwähnten Verstoß gegen die Satzung auch die Verletzung wesentlicher Interessen der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder bewirkt. Bei diesem Ergebnis kann der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie keine abschließende Beurteilung der Frage vorgenommen hat, ob die Errichtung einer frostsicheren Wasserleitung für die Erreichung des Zwecks der Agrargemeinschaft erforderlich ist. Laut Punkt III. des revidierten Regulierungs-, Wirtschaftsplan und Verwaltungsstatuten vom 21.3.1977, IIIb1-112R/62, kommen als Nutzungen des Gemeinschaftsgebietes Weide, Holzgewinnung und Jagd vor, und nach § 2 der für die Agrargemeinschaft AA erlassenen Verwaltungssatzung hat diese den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicher zu stellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen zu betreiben. Mangels hinreichend konkreter Grundlage des zu Tagesordnungspunkt
  18. gefassten Beschlusses und dem Fehlen notwendiger Informationen über wesentliche Umstände der beabsichtigen Errichtung einer frostsicheren Wasserleitung war es für die belangte Behörde gar nicht möglich, die Erforderlichkeit einer solchen Wasserleitung zu klären. Jedenfalls ist der Ansicht der Agrarbehörde zuzustimmen, dass es mit dem satzungsgemäßen Grundsatz der pfleglichen Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens nicht vereinbar ist, wenn die Vollversammlung der Agrargemeinschaft, wie im vorliegenden Fall, der Errichtung einer frostsicheren Wasserleitung in einem den Mitgliedern völlig unbekannten Ausmaß die Zustimmung erteilt.Bei diesem Ergebnis kann der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie keine abschließende Beurteilung der Frage vorgenommen hat, ob die Errichtung einer frostsicheren Wasserleitung für die Erreichung des Zwecks der Agrargemeinschaft erforderlich ist. Laut Punkt römisch drei. des revidierten Regulierungs-, Wirtschaftsplan und Verwaltungsstatuten vom 21.3.1977, IIIb1-112R/62, kommen als Nutzungen des Gemeinschaftsgebietes Weide, Holzgewinnung und Jagd vor, und nach Paragraph 2, der für die Agrargemeinschaft AA erlassenen Verwaltungssatzung hat diese den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicher zu stellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen zu betreiben. Mangels hinreichend konkreter Grundlage des zu Tagesordnungspunkt
  19. gefassten Beschlusses und dem Fehlen notwendiger Informationen über wesentliche Umstände der beabsichtigen Errichtung einer frostsicheren Wasserleitung war es für die belangte Behörde gar nicht möglich, die Erforderlichkeit einer solchen Wasserleitung zu klären. Jedenfalls ist der Ansicht der Agrarbehörde zuzustimmen, dass es mit dem satzungsgemäßen Grundsatz der pfleglichen Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens nicht vereinbar ist, wenn die Vollversammlung der Agrargemeinschaft, wie im vorliegenden Fall, der Errichtung einer frostsicheren Wasserleitung in einem den Mitgliedern völlig unbekannten Ausmaß die Zustimmung erteilt. Auch auf das übrige, etwa auf die Ausführungen im almtechnischen Sachverständigengutachten Bezug nehmende Beschwerdevorbringen war vor diesem Hintergrund nicht näher einzugehen, da jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung die für eine solche Beschlussfassung erforderlichen Grundlagen fehlten und selbst die nachträgliche Feststellung der Erforderlichkeit einer frostsicheren Wasserleitung den gefassten Beschluss nicht sanieren könnte. Insgesamt war die vorliegende Beschwerde somit spruchgemäß abzuweisen.
  20. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden konnte und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht zudem trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall waren für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden konnte und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können. Nach Absatz 4, leg cit kann das Verwaltungsgericht zudem trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall waren für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt.
  21. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob der Einspruch der Beschwerdeführer zulässig war und ob dem Einspruch der Agrargemeinschaftsmitglieder JJ , II, KK und GG stattzugeben war, unmittelbar aufgrund der Bestimmungen im TFLG 1996 gelöst werden konnte (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob der Einspruch der Beschwerdeführer zulässig war und ob dem Einspruch der Agrargemeinschaftsmitglieder JJ , römisch zwei, KK und GG stattzugeben war, unmittelbar aufgrund der Bestimmungen im TFLG 1996 gelöst werden konnte vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.2541.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.