← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/15/2298-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/15/2298-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die ausgesprochene Richtsatzkürzung in der Höhe von Euro 190,01 behoben.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die ausgesprochene Richtsatzkürzung in der Höhe von Euro 190,01 behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.09.2017 bis 30.09.2017 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 523,34 gewährt. Festgestellt wurde weiters, dass die mit Vorbescheid vom 22.06.2017 bewilligten Leistungen (Sonderzahlung, Unterstützung für Unterkunft, Zuschuss zu den Heizkosten) durch diesen Bescheid unberührt bleiben. Begründend zur vorgenommenen Kürzung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Vorbescheid von 22.06.2017 aufgefordert worden sei, schriftliche Nachweise der Bemühung um Arbeit in einem angemessenen Ausmaß vorzulegen bzw die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei Y zu belegen. Ein Einblick in das AMS-Portal zeige per 24.07.2017 den Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Vermittlungsbemühungen der Casemanager einlassen könne, da er hierin keine sinnvolle Unterstützung sehe und lediglich als Übergangslösung betrachte, weshalb eine Abmeldung aus der Vormerkung beim AMS erfolge. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend vorgebracht wird, dass er die Termine bei Y verlässlich wahrgenommen habe. Der letzte Termin sei der 20.07.2017 gewesen, was seines Erachtens ein ganz normaler Termin gewesen sei. Es seien dort Planungsgespräche geführt worden. Es sei in keinster Weise darauf hingewiesen worden, dass er nicht gut kooperiere bzw er sich nicht auf Vermittlungsbemühungen einlassen könne. Es sei damals ein weiterer Termin für die darauffolgende Woche für den 27.07.2017 vereinbart worden. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerde vor allem gegen die Vorgangsweise von Y und AMS wende, da mit ihm im Beisein seines Bewährungshelfers Sachen vereinbart worden seien, welche nicht eingehalten worden seien und er darüber nur sehr rudimentär informiert wurde. Er sei gewillt weiterhin mit dem AMS und der Mindestsicherung zu kooperieren. Die letzten eineinhalb Jahre seien aber leider sehr frustrierend für ihn gewesen, da viele Vereinbarungen von der Behörde nicht eingehalten worden seien, es häufige Zuständigkeitswechsel und immer wieder unabgesprochene Planänderungen gegeben habe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 08.11.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Teilgenommen hat daran neben dem Beschwerdeführer sein Bewährungshelfer als Zeuge sowie der zuständige Sachbearbeiter beim Projekt Y und der Geschäftsführer des Projekts X. Die belangte Behörde hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 08.11.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Teilgenommen hat daran neben dem Beschwerdeführer sein Bewährungshelfer als Zeuge sowie der zuständige Sachbearbeiter beim Projekt Y und der Geschäftsführer des Projekts römisch zehn. Die belangte Behörde hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Mit Bescheid der belangten Behörde von 22.06.2017 wurden dem Beschwerdeführer Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt. Im Spruch wird dabei als Auflage folgendes formuliert: Sie werden hiermit aufgefordert, zukünftig schriftliche Nachweise der Bemühung um Arbeit in einem angemessenen Ausmaß vorzulegen. In ihrem Fall würde die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei Y ebenfalls als solche Bemühung angesehen werden (entsprechende Terminkarte ist vorzulegen). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in einem Ermittlungsverfahren zunächst den Geschäftsführer des Projekts X zur grundsätzlichen Zielrichtung dieses Arbeitsmarktprojekts einvernommen. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Tirol einerseits den zuständigen Sachbearbeiter beim Projekt Y einvernommen, andererseits den Bewährungshelfer des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer selbst.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in einem Ermittlungsverfahren zunächst den Geschäftsführer des Projekts römisch zehn zur grundsätzlichen Zielrichtung dieses Arbeitsmarktprojekts einvernommen. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Tirol einerseits den zuständigen Sachbearbeiter beim Projekt Y einvernommen, andererseits den Bewährungshelfer des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer selbst. Der Bewährungshelfer des Beschwerdeführers hat die Aussage des Beschwerdeführers bestätigt, dass beim Termin mit dem AMS sehr wohl davon gesprochen wurde, dass es nunmehr nochmals über Y versucht werde, den Beschwerdeführer in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und sodann durchaus eine Vermittlung auf den zweiten Arbeitsmarkt in Frage komme. Es war demnach also bereits Gegenstand der Besprechungen des Beschwerdeführers mit dem Vertreter des AMS, dass allenfalls auch eine Vermittlung auf den zweiten Arbeitsmarkt für den Beschwerdeführer in Frage kommt. Dabei hat der Bewährungshelfer als erfahrener Sozialarbeiter ebenfalls ausgeführt, dass eine derartige Zuweisung an den zweiten Arbeitsmarkt beim Beschwerdeführer aus seiner fachlichen Sicht sinnvoll wäre. Die Einvernahme des Sachbearbeiters beim Projekt Y hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt nicht mit ihm kooperiert hat. Der Sachbearbeiter hat vielmehr angegeben, dass sich der Beschwerdeführer stets kooperationsbereit gezeigt hat. Jedenfalls wurden vom Beschwerdeführer keinerlei Anweisungen verletzt bzw Termine unentschuldigt missachtet. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass ja auch bereits ein Folgetermin mit dem Beschwerdeführer eine Woche nach Abbruch der Maßnahme vereinbart war. Der Abbruch der Betreuung wurde dann in weitere Folge nicht durch den einvernommenen Sachbearbeiter verfügt, sondern in einer internen Teamsitzung des Projekts Y beschlossen. Die Einvernahme des Geschäftsführers des Projekts X als Sachkundigen betreffend das Projekt Y hat weiters ergeben, dass grundsätzliches Ziel der Betreuung bei Y die Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt ist. Eine Vermittlung auf den zweiten Arbeitsmarkt erfolgt durch das Projekt Y nicht. Vielmehr soll durch dieses Projekt die Integration von Mindestsicherungsbeziehern in den Arbeitsmarkt erreicht werden. So eine derartige Integration auf den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich ist, erfolgt eine entsprechende Rückmeldung an das AMS, zumal eine Zuweisung an den zweiten Arbeitsmarkt nur durch dieses erfolgt.Die Einvernahme des Geschäftsführers des Projekts römisch zehn als Sachkundigen betreffend das Projekt Y hat weiters ergeben, dass grundsätzliches Ziel der Betreuung bei Y die Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt ist. Eine Vermittlung auf den zweiten Arbeitsmarkt erfolgt durch das Projekt Y nicht. Vielmehr soll durch dieses Projekt die Integration von Mindestsicherungsbeziehern in den Arbeitsmarkt erreicht werden. So eine derartige Integration auf den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich ist, erfolgt eine entsprechende Rückmeldung an das AMS, zumal eine Zuweisung an den zweiten Arbeitsmarkt nur durch dieses erfolgt. Insgesamt wird daher festgehalten, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an den Informationsveranstaltungen bzw Beratungen beim Projekt Y teilgenommen hat, eine Verletzung seiner diesbezüglichen Pflichten kann nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden. Der Abbruch der Betreuung durch Y ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass im vorliegenden Fall offensichtlich eine Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt zumindest derzeit nicht möglich erscheint. Beweiswürdigung: Die vorstehenden Feststellungen stützen sich auf das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere auf die Einvernahme der angeführten Zeugen. Festgehalten wird, dass sich Ermittlungsergebnisse, die den vorliegenden Feststellungen widersprechen würden, auch nicht aus dem vorgelegten Akt ergeben. Ausschlaggebend für die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den ihm aufgetragenen Bemühungen nicht vorgeworfen werden kann, war die Einvernahme des Betreuers des Beschwerdeführers beim Projekt Y sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers. Rechtliche Erwägungen: Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Tiroler Mindestsicherungsgesetz kann

§ 19

Abs 1 lit d TMSG unter anderem dann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht.Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Paragraph 5, Tiroler Mindestsicherungsgesetz kann

Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG unter anderem dann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durch Bescheid vom 22.06.2017 im Sinne dieser Bestimmung dazu aufgefordert, sich um eine entsprechende Tätigkeit zu bemühen. Entsprechend den Vorgaben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in seiner Entscheidung von 20.04.2017, Zahl LVwG-2017/41/0075-1 den Beschwerdeführer betreffend, hat die belangte Behörde auch die schriftliche Ermahnung konkretisiert auf den Einzelfall. Insbesondere hat sie die Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft dahingehend präzisiert, dass eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei Y ebenfalls als solche Bemühungen angesehen werde. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer regelmäßig bei den von Y vorgegebenen Terminen an den entsprechenden Beratungsgesprächen teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat sich dabei kooperativ gezeigt und hat keinen Anweisungen des zuständigen Sachbearbeiters beim Projekt Y entgegengearbeitet. Der Abbruch der Betreuung durch Y ist sohin nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen, sondern hat sich offensichtlich ergeben, dass eine Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt derzeit nicht möglich ist. Dafür spricht auch, dass mit dem Beschwerdeführer ja bereits ein Termin für ein Folgegespräch vereinbart gewesen ist, insofern auch der Sachbearbeiter offensichtlich beim letzten Termin nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Mitwirkung aus dem Programm Y ausgeschieden wird. Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdeführer daher kein Verschulden am Abbruch der Betreuung durch Y zuzuschreiben, weshalb der angeführte Kürzungsgrund im vorliegenden Fall nicht vorliegt. Die ausgesprochene Kürzung der Mindestsicherung war daher aufzuheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Fall lediglich die Sachverhaltsfrage zu klären, inwiefern sich der Beschwerdeführer den Vorgaben der belangten Behörde entsprechend bei der Arbeitssuche verhalten hat oder nicht. Damit handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, sondern um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung, bei der eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Wege einer ordentlichen Revision von vorn herein nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.2298.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.