GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 36,-- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 36,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird Frau A angelastet, sie habe am 10.08.2016 um 21.55 Uhr in Y, X-Autobahn A **, Straßenkilometer **** in Richtung Norden als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen **-**** die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt und die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde. Sie habe damit § 52 lit a Z 10a StVO verletzt, weshalb gem § 99 Abs 2d StVO über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage und 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Ihre Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahren wurde mit € 18,-- bestimmt. Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird Frau A angelastet, sie habe am 10.08.2016 um 21.55 Uhr in Y, X-Autobahn A **, Straßenkilometer **** in Richtung Norden als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen **-**** die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt und die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde. Sie habe damit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt, weshalb gem Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage und 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Ihre Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahren wurde mit € 18,-- bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der die Beschuldigte vorbringt, dass sie bereits in ihrem Schreiben vom 10.08.2017 mitgeteilt habe, nicht zum besagten Zeitpunkt gefahren zu sein, sondern ihr Schwager, der bei ihr zu Besuch gewesen sei. Dieses Schreiben wurde nochmals vorgelegt und der Antrag gestellt, von der Strafe abzusehen. In der mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 wurde Beweis aufgenommen durch die Verlesung der Akten der Landespolizeidirektion Tirol und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass der auf die Beschwerdeführerin zugelassene PKW der Type *** mit dem deutschen Kennzeichen **-**** am 10.08.2016 um 21.55 Uhr auf der X-Autobahn A ** in Fahrtrichtung Norden bei Kilometer **** von einem automatischen Geschwindigkeitsmessgerät dabei registriert wurde, dass eine Geschwindigkeit von 137 km/h gefahren wurde. An dieser Stelle galt bzw gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.
Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Feststellungen zum gegenständlich verwendeten Kraftfahrzeug, zum Tatzeitpunkt und zum Tatort ergeben sich aus der Polizeianzeige sowie aus den ebenfalls vorgelegten Radarfotos. Auf den Radarfotos ist der in Rede stehende PKW, und zwar insbesondere auch dessen Kennzeichen, klar zu erkennen. Ebenfalls ergibt sich aus dem Radarfoto der Tatzeitpunkt. Dass der Tatort in der Anzeige korrekt bezeichnet ist, steht für die Rechtsmittelbehörde ebenfalls außer Zweifel. Dem Anzeiger ist jedenfalls zuzubilligen, dass er dieses verwaltungsstrafrechtlich relevante Faktum richtig angegeben hat. Die diesbezüglichen Daten in der Anzeige hat im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst nicht bestritten. Dass die mit dem betreffenden PKW zum Tatzeitpunkt eingehaltene Geschwindigkeit unter Abzug der Messtoleranz 137 km/h betragen hat, steht aufgrund der mittels eines Radarmessgerätes durchgeführten Geschwindigkeitsmessung fest. Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit des Messergebnisses nicht bestritten und insbesondere auch keine Umstände aufgezeigt, die Zweifel am ordnungsgemäßen Funktionieren des Radarmessgerätes erwecken könnten. Die Beschwerdeführerin behauptet nun allerdings, damals nicht selbst Lenkerin des PKW gewesen zu sein und benannte diesbezüglich ihren in W wohnhaften Schwager. Es wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu der die Rechtsmittelwerberin mit dem Hinweis geladen wurde, dass es notwendig ist, dass sie persönlich zur Verhandlung kommt. Einer amtswegigen Ermittlung der Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, sind Grenzen gesetzt. Der Verwaltungsgerichthof hat daher in solchen Fällen mehrfach auf die verstärkte Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bei der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen (vgl VwGH 26.06.1984, Zl 84/04/0055 ua).Einer amtswegigen Ermittlung der Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, sind Grenzen gesetzt. Der Verwaltungsgerichthof hat daher in solchen Fällen mehrfach auf die verstärkte Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bei der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen vergleiche VwGH 26.06.1984, Zl 84/04/0055 ua). Dieser Ladung hat die Beschuldigte jedoch nicht entsprochen, ohne dafür einen Hinderungsgrund
Ihre persönliche Anhörung ist somit gescheitert. Dieser Ladung hat die Beschuldigte jedoch nicht entsprochen, ohne dafür einen Hinderungsgrund
Paragraph 19, Absatz 3, AVG glaubhaft zu machen. Ihre persönliche Anhörung ist somit gescheitert. Wenn sich der Schwager der Beschwerdeführerin in dem von ihr angegebenen knapp dreiwöchigen Zeitraum als Gast bei ihr aufgehalten hat, wäre es ihr zumutbar gewesen, dessen Anwesenheit durch eine dafür geeignete Bescheinigung glaubhaft zu machen. Zur Vorlage derartiger Bescheinigungen wurde die Beschuldigte bereits mit E-Mail des Verwaltungsgerichts vom 03.10.2017 erfolglos aufgefordert. Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung hat Frau A dazu insoweit Stellung genommen, als ihr Schwager ihr mitgeteilt hätte, dass er seinen Pass verloren hätte, dass es für die kurzfristigen Besucher oder Geschäftsreisen keine Meldepflicht gebe und deshalb keine Kopie von seinem Pass oder Meldebescheinigung vorgelegt werden könne und er nicht auf seinen Namen oder Rechnung eingekauft habe. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung als äußerst unwahrscheinlich anzusehen, dass – falls die als Lenker bezeichnete Person ihren Pass tatsächlich verloren haben sollte – bei diesem langen Aufenthalt bei der Fahrzeughalterin keinerlei sie betreffende amtlichen oder geschäftlichen Vorgänge stattgefunden haben, die sich durch irgendwelche Bescheinigungen dokumentieren oder rekonstruieren ließen. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ist daher nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst das betreffende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Von einem Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, ist nämlich nach Ansicht der Beschwerdebehörde zu erwarten, dass er zumindest konkret darlegen kann, weshalb er als Lenker ausscheidet. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin behauptet, keinerlei Bescheinigung zu dem fast dreiwöchigen Aufenthalt ihres Schwagers bei ihr vorlegen zu können, führt die Rechtsmittelbehörde zur Schlussfolgerung, dass es sich bei der Benennung ihres Schwagers aus W als Lenker zum Tatzeitpunkt um eine Schutzbehauptung handelt und die Beschwerdeführerin trotz ihrer gegenteiligen Behauptung zum Tatzeitpunkt die Lenkerin ihres PKWs war (vgl VwGH 20.09.1996, Zl 96/17/0320).Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ist daher nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst das betreffende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Von einem Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, ist nämlich nach Ansicht der Beschwerdebehörde zu erwarten, dass er zumindest konkret darlegen kann, weshalb er als Lenker ausscheidet. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin behauptet, keinerlei Bescheinigung zu dem fast dreiwöchigen Aufenthalt ihres Schwagers bei ihr vorlegen zu können, führt die Rechtsmittelbehörde zur Schlussfolgerung, dass es sich bei der Benennung ihres Schwagers aus W als Lenker zum Tatzeitpunkt um eine Schutzbehauptung handelt und die Beschwerdeführerin trotz ihrer gegenteiligen Behauptung zum Tatzeitpunkt die Lenkerin ihres PKWs war vergleiche VwGH 20.09.1996, Zl 96/17/0320). Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.