← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/36/0808-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/36/0808-5 TextA. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von BB und CC, beide vertreten durch Rechtsanwalt DD in **** Y, Adresse 1, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 24.02.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde von BB und CC wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von EE und FF, beide vertreten durch Rechtsanwalt DD in **** Y, Adresse 1, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 24.02.2017, Zl ****, den B E S C H L U S S gefasst:
  3. Der Beschwerde von EE und FF wird Folge gegeben und gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG der Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 24.02.2017, Zl ****, aufgehoben und die Angelegenheit an den Stadtmagistrat Y zurückverwiesen.
  4. Der Beschwerde von EE und FF wird Folge gegeben und gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG der Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 24.02.2017, Zl ****, aufgehoben und die Angelegenheit an den Stadtmagistrat Y zurückverwiesen.
  5. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. C. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von MM, vertreten durch Rechtsanwalt DD in **** Y, Adresse 1, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 24.02.2017, Zl ****, den B E S C H L U S S gefasst:
  7. Die Beschwerde von MM wird als unzulässig zurückgewiesen.
  8. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis (A.) und diese Beschlüsse (B. und C.) kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben auch die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 05.06.2014 beantragte die GG GmbH die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 5 Wohnungen und Tiefgarage auf Gst **1 KG X. Mit Baugesuch vom 05.06.2014 beantragte die GG GmbH die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 5 Wohnungen und Tiefgarage auf Gst **1 KG römisch zehn. Diesem Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 19.01.2015, Zl ****, die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Diesem Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 19.01.2015, , Zl ****, die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. In weiterer Folge beantragte dann die AA GmbH, als nunmehrige Eigentümerin des Gst **1 KG X, mit dem am 22.07.2016 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuch eine Änderung des mit Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 19.01.2015 bewilligten Bauvorhabens. Von den nunmehr beantragten Änderungen umfasst ist ua insbesondere auch die Errichtung eines zusätzlichen Geschosses sowie eine weitreichendere Bauführung vor der Baufluchtlinie zur Verkehrsfläche (Gst **2 KG X) hin.In weiterer Folge beantragte dann die AA GmbH, als nunmehrige Eigentümerin des Gst **1 KG römisch zehn, mit dem am 22.07.2016 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuch eine Änderung des mit Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 19.01.2015 bewilligten Bauvorhabens. Von den nunmehr beantragten Änderungen umfasst ist ua insbesondere auch die Errichtung eines zusätzlichen Geschosses sowie eine weitreichendere Bauführung vor der Baufluchtlinie zur Verkehrsfläche (Gst **2 KG römisch zehn) hin. Dazu wurde von der Baubehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ua das stadtplanerische Gutachten vom 07.09.2016 und die Hochbau- und brandschutztechnische Stellungnahme vom 03.02.2017 sowie die Stellungnahme des Sachverständigen für Bau- und Feuerpolizei vom 15.02.2017 und vom 23.02.2017 eingeholt. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 24.02.2017, Zl ****, wurde dem nunmehr beantragten Bauvorhaben (Änderungsvorhaben) unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung erteilt. Dagegen haben BB, CC, MM, FF und EE, alle vertreten durch Rechtsanwalt DD, fristgerecht die Beschwerde vom 24.03.2017 erhoben und darin zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (Mangelhaftigkeit des Verfahrens) angefochten. Im angefochtenen Bescheid finde sich auf Seite 3 unter dem Punkt „Allgemein“ ein Verweis auf den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 19.01.2015, Zl ****. Dieser Verweis sei nach Auffassung der Beschwerdeführer in zweierlei Hinsicht unzulässig. Einerseits schaffe nämlich die gewählte Formulierung „gelten sinngemäß“ erheblichen Interpretationsspielraum und sei andererseits dieser Bescheid vom 19.01.2015 weder EE, die am 19.01.2015 noch nicht Hälftemiteigentümerin der Nachbarliegenschaft EZ **3 KG X (Adresse 1) gewesen sei, noch der heutigen Bauwerberin formell zugestellt worden. Der Verweis bewirke - zumindest für diese beiden Beteiligten - und damit insbesondere auch für die heutige Bauwerberin keine Verbindlichkeit, womit der Bescheid mit Mangelhaftigkeit behaftet sei. Ein weiteres Versäumnis erblicken die Bauwerber (gemeint wohl: Beschwerdeführer) in der gänzlich fehlenden Begründung dafür, warum bei einer Höchstfestlegung von 2 oberirdischen Geschoßen im betroffenen Gebiet (vgl Seite 9 des angefochtenen Bescheides) ein Wohnhaus, bestehend aus Untergeschoß, Erdgeschoß, zwei Obergeschoßen und einem vollwertigen Dachgeschoß bewilligungsfähig ist. Im Vergleich zum Erstbescheid (betreffend die Planung der GG GmbH) sei insbesondere auch nicht nachvollziehbar, wie ein zusätzliches Geschoß bei nahezu identen Höhenlagen (Seite 2 des angefochtenen Bescheides) Platz finden konnte, ohne die baurechtlichen Vorgaben zu verletzen bzw zu überschreiten. Auch in dieser fehlenden Begründung sei eine Mangelhaftigkeit zu erblicken. Weiters werde auf Seite 15 des angefochtenen Bescheides - entgegen dem Hinweis des Amtssachverständigen auf Seite 14 - ausgeführt, dass die Situierung der über die gesamte Gebäudebreite verlaufenden Terrasse im EG, teilweise vor der Baufluchtlinie, als begehbares Dach gem. § 6 Abs 3 lit. a TBO 2011 zulässig sei, weil diese „höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände“ liege. Anhand der im Bauakt einliegenden Pläne lasse sich diese Begründung allerdings nicht verifizieren. Weiters wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid für die Anrainer vollkommen überraschend gekommen sei. Laut Zitat auf Seite 15 des Bescheides sei es der Bauwerberin „wichtig, die Bauausführung in Abstimmung und im Einvernehmen mit den umgebenden Nachbarn abzuwickeln“. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass es bis zum heutigen Tage zu den Nachbarn weder jemals eine Kontaktaufnahme durch die Bauwerberin selbst, noch durch den Planer, noch durch sonst jemanden aus dem Umfeld dieser Personen gegeben habe. Den Beschwerdeführern sei bis heute - im Übrigen auch seitens der Baubehörde - nicht einmal bekannt gemacht worden, wer hinter der AA GmbH stehe. Ganz besonders Letzteres sei angesichts des erheblichen finanziellen Baugrundrisikos (siehe dazu die späteren Ausführungen zur Druckrohrleitung im Schillerweg) deshalb angezeigt gewesen, weil die hinter der (gegebenenfalls nicht werthaltigen) AA GmbH stehenden natürlichen Personen - als unerlässliche (!) Auflage - zumindest für einen ausreichenden Versicherungsschutz zugunsten der gefährdeten Anrainer, aber auch zugunsten der Stadt Y, der JJ und der KK GmbH sorgen müssten. Ein vorausgehender Kontakt mit den Nachbarn, so wie er der Behörde gegenüber vorgemacht worden sei, wäre nicht nur schon anstandshalber zu erwarten gewesen, sondern hätte deren Sorgen (im Sinne einer Absicherung für den Ernstfall) unter Umständen vorweg beruhigen können. Stattdessen sehen sich die Anrainer heute einem kaum abschätzbaren, von der Behörde aber offensichtlich nicht entsprechend beurteilten Risiko gegenüber, das, so scheine es jedenfalls, in keiner Weise abgesichert worden sei. Mangels jeglicher Informationserteilung an die Anrainer werde daher als weiterer Verfahrensmangel gerügt, dass - trotz neuer Bauwerberin (!) und trotz der bekannten Druckrohrleitungsproblematik- keine Bauverhandlung abgehalten worden sei, mag eine solche auch nicht zwingend erforderlich iSd § 25 Abs 1 TBO 2011 sein. Im Weiteren erfolgten umfassende Ausführungen hinsichtlich der bestehenden Druckrohrleitung. Dabei wurde insbesondere auch vorgebracht, dass im ersten Baubescheid vom 19.01.2015 noch - im Sinne der dortigen Auflagen Nr. 23 bis 29 - auf diese Druckrohrleitung eingegangen worden sei, sich im angefochtenen Bescheid dazu mit Ausnahme des aus Sicht der Beschwerdeführer unzulässigen Verweises laut Seite 3 (siehe dazu oben) hingegen nichts finde. Es sei daher davon auszugehen, dass das mit der Druckrohrleitung einhergehende, erhebliche Risiko durch die Behörde schlichtweg unterschätzt worden sei. Leidtragende seien die Bewohner von X, die Stadt Y, die JJ und die KK GmbH, die im Ernstfall auf dem enormen Schaden „sitzen blieben“, weil die AA GmbH keinen ausreichenden bzw wohl gar keinen Haftungspool darstelle und weil es die Behörde (auch zum eigenen Nachteil der Stadt Y) unterlassen habe, für den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutze als Minimalerfordernis zu sorgen. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerde ergänzend das Schreiben des Sachverständigen LL vom 16.03.2015, angeschlossen, das nach Ansicht der Beschwerdeführer ebenso die bis heute ungelöste Problematik deutlich mache. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für das W eine Tonnagenbeschränkung verordnet worden sei. Es müsse daher auch die Frage nach einer gesicherten Zufahrt im Allgemeinen (und einer ordnungsgemäßen Zufahrts- und Abstellmöglichkeit von Einsatzfahrzeugen im Speziellen) aufgeworfen werden.Dagegen haben BB, CC, MM, FF und EE, alle vertreten durch Rechtsanwalt DD, fristgerecht die Beschwerde vom 24.03.2017 erhoben und darin zusammengefasst Folgendes vorgebracht: , Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (Mangelhaftigkeit des Verfahrens) angefochten. Im angefochtenen Bescheid finde sich auf Seite 3 unter dem Punkt „Allgemein“ ein Verweis auf den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 19.01.2015, , Zl ****. Dieser Verweis sei nach Auffassung der Beschwerdeführer in zweierlei Hinsicht unzulässig. Einerseits schaffe nämlich die gewählte Formulierung „gelten sinngemäß“ erheblichen Interpretationsspielraum und sei andererseits dieser Bescheid vom 19.01.2015 weder EE, die am 19.01.2015 noch nicht Hälftemiteigentümerin der Nachbarliegenschaft EZ **3 KG römisch zehn (Adresse 1) gewesen sei, noch der heutigen Bauwerberin formell zugestellt worden. Der Verweis bewirke , - zumindest für diese beiden Beteiligten - und damit insbesondere auch für die heutige Bauwerberin keine Verbindlichkeit, womit der Bescheid mit Mangelhaftigkeit behaftet sei. Ein weiteres Versäumnis erblicken die Bauwerber (gemeint wohl: Beschwerdeführer) in der gänzlich fehlenden Begründung dafür, warum bei einer Höchstfestlegung von 2 oberirdischen Geschoßen im betroffenen Gebiet vergleiche Seite 9 des angefochtenen Bescheides) ein Wohnhaus, bestehend aus Untergeschoß, Erdgeschoß, zwei Obergeschoßen und einem vollwertigen Dachgeschoß bewilligungsfähig ist. Im Vergleich zum Erstbescheid (betreffend die Planung der GG GmbH) sei insbesondere auch nicht nachvollziehbar, wie ein zusätzliches Geschoß bei nahezu identen Höhenlagen (Seite 2 des angefochtenen Bescheides) Platz finden konnte, ohne die baurechtlichen Vorgaben zu verletzen bzw zu überschreiten. Auch in dieser fehlenden Begründung sei eine Mangelhaftigkeit zu erblicken. Weiters werde auf Seite 15 des angefochtenen Bescheides - entgegen dem Hinweis des Amtssachverständigen auf Seite 14 - ausgeführt, dass die Situierung der über die gesamte Gebäudebreite verlaufenden Terrasse im EG, teilweise vor der Baufluchtlinie, als begehbares Dach gem. Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zulässig sei, weil diese „höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände“ liege. Anhand der im Bauakt einliegenden Pläne lasse sich diese Begründung allerdings nicht verifizieren. Weiters wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid für die Anrainer vollkommen überraschend gekommen sei. Laut Zitat auf Seite 15 des Bescheides sei es der Bauwerberin „wichtig, die Bauausführung in Abstimmung und im Einvernehmen mit den umgebenden Nachbarn abzuwickeln“. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass es bis zum heutigen Tage zu den Nachbarn weder jemals eine Kontaktaufnahme durch die Bauwerberin selbst, noch durch den Planer, noch durch sonst jemanden aus dem Umfeld dieser Personen gegeben habe. Den Beschwerdeführern sei bis heute - im Übrigen auch seitens der Baubehörde - nicht einmal bekannt gemacht worden, wer hinter der AA GmbH stehe. Ganz besonders Letzteres sei angesichts des erheblichen finanziellen Baugrundrisikos (siehe dazu die späteren Ausführungen zur Druckrohrleitung im Schillerweg) deshalb angezeigt gewesen, weil die hinter der (gegebenenfalls nicht werthaltigen) AA GmbH stehenden natürlichen Personen - als unerlässliche (!) Auflage - zumindest für einen ausreichenden Versicherungsschutz zugunsten der gefährdeten Anrainer, aber auch zugunsten der Stadt Y, der JJ und der KK GmbH sorgen müssten. Ein vorausgehender Kontakt mit den Nachbarn, so wie er der Behörde gegenüber vorgemacht worden sei, wäre nicht nur schon anstandshalber zu erwarten gewesen, sondern hätte deren Sorgen (im Sinne einer Absicherung für den Ernstfall) unter Umständen vorweg beruhigen können. Stattdessen sehen sich die Anrainer heute einem kaum abschätzbaren, von der Behörde aber offensichtlich nicht entsprechend beurteilten Risiko gegenüber, das, so scheine es jedenfalls, in keiner Weise abgesichert worden sei. Mangels jeglicher Informationserteilung an die Anrainer werde daher als weiterer Verfahrensmangel gerügt, dass - trotz neuer Bauwerberin (!) und trotz der bekannten Druckrohrleitungsproblematik- keine Bauverhandlung abgehalten worden sei, mag eine solche auch nicht zwingend erforderlich iSd Paragraph 25, Absatz eins, TBO 2011 sein. Im Weiteren erfolgten umfassende Ausführungen hinsichtlich der bestehenden Druckrohrleitung. Dabei wurde insbesondere auch vorgebracht, dass im ersten Baubescheid vom 19.01.2015 noch - im Sinne der dortigen Auflagen Nr. 23 bis 29 - auf diese Druckrohrleitung eingegangen worden sei, sich im angefochtenen Bescheid dazu mit Ausnahme des aus Sicht der Beschwerdeführer unzulässigen Verweises laut Seite 3 (siehe dazu oben) hingegen nichts finde. Es sei daher davon auszugehen, dass das mit der Druckrohrleitung einhergehende, erhebliche Risiko durch die Behörde schlichtweg unterschätzt worden sei. Leidtragende seien die Bewohner von römisch zehn, die Stadt Y, die JJ und die KK GmbH, die im Ernstfall auf dem enormen Schaden „sitzen blieben“, weil die AA GmbH keinen ausreichenden bzw wohl gar keinen Haftungspool darstelle und weil es die Behörde (auch zum eigenen Nachteil der Stadt Y) unterlassen habe, für den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutze als Minimalerfordernis zu sorgen. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerde ergänzend das Schreiben des Sachverständigen LL vom 16.03.2015, angeschlossen, das nach Ansicht der Beschwerdeführer ebenso die bis heute ungelöste Problematik deutlich mache. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für das W eine Tonnagenbeschränkung verordnet worden sei. Es müsse daher auch die Frage nach einer gesicherten Zufahrt im Allgemeinen (und einer ordnungsgemäßen Zufahrts- und Abstellmöglichkeit von Einsatzfahrzeugen im Speziellen) aufgeworfen werden. Abschließend wurde daher beantragt, dass der Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben bzw in eventu der angefochtenen Bescheid aufgehoben und der Baubehörde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgetragen wird. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 28.06.2017, Zl ****, eingeholt und am 26.07.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde von MM (C.) ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bauakten. Für die Entscheidung über die Beschwerde von BB und CC (A.) wurde dazu ergänzend im Beschwerdeverfahren das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 28.06.2017, Zl ****, eingeholt und am Landesverwaltungsgericht Tirol - ua auch im Beisein des hochbautechnischen Sachverständigen - eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zur Entscheidung über die Beschwerde von EE und FF (B.) ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus ergänzend auszuführen, dass von der belangten Behörde hinsichtlich der Prüfung der Einhaltung der im ergänzenden Bebauungsplan mit der Bezeichnung „****“ festgelegten Baufluchtlinie im südlichen Bereich des Baugrundstückes (Gst **1 KG X) kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde und diesbezüglich sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht entsprechend geklärt wurde.Zur Entscheidung über die Beschwerde von EE und FF (B.) ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus ergänzend auszuführen, dass von der belangten Behörde hinsichtlich der Prüfung der Einhaltung der im ergänzenden Bebauungsplan mit der Bezeichnung „****“ festgelegten Baufluchtlinie im südlichen Bereich des Baugrundstückes (Gst **1 KG römisch zehn) kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde und diesbezüglich sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht entsprechend geklärt wurde. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 94/2016:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 94/2016: „§ 5 Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

(1)Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(1)Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2)Nebengebäude und Nebenanlagen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:
  1. a)Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;
  2. b)offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m;
  3. c)fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;
  4. d)unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;
  5. e)Erker bis zu 1,50 m;
  6. f)Terrassen und dergleichen;
  7. g)unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen. § 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.Paragraph 59, Absatz 2, vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.
(3)Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m und die im Abs. 2 lit. a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. § 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.
(3)Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m und die im Absatz 2, Litera a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. Paragraph 59, Absatz 2, vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt. (…)“ „§ 26Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Grundsätzlich ist hinsichtlich der Entscheidungen über die Beschwerde von BB und CC (A.), EE und FF (B.) sowie MM (C.) zunächst Folgendes auszuführen: Parteien im Bauverfahren sind gemäß § 26 Abs 1 TBO 2011 der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Parteien im Bauverfahren sind gemäß Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung sind nach § 26 Abs 2 TBO 2011 die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (lit a ) und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (lit b). Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung sind nach Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (Litera a, ) und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (Litera b,). Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Im baubehördlichen Verfahren kann der Nachbar daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, allerdings nur soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, allerdings nur soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Für das gegenständliche Baugrundstück (Gst **1 KG X) ist der allgemeine Bebauungsplan mit der Bezeichnung „****“ und der ergänzende Bebauungsplan mit der Bezeichnung „****“ ua mit folgenden Festlegungen in Geltung:Für das gegenständliche Baugrundstück (Gst **1 KG römisch zehn) ist der allgemeine Bebauungsplan mit der Bezeichnung „****“ und der ergänzende Bebauungsplan mit der Bezeichnung „****“ ua mit folgenden Festlegungen in Geltung: OG H 2 Zahl der oberirdischen Geschosse (Höchstmaß) gemäß § 62 Abs 4 TROG 2016OG H 2 Zahl der oberirdischen Geschosse (Höchstmaß) gemäß Paragraph 62, Absatz 4, TROG 2016 HG H 657,0 Bauhöhe, oberster Punkt des Gebäudes, absoluter Wert inMeter ü. NN gemäß § 62 Abs 1 TROG 2016Bauhöhe, oberster Punkt des Gebäudes, absoluter Wert in, Meter ü. NN gemäß Paragraph 62, Absatz eins, TROG 2016 Zudem wurden gegenüber dem Gst **2 KG X (W Straße) und dem Gst **4 KG X (Schillerweg) jeweils eine Straßenfluchtlinie (§ 58 Abs 1 TROG 2016) und eine Baufluchtlinie (§ 59 Abs 1 TROG 2016) festgelegt.Zudem wurden gegenüber dem Gst **2 KG römisch zehn (W Straße) und dem Gst **4 KG römisch zehn (Schillerweg) jeweils eine Straßenfluchtlinie (Paragraph 58, Absatz eins, TROG 2016) und eine Baufluchtlinie (Paragraph 59, Absatz eins, TROG 2016) festgelegt. Zu A. (Beschwerde von BB und CC): Frau BB und Herr CC (in der Folge: Beschwerdeführer) sind jeweils Hälfteeigentümer des Gst **5KG X, dessen Grenzen im Nordosten unmittelbar an den verfahrensgegenständlichen Bauplatzes auf Gst **1 KG X angrenzen und dessen Grenze auch zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (vgl Vermessungsplan der NN KG vom 27.09.2016, GZl ****).Frau BB und Herr CC (in der Folge: Beschwerdeführer) sind jeweils Hälfteeigentümer des Gst **5KG römisch zehn, dessen Grenzen im Nordosten unmittelbar an den verfahrensgegenständlichen Bauplatzes auf Gst **1 KG römisch zehn angrenzen und dessen Grenze auch zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen vergleiche Vermessungsplan der NN KG vom 27.09.2016, GZl ****). Daraus ergibt sich daher, dass die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt waren die Nichteinhaltung sämtlicher in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, allerdings nur soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Daraus ergibt sich daher, dass die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt waren die Nichteinhaltung sämtlicher in , Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, allerdings nur soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Wenn in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass in der bekämpften Entscheidung gänzlich eine Begründung dafür fehle, warum bei einer Höchstfestlegung von 2 oberirdischen Geschoßen im betroffenen Gebiet ein Wohnhaus, bestehend aus Untergeschoß, Erdgeschoß, zwei Obergeschoßen und einem vollwertigen Dachgeschoß bewilligungsfähig ist, ist dazu Folgendes auszuführen: Neben dem gelten gemachten Begründungsmangel ist dieses Beschwerdevorbringen auch als Einwendung gemäß § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 zu qualifizieren und kommt den beiden Beschwerdeführern hinsichtlich der Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes ua auch hinsichtlich der Bauhöhe ein Mitspracherecht zu. Neben dem gelten gemachten Begründungsmangel ist dieses Beschwerdevorbringen auch als Einwendung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 zu qualifizieren und kommt den beiden Beschwerdeführern hinsichtlich der Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes ua auch hinsichtlich der Bauhöhe ein Mitspracherecht zu. Da im baubehördlichen Verfahren zwar ein Ermittlungsverfahren auch in Bezug auf die Einhaltung des Bebauungsplanes durchgeführt wurde, die Ausführungen des Sachverständigen aber hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringens keine expliziten Ausführungen enthalten, erfolgte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren diesbezüglich eine entsprechende Ergänzung. Der seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol beigezogene hochbautechnischen Sachverständige kommt in dessen schriftlichen Gutachten vom 28.06.2017, Zl ****, sowie seiner ergänzenden mündlichen Ausführungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.07.2017 zum schlüssigen und widerspruchsfreien Ergebnis, dass das nunmehr verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sowohl hinsichtlich der Festlegung des höchsten Punktes des Gebäudes (HG H 657,0, oberster Punkt Gebäude, absoluter Wert in Meter ü. NN) als auch der verordneten Anzahl der maximal oberirdischen Geschosse (OG H 2) den Festlegungen des Bebauungsplanes entspricht. Die Beschwerdeführer sind daher durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in Bezug auf dieses Vorbringens nicht in ihren Rechten verletzt und wäre im Übrigen auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Begründungsmangel nunmehr saniert. Diesem Beschwerdevorbingen kommt sohin keine Berechtigung zu. Soweit weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass sich die Begründung in der bekämpften Entscheidung, dass die über die gesamte Gebäudebreite verlaufende „Terrasse“ im Erdgeschoss, die teilweise vor der Baufluchtlinie ragt, als begehbares Dach gemäß § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 zulässig sei, sich anhand der im Bauakt einliegenden Pläne nicht verifizieren lasse, ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass sich die Begründung in der bekämpften Entscheidung, dass die über die gesamte Gebäudebreite verlaufende „Terrasse“ im Erdgeschoss, die teilweise vor der Baufluchtlinie ragt, als begehbares Dach gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zulässig sei, sich anhand der im Bauakt einliegenden Pläne nicht verifizieren lasse, ist dazu Folgendes auszuführen: Dieses Vorbringen ist dahingehend zu werten, dass die Beschwerdeführer damit auch geltend machen, dass die dem verfahrensgegenständlichen Projekt zugrunde liegenden Planunterlagen unklar bzw nicht ausreichend sind, um ihre Rechte geltend machen zu können. Dazu ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass - wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt – die vom Bauwerber vorgelegten Pläne ausreichen müssen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht. Ein weitergehendes Recht dahingehend, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden müssen, kommt dem Nachbarn nicht zu (vgl VwGH 26.03.1985, Zl 84/05/0233; VwGH 28.03.1996, Zl 95/06/0253; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093; uva). Dazu ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass - wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt – die vom Bauwerber vorgelegten Pläne ausreichen müssen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht. Ein weitergehendes Recht dahingehend, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden müssen, kommt dem Nachbarn nicht zu vergleiche VwGH 26.03.1985, Zl 84/05/0233; VwGH 28.03.1996, Zl 95/06/0253; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093; uva). Jener Teil der vor die Baufluchtlinie ragenden „Terrasse“ im EG, ist soweit sich unmittelbar darunter die Tiefgarage befindet - wie auch vom hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde in dessen Stellungnahme vom 03.02.2017 zutreffend ausgeführt - nicht als Terrasse sondern als begehbares Dach zu qualifizieren. Jener Bereich dieses Bauteils der vor die Baufluchtlinie ragt befindet sich allerdings nicht zum Grundstück der Beschwerdeführer hin (Gst **5 KG X), sondern an der Südwestseite des Baugrundstückes (Gst **1 KG X).Jener Bereich dieses Bauteils der vor die Baufluchtlinie ragt befindet sich allerdings nicht zum Grundstück der Beschwerdeführer hin (Gst **5 KG römisch zehn), sondern an der Südwestseite des Baugrundstückes (Gst **1 KG römisch zehn). Wie der VwGH ebenfalls in ständiger Judikatur ausführt, dient der zu Verkehrsflächen einzuhaltenden Abstand nicht dem Schutz jedes, sondern nur dem Schutz des jeweils angrenzenden Nachbarn. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung jener Abstandsvorschriften, die zu einer Verkehrsfläche in Beziehung stehen, steht daher (nur) dem Eigentümer eines dem Bauplatz gegenüber liegenden und von diesem durch die öffentliche Verkehrsfläche getrennten Grundes zu (vgl VwGH 28.09.1995, 95/06/0170; VwGH 20.04.1995, 94/06/0214).Wie der VwGH ebenfalls in ständiger Judikatur ausführt, dient der zu Verkehrsflächen einzuhaltenden Abstand nicht dem Schutz jedes, sondern nur dem Schutz des jeweils angrenzenden Nachbarn. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung jener Abstandsvorschriften, die zu einer Verkehrsfläche in Beziehung stehen, steht daher (nur) dem Eigentümer eines dem Bauplatz gegenüber liegenden und von diesem durch die öffentliche Verkehrsfläche getrennten Grundes zu vergleiche VwGH 28.09.1995, 95/06/0170; VwGH 20.04.1995, 94/06/0214). Die gegenständlich konkret geltend gemachte Einwendung betreffend die Einhaltung der Baufluchtlinie nach § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 dient daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht dem Schutz der gegenständlichen Beschwerdeführer als Eigentümer des nordöstlich an den Bauplatz unmittelbar angrenzenden Grundstückes (Gst **5 KG X) und kommt ihnen daher diesbezüglich kein Mitspracherecht zu. Es war daher im Rahmen der Entscheidung über ihre Beschwerde darauf auch nicht weiter einzugehen.Die gegenständlich konkret geltend gemachte Einwendung betreffend die Einhaltung der Baufluchtlinie nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 dient daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht dem Schutz der gegenständlichen Beschwerdeführer als Eigentümer des nordöstlich an den Bauplatz unmittelbar angrenzenden Grundstückes (Gst **5 KG römisch zehn) und kommt ihnen daher diesbezüglich kein Mitspracherecht zu. Es war daher im Rahmen der Entscheidung über ihre Beschwerde darauf auch nicht weiter einzugehen. Wenn in der Beschwerde im Weiteren umfassende Ausführungen hinsichtlich der bestehenden Druckrohrleitung erfolgen und dazu zusammengefasst ausgeführt wird, dass davon auszugehen sei, dass das mit der Druckrohrleitung einhergehende, erhebliche Risiko durch die Behörde unterschätzt worden sei und diese es unterlassen habe, für den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes als Minimalerfordernis zu sorgen, ist dazu anzumerken, dass es sich dabei – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - um kein Nachbarrecht im Baubewilligungsverfahren handelt (vgl VwGH 30.09.2015, 2014/06/0001; VwGH 23.11.2010, 2007/06/0163; VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061; uva). Wenn in der Beschwerde im Weiteren umfassende Ausführungen hinsichtlich der bestehenden Druckrohrleitung erfolgen und dazu zusammengefasst ausgeführt wird, dass davon auszugehen sei, dass das mit der Druckrohrleitung einhergehende, erhebliche Risiko durch die Behörde unterschätzt worden sei und diese es unterlassen habe, für den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes als Minimalerfordernis zu sorgen, ist dazu anzumerken, dass es sich dabei – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - um kein Nachbarrecht im Baubewilligungsverfahren handelt vergleiche VwGH 30.09.2015, 2014/06/0001; VwGH 23.11.2010, 2007/06/0163; VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061; uva). Dies gilt auch für das Vorbringen hinsichtlich einer gesicherten Zufahrt im Allgemeinen und einer ordnungsgemäßen Zufahrts- und Abstellmöglichkeit von Einsatzfahrzeugen im Speziellen (vgl VwGH 20.02.2003; 2002/06/0198, VwGH 02.11.2016, Zl 2013/06/0206; VwGH 13.06.2012, 2010/06/0273; uva)Dies gilt auch für das Vorbringen hinsichtlich einer gesicherten Zufahrt im Allgemeinen und einer ordnungsgemäßen Zufahrts- und Abstellmöglichkeit von Einsatzfahrzeugen im Speziellen vergleiche VwGH 20.02.2003; 2002/06/0198, VwGH 02.11.2016, Zl 2013/06/0206; VwGH 13.06.2012, 2010/06/0273; uva) Es war daher auch ein Eingehen auf diese Beschwerdevorbringen nicht geboten. Da – wie im Folgenden ausgeführt – aus Anlass der Beschwerde von EE und FF der gegenständlich angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, war auch auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde nicht mehr einzugehen. Im Ergebnis kommt daher der Beschwerde von BB und CC keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B. (Beschwerde von EE und FF): Frau EE und Herr FF (in der Folge: Beschwerdeführer) sind ua auch Hälfteeigentümer des Gst **6 KG X, dessen Grenzen sich im Nordwesten zT in einem Abstand von weniger als 5 m zur Grenze des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes auf Gst **1 KG X befinden und dessen Grenze auch zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (vgl Vermessungsplan der NN KG vom 27.09.2016, GZl ****).Frau EE und Herr FF (in der Folge: Beschwerdeführer) sind ua auch Hälfteeigentümer des Gst **6 KG römisch zehn, dessen Grenzen sich im Nordwesten zT in einem Abstand von weniger als 5 m zur Grenze des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes auf Gst **1 KG römisch zehn befinden und dessen Grenze auch zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen vergleiche Vermessungsplan der NN KG vom 27.09.2016, GZl ****). Die beiden Grundstücke sind durch das Gst **2 KG X getrennt, bei dem es sich um eine Verkehrsfläche iSd Legaldefinition in § 2 Abs 20 TBO 2011 handelt.Die beiden Grundstücke sind durch das Gst **2 KG römisch zehn getrennt, bei dem es sich um eine Verkehrsfläche iSd Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 20, TBO 2011 handelt. Daraus ergibt sich daher, dass auch die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt waren die Nichteinhaltung sämtlicher in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Daraus ergibt sich daher, dass auch die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt waren die Nichteinhaltung sämtlicher in , Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass in der bekämpften Entscheidung gänzlich eine Begründung dafür fehle, warum bei einer Höchstfestlegung von 2 oberirdischen Geschoßen ein Wohnhaus, bestehend aus Untergeschoß, Erdgeschoß, zwei Obergeschoßen und einem vollwertigen Dachgeschoß bewilligungsfähig sei, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Es wird daher lediglich zusammengefasst ausgeführt, dass das nunmehr verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sowohl hinsichtlich der Festlegung des höchsten Punkt des Gebäudes (HG H 657,0 Meter ü. NN) als auch der verordneten Anzahl der maximal zulässigen zwei oberirdischen Geschosse (OG H 2) den Festlegungen des Bebauungsplanes entspricht und auch die beiden gegenständlichen Beschwerdeführer somit diesbezüglich nicht in ihren Rechten verletzt sind und der geltend gemachte Begründungsmangel nunmehr jedenfalls saniert wäre. Diesem Beschwerdevorbingen kommt sohin keine Berechtigung zu. Auch hinsichtlich des Beschwerdevorbringens in Zusammenhang mit der bestehenden Druckrohrleitung sowie der gesicherten Zufahrt im Allgemeinen und einer ordnungsgemäßen Zufahrts- und Abstellmöglichkeit von Einsatzfahrzeugen im Speziellen kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werde und kommt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren dazu kein Mitspracherecht zu. Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass sich die Begründung in der bekämpften Entscheidung, dass die über die gesamte Gebäudebreite verlaufende „Terrasse“ im Erdgeschoss, die teilweise vor der Baufluchtlinie ragt, als begehbares Dach gemäß § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 zulässig sei, anhand der im Bauakt einliegenden Pläne nicht verifizieren lasse, ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass sich die Begründung in der bekämpften Entscheidung, dass die über die gesamte Gebäudebreite verlaufende „Terrasse“ im Erdgeschoss, die teilweise vor der Baufluchtlinie ragt, als begehbares Dach gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zulässig sei, anhand der im Bauakt einliegenden Pläne nicht verifizieren lasse, ist dazu Folgendes auszuführen: Für das gegenständliche Baugrundstück (Gst **1 KG X) ist ein allgemeiner Bebauungsplan mit der Bezeichnung „****“ und ein ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung „****“ in Geltung. Darin ist ua auch zur Verkehrsfläche (Gst **2 KG X) hin eine Baufluchtlinie verordnet.Für das gegenständliche Baugrundstück (Gst **1 KG römisch zehn) ist ein allgemeiner Bebauungsplan mit der Bezeichnung „****“ und ein ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung „****“ in Geltung. Darin ist ua auch zur Verkehrsfläche (Gst **2 KG römisch zehn) hin eine Baufluchtlinie verordnet. Dem Eigentümer eines dem Bauplatz gegenüber liegenden und von diesem durch die öffentliche Verkehrsfläche getrennten Grundstückes kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung jener Abstandsvorschriften, die zu einer Verkehrsfläche in Beziehung stehen, zu (vgl VwGH 28.09.1995, 95/06/0170).Dem Eigentümer eines dem Bauplatz gegenüber liegenden und von diesem durch die öffentliche Verkehrsfläche getrennten Grundstückes kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung jener Abstandsvorschriften, die zu einer Verkehrsfläche in Beziehung stehen, zu vergleiche VwGH 28.09.1995, 95/06/0170). Das gegenständliche Beschwerdevorbringen ist daher auch als Einwendung gemäß § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 im Hinblick auf die Einhaltung der im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinie zu qualifizieren und kommt den beiden Beschwerdeführern deren Grundstück (Gst **6 KG X) sich gegenüberliegend dem Bauplatz auf der anderen Seite der gegenständlichen Verkehrsfläche befindet, hinsichtlich dieser Baufluchtlinie ein Mitspracherecht zu.Das gegenständliche Beschwerdevorbringen ist daher auch als Einwendung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 im Hinblick auf die Einhaltung der im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinie zu qualifizieren und kommt den beiden Beschwerdeführern deren Grundstück (Gst **6 KG römisch zehn) sich gegenüberliegend dem Bauplatz auf der anderen Seite der gegenständlichen Verkehrsfläche befindet, hinsichtlich dieser Baufluchtlinie ein Mitspracherecht zu. Hinsichtlich der vom Bauwerber eingereichten Planunterlagen ist auch hier anzumerken, dass diese - wie vorstehend ausgeführt - dem Nachbarn jene Information vermitteln müssen, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht. Wie ebenfalls bereits vorstehend ausgeführt, ist dieser vor die Baufluchtlinie ragende Bauteil soweit sich unmittelbar darunter die Tiefgarage befindet, nicht als Terrasse sondern als begehbares Dach zu qualifizieren und war daher in diesem Umfang – entgegen den Ausführungen in der bekämpften Entscheidung – nicht unter den Tatbestand des § 5 Abs 2 lit f TBO 2011 zu subsumieren. Wie ebenfalls bereits vorstehend ausgeführt, ist dieser vor die Baufluchtlinie ragende Bauteil soweit sich unmittelbar darunter die Tiefgarage befindet, nicht als Terrasse sondern als begehbares Dach zu qualifizieren und war daher in diesem Umfang – entgegen den Ausführungen in der bekämpften Entscheidung – nicht unter den Tatbestand des , Paragraph 5, Absatz 2, Litera f, TBO 2011 zu subsumieren. Unter diesen Tatbestand sind grundsätzlich nur Terrassen zu verstehen, die sich im Gelände befinden bzw die auf dem Erdboden errichtet werden sollen, was sich nicht zuletzt aus dem lateinischen Wortstamm (terra: Erde) ergibt (vgl dazu auch Koepf/Binding, Bauwörterbuch der Architektur4, S 468). Unter diesen Tatbestand sind grundsätzlich nur Terrassen zu verstehen, die sich im Gelände befinden bzw die auf dem Erdboden errichtet werden sollen, was sich nicht zuletzt aus dem lateinischen Wortstamm (terra: Erde) ergibt vergleiche dazu auch Koepf/Binding, Bauwörterbuch der Architektur4, S 468). Auch der Verweis der Baubehörde in der bekämpften Entscheidung auf § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 ist als Rechtsgrundlage – unbeschadet deren rechtlichen Würdigung - nur gegenüber dem westlich an den Bauplatz angrenzenden Grundstücks (Gst **7 KG X) zielführend. Auch der Verweis der Baubehörde in der bekämpften Entscheidung auf Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 ist als Rechtsgrundlage – unbeschadet deren rechtlichen Würdigung - nur gegenüber dem westlich an den Bauplatz angrenzenden Grundstücks (Gst **7 KG römisch zehn) zielführend. Gegenüber der Verkehrsfläche (Gst **2 KG X) gelangt nicht § 6 TBO 2011 sondern § 5 TBO 2011 zur Anwendung und kann daher die Begründung der belangten Behörde für die Zulässigkeit dieses Bauteils in Bezug auf die festgelegte Baufluchtlinie nicht herangezogen werden.Gegenüber der Verkehrsfläche (Gst **2 KG römisch zehn) gelangt nicht Paragraph 6, TBO 2011 sondern Paragraph 5, TBO 2011 zur Anwendung und kann daher die Begründung der belangten Behörde für die Zulässigkeit dieses Bauteils in Bezug auf die festgelegte Baufluchtlinie nicht herangezogen werden. Gemäß § 5 Abs 2 erster Satz TBO 2011 dürfen Nebengebäude und Nebenanlagen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbildes noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz TBO 2011 dürfen Nebengebäude und Nebenanlagen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbildes noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Nur die in § 5 Abs 2 zweiter Satz TBO 2011 angeführten Bauteile können jedenfalls – dh ohne Beurteilung ihrer allfälligen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbilds und der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, vor der Baufluchtlinie errichtet werden.Nur die in Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz TBO 2011 angeführten Bauteile können jedenfalls – dh ohne Beurteilung ihrer allfälligen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbilds und der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, vor der Baufluchtlinie errichtet werden. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind Ausnahmebestimmungen, als solche sind auch die in § 5 Abs 2 TBO 2011 angeführten Tatbestände zu qualifizieren, eng auszulegen und ist zur Beurteilung allfälliger Auswirkungen auf das Orts- und Straßenbild sowie der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs amtswegig zwingend die Einholung jeweils entsprechender Sachverständiger-Gutachten erforderlich. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind Ausnahmebestimmungen, als solche sind auch die in Paragraph 5, Absatz 2, TBO 2011 angeführten Tatbestände zu qualifizieren, eng auszulegen und ist zur Beurteilung allfälliger Auswirkungen auf das Orts- und Straßenbild sowie der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs amtswegig zwingend die Einholung jeweils entsprechender Sachverständiger-Gutachten erforderlich. Dazu ist ergänzend auszuführen, dass die im Bauverfahren des mit Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 19.01.2015, Zl ****, bewilligten Bauvorhabens eingeholte Stellungnahme der Abt Verkehrsplanung, Umwelt, vom 10.06.2014 nicht auch für die diesbezüglich gegenständlich zwingend erforderliche Beurteilung herangezogen werden kann, da nunmehr eine wesentlich umfassendere Bauführung vor der Baufluchtlinie antragsgegenständlich ist. Der seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol beigezogene hochbautechnische Sachverständige führte hinsichtlich der festgelegten Baufluchtlinie in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.06.2017, Zl ****, zusammengefasst Folgendes aus: Die Stützmauer wird im südwestlichen Bereich bis an die Straßenfluchtlinie geführt und weist im höchsten Bereich eine Höhe von ca. 3,70 m auf. Weiters überragt in diesem Eckbereich das vorgesehene Untergeschoss die Baufluchtlinie und bedarf es einer rechtlichen Beurteilung, ob dieser Bereich des Untergeschosses überhaupt als Nebengebäude oder Nebenanlage iSd § 5 Abs 2 iVm § 2 Abs 10 TBO 2011 einzustufen ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem, die Baufluchtlinie überschreitenden Teil, um die Umfassungsteile des vorgesehenen Untergeschosses (Wände, Decke, Bodenplatte, udgl), welche der Raumbildung der hier vorgesehenen Garage dienen. Daher sind diese Teile der Garage zuzuordnen und nicht als getrennte Bauteile anzusehen, wodurch von keiner funktionellen Unterordnung gesprochen werden kann. Unbeschadet dessen wird festgehalten, dass auch bei einer entsprechenden Einstufung als Nebengebäude bzw Nebenanlage derzeit aufgrund fehlender Eintragungen in den Einreichunterlagen nicht nachvollzogen werden kann, ob die mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite von 2,80 m, nicht überschritten wird und müssten diesbezüglich entsprechende Ergänzungen vorgenommen werden (Höhenangaben bezogen auf das Gelände vor Bauführung und unter Berücksichtigung etwaiger erforderlicher Absturzsicherung). Weiters wurden keine Aussagen darüber getroffen, ob durch die projektierten und die Baufluchtlinie überschreitenden Teile, das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder nicht, und ist dies in Hinblick auf die Zulässigkeit nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung von wesentlicher Relevanz.Die Stützmauer wird im südwestlichen Bereich bis an die Straßenfluchtlinie geführt und weist im höchsten Bereich eine Höhe von ca. 3,70 m auf. Weiters überragt in diesem Eckbereich das vorgesehene Untergeschoss die Baufluchtlinie und bedarf es einer rechtlichen Beurteilung, ob dieser Bereich des Untergeschosses überhaupt als Nebengebäude oder Nebenanlage iSd Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 einzustufen ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem, die Baufluchtlinie überschreitenden Teil, um die Umfassungsteile des vorgesehenen Untergeschosses (Wände, Decke, Bodenplatte, udgl), welche der Raumbildung der hier vorgesehenen Garage dienen. Daher sind diese Teile der Garage zuzuordnen und nicht als getrennte Bauteile anzusehen, wodurch von keiner funktionellen Unterordnung gesprochen werden kann. Unbeschadet dessen wird festgehalten, dass auch bei einer entsprechenden Einstufung als Nebengebäude bzw Nebenanlage derzeit aufgrund fehlender Eintragungen in den Einreichunterlagen nicht nachvollzogen werden kann, ob die mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite von 2,80 m, nicht überschritten wird und müssten diesbezüglich entsprechende Ergänzungen vorgenommen werden (Höhenangaben bezogen auf das Gelände vor Bauführung und unter Berücksichtigung etwaiger erforderlicher Absturzsicherung). Weiters wurden keine Aussagen darüber getroffen, ob durch die projektierten und die Baufluchtlinie überschreitenden Teile, das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder nicht, und ist dies in Hinblick auf die Zulässigkeit nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung von wesentlicher Relevanz. Aus der Stellungnahme des seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen ergibt sich sohin, dass die vorliegenden Planunterlagen hinsichtlich des in der Beschwerde konkret vorgebrachten Bauteils nicht ausreichend sind, um eine Beurteilung vorzunehmen zu können. Auch seitens der belangten Behörde erfolgte diesbezüglich keine entsprechende Prüfung. So wird dazu in dem von der belangten Behörde eingeholten hochbau- und brandschutztechnischen Gutachten vom 03.02.107 Folgendes ausgeführt: „Hinweis: 1. Die in den Plänen bezeichnete Terrasse im EG ist ein begehbares Dach vor der Baufluchtlinie und erstreckt sich über mehr als die gesamte Gebäudebreite. - Untergeordneter Bauteil? - zulässig?“ Ergänzend ist der Vollständigkeit halber dazu auszuführen, dass selbst dann, wenn die belangten Behörde die beschwerdegegenständlichen Bauteile (insbesondere Tiefgaragenteilbereich samt begehbarem Dach und den über der Tiefgarageneinfahrt auskragenden begehbaren Bereich, uws) als unter § 5 Abs 2 erster Satz TBO 2011 subsumierbar qualifiziert hätte, wobei sich jedoch eine entsprechende Begründung dafür in der bekämpften Entscheidung nicht findet, dürften die in dieser Bestimmung normierten baulichen Anlagen und Bauteile nur dann über die Baufluchtlinie ragen, wenn dadurch zudem weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Diesbezüglich wurde von der belangten Behörde jedoch keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt.Ergänzend ist der Vollständigkeit halber dazu auszuführen, dass selbst dann, wenn die belangten Behörde die beschwerdegegenständlichen Bauteile (insbesondere Tiefgaragenteilbereich samt begehbarem Dach und den über der Tiefgarageneinfahrt auskragenden begehbaren Bereich, uws) als unter Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz TBO 2011 subsumierbar qualifiziert hätte, wobei sich jedoch eine entsprechende Begründung dafür in der bekämpften Entscheidung nicht findet, dürften die in dieser Bestimmung normierten baulichen Anlagen und Bauteile nur dann über die Baufluchtlinie ragen, wenn dadurch zudem weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Diesbezüglich wurde von der belangten Behörde jedoch keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt. In diesem Zusammenhang wird allgemein angemerkt, dass insbesondere eine Subsumtion des vor die Baufluchtlinie ragenden Teils der Tiefgarage unter § 5 Abs 2 TBO 2011 im Hinblick auf die Legaldefinition des § 2 Abs 10 TBO 2011, aufgrund der konkreten baulichen Ausgestaltung (statisch konstruktiv) und der Situierung als Teilbereich des untersten Geschosses eines mehrgeschossigen Gebäudes, der zum Teil oberirdisch in Erscheinung tritt, wohl kritisch zu sehen sein wird. In diesem Zusammenhang wird allgemein angemerkt, dass insbesondere eine Subsumtion des vor die Baufluchtlinie ragenden Teils der Tiefgarage unter Paragraph 5, Absatz 2, TBO 2011 im Hinblick auf die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011, aufgrund der konkreten baulichen Ausgestaltung (statisch konstruktiv) und der Situierung als Teilbereich des untersten Geschosses eines mehrgeschossigen Gebäudes, der zum Teil oberirdisch in Erscheinung tritt, wohl kritisch zu sehen sein wird. Soweit seitens der Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol in diesem Zusammenhang ausgeführt wurde, dass der gegenständliche Bereich unter § 5 Abs 2 lit g TBO 2011 subsumiert werden kann, ist dazu auszuführen, dass der hochbautechnische Sachverständige dazu im Rahmen einer in der mündlichen Verhandlung erfolgten Grobprüfung zusammengefasst ausgeführt hat, dass Teile der projektierten Zufahrt zur Tiefgarage inklusive des Garagentores optisch nach der Bauführung in Erscheinung treten und ca 2 m des Garagentors oberirdisch vor der Baufluchtlinie in Erscheinung tritt. Soweit seitens der Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol in diesem Zusammenhang ausgeführt wurde, dass der gegenständliche Bereich unter Paragraph 5, Absatz 2, Litera g, TBO 2011 subsumiert werden kann, ist dazu auszuführen, dass der hochbautechnische Sachverständige dazu im Rahmen einer in der mündlichen Verhandlung erfolgten Grobprüfung zusammengefasst ausgeführt hat, dass Teile der projektierten Zufahrt zur Tiefgarage inklusive des Garagentores optisch nach der Bauführung in Erscheinung treten und ca 2 m des Garagentors oberirdisch vor der Baufluchtlinie in Erscheinung tritt. Wie der VwGH ist ständiger Judikatur ausführt, enthält die Tiroler Bauordnung keine Definition der Begriffe "oberirdisch" und "unterirdisch" und ist daher grundsätzlich bei der Beurteilung einer baulichen Anlage als unterirdisch oder oberirdisch vom allgemeinen Sprachgebrauch her davon auszugehen, dass maßgeblich ist, ob sich eine bauliche Anlage nach der Bauführung über dem Gelände oder unter dem Gelände befindet. In bestimmten Fällen ist allerdings unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes zudem auch das Geländeniveau vor der Bauführung relevant (vgl VwGH 14.12.1995, Zl 94/06/0203; VwGH 29.06.2000, 99/06/0018; uva). Wie der VwGH ist ständiger Judikatur ausführt, enthält die Tiroler Bauordnung keine Definition der Begriffe "oberirdisch" und "unterirdisch" und ist daher grundsätzlich bei der Beurteilung einer baulichen Anlage als unterirdisch oder oberirdisch vom allgemeinen Sprachgebrauch her davon auszugehen, dass maßgeblich ist, ob sich eine bauliche Anlage nach der Bauführung über dem Gelände oder unter dem Gelände befindet. In bestimmten Fällen ist allerdings unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes zudem auch das Geländeniveau vor der Bauführung relevant vergleiche VwGH 14.12.1995, Zl 94/06/0203; VwGH 29.06.2000, 99/06/0018; uva). Da bereits eine erste Grobprüfung durch den seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol beigezogen hochbautechnischen Sachverständigen ergeben hat, dass jedenfalls ca 2 m des Garagentors oberirdisch vor der Baufluchtlinie in Erscheinung tritt, kann dieser Bereich im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs 2 lit g TBO 2011 subsumiert werden. Da bereits eine erste Grobprüfung durch den seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol beigezogen hochbautechnischen Sachverständigen ergeben hat, dass jedenfalls ca 2 m des Garagentors oberirdisch vor der Baufluchtlinie in Erscheinung tritt, kann dieser Bereich im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Litera g, TBO 2011 subsumiert werden. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass den Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Baufluchtlinie zur Verkehrsfläche auf Gst **2 KG X gemäß § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 ein Mitspracherechts zukommt. der Festlegungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Baufluchtlinie zur Verkehrsfläche auf Gst **2 KG römisch zehn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 ein Mitspracherechts zukommt. Hinsichtlich des in der Beschwerde ausdrücklich monierten Bauteils im südwestlichen Bereich des Erdgeschosses, der vor die Baufluchtlinie ragt, erfolgte seitens der Baubehörde allerdings kein entsprechendes Ermittlungsverfahren und gelangen die in diesem Zusammenhang in der bekämpften Entscheidung angeführten Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Nachbarrechte der beiden gegenständlichen Beschwerdeführer nicht zur Anwendung. Zudem sind die vorliegenden Planunterlagen in diesem Punkt für eine Beurteilung nicht ausreichend. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass von der belangten Behörde auch amtswegig zu klären gewesen wäre, ob die mit Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 19.01.2015, Zl ****, erteilte Baubewilligung, deren Änderung mit dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben beantragt wurde, zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides überhaupt noch Rechtswirkung entfaltet hat (vgl § 28 TBO 2011).Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass von der belangten Behörde auch amtswegig zu klären gewesen wäre, ob die mit Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 19.01.2015, Zl ****, erteilte Baubewilligung, deren Änderung mit dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben beantragt wurde, zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides überhaupt noch Rechtswirkung entfaltet hat vergleiche Paragraph 28, TBO 2011). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das in der höchstgerichtlichen Judikatur geforderte Ermittlungsverfahren insbesondere hinsichtlich des in der Beschwerde ausdrücklich monierten Bauteils im Erdgeschoss, der vor die Baufluchtlinie ragt, nicht erfolgt ist. Es hat sich somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht bzw der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren entscheidungsmaßgeblich geklärt wurde. Zudem sprechen weder Gründe der Raschheit noch der Einsparung von Kosten in einem Ausmaß, das als erheblich zu bewerten wäre, für eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst. Es war daher aus diesem Grund der Beschwerde von EE und FF Folge zu geben, die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es war daher aus diesem Grund der Beschwerde von EE und , FF Folge zu geben, die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es war aus diesem Grund auch kein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen geboten. Zu C. (Beschwerde von MM) Gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 kommt nur jenen Nachbarn Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren zu, dessen Grundstücke in ihrem Eigentum unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (lit
  7. a)und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist (lit b), liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 kommt nur jenen Nachbarn Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren zu, dessen Grundstücke in ihrem Eigentum unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (Litera a,) und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist (Litera b,), liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. Herr MM (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Gst **8 KG X, dessen Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (lit
  8. a)und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist (lit b), liegen (vgl Vermessungsplan der NN KG vom 27.09.2016, GZl ****).Herr MM (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Gst **8 KG römisch zehn, dessen Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (Litera a,) und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist (Litera b,), liegen vergleiche Vermessungsplan der NN KG vom 27.09.2016, GZl ****). Da die Grenzen des Gst **8 KG X mehr als 5 m von der Grenze des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes auf Gst **1 KG X entfernt sind, war daher dieser Beschwerdeführer nicht berechtigt die Nichteinhaltung sämtlicher in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, sondern kommt ihm gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 nur ein Mitsprechrecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (§ 26 Abs 3 lit a TBO 2011) und hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz (§ 26 Abs 3 lit b TBO 2011) zu.Da die Grenzen des Gst **8 KG römisch zehn mehr als 5 m von der Grenze des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes auf Gst **1 KG römisch zehn entfernt sind, war daher dieser Beschwerdeführer nicht berechtigt die Nichteinhaltung sämtlicher in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, sondern kommt ihm gemäß , Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 nur ein Mitsprechrecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) und hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz (Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011) zu. Das Vorbringen in Zusammenhang mit der bestehen Druckrohrleitung kann nicht unter § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 subsumiert werden. Das Vorbringen in Zusammenhang mit der bestehen Druckrohrleitung kann nicht unter Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 subsumiert werden. So kommt dem Nachbarn insbesondere auch kein Mitspracherecht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zu (VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061; ua). Das Beschwerdevorbringen betreffend eine ordnungsgemäße Zufahrts- und Abstellmöglichkeit von Einsatzfahrzeugen ist - wie der VwGH in ständiger Judiktur ausführt – nicht vom Nachbarrecht nach § 26 Abs 3 lit b TBO 2011 umfasst (Vgl VwGH 02.11.2016, Zl 2013//06/0206; uva). Das Beschwerdevorbringen betreffend eine ordnungsgemäße Zufahrts- und Abstellmöglichkeit von Einsatzfahrzeugen ist - wie der VwGH in ständiger Judiktur ausführt – nicht vom Nachbarrecht nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 umfasst (Vgl VwGH 02.11.2016, Zl 2013//06/0206; uva). Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer MM hinsichtlich der ihm zukommenden Nachbarrecht nach § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 kein Beschwerdevorbringen erstattet hat und war daher seine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 16.11.1998, 98/10/0268; 20.10.1993, 93/10/0106; ua).Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer MM hinsichtlich der ihm zukommenden Nachbarrecht nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 kein Beschwerdevorbringen erstattet hat und war daher seine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 16.11.1998, 98/10/0268; 20.10.1993, 93/10/0106; ua). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis und in diesen beiden Beschlüssen angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis und in diesen beiden Beschlüssen angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.36.0808.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.