RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/1863-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.06.2017, Zahl **** betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Büro- und Wohngebäudes mit zwei Büroeinheiten und drei Wohneinheiten mit Parkdeck, Carport, Keller und Technikräumen auf Gst **1KG Z nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Bauansuchen der AA GmbH gemäß § 27 Abs 3 lit c TBO 2011 iVm § 118 Abs 3 TROG 2016 iVm § 54 Abs 5 TROG 2006 abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Bauansuchen der AA GmbH gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2016 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 10.02.2017 beantragte die AA GmbH beim Bürgermeister der Gemeinde Z die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Büro- und Wohngebäudes mit zwei Büroeinheiten und drei Wohneinheiten mit Parkdeck, Carport, Keller und Technikräumen auf Gst **1KG Z. Dazu wurde von der Baubehörde insbesondere das raumordnungsfachliche Gutachten der DD GmbH EE vom 28.02.2017 und das hochbautechnische Gutachten des Baumeisters FF vom 24.03.2017 eingeholt. Mit Schriftsatz vom 24.03.207 wurden vom nunmehrigen Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Einwendungen zum gegenständlichen Bauvorhaben erhoben. Am 24.03.2017 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt, in welcher die schriftlichen Einwendungen durch den Rechtsvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers verlesen wurden. Am 18.04.2017 wurde das brandschutztechnische Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung erstattet und in weiterer Folge den Parteienvertretern in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.06.2017, Zahl **** wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Büro- und Wohngebäudes mit zwei Büroeinheiten und drei Wohneinheiten mit Parkdeck, Carport, Keller und Technikräumen auf Gst **1KG Z unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers wurden zurück- bzw als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat Herr BB (in der Folge Beschwerdeführer) durch seine Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass zur Beurteilung der raumplanerischen Belange ein nichtamtlicher Sachverständiger beigezogen worden wäre. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Bürgermeister der Gemeinde Z zur Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens einen nichtamtlichen raumplanerischen Sachverständigen beigezogen habe. Ein nichtamtlicher Sachverständiger dürfe nur per förmlichem Bestellungsbescheid dem Verwaltungsverfahren beigezogen werden. Für das gegenständliche Grundstück sei die Erlassung eines Bebauungsplanes zwingend erforderlich. Entscheidend für die Inanspruchnahme der Ausnahme der Bebauungsplanpflicht des § 55 Abs 1 TROG 2006 sei, dass bereits abstrakt aufgrund der Größe eines unbebauten Grundstückes ausgeschlossen werden könne, dass auf dem konkreten Bauplatz kein Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen errichtet werden könne. Beim gegenständlichen Grundstück handle es sich um ein solches, auf welchem zweifelsohne potentiell ein Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen errichtet werden könne. Im gegenständlichen Fall sei die Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen erforderlich. Es würden fünf und nicht wie irrtümlich vom brandschutztechnischen Sachverständigen angenommen vier oberirdische Geschoße errichtet. Aufgrund dessen sei das Gebäude anhand der Gebäudeklasse fünf der OEB Richtlinie 2 und nicht nach Gebäudeklasse 4 zu beurteilen. Dagegen hat Herr BB (in der Folge Beschwerdeführer) durch seine Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass zur Beurteilung der raumplanerischen Belange ein nichtamtlicher Sachverständiger beigezogen worden wäre. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Bürgermeister der Gemeinde Z zur Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens einen nichtamtlichen raumplanerischen Sachverständigen beigezogen habe. Ein nichtamtlicher Sachverständiger dürfe nur per förmlichem Bestellungsbescheid dem Verwaltungsverfahren beigezogen werden. Für das gegenständliche Grundstück sei die Erlassung eines Bebauungsplanes zwingend erforderlich. Entscheidend für die Inanspruchnahme der Ausnahme der Bebauungsplanpflicht des Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 sei, dass bereits abstrakt aufgrund der Größe eines unbebauten Grundstückes ausgeschlossen werden könne, dass auf dem konkreten Bauplatz kein Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen errichtet werden könne. Beim gegenständlichen Grundstück handle es sich um ein solches, auf welchem zweifelsohne potentiell ein Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen errichtet werden könne. Im gegenständlichen Fall sei die Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen erforderlich. Es würden fünf und nicht wie irrtümlich vom brandschutztechnischen Sachverständigen angenommen vier oberirdische Geschoße errichtet. Aufgrund dessen sei das Gebäude anhand der Gebäudeklasse fünf der OEB Richtlinie 2 und nicht nach Gebäudeklasse 4 zu beurteilen. In weiterer Folge wurde seitens des Beschwerdeführers das raumordnungsfachliche Gutachten gemäß § 55 TROG 2011 des Architekten GG vom 11.08.2017 nachgereicht. In weiterer Folge wurde seitens des Beschwerdeführers das raumordnungsfachliche Gutachten gemäß Paragraph 55, TROG 2011 des Architekten GG vom 11.08.2017 nachgereicht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine Beurteilung durch den raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen JJ veranlasst, welcher mit Gutachten vom 09.10.2017, **** bzw vom 16.10.2017, Zahl **** ein Gutachten gemäß § 55 TROG 2006 erstattete. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine Beurteilung durch den raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen JJ veranlasst, welcher mit Gutachten vom 09.10.2017, **** bzw vom 16.10.2017, Zahl **** ein Gutachten gemäß Paragraph 55, TROG 2006 erstattete. Am 06.11.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher das Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen näher erörtert wurde und die Akten der belangten Behörde verlesen wurden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **2 KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1KG Z angrenzt. Der Bauplatz hat eine Größe von 804 m². Für den Bauplatz besteht kein Bebauungsplan. Das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Z wurde bisher noch nicht fortgeschrieben. Das 804 Quadratmeter große Grundstück **1befindet sich im Ortsteil Unterdorf unmittelbar an der Dorfstraße L *** Z Straße. Leitungsanbindungen zum Grundstück bestehen über den Stichweg im Bereich Adresse 3 (Kanal) und 4 (Wasser). Das im wesentlichen rechteckige Grundstück weist eine Länge von 30 und eine Breite von ca 25 Meter auf. Das Grundstück ist nach Südosten fallend geneigt mit einem Höhenunterschied von bis zu ca 7 Meter. Das Grundstück erlaubt aufgrund seiner Ausmaße in der offenen Bauweise die Realisierung einer oberirdischen Baumasse von ca 4.700 m³ (ohne Bauten in den Abstandsflächen), was einer Baumassendichte von 5,8 entspricht. Umgerechnet entspricht das einer Geschoßflächendichte von ca 1,
- Das Grundstück **1ist als gemischtes Wohngebiet gemäß § 38 Abs 2 TROG 2011 ausgewiesen und ist unbebaut. Der gegenständliche Bauplatz liegt innerhalb des Siedlungskörpers der Gemeinde Z und ist mit Grundstücken umgeben, die mit Ein- und Zweifamilienwohnhäusern bebaut sind. Der Bauplatz könnte bei entsprechender Ausnutzung der vorhandenen Fläche mit einem Wohngebäude mit 15,7 Wohneinheiten bei einer angenommenen durchschnittlichen Wohnungsgröße von 70 m² bebaut werden. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **2 KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1KG Z angrenzt. Der Bauplatz hat eine Größe von 804 m². Für den Bauplatz besteht kein Bebauungsplan. Das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Z wurde bisher noch nicht fortgeschrieben. Das 804 Quadratmeter große Grundstück **1befindet sich im Ortsteil Unterdorf unmittelbar an der Dorfstraße L *** Z Straße. Leitungsanbindungen zum Grundstück bestehen über den Stichweg im Bereich Adresse 3 (Kanal) und 4 (Wasser). Das im wesentlichen rechteckige Grundstück weist eine Länge von 30 und eine Breite von ca 25 Meter auf. Das Grundstück ist nach Südosten fallend geneigt mit einem Höhenunterschied von bis zu ca 7 Meter. Das Grundstück erlaubt aufgrund seiner Ausmaße in der offenen Bauweise die Realisierung einer oberirdischen Baumasse von ca 4.700 m³ (ohne Bauten in den Abstandsflächen), was einer Baumassendichte von 5,8 entspricht. Umgerechnet entspricht das einer Geschoßflächendichte von ca 1,
- Das Grundstück **1ist als gemischtes Wohngebiet gemäß Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011 ausgewiesen und ist unbebaut. Der gegenständliche Bauplatz liegt innerhalb des Siedlungskörpers der Gemeinde Z und ist mit Grundstücken umgeben, die mit Ein- und Zweifamilienwohnhäusern bebaut sind. Der Bauplatz könnte bei entsprechender Ausnutzung der vorhandenen Fläche mit einem Wohngebäude mit 15,7 Wohneinheiten bei einer angenommenen durchschnittlichen Wohnungsgröße von 70 m² bebaut werden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt bzw den Projektsunterlagen. Die bau- bzw raumordnungsrechtlich relevanten Kriterien sind dem Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen J vom 09.10.2017 bzw 16.10.2017, dem raumordnungsfachlichen Gutachten der DD GmbH vom 28.02.2017 bzw dem Gutachten des GG vom 11.08.2017 entnommen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet: „Prüfungsumfang §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 lauten: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
- a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 unda) das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
- b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,
- b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben. § 27Paragraph 27 Baubewilligung (…)
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
- a)das Bauvorhaben, 1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, 2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung odereinem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder 3. örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder
- b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oderb) durch das Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
- c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1, § 74 Abs. 3 zweiter Satz, § 79 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz, Abs. 6 erster Satz oder Abs. 8 zweiter Satz oder § 116 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oderc) das Bauvorhaben nach Paragraph 44, Absatz 10,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 79, Absatz 7,, Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 8, zweiter Satz oder Paragraph 116, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oder
- d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oderd) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder
- e)entgegen dem § 24 Abs. 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.
- e)entgegen dem Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt. (…)“ Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 lauten: „§ 116 Bauverfahren
(3)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs. 5 und § 55 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.“
(3)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Paragraph 55, Absatz eins, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. Paragraph 54, Absatz 5, zweiter Satz ist anzuwenden.“ Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 lauten wie folgt: „4. Abschnitt Bebauungspläne § 54Paragraph 54 Allgemeines
(1)In den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, der Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, der Sonderflächen für Handelsbetriebe, der Sonderflächen für Einkaufszentren sowie jener sonstigen Sonderflächen und jener Vorbehaltsflächen, bei denen dies im Hinblick auf den festgelegten Verwendungszweck im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich ist, festzulegen. Die allgemeinen Bebauungspläne sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete, die ergänzenden Bebauungspläne möglichst für funktional zusammenhängende Gebiete, zu erlassen.
(2)In die allgemeinen Bebauungspläne können auch Grundflächen einbezogen werden, die noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind, sofern sie innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Siedlungszwecke und betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche liegen. Ergänzende Bebauungspläne dürfen frühestens gleichzeitig mit der Widmung der betreffenden Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen erlassen werden.
(3)Ein ergänzender Bebauungsplan ist zu erlassen, sobald unter Bedachtnahme auf das örtliche Raumordnungskonzept im Hinblick auf die angestrebte bauliche Entwicklung in der Gemeinde ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung mit den Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.
(4)Für Grundflächen, die aufgrund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und Boden sparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht zugänglich sind, dürfen ergänzende Bebauungspläne nicht erlassen werden.
(5)Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des § 55 Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
(5)Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. § 55Paragraph 55 Ausnahmen, Befreiung
(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs. 1 besteht nicht
(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach Paragraph 54, Absatz eins, besteht nicht
- a)für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und
- b)für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw. weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.
(2)Die Landesregierung kann einzelne Gemeinden auf deren Antrag durch Verordnung von der Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne hinsichtlich des gesamten Gemeindegebietes oder hinsichtlich bestimmter Teile des Gemeindegebietes befreien, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen insbesondere aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung einer geordneten verkehrsmäßigen Erschließung und Bebauung bzw. weiteren verkehrsmäßigen Erschließung und Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht erforderlich ist.
(3)Auf Grundstücken, für die aufgrund des Abs. 1 oder 2 ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan nicht bestehen, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn
(3)Auf Grundstücken, für die aufgrund des Absatz eins, oder 2 ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan nicht bestehen, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn
- a)die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderläuft,
- b)der Neubau eine zweckmäßige und Boden sparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und
- c)im Fall des Abs. 2 die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.“
- c)im Fall des Absatz 2, die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn, nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; und viele andere).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn, nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; und viele andere). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 beschränkt. Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 beschränkt. Das Verwaltungsgericht hat nach § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 VwGVG), soweit ein Mitspracherecht besteht, zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat nach Paragraph 27, VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, VwGVG), soweit ein Mitspracherecht besteht, zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **2 KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1KG Z angrenzt. Er ist folglich berechtigt, die Einhaltung sämtlicher in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, allerdings nur soweit diese auch seinem Schutz dienen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **2 KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1KG Z angrenzt. Er ist folglich berechtigt, die Einhaltung sämtlicher in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, allerdings nur soweit diese auch seinem Schutz dienen. Vorab ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Nichteinhaltung von brandschutztechnischen Bestimmungen so unkonkret ist, dass eine Verletzung einer konkreten brandschutztechnischen Bestimmung, die seinem Schutz dient, nicht erkennbar ist. Das Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar und konnte der Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Zutreffend geht die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung von einem Gebäude der Gebäudeklasse 4 aus, da entsprechend den eingereichten Planunterlagen der Dachraum nicht für Aufenthaltszwecke genutzt wird. Andererseits ist nicht erkennbar, wodurch der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten in Bezug auf die Nichteinhaltung der brandschutztechnischen Bestimmungen, die seinem Schutz dienen verletzt sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Heranziehung der DD GmbH EE als raumordnungsfachlichen Sachverständigen geltend macht, ist festzuhalten, dass die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen zwar grundsätzlich in Bescheidform zu ergehen hat. Die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien des Verwaltungsverfahrens wird dadurch aber nicht berührt, zumal dieser Bestellungsbescheid nur gegenüber dem Sachverständigen ergeht, nicht aber gegenüber den Parteien des Verwaltungsverfahrens (VwGH 12.03.1991, 91/07/0017). Dem Nachbarn kommt ohnehin kein subjektives Recht auf Einhaltung des § 25 Abs 4 (Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen) zu (vgl VwGH 20.02.1997, 95/06/0024). Umso weniger kommt ihm somit ein subjektives Recht auf Beiziehung eines bestimmten Amts- bzw Privatsachverständigen zu. Vielmehr wäre die Nichteinholung eines raumordnungsfachlichen Gutachtens als Verfahrensmangel und damit als Verletzung des subjektiven Rechtes gemäß § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 geltend zu machen, was im gegenständlichen Fall ohnehin geschehen ist. Dem Nachbarn kommt ohnehin kein subjektives Recht auf Einhaltung des Paragraph 25, Absatz 4, (Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen) zu vergleiche VwGH 20.02.1997, 95/06/0024). Umso weniger kommt ihm somit ein subjektives Recht auf Beiziehung eines bestimmten Amts- bzw Privatsachverständigen zu. Vielmehr wäre die Nichteinholung eines raumordnungsfachlichen Gutachtens als Verfahrensmangel und damit als Verletzung des subjektiven Rechtes gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, was im gegenständlichen Fall ohnehin geschehen ist. Der Beschwerdeführer steht diesbezüglich auf dem Standpunkt, dass die Erlassung eines Bebauungsplanes zwingend erforderlich wäre und hat dazu das Privatgutachten des Architekten GG vorgelegt, der zusammenfassend zum Ergebnis kommt, dass die Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes zwingend erforderlich ist. In Bezug auf das in § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 normierte Nachbarrecht ergibt sich aufgrund des Übergangsbestimmung in § 116 Abs 3 TROG 2016, das bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 TROG 2016 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren § 54 Abs 5 und § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 idF LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. In Bezug auf das in Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 normierte Nachbarrecht ergibt sich aufgrund des Übergangsbestimmung in Paragraph 116, Absatz 3, TROG 2016, das bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2016 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Gemäß § 54 Abs 5 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden außer in den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 leg cit nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 leg cit nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Zur Frage, ob die Fläche des Bauplatzes die in § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 festgelegte Maximalgröße überschreitet, wurde eine Begutachtung durch den raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung veranlasst. Dieser gab mit Schreiben vom 16.10.2017 an, dass eine Bebauung mit einem Wohngebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten möglich sei. Es sei bereits im Befund des Gutachtens vom 09.10.2017 festgehalten, dass 4.700 m³ Baumasse nach TROG unter Einhaltung der TBO auf dem Grundstück **1jedenfalls realisiert werden könnten. Die Proportion des Grundstückes würde jedenfalls einen Zweispänner mit mittigem Stiegenhaus erlauben. Eine durchschnittlich große Wohnung (70 m²) mit anteiligem Stiegenhaus (8 m²) habe inklusive Wänden (20 % Aufschlag) bei einer angenommenen Geschoßhöhe von 3 Meter (70 +8) x 1,2 x 3 = 280 m³. Es sei somit schlüssig, die 300 m², die für eine Wohneinheit als gebräuchlich angesetzt würden heranzuziehen, um die Zahl der möglichen Wohneinheiten auszurechnen. 4.700 m³ / 300 = 15,7 Wohneinheiten. Somit sei eine Wohnanlage mit mehr als fünf Wohneinheiten auf dem Grundstück leicht zu realisieren. Zur Frage, ob die Fläche des Bauplatzes die in Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 festgelegte Maximalgröße überschreitet, wurde eine Begutachtung durch den raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung veranlasst. Dieser gab mit Schreiben vom 16.10.2017 an, dass eine Bebauung mit einem Wohngebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten möglich sei. Es sei bereits im Befund des Gutachtens vom 09.10.2017 festgehalten, dass 4.700 m³ Baumasse nach TROG unter Einhaltung der TBO auf dem Grundstück **1jedenfalls realisiert werden könnten. Die Proportion des Grundstückes würde jedenfalls einen Zweispänner mit mittigem Stiegenhaus erlauben. Eine durchschnittlich große Wohnung (70 m²) mit anteiligem Stiegenhaus (8 m²) habe inklusive Wänden (20 % Aufschlag) bei einer angenommenen Geschoßhöhe von 3 Meter (70 +8) x 1,2 x 3 = 280 m³. Es sei somit schlüssig, die 300 m², die für eine Wohneinheit als gebräuchlich angesetzt würden heranzuziehen, um die Zahl der möglichen Wohneinheiten auszurechnen. 4.700 m³ / 300 = 15,7 Wohneinheiten. Somit sei eine Wohnanlage mit mehr als fünf Wohneinheiten auf dem Grundstück leicht zu realisieren. Im Anwendungsbereich des § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 darf vom Erfordernis eines Bebauungsplanes nur dann abgegangen werden, wenn das Grundstück aufgrund seiner Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden kann. Diesbezüglich hat der raumordnungsfachliche Amtssachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise errechnet, dass aufgrund der realisierbaren Kubatur auf dem Bauplatz 15 Wohneinheiten mit jeweils 70 m² Wohnnutzfläche errichtet werden könnten. Selbst bei Annahme einer doppelt so großen Wohneinheit von 140 m² würde nach der Berechnung des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen (140 + 8) x 1,2 x 3 = 533 m³ bezogen auf die maximal realisierbare Baumasse von 4.700 m² (4.700 m² / 533 = 8,8 Wohneinheiten) zumindest 8 Wohneinheiten errichtet werden können. Hierzu ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass laut Statistik Austria die durchschnittliche Wohnfläche pro Wohnung in Tirol im Jahr 2014 99,2 m² betrug.Im Anwendungsbereich des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 darf vom Erfordernis eines Bebauungsplanes nur dann abgegangen werden, wenn das Grundstück aufgrund seiner Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden kann. Diesbezüglich hat der raumordnungsfachliche Amtssachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise errechnet, dass aufgrund der realisierbaren Kubatur auf dem Bauplatz 15 Wohneinheiten mit jeweils 70 m² Wohnnutzfläche errichtet werden könnten. Selbst bei Annahme einer doppelt so großen Wohneinheit von 140 m² würde nach der Berechnung des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen (140 + 8) x 1,2 x 3 = 533 m³ bezogen auf die maximal realisierbare Baumasse von 4.700 m² (4.700 m² / 533 = 8,8 Wohneinheiten) zumindest 8 Wohneinheiten errichtet werden können. Hierzu ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass laut Statistik Austria die durchschnittliche Wohnfläche pro Wohnung in Tirol im Jahr 2014 99,2 m² betrug. Es ergibt sich daher, dass die in § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 umschriebene Grundstücksgröße gegenständlich bei weitem überschritten wird. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass das konkrete Projekt auf der zur Verfügung stehenden Fläche die Errichtung von zwei Büroeinheiten und drei Wohnungen vorsieht. Es ergibt sich daher, dass die in Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 umschriebene Grundstücksgröße gegenständlich bei weitem überschritten wird. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass das konkrete Projekt auf der zur Verfügung stehenden Fläche die Errichtung von zwei Büroeinheiten und drei Wohnungen vorsieht. Selbst der von der belangten Behörde beigezogene raumordnungsfachliche Sachverständige geht davon aus, dass im Hinblick auf die Grundstücksgröße die Errichtung von fünf Wohneinheiten grundsätzlich möglich wäre. Im Hinblick auf das Bebauungsumfeld und den Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept stelle die Errichtung von fünf Wohneinheiten jedoch keine zweckmäßige Bebauungsoption dar. Damit hat der raumordnungsfachliche Sachverständige jedoch das Kriterium des § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 missinterpretiert, zumal diese Bestimmung lediglich auf die abstrakte Möglichkeit der Errichtung von mehr als fünf Wohneinheiten abstellt. Dass dies gegenständlich möglich ist, wurde sowohl durch den Sachverständigen GG, als auch den raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen des Landes Tirol letztlich bestätigt. Selbst der von der belangten Behörde beigezogene raumordnungsfachliche Sachverständige geht davon aus, dass im Hinblick auf die Grundstücksgröße die Errichtung von fünf Wohneinheiten grundsätzlich möglich wäre. Im Hinblick auf das Bebauungsumfeld und den Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept stelle die Errichtung von fünf Wohneinheiten jedoch keine zweckmäßige Bebauungsoption dar. Damit hat der raumordnungsfachliche Sachverständige jedoch das Kriterium des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 missinterpretiert, zumal diese Bestimmung lediglich auf die abstrakte Möglichkeit der Errichtung von mehr als fünf Wohneinheiten abstellt. Dass dies gegenständlich möglich ist, wurde sowohl durch den Sachverständigen GG, als auch den raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen des Landes Tirol letztlich bestätigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausnahme von der Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes gem § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 bezogen auf den vorliegenden Fall nicht vorliegt. Als unbebautes, entsprechend erschlossenes Grundstück im Sinne des lit a leg cit dürfte der Bauplatz lediglich eine Größe aufweisen, die die Errichtung eines Wohngebäudes mit höchstens fünf Wohnungen (bzw mit Gebäuden für Kleinbetriebe) zulässt. Dieses Größenkriterium ist deutlich überschritten, weshalb gemäß § 54 Abs 5 TROG 2006 eine Baubewilligung für das gegenständliche Bauansuchen in Ermangelung eines Bebauungsplanes nicht erteilt werden darf. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausnahme von der Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes gem Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 bezogen auf den vorliegenden Fall nicht vorliegt. Als unbebautes, entsprechend erschlossenes Grundstück im Sinne des Litera a, leg cit dürfte der Bauplatz lediglich eine Größe aufweisen, die die Errichtung eines Wohngebäudes mit höchstens fünf Wohnungen (bzw mit Gebäuden für Kleinbetriebe) zulässt. Dieses Größenkriterium ist deutlich überschritten, weshalb gemäß Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 eine Baubewilligung für das gegenständliche Bauansuchen in Ermangelung eines Bebauungsplanes nicht erteilt werden darf. Die Verletzung des § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 wurde vom Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügt und hat das durchgeführte Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer in diesem subjektiv-öffentlichen Recht tatsächlich verletzt ist.Die Verletzung des Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 wurde vom Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügt und hat das durchgeführte Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer in diesem subjektiv-öffentlichen Recht tatsächlich verletzt ist. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erteilung einer Baubewilligung auf den Bauplatz in Ermangelung eines Bebauungsplanes nach § 54 TROG 2006 iVm § 116 Abs 3 TROG 2016 unzulässig ist, weshalb in analoger Anwendung des § 27 Abs 3 lit c TBO 2011 das Bauansuchen der AA GmbH abzuweisen war. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erteilung einer Baubewilligung auf den Bauplatz in Ermangelung eines Bebauungsplanes nach Paragraph 54, TROG 2006 in Verbindung mit Paragraph 116, Absatz 3, TROG 2016 unzulässig ist, weshalb in analoger Anwendung des Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 das Bauansuchen der AA GmbH abzuweisen war. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.1863.10