RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/2374-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn BB, vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Y, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.08.2017, Zl ****, betreffend Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung- dauernde Rodung eines Teiles des Gst **** KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn BB, vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Y, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 30.08.2017, Zl ****, betreffend Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung- dauernde Rodung eines Teiles des Gst **** KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm § Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Paragraph Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Sämtliche der in diesem Erkenntnis angeführten Grundstücke und Einlagezahlen beziehen sich auf die KG **** Z. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.08.2017, Zl ****, wurde unter Spruchpunkt I. der AA GmbH gem den §§ 17 Abs 1 und Abs 3, 18 Abs 1 und Abs 3 und 19 Abs 1 Z 2 des Forstgesetzes 1975 die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung eines Teiles des Gst ****, KG Z im Ausmaß von 1.559 m² dauernde Rodefläche zur Zwecke der Verbesserung bzw Verlegung des bestehendes Schiweges „Z“ gemäß dem beigelegten und signierten Projekt, welches einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildet, unter Einhaltung näher genannter Nebenbestimmungen erteilt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der schlüssig und nachvollziehbaren forstfachlichen Stellungnahme vom 11.08.2017 zu entnehmen sei, dass die Rodefläche zwar die Wertziffer 311 aufweise, sich jedoch im direkten Übergangsbereich zum reinen Wirtschaftswald befinde, es sich um eine bestehende Geländeverflachung bzw Mulde handle und keine nennenswerten weiteren negativen Beeinträchtigungen der überwirtschaftlichen Funktionen des Waldes erwarten lasse. Die vorgeschlagenen forstfachlichen Nebenbestimmungen seien in den Bewilligungsbescheid aufgenommen worden. In Summe vertrete die Behörde daher die Ansicht, dass das öffentliche Interesse an der Minimierung des Unfallrisikos für die Wintersportler und der Attraktivitätssteigerung das öffentliche Interesse an der Walderhaltung am gegenständlichen Standort überwiege. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 30.08.2017, Zl ****, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der AA GmbH gem den Paragraphen 17, Absatz eins und Absatz 3, 18, Absatz eins und Absatz 3 und 19 Absatz eins, Ziffer 2, des Forstgesetzes 1975 die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung eines Teiles des Gst ****, KG Z im Ausmaß von 1.559 m² dauernde Rodefläche zur Zwecke der Verbesserung bzw Verlegung des bestehendes Schiweges „Z“ gemäß dem beigelegten und signierten Projekt, welches einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildet, unter Einhaltung näher genannter Nebenbestimmungen erteilt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der schlüssig und nachvollziehbaren forstfachlichen Stellungnahme vom 11.08.2017 zu entnehmen sei, dass die Rodefläche zwar die Wertziffer 311 aufweise, sich jedoch im direkten Übergangsbereich zum reinen Wirtschaftswald befinde, es sich um eine bestehende Geländeverflachung bzw Mulde handle und keine nennenswerten weiteren negativen Beeinträchtigungen der überwirtschaftlichen Funktionen des Waldes erwarten lasse. Die vorgeschlagenen forstfachlichen Nebenbestimmungen seien in den Bewilligungsbescheid aufgenommen worden. In Summe vertrete die Behörde daher die Ansicht, dass das öffentliche Interesse an der Minimierung des Unfallrisikos für die Wintersportler und der Attraktivitätssteigerung das öffentliche Interesse an der Walderhaltung am gegenständlichen Standort überwiege. Gegen die unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erteile Rodungsbewilligung richtet sich die von BB, vertreten durch Rechtsanwalt CC, fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, in welcher Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln und unrichtiger Beurteilung geltend macht und der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Projekt die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung nicht erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Zufahrtsmöglichkeit zur Baustelle im vorliegenden Fall nicht geklärt sei. Die Behörde habe mit Stillschweigen übergangen, dass das Bauprojekt aufgrund mangelnder Zufahrt bzw Berechtigung der Nutzung der Zufahrt nicht umgesetzt werden könne. Im angefochtenen Bescheid sei lediglich angeführt „das Projektsgebiet kann über das bestehende Wegenetz erreicht werden. Es müssen keine Bauhilfswege oder Ähnliches errichtet werden“. Gegen die unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erteile Rodungsbewilligung richtet sich die von BB, vertreten durch Rechtsanwalt CC, fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, in welcher Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln und unrichtiger Beurteilung geltend macht und der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Projekt die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung nicht erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Zufahrtsmöglichkeit zur Baustelle im vorliegenden Fall nicht geklärt sei. Die Behörde habe mit Stillschweigen übergangen, dass das Bauprojekt aufgrund mangelnder Zufahrt bzw Berechtigung der Nutzung der Zufahrt nicht umgesetzt werden könne. Im angefochtenen Bescheid sei lediglich angeführt „das Projektsgebiet kann über das bestehende Wegenetz erreicht werden. Es müssen keine Bauhilfswege oder Ähnliches errichtet werden“. Beim bestehenden Weg handle es sich um einen Weg nach dem GSLG 1970, der ausschließlich zur Zufahrt zu Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, zur Verfügung stehe und nur für diese Zwecke verwendet werden dürfen. Die Verwirklichung des Projektes diene keinem landwirtschaftlichen Zweck. Der Beschwerdeführer sei an dieser Bringungsgemeinschaft beteiligt. Die Weganlage sei ein Privatweg und führe über geologisch sehr labiles Gelände, welches (dem Bescheid nach) zu großflächigen Rutschungen neige, da der Untergrund keinen inneren Zusammenhang aufweise. Aufgrund des Umstandes, dass die Zufahrt zum mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Projekt eben gerade nicht gesichert sei und vor dem Hintergrund, dass es sich bei diesem Weg um eine Bringungsgemeinschaft nach dem GSLG handle und der Weg damit nicht für Zwecke genutzt werden dürfe, die nicht landwirtschaftlicher Natur seien, habe die belangte Behörde rechtlich unrichtig geurteilt, wenn sie davon ausgehe, dass die Zufahrt gesichert wäre. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre eine Erschließung dieser Rodungsfläche nicht möglich und hätte somit auch die Rodung nicht bewilligt werden dürfen. Am 16.11.2017 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der forstfachliche Amtssachverständigen DD ergänzend befragt wurde und in welcher der Beschwerdeführer und die AA GmbH Gelegenheit hatten, ihren Rechtsstandpunkt zu erörtern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die AA GmbH hat mit Zustimmung der FF AG als betroffene Grundstückseigentümerin zu Zwecken der Verbesserung eines Pistenabschnittes, welcher durch seine ungünstigen Neigungsverhältnisse und den beengten Raum eine potenzielle Gefahrenstelle für die Schifahrer darstellt, auf Gst **** KG Z eine dauernde Rodung im Flächenausmaß von 1.559 m² beantragt. Das Gst **** weist eine Gesamtfläche von 140,4539 ha auf, wovon 3,5859 ha der Nutzungsart Alpen und 136,8680 ha der Nutzungsart Wald zugeordnet sind, sodass die Rodefläche in Relation zur Gesamtfläche des Gst **** einen Flächenanteil von rund 0,119 % beträgt. Die verfahrensgegenständliche Rodefläche setzt sich aus zwei Teilflächen zusammen, welche durch eine asphaltierte Zufahrtsstraße, einen Stichweg des sogenannten V-Weges, gequert wird. Die oberhalb der Wegfläche befindliche Rodefläche befindet sich im flachen Gelände, sodass aus den oberen Regionen kein erhöhter Oberflächenabfluss zu erwarten ist. Die Rodefläche liegt laut ministeriell genehmigter Waldentwicklungsplanung in einer Waldfunktionsfläche mit der Wertziffer 311 und ist laut Waldkategorienausscheidung zudem als Objektschutzwald mit hoher Schutzwürdigkeit ausgewiesen, dieser befindet sich hier allerdings im direkten Übergangsbereich zum reinen Wirtschaftswald. Die zur dauernden Rodung beantragte Teilfläche des Gst **** ist ua mit der Dienstbarkeit des Holzbezuges, des Bezuges von Brenn- und Nutzholz, des Bezuges von Bau-, Nutz- und Zaunholz, des Streubezuges und der Erhaltung von Zäunen sowie zur Benützung des Waldbodens zu Gunsten verschiedenster in den Antragsunterlagen aufgelisteter Begünstigter im dort aufscheinenden bzw im in den entsprechenden Urkunden und Bescheiden jeweils verzeichneten Umfang und Ausmaß sowie mit Weiderechten belastet, ua auch zu Gunsten der Liegenschaft E in EZ **** mit EZ **** und EZ ****, vgl EZ **, C-LNr ** (Eigentümerin: FF AG) und mit der Dienstbarkeit zum Bezug von 9 fm Bau-, Nutz- und Zaunholz, von 35 rm Brennholz und 240 rm Ast- und Bodenstreu für EZ ****, ebenfalls auf Gst **** in EZ ** (vgl EZ **, C-LNr ***). Diese Einforstungs- bzw Servitutsrechte werden infolge der beantragten Rodung im Ausmaß von 1.559 m² nicht nennenswert geschmälert bzw beeinträchtigt, eine Gefährdung der Bezugsrechte ist auch unter Annahme ungünstiger Umstände auszuschließen. Die zur dauernden Rodung beantragte Teilfläche des Gst **** ist ua mit der Dienstbarkeit des Holzbezuges, des Bezuges von Brenn- und Nutzholz, des Bezuges von Bau-, Nutz- und Zaunholz, des Streubezuges und der Erhaltung von Zäunen sowie zur Benützung des Waldbodens zu Gunsten verschiedenster in den Antragsunterlagen aufgelisteter Begünstigter im dort aufscheinenden bzw im in den entsprechenden Urkunden und Bescheiden jeweils verzeichneten Umfang und Ausmaß sowie mit Weiderechten belastet, ua auch zu Gunsten der Liegenschaft E in EZ **** mit EZ **** und EZ ****, vergleiche EZ **, C-LNr ** (Eigentümerin: FF AG) und mit der Dienstbarkeit zum Bezug von 9 fm Bau-, Nutz- und Zaunholz, von 35 rm Brennholz und 240 rm Ast- und Bodenstreu für EZ ****, ebenfalls auf Gst **** in EZ ** vergleiche EZ **, C-LNr ***). Diese Einforstungs- bzw Servitutsrechte werden infolge der beantragten Rodung im Ausmaß von 1.559 m² nicht nennenswert geschmälert bzw beeinträchtigt, eine Gefährdung der Bezugsrechte ist auch unter Annahme ungünstiger Umstände auszuschließen. Durch die beantragte Rodung sind keine Geländerutschungen zu erwarten, weshalb auch keine Gefährdung der Bringungsanlage W-Weg und auch des umliegenden Geländes zu erwarten ist. In den unteren Bereich der Rodefläche wurde ein Sickerschlitz gezogen, der in Richtung des von der WLV errichteten großen Retentionsbeckens zeigt. Das Gst **1 in EZ **** (Liegenschaft E im nunmehrigen Alleineigentum des Beschwerdeführers) wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 02.01.2001, Zl ****, mit einem Anteilsbetreffnis von 3,55 Anteilen in die Bringungsgemeinschaft W-WEG einbezogen. Die Bringungsanlage W-Weg berührt keine Grundstücke im Eigentum des Beschwerdeführers, das durch diese Weganlage erschlossene Gst **1 der verfahrensgegenständlichen Rodefläche vorgelagert. Das von der Rodung berührte Gst **2 in EZ ** KG Z im Eigentum der FF-AG ist an der Bringungsgemeinschaft W-Weg ebenfalls anteilsberechtigt. Das Gst **1 in EZ **** (Liegenschaft E im nunmehrigen Alleineigentum des Beschwerdeführers) wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 02.01.2001, Zl ****, mit einem Anteilsbetreffnis von 3,55 Anteilen in die Bringungsgemeinschaft W-WEG einbezogen. Die Bringungsanlage W-Weg berührt keine Grundstücke im Eigentum des Beschwerdeführers, das durch diese Weganlage erschlossene Gst **1 der verfahrensgegenständlichen Rodefläche vorgelagert. Das von der Rodung berührte Gst **2 in EZ ** KG Z im Eigentum der FF-AG ist an der Bringungsgemeinschaft W-Weg ebenfalls anteilsberechtigt. Dass infolge der beantragten Rodung auf Gst **** im Ausmaß von 1.559 m² die - auch zu Gunsten der Liegenschaft E im Eigentum des Beschwerdeführers - bestehenden Einforstungs- und Servitutsrechte nicht nennenswert geschmälert bzw beeinträchtigt und diese weiterhin ungeschmälert ausgeübt werden können, ergibt sich aus von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen forstfachlichen Gutachten vom 11.08.2017, ****, und aus der agrarfachlichen Stellungnahme vom 24.08.2017, ****, wonach durch die beantragte dauernde Rodung und deren anschließend fachgerechte, dem Stand der Technik entsprechende Kultivierung und Wiederbegrünung mit einer geeigneten Saatgutmischung, zusätzliche landwirtschaftlich nutzbare Weidefläche geschaffen wird. Dass die zu Gunsten der berechtigten Liegenschaft „E“ bestehenden Holzbezugs- und Weiderechte durch die beantragte Rodung in irgendeiner Weise geschmälert bzw beeinträchtigt werden könnten, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Insofern dieser durch die beantragte Rodung allfällige großfällige Rutschungen befürchtet, wurden diese Bedenken vom forstfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.11.2017, vor allem auch aufgrund der Geländebeschaffenheit, zumal es sich bei der zu rodenden Teilfläche im Wesentlichen um eine Geländemulde handelt, welche mit Erdmaterial aufgefüllt werden soll, nicht geteilt, sodass nach der Einschätzung des forstfachlichen Amtssachverständigen die beantragte dauernde Rodung weder für die Bringungsanlage „W-Weg“ noch für das umliegende Gelände einen nachteiligen Einfluss hat. Dass zu Gunsten des im Eigentum der FF AG stehenden Gst **** ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zur Errichtung, Erhaltung und Benützung des W-Weges besteht, ergibt sich aus dem agrarbehördlichen Bescheid vom 30.09.1985, Zl ****, ebenso, dass dadurch Liegenschaften bzw Grundstücke des Beschwerdeführers eigentumsrechtlich an keiner Stelle berührt werden, sodass die Zufahrt zum Vorhabensgebiet nirgendwo über Eigentum des Beschwerdeführers erfolgen muss. Dass das Gst **1 in EZ **** im Eigentum des Beschwerdeführers an der Bringungsgemeinschaft W-Weg berechtigt, aber dem Rodungsgrundstück vorgelagert ist ist, ergibt sich aus dem agrarbehördlichen Bescheid vom 02.01.2001, Zl **** und aus dem Lageplan vom 14.11.2017, Beilage B der Verhandlungsschrift vom 16.11.
- Die Situierung der Rodefläche ist auch aus der Lichtbildbeilage vom 27.10.2017, Beilage A der Verhandlungsschrift vom 16.11.2017, und aus dem Genehmigungsprojekt ersichtlich. Hinsichtlich der Tragfähigkeit der Beringungsanlage wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig auf Pkt VI./A/
- des Bringungsrechtbescheides vom 30.09.1985 verwiesen.Dass infolge der beantragten Rodung auf Gst **** im Ausmaß von 1.559 m² die - auch zu Gunsten der Liegenschaft E im Eigentum des Beschwerdeführers - bestehenden Einforstungs- und Servitutsrechte nicht nennenswert geschmälert bzw beeinträchtigt und diese weiterhin ungeschmälert ausgeübt werden können, ergibt sich aus von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen forstfachlichen Gutachten vom 11.08.2017, ****, und aus der agrarfachlichen Stellungnahme vom 24.08.2017, ****, wonach durch die beantragte dauernde Rodung und deren anschließend fachgerechte, dem Stand der Technik entsprechende Kultivierung und Wiederbegrünung mit einer geeigneten Saatgutmischung, zusätzliche landwirtschaftlich nutzbare Weidefläche geschaffen wird. Dass die zu Gunsten der berechtigten Liegenschaft „E“ bestehenden Holzbezugs- und Weiderechte durch die beantragte Rodung in irgendeiner Weise geschmälert bzw beeinträchtigt werden könnten, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Insofern dieser durch die beantragte Rodung allfällige großfällige Rutschungen befürchtet, wurden diese Bedenken vom forstfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.11.2017, vor allem auch aufgrund der Geländebeschaffenheit, zumal es sich bei der zu rodenden Teilfläche im Wesentlichen um eine Geländemulde handelt, welche mit Erdmaterial aufgefüllt werden soll, nicht geteilt, sodass nach der Einschätzung des forstfachlichen Amtssachverständigen die beantragte dauernde Rodung weder für die Bringungsanlage „W-Weg“ noch für das umliegende Gelände einen nachteiligen Einfluss hat. Dass zu Gunsten des im Eigentum der FF AG stehenden Gst **** ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zur Errichtung, Erhaltung und Benützung des W-Weges besteht, ergibt sich aus dem agrarbehördlichen Bescheid vom 30.09.1985, Zl ****, ebenso, dass dadurch Liegenschaften bzw Grundstücke des Beschwerdeführers eigentumsrechtlich an keiner Stelle berührt werden, sodass die Zufahrt zum Vorhabensgebiet nirgendwo über Eigentum des Beschwerdeführers erfolgen muss. Dass das Gst **1 in EZ **** im Eigentum des Beschwerdeführers an der Bringungsgemeinschaft W-Weg berechtigt, aber dem Rodungsgrundstück vorgelagert ist ist, ergibt sich aus dem agrarbehördlichen Bescheid vom 02.01.2001, Zl **** und aus dem Lageplan vom 14.11.2017, Beilage B der Verhandlungsschrift vom 16.11.
- Die Situierung der Rodefläche ist auch aus der Lichtbildbeilage vom 27.10.2017, Beilage A der Verhandlungsschrift vom 16.11.2017, und aus dem Genehmigungsprojekt ersichtlich. Hinsichtlich der Tragfähigkeit der Beringungsanlage wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig auf Pkt römisch sechs./A/
- des Bringungsrechtbescheides vom 30.09.1985 verwiesen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975) lauten auszugsweise wie folgt: § 17 Forstgesetz Paragraph 17, Forstgesetz „Rodung „
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6)In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“ § 19 Forstgesetz Paragraph 19, Forstgesetz „Rodungsverfahren
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt: … 2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers, …“ Der Beschwerdeführer ist an den rodungsgegenständlichen Flächen einforstungsberechtigt. Einforstungsrechte haben insofern eine doppelte Rechtsnatur, als der Titel, die Begründung und die Beendigung ausschließlich dem öffentlichen Recht angehören, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im WWSG reichen. Die Einforstungsberechtigten haben daher zum Teil auch die Stellung von dinglich Berechtigten (hier Parteistellung nach § 19 Abs 4 Z 2 Forstgesetz – vgl VwGH 31.01.1992, 91/10/0024). Die Einräumung der Parteistellung an Personen, die an der Rodungsfläche dingliche Rechte haben, soll diese in die Lage versetzen, eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch eine Rodung zu verhindern (VwGH 14.09.1982, 81/07/0200). Dinglich Berechtigten ist insofern ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt. Der Beschwerdeführer ist an den rodungsgegenständlichen Flächen einforstungsberechtigt. Einforstungsrechte haben insofern eine doppelte Rechtsnatur, als der Titel, die Begründung und die Beendigung ausschließlich dem öffentlichen Recht angehören, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im WWSG reichen. Die Einforstungsberechtigten haben daher zum Teil auch die Stellung von dinglich Berechtigten (hier Parteistellung nach Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, Forstgesetz – vergleiche VwGH 31.01.1992, 91/10/0024). Die Einräumung der Parteistellung an Personen, die an der Rodungsfläche dingliche Rechte haben, soll diese in die Lage versetzen, eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch eine Rodung zu verhindern (VwGH 14.09.1982, 81/07/0200). Dinglich Berechtigten ist insofern ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt. Der Schlussfolgerung des forstfachlichen Amtssachverständigen, dass die (auch zu Gunsten der Liegenschaft E im Eigentum des Beschwerdeführers) bestehenden Einforstungs- und Servitutsrechte nach Durchführung der geplanten Rodungsmaßnahme nicht nennenswert geschmälert bzw beeinträchtigt werden und die bestehenden Holzbezugs-, Streubezugs- und Waldbodenbenützungsrechte weiterhin ungeschmälert ausgeübt werden können, zumal die Ausübung dieser Rechte weiterhin auf den verbleibenden Flächen möglich ist, eine Gefährdung der Bezugsrechte somit auch unter Annahme ungünstiger Umstände auszuschließen ist und jener der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, dass durch die beantragte dauernde Rodung einer Teilfläche des Gst **** im Ausmaß von 1.559 m² und deren anschließend fachgerechter, dem Stand der Technik entsprechender Kultivierung und Wiederbegrünung mit eine Saatgutmischung zusätzliche landwirtschaftlich nutzbare Weidefläche geschaffen wird, ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten, weshalb auch das erkennende Gericht von der Richtigkeit dieser Beurteilung auszugehen hat. Ein Eingriff in bestehende Einforstungsrechte erfolgt sohin nicht. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass für die beantragte Rodung keine gesicherte Zufahrt vorliegt, zumal es sich beim bestehenden W-Weg um einen Weg nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, GSLG 1970 handelt, der ausschließlich als Zufahrt zu Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet ist, zur Verfügung steht und nur für diese Zwecke verwendet werden darf, ist darauf hinzuweisen, dass das im Eigentum der FF AG stehende und von der Rodung teilweise berührte Waldgrundstück **** in EZ ** an der Bringungsgemeinschaft W-Weg anteilsberechtigt und die Zufahrt zur beantragten Rodefläche aufgrund dieser eingeräumten Bringungsrechtsberechtigung zulässig ist, zumal diese Rodung auch mit Zustimmung des Grundeigentümers (FF AG) - vgl Zustimmungserklärung vom 26.06.2017 im Rodungsantrag - erfolgt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.11.2017 konnten zudem vom forstfachlichen Amtssachverständigen die Bedenken, wonach die Gefahr großflächiger Rutschungen besteht, da der Untergrund keinen inneren Zusammenhang aufweist, zumal die Weganlage W-Weg (dem Bringungsrechtsbescheid nach) über geologisch sehr labiles Gelände führt, schlüssig entkräftet werden, zumal die Rodungsfläche im Wesentlichen eine Geländemulde darstellt, welche mit Erdmaterial aufgefüllt werden soll, sodass nach Ansicht des forstfachlichen Amtssachverständigen durch die beantragte Rodung weder eine Gefährdung der Bringungsanlage W-Weg noch des umliegenden Geländes durch nicht auftretende Geländerutschungen nicht zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist auch wesentlich, dass durch die in der Beschwerde angeführte Bringungsrechtsanlage W-Weg keine Grundstücke im Eigentum des Beschwerdeführers beansprucht sind und die Rodefläche erheblich vom Vorteilsgrundstück **1 im Eigentum des Beschwerdeführers entfernt ist, sodass der Beschwerdeführer aus seiner Anteilsberechtigung an der Bringungsgemeinschaft W-Weg den Abschnitt der Bringungsanlage im Bereich der Rodefläche auch nicht zu befahren braucht. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass für die beantragte Rodung keine gesicherte Zufahrt vorliegt, zumal es sich beim bestehenden W-Weg um einen Weg nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, GSLG 1970 handelt, der ausschließlich als Zufahrt zu Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet ist, zur Verfügung steht und nur für diese Zwecke verwendet werden darf, ist darauf hinzuweisen, dass das im Eigentum der FF AG stehende und von der Rodung teilweise berührte Waldgrundstück **** in EZ ** an der Bringungsgemeinschaft W-Weg anteilsberechtigt und die Zufahrt zur beantragten Rodefläche aufgrund dieser eingeräumten Bringungsrechtsberechtigung zulässig ist, zumal diese Rodung auch mit Zustimmung des Grundeigentümers (FF AG) - vergleiche Zustimmungserklärung vom 26.06.2017 im Rodungsantrag - erfolgt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.11.2017 konnten zudem vom forstfachlichen Amtssachverständigen die Bedenken, wonach die Gefahr großflächiger Rutschungen besteht, da der Untergrund keinen inneren Zusammenhang aufweist, zumal die Weganlage W-Weg (dem Bringungsrechtsbescheid nach) über geologisch sehr labiles Gelände führt, schlüssig entkräftet werden, zumal die Rodungsfläche im Wesentlichen eine Geländemulde darstellt, welche mit Erdmaterial aufgefüllt werden soll, sodass nach Ansicht des forstfachlichen Amtssachverständigen durch die beantragte Rodung weder eine Gefährdung der Bringungsanlage W-Weg noch des umliegenden Geländes durch nicht auftretende Geländerutschungen nicht zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist auch wesentlich, dass durch die in der Beschwerde angeführte Bringungsrechtsanlage W-Weg keine Grundstücke im Eigentum des Beschwerdeführers beansprucht sind und die Rodefläche erheblich vom Vorteilsgrundstück **1 im Eigentum des Beschwerdeführers entfernt ist, sodass der Beschwerdeführer aus seiner Anteilsberechtigung an der Bringungsgemeinschaft W-Weg den Abschnitt der Bringungsanlage im Bereich der Rodefläche auch nicht zu befahren braucht. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Bringungsgemeinschaft W-Weg um eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes handelt und der Zweck der Bringungsgemeinschaft darin besteht, diesen Weg (inklusive Stichwege) gemeinschaftlich zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten, sowie die hierfür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen. Der Beschwerdeführer ist aus seiner Anteilsberechtigung gem agrarbehördlichem Bescheid vom 02.01.2001, ****, Mitglied der Bringungsgemeinschaft, das Anteilsbetreffnis besteht nur im Innenverhältnis zur Bringungsgemeinschaft W-Weg und wird nach außen von der Bringungsgemeinschaft „mediatisiert“ und somit repräsentiert. Auch insofern erweist sich die Beschwerde, soweit sie die Gefährdungen der Bringungsanlage durch die durchzuführenden Rodungen thematisiert und auf eine rechtlich nicht gesicherte Zufahrt verweist, als nicht berechtigt. Das Beschwerdevorbringen hat somit auf subjektiv-öffentliche Parteirechte nicht wirklich Bezug genommen. Grundsätzlich steht damit die Frage im Raum, ob der Beschwerdeführer mangels Erhebung relevanter Parteieinwendungen nicht seine Parteistellung verloren hat, sodass sein Rechtsmittel mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Durch die mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung vorgenommene Beschwerdeabweisung kann dieser aber jedenfalls in seinen Rechten nicht verletzt worden sein. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.2374.6