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{'item': 'LVwG-2017/34/2065-40'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 37Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/34/2065-40 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: Es wird festgestellt, dass die materiellen Voraussetzungen des § 37 Abs 3 zweiter Satz Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 80/2013, für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung der am 09.12.2014 dem Tierhalter AA, geboren am xx.xx.xxxx,

den §§ 5 Abs 1, 2 Z 12 und 13, 37 Abs 2 TSchG, BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 80/2013, abgenommenen Hündin PP (Chip-Nr: ****) zwei Monate nach deren Abnahme nicht geschaffen waren. Es wird festgestellt, dass die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, zweiter Satz Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung der am 09.12.2014 dem Tierhalter AA, geboren am xx.xx.xxxx,

den Paragraphen 5, Absatz eins, 2, Ziffer 12 und 13, 37 Absatz 2, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, abgenommenen Hündin PP (Chip-Nr: ****) zwei Monate nach deren Abnahme nicht geschaffen waren. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer war für die Hündin PP (Chip-Nr: ****) (im Folgenden: Hündin) seit deren Geburt ständig verantwortlich (vgl OZ 27 S 11; LVwG-****-37 S 4). Der Beschwerdeführer war für die Hündin PP (Chip-Nr: ****) (im Folgenden: Hündin) seit deren Geburt ständig verantwortlich vergleiche OZ 27 S 11; LVwG-****-37 S 4). Dem Beschwerdeführer wurde diese Hündin am 09.12.2014 (vorläufig) abgenommen und ins Tierheim verbracht. Die Abnahme erfolgte nach § 5 Abs 1 („Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“) in Verbindung mit Abs 2 Z 12 („Gegen § 5 Abs 1 verstößt insbesondere, wer einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;“) und 13 („Gegen § 5 Abs 1 verstößt insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;“) TSchG, BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 80/2013 (vgl OZ 27 S 2 und 3). Dem Beschwerdeführer wurde diese Hündin am 09.12.2014 (vorläufig) abgenommen und ins Tierheim verbracht. Die Abnahme erfolgte nach Paragraph 5, Absatz eins, („Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“) in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 12, („Gegen Paragraph 5, Absatz eins, verstößt insbesondere, wer einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;“) und 13 („Gegen Paragraph 5, Absatz eins, verstößt insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;“) TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013, vergleiche OZ 27 S 2 und 3). Am 22.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausfolgung der Hündin (vgl OZ 27 S 10; Niederschrift der belangten Behörde vom 23.12.2014).Am 22.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausfolgung der Hündin vergleiche OZ 27 S 10; Niederschrift der belangten Behörde vom 23.12.2014). Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Ausfolgungsantrag des Beschwerdeführers spruchgemäß

§ 37Abs 3 TSch

G zurück, da „das Tier als verfallen anzusehen ist“.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Ausfolgungsantrag des Beschwerdeführers spruchgemäß

Paragraph 37, Absatz 3, TSchG zurück, da „das Tier als verfallen anzusehen ist“. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Rückstellung der Hündin vorgelegen seien und beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides. Das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.10.2015, Zahl LVwG-****-5, mit dem der angefochtene Bescheid behoben worden war, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2016, Zahl Ro 2016/02/0003, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (vgl OZ 4). Das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.10.2015, Zahl LVwG-****-5, mit dem der angefochtene Bescheid behoben worden war, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2016, Zahl Ro 2016/02/0003, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben vergleiche OZ 4). Bei Erlassung der Ersatzentscheidung ist das Landesverwaltungsgericht Tirol an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung wie folgt gebunden: Der am 22.12.2014, also vor Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs 3 TSchG, vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausfolgung der Hündin ist als Antrag auf Feststellung über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nach § 37 Abs 3 TSchG zu qualifizieren und als solcher zulässig. Der am 22.12.2014, also vor Ablauf der zweimonatigen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG, vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausfolgung der Hündin ist als Antrag auf Feststellung über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 3, TSchG zu qualifizieren und als solcher zulässig. Die belangte Behörde hat den Ausfolgungsantrag des Beschwerdeführers zwar spruchgemäß zurückgewiesen, doch wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides klar ergibt, handelt es sich bei dieser Entscheidung nicht um eine formale Zurückweisung des Ausfolgungsantrags - etwa mangels Antragslegitimation -, sondern um eine inhaltliche Abweisung des Antrags, weil die Behörde ihrer Begründung zufolge aufgrund einer negativen Prognose die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung des Tieres als nicht gegeben erachtete. Die belangte Behörde hat über den rechtzeitig (vor Ende der Frist nach § 37 Abs 3 TSchG) gestellten Antrag inhaltlich abgesprochen. Die belangte Behörde hat den Ausfolgungsantrag des Beschwerdeführers zwar spruchgemäß zurückgewiesen, doch wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides klar ergibt, handelt es sich bei dieser Entscheidung nicht um eine formale Zurückweisung des Ausfolgungsantrags - etwa mangels Antragslegitimation -, sondern um eine inhaltliche Abweisung des Antrags, weil die Behörde ihrer Begründung zufolge aufgrund einer negativen Prognose die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung des Tieres als nicht gegeben erachtete. Die belangte Behörde hat über den rechtzeitig (vor Ende der Frist nach Paragraph 37, Absatz 3, TSchG) gestellten Antrag inhaltlich abgesprochen. Der Beschwerdeführer hat auf seine Hündin keine Verzichtserklärung abgegeben. Im zweiten Rechtsgang hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol nach Richterwechsel am 05.09.2017 zu prüfen, ob die im Wege einer Prognoseentscheidung von der belangten Behörde getroffene Entscheidung darüber, dass sich die Haltungsbedingungen zwei Monate nach der Abnahme der Hündin am 09.12.2014 nicht dergestalt verändert hätten, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend § 37 Abs 3 TSchG, BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 80/2013, vorgelegen wären, richtig war. In diesem Sinne war zu klären, was die materiellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung von Hunden im Allgemeinen und bezogen auf die Hündin im Speziellen sind / waren, und ob zwei Monate nach der Abnahme die materiellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung voraussichtlich gegeben waren oder nicht. Im zweiten Rechtsgang hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol nach Richterwechsel am 05.09.2017 zu prüfen, ob die im Wege einer Prognoseentscheidung von der belangten Behörde getroffene Entscheidung darüber, dass sich die Haltungsbedingungen zwei Monate nach der Abnahme der Hündin am 09.12.2014 nicht dergestalt verändert hätten, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend Paragraph 37, Absatz 3, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, vorgelegen wären, richtig war. In diesem Sinne war zu klären, was die materiellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung von Hunden im Allgemeinen und bezogen auf die Hündin im Speziellen sind / waren, und ob zwei Monate nach der Abnahme die materiellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung voraussichtlich gegeben waren oder nicht. Zum strittigen Vorbringen wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den - verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere den Bericht der Mobilen Überwachungsgruppe vom 09.12.2014, den Aktenvermerk der Amtstierärztin Dr. FF vom 11.12.2014 samt Abnahmeinformationsschreiben, die Niederschrift vom 23.12.2014, den Aktenvermerk vom 05.02.2015, den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.02.2015, die Stellungnahme des Tierarztes Mag. GG vom 12.02.2015, das Gutachten der Amtstierärztin Dr. FF vom 12.02.2015 samt Beilagen, die E-Mail des Tierarztes Dr. JJ vom 06.03.2015 samt Beilagen, insbesondere Röntgenbild, Stellungnahme und Aktenvermerk über das Gespräch am 03.03.2015, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, den - Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu LVwG-****, insbesondere das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.10.2015 zu LVwG-****-5, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2016 zu Ro 2016/02/0003 (OZ 24), die Stellungnahme des Tierschutzombudsmannes vom 29.06.2016 (OZ 28), die Stellungnahme des Tierarztes Dr. JJ vom 06.09.2016 samt Beilagen (OZ 30), die Verhandlungsschrift vom 30.09.2016 (OZ 33), die E-Mail des Tierarztes Mag. GG vom 02.01.2017 (OZ 35), die E-Mail der belangten Behörde (KK) vom 04.01.2017 (OZ 36), die Verhandlungsschrift vom 10.01.2017 (OZ 37) und die Verhandlungsschrift vom 17.03.2017 samt Beilagen (OZ 40) und den - verfahrensgegenständlichen Akt, insbesondere den Aktenvermerk der Richterin vom 10.09.2017 samt Beilagen (OZ 4), den Akt des Landesgerichtes Y zu **** (vgl OZ 7), die E-Mail der belangten Behörde vom 14.09.2017 über die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahrens (OZ 15), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.09.2017 (OZ 19), die Mitteilung der belangten Behörde vom 09.10.2017 (OZ 26), diverse Lichtbilder (vgl Beilagen ./A bis J zur Verhandlungsschrift in OZ 27), eine mit 02.02.2015 datierte Vollmacht (vgl Beilage ./K zur Verhandlungsschrift in OZ 27) und das veterinärmedizinische Gutachten vom 19.10.2017 (OZ 30) verfahrensgegenständlichen Akt, insbesondere den Aktenvermerk der Richterin vom 10.09.2017 samt Beilagen (OZ 4), den Akt des Landesgerichtes Y zu **** vergleiche OZ 7), die E-Mail der belangten Behörde vom 14.09.2017 über die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahrens (OZ 15), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.09.2017 (OZ 19), die Mitteilung der belangten Behörde vom 09.10.2017 (OZ 26), diverse Lichtbilder vergleiche Beilagen ./A bis J zur Verhandlungsschrift in OZ 27), eine mit 02.02.2015 datierte Vollmacht vergleiche Beilage ./K zur Verhandlungsschrift in OZ 27) und das veterinärmedizinische Gutachten vom 19.10.2017 (OZ 30) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ 27 S 9-13), der Amtstierärztin Dr. FF (vgl OZ 27 S 5-9), des Landesveterinärdirektors (vgl OZ 27 S 13 und 14), der Vertreterin des Beschwerdeführers CC (OZ 27 S 14-16; OZ 31 S 20), des Tierarztes Mag. GG (vgl OZ 28 S 3-6), des Tierarztes Dr. JJ (vgl OZ 28 S 6-13), des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Mag. BB (vgl OZ 31 S 4 und 5) als Zeugen und der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen (vgl OZ 31 S 5-20) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17., 18. und 20.10.2017 (vgl die Verhandlungsschriften in den OZ 27, 28 und 31). sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei vergleiche OZ 27 S 9-13), der Amtstierärztin Dr. FF vergleiche OZ 27 S 5-9), des Landesveterinärdirektors vergleiche OZ 27 S 13 und 14), der Vertreterin des Beschwerdeführers CC (OZ 27 S 14-16; OZ 31 S 20), des Tierarztes Mag. GG vergleiche OZ 28 S 3-6), des Tierarztes Dr. JJ vergleiche OZ 28 S 6-13), des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Mag. BB vergleiche OZ 31 S 4 und 5) als Zeugen und der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen vergleiche OZ 31 S 5-20) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17., 18. und 20.10.2017 vergleiche die Verhandlungsschriften in den OZ 27, 28 und 31). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.2017 (vgl OZ 31 S 2 bis 3 und 20) stellte die Tierschutzombudsperson klar, dass ihrerseits keine Beweisanträge offen sind. Der Rechtsvertreter und die Vertreterin des Beschwerdeführers hielten folgende Beweisanträge aufrecht:In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.2017 vergleiche OZ 31 S 2 bis 3 und 20) stellte die Tierschutzombudsperson klar, dass ihrerseits keine Beweisanträge offen sind. Der Rechtsvertreter und die Vertreterin des Beschwerdeführers hielten folgende Beweisanträge aufrecht: - Einvernahme des Dr. LL im Rechtshilfeweg zum Beweis dafür, dass dieser gegenüber dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass die Hündin auf Lebenszeit lahmen werde; - Einvernahme der MM im Rechtshilfeweg zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die Hündin im Sommer 2014 zwischen dem Unfall und der Operation und auch nach der Operation fürsorglich behandelt habe und der Hündin die erforderliche medizinische Versorgung zukommen habe lassen bzw dafür Sorge getragen habe, dass der Hündin durch sie die erforderliche medizinische Unterstützung zugekommen ist; - Einvernahme der NN im Rechtshilfeweg zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer der Hündin die erforderliche Physiotherapie zukommen habe lassen und diese von ihr auch durchgeführt worden sei sowie sich der Beschwerdeführer nach der Operation fürsorglich und damit halterkonform um die Hündin gekümmert habe; - Einvernahme der Mag. OO zum Beweis dafür, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers CC dieser gegenüber erklärt habe, für die weitere therapeutische und medizinische Versorgung der Hündin in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht zu sorgen. Zumal festgestellt wurde, dass die Hündin infolge der Femurkopfresektion nie lahmfrei sein wird, die in W durchgeführte Behandlung / Therapie dazu führte, dass eine nur gering- bis maximal mittelgradige Lahmheit bestand und gegenüber der Behörde erklärt wurde, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers CC dafür Sorge tragen werde, dass der Hündin die weitere therapeutische und medizinische Versorgung in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht zukommt, konnte von der Einvernahme dieser Zeugen abgesehen werden. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer lebte im Sommer 2014 in W. Nach dem Sommer 2014 reiste er nach Österreich. Dort hielt er sich in Y auf. Ende Dezember 2014 fuhr er nach W und schließlich in die V und kehrte Mitte Jänner 2015 wieder nach Österreich (Y) zurück. Nicht festgestellt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer zwei Monate nach der Abnahme der Hündin in Österreich (Y) aufhielt. In Österreich hatte der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz. Wenn der Beschwerdeführer in Y war, übernachtete er vor der Abnahme der Hündin in der Regel in einer Hütte in der Uschlucht. Nach der Abnahme der Hündin versteckte sich der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, sodass er die Hütte in der Uschlucht nicht mehr aufsuchte, sondern an diversen Orten, wie aufgelassenen Häusern und dergleichen, nächtigte (vgl OZ 27 S 10 und 12).Der Beschwerdeführer lebte im Sommer 2014 in W. Nach dem Sommer 2014 reiste er nach Österreich. Dort hielt er sich in Y auf. Ende Dezember 2014 fuhr er nach W und schließlich in die römisch fünf und kehrte Mitte Jänner 2015 wieder nach Österreich (Y) zurück. Nicht festgestellt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer zwei Monate nach der Abnahme der Hündin in Österreich (Y) aufhielt. In Österreich hatte der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz. Wenn der Beschwerdeführer in Y war, übernachtete er vor der Abnahme der Hündin in der Regel in einer Hütte in der Uschlucht. Nach der Abnahme der Hündin versteckte sich der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, sodass er die Hütte in der Uschlucht nicht mehr aufsuchte, sondern an diversen Orten, wie aufgelassenen Häusern und dergleichen, nächtigte vergleiche OZ 27 S 10 und 12). Bei der Hündin wurde am 11.08.2014 in einer Tierklinik in W eine Femurkopfresektion durchgeführt. Dabei wurde der gesamte Oberschenkelkopf und -hals, also ein wesentlicher Teil des Bewegungsapparates, entfernt. Dadurch wird die Gewichtsübertragung vom Becken auf das Hinterbein durch die Muskulatur und eine Fibrose der Gelenkskapsel übernommen. Die Muskulatur und das Bindegewebe der Gelenkskapsel bilden dabei nach circa sechs bis acht Wochen ein funktionierendes „Pseudogelenk“. Es können gewisse dauerhafte Folgeprobleme, wie unreiner Gang bzw leichte Lahmheit und Kälteempfindlichkeit, auftreten (vgl OZ 30 S 5).Bei der Hündin wurde am 11.08.2014 in einer Tierklinik in W eine Femurkopfresektion durchgeführt. Dabei wurde der gesamte Oberschenkelkopf und -hals, also ein wesentlicher Teil des Bewegungsapparates, entfernt. Dadurch wird die Gewichtsübertragung vom Becken auf das Hinterbein durch die Muskulatur und eine Fibrose der Gelenkskapsel übernommen. Die Muskulatur und das Bindegewebe der Gelenkskapsel bilden dabei nach circa sechs bis acht Wochen ein funktionierendes „Pseudogelenk“. Es können gewisse dauerhafte Folgeprobleme, wie unreiner Gang bzw leichte Lahmheit und Kälteempfindlichkeit, auftreten vergleiche OZ 30 S 5). Aufgrund des fehlenden Knochenstückes, der für die Gelenksbildung wesentlich ist, und aufgrund der Größe der Hündin, wird die Hündin nie lahmheitsfrei gehen können (vgl OZ 30 S 5).Aufgrund des fehlenden Knochenstückes, der für die Gelenksbildung wesentlich ist, und aufgrund der Größe der Hündin, wird die Hündin nie lahmheitsfrei gehen können vergleiche OZ 30 S 5). Nach der Femurkopfresektion am 11.08.2014 kam der Hündin in W eine Behandlung / Therapie zu, die dazu führte, dass – bei Heranziehung von drei Schweregraden, nämlich gering-, mittel- und hochgradig (vgl OZ 31 S 18

  1. ff)– eine nur gering- bis maximal mittelgradige Lahmheit bestand (vgl OZ 31 S 6, 7).Nach der Femurkopfresektion am 11.08.2014 kam der Hündin in W eine Behandlung / Therapie zu, die dazu führte, dass – bei Heranziehung von drei Schweregraden, nämlich gering-, mittel- und hochgradig vergleiche OZ 31 S 18
  2. ff)– eine nur gering- bis maximal mittelgradige Lahmheit bestand vergleiche OZ 31 S 6, 7). Bei der Abnahme der Hündin am 09.12.2014 bewegte sich die Hündin teilweise auf nur drei Beinen hüpfend fort und hatte beim Gehen Schmerzen. Es bestand eine hochgradige Lahmheit. Durch Inaktivität, nämlich Nichtgebrauch des Muskels (zB bei lang andauernder Lahmheit) lag zudem eine ausgeprägte Muskelatrophie und -verkürzung, die sich in einem länger andauernden Prozess entwickelt hatte, vor. Bei der Untersuchung der Hündin am 10.12.2014 wurde festgestellt, dass sie sehr hohe Schmerzen hat (vgl OZ 27, S 6, 7; OZ 28 S 3 ff; OZ 30 S 5; OZ 31 S 6 ff).Bei der Abnahme der Hündin am 09.12.2014 bewegte sich die Hündin teilweise auf nur drei Beinen hüpfend fort und hatte beim Gehen Schmerzen. Es bestand eine hochgradige Lahmheit. Durch Inaktivität, nämlich Nichtgebrauch des Muskels (zB bei lang andauernder Lahmheit) lag zudem eine ausgeprägte Muskelatrophie und -verkürzung, die sich in einem länger andauernden Prozess entwickelt hatte, vor. Bei der Untersuchung der Hündin am 10.12.2014 wurde festgestellt, dass sie sehr hohe Schmerzen hat vergleiche OZ 27, S 6, 7; OZ 28 S 3 ff; OZ 30 S 5; OZ 31 S 6 ff). Die Mitarbeiter im Tierheim machten mit der Hündin ab 10.12.2014 aktive und passive Bewegung unter (medikamentöser) Schmerztherapie (vgl OZ 28 S 4, OZ 30 S 2; OZ 31 S 11). Die Mitarbeiter im Tierheim machten mit der Hündin ab 10.12.2014 aktive und passive Bewegung unter (medikamentöser) Schmerztherapie vergleiche OZ 28 S 4, OZ 30 S 2; OZ 31 S 11). Am 16.01.2015 bestand nur mehr eine geringgradige Lahmheit, eine verbesserte Streckung und wurde vom Tierarzt Mag. GG kaum eine Schmerzreaktion festgestellt. Die Mitarbeiter des Tierheimes wurden von diesem Tierarzt angewiesen, weiter eine konsequente Bewegungs- und Schmerztherapie durchzuführen (vgl OZ 28 S 4; OZ 30 S 2). Am 16.01.2015 bestand nur mehr eine geringgradige Lahmheit, eine verbesserte Streckung und wurde vom Tierarzt Mag. GG kaum eine Schmerzreaktion festgestellt. Die Mitarbeiter des Tierheimes wurden von diesem Tierarzt angewiesen, weiter eine konsequente Bewegungs- und Schmerztherapie durchzuführen vergleiche OZ 28 S 4; OZ 30 S 2). Die medikamentöse Schmerztherapie wird bei der Hündin ein Leben lang stattfinden müssen. Bei Absetzen der gezielten Bewegung und bei unregelmäßiger Gabe der Medikamente kommt es zur Rückbildung der Muskulatur und somit unweigerlich zu einer durch Schmerzen bedingten Lahmheit. Die Dosierung der Medikamente ist ständig an die Lahmheit anzupassen. Eine höhere Dosierung darf nur nach Konsultation eines Tierarztes erfolgen. Schmerzen sind von vielen Faktoren (zB Alter, Bewegung, Bemuskelung, Witterung) abhängig. Insofern kann nicht genau festgelegt werden, in welchen Zeiträumen eine tierärztliche Anpassung der Medikamente notwendig ist. Wenn – wie hier – mit einer dauerhaften Schmerztherapie zu rechnen ist, bedarf es einer gewissenhaften Beobachtung des Tieres durch den Tierhalter und eine gute Zusammenarbeit mit einem Tierarzt (vgl E-Mail des Tierarztes Dr. JJ vom 06.03.2015 samt Beilagen; OZ 28 S 3-12; OZ 30 S 4, 5, 7; OZ 31 S 12). Die medikamentöse Schmerztherapie wird bei der Hündin ein Leben lang stattfinden müssen. Bei Absetzen der gezielten Bewegung und bei unregelmäßiger Gabe der Medikamente kommt es zur Rückbildung der Muskulatur und somit unweigerlich zu einer durch Schmerzen bedingten Lahmheit. Die Dosierung der Medikamente ist ständig an die Lahmheit anzupassen. Eine höhere Dosierung darf nur nach Konsultation eines Tierarztes erfolgen. Schmerzen sind von vielen Faktoren (zB Alter, Bewegung, Bemuskelung, Witterung) abhängig. Insofern kann nicht genau festgelegt werden, in welchen Zeiträumen eine tierärztliche Anpassung der Medikamente notwendig ist. Wenn – wie hier – mit einer dauerhaften Schmerztherapie zu rechnen ist, bedarf es einer gewissenhaften Beobachtung des Tieres durch den Tierhalter und eine gute Zusammenarbeit mit einem Tierarzt vergleiche E-Mail des Tierarztes Dr. JJ vom 06.03.2015 samt Beilagen; OZ 28 S 3-12; OZ 30 S 4, 5, 7; OZ 31 S 12). Der Beschwerdeführer hat die Behandlung / Therapie der Hündin nach Ende der Behandlung / Therapie in W nicht ordnungsgemäß fortgesetzt. Nach der Behandlung / Therapie der Hündin in W hat der Beschwerdeführer keine der benötigten Therapie- und Pflegemaßnahmen ordnungsgemäß angewendet oder veranlasst (vgl OZ 30 S 8; OZ 31 S 6, 7, 11, 12, 14).Der Beschwerdeführer hat die Behandlung / Therapie der Hündin nach Ende der Behandlung / Therapie in W nicht ordnungsgemäß fortgesetzt. Nach der Behandlung / Therapie der Hündin in W hat der Beschwerdeführer keine der benötigten Therapie- und Pflegemaßnahmen ordnungsgemäß angewendet oder veranlasst vergleiche OZ 30 S 8; OZ 31 S 6, 7, 11, 12, 14). Wäre die Behandlung / Therapie der Hündin nach Ende der Behandlung / Therapie in W ordnungsgemäß fortgesetzt worden, hätte sich die Hündin bei der Abnahme am 09.12.2014 nicht teilweise auf nur drei Beinen hüpfend fortbewegt, Schmerzen gehabt, hätte keine hochgradige Lahmheit bestanden und wäre keine ausgeprägte Muskelatrophie und -verkürzung vorgelegen (vgl OZ 30 S 8; OZ 31 S 6, 11, 12, 14, 16).Wäre die Behandlung / Therapie der Hündin nach Ende der Behandlung / Therapie in W ordnungsgemäß fortgesetzt worden, hätte sich die Hündin bei der Abnahme am 09.12.2014 nicht teilweise auf nur drei Beinen hüpfend fortbewegt, Schmerzen gehabt, hätte keine hochgradige Lahmheit bestanden und wäre keine ausgeprägte Muskelatrophie und -verkürzung vorgelegen vergleiche OZ 30 S 8; OZ 31 S 6, 11, 12, 14, 16). Der Beschwerdeführer hätte spätestens am 09.12.2014 erkennen müssen und können, dass sich der Zustand der Hündin im Gegensatz zu deren Zustand nach der Behandlung / Therapie in W verschlechtert hatte und sich die Hündin teilweise nur auf drei Beinen hüpfend fortbewegt. Wenn sich ein Hund teilweise nur auf drei Beinen hüpfend fortbewegt, wird ein großer Teil von Hundehaltern und veterinärmedizinischen Laien als erstes an Schmerz denken. In einem solchen Fall konsultieren Tierhalter üblicherweise einen Tierarzt um feststellen zu lassen, ob das Tier Schmerzen hat. Das Aufsuchen eines Tierarztes zur Feststellung, ob die Hündin Schmerzen hat, wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer nach der Behandlung / Therapie in W keinen Tierarzt zur Nachkontrolle aufgesucht. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Arzt in W nach der Operation gesagt hätte, dass das Hinken keine Schmerzen verursachen würde bzw die Lahmheit nicht schmerzbedingt sei, was nach den Ausführungen des Beschwerdeführers gar nicht der Fall war (vgl LVwG-****-37 S 5), hätte der Beschwerdeführer bei der am Tag der Abnahme bestandenen hochgradigen Lahmheit, bei der es sich um einen augenscheinlich erkennbaren gesundheitlichen Mangel gehandelt hat, einen Tierarzt aufsuchen müssen (vgl OZ 31 S 7, 15, 16). Zumal Schmerzen von den oben angeführten Faktoren abhängig sind und sich die Lahmheit der Hündin verschlechtert hatte, konnte der Beschwerdeführer ohne Konsultation eines Tierarztes nicht ausschließen, dass die Hündin Schmerzen hat (vgl OZ 30 S 5 ff). Der Beschwerdeführer hätte spätestens am 09.12.2014 erkennen müssen und können, dass sich der Zustand der Hündin im Gegensatz zu deren Zustand nach der Behandlung / Therapie in W verschlechtert hatte und sich die Hündin teilweise nur auf drei Beinen hüpfend fortbewegt. Wenn sich ein Hund teilweise nur auf drei Beinen hüpfend fortbewegt, wird ein großer Teil von Hundehaltern und veterinärmedizinischen Laien als erstes an Schmerz denken. In einem solchen Fall konsultieren Tierhalter üblicherweise einen Tierarzt um feststellen zu lassen, ob das Tier Schmerzen hat. Das Aufsuchen eines Tierarztes zur Feststellung, ob die Hündin Schmerzen hat, wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer nach der Behandlung / Therapie in W keinen Tierarzt zur Nachkontrolle aufgesucht. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Arzt in W nach der Operation gesagt hätte, dass das Hinken keine Schmerzen verursachen würde bzw die Lahmheit nicht schmerzbedingt sei, was nach den Ausführungen des Beschwerdeführers gar nicht der Fall war vergleiche LVwG-****-37 S 5), hätte der Beschwerdeführer bei der am Tag der Abnahme bestandenen hochgradigen Lahmheit, bei der es sich um einen augenscheinlich erkennbaren gesundheitlichen Mangel gehandelt hat, einen Tierarzt aufsuchen müssen vergleiche OZ 31 S 7, 15, 16). Zumal Schmerzen von den oben angeführten Faktoren abhängig sind und sich die Lahmheit der Hündin verschlechtert hatte, konnte der Beschwerdeführer ohne Konsultation eines Tierarztes nicht ausschließen, dass die Hündin Schmerzen hat vergleiche OZ 30 S 5 ff). Eine tierschutzbestimmungsgemäße Haltung von Hunden im Allgemeinen muss darauf abzielen das artspezifische Verhalten zu gewährleisten, die individuelle Fähigkeit zur Anpassung nicht zu überfordern und sieht die Versorgung mit ausreichend artgerechtem Hundefutter und hygienischem Wasser, die Möglichkeit von Sozialkontakten, ausreichend Bewegungsfreiheit und angemessene Beschäftigung aber auch Ruhe und Rückzugsmöglichkeiten, Schutz vor Witterung (bei Haltung im Freien: Schutzhütte und wärmegedämmte Liegefläche), Schutz vor möglichen Gefahren (auch die Haltungsumwelt muss so gestaltet sein, dass keine Verletzungen entstehen können), der Rasse entsprechende Pflege (Fell-, Krallenpflege) und – wenn nötig – eine tierärztliche Versorgung vor. Für die Hündin im Speziellen ist in Anbetracht der bestehenden Verletzung und der postoperativen Behinderung eine wärmegedämmte Liegefläche, Schutz vor Witterung, angemessene Bewegung, aber auch die notwendige Ruhe, sowie eine tierärztliche Betreuung und regelmäßige bedarfsgerechte Schmerztherapie von besonderer Wichtigkeit. Die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung der Hündin setzt daher eine Sensibilität des Tierhalters voraus, sich mit ihr abzugeben und sie zu beobachten, um erkennen zu können, ob es ihr besser oder schlechter geht. In weiterer Folge muss der Tierhalter auch gewillt und in der Lage sein, bei einer Feststellung, dass es dem Hund schlechter geht, die entsprechenden Maßnahmen (wie beispielsweise einen Tierarzt aufzusuchen und nach dessen Anweisungen eine Bewegungs- und Schmerztherapie durchzuführen) zu setzen. Dazu bedarf es nicht nur der finanziellen Mittel, sondern auch einer Verlässlichkeit und Sorgfalt (vgl OZ 30 S 7).Eine tierschutzbestimmungsgemäße Haltung von Hunden im Allgemeinen muss darauf abzielen das artspezifische Verhalten zu gewährleisten, die individuelle Fähigkeit zur Anpassung nicht zu überfordern und sieht die Versorgung mit ausreichend artgerechtem Hundefutter und hygienischem Wasser, die Möglichkeit von Sozialkontakten, ausreichend Bewegungsfreiheit und angemessene Beschäftigung aber auch Ruhe und Rückzugsmöglichkeiten, Schutz vor Witterung (bei Haltung im Freien: Schutzhütte und wärmegedämmte Liegefläche), Schutz vor möglichen Gefahren (auch die Haltungsumwelt muss so gestaltet sein, dass keine Verletzungen entstehen können), der Rasse entsprechende Pflege (Fell-, Krallenpflege) und – wenn nötig – eine tierärztliche Versorgung vor. Für die Hündin im Speziellen ist in Anbetracht der bestehenden Verletzung und der postoperativen Behinderung eine wärmegedämmte Liegefläche, Schutz vor Witterung, angemessene Bewegung, aber auch die notwendige Ruhe, sowie eine tierärztliche Betreuung und regelmäßige bedarfsgerechte Schmerztherapie von besonderer Wichtigkeit. Die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung der Hündin setzt daher eine Sensibilität des Tierhalters voraus, sich mit ihr abzugeben und sie zu beobachten, um erkennen zu können, ob es ihr besser oder schlechter geht. In weiterer Folge muss der Tierhalter auch gewillt und in der Lage sein, bei einer Feststellung, dass es dem Hund schlechter geht, die entsprechenden Maßnahmen (wie beispielsweise einen Tierarzt aufzusuchen und nach dessen Anweisungen eine Bewegungs- und Schmerztherapie durchzuführen) zu setzen. Dazu bedarf es nicht nur der finanziellen Mittel, sondern auch einer Verlässlichkeit und Sorgfalt vergleiche OZ 30 S 7). Der Beschwerdeführer erkannte vor Abnahme der Hündin nicht, dass sie spezielle Haltungs- und Pflegebedürfnisse hat (vgl OZ 30 S 8). Auch nach der Abnahme der Hündin sah der Beschwerdeführer nicht ein, dass er die Hündin zu einem Tierarzt bringen hätte müssen (vgl OZ 27 S 11, 12). Nach Abnahme der Hündin machte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde keine Vorschläge dahingehend, wie er zukünftig dafür Sorge tragen wird, dass er die Bedürfnisse der Hündin erkennt und die Hündin die erforderliche Therapie unter Beiziehung eines Tierarztes erhält. Zwei Monate nach der Abnahme der Hündin waren die Haltungsbedingungen gegenüber dem Zeitpunkt der Abnahme der Hündin insofern unverändert, als es keine Hinweise darauf gab, dass der Beschwerdeführer das Verhalten der Hündin zukünftig genau beobachten werde, erkennen werde können, wann es ihr schlechter geht und die notwendige Therapie mit ihr durchführen bzw durchführen lassen und einen Tierarzt hinzuziehen werde (vgl OZ 31 S 15). Es konnte folglich nicht ausgeschlossen werden, dass die Hündin bei Rückstellung die erforderliche Therapie nicht erhalten und daher neuerlich Schmerzen haben wird. Was die Unterbringung des Beschwerdeführers betrifft, hatte sich die Situation so verändert, dass er nicht mehr in der Holzhütte in der Uschlucht, sondern – wenn er in Y war – an diversen Orten nächtigte, weil er sich vor der belangten Behörde versteckte. Die belangte Behörde konnte sich insofern nicht davon überzeugen, ob ein für die Bedürfnisse der Hündin ausreichender Schutz vor Niederschlag, Wind und Kälte gewährleistet war (vgl OZ 30 S 8). Der Beschwerdeführer erkannte vor Abnahme der Hündin nicht, dass sie spezielle Haltungs- und Pflegebedürfnisse hat vergleiche OZ 30 S 8). Auch nach der Abnahme der Hündin sah der Beschwerdeführer nicht ein, dass er die Hündin zu einem Tierarzt bringen hätte müssen vergleiche OZ 27 S 11, 12). Nach Abnahme der Hündin machte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde keine Vorschläge dahingehend, wie er zukünftig dafür Sorge tragen wird, dass er die Bedürfnisse der Hündin erkennt und die Hündin die erforderliche Therapie unter Beiziehung eines Tierarztes erhält. Zwei Monate nach der Abnahme der Hündin waren die Haltungsbedingungen gegenüber dem Zeitpunkt der Abnahme der Hündin insofern unverändert, als es keine Hinweise darauf gab, dass der Beschwerdeführer das Verhalten der Hündin zukünftig genau beobachten werde, erkennen werde können, wann es ihr schlechter geht und die notwendige Therapie mit ihr durchführen bzw durchführen lassen und einen Tierarzt hinzuziehen werde vergleiche OZ 31 S 15). Es konnte folglich nicht ausgeschlossen werden, dass die Hündin bei Rückstellung die erforderliche Therapie nicht erhalten und daher neuerlich Schmerzen haben wird. Was die Unterbringung des Beschwerdeführers betrifft, hatte sich die Situation so verändert, dass er nicht mehr in der Holzhütte in der Uschlucht, sondern – wenn er in Y war – an diversen Orten nächtigte, weil er sich vor der belangten Behörde versteckte. Die belangte Behörde konnte sich insofern nicht davon überzeugen, ob ein für die Bedürfnisse der Hündin ausreichender Schutz vor Niederschlag, Wind und Kälte gewährleistet war vergleiche OZ 30 S 8). In der Zeit von Mitte Jänner 2015 bis Mitte Februar 2015 teilten der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Mag. BB und die Vertreterin des Beschwerdeführers CC der belangten Behörde mit, dass die Vertreterin CC dafür Sorge tragen werde, dass die Hündin die notwendige therapeutische und medizinische Versorgung in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht bekommt. CC ist für die Hündin weder verantwortlich noch hat sie die Hündin in ihrer Obhut. CC stellte sich die Umsetzung dieses Angebots so vor, dass sie – wie nun schon seit Jänner 2015 – mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufnehmen und sich so davon überzeugen werde, dass die Therapie durchgeführt wird und ihm finanzielle Unterstützung zukommen lassen werde (vgl OZ 27, S 15, 16). Dass es zu einer gewissenhaften Beobachtung der Hündin kommt und der Beschwerdeführer die Bedürfnisse der Hündin erkennt, entsprechend diesen Bedürfnissen handelt und der Hündin allenfalls eine tierärztliche Versorgung zukommen lässt, wird dadurch nicht sichergestellt. In der Zeit von Mitte Jänner 2015 bis Mitte Februar 2015 teilten der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Mag. BB und die Vertreterin des Beschwerdeführers CC der belangten Behörde mit, dass die Vertreterin CC dafür Sorge tragen werde, dass die Hündin die notwendige therapeutische und medizinische Versorgung in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht bekommt. CC ist für die Hündin weder verantwortlich noch hat sie die Hündin in ihrer Obhut. CC stellte sich die Umsetzung dieses Angebots so vor, dass sie – wie nun schon seit Jänner 2015 – mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufnehmen und sich so davon überzeugen werde, dass die Therapie durchgeführt wird und ihm finanzielle Unterstützung zukommen lassen werde vergleiche OZ 27, S 15, 16). Dass es zu einer gewissenhaften Beobachtung der Hündin kommt und der Beschwerdeführer die Bedürfnisse der Hündin erkennt, entsprechend diesen Bedürfnissen handelt und der Hündin allenfalls eine tierärztliche Versorgung zukommen lässt, wird dadurch nicht sichergestellt. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Bezüglich seines Aufenthaltsortes vor und nach der Abnahme hat der Beschwerdeführer sich teilweise widersprechende Angaben gemacht (vgl LVwG-****-37 S 5, 7 und 8; OZ 27 S 10 und 12). Das Gericht folgt den Angaben des Beschwerdeführers in der am 17.10.2017 durchgeführten Verhandlung. Es konnte sich in dieser Verhandlung von der Glaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen überzeugen. Bezüglich seines Aufenthaltsortes vor und nach der Abnahme hat der Beschwerdeführer sich teilweise widersprechende Angaben gemacht vergleiche LVwG-****-37 S 5, 7 und 8; OZ 27 S 10 und 12). Das Gericht folgt den Angaben des Beschwerdeführers in der am 17.10.2017 durchgeführten Verhandlung. Es konnte sich in dieser Verhandlung von der Glaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen überzeugen. Die veterinärmedizinische Amtssachverständige hat ein schriftliches Gutachten (vgl OZ 30), das in der Verhandlung am 20.10.2017 ausführlich erörtert wurde (vgl OZ 31 S 5 ff), erstattet. Dem Antrag des Rechtsvertreters auf Einräumung einer vierwöchigen Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zum veterinärmedizinischen Gutachten hat das Gericht Folge gegeben (vgl OZ 32). Trotzdem langte bis zur Verkündung des Spruchs des Erkenntnisses und seiner wesentlichen Begründung am 24.11.2017 (vgl OZ 39) keine Stellungnahme zum veterinärmedizinischen Gutachten ein. Seitens des Gerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens. Was den Zustand der Hündin zu den jeweils festgestellten Zeitpunkten und die Therapie betrifft, basiert das Gutachten auf glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Amtstierärztin und der beiden Tierärzte. Die veterinärmedizinische Amtssachverständige hat ein schriftliches Gutachten vergleiche OZ 30), das in der Verhandlung am 20.10.2017 ausführlich erörtert wurde vergleiche OZ 31 S 5 ff), erstattet. Dem Antrag des Rechtsvertreters auf Einräumung einer vierwöchigen Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zum veterinärmedizinischen Gutachten hat das Gericht Folge gegeben vergleiche OZ 32). Trotzdem langte bis zur Verkündung des Spruchs des Erkenntnisses und seiner wesentlichen Begründung am 24.11.2017 vergleiche OZ 39) keine Stellungnahme zum veterinärmedizinischen Gutachten ein. Seitens des Gerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens. Was den Zustand der Hündin zu den jeweils festgestellten Zeitpunkten und die Therapie betrifft, basiert das Gutachten auf glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Amtstierärztin und der beiden Tierärzte. Was die Feststellungen zum jeweiligen Zustand der Hündin betrifft, ist wie folgt festzuhalten: Dass der Hündin nach der Operation im August 2014 in W durch andere Personen eine Behandlung / Therapie zugekommen ist, die ihren Zustand verbessert und insbesondere dazu geführt hat, dass eine nur gering- bis maximal mittelgradige Lahmheit bestanden hat, wird nicht in Frage gestellt. Dies ist nach den Ausführungen der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin nachvollziehbar und hat der Beschwerdeführer bestätigt (vgl OZ 27 S 12). Der Zustand, der vom Tierarzt Mag. GG am 10.12.2014 festgestellt wurde, beweist nach den überzeugenden Argumenten der Amtssachverständigen allerdings, dass der Beschwerdeführer die Behandlung / Therapie nach der Behandlung / Therapie in W nicht ordnungsgemäß fortgesetzt hat. Ansonsten wäre die Hündin nämlich nicht in dem vom Tierarzt Mag. GG festgestellten Zustand, der auf eine hochgradige Lahmheit hinweist, gewesen. Auch, dass Tierarzt Mag. GG am 16.01.2015 eine wesentliche Verbesserung ihres Zustandes festgestellt hat, weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer ordnungsgemäßen Therapie nach Rückkehr aus W unterlassen hat. Dadurch, dass die Hündin selbst am 16.01.2015 beim Streckversuch eine Schmerzreaktion gezeigt hat und ein Leben lang medikamentös therapiert werden wird müssen, liegt infolge ihres Zustandes zum Abnahmezeitpunkt auf der Hand, dass sie zu diesem Zeitpunkt Schmerzen gehabt hat und immer Schmerzen haben wird, wenn ihr keine medikamentöse Schmerztherapie zukommt. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass sich die Hündin zum Abnahmezeitpunkt teilweise nur auf drei Beinen hüpfend fortbewegt hat, er vertritt beharrlich nur die Meinung, sie hätte keine Schmerzen gehabt (vgl OZ 27 S 11, 12). Diese Auffassung ist aufgrund der vom Tierarzt Mag. GG am 10.12.2014 und am 16.01.2015 durchgeführten Streckversuche eindeutig widerlegt. Die zeugenschaftlich einvernommenen Tierärzte haben dem Gericht den Ablauf der Therapie nachvollziehbar so erklärt, dass der Hündin zunächst Schmerzmittel gegeben werden. Sie soll dadurch in einen Trainingszustand versetzt werden, in dem die Muskulatur aufgebaut wird. Wenn sich die Lahmheit verbessert, wird das Schmerzmittel abgesetzt (reduziert). Setzen die Lahmheit und damit die Schmerzen wieder ein, werden wieder Schmerzmittel gegeben bzw erfolgt eine höhere Dosierung. So kommt es immer dazu, dass die Lahmheit einmal mehr und einmal weniger ausgeprägt ist. Aufgrund des Zustandes der Hündin zum Abnahmezeitpunkt schließt die Amtssachverständige aus, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt gerade in einer Phase einer Therapie befunden hat, in der die Lahmheit gerade mehr ausgeprägt war. Vielmehr lasse ihr Zustand zum Abnahmezeitpunkt nur den Schluss zu, dass der Hündin über längere Zeit keine ordnungsgemäße Behandlung / Therapie zugekommen ist. Was die Feststellungen zum jeweiligen Zustand der Hündin betrifft, ist wie folgt festzuhalten: Dass der Hündin nach der Operation im August 2014 in W durch andere Personen eine Behandlung / Therapie zugekommen ist, die ihren Zustand verbessert und insbesondere dazu geführt hat, dass eine nur gering- bis maximal mittelgradige Lahmheit bestanden hat, wird nicht in Frage gestellt. Dies ist nach den Ausführungen der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin nachvollziehbar und hat der Beschwerdeführer bestätigt vergleiche OZ 27 S 12). Der Zustand, der vom Tierarzt Mag. GG am 10.12.2014 festgestellt wurde, beweist nach den überzeugenden Argumenten der Amtssachverständigen allerdings, dass der Beschwerdeführer die Behandlung / Therapie nach der Behandlung / Therapie in W nicht ordnungsgemäß fortgesetzt hat. Ansonsten wäre die Hündin nämlich nicht in dem vom Tierarzt Mag. GG festgestellten Zustand, der auf eine hochgradige Lahmheit hinweist, gewesen. Auch, dass Tierarzt Mag. GG am 16.01.2015 eine wesentliche Verbesserung ihres Zustandes festgestellt hat, weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer ordnungsgemäßen Therapie nach Rückkehr aus W unterlassen hat. Dadurch, dass die Hündin selbst am 16.01.2015 beim Streckversuch eine Schmerzreaktion gezeigt hat und ein Leben lang medikamentös therapiert werden wird müssen, liegt infolge ihres Zustandes zum Abnahmezeitpunkt auf der Hand, dass sie zu diesem Zeitpunkt Schmerzen gehabt hat und immer Schmerzen haben wird, wenn ihr keine medikamentöse Schmerztherapie zukommt. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass sich die Hündin zum Abnahmezeitpunkt teilweise nur auf drei Beinen hüpfend fortbewegt hat, er vertritt beharrlich nur die Meinung, sie hätte keine Schmerzen gehabt vergleiche OZ 27 S 11, 12). Diese Auffassung ist aufgrund der vom Tierarzt Mag. GG am 10.12.2014 und am 16.01.2015 durchgeführten Streckversuche eindeutig widerlegt. Die zeugenschaftlich einvernommenen Tierärzte haben dem Gericht den Ablauf der Therapie nachvollziehbar so erklärt, dass der Hündin zunächst Schmerzmittel gegeben werden. Sie soll dadurch in einen Trainingszustand versetzt werden, in dem die Muskulatur aufgebaut wird. Wenn sich die Lahmheit verbessert, wird das Schmerzmittel abgesetzt (reduziert). Setzen die Lahmheit und damit die Schmerzen wieder ein, werden wieder Schmerzmittel gegeben bzw erfolgt eine höhere Dosierung. So kommt es immer dazu, dass die Lahmheit einmal mehr und einmal weniger ausgeprägt ist. Aufgrund des Zustandes der Hündin zum Abnahmezeitpunkt schließt die Amtssachverständige aus, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt gerade in einer Phase einer Therapie befunden hat, in der die Lahmheit gerade mehr ausgeprägt war. Vielmehr lasse ihr Zustand zum Abnahmezeitpunkt nur den Schluss zu, dass der Hündin über längere Zeit keine ordnungsgemäße Behandlung / Therapie zugekommen ist. Es mag nunmehr sein, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass sie dafür Sorge tragen werde, dass die Hündin die notwendige therapeutische und medizinische Versorgung in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht bekommt. Durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer, der sich innerhalb der zwei Monate nach Abnahme der Hündin in Österreich, W und der V aufhielt, konnte allerdings nicht sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Hündin tatsächlich genau beobachtet, die Bedürfnisse der Hündin erkennt, entsprechend diesen Bedürfnissen handelt und ihr allenfalls tierärztliche Versorgung zukommen lässt. CC, die ihrer eigenen Aussage zufolge für die Hündin nicht verantwortlich ist und deren Obsorge sie nicht hat, kann dem Beschwerdeführer diese Aufgabe von Tirol aus nicht abnehmen. Es mag nunmehr sein, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass sie dafür Sorge tragen werde, dass die Hündin die notwendige therapeutische und medizinische Versorgung in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht bekommt. Durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer, der sich innerhalb der zwei Monate nach Abnahme der Hündin in Österreich, W und der römisch fünf aufhielt, konnte allerdings nicht sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Hündin tatsächlich genau beobachtet, die Bedürfnisse der Hündin erkennt, entsprechend diesen Bedürfnissen handelt und ihr allenfalls tierärztliche Versorgung zukommen lässt. CC, die ihrer eigenen Aussage zufolge für die Hündin nicht verantwortlich ist und deren Obsorge sie nicht hat, kann dem Beschwerdeführer diese Aufgabe von Tirol aus nicht abnehmen. Der Rechtsvertreter, die Vertreterin des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst haben innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme gegenüber der Behörde nicht dargelegt, wie die Betreuung / Behandlung / Therapie der Hündin zukünftig stattfinden und sichergestellt werden soll. Der Beschwerdeführer wurde von der als Zeugin einvernommenen Amtstierärztin Mag. FF anlässlich seiner Vorsprache am 11.12.2014 ausdrücklich aufgefordert, eine Bestätigung eines Amtstierarztes aus der V vorzulegen, wonach eine tierschutzkonforme Tierhaltung an der von ihm angegebenen Meldeadresse möglich ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine solche Bestätigung vorgelegt noch sonstige Vorschläge bezüglich der Betreuung / Behandlung / Therapie der Hündin gegenüber der Behörde gemacht. Gegenteiliges wurde gar nicht behauptet. Der Rechtsvertreter, die Vertreterin des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst haben innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme gegenüber der Behörde nicht dargelegt, wie die Betreuung / Behandlung / Therapie der Hündin zukünftig stattfinden und sichergestellt werden soll. Der Beschwerdeführer wurde von der als Zeugin einvernommenen Amtstierärztin Mag. FF anlässlich seiner Vorsprache am 11.12.2014 ausdrücklich aufgefordert, eine Bestätigung eines Amtstierarztes aus der römisch fünf vorzulegen, wonach eine tierschutzkonforme Tierhaltung an der von ihm angegebenen Meldeadresse möglich ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine solche Bestätigung vorgelegt noch sonstige Vorschläge bezüglich der Betreuung / Behandlung / Therapie der Hündin gegenüber der Behörde gemacht. Gegenteiliges wurde gar nicht behauptet. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Im vorliegenden Fall kommt das Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 80/2013, zur Anwendung. Im vorliegenden Fall kommt das Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, zur Anwendung. Von der Geburt der Hündin bis zu der

den §§ 5 Abs 1, 2 Z 12 und 13, 37 Abs 2 TSchG erfolgten Abnahme der Hündin war der Beschwerdeführer deren Halter (vgl § 4 Z 1 TSchG). Von der Geburt der Hündin bis zu der

den Paragraphen 5, Absatz eins, 2, Ziffer 12 und 13, 37 Absatz 2, TSchG erfolgten Abnahme der Hündin war der Beschwerdeführer deren Halter vergleiche Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG). Den Tierhalter, sohin den Beschwerdeführer, traf im Hinblick auf die Hündin die Verpflichtung des § 15 TSchG („Versorgung bei Krankheit oder Verletzung). Demnach muss das Tier – erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes – unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist.Den Tierhalter, sohin den Beschwerdeführer, traf im Hinblick auf die Hündin die Verpflichtung des Paragraph 15, TSchG („Versorgung bei Krankheit oder Verletzung). Demnach muss das Tier – erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes – unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des § 37 Abs 2 TSchG die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es nach § 37 Abs 3 zweiter Satz TSchG zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen (vgl § 37 Abs 3 dritter Satz TSchG). Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, TSchG die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es nach Paragraph 37, Absatz 3, zweiter Satz TSchG zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen vergleiche Paragraph 37, Absatz 3, dritter Satz TSchG). Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, wie die Betreuung / Therapie / Behandlung von der Operation im August 2014 bis zur Abnahme der Hündin stattfand, dass der Beschwerdeführer die Betreuung / Therapie / Behandlung nach seiner Rückkehr aus W bis zur Abnahme nicht ordnungsgemäß durchführte bzw durchführen ließ, obwohl dies eine ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung erfordert hätte, was dazu führte, dass sie sich zum Abnahmezeitpunkt teilweise auf nur drei Beinen hüpfend fortbewegte, Schmerzen hatte, eine hochgradige Lahmheit bestand und eine ausgeprägte Muskelatrophie und -verkürzung vorlag. Zudem steht fest, dass weder die Vertreter des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeführer selbst nach der Abnahme gegenüber der Behörde Vorschläge dahingehend erstatteten, wie der Beschwerdeführer zukünftig dafür Sorge tragen wird, dass er die Bedürfnisse der Hündin erkennt und die Hündin die erforderliche Therapie unter Beiziehung eines Tierarztes erhält. Zwei Monate nach der Abnahme waren die Haltungsbedingungen gegenüber dem Zeitpunkt der Abnahme der Hündin insofern unverändert, als es keine Hinweise darauf gab, dass der Beschwerdeführer das Verhalten der Hündin zukünftig genau beobachten wird, erkennen wird können, wann es ihr schlechter geht und die notwendige Therapie mit ihr durchführen bzw durchführen lassen und einen Tierarzt hinzuziehen wird. Es konnte folglich nicht ausgeschlossen werden, dass die Hündin bei Rückstellung die erforderliche Therapie nicht erhalten und daher auch zukünftig Schmerzen haben wird. Abgesehen davon, dass nicht festgestellt werden konnte, ob sich der Beschwerdeführer zwei Monate nach der Abnahme überhaupt in Österreich aufhielt, lebte er – wenn er in Y war – an diversen Orten, weil er sich vor der Behörde versteckte, sodass sich die belangte Behörde nicht davon überzeugen konnte, ob ein für die Bedürfnisse der Hündin ausreichender Schutz vor Niederschlag, Wind und Kälte gewährleistet war. Infolge der getroffenen Feststellungen steht insgesamt fest, dass die materiellen Voraussetzungen des § 37 Abs 3 zweiter Satz TSchG für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung der dem Beschwerdeführer abgenommenen Hündin zwei Monate nach deren Abnahme nicht geschaffen waren. Infolge der getroffenen Feststellungen steht insgesamt fest, dass die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, zweiter Satz TSchG für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung der dem Beschwerdeführer abgenommenen Hündin zwei Monate nach deren Abnahme nicht geschaffen waren. Darauf, dass jemand anderer als der Tierhalter selbst erklärt, dafür Sorge tragen zu wollen, dass ein Tier eine Therapie tatsächlich erhält und diese finanziert, kommt es zum einen nicht an. Zum anderen konnte durch den von der Vertreterin gemachten Vorschlag nach den getroffenen Feststellungen nicht sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Hündin tatsächlich genau beobachtet, die Bedürfnisse der Hündin erkennt, entsprechend diesen Bedürfnissen handelt und ihr allenfalls tierärztliche Versorgung zukommen lässt. Insofern ist die Hündin als verfallen anzusehen. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall waren im Wesentlichen Beweise zu würdigen und der Sachverhalt zu klären. Zudem orientiert sich die Entscheidung am Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2016, Zahl Ro 2016/02/0003. Es liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.2065.40

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