den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als dass die Richtsatzkürzung mit Euro 50,- neu festgesetzt wird.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als dass die Richtsatzkürzung mit Euro 50,- neu festgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz für ihren Lebensunterhalt und zur Bestreitung der Wohnkosten zugestanden. Bei der Bemessung der Höhe der Mindestsicherung wurde allerdings betreffend den Lebensunterhalt eine Richtsatzkürzung
Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass die Antragstellerin in den Vorbescheiden vom 20.12.2017 (gemeint wohl: 20.12.2016), 16.03.2017 und 26.04.2017, jeweils dazu ermahnt wurde, eine Unterhaltsindexanpassung zu veranlassen. Dazu seien, trotz wiederholter Aufforderung, keine Nachweise vorgelegt worden, weshalb die beantragte Unterstützung ab August 2017 vorerst etappenweise gekürzt werde. Bei der Bemessung der Höhe der Mindestsicherung wurde allerdings betreffend den Lebensunterhalt eine Richtsatzkürzung
Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, in der Höhe von Euro 126,67, sohin im Ausmaß von 20 %, vorgenommen. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass die Antragstellerin in den Vorbescheiden vom 20.12.2017 (gemeint wohl: 20.12.2016), 16.03.2017 und 26.04.2017, jeweils dazu ermahnt wurde, eine Unterhaltsindexanpassung zu veranlassen. Dazu seien, trotz wiederholter Aufforderung, keine Nachweise vorgelegt worden, weshalb die beantragte Unterstützung ab August 2017 vorerst etappenweise gekürzt werde. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in dem zusammenfassend vorgebracht wird, dass im Scheidungsvergleich eine Indexanpassung nicht vorgesehen sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei daher mangelhaft. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Bei der Berechnung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die belangte Behörde einerseits einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Euro 220,00 berücksichtigt, andererseits eine Kürzung der Richtsatzleistungen um 20 % vorgenommen. Die Kürzung dieser Richtsatzleistungen wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin eigene Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt habe, zumal sie nicht auf eine Indexanpassung der ihr zustehenden Unterhaltsleistung gedrungen habe. Wie sich aus den im Internet publizierten, sohin allgemein zugänglichen, Daten der Statistik Austria ergibt, beträgt die numerisch summierte Inflationsrate seit dem Jahr 2005 ca 23 %, der Kaufkraftverlust gegenüber dem Oktober 2004 beträgt daher jedenfalls mehr als 20 %. Bei einem Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Euro 220.- beträgt der Kaufkraftverlust daher ca Euro 50,-. Festgestellt wird, dass die Unterhaltsvereinbarung im Vergleich vom 15.10.2004 vorsieht, dass der ehemalige Ehegatte der Beschwerdeführerin dieser monatlich einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Euro 220,00 zu leisten hat. Eine Indexanpassung ist diesem Vergleich nicht zu entnehmen. Auf die Umstandsklausel aufgrund von Veränderungen auf Seiten des ehemaligen Ehegatten des Beschwerdeführers wurde verzichtet. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Vergleich sowie den von der Statistik Austria im Internet publizierten Daten. Rechtliche Erwägungen: Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG kann
Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG kann
Paragraph 19, Absatz eins, TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
GVG abgesehen werden. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ihr die Beantragung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol freisteht. Ein derartiger Antrag wurde im Rechtsmittel nicht gestellt. Zumal im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, sondern lediglich eine einfache rechtliche Frage, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Im Übrigen wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die beabsichtigte Neuberechnung der Kürzung den Parteien des Verfahrens schriftlich mit der Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht hat. Die belangte Behörde hat der beabsichtigten Neuberechnung der Kürzung zugestimmt, die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung darauf nicht reagiert. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird zur Frage der Indexierung von Unterhaltsbeiträgen auf die Judikatur des OGH verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.2427.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.