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{'item': 'LVwG-2017/15/2652-1'}

Obsah (5)§ 6§ 15§ 18§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/15/2652-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 6

Abs 1 TMSG durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren. Die Landesregierung hat

Abs 3 leg cit durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.Die Landesregierung hat

Absatz 3, leg cit durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen. Durch die Verordnung der Landesregierung vom 27.06.2017, LGBl Nr 54/2017, wird normiert, dass für einen Zweipersonenhaushalt als Höchstsatz im Bezirk Z-Stadt der Betrag von Euro 640,00 gilt. Durch die Verordnung der Landesregierung vom 27.06.2017, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017,, wird normiert, dass für einen Zweipersonenhaushalt als Höchstsatz im Bezirk Z-Stadt der Betrag von Euro 640,00 gilt. Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende

§ 15

Abs 1 TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamten Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende

Paragraph 15, Absatz eins, TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamten Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist

§ 18

Abs 1 TMSG im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist

Paragraph 18, Absatz eins, TMSG im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Wie sich aus § 6 Abs 1 TMSG ergibt, sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben immer nur im Ausmaß der in einer Verordnung nach § 6 Abs 3 festgelegten Höchstsätze zu gewähren. Dies bedeutet, dass durch § 6 Abs 1 iVm der angeführten Verordnung jeweils Höchstsätze an Kosten definiert werden, die im mindestsicherungsrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden können. Wie sich aus Paragraph 6, Absatz eins, TMSG ergibt, sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben immer nur im Ausmaß der in einer Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsätze zu gewähren. Dies bedeutet, dass durch Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit der angeführten Verordnung jeweils Höchstsätze an Kosten definiert werden, die im mindestsicherungsrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden können. Wenn, wie im vorliegenden Fall, zur Bestreitung der Wohnkosten eine Mietzinsbeihilfe bezogen wird, so ist nach dem klaren Wortlaut des § 18 Abs 1 TMSG die Mietzinsbeihilfe auf die zu berücksichtigenden Kosten anzurechnen. Soweit daher Wohnkosten im Einzelfall nicht berücksichtigt werden können, da diese den jeweils vorgesehenen Satz überschreiten, so ist die Mietzinsbeihilfe nicht vom erhöhten Wohnaufwand abzuziehen, sondern vom Wohnaufwand, der in der jeweiligen Kategorie vorgesehen ist. Mit anderen Worten: eine gewährte Mietzinsbeihilfe reduziert grundsätzlich den Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG in dem Umfang, in dem sie gewährt wurde.Wenn, wie im vorliegenden Fall, zur Bestreitung der Wohnkosten eine Mietzinsbeihilfe bezogen wird, so ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, TMSG die Mietzinsbeihilfe auf die zu berücksichtigenden Kosten anzurechnen. Soweit daher Wohnkosten im Einzelfall nicht berücksichtigt werden können, da diese den jeweils vorgesehenen Satz überschreiten, so ist die Mietzinsbeihilfe nicht vom erhöhten Wohnaufwand abzuziehen, sondern vom Wohnaufwand, der in der jeweiligen Kategorie vorgesehen ist. Mit anderen Worten: eine gewährte Mietzinsbeihilfe reduziert grundsätzlich den Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG in dem Umfang, in dem sie gewährt wurde. Dies bedeutet, dass die belangte Behörde grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen ist, dass der der Beschwerdeführerin zustehende Betrag zur Bestreitung der Wohnkosten in der Höhe von Euro 640,00 durch die gewährte Mietzinsbeihilfe um Euro 124,00 zu kürzen ist. Die Berechnung der belangten Behörde ist daher entsprechend den Vorgaben des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes erfolgt. Abschließend wird daher festgehalten, dass soweit auf § 1 Abs 4 TMSG verwiesen wird, diese Berechnung nicht im Widerspruch dazu steht: Wenn der Gesetzgeber ausführt, dass Leistungen der Mindestsicherung soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann, so gilt es festzuhalten, dass der jeweilige Bedarf eben durch den Gesetzgeber auch definiert werden kann. Dies bedeutet im Bereich der Wohnkosten, dass der Gesetzgeber einen Bedarf nicht mehr entsprechend der tatsächlichen ortsüblichen Kosten anerkennt, sondern nur noch einen Bedarf in der Höhe der jeweiligen Sätze der Bezug habenden Verordnung. Gleiches galt schon bisher für den Lebensunterhalt, bei dem der Bedarf ebenso unabhängig von der konkreten Situation generalisiert durch einen Richtsatz definiert wurde. Die vorgenommene Berechnung steht also auch dazu nicht im Widerspruch. Ein anderes Verhältnis der anzuwendenden Bestimmungen des TMSG lässt sich überdies auch nicht aus der im Rechtsmittel ebenfalls zitierten Begriffsbestimmung in § 2 Abs 9 TMSG ableiten, beinhaltet diese Bestimmung doch keine Regel, wie eine Mietzinsbeihilfe im Mindestsicherungsverfahren anzurechnen ist. Abschließend wird daher festgehalten, dass soweit auf Paragraph eins, Absatz 4, TMSG verwiesen wird, diese Berechnung nicht im Widerspruch dazu steht: Wenn der Gesetzgeber ausführt, dass Leistungen der Mindestsicherung soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann, so gilt es festzuhalten, dass der jeweilige Bedarf eben durch den Gesetzgeber auch definiert werden kann. Dies bedeutet im Bereich der Wohnkosten, dass der Gesetzgeber einen Bedarf nicht mehr entsprechend der tatsächlichen ortsüblichen Kosten anerkennt, sondern nur noch einen Bedarf in der Höhe der jeweiligen Sätze der Bezug habenden Verordnung. Gleiches galt schon bisher für den Lebensunterhalt, bei dem der Bedarf ebenso unabhängig von der konkreten Situation generalisiert durch einen Richtsatz definiert wurde. Die vorgenommene Berechnung steht also auch dazu nicht im Widerspruch. Ein anderes Verhältnis der anzuwendenden Bestimmungen des TMSG lässt sich überdies auch nicht aus der im Rechtsmittel ebenfalls zitierten Begriffsbestimmung in Paragraph 2, Absatz 9, TMSG ableiten, beinhaltet diese Bestimmung doch keine Regel, wie eine Mietzinsbeihilfe im Mindestsicherungsverfahren anzurechnen ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung wird festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Auch handelt es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine einfache Rechtsfrage, die nicht der mündlichen Erörterung bedarf. Aus diesem Grund konnte von der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich die Art der Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs klar aus dem Gesetz. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.2652.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.