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{'item': 'LVwG-2017/26/1996-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/1996-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. CC und Dr. DD, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2017, Zl ****, betreffend die Entziehung einer Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Y am 08.09.2015 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer **** entzogen, dies auf der Rechtsgrundlage des § 25 Abs 2 und 3 iVm § 8 Waffengesetz
  3. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Y am 08.09.2015 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer **** entzogen, dies auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 25, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Waffengesetz
  4. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Mitglied und Aktivist einer staatsfeindlichen Verbindung bzw der souveränen Bewegung „EE“ (EE) sei, was zweifelsfrei aus seinem E-Mail an den Bundesminister für Justiz hervorgehe. Die Bewegung „EE“ sei durch die grundsätzliche Ablehnung des in Österreich bestehenden Gesellschafts- und Rechtssystems durch dessen Mitglieder gekennzeichnet. Diese Ablehnung des österreichischen Gesellschafts- und Rechtssystems werde von EE-Anhängern öffentlich bekannt gemacht, im konkreten Fall mit einem Schreiben an das Justizministerium. Die EE–Anhänger verweigerten die Befolgung gesetzlicher Bestimmungen und staatlicher Hoheitsgewalt, zudem seien sie davon überzeugt, eine eigene Exekutive und Judikative einrichten zu müssen. Aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers an das Justizministerium stehe fest, dass dieser aktives Mitglied der souveränen Bewegung „EE“ sei und sich demgemäß an die staatliche Hoheitsgewalt und die gesetzlichen Bestimmungen nicht gebunden fühle. Die EE-Mitglieder neigten auch zu Aggressionshandlungen gegenüber Polizeibeamten und zu Widerstandshandlungen gegen die Staatsgewalt. Dies lasse einen missbräuchlichen Waffengebrauch befürchten. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit sei streng zu prüfen, sodass beim Beschwerdeführer die erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr angenommen werden könne, da dieser EE-Anhänger sei. Dementsprechend sei die Prognose vorzunehmen, dass der Beschwerdeführer Waffen leichtfertig oder missbräuchlich verwenden werde, insbesondere Waffen offen tragen werde oder in Auseinandersetzungen mit öffentlichen Organen von Waffen Gebrauch machen werde. Folgerichtig sei mit Entziehung des ausgestellten waffenrechtlichen Dokumentes vorzugehen gewesen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Verfahrenseinstellung beantragt wurden, in eventu die Vornahme einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Aufnahme der angebotenen Beweise und im Anschluss daran die Bescheidbehebung sowie Verfahrenseinstellung. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er weder Mitglied noch Aktivist einer staatsfeindlichen Verbindung sei. Vielmehr zeige sein bisher tadelloses Vorleben, dass er kein Rechtsverweigerer sei. Er betreibe seit Jahren in Y ein Tattoo-Studio und sei sowohl als Unternehmer als auch als Privatperson stets seinen staatsbürgerlichen Pflichten nachgekommen. Er respektiere die österreichische Rechtsordnung und halte sich sowohl als Unternehmer als auch als Privatperson an die ihn betreffenden gewerberechtlichen, steuerrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen. Dementsprechend sei die vom Gesetz verlangte waffenrechtliche Verlässlichkeit bei ihm jedenfalls gegeben. Einzuräumen sei, dass er sich aus gruppendynamischen Gründen im Jahr 2015 dazu hinreißen habe lassen, ein E-Mail an den Justizministerium zu schreiben. Er habe zu keinem Zeitpunkt Handlungen gegen die Republik Österreich oder deren Vertreter setzen wollen und habe er sich aus diesem Grunde von dieser einmaligen Dummheit distanziert. Er bedauere heute, dass er sich damals dazu überreden habe lassen, das verfahrensgegenständliche E-Mail zu schreiben. Er sei ein gewissenhafter Sportschütze und Unternehmer, wobei er sich an die behördlichen Vorgaben gehalten habe. Die belangte Behörde habe es gegenständlich unterlassen, ihn einzuvernehmen. Hätte sie dies getan, wäre hervorgekommen, dass er das Schreiben an das Justizministerium aus einer Dummheit heraus abgeschickt habe. Es sei als Verfahrensmangel zu bewerten, dass sich die belangte Behörde keinen persönlichen Eindruck über ihn verschafft habe. Die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und die angebotenen Beweise nicht aufgenommen. 3) Am 23.10.2017 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt und in deren Rahmen die gewünschte Zeugeneinvernahme, wie auch die Befragung des Rechtsmittelwerbers selbst durchgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde auch die Gelegenheit geboten, seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen. Im Wesentlichen bekräftigte er dabei sein bisheriges Vorbringen. II.römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 8 sowie des § 25 Abs 2 sowie Abs 3 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 120/2016, gestützt. Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 8, sowie des Paragraph 25, Absatz 2, sowie Absatz 3, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016,, gestützt. Diese Rechtsvorschriften sind auch verfahrensmaßgeblich und haben folgenden Wortlaut: „Verläßlichkeit § 8Paragraph 8

(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
  1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
  1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
  2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
  3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
  4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)… § 25Paragraph 25
(1)
(2)Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.
(3)Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(4)…“ III.römisch drei. Erwägungen: 1) Der Rechtsmittelwerber tritt in seinem Beschwerdeschriftsatz der Annahme der belangten Behörde entgegen, er sei Mitglied und Aktivist der Bewegung „EE“ (EE). Da diese sehr entscheidungsmaßgebliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde vom Beschwerdeführer vehement bestritten wurde, sah sich das erkennende Verwaltungsgericht veranlasst, auf Beschwerdeebene ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, dies insbesondere durch Befragung des Beschwerdeführers. Die bei der Beschwerdeverhandlung am 23.10.2017 einvernommenen Personen haben Folgendes zu Protokoll gegeben:
  1. a)Beschwerdeführer AA: „Dem Beschwerdeführer wird sein E-Mail vom 05.10.2015 an den Justizminister Dr. Brandstetter, welches sich im Akt der belangten Behörde befindet, vorgezeigt. Über Befragen durch das Gericht bestätigt er, dass sich auf dieser Kulanzmitteilung seine Unterschrift befindet, ebenso sein Fingerabdruck. Dem Beschwerdeführer wird ebenso seine Geburtsurkunde vorzeigt, welche dem E-Mail vom 05.10.2015 angeschlossen gewesen ist. Befragt danach, wie der quer über die Geburtsurkunde angebrachte Vermerk „Kein Vertrag“ auf dieser angebracht worden ist, erklärt der Beschwerdeführer, dass die Original-Geburtsurkunde von diesem Vermerk jedenfalls nicht betroffen worden ist, diese also nicht unbrauchbar geworden ist. Es ist so gewesen, dass beim gegenständlichen E-Mail vom 05.10.2015 vorbereitete Formulare verwendet worden sind, die den Veranstaltungsteilnehmern mittels USB-Stick zur Verfügung gestellt worden sind. Ich habe dann nicht direkt bei der Veranstaltung, sondern vermutlich bereits am Folgetag meine Geburtsurkunde eingescannt und wurde dann automatisch der Vermerk „Kein Vertrag“ darauf angebracht, ohne dass die von mir eingescannte Geburtsurkunde von diesem Vermerk betroffen worden ist. Meine Original-Geburtsurkunde habe ich im Folgenden für die Erlangung des Jagdscheines benötigt und konnte ich diese dazu auch problemlos verwenden, da sich darauf entsprechend meiner Schilderung natürlich nicht der Vermerk „Kein Vertrag“ befunden hat. Meine Geburtsurkunde hatte ich nicht bei der EE-Veranstaltung dabei. Wenn ich gefragt werde, wie es zum verfahrensmaßgeblichen E-Mail vom 05.10.2015 bzw zum Besuch der EE-Veranstaltung gekommen ist, gebe ich an, dass mein Vater B, die Herren FF und GG sowie ich uns damals im Waffengeschäft „X“ aufgehalten haben. Nachdem wir dieses Geschäft verlassen hatten, sind wir mit Leuten der EE im Freien ins Gespräch gekommen, die sich vor dem W aufgehalten haben. Wir kamen mit diesen Leuten ins Gespräch und haben uns diese erklärt, dass man sich abmelden könne, dies vom österreichischen Staat bzw vom österreichischen System, sodass man dann keine Strafzettel mehr bezahlen müsse. Dies war für mich interessant, da ich damals ein paar Parkvergehen hatte, die zu kleineren Strafen führten. Deshalb hat mich die Angelegenheit interessiert und habe ich einen USB-Stick genommen, worauf sich die vorbereiteten Formulare bzw das E-Mail befunden hat. Leider habe ich mich zu wenig erkundigt, um was es genau bei der ganzen Sache geht. Ich habe mir leider viel zu wenig gedacht, welche Auswirkungen das E-Mail haben könnte. So etwas würde ich nicht mehr wieder machen. Ich habe mich viel zu wenig erkundigt und mir auch viel zu wenig Gedanken über die Sache gemacht. Ich habe mir nur gedacht, dass dieses E-Mail eine Chance wäre, gewisse Strafen nicht zahlen zu müssen, ohne über die weiteren Konsequenzen nachzudenken. Ich habe mich auch viel zu wenig mit den Ideen der EE auseinandergesetzt. Mein Vater B hatte seinerzeit eine Verschlechterung bezüglich seiner Pensionsregelungen hinzunehmen, sodass sich auch dieser für die Sache interessierte und als Zeichen seines Protestes eine „Abmeldung“ vom System vornehmen wollte. Wenn ich gefragt werde, ob wir von der Gewerkschaft auf die Leute der EE verwiesen worden sind, gebe ich an, dass wir nicht von der Gewerkschaft auf diese Leute hingewiesen worden sind. Wir sind mit diesen zufällig zusammengetroffen, wie ich dies bereits geschildert habe. Ich habe auch mit der Gewerkschaft meines Vaters nichts zu tun. Bei den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen handelt es sich um ein Missverständnis mit meinem Rechtsvertreter. Richtig ist schon, dass die Gewerkschaft meinem Vater erklärt hat, dass die Verschlechterungen bei den Pensionsregelungen Unrecht darstellen. In die gegenständliche Angelegenheit bin ich hineingestolpert und habe ich mir viel zu wenig überlegt. Dies tut mir heute sehr leid und wird mir Ähnliches nicht noch einmal passieren. Wenn ich gefragt werde, ob ich mir das Muster-E-Mail vor dem Versenden an den Justizminister einmal durchgelesen habe, gebe ich an, dass viele Seiten auf Englisch verfasst sind und auch jene in Deutsch verfassten Seiten relativ schwer in ihrem Sinn zu erfassen sind. Ich gebe offen zu, dass ich nicht alles verstanden habe. Ich habe mir bloß gedacht, dass entsprechend den Erklärungen der Leute vom EE eine „Abmeldung“ vom System versucht werden könnte. Ich habe daran aber nicht ganz geglaubt, dass dies funktionieren wird und ich wirklich die Strafzettel nicht bezahlen werde müssen. Wenn ich gefragt werde, wie Frau JJ als Zeugin meiner „Austrittserklärung“ auf das Formular der „Kulanzmitteilung“ kommt, gebe ich an, dass es sich dabei um die seinerzeitige Partnerin meines Vaters gehandelt hat. Auch diese hat ihre Unterschrift geleistet, dies zusammen mit einem Fingerabdruck. Die Unterschrift der JJ unter meiner Kulanzmitteilung wurde dann automatisch auf die entsprechende Stelle eingefügt. Bei meiner eigenen Unterschrift auf meiner „Kulanzmitteilung“ handelt es sich nicht um die Unterschrift, die ich normalerweise leiste. Nach den Vorgaben der Formulare habe ich die Unterschrift eben so gemacht, wie dies die Vorlagen verlangt haben, nämlich mit „Souverän A aus der Familie A“. Dabei handelt es sich nicht um meine normale Unterschrift. Wenn ich gefragt werde, wie ich heute das E-Mail an den Justizminister Brandstetter bewerte, gebe ich an, dass ich den Inhalt der Erklärung gar nicht richtig verstehe. Die mir heute gezeigte Seite meiner „Kulanzmitteilung“ habe ich heute zum ersten Mal gesehen. Wenn ich gefragt werde, wie ich mich über die EE informiert habe, gebe ich an, dass ich mich darüber nicht näher erkundigt habe. Ich kenne auch keine Menschen, die mir nähere Informationen zukommen lassen könnten. Jene Leute, mit denen wir damals ins Gespräch gekommen sind, haben erklärt, dass sie „souveräne Menschen“ seien und man aus dem System austreten könne. Wenn ich gefragt werde, ob es Ende September bzw Anfang Oktober 2015 irgendwelche Verfahren gegen mich gegeben hat, dies von einem Gericht, einer Behörde oder einer sonstigen Stelle, gebe ich an, dass ich damals bloß Sachen wegen Parkvergehen hatte, ansonsten aber keine Verfahren gegen mich gelaufen sind. Ich hatte auch nie Probleme mit dem österreichischen Staat und fühle ich mich in unserer Rechtsordnung wohl. Ich verstehe nicht, warum ich damals diese „Austrittserklärung“ abgegeben habe. Wenn ich gefragt werde, ob ich FF näher kenne, gebe ich an, dass wir zusammen arbeiten und auch beim gleichen Schießsportverein tätig sind. Wir sind befreundet und unternehmen in der Freizeit einiges gemeinsam. Meine nunmehrige Ehefrau und die Freundin des FF sind ebenso befreundet. An Aktivitäten der EE beteiligen wir uns aber nicht. Wenn ich gefragt werde, warum ich den Justizminister mit E-Mail vom 05.10.2015 aufgefordert habe, alle Schritten gegen mich zu unterlassen, dies bei sonstiger Berechnung von Einzugskosten in reinem Silber, gebe ich an, dass ich damals dazu keinerlei Veranlassung gehabt habe. Es hat sich dabei um einen standardisierten Text gehandelt, den ich nicht ausreichend durchgelesen habe und den ich auch gar nicht richtig verstanden habe. Richtig ist, dass ich Inhaber eines Führerscheines, einer Waffenbesitzkarte und einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Tätowierens bin. Außerdem habe ich im heurigen Frühjahr noch den Jagdschein erworben. Für die Gewerbeberechtigung des Tätowierens habe ich einen entsprechenden Befähigungsnachweis erbringen müssen. Ich betreibe seit 13 oder 14 Jahren ein Tattoo-Studio. Mit der Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften habe ich keinerlei Problem. Ich zahle auch die mir vorgeschriebenen Steuern. Ich halte die Rechtsordnung der Republik Österreich für richtig und fühle ich mich in diesem Rechtsraum auch wohl. Wenn ich gefragt werde, ob ich an weiteren Veranstaltungen der EE teilgenommen habe, gebe ich an, dass ich dies nicht bewusst getan habe. Ich kann mich noch daran erinnern, dass ich einmal mir eine Liegenschaft bzw ein Haus angesehen habe, das zur Versteigerung gestanden hat. Es war dies im Tiroler Oberland. Dabei wurde von mehreren Leuten in etwa so gesprochen, wie dies auch die Leute vor dem W getan haben. Mir ist dann vorgekommen, dass es sich um solche Leute handelt, wie wir sie auch vor dem W in Y angetroffen haben. Die ganze Angelegenheit ist damals „krass“ geworden und ist die Polizei vor Ort erschienen. Die Leute haben auch den ganzen Vorfall gefilmt. Es war dies in V. Wann dies war, weiß ich heute nicht mehr genau. Wenn ich gefragt werde, ob ich an weiteren Veranstaltungen der EE teilgenommen habe, gebe ich an, dass ich dies nicht bewusst getan habe. Ich kann mich noch daran erinnern, dass ich einmal mir eine Liegenschaft bzw ein Haus angesehen habe, das zur Versteigerung gestanden hat. Es war dies im Tiroler Oberland. Dabei wurde von mehreren Leuten in etwa so gesprochen, wie dies auch die Leute vor dem W getan haben. Mir ist dann vorgekommen, dass es sich um solche Leute handelt, wie wir sie auch vor dem W in Y angetroffen haben. Die ganze Angelegenheit ist damals „krass“ geworden und ist die Polizei vor Ort erschienen. Die Leute haben auch den ganzen Vorfall gefilmt. Es war dies in römisch fünf. Wann dies war, weiß ich heute nicht mehr genau. Ich bin damals mit FF nach V gefahren. Wir wollten uns die Immobilie anschauen, die zur Versteigerung stand. Wir sind damals nicht nach V gefahren, um uns an einer EE-Aktion zu beteiligen. Ich habe mich an den Aktivitäten auch nicht beteiligt. Ich war nur Beobachter. Mich hat der Vorfall in V auch eher abgeschreckt und habe ich für mich beschlossen, dass ich mit diesen Leuten nichts zu tun haben möchte. Der Vorfall in V war doch eher „krass“. Mit derartigen Vorfällen möchte ich nichts zu tun haben. Ich bin damals mit FF nach römisch fünf gefahren. Wir wollten uns die Immobilie anschauen, die zur Versteigerung stand. Wir sind damals nicht nach römisch fünf gefahren, um uns an einer EE-Aktion zu beteiligen. Ich habe mich an den Aktivitäten auch nicht beteiligt. Ich war nur Beobachter. Mich hat der Vorfall in römisch fünf auch eher abgeschreckt und habe ich für mich beschlossen, dass ich mit diesen Leuten nichts zu tun haben möchte. Der Vorfall in römisch fünf war doch eher „krass“. Mit derartigen Vorfällen möchte ich nichts zu tun haben. Seitdem habe ich keinerlei Berührung mehr mit Leuten der EE und stehe mit diesen auch nicht in Verbindung. Ich stehe voll im Leben, bin verheiratet und habe einen Sohn. Ich betreibe ein Geschäft und erkenne die Rechtsordnung der Republik Österreich an. Wie ich schon mehrfach aufgezeigt habe, fühle ich mich in diesem Rechtsraum auch wohl. Ich möchte keine Schwierigkeiten.“ Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde das Zeugnis über die mit Erfolg bestandene Prüfung vor der Jagdprüfungskommission Y-Stadt vom 22.04.2017 vorgelegt. Dieses Zeugnis wurde als Beilage B zur Verhandlungsschrift genommen. Ebenso wurde das psychologische Gutachten des Dr. KK vom 28.10.2015 vorgelegt und als Beilage C zur Verhandlungsschrift genommen.
  2. b)Zeuge BA: „Es ist damals so gewesen, dass ich, mein Sohn A, Herr GG und Herr FF im Waffengeschäft „X“ gewesen sind. Anschließend sind wir ins „W“ etwas trinken. Dort sind wir mit Leuten ins Gespräch gekommen. Im Zuge der Gespräche habe ich den Leuten dargelegt, dass ich einen erheblichen Eingriff in das bestehende Pensionssystem bzw in die bestehenden Pensionsregelungen hinzunehmen habe. Der Eingriff war damals auch so bedeutend, dass er meine gesamte Lebensplanung verändert hat. Die Gewerkschaft hat gegen diese Eingriffe in die Pensionsregelungen auch Musterprozesse geführt, diese allerdings verloren. Auch die Gewerkschaft hat erklärt, dass in die Pensionsregelungen nicht auf die vorgesehene Art und Weise eingegriffen hat werden dürfen. Die Leute haben mir dann erklärt, wenn ich bei ihnen beitrete und unterschreibe, könnte ich ein neues Verfahren starten. Ich könnte dann die Verschlechterung der mich betreffenden Pensionsregelungen noch einmal vor Gericht bringen und den Eingriff überprüfen lassen. Dies war für mich der Grund, dass ich seinerzeit unterschrieben habe. Wenn ich gefragt werde, warum mein Sohn A ebenfalls unterschrieben hat, gebe ich an, dass er vielleicht aus Solidarität mit mir mitgemacht hat. Wir haben dort im W noch nichts unterschreiben müssen, sondern haben einen USB-Stick mit den Standardschreiben mitbekommen. In den Folgetagen habe ich dann die Unterschrift geleistet und die Standardschreiben versendet. Soweit ich mich erinnern kann, haben ich und mein Sohn die Standardschreiben in den Folgetagen versendet, dies gemeinsam. Wenn ich gefragt werde, ob ich und mein Sohn A in den Folgetagen noch genauer darüber gesprochen haben, warum auch er mitmacht, so gebe ich an, dass darüber nicht mehr genau gesprochen worden ist, ich aber annehme, dass er aus Solidarität mitgemacht hat, zumal es meiner Meinung nach nicht angeht, dass in bestehende Verträge einfach so ohne weiteres eingegriffen wird. Wenn ich gefragt werde, ob ich mir die versendeten Standardschreiben durchgelesen habe, so muss ich dies verneinen. Ob mein Sohn die Standardschreiben durchgelesen hat, weiß ich nicht. Wir haben jedenfalls die Musterschreiben versendet und sind erst im Nachhinein draufgekommen, dass dies nicht klug gewesen ist. Wenn ich gefragt werde, ob ich und mein Sohn nochmals zu einer Veranstaltung dieser Leute hingegangen sind, so kann ich dies verneinen. Ich bin mehr oder weniger in Wien und habe ich mit diesen Leuten nichts zu tun. Ich weiß auch nichts davon, dass mein Sohn A zu Veranstaltungen dieser Leute gegangen wäre. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärt der Zeuge, dass er seit 39 Jahren bei der LL arbeitet, in den letzten Jahren nun als Lokführer. Das Versenden der verfahrensmaßgeblichen Musterschreiben war zweifelsohne ein Blödsinn und hat überhaupt nichts gebracht, jedenfalls mir nichts bei meinen Problemen wegen des Eingriffes in die Pensionsregelungen.“ 2) Beweiswürdigend ist im Gegenstandsfall festzuhalten, dass die bei der Rechtsmittelverhandlung am 23.10.2017 einvernommenen Personen beim erkennenden Verwaltungsgericht durchaus den Eindruck hinterließen, dass sie bemüht waren, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass die Angaben der einvernommenen Personen der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt werden können. Im Übrigen ergibt sich der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus dem vorliegenden Akteninhalt. 3) Der belangten Behörde kann darin zugestimmt werden, dass es sich bei der Bewegung „EE“ (kurz: EE) um eine staatsfeindliche Gruppierung handelt, deren Mitglieder das in Österreich bestehende Gesellschafts- und Rechtssystem grundsätzlich ablehnen. Die Mitglieder und Sympathisanten dieser Bewegung haben mit der Befolgung bestehender gesetzlicher Regelungen und der Anerkennung staatlicher Hoheitsgewalt Probleme. Sie treten gegenüber österreichischen Polizeibeamten und sonstigen Staatsorganen immer wieder sehr aggressiv auf und widersetzen sich gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Sie versuchen auch Gerichts- und Verwaltungsorgane mit Schadenersatzforderungen einzuschüchtern und solcherart gegen sie geführte Verfahren in ihrem Sinne zu beeinflussen bzw zur Einstellung zu bringen. Die Mitglieder der genannten Bewegung sind auch von der Notwendigkeit der Einrichtung einer eigenen Exekutive („Sheriffs“) sowie einer eigenen Judikative („Volkstribunale“ bzw „internationale Common Law Gerichte“) überzeugt. Aktivisten der Bewegung leiten für sich auch das Recht ab, als „Sheriffs“ Waffen zu tragen und einzusetzen. „Sheriffs“ verstehen sich als Beschützer von Menschen gegen Willkür und Unrecht. Der belangten Behörde kann daher darin gefolgt werden, dass die Geisteshaltung und Sinnesart der Mitglieder, Aktivisten und Sympathisanten der Bewegung „EE“ (EE) ganz klar gegen die Annahme sprechen, diese hätten die nach dem Waffengesetz 1996 geforderte Verlässlichkeit im Sinne der Bestimmung des § 8 Waffengesetz 1996. Der belangten Behörde kann daher darin gefolgt werden, dass die Geisteshaltung und Sinnesart der Mitglieder, Aktivisten und Sympathisanten der Bewegung „EE“ (EE) ganz klar gegen die Annahme sprechen, diese hätten die nach dem Waffengesetz 1996 geforderte Verlässlichkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Waffengesetz 1996. 4) Allerdings ist nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol stets im Einzelfall zu prüfen, ob eine bestimmte Person eine Geisteshaltung und Sinnesart sowie einen Charakter hat oder konkrete Verhaltensweisen und Handlungen gesetzt hat, die mit der für einen Inhaber eines waffenrechtlichen Dokumentes geforderten Verlässlichkeit nach dem Waffengesetz 1996 nicht vereinbar sind (vgl ua VwGH-Entscheidungen vom 17.12.2014, Zl Ra 2014/03/0038, und vom 26.06.2014; Zl Ro 2014/03/0022). Allerdings ist nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol stets im Einzelfall zu prüfen, ob eine bestimmte Person eine Geisteshaltung und Sinnesart sowie einen Charakter hat oder konkrete Verhaltensweisen und Handlungen gesetzt hat, die mit der für einen Inhaber eines waffenrechtlichen Dokumentes geforderten Verlässlichkeit nach dem Waffengesetz 1996 nicht vereinbar sind vergleiche ua VwGH-Entscheidungen vom 17.12.2014, Zl Ra 2014/03/0038, und vom 26.06.2014; Zl Ro 2014/03/0022). Die Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Waffengesetz 1996 ist also auf die in einem Verfahren konkret zu beurteilende Person – und nicht (allein) auf eine Bewegung oder Gruppierung – abzustellen und sind deren konkrete Handlungen zu bewerten, dies mit besonderer Bedachtnahme auf das Vorleben der in Beurteilung stehenden Person. Die Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Waffengesetz 1996 ist also auf die in einem Verfahren konkret zu beurteilende Person – und nicht (allein) auf eine Bewegung oder Gruppierung – abzustellen und sind deren konkrete Handlungen zu bewerten, dies mit besonderer Bedachtnahme auf das Vorleben der in Beurteilung stehenden Person. Bei der Prognoseentscheidung gemäß § 8 Waffengesetz 1996 haben selbstverständlich die Aktivitäten und Unterstützungshandlungen einer Person für eine bestimmte Bewegung oder Gruppierung einzufließen, ebenso die geäußerte Gutheißung der Ziele einer Bewegung oder Gruppierung. Bei der Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 8, Waffengesetz 1996 haben selbstverständlich die Aktivitäten und Unterstützungshandlungen einer Person für eine bestimmte Bewegung oder Gruppierung einzufließen, ebenso die geäußerte Gutheißung der Ziele einer Bewegung oder Gruppierung. Allerdings sind die bekannten Aktivitäten, Unterstützungshandlungen und Äußerungen zu den Zielen einer Bewegung bzw Gruppierung, die einer bestimmten Person zugerechnet werden können, einer Gesamtbeurteilung zuzuführen, um die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart einer Person zu erfassen, um deren waffenrechtliche Verlässlichkeit letztlich beurteilen zu können. Es genügt nicht, eine einzelne Handlung oder Äußerung zugunsten einer Bewegung oder Gruppierung – isoliert betrachtet vom sonstigen Gesamtverhalten einer Person – als Beurteilungsgrundlage dafür zu verwenden, ob einer bestimmten Person die waffenrechtliche Verlässlichkeit fehlt, weil diese Mitglied, Aktivist oder Sympathisant einer staatsfeindlichen Bewegung oder Gruppierung ist. Jedenfalls bedarf es im gegebenen Zusammenhang auch einer Berücksichtigung der Umstände, wie es zu einer konkreten Handlung oder Äußerung (zugunsten einer Bewegung oder Gruppierung) gekommen ist. Die belangte Behörde missinterpretiert die beiden von ihr angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 17.09.2003, Zl 2001/20/0100, sowie vom 05.06.1996, Zl 95/20/0142, wenn sie augenscheinlich dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung den Sinn zumisst, dass waffenrechtlich relevant nicht nur individuelles Verhalten sei, sondern auch die Mitgliedschaft in einer Gruppe, deren Angehörige manifeste Gewaltbereitschaft aufweisen würden. In den beiden zitierten Entscheidungen hat nämlich das Höchstgericht sehr wohl das individuelle Verhalten der betreffenden Personen – auch für und bei Kundgebungen näher durchleuchteter Bewegungen – für entscheidungsmaßgeblich erachtet. So lässt sich den genannten VwGH-Entscheidungen mit ausreichender Klarheit entnehmen, dass die nach dem Waffengesetz 1996 zu erfolgende Prognoseentscheidung das gesamte Verhalten der betreffenden Personen zu umfassen hat, mithin auch den gepflogenen Umgang sowie eine aktive Mitgliedschaft in einer gewaltbereiten Gruppierung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol versteht jedenfalls die beiden in Rede stehenden Entscheidungen des Höchstgerichts so, dass das Gesamtverhalten einer Person bei der vorzunehmenden waffenrechtlichen Prognoseentscheidung zu bewerten ist und nicht allein eine einzelne Äußerung oder Handlung zugunsten einer bestimmten Bewegung oder Gruppierung. 5) Bei einem solchen Verständnis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Prognoseentscheidung betreffend die waffenrechtliche Verlässlichkeit einer bestimmten Person ist nun fallbezogen sachverhaltsmäßig festzuhalten, dass in Ansehung der Person des Rechtsmittelwerbers keinerlei Eintragungen - in der „Personenfahndung“ sowie der „Personeninformation“ des Bundesministeriums für Inneres, - im „Schengener Informationssystem“, - im „Strafregister“ der Republik Österreich sowie - im „kriminalpolizeilichen Aktenindex“ des Bundesministeriums für Inneres aufscheinen. Im Verwaltungsstrafregister scheinen bloß zwei eher geringfügige Verkehrsübertretungen auf, die der Beschwerdeführer begangen hat. Der Beschwerdeführer betreibt ein Tattoo-Studio und verfügt für dieses reglementierte Gewerbe über die entsprechende Gewerbeberechtigung. Er ist weiters Inhaber eines Führerscheines und hat er im heurigen Frühjahr auch noch den Jagdschein erworben. Nach den eigenen Erklärungen des Beschwerdeführers anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 23.10.2017 beachtet er ohne Probleme die mit seiner Gewerbeausübung verbundenen Rechtsvorschriften, gleichermaßen die sonstigen ihn betreffenden Gesetzesregelungen. Er hält die Rechtsordnung der Republik Österreich für richtig und fühlt sich in diesem Rechtsraum auch wohl. Er bezahlt auch die ihm vorgeschriebenen Steuern. Glaubwürdig versicherte er, dass er das verfahrensgegenständliche E-Mail vom 05.10.2015 an den Justizminister gar nicht richtig verstanden hat, dieses E-Mail aus Unbesonnenheit verschickt hat und es ihm heute am liebsten wäre, könnte er das Verschicken des strittigen E-Mails wieder rückgängig machen. Entsprechend dem durchgeführten Beweisverfahren hat der Rechtsmittelwerber das verfahrensauslösende E-Mail vom 05.10.2015 an den Justizminister verschickt, womit er in Form einer so genannten „Kulanzmitteilung“ („Courtesy Notice“) – soweit nachvollziehbar – bekanntgab, nicht mehr Bürger der Republik Österreich sein zu wollen, dies verbunden mit der Aufforderung, keinerlei staatliche Akte mehr gegen ihn vorzunehmen, widrigenfalls „Einzugskosten“ – zahlbar in Feinunze reines Silber – berechnet würden. Ein weiteres Mal war der Beschwerdeführer bei einem Vorfall im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Zwangsversteigerung einer Liegenschaft bzw eines Hauses zugegen, bei dem EE-Anhänger aufgetreten sind und bei dem es zu einem polizeilichen Einsatz gekommen ist. Dass sich der Beschwerdeführer dabei aktiv an rechtswidrigen Handlungen oder an Störaktionen – gerichtet gegen Polizeibeamte oder andere staatliche Organe – beteiligt hätte, lässt sich aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht feststellen. Gleichermaßen kann mit Blick auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse die Feststellung nicht getroffen werden, dass der Rechtsmittelwerber Äußerungen getan hätte, die erkennen ließen, er vertrete aktuell eine Geisteshaltung, die seine waffenrechtliche Verlässlichkeit in Frage stellte. 6) In rechtlicher Hinsicht ergibt sich in der vorliegenden Beschwerdesache nun wie folgt: Vor dem Hintergrund der eindeutigen und auch glaubwürdigen Erklärungen des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren, er habe das verfahrensauslösende E-Mail vom 05.10.2015 gar nicht wirklich verstanden und dieses aus Unbesonnenheit an das Justizministerium versendet, dieses Verschicken des strittigen E-Mails aber nichts daran ändere, dass er die Rechtsordnung der Republik Österreich anerkenne und beachte, soweit er davon als Inhaber einer Gewerbeberechtigung, eines Führerscheines, einer Waffenbesitzkarte und auch sonst betroffen sei, wobei er sich im österreichischen Rechtsraum auch wohlfühle, vermochte das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall doch noch zum Schluss zu gelangen, dass allein aus dem Versenden des verfahrensauslösenden E-Mails vom 05.10.2015 an den Justizminister noch nicht abgeleitet werden kann, der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der Bewegung „EE“ und vertrete er deshalb eine staatsfeindliche Geisteshaltung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt hierbei nicht, dass das Verschicken einer solchen „Kulanzmitteilung“ – wie im vorliegenden Fall mit dem E-Mail vom 05.10.2015 geschehen – durchaus in Verbindung mit weiteren Handlungen und Äußerungen einer Person die Schlussfolgerung zu tragen vermag, die eine solche „Kulanzmitteilung“ versendende Person sei Mitglied der Bewegung „EE“ (EE) und sei diese Person dementsprechend der österreichischen Rechtsordnung gegenüber ablehnend eingestellt, sodass auch die waffenrechtliche Verlässlichkeit dieser Person nicht mehr angenommen werden könnte. Liegen aber – wie im Gegenstandsfall – keine weiteren Handlungen und Äußerungen der zu beurteilenden Person vor, die auf eine staatsfeindliche Einstellung schließen lassen, sondern ist sogar im Gegenteil ein sehr klares Bekenntnis zur österreichischen Rechtsordnung gegeben, dies verbunden mit der Erkenntnis und dem Eingeständnis, dass das Versenden der verfahrensauslösenden „Kulanzmitteilung“ an das Justizministerium eine Dummheit gewesen ist, so kann nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht aus einer aus Unbesonnenheit begangenen Handlung, die mit dem sonstigen Vorleben einer Person nicht in Einklang zu bringen ist, eine staatsfeindliche Geisteshaltung tragfähig genug argumentiert werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich bei der Rechtsmittelverhandlung am 23.10.2017 einen persönlichen Eindruck über die Person des Beschwerdeführers verschaffen, wobei das Gericht zum Ergebnis gelangte, dass die Angaben und Erklärungen des Rechtsmittelwerbers glaubwürdig sind. Eine staatsfeindliche Geisteshaltung oder eine die österreichische Rechtsordnung ablehnende Sinnesart konnte beim Beschwerdeführer vom Gericht in keiner Weise festgestellt werden. 7) Zusammenfassend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass bei einer konkret auf den Beschwerdeführer abstellenden Betrachtungsweise dessen waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann. Die vorliegenden Beweisergebnisse ergeben keine ausreichend tragfähige Grundlage für die Entziehung der dem Rechtsmittelwerber ausgestellten Waffenbesitzkarte. Demzufolge war der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu beheben. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösende Fragestellung, ob beim Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit noch anzunehmen ist, konnte anhand der diesbezüglich sehr umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Mehrere verfahrensmaßgebliche Entscheidungen des Höchstgerichts wurden in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung auch zitiert. An die in der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das erkennende Verwaltungsgericht nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.1996.5

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