RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/2547-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, geboren xx.xx.xxxx, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1, Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.10.2017, Zl **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Lenkberechtigung für vier Monate gerechnet ab dem 10.10.2017 entzogen wird.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Lenkberechtigung für vier Monate gerechnet ab dem 10.10.2017 entzogen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von sechs Monaten gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, das war der 10.10.2017 entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y, Zl **** vom 19.09.2017 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB und der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und 84 Abs 2 StGB weiters des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei. Die letzte bekanntgewordene Tat sei am 18.03.2017 begangen worden und seien somit seit dem sieben Monate vergangen. In diesem Zeitraum hätte sich der Beschwerdeführer wohl verhalten, es seien zumindest keine weiteren Straftaten bekanntgeworden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von sechs Monaten gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, das war der 10.10.2017 entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y, Zl **** vom 19.09.2017 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB weiters des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei. Die letzte bekanntgewordene Tat sei am 18.03.2017 begangen worden und seien somit seit dem sieben Monate vergangen. In diesem Zeitraum hätte sich der Beschwerdeführer wohl verhalten, es seien zumindest keine weiteren Straftaten bekanntgeworden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die strafgerichtliche Verurteilung zugestanden werde, aber die Wertung durch die belangte Behörde unrichtig, rechtswidrig und korrekturbedürftig sei. Die belangte Behörde habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schwerer Körperverletzung nicht aufgrund einer an sich schweren Körperverletzung sondern wegen einer an sich leichten Körperverletzung geschehen sei, die aber bei einer Auseinandersetzung mit einem Polizeibeamten entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe dem Polizeibeamten nur Schürfwunden am rechten Ellbogen, am rechten Zeige- und Mittelfinger zugeführt. Eine solche Körperverletzung sei aber mit einer an sich schweren Körperverletzung nicht vergleichbar. Die Tat sei überhaupt nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden. Es gäbe überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer bei Lenken von Kraftfahrzeugen eine Sinnesart bestehe, die ihn für andere Verkehrsteilnehmer gefährlich mache. Der Beschwerdeführer sei sogar bei hoher Alkoholisierung und Aggressivität so verkehrszuverlässig, dass er beispielsweise am 30.10.2016 mit dem Taxi nach Hause gefahren sei. Es sei erwiesenermaßen so, dass der Beschwerdeführer so zuverlässig genug sei, dass er ein Kraftfahrzeug dann nicht selbst lenke, wenn er alkoholisiert oder aggressiv sei. Seit der zur Last gelegten Straftat seien über sieben Monate vergangen und die Tat des Beschwerdeführers sei keineswegs so schwerwiegend, dass angenommen werden müsse, dass eine Verkehrszuverlässigkeit seit über sieben Monaten nicht ausreichend gegeben sei. Das Landesgericht Y habe dem Beschwerdeführer bedingte Strafnachsicht gewährt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt steht als erwiesen fest und ist insoweit auch unstrittig. Insbesondere die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht Y vom 19.09.2017, ****. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) zu berücksichtigen: „§ 7 FSG
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …
- eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
- eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. …“ „5. Abschnitt Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24 FSGParagraph 24, FSG
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. …“ „§ 25 FSG
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vom Landesgericht Y wegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 StGB verurteilt worden zu sein. Dem diesbezüglichen Urteil vom 19.09.2017, Zl **** ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18.03.2017 in X Polizeibeamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht hat, nämlich die Polizeibeamten AI CC und Insp. DD an seiner Verbringung in die Arrestzelle der PI X, indem er sich mit erhobenen geballten Fäusten vor die beiden hinstellte, sich gegen die Anwendung des Halsklammergriffes durch AI C sperrte, indem er sich mit seinem Körpergewicht dagegen lehnte, ihn mit voller Kraft von sich wegdrückte und mit den Armen herumfuchtelte und indem er in weiterer Folge nach der Dienstwaffe des PI C griff und ihm die Pistole samt Holster vom Einsatzgürtel riss, welche ihm dann aber aus der Hand und zu Boden fiel; durch die angeführte Tat einen Polizeibeamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben an der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, nämlich AI CC, der Schürfwunden am rechten Ellbogen, am rechten Zeige- und Mittelfinger erlitt; AI CC von Amts wegen zu verfolgender, mit Strafe bedrohter Handlungen, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung und der Ausnützung einer Amtsstellung nach § 83 Abs 1, 313 StGB, falsch verdächtigt und ihn dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist. Weiters ist dem Schuldspruch des zitierten Urteils zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30.10.2016 in W eine fremde Sache beschädigt, nämlich den PKW des V mit dem Kennzeichen ****, indem er mit der Faust gegen den auf der Beifahrerseite befindlichen Außenspiegel des vorbeifahrenden Taxis schlug und mit den Beinen gegen die Türe trat, wobei der Spiegel zerbrach und am Fahrzeug eine Eindellung und Lackschäden entstanden; nachgenannte Personen am Körper zu verletzen versucht und zwar U, indem der ihm einen Faustschlag ins Gesicht (Bereich Unterkiefer) versetzte, T, indem er ihm zwei Schläge mit der Faust ins Gesicht versetzte, S durch einen Faustschlag gegen sein Gesicht, wobei S dem Schlag ausweichen konnte und R gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm erklärte, er werde ihm das Nasenbein brechen. Das Landesgericht Y sprach eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie eine unbedingte Geldstrafe von 300 Tagessätzen aus. Als mildernd wurde kein besonderer Umstand, als erschwerend die Alkoholisierung, mehrere strafbare Handlungen derselben und unterschiedlicher Art sowie eine einschlägige Vorstrafenbelastung gewertet. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vom Landesgericht Y wegen einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, StGB verurteilt worden zu sein. Dem diesbezüglichen Urteil vom 19.09.2017, Zl **** ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18.03.2017 in römisch zehn Polizeibeamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht hat, nämlich die Polizeibeamten AI CC und Insp. DD an seiner Verbringung in die Arrestzelle der PI römisch zehn, indem er sich mit erhobenen geballten Fäusten vor die beiden hinstellte, sich gegen die Anwendung des Halsklammergriffes durch AI C sperrte, indem er sich mit seinem Körpergewicht dagegen lehnte, ihn mit voller Kraft von sich wegdrückte und mit den Armen herumfuchtelte und indem er in weiterer Folge nach der Dienstwaffe des PI C griff und ihm die Pistole samt Holster vom Einsatzgürtel riss, welche ihm dann aber aus der Hand und zu Boden fiel; durch die angeführte Tat einen Polizeibeamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben an der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, nämlich AI CC, der Schürfwunden am rechten Ellbogen, am rechten Zeige- und Mittelfinger erlitt; AI CC von Amts wegen zu verfolgender, mit Strafe bedrohter Handlungen, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung und der Ausnützung einer Amtsstellung nach Paragraph 83, Absatz eins, 313, StGB, falsch verdächtigt und ihn dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist. Weiters ist dem Schuldspruch des zitierten Urteils zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30.10.2016 in W eine fremde Sache beschädigt, nämlich den PKW des römisch fünf mit dem Kennzeichen ****, indem er mit der Faust gegen den auf der Beifahrerseite befindlichen Außenspiegel des vorbeifahrenden Taxis schlug und mit den Beinen gegen die Türe trat, wobei der Spiegel zerbrach und am Fahrzeug eine Eindellung und Lackschäden entstanden; nachgenannte Personen am Körper zu verletzen versucht und zwar U, indem der ihm einen Faustschlag ins Gesicht (Bereich Unterkiefer) versetzte, T, indem er ihm zwei Schläge mit der Faust ins Gesicht versetzte, S durch einen Faustschlag gegen sein Gesicht, wobei S dem Schlag ausweichen konnte und R gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm erklärte, er werde ihm das Nasenbein brechen. Das Landesgericht Y sprach eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie eine unbedingte Geldstrafe von 300 Tagessätzen aus. Als mildernd wurde kein besonderer Umstand, als erschwerend die Alkoholisierung, mehrere strafbare Handlungen derselben und unterschiedlicher Art sowie eine einschlägige Vorstrafenbelastung gewertet. Damit ist die Behörde richtigerweise vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache von § 7 Abs 3 Z 9 FSG ausgegangen. Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer setzt jedoch eine fehlerfreie Wertung dieser bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 4 FSG voraus. Bei Gewaltdelikten, wie jene in § 7 Abs 3 Z 9 FSG angeführten, kommt es nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden (vgl VwGH 27.05.1999, 98/11/0136). Es ist jedoch auch bei diesen Delikten erforderlich, eine Wertung in Bezug auf § 7 Abs 1 Z 1 FSG durchzuführen, mit hin ob das Verhalten des Verurteilten nicht auf eine Sinnesart hinweist, aufgrund derer anzunehmen ist, dass die betreffende Person iSd § 7 Abs 1 Z 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit. Es muss daher von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden. Unbeherrschte Aggressivität lässt befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert. Es kommt daher bei Gewaltdelikten wie der gegenständlichen Art nicht darauf an, wie vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden. Der vom Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang zwischen solchen Delikten und dem Lenken von Kraftfahrzeugen besteht vielmehr in der vorhin aufgezeigten Art und Weise. , Damit ist die Behörde richtigerweise vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG ausgegangen. Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer setzt jedoch eine fehlerfreie Wertung dieser bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG voraus. Bei Gewaltdelikten, wie jene in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG angeführten, kommt es nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden vergleiche VwGH 27.05.1999, 98/11/0136). Es ist jedoch auch bei diesen Delikten erforderlich, eine Wertung in Bezug auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG durchzuführen, mit hin ob das Verhalten des Verurteilten nicht auf eine Sinnesart hinweist, aufgrund derer anzunehmen ist, dass die betreffende Person iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit. Es muss daher von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden. Unbeherrschte Aggressivität lässt befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert. Es kommt daher bei Gewaltdelikten wie der gegenständlichen Art nicht darauf an, wie vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden. Der vom Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang zwischen solchen Delikten und dem Lenken von Kraftfahrzeugen besteht vielmehr in der vorhin aufgezeigten Art und Weise. Die belangte Behörde geht bei der Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG von einer wiederholten Tatbegehung anhand der angeführten einschlägigen Vorstrafe davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Bereitschaft zu Gewalt und aggressiven Verhalten besteht. Gerade im Straßenverkehr könne sich eine derartige Neigung als problematisch erweisen. Von Kraftfahrzeuglenkern müsse daher wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden. Demzufolge sei von einer mangelnden Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen gewesen. Die belangte Behörde geht bei der Wertung iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG von einer wiederholten Tatbegehung anhand der angeführten einschlägigen Vorstrafe davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Bereitschaft zu Gewalt und aggressiven Verhalten besteht. Gerade im Straßenverkehr könne sich eine derartige Neigung als problematisch erweisen. Von Kraftfahrzeuglenkern müsse daher wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden. Demzufolge sei von einer mangelnden Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen gewesen. In Anlehnung an die Kriterien für die Festlegung der Dauer des Verkehrsunzuverlässigkeit in den Erkenntnissen des VwGH vom 14.09.2004, Zl 2004/11/0119, sowie vom 28.06.2001, Zl 2001/11/0114 (mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH) kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer hat mehrere strafrechtlich relevante Delikte begangen. Selbst wenn die Verletzung des Polizeibeamten an sich nicht schwer ist – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt – so ist jedoch festzuhalten, dass der Gesetzgeber bei einer Körperverletzung, die an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begangen wird, als schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist. Gerade die vom Landesgericht Y festgestellten Delikte, nämlich nicht nur das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 2 StGB sondern darüber hinaus das Vergehen der Sachbeschädigung, der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, des Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie der Verleumdung lassen beim Beschwerdeführer auf eine Sinnesart hindeuten, die auf ein betont aggressives Verhalten gegenüber seinen Mitmenschen schließen lässt. Vor allem schwerwiegend fällt das aggressive Verhalten gegenüber zwei Polizeibeamten in Ausübung ihres Dienstes und der Griff zur Dienstwaffe eines Polizeibeamten ins Gewicht, was beim Beschwerdeführer auf eine mangelnde Bereitschaft zur Unterordnung unter die staatlich Gewalt schließen lässt. Gerade im Zusammenhang mit der Teilnahme am Verkehrsgeschehen kann es wiederholt zu Begegnungen mit der Polizei kommen und lässt das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten darauf schließen, dass eine erneute Konfliktsituation nicht ausgeschlossen werden kann.Der Beschwerdeführer hat mehrere strafrechtlich relevante Delikte begangen. Selbst wenn die Verletzung des Polizeibeamten an sich nicht schwer ist – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt – so ist jedoch festzuhalten, dass der Gesetzgeber bei einer Körperverletzung, die an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begangen wird, als schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist. Gerade die vom Landesgericht Y festgestellten Delikte, nämlich nicht nur das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB sondern darüber hinaus das Vergehen der Sachbeschädigung, der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, des Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie der Verleumdung lassen beim Beschwerdeführer auf eine Sinnesart hindeuten, die auf ein betont aggressives Verhalten gegenüber seinen Mitmenschen schließen lässt. Vor allem schwerwiegend fällt das aggressive Verhalten gegenüber zwei Polizeibeamten in Ausübung ihres Dienstes und der Griff zur Dienstwaffe eines Polizeibeamten ins Gewicht, was beim Beschwerdeführer auf eine mangelnde Bereitschaft zur Unterordnung unter die staatlich Gewalt schließen lässt. Gerade im Zusammenhang mit der Teilnahme am Verkehrsgeschehen kann es wiederholt zu Begegnungen mit der Polizei kommen und lässt das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten darauf schließen, dass eine erneute Konfliktsituation nicht ausgeschlossen werden kann. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist aufgrund der vorhandenen Aktenlage eine Prognose über das zukünftige Verhalten im Straßenverkehr zu erstellen. Dem Wohlverhalten in der Zwischenzeit kommt zwar nur eine untergeordnete, aber immerhin auch eine gewisse Bedeutung zu. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführer nicht weiters negativ in Erscheinung getreten ist. Das Landesgericht Y sanktionierte die Taten des Beschwerdeführers mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, jedoch mit einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen. Milderungsgründe wurden keine angeführt, erschwerend wurden die Alkoholisierung, mehrere strafbare Handlungen derselben und unterschiedlicher Art sowie eine einschlägige Vorstrafenbelastung gewertet. Zudem ist der Beschwerdeführer mehrfach verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt, dies insbesondere aufgrund von zwei Übertretungen nach dem KFG und zwei Übertretungen nach der StVO. Führerscheinrechtliche Vorentzüge liegen keine vor. Tatzeitpunkt war der 18.03.2017. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte mit 10.10.2017. Bei einer ausgesprochenen Entziehungsdauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides ergibt das in Summe eine von der Behörde angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 13 Monaten. Diese Dauer erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Lichte der bisherigen und oben zitierten Judikatur des VwGH als etwas zu lange. Wenngleich die Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer aufgrund der oben beschriebenen fallbezogenen Kriterien zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung noch nicht wieder eingetreten ist, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass diese nach vier Monaten ab Bescheidzustellung (mithin beträgt die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit insgesamt 11 Monate) wieder eintreten wird. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer beantragt wurde noch ergaben sich Fragen der Beweiswürdigung bzw erweist sich der zu beurteilende Sachverhalt als ausreichend geklärt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer beantragt wurde noch ergaben sich Fragen der Beweiswürdigung bzw erweist sich der zu beurteilende Sachverhalt als ausreichend geklärt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.2547.2