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{'item': 'LVwG-2016/17/2261-5'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 41§ 11§ 22§ 53§ 67§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/17/2261-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren und Sachverhalt: Die Bezirkshauptmannschaft Y hat den, vom Xischen Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx, am 24.02.2016 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot - Karte“

§ 41

Abs 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: NAG),

§ 41Abs 4 NAG, abgewiesen.

Die Abweisung wurde damit begründet, dass es sich bei dem Antragsteller um einen passpflichtigen Fremden iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG, der grundsätzlich der Visumspflicht unterliege, handle. Aufgrund seines Zischen Aufenthaltstitels sei er berechtigt visumfrei nach Österreich einzureisen und sich bis zu 3 Monate visumfrei im Bundesgebiet aufzuhalten, sowie seinen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat den, vom Xischen Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx, am 24.02.2016 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot - Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: NAG),

Paragraph 41, Absatz 4, NAG, abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass es sich bei dem Antragsteller um einen passpflichtigen Fremden iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, der grundsätzlich der Visumspflicht unterliege, handle. Aufgrund seines Zischen Aufenthaltstitels sei er berechtigt visumfrei nach Österreich einzureisen und sich bis zu 3 Monate visumfrei im Bundesgebiet aufzuhalten, sowie seinen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts, insbesondere aufgrund der Auskunft aus dem zentralen Melderegister und den Erhebungen der Landespolizeidirektion Tirol vom 29.02.2016, hinsichtlich seines rechtmäßigen Aufenthalts sei davon auszugehen, dass der Antragsteller die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits überschritten habe. Sein Aufenthalt sei ab dem 17.02.2016 nicht mehr rechtmäßig gewesen. Aufgrund dessen liege ein Versagungsgrund

§ 11

Abs 1 Z 5 NAG vor, weshalb dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel

§ 41Abs 2 Z 4 NAG nicht erteilt werden könne.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts, insbesondere aufgrund der Auskunft aus dem zentralen Melderegister und den Erhebungen der Landespolizeidirektion Tirol vom 29.02.2016, hinsichtlich seines rechtmäßigen Aufenthalts sei davon auszugehen, dass der Antragsteller die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits überschritten habe. Sein Aufenthalt sei ab dem 17.02.2016 nicht mehr rechtmäßig gewesen. Aufgrund dessen liege ein Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG vor, weshalb dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht erteilt werden könne. In der rechtzeitig gegen den abweisenden Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 13.10.2016 hat der Beschwerdeführer Nachstehendes vorgebracht: „In vorbezeichneter Aufenthaltsangelegenheit erhebt der Antragsteller AA durch seinen ausgewiesenen Vertreter Mag. BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, Y gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2016 zu ****, dem Vertreter des Antragstellers im Postwege zugestellt am 22.09.2016, sohin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. I. Angefochtener Bescheid:römisch eins. Angefochtener Bescheid: Angefochten wird vom Antragsteller der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2016, ****, mit welchem der Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot-Karte“ abgewiesen wurde. II. Anfechtungserklärung:römisch zwei. Anfechtungserklärung: Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2016 wird vollinhaltlich angefochten und dessen Abänderung im Sinne einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bzw. eventualiter dessen Aufhebung und Zurückverweisung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt. III. Verfahrenschronologie:römisch drei. Verfahrenschronologie:

  1. Der Antragsteller ist am 15.11.2015 gemeinsam mit seiner Ehegattin CC, jedoch ohne deren Tochter DD, von Z kommend über den V nach Österreich eingereist, um u.a. in Y die AA KG zu gründen, welche in der Folge als Erwerbsgrundlage für die Familie des Antragstellers in W ein asiatisches Imbisslokal betreiben sollte. Der diesbezügliche Gesellschaftsvertrag wurde am 16.11.2015 geschlossen und die Gesellschaft mit Beschluss des Landesgerichtes Y vom 25.11.2016 mit Wirkung 26.11.2015 im Firmenbuch eingetragen. Der Antragsteller ist persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) dieser KG, seine Ehegattin Kommanditistin (Firmenbuchauszug Beilage./B);
  2. Der Antragsteller ist am 15.11.2015 gemeinsam mit seiner Ehegattin CC, jedoch ohne deren Tochter DD, von Z kommend über den römisch fünf nach Österreich eingereist, um u.a. in Y die AA KG zu gründen, welche in der Folge als Erwerbsgrundlage für die Familie des Antragstellers in W ein asiatisches Imbisslokal betreiben sollte. Der diesbezügliche Gesellschaftsvertrag wurde am 16.11.2015 geschlossen und die Gesellschaft mit Beschluss des Landesgerichtes Y vom 25.11.2016 mit Wirkung 26.11.2015 im Firmenbuch eingetragen. Der Antragsteller ist persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) dieser KG, seine Ehegattin Kommanditistin (Firmenbuchauszug Beilage./B);
  3. der Antragsteller hielt sich insgesamt gerade einmal 2 Wochen in Österreich auf und reiste dann am 29.11.2015 mit seiner Ehegattin zurück nach Z, zumal er dort im Dezember 2016 weiter seiner unselbstständigen Beschäftigung nachgehen musste, um ein entsprechendes Entgelt für sich und seine Familie lukrieren zu können (Gehaltszettel Beilage./A);
  4. Anfang Februar 2016 kam der Antragsteller dann gemeinsam mit seiner Ehegattin und nunmehr auch der gemeinsamen Tochter DD von Z über den V neuerlich nach Österreich, um die entsprechenden Vorbereitungshandlungen für die spätere selbstständige Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen der AA KG in W vorzunehmen. Er war ja in seiner Funktion als Komplementär auch alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der KG. Dazu gehörten Verhandlungen mit dem Vermieter des Imbisslokals und der darüber befindlichen Wohnung in W, dem Steuerberater zwecks Erstellung des geforderten Businessplans, dem Anwalt zur Vorbereitung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (und zwar für den Antragsteller, dessen Ehegattin und die minderjährige DD) und die notwendigen Verhandlungen und Gespräche mit Lieferanten, der Hausbank etc.;
  5. Anfang Februar 2016 kam der Antragsteller dann gemeinsam mit seiner Ehegattin und nunmehr auch der gemeinsamen Tochter DD von Z über den römisch fünf neuerlich nach Österreich, um die entsprechenden Vorbereitungshandlungen für die spätere selbstständige Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen der AA KG in W vorzunehmen. Er war ja in seiner Funktion als Komplementär auch alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der KG. Dazu gehörten Verhandlungen mit dem Vermieter des Imbisslokals und der darüber befindlichen Wohnung in W, dem Steuerberater zwecks Erstellung des geforderten Businessplans, dem Anwalt zur Vorbereitung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (und zwar für den Antragsteller, dessen Ehegattin und die minderjährige DD) und die notwendigen Verhandlungen und Gespräche mit Lieferanten, der Hausbank etc.;
  6. am 24.02.2016 hat der Antragsteller schlussendlich durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit seiner Familie die Anträge bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht und diese entsprechend begründet und mit Unterlagen belegt;
  7. am 04.03.2016 erfolgte die Eröffnung des asiatischen Imbisslokals in W in Form eines Asia2Go mit 4 kleinen Tischen samt 8 Sitzplätzen, welches mangels Aufenthaltstitels des Antragstellers und daraus folgend mangels Entscheidung der Gewerbebehörde über den Antrag auf Ausstellung einer Gewerbeberechtigung von Anfang an vom Bruder des Antragstellers, Herrn EE betrieben werden musste, welcher auch im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung ist (Fotos Beilage./C);
  8. unmittelbar nach Eröffnung des Imbisslokals, also in der
  9. Märzwoche ist der Antragsteller dann über Anraten seines Rechtsvertreters über den V nachAntragsteller dann über Anraten seines Rechtsvertreters über den römisch fünf nach Z ausgereist;
  10. Anfang Mai 2016 ist der Antragsteller für dringende Geschäfte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA KG - wiederum über den V - nach Österreich zurückgereist, um sich in der Folge bis 18.05.2016 in W aufzuhalten;
  11. Anfang Mai 2016 ist der Antragsteller für dringende Geschäfte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA KG - wiederum über den römisch fünf - nach Österreich zurückgereist, um sich in der Folge bis 18.05.2016 in W aufzuhalten;
  12. am 19.05.2016 ist der Antragsteller erneut nach Z ausgereist und verblieb bis Mitte September 2016 durchgehend in Z;
  13. am 12.05.2016 fand gegen 13:15 Uhr ein Besuch durch einen Mitarbeiter der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft Y namens FF statt, und zwar in Begleitung eines Beamten der PI W, anlässlich derer eine gewerbebehördliche Überprüfung sowie eine fremdenpolizeiliche Kontrolle stattfand. Dabei wurde der Antragsteller befragt, und zwar eingeschüchtert alleine durch das Erscheinen der „Obrigkeit“ und ohne Beiziehung eines Dolmetschers, obwohl er tatsächlich kein Wort und sein anwesender Bruder EE lediglich stark gebrochen Deutsch spricht. Beide waren daher keinesfalls in der Lage, die ihnen gestellten Fragen auch nur annähernd entsprechend zu verstehen und schon gar nicht ordentlich zu beantworten. Dies schien die Behördenakteure aber nicht im Geringsten zu beeindrucken. Vielmehr wurden aufgrund dieser „Befragung“ mehrere Verfahren gegen den Antragsteller und seinen Bruder eingeleitet (Gewerbe und Fremdenpolizei);
  14. nachdem der Vertreter des Antragstellers seitens der belangten Behörde monatelang nichts gehört hat, rief er Anfang Juni 2016 in der Bezirkshauptmannschaft Y an, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Nachdem dem Vertreter des Antragstellers bei diesem Telefonat nur ausweichende Antworten gegeben wurden, nahm er am 14.06.2016 Akteneinsicht um dabei erstaunt festzustellen, dass die zuständige Fachabteilung der Bezirkshauptmannschaft Y seit 29.02.2016 völlig untätig geblieben ist. Zwar wurde noch am 25.02.2016, also einen Tag nach Antragstellung eine Anfrage bei der Landespolizeidirektion Tirol für eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme gemacht, nach Vorliegen dieser - noch dazu teilweise unrichtigen – Stellungnahme vom 29.02.2016 hat es die belangte Behörde in der Folge unzulässigerweise unterlassen, weitere Schritte vorzunehmen. Insbesondere wurde die verfahrensnotwendige Stellungnahme des AMS Tirol nicht eingeholt und vielmehr der Akt monatelang unbearbeitet liegen gelassen;
  15. stattdessen erschien am 12.05.2016 (siehe dazu auch 9.1) - hiervon hat der Vertreter des Antragstellers erst im Nachhinein erfahren - ein Mitarbeiter der Gewerbebehörde (auch BH Y) im Lokal „GG“ in W und nahm ab 13:15 Uhr eine gewerbebehördliche Kontrolle gemeinsam mit einem Beamten der PI W vor. Dabei wurden der Beschuldigte und dessen ebenfalls anwesender Bruder EE ohne Beiziehung eines Dolmetschers mit Vorwürfen konfrontiert und dazu befragt, was jedoch aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse unerlässlich gewesen wäre, um ein behördlich verwendbares Ergebnis zu erhalten. Ursprünglich war der Mitarbeiter der Gewerbebehörde bereits gegen 11:00 Uhr vor Ort, hat jedoch lediglich ein verschlossenes Lokal vorgefunden. Er hat dann den Bruder des Antragstellers, EE am Handy gesprochen, wobei ihm dieser mitzuteilen versuchte, dass er gerade vom Einkauf in Y komme und am Weg nach W wäre. Ca. 15 Minuten später war EE bereits beim Imbisslokal, der Mitarbeiter der Gewerbebehörde war aber nicht mehr vor Ort;
  16. nunmehr in Kenntnis dieser Umstände rief der Vertreter des Antragstellers erneut bei der Bezirkshauptmannschaft Y an und wurde ihm mitgeteilt, dass alle Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, also jener des Antragstellers, seiner Ehegattin und der minderjährigen Tochter bereits abgewiesen worden wären und der diesbezügliche Bescheid in den nächsten Tagen zugestellt werde. Nachdem der Vertreter des Antragstellers dies nicht glauben konnte, wurde er mit dem zuständigen Abteilungsleiter verbunden, der ihm dies zuerst auch so bestätigt hat. Der Vertreter des Antragstellers, der dies angesichts der völligen Untätigkeit der Behörde nicht glauben wollte, wies den Leiter der Fachabteilung daraufhin, dass seitens der Behörde das Recht des Antragstellersauf Parteiengehör gravierendst missachtet worden wäre;
  17. offensichtlich besann sich die belangte Behörde dann doch eines Besseren und forderte in der Folge den Vertreter des Antragstellers schriftlich auf, zu den - äußerst mageren - Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, was dieser am 22.
  18. und 12.09.2016 auch ausführlichst tat;
  19. am 22.09.2016 wurde dann der nunmehr angefochtene Bescheid zugestellt. IV. Beschwerdegründe:römisch vier. Beschwerdegründe:
  20. Das von der belangten Behörde bis dato abgeführte Verfahren ist mehr als nur m angelhaft. Der Antragsteller hat die belangte Behörde mehrfach ersucht, zum Nachweis seiner Behauptungen ihn selbst und insbesondere auch den Zeugen EE unter Beiziehung eines Dolmetschers einzuvernehmen. Offenkundig hat es sich bei den Aufforderungen der belangten Behörde zur Stellungnahme zu den Beweisergebnissen lediglich um die klassische „Augenauswischerei“ gehandelt und ist nicht von der Hand zu weisen, dass zu diesem Zeitpunkt der abweisende Bescheid bereits festgestanden ist. Zu Unrecht hat es die belangte Behörde daher unterlassen, wesentliche Beweismittel aufzunehmen, womit das Verfahren m angelhaft geblieben ist. In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass die Abweisung des Antrags des Antragstellers - wie auch jener seiner Familie - ausschließlich aus 2 Gründen erfolgte, nämlich dass sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe und der Antragsteller am 25.05.2016 - und zwar gemeinsam mit seiner Ehegattin - beim illegalen Arbeiten betreten worden wäre. Beide Vorwürfe sind aber unrichtig und wäre dies bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung durch die belangte Behörde und Aufnahme der entsprechenden Beweise sofort zu Tage getreten, sodass eines Abweisung des Antrags des Antragstellers und jener seiner Familie nicht aus den herangezogenen Gründen möglich gewesen wäre. So ergibt sich bereits aus der oben dargestellten Chronologie, dass der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehegattin ohne seine minderjährige Tochter am 15.11.2015 von Z über die Vgrenze nach Österreich, und zwar zu seinem Bruder nach U gereist ist, um die für das spätere selbstständige Arbeiten notwendige AA KG zu gründen. Zu diesem Zeitpunkt musste der Antragsteller jedoch noch in Z arbeiten, um den Lebensunterhalt für seine Familie verdienen zu können. Er ist daher nach gerade einmal 14 Tagen wieder nach Z ausgereist, um den gesamten Dezember hindurch in Z unselbstständig tätig zu sein (siehe Beilage./A) und erst wieder Anfang Februar 2016,wiederum über die Vgrenze, nach Y gereist, um die weiteren notwendigen Vorbereitungshandlungen für den Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung und die Einrichtung eines asiatischen Imbisslokals als handelsrechtlicher Geschäftsführer vornehm en zu können. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.02.2016 konnte sich der Antragsteller zwangsläufig (dies ergibt sich aus der Gehaltsbestätigung Beilage./A) nicht bereits 90 Tage hindurch in Österreich aufgehalten haben, sodass der diesbezügliche Vorwurf der belangten Behörde schlichtweg unrichtig ist. Hätte die belangte Behörde in Erfüllung ihrer Ermittlungspflichten, wie angeboten den Antragsteller selbst wie auch den Zeugen EE einvernommen, hätten beide diesen Umstand bestätigt. Beweis: Gehaltszettel für Dezember 2015 Beilage./A; Einvernahme des Zeugen EE, Adresse 2, U; Einvernahme der Zeugin CC /wird stellig gemacht); Einvernahme des Antragstellers;
  21. Aber auch der zweite Abweisungsgrund der belangten Behörde liegt nicht vor. Die belangte Behörde tut in ihrem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.09.2016 so, als wäre der Antragsteller nachweislich bei einer illegalen Arbeit erwischt und bereits diesbezüglich zur Verantwortung gezogen worden. Richtig ist lediglich, dass durch die Landespolizeidirektion Tirol bis dato ein mehr oder weniger ordentlich begründetes Straferkenntnis erlassen wurde, gegen welches der Antragsteller selbstverständlich ein Rechtsmittel erhoben hat. Entsprechend den Gepflogenheiten der österreichischen Rechtsordnung gilt der Antragsteller diesbezüglich also als unschuldig.
  22. Im Übrigen stimmt der im angefochtenen Bescheid dazu angeführte zeitliche Hergang überhaupt nicht. Tatsächlich hat die Überprüfung des Imbissbetriebes „GG“ am 12.05.2016 stattgefunden. Zuerst rief gegen 11:00 Uhr der Besamte der Gewerbebehörde, ein gewisser FF am Handy des Zeugen EE an und erklärte diesem, er würde vor dem Lokal stehen, um eine Kontrolle durchzuführen. Der Zeuge EE befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg von Y nach W, zumal er dort u.a. Lebensmittel für den Imbiss einkaufen musste. Er erklärte dem Anrufer, dass er in 15 Minuten beim Lokal sein werde. Als der Zeuge EE jedoch nach W kam, war Herr FF bereits weg. In diesem Zusammenhang muss m an wissen, dass es sich beim gegenständlichen „GG“ - ähnlich wie beim Lokal „JJ“.- um ein Asia2Go-Lokal handelt. Es ist also so, dass fast das gesamte Geschäft damit gemacht wird, dass Kunden anrufen, bestellen und kurz danach abholen oder persönlich kommen, bestellen und mitnehmen, sodass die Kundschaft das Essen im Regelfall also nicht im Lokal konsumiert, sondern mit nach Hause nimmt. Leidglich Arbeiter und Angestellte aus der Umgebung kommen in der Mittagspause zwischen 12:00 und 13:00 Uhr in das Lokal, um dort auf den vorhandenen 8 Sitzplätzen eine schnelle Mahlzeit zu sich zu nehmen. All das findet fast ausschließlich zwischen 12:00 und 13:00 Uhr statt, dann herrscht so gut wie kein Betrieb mehr im „GG". Es ist daher nicht verwunderlich, wenn um 11:00 Uhr noch niemand im Lokal ist! Herr FF ist daher am 12.05.2016 dann noch einmal gekommen, und zwar um 13:15 Uhr gemeinsam mit einem Beamten der Polizeiinspektion W. Diese „Amtshandlung“ dauerte ca. 1 Stunde und fand in Anwesenheit des Bruders des Antragstellers, Herrn EE, des Antragstellers selbst sowie dessen Ehegattin CC statt. Richtig ist aber lediglich, dass dabei der Antragsteller in seiner - eigenen(!) - Küche gekocht hat, und zwar für sich selbst, seine Ehegattin und Freunde. Zu diesem Zeitpunkt war das Hauptgeschäft bereits erledigt und konnte daher der Antragsteller die Küche für sich selbst nutzen, wozu er ja als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Mieterin des Lokals und Eigentümerin der Küche mit Sicherheit berechtigt war. Diese Tätigkeit stellt also keine unerlaubte Tätigkeit im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes dar und taugt daher auch nicht als Grund für die Abweisung des Antrages. Am 19.05.2016 ist Herr FF um 12:00 Uhr wiederum erschienen, wobei der Zeuge EE gekocht hat und die Ehegattin des Antragstellers sowie die Tochter DD an einem der kleinen Tische saßen und aßen. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller aber selbst bereits wieder auf dem Sprung nach Z, um dort wiederum Geld zu verdienen, zumal sich die belangte Behörde bis dorthin ja genug Zeit gelassen hat, seinen Antrag nicht zu bearbeiten. Am 23.05.2016 fand eine neuerliche Begehung des Lokals statt, und zwar gegen 13:00 Uhr, um die Betriebsanlage zu besichtigen und Verbesserungsaufträge zu erteilen. Zu diesem Zeitpunkt war ausschließlich der Bruder des Antragstellers, der Zeuge EE, anwesend, sonst niemand. Am 25.05.2016 fand jedoch kein Besuch durch die Behörde statt, weder durch Herrn FF noch durch einen Beamten der PI W. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Anzeige der Gewerbebehörde vom 19.05.2016 verwiesen (Beilage./D), aus deren Text sich ebenfalls ergibt, dass der ganze Vorfall am 12.05.2016 stattgefunden haben muss. Der ebenfalls zur Abweisung des Antrags des Antragstellers herangezogene Grund, nämlich dass der Antragsteller unrechtmäßig gearbeitet hat, liegt daher auch nicht vor. Beweis: Gehaltszettel für Dezember 2015 Beilage./A; Einvernahme des Zeugen EE, Adresse 2, U; Einvernahme der Zeugin CC; Einvernahme des Zeugen Dr. KK, p.a. Kanzlei des Antragstellervertreters; Einvernahme des Antragstellers; Akt **** BH Y; Akt **** LPD Tirol; Vornahm e eines Augenscheins im Lokal in W. V. Beweismittel und Beweisanträge:römisch fünf. Beweismittel und Beweisanträge:
  23. Unter einem legt der Antragsteller zum Beweis für seine Verantwortung nachstehende Unterlagen - neben jenen, die er bereits im Verfahren selbst vorgelegt hat - vor: Beilage./A Dienstzettel für Dezember 2015; Beilage./B Firmenbuchauszug; Beilage./C 2 Fotos des Lokals zur Veranschaulichung dessen Größe; Beilage./D Anzeige des D. FF vom 19.05.2016:
  24. Desweiteren wird - neuerlich - beantragt, den Zeugen EE, den Antragsteller selbst sowie dessen Ehegattin CC zum Beweis dafür einzuvernehmen dass der Antragsteller am 24.02.2016 noch keine 90 Tage in Österreich aufhältig war und die Amtshandlung tatsächlich am 12.05.2016 stattgefunden und der Antragsteller damals nicht für Dritte sondern für sich, seine Familie und Freunde gekocht hat, und zwar unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Xische Sprache. VI. Berufungsverhandlung:römisch sechs. Berufungsverhandlung: Es wird ausdrücklich die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zur Beweisaufnahme beantragt. VII. Anträge:römisch sieben. Anträge: Es wird vom Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter sohin gestellt der Antrag, nach Einvernahme der angebotenen Auskunftspersonen und Zeugen und Einsicht in die angebotenen Beweismittel den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Antragstellers vollinhaltlich stattgegeben wird, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde aufzutragen, nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens neuerlich über den Antrag des Antragstellers zu entscheiden.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie durch Abhaltung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen. In diesen konnte der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin und sein Bruder einvernommen werden. Ebenso FF als Zeuge des Gewerbereferats der Bezirkshauptmannschaft Y. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung am
  25. Juni 2017 aufgetragen, einen Nachweis innerhalb von 14 Tagen vorzulegen, wonach er im Dezember 2015 nicht in Österreich aufhältig war, da er zu diesem Zeitpunkt in Z arbeiten musste. Außerdem eine Bestätigung über seine Arbeit und einen Businessplan für seinen zu führenden Betrieb. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer beantragte am 24.02.2016 einen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot - Karte“

§ 41Abs 2 Z 4 NAG (selbstständige Schlüsselkräfte).

In diesem Antrag ist ausgeführt, dass er mit CC seit 06.09.2006 verheiratet ist und eine Tochter DD, geboren am 08.04.2007 hat. Der Beschwerdeführer beantragte am 24.02.2016 einen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot - Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG (selbstständige Schlüsselkräfte). In diesem Antrag ist ausgeführt, dass er mit CC seit 06.09.2006 verheiratet ist und eine Tochter DD, geboren am 08.04.2007 hat. Als Geschäftsanteile an der AA KG W hält er Euro 40.000,

  1. Der Beschwerdeführer hat eine Heiratsurkunde vorgelegt, die notariell beglaubigt und übersetzt worden ist, außerdem einen Strafregisterauszug aus X, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bis zum Tag der Vorlage am 27.03.2013 nicht vorbestraft gewesen ist. Auch ein Strafregisterauszug aus Z zeigt auf, dass im Vorstrafenregister des Beschwerdeführers keine Einträge vorhanden sind. Ebenso in einem Strafregisterauszug betreffend der Republik Österreich. Der Beschwerdeführer hat eine Heiratsurkunde vorgelegt, die notariell beglaubigt und übersetzt worden ist, außerdem einen Strafregisterauszug aus römisch zehn, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bis zum Tag der Vorlage am 27.03.2013 nicht vorbestraft gewesen ist. Auch ein Strafregisterauszug aus Z zeigt auf, dass im Vorstrafenregister des Beschwerdeführers keine Einträge vorhanden sind. Ebenso in einem Strafregisterauszug betreffend der Republik Österreich. Der Beschwerdeführer hat eine Passkopie vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Pass bis 07.11.2020 gültig ist. Der Pass hat die Nummer ****. Im erstinstanzlichen Akt erliegt weiters eine Aufenthaltserlaubnis bis 31.03.2016 (gültig für Z). Es erliegt eine Mietwohnrechtbestätigung aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eine Eigentumswohnung besitzt. Dem zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass er seit 19.11.2015 in Österreich gemeldet war (Tagesdatum 19.11.2015). Dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Y vom 25.11.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma AA KG mit Sitz in W ist und er seit 26.11.2015 selbstständig vertritt. Auch ein Pachtvertrag für ein bis zwei Parkplätze, im Bereich der Kurzparkzone Alpenresidenz, in der Bahnhofstraße, in W, zugunsten der Firma AA KG wurde vorgelegt, sowie ein Businessplan. Einem weiteren Auszug aus dem zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 19.11.2005 bis 24.02.2016 in Österreich gemeldet war und sich dann abgemeldet hat. Im erstinstanzlichen Akt liegt auch eine Schulbestätigung bezüglich der Tochter DD vor, wonach sie in der ** Klasse der Volksschule U vom 11.
  2. bis 08.07.2016 angemeldet war. Im erstinstanzlichen Akt erliegt zudem eine Anzeige des Gewerbereferats der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.05.2016 zu Zl ****, wonach im Zuge einer Kontrolle am 12.05.2016 in Zusammenarbeit mit der PI W festgestellt worden war, dass der unbeschränkt haftende Gesellschafter der Firma „GG“ es zu verantworten hat, dass das Gastgewerbe in der Betriebsart „Imbissstand“ seit 24.02.2016 durch diese Firma am Standort W, Adresse 3, ohne erforderliche Gewerbeberechtigung betrieben wird. Es würden 13 Verabreichungsplätze zur Verfügung stehen. Zudem wurde in Zusammenarbeit mit der PI W bei einer Kontrolle am 25.05.2016 (siehe Anzeige vom 03.08.2016) festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 12.10 Uhr bis 13.15 Uhr im GG beschäftigt war, obwohl weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Entsendebewilligung noch eine Anzeigenbestätigung für den Beschwerdeführer ausgestellt worden waren oder für diese Beschäftigung eine gültige „Rot Weiß Rot – Karte“ vorgewiesen werden konnte. Der Beschwerdeführer war auch nicht bei der Tiroler Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte oder teilversicherte Person angemeldet worden. Die Übertretung wurde im Zuge einer Gewerbekontrolle sowie einer Überprüfung nach dem NAG am 25.05.2016 um 12.10 Uhr in W im Schnellimbissrestaurant GG dienstlich wahrgenommen. Das Gastgewerbe wurde ursprünglich von der Firma AA KG ausgeübt und AA war handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma. Bei der Kontrolle um 12.10 Uhr war der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehegattin mit der Zubereitung und Verabreichung von Getränken und Speisen an Gäste im Betrieb beschäftigt gewesen. Es waren ca 12 Personen im Betriebsraum anwesend, der über eine offene Schauküche verfügt. Es wurde auch das Inkasso der Speisen durch die beiden Xischen Staatsangehörigen durchgeführt, wobei diese Tätigkeit vorwiegend von Frau CC getätigt wurde, da der Gatte mit der Zubereitung der Speisen beschäftigt gewesen war. Diese Tätigkeit, die ausschließlich von den beiden Xischen Staatsangehörigen ausgeübt wurde, da EE (der verantwortliche Gewerbeinhaber) nicht im Betrieb anwesend gewesen war, war 10 Minuten beobachtet worden. Es wurde dabei festgestellt, dass die Zahl der Verabreichungsplätze von acht, welche für das freie Gewerbe damals galten, überschritten worden war, da vier Tische mit neun und ein Stehbereich mit weiteren drei Verabreichungsplätzen zur Verfügung gestanden waren und auch teilweise von Gästen besetzt gewesen waren. Aufgrund der Überschreitung der Verabreichungsplätze wäre die Anmeldung des reglementierten Gastgewerbes (mit Befähigungsnachweises, getrennte WC-Anlagen, etc) erforderlich gewesen. Ebenso wäre um eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen gewesen. Um 13.15 Uhr wurde eine neuerliche Überprüfung im Beisein von AI LL der PI W durchgeführt. Auch zu diesem Zeitpunkt waren beide Personen bei der Arbeit betreten worden. Die beiden Xischen Staatsangehörigen verfügten zudem nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel. AA und CC waren im Besitz Zischer Aufenthaltstitel (Permesso di Soggiorno) gewesen, welche nicht zu einer Arbeitsaufnahme im österreichischen Bundesgebiet berechtigten. Weder EE (der zum Zeitpunkt der zweiten Kontrolle im Lokal anwesend war) noch die beiden anderen Xischen Staatsangehörigen bestritten zunächst die Beschäftigung. Es wurden deshalb die Anzeigen wegen Übertretungen nach der Gewerbeordnung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie des ASVG gegen EE erstattet. Es entspricht nicht den Tatsachen, dass die beiden Xischen Staatsangehörigen für sich und ihre Tochter ein Mittagessen zubereitet hatten um dieses am Tisch zu verspeisen. Beide Personen sind bei der Gewerbeausübung (Zubereitung und Ausfolgung sowie kassieren des Geldbetrages der Kunden) beobachtet worden. Diese Fakten ergeben sich vor allem aus der Anzeige der PI W vom 7.6.2016 zur Zahl ****, sowie der Anzeige der BH Y vom 3.8.2016 zur Zahl **** und der Stellungnahme des FF vom 29.07.2016 zur selben Geschäftszahl, außerdem aus der Aussage des FF vor dem LVwG Tirol am 1.2.2017 zu LVwG-**** und- ****. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer dann zu diesen Fakten befragt. Er bestritt, am 25.05.2016 im Lokal gewesen. Auf nochmaliges Befragen ob er am 25.05.2016 in diesem Lokal gearbeitet habe, da er von Herrn FF angetroffen und angezeigt worden sei, teilte er wiederholt mit, dass es das nicht gebe, er sei nicht da gewesen. Dann gestand er aber ein, dass es eine fremdenpolizeiliche Kontrolle gegeben habe. Er sei beim Kochen angetroffen worden und zwar am Vormittag gegen 11.00 Uhr, er habe aber nur für seine Tochter gekocht bzw für seine Familie. Er habe bis 13.00 Uhr gearbeitet. Es sei nicht richtig, dass der Zeuge FF beobachten habe können, dass das Ehepaar Bestellungen aufgenommen habe, dass Essen zubereitet habe, serviert habe und auch das Inkasso gemacht habe. Seine Frau habe nicht serviert, Bestellungen aufgenommen und das Inkasso gemacht. Sei Bruder habe an diesem Tag für die Gäste gekocht. Über Befragung, ob er vom 17.11.2015 bis 25.05.2016 einen längeren Zeitraum in Österreich geblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, am 19.11.2015 sei er nach Österreich eingereist. Er habe mit seinem Bruder über die Firmengründung sprechen wollen und verschiedene Sachen für die Firma organisiert. Ende November 2015 sei er schon wieder nach Z ausgereist, weil er in Z noch arbeiten hätte müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätten auch die Frau und die Tochter noch in Z gelebt. Er wisse nicht, dass er sich auch abmelden hätte müssen. Er habe in Z in einer Fabrik gearbeitet, bis ungefähr Ende Mai
  3. Er habe Euro 40.000,00 Schulden, die habe er aufgenommen um das Lokal zu betreiben. Er habe einen monatlichen Verdienst in der Höhe von Euro 3.000,00 bis 4.000,00 aus dieser Firma. Das Lokal sei am 05.03.2016 eröffnet worden. Der Permesso di Soggiorno sei noch bis 31.03.2018 gültig. Er pendle immer noch von Österreich nach Z und übernachte bei der Firma, bei der er jetzt nicht mehr arbeitet, die Firmenchefs wären mit ihm verwandt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er nie länger als drei Monate in Österreich bleiben dürfe, weil ihm der Rechtsvertreter diesen Ratschlag gegeben habe. Sein Bruder EE bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers zum Besuch und Kontrolle des Vertreters des Gewerbereferats der Bezirkshauptmannschaft Y und bestritt, dass Herr FF 12 Personen im Lokal hätte feststellen können, da das Lokal leer gewesen sei und die Angaben des Herrn FF nicht richtig gewesen wären. Er sei übrigens selber im Lokal gewesen nach 11.30 Uhr, habe gekocht, serviert und kassiert. Herr FF lüge, er habe was gegen Ausländer, es gebe keine weiteren Angestellten im Lokal. Der Rechtsvertreter legte in der Folge einen schwer leserliche Kopie eines Schreibens vor, welches eine Arbeitsbestätigung vom Juni 2017 sein sollte und aus welcher sich ergibt, dass AA vom 14.06.2013 bis 18.11.2015 bei der Firma MM in Z gearbeitet habe vom 18.
  4. bis 30.11.2015 war er freigestellt von der Arbeit. Von Anfang Jänner 2016 (fino a fine mese = erst später in diesem Monat) hat er ebenfalls bei dieser Firma gearbeitet, ebenso von Februar 2016 bis Ende März und von Anfang April bis Anfang Mai. Im Juni 2016 wurde er entlassen. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: „§
  5. Sachliche Zuständigkeit

(1)Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
(2)Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
(3)Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen

§ 22Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3)Wird ein Antrag im Ausland gestellt (Paragraph 22,), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen

Paragraph 22, Absatz 2, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4)Strafbehörde in den Fällen des § 77 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(4)Strafbehörde in den Fällen des Paragraph 77, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(5)Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
(5)Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 8,) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (Paragraph 9,) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung 1. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 oder 1. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 oder

  1. trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des
  2. Teiles erfolgte oder
  3. durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig. §
  4. Örtliche Zuständigkeit im InlandParagraph 4, Örtliche Zuständigkeit im Inland

(1)Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.
(2)Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.
(2)Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Absatz eins, zuständige Behörde ihren Sitz hat. § 11. Allgemeine Voraussetzungen für einen AufenthaltstitelParagraph 11, Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde. … § 41 Niederlassung von DrittstaatsangehörigenParagraph 41, Niederlassung von Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ …

(2)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen und …
  2. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 24Ausl

BG4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 24, AuslBG vorliegt. …“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer vom 19.11.2005 bis 24.02.2016 in Österreich gemeldet. Der Beschwerdeführer, der aufgrund der Permesso di Soggiorno lediglich 90 Tage visumfrei in Österreich bleiben konnte, war somit über die 90 Tage hinaus laut ZMR in U gemeldet. Er hätte sich nur 90 Tage innerhalb eines 180-Tagezeitraums in Österreich aufhalten dürfen. Nach dem 17.02.2016 ist sein Aufenthalt - folgt man den Meldedaten - nicht mehr rechtmäßig gewesen. Die Angaben des FF anlässlich seiner Zeugen Einvernahme vor dem Landes- verwaltungsgericht Tirol waren glaubwürdig, nachvollziehbar und professionell. Es bestand für die Richterin kein Grund seinen Angaben keinen Glauben zu schenken und es stellt sich auch die Frage, weshalb Herr FF, in dem er lediglich seine Arbeit verrichtete, lügen und denunzieren hätte sollen. Ihn der Ausländerfeindlichkeit zu bezichtigen erscheint im gegenständlichen Fall wohl nur als ein letzter Versuch, die Lage des Beschwerdeführers doch noch in die für ihn günstigere Position zu bringen. Da der Beschwerdeführer von Herrn FF von der Bezirkshauptmannschaft Y eindeutig als dieser identifiziert wurde, es Herrn FF auch durchaus zugestanden werden muss, dass er fähig ist eine Person, die von ihm angezeigt wurde auch wieder zu erkennen, und der Beschwerdeführer selbst höchst widersprüchliche Angaben zu den Daten der Kontrolle tätigte, indem er sie zuerst überhaupt abstritt und sie dann aber doch in beschränktem Ausmaß an einem anderen Tag zugab, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Mai in W in diesem Lokal gearbeitet hat ohne hiefür eine Arbeitserlaubnis zu haben. Die vorgelegte Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers ist nicht verwertbar. Zum einen ist sie sehr schlecht lesbar, da es sich hierbei um eine verschwommene Kopie handelt, zum anderen kann sie von jedem geschrieben und auch unterschrieben worden sein und entbehrt daher jeder Glaubwürdigkeit. Es wäre eine notarielle Beglaubigung diesbezüglich günstig gewesen. Ebenso, um die Glaubwürdigkeit zu erhöhen, könnte man sich erwarten, dass man solch eine Bestätigung auf einem Geschäftspapier mit entsprechendem Logo schreiben würde. Wer das Schreiben tatsächlich ausgestellt hat war nicht zu klären. Insbesondere der letzte Satz in diesem Schreiben … „im Juni 2016 habe ich selbst gekündigt“…verstärkt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich selbst eine Bestätigung ausgestellt hat. Die Arbeitsbestätigung ist somit unglaubwürdig und kann nicht als Beweisgrundlage herangezogen werden. Somit ist der Beschwerdeführer den Beweis schuldig geblieben, dass er sich nicht über den 17.02.2016 hinaus unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Außerdem waren auch die Angaben seines Bruders, seiner Frau und von ihm selbst anlässlich der öffentlichen und mündlichen Verhandlung im Juni 2017 völlig unglaubwürdig, da sie kleine klaren Antworten gaben, oder offenkundig bemüht waren die Fragen schlichtweg nicht zu beantworten. Es wurde der nachvollziehbaren Aussage des Zeugen FF Glauben geschenkt werden, der nur seine Arbeit tat und für den es keinen erdenklichen Grund gab für ihn fremde Menschen ohne Grund anzuzeigen. Dass der Beschwerdeführer im Mai 2016 bei Arbeiten als Koch, Kellner und Kassier im GG in W angetroffen worden war, ergibt sich zweifelsfrei aus dieser Aussage und den Anzeigen und steht somit fest, dass er ohne Arbeitserlaubnis und ohne Aufenthaltserlaubnis tätig geworden ist und sich auch diesbezüglich strafbar gemacht hat. Das Strafverfahren wurde zwischenzeitlich auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt. Wie aufgrund des ausführlich dargestellten Geschehnisses hat der Beschwerdeführer schon im Februar 2016 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts in Österreich gesetzt und darf ihm schon aus diesem Grund ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Eine solche zeitliche Überschreitung stellt einen Versagungsgrund iSd § 11 Abs 1 Ziffer 5 NAG dar (absolute Versagungsgründe). Wie aufgrund des ausführlich dargestellten Geschehnisses hat der Beschwerdeführer schon im Februar 2016 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts in Österreich gesetzt und darf ihm schon aus diesem Grund ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Eine solche zeitliche Überschreitung stellt einen Versagungsgrund iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5 NAG dar (absolute Versagungsgründe). Hinzu kommt noch die unerlaubte Aufnahme der Arbeit. Es ist daher das Gericht zwingend verpflichtet den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen. Ein Eingehen auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebes und die Vorlage zur Einholung eines Gutachtens beim AMS erübrigt sich in diesem Fall daher. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.17.2261.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

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