RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/25/0022-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der BB GmbH, Adresse 1, Y, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CC, Adresse 2, X, vom 19.12.2016 gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.11.2016, Zl ****, betreffend Erteilung einer starkstromrechtlichen Bewilligung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der BB GmbH, Adresse 1, Y, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CC, Adresse 2, römisch zehn, vom 19.12.2016 gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.11.2016, Zl ****, betreffend Erteilung einer starkstromrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.11.2016, ****, mit Ausnahme der Vorschreibung der Kommissionsgebühren ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.11.2016, ****, mit Ausnahme der Vorschreibung der Kommissionsgebühren ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 18.05.2016 bei der Tiroler Landesregierung beantragte die DD GmbH im Auftrag der AA AG die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung nach dem Tiroler Starkstromwegegesetz für die Errichtung und den Betrieb einer 30kV-Betonmaststation in Z/Wstraße (BMST 630+2+S). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.11.2016 wurde der AA AG die beantragte starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung erteilt und wurden an Verfahrenskosten die Landesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 345,00 und Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 128,00 vorgeschrieben. Weiters wurde auf die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 hingewiesen. Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene BB GmbH zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Mit Schreiben der DD GmbH vom 27.11.2017 an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 18.05.2016 zurückgezogen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Bei der Erteilung einer Bau- und Betriebsbewilligung nach § 7 Tiroler Starkstromwegegesetz handelt es sich gemäß § 6 leg cit um einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt, weshalb eine derartige Bewilligung nur im beantragten Umfang und keinesfalls von Amts wegen erteilt werden kann.Bei der Erteilung einer Bau- und Betriebsbewilligung nach Paragraph 7, Tiroler Starkstromwegegesetz handelt es sich gemäß Paragraph 6, leg cit um einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt, weshalb eine derartige Bewilligung nur im beantragten Umfang und keinesfalls von Amts wegen erteilt werden kann. Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag betreffend die Erteilung der starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung vom 18.05.2016 zurückgezogen wurde, ist die formalrechtliche Grundlage für die Erteilung der angefochtenen Bewilligung weggefallen, weshalb diese ersatzlos zu beheben war. Bei den vorgeschriebenen Verfahrenskosten war die Landesverwaltungsabgabe ebenfalls zu beheben, da deren Vorschreibung an die Erteilung der Bewilligung geknüpft ist. Anders verhält es sich bei der Vorschreibung der Kommissionsgebühren, weil die Amtshandlung der Landesbehörde außerhalb des Amtes stattgefunden hat und deren Vorschreibung nicht abhängig von der Erteilung der beantragten Bewilligung ist. Somit hat die Vorschreibung der Kommissionsgebühren aufrecht zu bleiben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hat lassen, zumal der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wurde.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hat lassen, zumal der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.0022.4