GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Frau Schreiber angelastet, sie sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2016 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer den PKW mit dem deutschen Kennzeichen **** am 28.03.2016 um 11:57 Uhr in X auf der W-autobahn A** bei km **** in Fahrtrichtung Y gelenkt hat. Sie habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können. Sie habe dadurch § 103 Abs 2 KFG verletzt, weshalb
Abs 1 KFG über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt wurde. Ihre Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bestimmt.Im bekämpften Straferkenntnis wird Frau Schreiber angelastet, sie sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2016 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer den PKW mit dem deutschen Kennzeichen **** am 28.03.2016 um 11:57 Uhr in römisch zehn auf der W-autobahn A** bei km **** in Fahrtrichtung Y gelenkt hat. Sie habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können. Sie habe dadurch Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzt, weshalb
Paragraph 134, Absatz eins, KFG über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt wurde. Ihre Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bestimmt. Dagegen richtet sich die Beschwerde von Frau A, in welcher diese anführt, dass ihr das Straferkenntnis am 11.11.2017 zugestellt wurde. Laut deutscher Rechtsprechung habe eine Ordnungswidrigkeit eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Diese Frist komme dann zum Tragen, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch eine öffentliche Klage erhoben sei. Der angelastete Verstoß habe am 28.03.2016 stattgefunden, womit Verjährung gegeben sei und Einstellung des Verfahrens beantragt werde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Gegenständlichem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der auf die Beschwerdeführerin zugelassene PKW mit dem deutschen Kennzeichen **** wurde am 28.03.2016 im österreichischen Straßennetz von einem stationären Radargerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung registriert. Daraufhin richtete die belangte Behörde ihre Lenkeranfrage vom 05.07.2016 an AA. Aufgrund mehrerer gescheiterter Zustellversuche konnte diese Lenkeranfrage erst im Rechtshilfeweg am 10.12.2016 der Empfängerin zugestellt werden. Da diese Anfrage unbeantwortet blieb, erließ die belangte Behörde ihre Strafverfügung vom 18.01.2017 mit einem identischen Tatvorwurf wie das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Diese Strafverfügung wurde der Empfängerin am 31.03.2017 zugestellt. Dagegen erhob AA fristgerecht Einspruch, weshalb diese Strafverfügung aus dem Rechtsbestand ausschied. Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 10.05.2017 wurde Frau Schreiber nach deren eigener Ausführung am 11.11.2017 zugestellt. Rückschein befindet sich bezüglich dieses Zustellvorganges keiner im erstinstanzlichen Akt. Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes maßgeblich: „§ 31 VStG Verjährung
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren in Spruchpunkt 2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren in Spruchpunkt 2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.2671.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.