RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/33/2385-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.08.2017, Zl ****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.08.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von sechs Wochen gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides (das ist vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw sofort nach Zustellung einer diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel) entzogen und das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2017 in V das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** gelenkt habe und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 53 km/h überschritten habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei er bestraft worden und habe er diese Übertretung binnen eines Zeitraums von zwei Jahren wiederholt begangen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2017 in römisch fünf das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** gelenkt habe und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 53 km/h überschritten habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei er bestraft worden und habe er diese Übertretung binnen eines Zeitraums von zwei Jahren wiederholt begangen. Dagegen hat Herr AA, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache teilt der Beschwerdeführer mit, dass dieser Rechtsanwalt Mag. BB mit dessen weiteren rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y GZ **** vom
- August 2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am
- September 2017, sohin binnen offener Frist, nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der angefochtene Bescheid fußt auf der Annahme, der Beschwerdeführer hätte am
- Juni 2017 in V mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** eine Geschwindigkeitsübertretung begangen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 53 km/h überschritten und sei er wegen dieser Verwaltungsübertretung bereits bestraft worden.Der angefochtene Bescheid fußt auf der Annahme, der Beschwerdeführer hätte am
- Juni 2017 in römisch fünf mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** eine Geschwindigkeitsübertretung begangen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 53 km/h überschritten und sei er wegen dieser Verwaltungsübertretung bereits bestraft worden. Festzuhalten ist, dass aufgrund der vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung bei der Bezirkshauptmannschaft Y zur Geschäftszahlen **** ein Verwaltungsstrafverfahren abgeführt wird/wurde, welches erstinstanzlich mittels (nicht rechtskräftigen) Straferkenntnis vom
- September 2017 abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer hat gegen das angeführte Straferkenntnis bei der Bezirkshauptstadt Y Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und wird diese Beschwerde derzeit unter Geschäftszahlen ein LVWG-**** behandelt. Das, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende, Verwaltungsstreitverfahren wird mit der Begründung angefochten, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung nicht zu verantworten hat. Das, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Verwaltungsstreitverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses und sohin einer Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der angeführten Geschwindigkeitsübertretung ist die Erlassung eines Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund des vorliegenden Tatvorwurfes nicht zulässig. Der angefochtene Bescheid leidet dahin an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer bestreitet weiters ausdrücklich die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung. Die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung wurde nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Beweis: PV, Meldungsleger, Akt LVWG-**** Der Beschwerdeführer stellt sohin nachstehende Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und
- den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in enventu
- den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde Zurückverweisen Y, am 5.10.2017 AA“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ****, insbesondere in die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion U vom 13.06.2017, Zl ****. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-****. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (…)
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: … 4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. (…)
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(3a)Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(3a)Stellt sich im Laufe des gemäß Absatz 3, durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren. Sonderfälle der Entziehung § 26.Paragraph 26, …
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
- zwei Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zu Zl LVwG-**** führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde des Herrn AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.09.2017, Zl ****, wegen einer Übertretung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, als unbegründet abgewiesen. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm § 3 Abs 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 145/2014 begangen, da er am 10.06.2017 um 21.26 Uhr in der Gemeinde V auf der Tautobahn A **, bei km ****, in Richtung Osten den PKW mit dem Kennzeichen **** gelenkt hat und dabei die im Sanierungsgebiet auf der A ** Tautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden ist. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 330,00 verhängt. Zu Zl LVwG-**** führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde des Herrn AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.09.2017, Zl ****, wegen einer Übertretung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, als unbegründet abgewiesen. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014, begangen, da er am 10.06.2017 um 21.26 Uhr in der Gemeinde römisch fünf auf der Tautobahn A **, bei km ****, in Richtung Osten den PKW mit dem Kennzeichen **** gelenkt hat und dabei die im Sanierungsgebiet auf der A ** Tautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden ist. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 330,00 verhängt. Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124).Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124). § 26 Abs 1 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-) Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Im Falle einer Begehung eines Deliktes gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG hat die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiet um mehr als 50 km/h überschritten wird.Paragraph 26, Absatz eins, FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-) Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG abweichen. Im Falle einer Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG hat die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiet um mehr als 50 km/h überschritten wird. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2016, Zl ****, wurde über den Beschwerdeführer als Lenker des PKW **** wegen einer Übertretung des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm mit § 3 Abs 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 145/2014 am 30.04.2016 um 10.39 Uhr im Sanierungsgebiet auf der A ** Tautobahn im Gemeindebiet von S, bei km ****, in Fahrtrichtung Westen, wegen Überschreitung der erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 420,00 verhängt. Diese Strafverfügung ist unbekämpft geblieben.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2016, Zl ****, wurde über den Beschwerdeführer als Lenker des PKW **** wegen einer Übertretung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit mit Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014, am 30.04.2016 um 10.39 Uhr im Sanierungsgebiet auf der A ** Tautobahn im Gemeindebiet von S, bei km ****, in Fahrtrichtung Westen, wegen Überschreitung der erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 420,00 verhängt. Diese Strafverfügung ist unbekämpft geblieben. Gemäß § 26 Abs 3 FSG ist bei wiederholter Begehung einer Übertretung nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG innerhalb von zwei Jahren die Entziehungsdauer von sechs Wochen festzusetzen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, FSG ist bei wiederholter Begehung einer Übertretung nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG innerhalb von zwei Jahren die Entziehungsdauer von sechs Wochen festzusetzen. Mit Verweis auf die im Verfahren zu LVwG-**** ausgeführten Erwägungen ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.09.2017, Zl ****, vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG auszugehen ist. Hinsichtlich der Entzugsdauer ist festzuhalten, dass die belangte Behörde von der Mindestentzugsdauer ausgegangen ist.Mit Verweis auf die im Verfahren zu LVwG-**** ausgeführten Erwägungen ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.09.2017, Zl ****, vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, FSG auszugehen ist. Hinsichtlich der Entzugsdauer ist festzuhalten, dass die belangte Behörde von der Mindestentzugsdauer ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker – von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 25.02.2013, 2013/11/0017). Auch die begleitend angeordnete Maßnahme wurde auf die entsprechende Rechtsgrundlage gestützt und von der belangten Behörde ordnungsgemäß angeordnet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.33.2385.1