BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 279, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
Absatz 1 der Sechsten Richtlinie gilt als Dienstleistung jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.Wie der EuGH in seinem Urteil vom 02.05.1996, Rs C-231/94, EU:C:1996:184, Rdn 3, zur Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, Amtsblatt L 145, S. 1, ausgeführt hat, gilt als „Lieferung eines Gegenstands" nach Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.
Absatz 1 der Sechsten Richtlinie gilt als Dienstleistung jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist. Ob in einem konkreten Fall bestimmte Umsätze als aus der Lieferungen von Gegenständen oder aus Dienstleistungen zu qualifizieren sind, richtet sich nach ihrem Wesen und ist dies im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln (vgl EuGH 02.05.1996, RS C-231/94, Rdn 12).Ob in einem konkreten Fall bestimmte Umsätze als aus der Lieferungen von Gegenständen oder aus Dienstleistungen zu qualifizieren sind, richtet sich nach ihrem Wesen und ist dies im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln vergleiche EuGH 02.05.1996, RS C-231/94, Rdn 12). Wie in der Begründung der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt, ist von der Abgabenbehörde grundsätzlich im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht festzustellen, ob hinsichtlich eines konkreten Umsatzes eine „Dienstleistung" oder „Lieferung" der Getränkebesteuerung zugrunde lagen. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde besteht allerdings nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (vgl Ritz, Bundesabgabenordnung6, zu § 115 BAO und die dort angeführte Judikatur). Wie in der Begründung der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt, ist von der Abgabenbehörde grundsätzlich im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht festzustellen, ob hinsichtlich eines konkreten Umsatzes eine „Dienstleistung" oder „Lieferung" der Getränkebesteuerung zugrunde lagen. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde besteht allerdings nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes vergleiche Ritz, Bundesabgabenordnung6, zu Paragraph 115, BAO und die dort angeführte Judikatur). Auch wenn gegenständlich kein Fall von erhöhter Mitwirkungspflicht der Abgabenschuldnerin vorliegt, kommt dieser dennoch eine gewisse Mitwirkungspflicht im Verfahren zu. Da – wie der EuGH in seinem Urteil vom 10.03.2005, Rs C-491/03, ausgeführt hat - das Vorliegen einer Dienstleistung aus einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, war hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Betriebes der Beschwerdeführerin auch in diesem Sinne festzustellen, ob in den Jahren 1995 bis einschließlich 1999 der Getränkebesteuerung "Dienstleistungen" oder "Lieferungen" zu Grunde lagen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 02.05.1996, Rs C-231/94, ua auch die wesentlichen Merkmale dargestellt, um aus einer Gesamtbetrachtung ermitteln zu können, ob eine Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 92/12/EWG vorliegt oder nicht. So wird in Rdn 13 dieses Urteils Folgendes ausgeführt: „Die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr ist das Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen der Speisen. Dabei wird dem Gast zugleich eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt, die sowohl einen Speisesaal mit Nebenräumen (Garderoben u.a.) als auch das Mobiliar und das Geschirr umfaßt. Gegebenenfalls werden Kellner das Gedeck auflegen, den Gast beraten, die angebotenen Speisen oder Getränke erläutern, diese auftragen und schließlich nach dem Verzehr die Tische abräumen.“ Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit ist daher grundsätzlich durch ein Bündel von Elementen und Handlungen gekennzeichnet, von denen die Lieferung des Gegenstands selbst nur einen Bestandteil darstellt, und bei denen die Dienstleistungen überwiegen. Wie der VwGH bereits mehrfach in seinen Entscheidungen ausführte, ist auch bei der Abgabe von Getränken zum sofortigen Verzehr in einem Selbstbedienungsrestaurant von "Restaurationsumsätzen" auszugehen, auf die nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Getränkesteuer erhoben werden darf (vgl VwGH 29.03.2007, Zl 2006/16/0138; VwGH 17.10.2012, Zl 2009/16/0198; ua).Wie der VwGH bereits mehrfach in seinen Entscheidungen ausführte, ist auch bei der Abgabe von Getränken zum sofortigen Verzehr in einem Selbstbedienungsrestaurant von "Restaurationsumsätzen" auszugehen, auf die nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Getränkesteuer erhoben werden darf vergleiche VwGH 29.03.2007, Zl 2006/16/0138; VwGH 17.10.2012, Zl 2009/16/0198; ua). Auch bei einem Selbstbedienungsrestaurant überwiegt nämlich grundsätzlich klar der Dienstleistungsanteil, da im Allgemeinen Räumlichkeiten mit Tischen, Sitzgelegenheiten, Toiletten, Garderobenständern (Garderobenwänden) sowie Geschirr, Besteck und Gläsern zur Einnahme der Speisen und Getränken beigestellt und Tische, Geschirr und Besteck nachher wieder gereinigt werden, auch wenn die Speisen und Getränke den Gästen nicht serviert werden und die Gäste die Tabletts mit dem verwendeten Geschirr, Besteck und den Gläsern in aufgestellten Etagenwagerln selbst abstellen (vgl Schriftenreihe des Österreichischen Städtebundes, Ausgabe 2.2006, Neue steuerliche Aspekte bei der Getränkesteuer - Gedanken zum VwGH-Erkenntnis vom 27.4.2006, Zl 2005/16/0217).Auch bei einem Selbstbedienungsrestaurant überwiegt nämlich grundsätzlich klar der Dienstleistungsanteil, da im Allgemeinen Räumlichkeiten mit Tischen, Sitzgelegenheiten, Toiletten, Garderobenständern (Garderobenwänden) sowie Geschirr, Besteck und Gläsern zur Einnahme der Speisen und Getränken beigestellt und Tische, Geschirr und Besteck nachher wieder gereinigt werden, auch wenn die Speisen und Getränke den Gästen nicht serviert werden und die Gäste die Tabletts mit dem verwendeten Geschirr, Besteck und den Gläsern in aufgestellten Etagenwagerln selbst abstellen vergleiche Schriftenreihe des Österreichischen Städtebundes, Ausgabe 2.2006, Neue steuerliche Aspekte bei der Getränkesteuer - Gedanken zum VwGH-Erkenntnis vom 27.4.2006, Zl 2005/16/0217). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass der Betrieb der verfahrensgegenständlichen „Xalm“ im fraglichen Zeitraum in einem spartanischen Selbstbedienungsmodus geführt worden sei und nur einfache Speisen und Getränke verabreicht worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass bei der entscheidungswesentlichen Grundsatzbeurteilung, ob der gegenständlichen Getränkebesteuerung eine Lieferung oder Dienstleistung zugrunde lag, der konkreten Ausstattung des gegenständlichen Betriebes (zB einfacher oder gehobener Standard der Einrichtung und des Services, usw) sowie dem damaligen Angebot an Speisen und Getränken (einfache Küche und Getränke oder ein Speise- und Getränkeangebot im hochwertigen Segment) keine Relevanz zukommt. Vielmehr ergibt sich aus dem von der Abgabenbehörde ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere dem Auszug aus dem Gewerberegister und der gewerberechtliche Bewilligung vom 18.05.1995, Zl ****, dass die gewerberechtliche Bewilligung zum Betrieb des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart „Gasthof“ erteilt wurde, und das verfahrensgegenständliche Selbstbedienungsrestaurant neben den Sitzplätzen für 500 Personen im 1. Obergeschoss zudem auch noch auf der vorgelagerten Terrasse weitere Sitzplätze für 500 Personen umfasst. Auch bei einer allenfalls damals gegebenen einfachen Ausstattung wurden in Lichte der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH den Gästen somit jedenfalls auch Räumlichkeiten mit Tischen und Sitzgelegenheiten sowie neben Geschirr und Besteck auch Gläser zur Einnahme der Speisen und Getränke beigestellt und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Es war damit jedenfalls bereits in diesem Umfang eine gewisse Infrastruktur gegeben, die für die gegenständliche Beurteilung bedeutend ist. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiters vorbringt, dass die Aufenthaltsräume in erster Linie als Zufluchtsstätte für Skifahrer im Skiraum Wtal bei Schlechtwettereinbrüchen gedient hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass sich – wie vorstehend bereits ausgeführt - aus der gewerberechtlichen Bewilligung vom 18.01.1995, Zl ****, ergibt, dass neben den im verfahrensgegenständlichen Selbstbedienungsrestaurant bewilligten Sitzplätzen für 500 Personen zudem auch noch auf der vorgelagerten Terrasse weitere Sitzplätze für 500 Personen bewilligt wurden. Der Anzahl an Sitzplätzen im Gebäudeinneren steht sohin dieselbe Anzahl an Sitzplätzen im Freien gegenüber. Unbeschadet der eisenbahn- bzw seilbahnrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben war daher bereits aufgrund der Vielzahl an gewerberechtlich bewilligten Sitzplätzen im Freien der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass es sich beim gegenständlichen Gastgewerbebetrieb primär um eine Zufluchtsstätte für Skifahrer bei Schlechtwettereinbrüchen gehandelt habe, im Rahmen der gegenständlichen Beurteilung nicht zu folgen. Dass bei der gegenständlichen Betriebsanlage die bewilligten Sitzplätze im Freien nicht geschaffen wurden, brachte die Beschwerdeführer nicht vor und hat sich diesbezüglich im Verfahren auch kein Hinweis ergeben. Soweit sich aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sollte, dass die Aufenthaltsräume samt Toilettenanlagen auch von Schifahrern ohne entsprechende Konsumation in der „Xalm“ benützt werden konnten, (Vorbringen: Voraussetzung für die Konzession der angrenzenden Seilbahnanlage) war auch dieses Vorbringen nicht geeignet die Grundlage der Getränkebesteuerung als Lieferung zu qualifizieren, da diese Infrastruktur direkt im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb auch den Gästen dieses Betriebes unmittelbar zur Verfügung gestanden haben, und bei der gegenständlich gebotenen Gesamtbetrachtung daher auch als Infrastruktur des Gastgewerbebetriebes zu werten waren. Ergänzend ist dazu wiederum auf die gewerberechtliche Bewilligung zu verweisen in der in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt ist: „Folgende Betriebsräume stehen zur Ausübung des Gastgewerbebetriebes zur Verfügung: Untergeschoß: (…) 1 WC-Gruppe bestehend aus 10 Damen und 8 Herren-WC mit 8 Pißstellen (…)“ Auch wenn daher der verfahrensgegenständliche Betrieb im fraglichen Zeitraum – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - lediglich in einem spartanischen Selbstbedienungsmodus geführt wurde, ergibt sich bereits aufgrund der vorliegenden Beweismittel und dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch bei einer solchen Betriebsführung jedenfalls ein gewisses Maß an erforderlicher Infrastruktur geben war, wie die Bereitstellung von Tischen und Sitzgelegenheiten und die Darbietung zumindest mancher Getränke in einem geeigneten Gefäß sowie das teilweise Abservieren der Tische, in jenen Fällen, in denen dies nicht von den Gästen selbst erfolgt, sowie die anschließende Reinigung der Tische und des Geschirrs nach dem Verzehr. Die Bereitstellung bereits dieser Infrastruktur und die Erbringung dieser Dienstleistungen unterscheiden sich deutlich von Vorgängen, die mit der Vermarktung solcher Waren verbunden sind. Im diesen Zusammenhang ist zudem auszuführen, dass sich aus der gewerberechtlichen Bewilligung vom 18.01.1995, Zl ****, weiters ergibt, dass während der Wintersaison 24 Personen im gegenständlichen Betrieb beschäftigt sind. Seitens der belangten Behörde wurden in diesem Zusammenhang zudem ergänzend auch die entsprechenden Kommunalsteuererklärungen der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständlichen Jahre herangezogen, aus denen sich jeweils die entsprechend zu leistende Lohnsteuer ergibt. Auch daraus bestätigt sich das Ermittlungsergebnis der Abgabenbehörde, dass aufgrund dieser Daten ersichtlich ist, dass ua auch Dienstleistungen iSd gegenständlich relevanten Beurteilung erfolgt sind. Die vorstehend angeführten Dienstleistungen sind daher nicht – wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom 10.10.2011 ausgeführt - gleichzusetzen mit einer „Dienstleistungskomponente“, wie sie auch in jedem gewöhnlichen Supermarkt angeboten wird (Kassierkraft zur Entgeltverrechnung), sondern geht dies – auch bei einem Selbstbedienungsbetrieb - deutlich darüber hinaus. Wenn daher die belangte Behörde im gegenständlichen Fall aufgrund des Auszugs aus dem Gewerberegister, der Gewerbeberechtigung vom 18.01.1995 und der Kommunalsteuererklärungen sowie der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in gebotener Gesamtbetrachtung von einer Bewirtungstätigkeit und damit von Restaurationsumsätzen" im verfahrensgegenständlichen Selbstbedienungsrestaurant ausgegangen ist, ergeben sich dagegen für das erkennende Gericht sowohl hinsichtlich des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs, als auch des sich daraus für die belangten Behörde ergebenden Ergebnisses, das zudem in der bekämpften Entscheidung unter Verweis auf die relevante Rechtsprechung des EuGH und des VwGH entsprechend begründet wurde, keine Bedenken. Eine weitere Klärung, ob der verfahrensgegenständliche Gastgewerbebetrieb – wie von der Beschwerdeführerin zudem vorgebracht - nur ein Nebeneffekt der dazugehörigen Seilbahnanlage (Vliftes) war oder nicht, war gegenständlich nicht geboten, da dieser Fragestellung im Hinblick auf die gegenständlich relevante Beurteilung, ob der Getränkebesteuerung eine Dienstleistung oder Lieferung zugrunde lag, keine Relevanz zukommt. Soweit daher mit näheren Ausführungen vorgebracht wird, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht ausreichend gewesen sei, kommt daher auch diesem Vorbringen aus vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat die gegenständlich bekämpfte Entscheidung insbesondere auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 27.04.2006, Zl 2005/16/0217, gegründet. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof nach Darstellung der Rechtslage und der Rechtsprechung des EuGH aus, dass die Erhebung der Getränkesteuer nach den nationalen Bestimmungen in den Fällen der sogenannten Restaurationsumsätze zulässig war.Die belangte Behörde hat die gegenständlich bekämpfte Entscheidung insbesondere auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 27.04.2006, , Zl 2005/16/0217, gegründet. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof nach Darstellung der Rechtslage und der Rechtsprechung des EuGH aus, dass die Erhebung der Getränkesteuer nach den nationalen Bestimmungen in den Fällen der sogenannten Restaurationsumsätze zulässig war. Solche Restaurationsumsätze waren nach den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Rs C-231/94 und Rs C-491/03 ab dem Beitritt Österreichs zur EU als „Dienstleistungen“ und nicht als „Lieferungen“ anzusehen, auf welche die Erhebung der Getränkesteuer nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstieß.Solche Restaurationsumsätze waren nach den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen , Rs C-231/94 und Rs C-491/03 ab dem Beitritt Österreichs zur EU als „Dienstleistungen“ und nicht als „Lieferungen“ anzusehen, auf welche die Erhebung der Getränkesteuer nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstieß. Zusammengefasst ergibt sich daher, das die Feststellungen und Erwägungen der belangten Behörde schlüssig und nachvollziehbar sind und vermochte die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, sodass der Beschwerde hinsichtlich der Entscheidung betreffend die beantragte „Nullfestsetzung“ der Getränkesteuer keine Berechtigung zukommt. Es war daher auch seitens des erkennenden Gerichts keine weitergehenden Ermittlungen geboten und wurde diesbezüglich im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin kein konkretes Vorbringen erstattet. Soweit mit bekämpfter Entscheidung auch die Versagung der Rückzahlung bereits geleisteter Getränkesteuer bestätigt wurde, und sich die gegenständliche Beschwerde – allerdings ohne entsprechendem diesbezüglichem Vorbringen - auch dagegen richtet, ist dazu weiter Folgendes auszuführen: Voraussetzung einer Zurückzahlung ist grundsätzlich das Vorhandensein eines Guthabens auf dem Abgabenkonto, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabenpflichtigen besteht (vgl Ritz, Bundesabgabenordnung6, zu § 239 BAO, Rz 1). Voraussetzung einer Zurückzahlung ist grundsätzlich das Vorhandensein eines Guthabens auf dem Abgabenkonto, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabenpflichtigen besteht vergleiche Ritz, Bundesabgabenordnung6, , zu Paragraph 239, BAO, Rz 1). Besteht kein rückzahlbares Guthaben, so ist ein Rückzahlungsantrag grundsätzlich abzuweisen (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 239 E 91).Besteht kein rückzahlbares Guthaben, so ist ein Rückzahlungsantrag grundsätzlich abzuweisen vergleiche Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 239, E 91). Ein Guthaben entsteht – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt (vgl VwGH 23.02.2006, Zl 2005/16/0112; VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129; ua).Ein Guthaben entsteht – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt vergleiche VwGH 23.02.2006, Zl 2005/16/0112; VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129; ua). Maßgeblich sind dabei die tatsächlich durchgeführten Gutschriften bzw Lastschriften und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (vgl VwGH 05.09.2012, 2009/15/0095). Maßgeblich sind dabei die tatsächlich durchgeführten Gutschriften bzw Lastschriften und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen vergleiche VwGH 05.09.2012, 2009/15/0095). Wie der Verwaltungsgerichtshof in zwei faktisch gleichlautenden Erkenntnissen vom 18.09.2003, Zlen 2002/16/0204 und 2002/16/0205, ausgesprochen hat, würde eine Nullfestsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke hinsichtlich der Mehrleistungen grundsätzlich zu einer Gutschrift führen, die mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Nullfestsetzung wirksam würde. Gegenständlich ist allerdings hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Betrieb bereits geleisteten Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis einschließlich 1999 keine Nullfestsetzung durch die Abgabenbehörde erfolgt. Aus der Kontoaufstellung der Abgabenbehörde vom 18.02.2009 samt jeweiliger Ausweisung der Beträge in den Rubriken „Soll“ und „Ist“ ergibt sich anhand der jeweils einzeln angeführten Buchungsdaten des verfahrensgegenständlichen Betriebes, dass von der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche „Xalm“ in den Jahren 1995 bis einschließlich 1999 Getränkesteuer entrichtet wurde. Die jeweils für die Jahre 1995 bis einschließlich 1999 in der „Ist-Spalte“ angeführten Beträge der entrichteten Getränkesteuer entspricht auch in all diesen Jahren dem Betrag, der hinsichtlich der gegenständlichen Selbstbemessungsabgabe in der Rubrik „Soll“ angeführt ist. Für die Jahre 1995 bis einschließlich 1999 ist der Kontosaldo daher jeweils mit ATS 0,00 ausgewiesen. Da von den Abgabenbehörden, wie vorstehend im Detail ausgeführt, den Anträgen der Beschwerdeführerin auf „Nullfestsetzung“ in berechtigter Weise keine Folge geben wurde, ist für die Jahre 1995 bis einschließlich 1999 für den verfahrensgegenständlichen Betrieb der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Getränkesteuer kein Guthaben entstanden und wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin betreffend die Getränkesteuer für den verfahrensgegenständlichen Betrieb („Xalm“) für die Jahre 1995 bis einschließlich 1999 kein Guthaben ausweist, und war daher aus diesem Grund der Rückzahlungsantrag abzuweisen (vgl VwGH 23.02.2006, 2005/16/0141).Zusammengefasst ergibt sich daher, dass das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin betreffend die Getränkesteuer für den verfahrensgegenständlichen Betrieb („Xalm“) für die Jahre 1995 bis einschließlich 1999 kein Guthaben ausweist, und war daher aus diesem Grund der Rückzahlungsantrag abzuweisen vergleiche VwGH 23.02.2006, 2005/16/0141). Es kommt der Beschwerde sohin auch in diesem Umfang keine Berechtigung zu. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung abgeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, von der auch mit gegenständlicher Entscheidung nicht abgewichen wurde.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung abgeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, von der auch mit gegenständlicher Entscheidung nicht abgewichen wurde. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.36.1791.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.