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{'item': 'LVwG-2017/32/2376-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/32/2376-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von BB, vertreten durch RA Dr. CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 31.08.2017, Zahl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von BB, vertreten durch RA Dr. CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 31.08.2017, Zahl ****, zu Recht:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, wonach die als einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides angeführte Planunterlage mit der Bezeichnung „**** vom 31.08.2017“ lediglich soweit einen Spruchbestandteil bildet, als darin die Lage des Revisionsschachtes zur genauen Bestimmung der Lage der Trennstelle dargestellt ist. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, wonach die als einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides angeführte Planunterlage mit der Bezeichnung „**** vom 31.08.2017“ lediglich soweit einen Spruchbestandteil bildet, als darin die Lage des Revisionsschachtes zur genauen Bestimmung der Lage der Trennstelle dargestellt ist. Die Anschlussfrist wird mit dem Ablauf von einem Jahr, gerechnet ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt (§ 10 Abs 2 TiKG).Die Anschlussfrist wird mit dem Ablauf von einem Jahr, gerechnet ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt (Paragraph 10, Absatz 2, TiKG). Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 31.08.2017, Zahl ****, wurde die Anschlusspflicht für das Wohnhaus auf dem Grundstück **1 KG X (Adresse 2) zur Entsorgung der dort anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer gemäß § 10 Abs 1 lit b TiKG festgestellt und die Trennstelle festgelegt.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 31.08.2017, Zahl ****, wurde die Anschlusspflicht für das Wohnhaus auf dem Grundstück **1 KG römisch zehn (Adresse 2) zur Entsorgung der dort anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, TiKG festgestellt und die Trennstelle festgelegt. Zudem wurde gemäß § 10 Abs 2 TiKG die Frist zur Herstellung des Anschlusses mit 31.05.2018 bestimmt.Zudem wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, TiKG die Frist zur Herstellung des Anschlusses mit 31.05.2018 bestimmt. Gegen diesen Anschlussbescheid hat die rechtsfreundlich vertretene Eigentümerin des Grundstückes **2 KG X Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.Gegen diesen Anschlussbescheid hat die rechtsfreundlich vertretene Eigentümerin des Grundstückes **2 KG römisch zehn Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Darin wird wie folgt ausgeführt: „Die Beschwerdeführerin erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.08.2017, ZI. ****, innerhalb offener Frist„Die Beschwerdeführerin erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 31.08.2017, ZI. ****, innerhalb offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. I. ANFECHTUNGSERKLÄRUNGrömisch eins. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X wird in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wird in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. II. BESCHWERDEGRÜNDErömisch zwei. BESCHWERDEGRÜNDE Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht: - Mangelhaftigkeit des Verfahrens - Unrichtige rechtliche Beurteilung / Mangelhafte Bescheidbegründung III. BESCHWERDEAUSFÜHRUNGrömisch drei. BESCHWERDEAUSFÜHRUNG
  3. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde X erließ folgendenDer Bürgermeister der Stadtgemeinde römisch zehn erließ folgenden BESCHEID Der Bürgermeister der Stadtgemeinde X stellt nach § 10 Abs. 1 lit b des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 (TiKG 2000) in Verbindung mit der Kanalordnung der Stadtgemeinde X (Beschluss des Gemeinderates vom 15.12.1992) fest:Der Bürgermeister der Stadtgemeinde römisch zehn stellt nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 (TiKG 2000) in Verbindung mit der Kanalordnung der Stadtgemeinde römisch zehn (Beschluss des Gemeinderates vom 15.12.1992) fest: Folgende im Eigentum von AA, wohnhaft in Adresse 3, Z, stehende Anlage auf Gst. **1 KG X (Adresse 2) unterliegt im Hinblick auf die jeweils angeführten Wässer der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation der Stadtgemeinde X: }Folgende im Eigentum von AA, wohnhaft in Adresse 3, Z, stehende Anlage auf Gst. **1 KG römisch zehn (Adresse 2) unterliegt im Hinblick auf die jeweils angeführten Wässer der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation der Stadtgemeinde X: } Anlage: Wohnhaus dort anfallende Wässer: Abwasser u. Niederschlagswasser genaue Lage der Trennstelle: Die gedachte vertikale Schnittfläche, die sich 0,5 Meter vom Revisionsschacht Nr. S22 des Sammelkanals ‚W‘ entfernt befindet. Herr AA wird daher nach § 10 Abs. 2 TiKG 2000 aufgefordert, zum Anschluss der genannten Anlage an die öffentliche Kanalisation die Entwässerungsanlage entsprechend dem Stand der Technik und den oben genannten Vorgaben sowie den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen bis zum
  4. Mai 2018 herzustellen.Herr AA wird daher nach Paragraph 10, Absatz 2, TiKG 2000 aufgefordert, zum Anschluss der genannten Anlage an die öffentliche Kanalisation die Entwässerungsanlage entsprechend dem Stand der Technik und den oben genannten Vorgaben sowie den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen bis zum
  5. Mai 2018 herzustellen. Die Grundleitung der zu entwässernden Anlage führt durch das Gst. **2 GB X (Eigentümerin: Frau BB, Adresse 4, X) zur Trennstelle, welche sich auf dem Gst. **3 GB X (Eigentümerin: DD, Adresse 5, X) befindet.Die Grundleitung der zu entwässernden Anlage führt durch das Gst. **2 GB römisch zehn (Eigentümerin: Frau BB, Adresse 4, römisch zehn) zur Trennstelle, welche sich auf dem Gst. **3 GB römisch zehn (Eigentümerin: DD, Adresse 5, römisch zehn) befindet.
  6. Die Beschwerdeführerin wurde in das gegenständliche Verfahren nicht eingebunden, obwohl sie als grundücherliche Eigentümerin der GST-NR **2 unmittelbar betroffen ist. Es wurde sohin das Recht auf Parteiengehör verletzt. 3.1 Auch wenn § 10 Abs 1 lit b TirKG 2000 die Erlassung eines Anschlussbescheides vorsieht, wenn für die Herstellung des Anschlusses fremder Grund in Anspruch genommen muss und der Eigentümer des betreffenden Grundstückes bzw. der betreffenden Anlage die Zustimmung hiezu verweigert, kann der Anschlussbescheid nicht ohne Anhörung der belasteten Grundeigentümerin erlassen werden.Auch wenn Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, TirKG 2000 die Erlassung eines Anschlussbescheides vorsieht, wenn für die Herstellung des Anschlusses fremder Grund in Anspruch genommen muss und der Eigentümer des betreffenden Grundstückes bzw. der betreffenden Anlage die Zustimmung hiezu verweigert, kann der Anschlussbescheid nicht ohne Anhörung der belasteten Grundeigentümerin erlassen werden. 3.2.1 Der angefochtene Bescheid sieht die Inanspruchnahme der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden GST-NR **2 vor. 3.2.2 Die Stadtgemeinde X ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  7. 2011 um Zustimmung zur Verlegung der Abwasserleitung durch deren GST-NR **2.Die Stadtgemeinde römisch zehn ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  8. 2011 um Zustimmung zur Verlegung der Abwasserleitung durch deren GST-NR **
  9. Mit Email vom
  10. 2011 antwortete die Beschwerdeführerin an die Stadtgemeinde X wie folgt:Mit Email vom
  11. 2011 antwortete die Beschwerdeführerin an die Stadtgemeinde römisch zehn wie folgt: Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Wie Ihnen vermutlich bekannt ist, vertrete ich die rechtlichen Interessen von Frau BB. Meine Klientin übergab mir Ihr beiliegendes Schreiben vom
  12. 2011 samt Unterlagen zur weiteren Bearbeitung. Ich darf auf die lange, die sachliche Abhandlung belastende, Vorgeschichte verweisen, die Ihnen ebenfalls bekannt sein dürfte. Zum letzten Angebot meiner Klientin, die Kanaldurchleitung gegen entgeltliche Abtretung eines Grundstückstreifens in einer Breite von einem halben Meter aus der GSTNR **1, damit die Zufahrt zur GSTNR **4 meiner Klientin eine ausreichende Breite erreicht, wurde nach meinem Wissensstand nicht einmal Stellung bezogen. Ich darf Sie an dieser Stelle ersuchen, Ihre Position noch einmal einzubringen, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen, die auch die berechtigten Interessen meiner Klientin berücksichtigt und für den Antragsteller in Wahrheit keinerlei Belastung bzw. Nachteil darstellt. Im Übrigen sind die meiner Klientin übermittelten Unterlagen in keiner Weise ausreichend, um eine abschließende Beurteilung und Entscheidung treffen zu können. Insbesondere fehlen jegliche Angaben dazu, - in welcher Dimension der Kanal verlegt werden soll, - wie gewährleistet werden soll, dass tatsächlich nur häusliche Abwässer durchgeleitet werden können, - wie, wann und wo der Kanal exakt verlegt werden soll, - ob und wie die Zufahrt zum Grundstück meiner Klientin während der Bauarbeiten gesichert ist etc. - Ich ersuche um Stellungnahme hierzu und empfehle mich Mit freundlichen Grüßen Dr. CC Nachfolgend fand ein Mediations-Gespräch der Betroffenen unter Leitung der Stadtgemeinde X statt.Nachfolgend fand ein Mediations-Gespräch der Betroffenen unter Leitung der Stadtgemeinde römisch zehn statt. Der Konsenswerber zeigte sich einer einvernehmlichen Lösung völlig unzugänglich und kündigte der Beschwerdeführerin lediglich an, dass er ihre gesamte Liegenschaft letztlich ohnehin um einen Spottpreis erwerben und sie somit als lästige Nachbarin los sein werde. Weitere Gespräche zwischen dem Konsenswerber und der Beschwerdeführerin wegen der Inanspruchnahme der GST-NR **2 zur Verlegung der Abwasserleitung fanden nicht statt, geschweige denn, dass darüber eine Einigung erzielt worden wäre. 3.2.3 Das TirKG 2000 sieht in Fällen, in denen zwischen dem Konsenswerber und dem Liegenschaftseigentümer durch dessen Grundstück die Abwasserleitung verlegt werden soll, folgenden Ablauf vor: - § 10 leg cit Anschlussbescheid, in welchem der Verlauf der Abwasserleitung, sohin die Inanspruchnahme des fremden Grundstückes, bereits festgelegt wirdParagraph 10, leg cit Anschlussbescheid, in welchem der Verlauf der Abwasserleitung, sohin die Inanspruchnahme des fremden Grundstückes, bereits festgelegt wird - §§ 12 ff leg cit EnteignungsverfahrenParagraphen 12, ff leg cit Enteignungsverfahren Sollte dem belasteten Grundstückseigentümer im Anschlussverfahren tatsächlich kein Parteiengehör eingeräumt werden müssen, ist das TirKG 2000 diesbezüglich verfassungswidrig, da es in unzulässiger Weise in das unverletzliche Eigentumsrecht eingreift. In das Eigentumsrecht kann nur insoweit eingegriffen werden, als eine Enteignung sachlich und rechtlich gerechtfertigt ist. Diesem Postulat wird im
  13. Abschnitt, §§ 12 ff leg cit entsprochen.Diesem Postulat wird im
  14. Abschnitt, Paragraphen 12, ff leg cit entsprochen. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich jedoch aus dem vorangeführten Ablauf. Der Anschlussbescheid wird erlassen, ohne den belasteten Liegenschaftseigentümer in das Verfahren einzubinden. Im Anschlussbescheid wird die Inanspruchnahme des Grundstückes festgelegt. Das Enteignungsverfahren wird erst nach Rechtskraft des Anschlussbescheides eingeleitet. § 12 Abs 1 und 2 leg cit lauten:Paragraph 12, Absatz eins und 2 leg cit lauten:

(1)Wurde die Anschlusspflicht einer Anlage festgestellt oder festgelegt, so kann zum Zweck ihres Anschlusses an die öffentliche Kanalisation enteignet werden.
(2)Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn der Anschluss auf andere Weise nicht oder nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren
  1. a)Erfolg sowie zu den Nachteilen, die dem Enteigneten erwachsen würden, unvertretbar hohen Aufwand durchgeführt werden könnte;
  2. b)der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Herstellung des Anschlusses zu dienen;
  3. c)der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann, insbesondere weil eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, und
  4. d)durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann. Mit Rechtskraft des Anschlussbescheides wird ein unverrückbares Faktum geschaffen, nämlich die Inanspruchnahme des belasteten Grundstückes. Sohin können die in § 12 Abs 2 lec cit genannten Voraussetzungen für die Enteignung gar nicht mehr geprüft werden, insbesondere ob der Anschluss nicht auch auf andere und dem Konsenswerber zumutbare Weise hergestellt werden kann.Sohin können die in Paragraph 12, Absatz 2, lec cit genannten Voraussetzungen für die Enteignung gar nicht mehr geprüft werden, insbesondere ob der Anschluss nicht auch auf andere und dem Konsenswerber zumutbare Weise hergestellt werden kann. Wie bereits im Mediations-Verfahren vorgetragen, kann der Konsenswerber die Abwasserleitung auch ohne erheblichen Mehraufwand um die GST-NR **2 herumführen, indem er die Abwasserleitung von seinem Haus zunächst in östliche Richtung verlegt, um diese sodann in süd-westliche Richtung zum Einleitungspunkt zu führen. Sohin ist die Inanspruchnahme der GST-NR **2 nicht erforderlich, um der Anschlusspflicht zu entsprechen. 4. An dieser Stelle sei vermerkt, dass die Behörde gemäß § 9 TirKG 2000 innerhalb eines Monats nach dem im § 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt zum Abschluss eines Anschlussvertrages längstens binnen drei Monaten auffordern muss, wenn sie bis dahin nicht Kenntnis vom Abschluss eines Anschlussvertrages erlangte.An dieser Stelle sei vermerkt, dass die Behörde gemäß Paragraph 9, TirKG 2000 innerhalb eines Monats nach dem im Paragraph 8, Absatz 2, genannten Zeitpunkt zum Abschluss eines Anschlussvertrages längstens binnen drei Monaten auffordern muss, wenn sie bis dahin nicht Kenntnis vom Abschluss eines Anschlussvertrages erlangte. Zurecht geht der Gesetzgeber davon aus, dass in Fragen der Kanalisation Eile geboten ist. Die Beschwerdeführerin hat die Behörde schon vor Jahren auf den fehlenden Kanalanschluss hingewiesen und die bescheidgemäße Ausführung eingefordert. Die Folge war lediglich, dass sich die Behörde auf die Versicherung des Konsenswerbers verlassen hatte, dass der Kanalanschluss schon längst hergestellt sei, ohne eine tatsächliche Prüfung durchzuführen, ob diese Angaben des Konsenswerbers auch richtig seien, obwohl die Beschwerdeführerin die Durchführung von Wasserproben gefordert hatte. 5. Der angefochtene Bescheid ist aus den angeführten Gründen rechts- und verfassungswidrig. Eine Ergänzung der Beschwerde wird Vorbehalten. IV. BEILAGENrömisch vier. BEILAGEN Beilage ./I Schreiben der Stadtgemeinde X vom 10. 03. 2011 samtBeilage ./I Schreiben der Stadtgemeinde römisch zehn vom 10. 03. 2011 samt Lageplan und handschriftliche Stellungnahme Beilage ./2 Email an die Stadtgemeinde X vom 25. 03. 2011Beilage ./2 Email an die Stadtgemeinde römisch zehn vom 25. 03. 2011 Beilage ./3 Lageplan mit Alternativvariante Beilage ./4 Überweisungsbeleg vom 27. 09. 2017 V. BESCHWERDEANTRAGrömisch fünf. BESCHWERDEANTRAG Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu 2. im Sinne des Art 140 Abs 1 Zif 1 lit
  5. a)B-VG das TirKG 2000 dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung zuleiten, ob die Regelung, dass zunächst ein Anschlussbescheid nach § 10 TirKG 2000 zu erlassen ist, in dem die Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes bereits festgelegt wird, ohne die betroffenen Grundstückseigentümer in das Verfahren einzubinden und erst nachfolgend im Falle der Rechtskraft des Anschlussbescheides im Sinne der §§ 12 ff leg cit ein Enteignungsverfahren eingeleitet wird, verfassungskonform ist; in eventuim Sinne des Artikel 140, Absatz eins, Zif 1 Litera a,) B-VG das TirKG 2000 dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung zuleiten, ob die Regelung, dass zunächst ein Anschlussbescheid nach Paragraph 10, TirKG 2000 zu erlassen ist, in dem die Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes bereits festgelegt wird, ohne die betroffenen Grundstückseigentümer in das Verfahren einzubinden und erst nachfolgend im Falle der Rechtskraft des Anschlussbescheides im Sinne der Paragraphen 12, ff leg cit ein Enteignungsverfahren eingeleitet wird, verfassungskonform ist; in eventu 3. die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die I. Instanz zurückverweisen.die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die römisch eins. Instanz zurückverweisen. Innsbruck, am 27. 09. 2017 BB“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Zudem wurde den 3 Verfahrensparteien die vorläufige Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Schreiben vom 30.10.2017 mitgeteilt und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, hierzu eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Davon hat nur die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht und ausgeführt, dass die beabsichtigte Untersagung des Eingriffs in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin zustimmend zur Kenntnis genommen wird und die Parteistellung sich schon daraus ergebe, dass mit dem Bescheid rechtswidriger Weise in die Rechte der Beschwerdeführerin und dieser Eingriff nur durch eine Parteibeschwerde abgewehrt werden könne. II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: In dem einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Plan (dieser wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit „**** vom 31.08.2017“ bezeichnet) werden neben der Lage des Revisionsschachtes auch die herzustellenden Entwässerungsanlagen (Leitungsanlagen) dargestellt. Teilweise liegen diese Entwässerungsanlagen auch auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Aus dem hier in Rede stehenden Plan, der dem angefochtenen Bescheid anschlossen ist, sind die Anlagen ohne Zweifel ersichtlich. IV. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch vier. Wesentliche Rechtsgrundlagen: § 10 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG) idF LGBl 130/2013:Paragraph 10, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG) in der Fassung LGBl 130/2013: „§ 10Anschlussbescheid
(1)Absatz eins,Im Falle, dass a)Litera a im Zuge des Kanalanschlussverfahrens ein Anschlussvertrag nicht zustande kommt oder b)Litera b für die Herstellung des Anschlusses fremder Grund in Anspruch genommen oder eine fremde nichtöffentliche Kanalisation oder eine fremde Entwässerungsanlage mitbenützt werden muss und der Eigentümer des betreffenden Grundstückes bzw. der betreffenden Anlage die Zustimmung hiezu verweigert, hat die Behörde von Amts wegen bei Anlagen, die nach § 5 Abs. 1 anschlusspflichtig sind, die Anschlusspflicht festzustellen, und bei Anlagen, für die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 vorliegen, die Anschlusspflicht festzulegen sowie in beiden Fällen die genaue Lage der Trennstelle oder der Anschlussstelle des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation zu bestimmen. Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht sowie die Bestimmung der Trennstelle oder Anschlussstelle haben mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen, aus dem hervorgeht, hinsichtlich welcher im Hinblick auf ihre Herkunft näher zu bestimmenden Wässer Anschlusspflicht besteht (Anschlussbescheid). Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht hat zu entfallen, wenn bereits ein Bescheid nach § 8 Abs. 5 erlassen wurde.für die Herstellung des Anschlusses fremder Grund in Anspruch genommen oder eine fremde nichtöffentliche Kanalisation oder eine fremde Entwässerungsanlage mitbenützt werden muss und der Eigentümer des betreffenden Grundstückes bzw. der betreffenden Anlage die Zustimmung hiezu verweigert, hat die Behörde von Amts wegen bei Anlagen, die nach Paragraph 5, Absatz eins, anschlusspflichtig sind, die Anschlusspflicht festzustellen, und bei Anlagen, für die die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 3, vorliegen, die Anschlusspflicht festzulegen sowie in beiden Fällen die genaue Lage der Trennstelle oder der Anschlussstelle des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation zu bestimmen. Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht sowie die Bestimmung der Trennstelle oder Anschlussstelle haben mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen, aus dem hervorgeht, hinsichtlich welcher im Hinblick auf ihre Herkunft näher zu bestimmenden Wässer Anschlusspflicht besteht (Anschlussbescheid). Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht hat zu entfallen, wenn bereits ein Bescheid nach Paragraph 8, Absatz 5, erlassen wurde.
(2)Absatz 2,Im Falle des Anschlusses einer bereits bestehenden anschlusspflichtigen Anlage ist deren Eigentümer im Anschlussbescheid aufzufordern, die Entwässerungsanlage entsprechend dem Stand der Technik innerhalb einer angemessenen, ein Jahr nicht übersteigenden Frist herzustellen. Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs.
  1. In diesen Fällen beginnt die Frist mit der Fertigstellung der Anlage oder mit der Änderung des Verwendungszweckes, die die Anschlusspflicht begründet, zu laufen. Ist der Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation im Zeitpunkt der Erlassung des Anschlussbescheides noch nicht fertiggestellt, so beginnt die Frist in allen Fällen erst mit der nachweislichen Mitteilung an den Anschlusspflichtigen über die erfolgte Fertigstellung zu laufen. Die jeweilige Frist kann auf Antrag um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn sich die Einhaltung der Frist aufgrund besonderer technischer Schwierigkeiten bei der Herstellung der Entwässerungsanlage als unzumutbar erweist. Die Zeiten eines anhängigen Enteignungsverfahrens nach den Bestimmungen des
  2. Abschnittes sind in die Frist nicht einzurechnen.Im Falle des Anschlusses einer bereits bestehenden anschlusspflichtigen Anlage ist deren Eigentümer im Anschlussbescheid aufzufordern, die Entwässerungsanlage entsprechend dem Stand der Technik innerhalb einer angemessenen, ein Jahr nicht übersteigenden Frist herzustellen. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 4, In diesen Fällen beginnt die Frist mit der Fertigstellung der Anlage oder mit der Änderung des Verwendungszweckes, die die Anschlusspflicht begründet, zu laufen. Ist der Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation im Zeitpunkt der Erlassung des Anschlussbescheides noch nicht fertiggestellt, so beginnt die Frist in allen Fällen erst mit der nachweislichen Mitteilung an den Anschlusspflichtigen über die erfolgte Fertigstellung zu laufen. Die jeweilige Frist kann auf Antrag um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn sich die Einhaltung der Frist aufgrund besonderer technischer Schwierigkeiten bei der Herstellung der Entwässerungsanlage als unzumutbar erweist. Die Zeiten eines anhängigen Enteignungsverfahrens nach den Bestimmungen des
  3. Abschnittes sind in die Frist nicht einzurechnen.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt auch für den Anschluss des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation an die öffentliche Kanalisation. Im Falle der Neuerrichtung einer nichtöffentlichen Kanalisation beginnt die für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation gesetzte Frist darüber hinaus frühestens mit der Fertigstellung des Sammelkanals der nichtöffentlichen Kanalisation zu laufen.Absatz 2, gilt auch für den Anschluss des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation an die öffentliche Kanalisation. Im Falle der Neuerrichtung einer nichtöffentlichen Kanalisation beginnt die für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation gesetzte Frist darüber hinaus frühestens mit der Fertigstellung des Sammelkanals der nichtöffentlichen Kanalisation zu laufen.
(4)Absatz 4,Rechtskräftige Anschlussentscheidungen treten außer Kraft a)Litera a hinsichtlich der Niederschlagswässer im Falle der Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 Abs. 3;hinsichtlich der Niederschlagswässer im Falle der Befreiung von der Anschlusspflicht nach Paragraph 7, Absatz 3,; b)Litera b hinsichtlich der Abwässer im Falle des Endens der Anschlusspflicht nach § 6;hinsichtlich der Abwässer im Falle des Endens der Anschlusspflicht nach Paragraph 6,; c)Litera c hinsichtlich der von der Befreiung umfassten Wässer im Falle der Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 Abs. 1 lit. b.hinsichtlich der von der Befreiung umfassten Wässer im Falle der Befreiung von der Anschlusspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Das Außerkrafttreten ist von der Behörde auf Antrag mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Wurde aufgrund des außer Kraft getretenen Bescheides ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so ist der Feststellungsbescheid von Amts wegen zu erlassen.“ Im Übrigen wird auf die Internetseite https://www.ris.bka.gv.at/ (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerde kommt zum Teil Berechtigung zu: Parteistellung im Kanalanschlussverfahren nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 haben der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage und, sofern die Gemeinde die öffentliche Kanalisation nicht selbst betreibt, der Betreiber der öffentlichen Kanalisation. Somit kommt der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung zu. Herr A wird mit dem hier angefochtenen Bescheid aufgefordert, ua Entwässerungsanlagen, wie sie auf dem einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Planunterlagen dargestellt sind, bis zum 31.05.2018 herzustellen. Dies ist überschießend, da mit einem Anschlussbescheid nach § 10 Abs 1 TiKG lediglich die anschlusspflichtigen Anlagen (gegenständlich Wohnhaus), die Herkunft der Wässer (gegenständlich Abwässer und Niederschlagswässer) und die Lage der Trennstelle oder Anschlussstelle des Sammelkanals einer nicht öffentlichen Kanalisation (gegenständlich als Trennstelle die gedachte vertikale Schnittfläche, die sich 0,5 m vom Revisionsschacht Nr S22 des Sammelkanals „W“ entfernt befindet) festzulegen sind sowie nach § 10 Abs 2 TiKG die Anschlussfrist zu bestimmen ist. Herr A wird mit dem hier angefochtenen Bescheid aufgefordert, ua Entwässerungsanlagen, wie sie auf dem einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Planunterlagen dargestellt sind, bis zum 31.05.2018 herzustellen. Dies ist überschießend, da mit einem Anschlussbescheid nach Paragraph 10, Absatz eins, TiKG lediglich die anschlusspflichtigen Anlagen (gegenständlich Wohnhaus), die Herkunft der Wässer (gegenständlich Abwässer und Niederschlagswässer) und die Lage der Trennstelle oder Anschlussstelle des Sammelkanals einer nicht öffentlichen Kanalisation (gegenständlich als Trennstelle die gedachte vertikale Schnittfläche, die sich 0,5 m vom Revisionsschacht Nr S22 des Sammelkanals „W“ entfernt befindet) festzulegen sind sowie nach Paragraph 10, Absatz 2, TiKG die Anschlussfrist zu bestimmen ist. Die im Kanalanschlussverfahren gesetzlich nicht vorgesehene Anordnung im angefochtenen Bescheid, wonach die Entwässerungsanlagen, wie sie auf der einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Planunterlage dargestellt sind, herzustellen sind, greift in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin ein, da diese Entwässerungsanlagen auch über das in ihrem Eigentum stehende Grundstück führen würden. Im Hinblick auf diese gesetzlich nicht gedeckte Anordnung kommt der Beschwerdeführerin daher ein Beschwerderecht zu. Im Übrigen ist die Beschwerde mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin im Kanalanschlussverfahren nicht zulässig. Nachdem im Anschlussbescheid überschießend auch die Herstellung von Entwässerungsanlagen angeordnet wird, war der angefochtene Bescheid dahingehend zu korrigieren, wonach die Herstellung dieser Entwässerungsanlagen nicht mehr aufgetragen wird. Das Datum der Schöpfung des angefochtenen Bescheides lautet 31.08.2017. Die Behörde hat die Frist zur Herstellung des Anschlusses mit 31.05.2018 bemessen, sohin erkennbar beabsichtigt, die im Gesetz mit längstens einem Jahr vorgesehene Frist voll auszuschöpfen. Nachdem offensichtlich keine Bedenken der im Beschwerdeverfahren beigezogenen Parteien im Hinblick auf die volle Ausschöpfung der nach dem Gesetz möglichen Frist bestehen (vergleiche verwaltungsgerichtliches Parteiengehör vom 31.10.2017), wird Herrn A mit der gegenständlichen Entscheidung nunmehr wiederrum ein Jahr (gerechnet ab dem Datum der Zustellung der Entscheidung an ihn) eingeräumt, den Anschluss herzustellen. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Mit dem angefochtenen Bescheid nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 wurde überschießend angeordnet, Entwässerungsanlagen herzustellen. Diesbezüglich hatte die Beschwerdeführerin Parteistellung, nachdem damit in ihr Eigentumsrecht eingegriffen wurde. Dies war verwaltungsgerichtlich zu korrigieren. Darüber hinausgehende Parteirechte kommen der Beschwerdeführerin nicht zu, weshalb die Beschwerde im Übrigen als unzulässig zurückzuweisen war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen und war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht beantragt.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen und war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht beantragt. Abschließend ist wie folgt festzuhalten: Erst im Zuge eines allfälligen Enteignungsverfahren iSd § 12 ff TiKG sind die Anlagen zur Herstellung des Anschlusses von Interesse und kommt der nunmehrigen Beschwerdeführerin in diesem Verfahren allenfalls Parteistellung (vgl § 12 Abs 3 TiKG).Erst im Zuge eines allfälligen Enteignungsverfahren iSd Paragraph 12, ff TiKG sind die Anlagen zur Herstellung des Anschlusses von Interesse und kommt der nunmehrigen Beschwerdeführerin in diesem Verfahren allenfalls Parteistellung vergleiche Paragraph 12, Absatz 3, TiKG). VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegt schon deshalb nicht vor, da eine verfassungskonforme Interpretation der hier in Rede stehenden Bestimmungen nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 ohne Zweifel zum Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren beschränkte Parteistellung zukommt, zumal durch diese gesetzlich in einem Anschlussbescheid nicht vorgesehene Festlegung des Verlaufes der Entwässerungsanlagen im angefochtenen Bescheid in ihr Eigentumsrecht eingegriffen wurde. Im Übrigen kommt der Beschwerdeführerin jedoch nach den Bestimmungen des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 im Kanalanschlussverfahren keine Parteistellung zu. Anlage: Plan mit der Bezeichnung „**** vom 31.08.2017“ Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.32.2376.3

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