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{'item': 'LVwG-2014/26/2604-25'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2604-25 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerden

  1. des BB sowie
  2. der CC, beide vertreten durch RA DD, mittlerweiliger Stellvertreter desselben EE, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 22.08.2014, Zl ****, betreffend die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes **1 KG Z für Bauarbeiten nach der Tiroler Bauordnung 2011, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen, beide vertreten durch RA DD, mittlerweiliger Stellvertreter desselben , EE, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 22.08.2014, Zl ****, betreffend die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes **1 KG Z für Bauarbeiten nach der Tiroler Bauordnung 2011, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen, zu Recht erkannt:
  3. Gemäß § 28 VwGVG wird in Stattgabe der Beschwerden der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das mündliche Ansuchen des Bauwerbers AA betreffend die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes **1 KG Z für Zwecke der Ausführung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 05.08.2013, Zl ****, baurechtlich bewilligten Bauvorhabens abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird in Stattgabe der Beschwerden der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das mündliche Ansuchen des Bauwerbers AA betreffend die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes **1 KG Z für Zwecke der Ausführung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 05.08.2013, Zl ****, baurechtlich bewilligten Bauvorhabens abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 22.08.2014, Zl ****, wurden auf Antrag des Bauwerbers AA die Miteigentümer des Weggrundstückes **1 GB Z gemäß § 36 TBO 2011 verpflichtet, die vorübergehende Benützung der genannten Wegparzelle zur Durchführung der baurechtlich mit Bewilligungsbescheid vom 05.08.2013 genehmigten Zu- und Umbauarbeiten beim bestehenden Wohnhaus auf dem Bauplatz **2 GB Z zu dulden.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 22.08.2014, Zl ****, wurden auf Antrag des Bauwerbers AA die Miteigentümer des Weggrundstückes **1 GB Z gemäß Paragraph 36, TBO 2011 verpflichtet, die vorübergehende Benützung der genannten Wegparzelle zur Durchführung der baurechtlich mit Bewilligungsbescheid vom 05.08.2013 genehmigten Zu- und Umbauarbeiten beim bestehenden Wohnhaus auf dem Bauplatz **2 GB Z zu dulden. Gleichzeitig wurden dem Antragsteller AA mehrere näher bezeichnete Maßnahmen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Benützung des Weggrundstückes **1 GB Z aufgetragen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z im Wesentlichen aus, dass die baurechtlich bewilligten Zu- und Umbauarbeiten auf keine andere Art und Weise durchgeführt werden könnten, zumal keine andere Zufahrtsmöglichkeit zum Bauplatz gegeben sei. 2) Gegen diese Entscheidung richten sich die vorliegenden Beschwerden des BB und der CC, in denen mit näherer Begründung dargelegt wurde, dass die Voraussetzungen für die Erlassung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 36 TBO 2011 nicht vorliegen würden.Gegen diese Entscheidung richten sich die vorliegenden Beschwerden des BB und der CC, in denen mit näherer Begründung dargelegt wurde, dass die Voraussetzungen für die Erlassung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 36, TBO 2011 nicht vorliegen würden. Beide Beschwerdeführer wiesen in ihren Rechtsmittelschriftsätzen darauf hin, dass der Bauwerber AA im durchgeführten Baubewilligungsverfahren noch die Meinung vertreten habe, es bestehe bereits ein entsprechendes Recht zur Benützung des Weggrundstückes **1 GB Z zugunsten des Bauplatzes, sodass es unverständlich sei, warum nunmehr eine vorübergehende Rechtseinräumung zum Zwecke der Bauführung notwendig sein solle und vom Bauwerber beantragt worden sei. 3) Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden vom erkennenden Gericht zwei Rechtsmittelverhandlungen, und zwar am 26.11.2014 sowie am 15.01.2015, durchgeführt. Im Rahmen einer gerichtlichen Befragung des Bauwerbers vertrat dieser die Rechtsmeinung, dass er zu der beschwerdegegenständlichen Beanspruchung des Weggrundstückes **1 GB Z ohnedies berechtigt sei, dies auch ohne die Rechtseinräumung mit dem angefochtenen Bescheid, da zugunsten seines Bauplatzes das Recht des Gehens und Fahrens über das Weggrundstück **1 GB Z bereits bestehe. Die Rechtsfrage, ob der Bauwerber berechtigt ist, den äußerst westlichen Teil des Grundstückes **1 KG Z zum Zwecke des Zufahrens zu seinem Bauplatz zu benützen, bildete den Gegenstand eines beim Bezirksgericht X anhängigen Verfahrens, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 28.01.2015, Zl LVwG-2014/26/2604-15, von der gesetzlich gegebenen Möglichkeit der Aussetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Gebrauch machte und die Vorfrage des Bestehens entsprechender Zufahrtsrechte zugunsten des Bauplatzes des Bauwerbers auf dem Gst **1 KG Z nicht selbst löste. Die Rechtsfrage, ob der Bauwerber berechtigt ist, den äußerst westlichen Teil des Grundstückes **1 KG Z zum Zwecke des Zufahrens zu seinem Bauplatz zu benützen, bildete den Gegenstand eines beim Bezirksgericht römisch zehn anhängigen Verfahrens, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 28.01.2015, Zl LVwG-2014/26/2604-15, von der gesetzlich gegebenen Möglichkeit der Aussetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Gebrauch machte und die Vorfrage des Bestehens entsprechender Zufahrtsrechte zugunsten des Bauplatzes des Bauwerbers auf dem Gst **1 KG Z nicht selbst löste. Im angeführten Beschluss wurde bestimmt, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Bezirksgericht X zu Zl **** behängenden Verfahrens ausgesetzt wird. Im angeführten Beschluss wurde bestimmt, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Bezirksgericht römisch zehn zu Zl **** behängenden Verfahrens ausgesetzt wird. 4) Aufgrund einer Situationserhebung im Herbst 2017 erlangte das Landesverwaltungsgericht Tirol davon Kenntnis, dass bezüglich des beim Bezirksgericht X zu Zl **** geführten Verfahrens Ruhen des Verfahrens eingetreten ist. Aufgrund einer Situationserhebung im Herbst 2017 erlangte das Landesverwaltungsgericht Tirol davon Kenntnis, dass bezüglich des beim Bezirksgericht römisch zehn zu Zl **** geführten Verfahrens Ruhen des Verfahrens eingetreten ist. Aktenkundig ist außerdem, dass mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 11.12.2014 jedenfalls der hier verfahrensmaßgebliche Teil des Grundstückes **1 KG Z – sohin der äußerst westliche Teil dieses Grundstückes – zur Gemeindestraße erklärt wurde. Weiters wurde Ende Juli/Anfang August 2015 der Gemeingebrauch an dieser Gemeindestraße auf dem Gst **1 KG Z mit der Bezeichnung „W“ durch entsprechenden Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde vom Bürgermeister der Marktgemeinde Z bekanntgemacht. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.10.2017 wurde den Parteien des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens die Absicht des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, das vorliegende Beschwerdeverfahren fortzusetzen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, zumal für die darin verfügte vorübergehende Benützungsmöglichkeit des Gst **1 KG Z für Zwecke der Ausführung von Bauarbeiten durch den Bauwerber AA deshalb kein Raum mehr gegeben ist, da die entsprechende Teilfläche des genannten Grundstückes mittlerweile eine öffentliche Gemeindestraße darstellt. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit eröffnet, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu beziehen. Lediglich die beiden Beschwerdeführer BB und CC machten von dieser Möglichkeit Gebrauch und gaben mit Schreiben vom 13.11.2017 bekannt, dass die Verordnung betreffend die Erklärung der Privatstraße auf dem Gst **1 KG Z zur Gemeindestraße keine Rechtswirkung entfalten könne, dies dahingehend, dass der Gemeingebrauch an dieser Straßenanlage eröffnet worden wäre, setzte dies doch den Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes der Gemeinde am Straßengrund voraus. Der Miteigentumsanteil der Marktgemeinde Z am Grundstück **1 KG Z reiche hierfür jedenfalls nicht. Ersucht wurde um weitere Aussetzung des Verfahrens, dies bis zur Beendigung der Vergleichsverhandlungen mit der Marktgemeinde Z. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: 1) Wenn nun auch in der vorliegenden Rechtssache der Zeitpunkt, bis zu welchem die Aussetzung des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß dem Beschluss vom 28.01.2015 verfügt worden ist, noch nicht eingetreten ist, da eine rechtskräftige Entscheidung des beim Bezirksgericht X zu Zl **** behängenden Verfahrens noch nicht vorliegt, vielmehr Ruhen dieses Verfahrens beim Bezirksgericht X eingetreten ist, vermag das erkennende Verwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren dennoch ohne Verletzung von Rechten der Verfahrensparteien fortzusetzen, da den Parteien eines Verfahrens aus einem Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG kein Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens erwächst (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 21.03.1985, Zl 85/08/0031). Wenn nun auch in der vorliegenden Rechtssache der Zeitpunkt, bis zu welchem die Aussetzung des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß dem Beschluss vom 28.01.2015 verfügt worden ist, noch nicht eingetreten ist, da eine rechtskräftige Entscheidung des beim Bezirksgericht römisch zehn zu Zl **** behängenden Verfahrens noch nicht vorliegt, vielmehr Ruhen dieses Verfahrens beim Bezirksgericht römisch zehn eingetreten ist, vermag das erkennende Verwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren dennoch ohne Verletzung von Rechten der Verfahrensparteien fortzusetzen, da den Parteien eines Verfahrens aus einem Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG kein Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens erwächst (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 21.03.1985, Zl 85/08/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Partei in ihren Rechten nicht verletzt, wenn ein ausgesetztes Verfahren vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens fortgesetzt wird (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 23.05.2000, Zl 98/11/0260, und vom 01.10.1996, Zl 96/11/0120). Einer ein Rechtsmittel erhebenden Partei ist auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihr Rechtsmittel kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt (vgl VwGH-Erkenntnis vom 11.12.1996, Zl 95/13/0240). Einer ein Rechtsmittel erhebenden Partei ist auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihr Rechtsmittel kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 11.12.1996, Zl 95/13/0240). Dementsprechend konnte das vorliegende Rechtsmittelverfahren fortgesetzt werden, dies ohne Rechtsverletzung der Verfahrensparteien und auch vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens beim Bezirksgericht X. Dementsprechend konnte das vorliegende Rechtsmittelverfahren fortgesetzt werden, dies ohne Rechtsverletzung der Verfahrensparteien und auch vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens beim Bezirksgericht römisch zehn. 2) Nachdem im Gegenstandsfall der strittige Grundstücksteil der Grundparzelle **1 KG Z mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 11.12.2014 zur Gemeindestraße erklärt worden ist und zudem der Beginn des Gemeingebrauchs daran vom Bürgermeister der Marktgemeinde Z durch entsprechenden Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 6 Tiroler Straßengesetz schon Ende Juli/Anfang August 2015 bekanntgemacht wurde, verbleibt für die mit dem angefochtenen Bescheid verfügten vorübergehenden Benützungsrechte auf der Rechtsgrundlage des § 36 TBO 2011 gegenständlich kein rechtlicher Raum mehr, kann doch der strittige Grundstücksteil vom Bauwerber ohnehin aus dem Titel des Gemeingebrauchs benützt werden. Nachdem im Gegenstandsfall der strittige Grundstücksteil der Grundparzelle **1 KG Z mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 11.12.2014 zur Gemeindestraße erklärt worden ist und zudem der Beginn des Gemeingebrauchs daran vom Bürgermeister der Marktgemeinde Z durch entsprechenden Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde im Sinne der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 6, Tiroler Straßengesetz schon Ende Juli/Anfang August 2015 bekanntgemacht wurde, verbleibt für die mit dem angefochtenen Bescheid verfügten vorübergehenden Benützungsrechte auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 36, TBO 2011 gegenständlich kein rechtlicher Raum mehr, kann doch der strittige Grundstücksteil vom Bauwerber ohnehin aus dem Titel des Gemeingebrauchs benützt werden. Daraus folgt, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid ersatzlos aus dem Rechtsbestand zu beseitigen war. Konsequenterweise war auch der mündliche und auf eine Entscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z nach § 36 TBO 2011 gerichtete Antrag des Bauwerbers für eine vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes **1 KG Z abzuweisen. Daraus folgt, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid ersatzlos aus dem Rechtsbestand zu beseitigen war. Konsequenterweise war auch der mündliche und auf eine Entscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z nach Paragraph 36, TBO 2011 gerichtete Antrag des Bauwerbers für eine vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes **1 KG Z abzuweisen. 3) Insoweit die beiden Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Gemeingebrauch am streitverfangenen Teil des Gst **1 KG Z für nicht gegeben erachten, da der Miteigentumsanteil der Marktgemeinde Z am Weggrundstück **1 KG Z hierfür nicht ausreiche, sind sie darauf hinzuweisen, dass zum einen eine dem Rechtsbestand angehörende Verordnung über die Erklärung des Weggrundstückes **1 KG Z zur Gemeindestraße vorliegt und zum anderen der Beginn des Gemeingebrauchs daran vom Bürgermeister bekanntgemacht worden ist. Damit kann aber der Bauwerber in Ausübung des Gemeingebrauches über den strittigen Teil des Gst **1 KG Z zu seinem Bauplatz zufahren, dies unabhängig davon, ob die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer zutrifft, dass die entsprechenden Voraussetzungen für den Gemeingebrauch nach § 13 Abs 6 erster Satz Tiroler Straßengesetz noch nicht gegeben sind. Damit kann aber der Bauwerber in Ausübung des Gemeingebrauches über den strittigen Teil des Gst **1 KG Z zu seinem Bauplatz zufahren, dies unabhängig davon, ob die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer zutrifft, dass die entsprechenden Voraussetzungen für den Gemeingebrauch nach Paragraph 13, Absatz 6, erster Satz Tiroler Straßengesetz noch nicht gegeben sind. Davon abgesehen kann durch die vorliegende Rechtsmittelentscheidung eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer zweifelsohne nicht angenommen werden, wenn in Stattgabe ihrer Beschwerden der von ihnen angefochtene Bescheid behoben wird. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Im Übrigen sind die vorliegend anzuwendenden Gesetzesbestimmungen sehr klar geregelt, die Rechtslage ist demnach eindeutig (vgl dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, aber auch vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, und vom 10.09.2014, Zl Ra 2014/08/0024). Im Übrigen sind die vorliegend anzuwendenden Gesetzesbestimmungen sehr klar geregelt, die Rechtslage ist demnach eindeutig vergleiche dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, aber auch vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, und vom 10.09.2014, Zl Ra 2014/08/0024). Dementsprechend ist für das Landesverwaltungsgericht im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.26.2604.25

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.