RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/20/2619-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2017, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer vor dem 22.12.2017 mangels Verkehrszuverlässigkeit keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer vor dem 22.12.2017 mangels Verkehrszuverlässigkeit keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2017, Zl ****, zugestellt am 20.10.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse(
- n)AM/B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen. In der Begründung wurde auf ein Urteil des Landesgerichtes X vom 22.05.2014, Zl ****, verwiesen, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG nach § 28a Abs 4 SMG unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt worden sei. Die Tathandlungen seien von Mitte 2012 bis zur Festnahme am 22.12.2013 gesetzt worden. Es sei vor allem mit Heroin gehandelt worden. Zu berücksichtigen sei ein relativ langer Tatbegehungszeitraum und die Durchführung zahlreicher „Schmuggelfahrten“. Es bestünde in Bezug auf die Frage der Verkehrszuverlässigkeit eine restriktive Judikatur, wobei auf Judikate aus den Jahren 1992 und 1993 verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer sei erst am 22.04.2016 wieder aus der Haft entlassen worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Haftzeit nicht zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit geführt hätte. Der Beschwerdeführer müsse seinen Gesinnungswandel über einen ausreichend langen Zeitraum in Freiheit durch entsprechendes Wohlverhalten unter Beweis stellen. Der Beschwerdeführer sei in Hinblick auf Suchtmitteldelikte auch noch „umfassend strafvorgemerkt“, wobei auf Bestrafungen aus den Jahren 2007 und 2009 verwiesen wurde. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auch noch im Jahre 2010 wegen Diebstahls verurteilt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2017, Zl ****, zugestellt am 20.10.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse(
- n)AM/B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen. In der Begründung wurde auf ein Urteil des Landesgerichtes römisch zehn vom 22.05.2014, Zl ****, verwiesen, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Form der Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt worden sei. Die Tathandlungen seien von Mitte 2012 bis zur Festnahme am 22.12.2013 gesetzt worden. Es sei vor allem mit Heroin gehandelt worden. Zu berücksichtigen sei ein relativ langer Tatbegehungszeitraum und die Durchführung zahlreicher „Schmuggelfahrten“. Es bestünde in Bezug auf die Frage der Verkehrszuverlässigkeit eine restriktive Judikatur, wobei auf Judikate aus den Jahren 1992 und 1993 verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer sei erst am 22.04.2016 wieder aus der Haft entlassen worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Haftzeit nicht zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit geführt hätte. Der Beschwerdeführer müsse seinen Gesinnungswandel über einen ausreichend langen Zeitraum in Freiheit durch entsprechendes Wohlverhalten unter Beweis stellen. Der Beschwerdeführer sei in Hinblick auf Suchtmitteldelikte auch noch „umfassend strafvorgemerkt“, wobei auf Bestrafungen aus den Jahren 2007 und 2009 verwiesen wurde. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auch noch im Jahre 2010 wegen Diebstahls verurteilt worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Begründung wurde zunächst das fehlende Parteiengehör geltend gemacht. Bei der Beurteilung der Zukunftsprognose habe sich die Behörde zwar mit seiner Verurteilung, nicht jedoch mit seinem Verhalten nach der Haftentlassung auseinandergesetzt. Es sei keine Rückfallprognose angestellt worden. Die Behörde habe auch nicht konkret begründet, warum der Gesinnungswandel 18 Monate nach der Haftentlassung noch nicht eingetreten sei. Die Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, welche spezialpräventiven Schritte er sowohl in der Haft als auch nach seiner Haftentlassung gesetzt hätte, um ein deliktfreies Leben zu führen. In diesem Zusammenhang wurde auch auf eine Bestätigung der S Tirol verwiesen. Er habe bereits in Haft eine Entgiftung und eine Suchttherapie absolviert und hätte eine Ausbildung zum Metallarbeiter beginnen können. Diese Ausbildung habe er nach seiner Haftentlassung erfolgreich im Jänner 2017 abgeschlossen. Durch intensive Bemühungen hätte er eine Stelle bei der Firma W in V finden können, wo er bis heute tätig sei. Seit seiner Entgiftung im März 2014 und somit seit über 3,5 Jahren sei er drogenfrei und hätte auch regelmäßig Kontakt zur S Tirol. Er hätte nunmehr eine Tochter, die er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin erziehe. Die Verantwortung seiner Familie gegenüber unterstütze ihn zusätzlich, zukünftig sein Leben straffrei zu verbringen. In diesem Zusammenhang wurde auch auf eine Bestätigung der S Tirol verwiesen. Er habe bereits in Haft eine Entgiftung und eine Suchttherapie absolviert und hätte eine Ausbildung zum Metallarbeiter beginnen können. Diese Ausbildung habe er nach seiner Haftentlassung erfolgreich im Jänner 2017 abgeschlossen. Durch intensive Bemühungen hätte er eine Stelle bei der Firma W in römisch fünf finden können, wo er bis heute tätig sei. Seit seiner Entgiftung im März 2014 und somit seit über 3,5 Jahren sei er drogenfrei und hätte auch regelmäßig Kontakt zur S Tirol. Er hätte nunmehr eine Tochter, die er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin erziehe. Die Verantwortung seiner Familie gegenüber unterstütze ihn zusätzlich, zukünftig sein Leben straffrei zu verbringen. Er benötige den Führerschein auch für seinen Arbeitgeber, da er zukünftig Bereitschaftsdienst machen müsse und auch Nachtschichten leisten sollte. Aufgrund der schlechten Anbindung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei er auf den Führerschein angewiesen. Ein Verlust der Arbeitsstelle würde für ihn und seine Familie weitreichende negative Konsequenzen haben. Neben finanziellen Verlusten wäre sein geregelter Tagesablauf gefährdet. Er verweise auf die Bestätigungen der S Tirol und der Firma W, den Beschluss über die bedingte Entlassung, den Beschluss über die Aufhebung seiner Weisung und die Stellungnahme seiner Bewährungshelferin. Er habe sich seit seiner Entlassung so stabilisiert, dass er regelmäßig und zuverlässig einer Beschäftigung nachgehe und sich um die Erziehung seiner mittlerweile 2 jährigen Tochter kümmere. Er habe seine Vergangenheit hinter sich gelassen und nehme nunmehr jegliche Chance und Unterstützung an, sein Leben zukünftig straf- und suchtmittelfrei zu verbringen. Mit Schreiben vom 14.11.2017 wurde der führerscheinrechtliche Akt von der Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Es wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt, insbesondere in das Urteil des Landesgerichtes X vom 22.05.2014, Zl ****, sowie in die vom Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente. Mit Schreiben vom 14.11.2017 wurde der führerscheinrechtliche Akt von der Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Es wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt, insbesondere in das Urteil des Landesgerichtes römisch zehn vom 22.05.2014, Zl ****, sowie in die vom Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Urteil des Landesgerichtes X vom 22.05.2015, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, Mit Urteil des Landesgerichtes römisch zehn vom 22.05.2015, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zu datumsmäßig größtenteils nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten in X und an anderen Orten er habe zu datumsmäßig größtenteils nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten in römisch zehn und an anderen Orten A. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin mit einem durchschnittlich zumindest 17 %-igen Heroinreinheitsgehalt und einem zumindest 3,5 %-igen Monoacetylmorphingehalt, in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, und zwar vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin mit einem durchschnittlich zumindest , 17 %-igen Heroinreinheitsgehalt und einem zumindest 3,5 %-igen Monoacetylmorphingehalt, in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, und zwar … II.römisch zwei. zwischen Mitte 2012 bis zu seiner Festnahme am 22.12.2013 dadurch, dass er durch entsprechende Bestellung der zu liefernden Suchtgiftmengen (insgesamt 82 Grenzmengen) samt Zusicherung der Übernahme im Inland und entweder im Voraus oder nach Lieferung erfolgter Bezahlung andere zu deren Schmuggelfahrten bestimmte, und zwar 1. eine inzwischen bereits verstorbene Person namens „BB“ zum auf insgesamt 18 verschiedenen Fahrten aufgeteilten Schmuggel von insgesamt cirka 600 g Heroin (102 g reines Heroin und 21 g Monoacetylmorphin bzw. insgesamt 41 Grenzmengen); 2. CC zu seinen unter Punkt A) I. angeführten Taten, sohin zum Schmuggel von insgesamt 600 g Heroin (102 g reines Heroin und 21 g Monoacetylmorphin bzw. insgesamt 41 Grenzmengen); CC zu seinen unter Punkt A) römisch eins. angeführten Taten, sohin zum Schmuggel von insgesamt 600 g Heroin (102 g reines Heroin und 21 g Monoacetylmorphin bzw. insgesamt 41 Grenzmengen); B) jeweils im Zuge gewinnbringender Verkaufshandlungen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin mit einem durchschnittlich zumindest 17 %-igen Heroinreinheitsgehalt und einem zumindest 3,5 %-igen Monoacetylmorphingehalt, Kokain mit einem zumindest 20 %-igen Cocaingehalt, MDMA mit einem zumindest 25 %-igen Reinheitsgehalt und Cannabis mit einem zumindest 5 %-igen Delta-9-THC-Gehalt, in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmengen (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwarjeweils im Zuge gewinnbringender Verkaufshandlungen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin mit einem durchschnittlich zumindest 17 %-igen Heroinreinheitsgehalt und einem zumindest 3,5 %-igen Monoacetylmorphingehalt, Kokain mit einem zumindest 20 %-igen Cocaingehalt, MDMA mit einem zumindest 25 %-igen Reinheitsgehalt und Cannabis mit einem zumindest 5 %-igen Delta-9-THC-Gehalt, in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmengen (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar I.römisch eins. zwischen Mitte 2012 bis zu seiner Festnahme am 22.12.2013 insgesamt 500 g Heroin (85 g reines Heroin und 17,5 g Monoacetylmorphin bzw. 34,16 Grenzmengen), 50 g Kokain (10 g Cocain bzw. 0,66 Grenzmengen) und 20 g MDMA (5 g reines MDMA bzw 0,16 Grenzmengen sowie geringe Mengen Cannabis, insgesamt cirka 34,9 Grenzmengen an mehrere namentlich angeführte bzw weitere nicht bekannte Abnehmer überlassen. Der Beschwerdeführer wurde hiefür nach § 28a Abs 4 SMG unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Beim Beschwerdeführer wurde die Vorhaftzeit von 22.12.2013 (Tag der Betretung) bis zum 22.05.2014 (Tag der Urteilsverkündung) angerechnet. Der Beschwerdeführer wurde hiefür nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Beim Beschwerdeführer wurde die Vorhaftzeit von 22.12.2013 (Tag der Betretung) bis zum 22.05.2014 (Tag der Urteilsverkündung) angerechnet. Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist weitere Bestrafungen aus den Jahren 2006, 2007, 2009 und 2010 auf, wovon drei (zweimal aus dem Jahr 2007, dreimal aus dem Jahr 2009) Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz betreffen. Mit Beschluss des Landesgerichtes X vom 28.01.2016, Zl **** wurde der Beschwerdeführer aus dem Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren am 22.04.2016 bedingt entlassen. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Weisungen erteilt. So wurde während der dreijährigen Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. Er wurde auch angewiesen, sich einer ambulanten Suchttherapie zu unterziehen und im vierwöchigen Abstand fachärztlich abgenommene Harnkontrollen abzugeben und dem Gericht übermitteln. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zu einem freiwilligen Methadonentzug entschlossen habe und sich aktiv um einen Therapieplatz für die Maßnahmenabteilung bemüht habe. Am 14.04.2015 sei seine Tochter geboren worden. Die Beziehung zur Kindesmutter sei intakt und somit seien die Voraussetzungen für ein drogenfreies Leben gegeben. Er habe die Grundausbildung Metall im T erfolgreich absolviert und beginne dort am 18.01.2016 den Lehrabschluss für Metallberufe. Der psychologische Dienst der Justizanstalt X würde von einer Entwöhnungsbehandlung gemäß § 68a StVG der Strafgefangenen berichten und davon, dass er verschiedene Therapien erfolgreich besucht habe und sich während zahlreicher Ausgänge bewährt habe. Der Beschwerdeführer zeige sich motiviert und beteilige sich intensiv und aktiv am Therapieprogramm. Habe selbständig in der Untersuchungshaft einen Opiat- und Nikotinentzug absolviert und sei seither stabil abstinent. Es könne von einer günstigen Zukunftsprognose für den Strafgefangenen gesprochen werden. Es würde daher eine bedingte Entlassung mit der Weisung zur ambulanten Suchttherapie und Bewährungshilfe empfohlen. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch zehn vom 28.01.2016, Zl **** wurde der Beschwerdeführer aus dem Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren am 22.04.2016 bedingt entlassen. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Weisungen erteilt. So wurde während der dreijährigen Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. Er wurde auch angewiesen, sich einer ambulanten Suchttherapie zu unterziehen und im vierwöchigen Abstand fachärztlich abgenommene Harnkontrollen abzugeben und dem Gericht übermitteln. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zu einem freiwilligen Methadonentzug entschlossen habe und sich aktiv um einen Therapieplatz für die Maßnahmenabteilung bemüht habe. Am 14.04.2015 sei seine Tochter geboren worden. Die Beziehung zur Kindesmutter sei intakt und somit seien die Voraussetzungen für ein drogenfreies Leben gegeben. Er habe die Grundausbildung Metall im T erfolgreich absolviert und beginne dort am 18.01.2016 den Lehrabschluss für Metallberufe. Der psychologische Dienst der Justizanstalt römisch zehn würde von einer Entwöhnungsbehandlung gemäß Paragraph 68 a, StVG der Strafgefangenen berichten und davon, dass er verschiedene Therapien erfolgreich besucht habe und sich während zahlreicher Ausgänge bewährt habe. Der Beschwerdeführer zeige sich motiviert und beteilige sich intensiv und aktiv am Therapieprogramm. Habe selbständig in der Untersuchungshaft einen Opiat- und Nikotinentzug absolviert und sei seither stabil abstinent. Es könne von einer günstigen Zukunftsprognose für den Strafgefangenen gesprochen werden. Es würde daher eine bedingte Entlassung mit der Weisung zur ambulanten Suchttherapie und Bewährungshilfe empfohlen. Mit Beschluss des Landesgerichtes X vom 23.03.2017 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, in vorerst vierwöchigen Abstand fachärztliche abgenommene Harnkontrollen abzugeben und dem Gericht dann unaufgefordert einen Nachweis zu übermitteln, aufgehoben. Die Aufhebung dieser Weisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer der erteilten Weisung zuverlässig Folge geleistet und negative Laborbefunde, welche auf die Drogenfreiheit des Verurteilten schließen ließen, vorgelegt habe. Es bestünde eine enge und gute Anbindung an die S. Diese habe auch eine positive Stellungnahme abgegeben. Seit 20.02.2017 gehe der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit als Betriebsschlosser nach und bestünde aufgrund des guten Entwicklungsverlaufes und der Unterstützung der Bewährungshilfe Anlass dazu, die Weisung aufzuheben. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch zehn vom 23.03.2017 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, in vorerst vierwöchigen Abstand fachärztliche abgenommene Harnkontrollen abzugeben und dem Gericht dann unaufgefordert einen Nachweis zu übermitteln, aufgehoben. Die Aufhebung dieser Weisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer der erteilten Weisung zuverlässig Folge geleistet und negative Laborbefunde, welche auf die Drogenfreiheit des Verurteilten schließen ließen, vorgelegt habe. Es bestünde eine enge und gute Anbindung an die S. Diese habe auch eine positive Stellungnahme abgegeben. Seit 20.02.2017 gehe der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit als Betriebsschlosser nach und bestünde aufgrund des guten Entwicklungsverlaufes und der Unterstützung der Bewährungshilfe Anlass dazu, die Weisung aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist bemüht, für sich, seiner Lebensgefährtin und seine nunmehr zweijährige Tochter ein neues, stabiles Leben aufzubauen. Er wird durch die S Tirol unterstützt. Er ist als Betriebsschlosser bei der Firma W in V in einem Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer ist seit dem 20.02.2017 bei der W GmbH & Co KG beschäftigt. Der Verwaltungsstrafvormerk des Beschwerdeführers weist keine Vorstrafe aus. Der Beschwerdeführer ist bemüht, für sich, seiner Lebensgefährtin und seine nunmehr zweijährige Tochter ein neues, stabiles Leben aufzubauen. Er wird durch die S Tirol unterstützt. Er ist als Betriebsschlosser bei der Firma W in römisch fünf in einem Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer ist seit dem 20.02.2017 bei der W GmbH & Co KG beschäftigt. Der Verwaltungsstrafvormerk des Beschwerdeführers weist keine Vorstrafe aus. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes X vom 22.05.2014 zu Zl ****, sowie der vom Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente, wie insbesondere dem Protokollvermerk und Beschluss des Landesgerichtes X vom 28.01.2016, Zl ****, dem Beschluss des Landesgerichtes X vom 23.03.2017, Zl ****, sowie der Stellungnahme der Bewährungshilfe „R“ vom 09.11.2017 und der Bestätigung des Vereins S Tirol vom 20.01.2017. Die in diesen Schriftstücken enthaltenen Ausführungen erscheinen nachvollziehbar und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, welche diese Ausführungen zweifelhaft erscheinen ließen. Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes römisch zehn vom 22.05.2014 zu Zl ****, sowie der vom Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente, wie insbesondere dem Protokollvermerk und Beschluss des Landesgerichtes römisch zehn vom 28.01.2016, Zl ****, dem Beschluss des Landesgerichtes römisch zehn vom 23.03.2017, Zl ****, sowie der Stellungnahme der Bewährungshilfe „R“ vom 09.11.2017 und der Bestätigung des Vereins S Tirol vom 20.01.2017. Die in diesen Schriftstücken enthaltenen Ausführungen erscheinen nachvollziehbar und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, welche diese Ausführungen zweifelhaft erscheinen ließen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I 1997/120 idgF BGBl I 15/2017, maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), , BGBl römisch eins 1997/120 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2017,, maßgeblich: Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3Paragraph 3
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. Verkehrszuverlässigkeit § 7Paragraph 7
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …
- eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
- eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … V. Rechtliche Erwägungenrömisch fünf. Rechtliche Erwägungen Zunächst ist festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des (von der Behörde durchgeführten) Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082). Im angefochtenen Bescheid wurde der Schuldspruch des Urteils des Landesgerichtes X vom 22.05.2014, Zl ****, mit welchem die entziehungsrelevanten Tathandlungen strafrechtlich sanktioniert wurden, detailliert dargestellt. Der Beschwerdeführer konnte mit der Beschwerde dazu Stellung nehmen.Zunächst ist festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des (von der Behörde durchgeführten) Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082). Im angefochtenen Bescheid wurde der Schuldspruch des Urteils des Landesgerichtes römisch zehn vom 22.05.2014, Zl ****, mit welchem die entziehungsrelevanten Tathandlungen strafrechtlich sanktioniert wurden, detailliert dargestellt. Der Beschwerdeführer konnte mit der Beschwerde dazu Stellung nehmen. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die mit Urteil des Landesgerichtes X vom 22.05.2014 geahndeten Tathandlungen des Beschwerdeführers als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 11 FSG zu werten sind und somit eine Verkehrsunzuverlässigkeit begründen. Es liegt auch auf der Hand, dass unter Bedachtnahme auf die in § 7 Abs 4 FSG angeführten maßgeblichen Wertungskriterien im Hinblick auf die schwere der Tathandlungen, insbesondere hinsichtlich Dauer und Menge der geschmuggelten bzw überlassenen Suchtmittel von einer lang dauernden Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen ist, wobei die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab der letzten Tathandlung, somit ab dem 22.12.2013 zu ermitteln ist. Die Verwaltungsbehörde ging bei ihrer Entscheidung vom 11.10.2017 über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung aufgrund der eingangs näher dargestellten Aspekte davon aus, dass die Verkehrszuverlässigkeit „zum derzeitigen Zeitpunkt“ noch nicht wiedererlangt worden sei, ohne in der konkreten Entscheidung darzutun, ab welchem Zeitpunkt von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit auszugehen sei. (Einem Aktenvermerk vom 29.08.2017 ist allerdings zu entnehmen, dass die Verwaltungsbehörde von einer „Sperre“ bis zum 31.12.2018 ausgegangen ist.)Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die mit Urteil des Landesgerichtes römisch zehn vom 22.05.2014 geahndeten Tathandlungen des Beschwerdeführers als bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG zu werten sind und somit eine Verkehrsunzuverlässigkeit begründen. Es liegt auch auf der Hand, dass unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 7, Absatz 4, FSG angeführten maßgeblichen Wertungskriterien im Hinblick auf die schwere der Tathandlungen, insbesondere hinsichtlich Dauer und Menge der geschmuggelten bzw überlassenen Suchtmittel von einer lang dauernden Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen ist, wobei die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab der letzten Tathandlung, somit ab dem 22.12.2013 zu ermitteln ist. Die Verwaltungsbehörde ging bei ihrer Entscheidung vom 11.10.2017 über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung aufgrund der eingangs näher dargestellten Aspekte davon aus, dass die Verkehrszuverlässigkeit „zum derzeitigen Zeitpunkt“ noch nicht wiedererlangt worden sei, ohne in der konkreten Entscheidung darzutun, ab welchem Zeitpunkt von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit auszugehen sei. (Einem Aktenvermerk vom 29.08.2017 ist allerdings zu entnehmen, dass die Verwaltungsbehörde von einer „Sperre“ bis zum 31.12.2018 ausgegangen ist.) Das erkennende Gericht prüfte die Frage der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit vor dem Hintergrund dazu ergangener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, so insbesondere nachfolgender Erkenntnisse: 23.04.2002, 2002/11/0012; 25.02.2003, 2001/11/0357; 24.02.2005, 2003/11/0266; 24.01.2006, 2005/11/0159, 21.02.2006, 2003/11/0025, 21.03.2006, 2005/11/0153; 22.02.2007, 2004/11/0010; 21.11.2006, 2005/11/0168; 27.03.2007, 2005/11/0115 23.11.2011, 2009/11/0323, und 21.08.2014, Ro 2014/11/0060; 21.08.2014, Ra 2014/11/0007. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde zu Recht darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer mit dem Urteil vom 22.05.2014 vom Gericht ein langer Tatzeitraum zur Last gelegt und die maßgeblichen Grenzmengen um ein Vielfaches überschritten wurde. Die Schwere der dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen kommt auch in der verhängten (langen und unbedingten) Freiheitsstrafe zum Ausdruck. Es ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die vom Landesgericht X verhängte Freiheitsstrafe am 22.04.2016 bedingt entlassen wurde. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde zu Recht darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer mit dem Urteil vom 22.05.2014 vom Gericht ein langer Tatzeitraum zur Last gelegt und die maßgeblichen Grenzmengen um ein Vielfaches überschritten wurde. Die Schwere der dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen kommt auch in der verhängten (langen und unbedingten) Freiheitsstrafe zum Ausdruck. Es ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die vom Landesgericht römisch zehn verhängte Freiheitsstrafe am 22.04.2016 bedingt entlassen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur - zu Suchtgiftdelikten - betont, dass auch die Umstände, die für das Strafgericht bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft nach § 46 StGB zu berücksichtigen sind, für die Wertungskriterien nach § 7 Abs. 4 FSG 1997 und damit für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung sein können (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0007, uHa Erkenntnisse vom 24.01.2006, 2005/11/0159, vom 21.02.2006, 2003/11/0025, und vom 21.03.2006, 2005/11/0153). Ist es zu einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft gekommen, so sind die Überlegungen, die das Strafgericht zur bedingten Entlassung bewogen haben, von Bedeutung auch für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose, weil der Bestrafte gemäß § 46 Abs 1 StGB nur dann zu entlassen ist, wenn im Ergebnis anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose nach § 7 Abs 4 FSG 1997, ob ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, jemand werde sich wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, ist zwar nicht identisch mit der des Strafgerichtes, in beiden Fällen geht es aber um das Vorliegen oder Nichtvorliegen hinreichender Gründe für eine Annahme, die zu beurteilende Person werde sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0007).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur - zu Suchtgiftdelikten - betont, dass auch die Umstände, die für das Strafgericht bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft nach Paragraph 46, StGB zu berücksichtigen sind, für die Wertungskriterien nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 und damit für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung sein können vergleiche VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0007, uHa Erkenntnisse vom 24.01.2006, 2005/11/0159, vom 21.02.2006, 2003/11/0025, und vom 21.03.2006, 2005/11/0153). Ist es zu einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft gekommen, so sind die Überlegungen, die das Strafgericht zur bedingten Entlassung bewogen haben, von Bedeutung auch für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose, weil der Bestrafte gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB nur dann zu entlassen ist, wenn im Ergebnis anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997, ob ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, jemand werde sich wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, ist zwar nicht identisch mit der des Strafgerichtes, in beiden Fällen geht es aber um das Vorliegen oder Nichtvorliegen hinreichender Gründe für eine Annahme, die zu beurteilende Person werde sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. vergleiche VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0007). Der Beschwerdeführer wurde am 22.04.2016, somit vor mehr als 19 Monaten, nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe unter Auferlegung von Weisungen bedingt entlassen. Die Weisung, dem Gericht Harnbefunde zu übermitteln, wurde mit Beschluss vom 23.03.2017 aufgehoben. Den begründenden Ausführungen in diesen Beschlüssen ist eine günstige Zukunftsprognose zu entnehmen, welche durch die weiters vorgelegten Nachweise unterstützt wird. Diese Umstände sind in Bezug auf die Verkehrszuverlässigkeitsprognose zu berücksichtigen und fließt insbesondere auch das seit der Haftentlassung gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers, welches auf eine Stabilisierung der Persönlichkeit und einen positiven Verlauf der Entwicklung des Beschwerdeführers schließen lässt, in die Beurteilung mit ein. Im Hinblick darauf liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine (gerade noch) andauernde Verkehrsunzuverlässigkeit vor. Das erkennende Gericht geht allerdings auf der Grundlage der hier zu beurteilenden und mit Urteil des Landesgerichtes X vom 22.05.2014 abgestraften Tathandlungen, welche bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs 3 Z 11 FSG darstellen, nach Maßgabe der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf eines Zeitraumes von 4 Jahren nach der letzten Tathandlung und 20 Monate nach der bedingten Haftentlassung, somit mit Ablauf des 22.12.2017 die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird.Im Hinblick darauf liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine (gerade noch) andauernde Verkehrsunzuverlässigkeit vor. Das erkennende Gericht geht allerdings auf der Grundlage der hier zu beurteilenden und mit Urteil des Landesgerichtes römisch zehn vom 22.05.2014 abgestraften Tathandlungen, welche bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG darstellen, nach Maßgabe der Wertungskriterien des Paragraph 7, Absatz 4, FSG davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf eines Zeitraumes von 4 Jahren nach der letzten Tathandlung und 20 Monate nach der bedingten Haftentlassung, somit mit Ablauf des 22.12.2017 die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 14.11.1995, Zahl 95/11/0300) private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 14.11.1995, Zahl 95/11/0300) private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Frage der Verkehrszuverlässigkeit nur eine von mehreren im § 3 Abs 1 FSG genannten Erteilungsvoraussetzungen für eine Lenkberechtigung darstellt und es jedenfalls auch noch der Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers bedarf. Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Frage der Verkehrszuverlässigkeit nur eine von mehreren im Paragraph 3, Absatz eins, FSG genannten Erteilungsvoraussetzungen für eine Lenkberechtigung darstellt und es jedenfalls auch noch der Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers bedarf. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.2619.3