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{'item': 'LVwG-2017/22/2629-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/2629-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn BB, Y-Straße 14, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.9.2017, Zlen **** und **** wegen Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 24 Wohneinheiten und zwei Tiefgaragenebenen mit 69 Stellplätzen im Anwesen Y-Straße 101, 102 und 103 in X auf Grundstück Gp. **1 KG X sowie die Errichtung einer Zufahrtsrampe für die Tiefgarage der Wohnanlage sowie die Errichtung einer zweiten Zufahrtsrampe für die Gemeindetiefgarage auf Grundstück Gp. **2 KG XDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn BB, Y-Straße 14, römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 27.9.2017, Zlen **** und **** wegen Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 24 Wohneinheiten und zwei Tiefgaragenebenen mit 69 Stellplätzen im Anwesen Y-Straße 101, 102 und 103 in römisch zehn auf Grundstück Gp. **1 KG römisch zehn sowie die Errichtung einer Zufahrtsrampe für die Tiefgarage der Wohnanlage sowie die Errichtung einer zweiten Zufahrtsrampe für die Gemeindetiefgarage auf Grundstück Gp. **2 KG römisch zehn zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.9.2017, Zlen **** und **** wurde die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 24 Wohneinheiten und zwei Tiefgaragenebenen mit 69 Stellplätzen im Anwesen Y-Straße 101, 102 und 103 in X auf Grundstück Gp. **1 KG X sowie die Errichtung einer Zufahrtsrampe für die Tiefgarage der Wohnanlage sowie die Errichtung einer zweiten Zufahrtsrampe für die Gemeindetiefgarage auf Grundstück Gp. **2 KG X erteilt. Eine genaue Beschreibung des Vorhabens ist der Rubrik „Befund“ Seite 13ff dieses Bescheides zu entnehmen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 27.9.2017, Zlen **** und **** wurde die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 24 Wohneinheiten und zwei Tiefgaragenebenen mit 69 Stellplätzen im Anwesen Y-Straße 101, 102 und 103 in römisch zehn auf Grundstück Gp. **1 KG römisch zehn sowie die Errichtung einer Zufahrtsrampe für die Tiefgarage der Wohnanlage sowie die Errichtung einer zweiten Zufahrtsrampe für die Gemeindetiefgarage auf Grundstück Gp. **2 KG römisch zehn erteilt. Eine genaue Beschreibung des Vorhabens ist der Rubrik „Befund“ Seite 13ff dieses Bescheides zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid hat Herr BB, Y-Straße 14, X, rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:Gegen diesen Bescheid hat Herr BB, Y-Straße 14, römisch zehn, rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „Ich möchte hiermit Einspruch beim Verwaltungsgerichthof gegen den obigen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit einbringen und zwar aufgrund der folgenden Punkte:
  3. Höhe des Gebäudes
  4. Gefährdung der Kinder
  5. Veraltetes Geotechnisches Gutachten der CC vom 03.11.2014
  6. Parkplätze im Zentrum
  7. Allgemeines Punkt 1: Wenn man davon ausgeht, dass der fertige Fußboden auf 1.128,44 m über Adria liegen soll dann ist das ca. 8 m über der Landesstraße die unmittelbar davor verläuft, daher handelt es sich nach meiner Meinung nicht um ein Gebäude der Klasse 3 gemäß OIB sondern eines von
  8. Das Fluchtniveau (Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschosses und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes). Für diese Bauklassen sind in den OIB-Richtlinien unterschiedliche Anforderungen an die Brennbarkeit von Bauprodukten und den Brandwiderstand von Bauteilen definiert. Nach meiner Meinung stimmen daher die Bauausführung und die Fluchtwege nicht. Da mir das Ortsbild am Herzen liegt ein Wort zur Höhe der drei neuen Gebäude. Es gibt im Ortsteil X kein Haus mehr als 2 Stöcke hat. Auch auf der Homepage der AA AG sind keine aktuellen Projekte mit 3 Stöcken ersichtlich. Offensichtlich nehmen andere Gemeinden und Bürgermeister mehr auf ihr Ortsbild Rücksicht. Fertige Gibelkreuz wird ca. 18 über der Landesstraße liegen d.h. es macht nach Fertigstellung den Eindruck, dass hier 3 Hochhäuser in X mitten im Ortskern gebaut wurden. Da mir das Ortsbild am Herzen liegt ein Wort zur Höhe der drei neuen Gebäude. Es gibt im Ortsteil römisch zehn kein Haus mehr als 2 Stöcke hat. Auch auf der Homepage der AA AG sind keine aktuellen Projekte mit 3 Stöcken ersichtlich. Offensichtlich nehmen andere Gemeinden und Bürgermeister mehr auf ihr Ortsbild Rücksicht. Fertige Gibelkreuz wird ca. 18 über der Landesstraße liegen d.h. es macht nach Fertigstellung den Eindruck, dass hier 3 Hochhäuser in römisch zehn mitten im Ortskern gebaut wurden. Nebenbei wird meine Solaranlage kaum mehr heißes Wasser liefern, da der Schatten des neuen Gebäudes Stundenweise meine Solaranlage beschattet. Der Garten des unmittelbar angrenzenden Gebäudes wird dann ebenfalls ca. 2,5 m über dem Niveau meines Grundstückes liegen!!An dieser Stelle eine Frage an die Gemeinde, mit der Bitte um telefonische oder schriftliche Beantwortung, lässt dass die Tiroler Bauordnung zu?? Punkt 2: Aufgrund des nicht Errichtens eines Spielplatzes auf dem Grundstück der AA GmbH kommt es zur logischen Situation, dass die Kinder den öffentlichen Spielplatz der Gemeine aufsuchen müssen. Der liegt aber auf der anderen Seite der Landesstraße, daher müssen die Kinder die starkbefahrene Straße um dort hinzugelangen überqueren. Dass die Kinder dadurch gefährdet werden ist offensichtlich. Sind der AA die Kinder nicht mehr wert? Ich fordere von der Gemeinde eine 30 km/h Zone im Zentrum von X oder den Bau des Spielplatzes! Aufgrund des nicht Errichtens eines Spielplatzes auf dem Grundstück der AA GmbH kommt es zur logischen Situation, dass die Kinder den öffentlichen Spielplatz der Gemeine aufsuchen müssen. Der liegt aber auf der anderen Seite der Landesstraße, daher müssen die Kinder die starkbefahrene Straße um dort hinzugelangen überqueren. Dass die Kinder dadurch gefährdet werden ist offensichtlich. Sind der AA die Kinder nicht mehr wert? Ich fordere von der Gemeinde eine 30 km/h Zone im Zentrum von römisch zehn oder den Bau des Spielplatzes! Punkt 3: Am 03.11.2014 ist ein Geotechnisches Gutachten mit der Vorgabe erstellt worden, dass eine eingeschossige Tiefgarage mit ca. 29 Tiefgaragenplätzen gebaut werden soll, tatsächlich sind es ja jetzt 69 Stellplätze auf 2 Geschossen. Es muss viel tiefer ausgehoben werden und daher kann es im schlimmsten Fall dazu kommen, das wochenlang mit einem Großbagger gehämmert wird. Ich fordere daher ein zweites aktuelles Geotechnisches Gutachten einzuholen! Punkt 4: Als ich vor 21 Jahren mein Haus gebaut habe, wurden mir von Dr. DD 2 Stellplätze pro Wohnung vorgeschrieben. Der AA Gmbh. werden nur 1,5 Garagenplätzen vorgeschrieben. D.h. es wird zu der Situation kommen, dass es Wohnungsbesitzer geben wird, die pro Wohnung 4 Autos haben, wohin damit? Auf den Stellplätzen der Gemeinde? So wie es jetzt schon praktiziert wird? Baut jetzt die öffentliche Hand mit Steuergeldern die Stellplätze für Wohnungskäufer die laut AA sich 2 Stellplätze nicht leisten können, aber deutlich über € 300.000,-- für eine Wohnung zahlen können. Ich möchte auch festhalten, dass im Ortskern von X um die 90 öffentliche Parkplätze vorhanden sind. Unter dem derzeitigen Gemeindebau wo ein Skater Platz alles andere ist vorhanden! Und fast jedem sind 1 oder 2 Minuten zu Fuß zum Mehrzwecksaal der Gemeinde X zu gehen zumutbar! Als ich vor 21 Jahren mein Haus gebaut habe, wurden mir von Dr. DD 2 Stellplätze pro Wohnung vorgeschrieben. Der AA Gmbh. werden nur 1,5 Garagenplätzen vorgeschrieben. D.h. es wird zu der Situation kommen, dass es Wohnungsbesitzer geben wird, die pro Wohnung 4 Autos haben, wohin damit? Auf den Stellplätzen der Gemeinde? So wie es jetzt schon praktiziert wird? Baut jetzt die öffentliche Hand mit Steuergeldern die Stellplätze für Wohnungskäufer die laut AA sich 2 Stellplätze nicht leisten können, aber deutlich über € 300.000,-- für eine Wohnung zahlen können. Ich möchte auch festhalten, dass im Ortskern von römisch zehn um die 90 öffentliche Parkplätze vorhanden sind. Unter dem derzeitigen Gemeindebau wo ein Skater Platz alles andere ist vorhanden! Und fast jedem sind 1 oder 2 Minuten zu Fuß zum Mehrzwecksaal der Gemeinde römisch zehn zu gehen zumutbar! Punkt 4: Im Jahr 2020 wird bereits jeder 5 über 65 Jahre alt sein. Schade, dass die Gemeinde die Chance nicht genutzt hat ein Seniorenheim im Zentrum von X zu bauen, das wäre nämlich für die X-er Bevölkerung bzw. DAS Plateau notwendig und sinnvoll! Lieber wird von der Gemeinde einer gewinnorientieren Immobiliengesellschaft der Weg geebnet!“Im Jahr 2020 wird bereits jeder 5 über 65 Jahre alt sein. Schade, dass die Gemeinde die Chance nicht genutzt hat ein Seniorenheim im Zentrum von römisch zehn zu bauen, das wäre nämlich für die X-er Bevölkerung bzw. DAS Plateau notwendig und sinnvoll! Lieber wird von der Gemeinde einer gewinnorientieren Immobiliengesellschaft der Weg geebnet!“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2017/26 (TBO 2011) lauten wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2017/26 (TBO 2011) lauten wie folgt: „§ 26Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. […]“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Gp. **3 KG X. Er ist sohin unstrittig Nachbar im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 und könnte die Nichteinhaltung dort normierte bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften einwenden.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Gp. **3 KG römisch zehn. Er ist sohin unstrittig Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 und könnte die Nichteinhaltung dort normierte bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften einwenden. Die belangte Behörde hat nun in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften der §§ 40ff AVG eine mündliche Verhandlung für den 2.8.2017 anberaumt. Die Nachbarn wurden darin gemäß § 42 Abs 1 AVG aufmerksam gemacht, dass sie ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer persönlich geladen und ist dort auch erschienen. Vorab übermittelte er der belangten Behörde mit E-Mail vom 23.7.2017 folgende Stellungnahme:Die belangte Behörde hat nun in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften der Paragraphen 40 f, f, AVG eine mündliche Verhandlung für den 2.8.2017 anberaumt. Die Nachbarn wurden darin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG aufmerksam gemacht, dass sie ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer persönlich geladen und ist dort auch erschienen. Vorab übermittelte er der belangten Behörde mit E-Mail vom 23.7.2017 folgende Stellungnahme: „Sehr geehrte Damen und Herren, folgendes möchte ich im Protokoll stehen haben: Ich bin nicht bereit die von der EE Projektentwicklung GmbH, Adresse 2, W geforderte Baugrubensicherung bzw. meiner Grenzmauern mit Injektionsbohrankern zu zu lassen. Deshalb ist die Absicherung auf dem Grundstück der Gemeinde bzw. der AA GmbH vorzunehmen. Mein Haus ist 1931 gebaut worden und hat keine Bodenplatte, deshalb sind die Abbrucharbeiten am Mauracher Haus schonend vorzunehmen. Vor Baubeginn ist eine Beweissicherung meiner Objekte schriftlich und bildlich festzuhalten. Gegen die geplante Errichtung von 70 Tiefgaragenplätzen möchte ich hiermit Einspruch erheben, da es zu der Situation kommen wird, dass die 24 Wohnungseinheiten nicht über genügen Stellplätze verfügen und somit gezwungen werden Gemeindestellplätze auf Dauer in Anspruch zu nehmen. Nebenbei wird die Gemeinde X dadurch zum Erfüllungsgehilfen der AA GmbH. Gegen die geplante Errichtung von 70 Tiefgaragenplätzen möchte ich hiermit Einspruch erheben, da es zu der Situation kommen wird, dass die 24 Wohnungseinheiten nicht über genügen Stellplätze verfügen und somit gezwungen werden Gemeindestellplätze auf Dauer in Anspruch zu nehmen. Nebenbei wird die Gemeinde römisch zehn dadurch zum Erfüllungsgehilfen der AA GmbH. Mit freundlichen Grüßen BB“ Bei der mündlichen Verhandlung am 2.8.2017 war der Beschwerdeführer anwesend und verwies auf die oben zitierte schriftliche Stellungnahme. Weitere Einwendungen wurden von ihm nicht erhoben. Entsprechend den obigen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer seine Parteistellung nur insoweit aufrechterhalten, als er im Bauverfahren rechtzeitig zulässige, mithin solche Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben hat, die ihre Deckung in § 26 Abs 3 TBO 2011 finden. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Sein Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 23.7.2017 beschränkt sich einerseits auf die Baugrubensicherung, also eine Frage der „bloßen“ Bauausführung und andererseits die Stellplatzsituation. Zu beiden Themenbereichen steht ihm im Bauverfahren kein Mitspracherecht zu. Selbstredend wird der Bauwerber, was die Baugrubensicherung anbelangt, dann das Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer herzustellen haben, wenn dessen Grundstück für die Bauausführung, etwa durch Setzen von Ankern, in Anspruch genommen wird (auf das Verfahren nach § 36 TBO 2011 wird hingewiesen). Entsprechend den obigen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer seine Parteistellung nur insoweit aufrechterhalten, als er im Bauverfahren rechtzeitig zulässige, mithin solche Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben hat, die ihre Deckung in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 finden. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Sein Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 23.7.2017 beschränkt sich einerseits auf die Baugrubensicherung, also eine Frage der „bloßen“ Bauausführung und andererseits die Stellplatzsituation. Zu beiden Themenbereichen steht ihm im Bauverfahren kein Mitspracherecht zu. Selbstredend wird der Bauwerber, was die Baugrubensicherung anbelangt, dann das Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer herzustellen haben, wenn dessen Grundstück für die Bauausführung, etwa durch Setzen von Ankern, in Anspruch genommen wird (auf das Verfahren nach Paragraph 36, TBO 2011 wird hingewiesen). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde über die in der Stellungnahme vom 23.7.2017 vorgebrachten Bedenken hinausgehend Einwendungen vorbringt, ist er diesbezüglich als präkludiert anzusehen, hätte er derartige Einwendungen doch bereits vor bzw. bei der mündlichen Verhandlung am 2.8.2017 vorbringen müssen. Diese Einwendungen wären daher unabhängig von ihrem inneren Gehalt jedenfalls als unzulässig zu erachten gewesen. Tatsächlich hat er jedoch, und darauf wird vom erkennenden Gericht bloß hingewiesen, auch in der Beschwerde keine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte vorgebracht. In Punkt 1. bringt er lediglich eine seiner Ansicht nach unrichtige Einordnung des gegenständlichen Bauvorhabens in die unterschiedlichen Gebäudeklassen der OIB-Richtlinie (siehe dazu die Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien „Begriffsbestimmungen“ – Anlage 7 zu den TBV) vor. Er ist der Ansicht, das geplante Vorhaben fiele unter die Gebäudeklasse 4, die unterschiedliche Anforderungen an die Brennbarkeit von Bauprodukten und den Brandwiderstand von Bauteilen definiere. Die Bauausführung und die Fluchtwege würden daher nicht stimmen. Zu diesem Fragenkomplex kommt ihm jedoch als Nachbar kein Mitspracherecht zu. Auch Fragen des Orts-und Straßenbildes können vom Nachbarn nicht mit Erfolg eingewendet werden. Auch der allgemein gehaltene Vorhalt, der Garten des unmittelbar angrenzenden Gebäudes komme ca 2,5m über dem Niveau seines Grundstückes zu liegen und stelle er die Frage, ob dies zulässig sei, stellt keine Einwendung im rechtlichen Sinne dar. Die unter Punkt 1. der Beschwerde vorgetragenen Bedenken wären daher auch dann, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wären, als unzulässig einzustufen. Punkt 2. der Beschwerde bezieht sich auf den Kinderspielplatz, ein Thema, zu dem dem Nachbarn ebenfalls kein Mitspracherecht eingeräumt ist. Unter Punkt 3. wird in Bezug auf die geplante Tiefgarage lediglich vorgebracht, dass es im schlimmsten Fall dazu kommen könne, dass wochenlang mit einem Großbagger gehämmert werde. Welche subjektiven Nachbarrechte damit verletzt werden sollten, ist nicht erkennbar. Eine „Forderung“ nach einem aktuellen geotechnischen Gutachten stellt jedenfalls keine zulässige Einwendung dar. Unter Punkt 4. wird kein baurechtlich relevantes Vorbringen erstattet. Sohin wären auch das Vorbringen Punkte 2 bis 4., wäre es rechtzeitig erstattet worden, als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Zusammenfassend machte der Beschwerdeführer keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte geltend. Seine (rechtzeitigen) Einwendungen bezogen sich allein auf Fragen der Bauausführung sowie der erforderlichen Stellplätze, wozu ihm jedoch im Bauverfahren kein Mitspracherecht eingeräumt ist. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen, zu denen – wie oben ausführlich dargelegt – dem Beschwerdeführer überdies kein Mitspracherecht zukommt - zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen, zu denen – wie oben ausführlich dargelegt – dem Beschwerdeführer überdies kein Mitspracherecht zukommt - zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.2629.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.