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{'item': 'LVwG-2017/30/2488-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/30/2488-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Rechtsanwälte Y & Partner, Adresse 1, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 06.09.2017, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Rechtsanwälte Y & Partner, Adresse 1, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 06.09.2017, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Waffenverbotsbescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Waffenverbotsbescheid aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Die Bezirkshauptmannschaft V hat als belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.09.2017 ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (kurz WaffG) verhängt. Das Waffenverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 12.03.2017 bei der PI U eine Pistole (Schusswaffe der Kategorie B) der Marke Browning und eine Büchse (Schusswaffe der Kategorie C) der Marke Erma abgegeben hatte, die sich im Besitze des Beschwerdeführers befunden haben. Es wurde angegeben, dass er diese Waffen unrechtmäßig besessen habe und sie sich vor ihm fürchte. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer, wie besagt, die Pistole unbefugt ohne die erforderliche Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass besaß. Der Besitz der Büchse war nicht unbefugt, diese war jedoch nicht registriert. Aufgrund der Abgabe der Waffen und weil sich die damalige Lebensgefährtin vor dem Beschwerdeführer gefürchtet hatte, wenn sie ihn mit einer beabsichtigten Trennung konfrontieren würde und weil gegen den Beschwerdeführer bereits vor Jahren (im Jahre 2005) ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, erging der angefochtene Bescheid mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot ausgesprochen wurde. Laut Ausführungen im Wegweisungsbericht der PI U vom 12.03.2017 habe es aktuell keine Tätlichkeit oder Ähnliches gegeben. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:Die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf hat als belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.09.2017 ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (kurz WaffG) verhängt. Das Waffenverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 12.03.2017 bei der PI U eine Pistole (Schusswaffe der Kategorie B) der Marke Browning und eine Büchse (Schusswaffe der Kategorie C) der Marke Erma abgegeben hatte, die sich im Besitze des Beschwerdeführers befunden haben. Es wurde angegeben, dass er diese Waffen unrechtmäßig besessen habe und sie sich vor ihm fürchte. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer, wie besagt, die Pistole unbefugt ohne die erforderliche Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass besaß. Der Besitz der Büchse war nicht unbefugt, diese war jedoch nicht registriert. Aufgrund der Abgabe der Waffen und weil sich die damalige Lebensgefährtin vor dem Beschwerdeführer gefürchtet hatte, wenn sie ihn mit einer beabsichtigten Trennung konfrontieren würde und weil gegen den Beschwerdeführer bereits vor Jahren (im Jahre 2005) ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, erging der angefochtene Bescheid mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot ausgesprochen wurde. Laut Ausführungen im Wegweisungsbericht der PI U vom 12.03.2017 habe es aktuell keine Tätlichkeit oder Ähnliches gegeben. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „In umseitig näher bezeichneter Rechtssache erhebt der Einschreiter durch seine rechtsfreundlichen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 06.09.2017, GZ: ****, zugestellt am 29.09.2017, fristgerecht das Rechtsmittel der„In umseitig näher bezeichneter Rechtssache erhebt der Einschreiter durch seine rechtsfreundlichen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 06.09.2017, GZ: ****, zugestellt am 29.09.2017, fristgerecht das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Innsbruck und begründet diese Beschwerde wie folgt: Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. In der Begründung führt die Behörde aus, dass es zwischen dem Bescheidadressaten und der ehemaligen Lebensgefährtin zu einer Konfrontation gekommen sei, bei der aufgrund des aggressiven Verhaltens des Bescheidadressaten die Polizei einschreiten hätte müssen. Der illegale Waffensitz und die nach wie vor vorhandenen Aggressionen der Lebensgefährtin gegenüber seien damit evident.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. In der Begründung führt die Behörde aus, dass es zwischen dem Bescheidadressaten und der ehemaligen Lebensgefährtin zu einer Konfrontation gekommen sei, bei der aufgrund des aggressiven Verhaltens des Bescheidadressaten die Polizei einschreiten hätte müssen. Der illegale Waffensitz und die nach wie vor vorhandenen Aggressionen der Lebensgefährtin gegenüber seien damit evident. Vorweg ist festzuhalten, dass die Frage, ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 vorliegen, eine Rechtsfrage ist (VwGH vom 12.08.2016, Ra 2016/03/0075). Nach Ansicht des Einschreiters ist der „illegale Waffenbesitz“ keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG, weil ein Waffenverbot auch dann ausgesprochen werden darf, wenn der Betroffene keine Waffe besitzt (vgl. VwGH vom 30.03.2017, Ra 2017/03/0018). Im Übrigen sollte nicht unerwähnt bleiben, dass aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe (mag diese gegebenenfalls auch zum Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG führen) allein noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung geschlossen werden darf (VwGH vom 03.09.2008, 2005/03/0010). Auf den rechtmäßigen Besitz beziehungsweise die rechtmäßige Verwahrung einer Waffe kommt es bei der Beurteilung, ob ein Waffenverbot auszusprechen ist, gar nicht an.Vorweg ist festzuhalten, dass die Frage, ob Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen, eine Rechtsfrage ist (VwGH vom 12.08.2016, Ra 2016/03/0075). Nach Ansicht des Einschreiters ist der „illegale Waffenbesitz“ keine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, weil ein Waffenverbot auch dann ausgesprochen werden darf, wenn der Betroffene keine Waffe besitzt vergleiche VwGH vom 30.03.2017, Ra 2017/03/0018). Im Übrigen sollte nicht unerwähnt bleiben, dass aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe (mag diese gegebenenfalls auch zum Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, WaffG führen) allein noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung geschlossen werden darf (VwGH vom 03.09.2008, 2005/03/0010). Auf den rechtmäßigen Besitz beziehungsweise die rechtmäßige Verwahrung einer Waffe kommt es bei der Beurteilung, ob ein Waffenverbot auszusprechen ist, gar nicht an. Die Behörde hält in der Begründung fest, dass der Einschreiter ein aggressives Verhalten gezeigt hätte und die Polizei hätte einschreiten müssen. Die Behörde lässt in diesem Zusammenhang völlig offen, inwiefern beziehungsweise gegenüber wem der Einschreiter ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, das nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH vom 24.03.2019, 2009/03/0049). Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Einschreiter weder wiederholt aggressiv noch gewalttätig gegen einen anderen Menschen gewesen. Da selbst vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegt, hat der Einschreiter nicht tatbildlich gehandelt, sodass die Annahme, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, nicht gerechtfertigt ist.Die Behörde hält in der Begründung fest, dass der Einschreiter ein aggressives Verhalten gezeigt hätte und die Polizei hätte einschreiten müssen. Die Behörde lässt in diesem Zusammenhang völlig offen, inwiefern beziehungsweise gegenüber wem der Einschreiter ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, das nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH vom 24.03.2019, 2009/03/0049). Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Einschreiter weder wiederholt aggressiv noch gewalttätig gegen einen anderen Menschen gewesen. Da selbst vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts keine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorliegt, hat der Einschreiter nicht tatbildlich gehandelt, sodass die Annahme, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, nicht gerechtfertigt ist. Ungeachtet dessen bestreitet der Einschreiter, dass er ein aggressives Verhalten gezeigt hätte und deshalb die Polizei hätte einschreiten müssen. Tatsächlich war zwischen den Anwälten vereinbart, dass der Einschreiter persönliche Gegenstände bei der Exlebensgefährtin abholt. Die Exlebensgefährtin hat sich unter Verletzung dieser Vereinbarung geweigert, die persönlichen Gegenstände herauszugeben. Die Polizei ist aber nicht wegen des behaupteten aggressiven Verhaltens eingeschritten, sondern weil die Exlebensgefährtin darauf bestand. Freilich war der Einschreiter unerfreut über diese Situation. Ein aggressives Verhalten gegenüber seiner Exlebensgefährtin beziehungsweise der Polizei hat er aber keinesfalls an den Tag gelegt. Es werden daher gestellt nachstehende ANTRÄGE:
  3. der Beschwerde Folge zu geben und das Waffenverbot aufzuheben und die ausgehändigten Waffen zurückzustellen;
  4. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. W, am 24.10.2017 AA “ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen, weiters wurde im Beschwerdeverfahren eine Vormerkungsliste eingeholt. Aus der Vormerkungsliste der Bezirkshauptmannschaft V geht eine begangene Verwaltungsübertretung hervor und zwar mit Strafdatum 13.07.2017 wurde der Beschwerdeführer nach § 51 Abs 1 Zif 7 iVm § 33 Abs 1 Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 100,00 Euro wegen der nicht erfolgten Registrierung der Büchse (Schusswaffe der Kategorie C) rechtskräftig bestraft. Weitere Verwaltungsübertretungen scheinen keine auf. Auch aus der im Behördenverfahren eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich keine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen, weiters wurde im Beschwerdeverfahren eine Vormerkungsliste eingeholt. Aus der Vormerkungsliste der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf geht eine begangene Verwaltungsübertretung hervor und zwar mit Strafdatum 13.07.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 51, Absatz eins, Zif 7 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 100,00 Euro wegen der nicht erfolgten Registrierung der Büchse (Schusswaffe der Kategorie C) rechtskräftig bestraft. Weitere Verwaltungsübertretungen scheinen keine auf. Auch aus der im Behördenverfahren eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich keine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde weiters, wie vom Beschwerdeführer beantragt, am 27.11.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zum Sachverhalt befragt gab der Beschwerdeführer dabei Folgendes an: „Nachdem sich bei meiner damaligen Lebensgefährtin BB ausgezogen bin, habe ich meinen Hauptwohnsitz seit 19.04.2017 in Z, Adresse
  5. Dort bin ich auch weiterhin wohnhaft und polizeilich gemeldet. Vor der Wegweisung im März 2017 gab es ein Problem, dass nämlich meine Mutter schwer erkrankte und es stand an, dass ich meine Mutter eventuell im Haus meiner Lebensgefährtin betreuen und pflegen hätte müssen. Das wollte meine damalige Lebensgefährtin nicht. Es gab daher am Tag der Wegweisung am Morgen beim Frühstück eine Aussprache. Meine Lebensgefährtin teilte mir mit, dass sie das nicht haben wolle. Ich bin dann später in das Haus gekommen, ich habe meine Lebensgefährtin gehört, dann kamen vier Polizisten und haben mich weggewiesen. Die Wegweisung wurde von meiner damaligen Lebensgefährtin mit den Waffen begründet. Bei den beiden Waffen handelt es sich ursprünglich um Waffen, die mir gehörten. Die Faustfeuerwaffe hatte sie nach meiner Einschätzung bereits vor fünf Jahren versteckt. Ich glaube ich habe angegeben, zwischen 6 oder 8 Jahren, so genau wusste ich das nicht mehr. Wegen der Büchse der Marke Erma wurde ich wegen der nicht erfolgten Registrierung dieser an und für sich genehmigungsfreien Waffe mit € 100,-- von der Bezirkshauptmannschaft V bestraft und die Strafe wurde von mir bereits einbezahlt. Ich habe keine Vorstrafen aufscheinen bei der Bezirkshauptmannschaft V und auch keine Vormerkungen. Dies ergibt sich auch aus einer eingeholten Vormerkungsliste vom 02.11.
  6. Wegen des vermeintlichen verbotenen Besitzes einer bewilligungspflichtigen Faustfeuerwaffe, nämlich einer Pistole, die von meinem Vater stammte, wurde von einer Bestrafung von der Staatsanwaltschaft abgesehen. Ich musste einen Geldbetrag in Höhe von € 70,-- bezahlten, das Verfahren wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft bedingt auf zwei Jahre zurückgelegt. Ich habe ansonsten nie ein Problem mit dem Gesetz gehabt. Es hat im Jahre 2005 einmal eine Wegweisung gegeben. Es war damals ein Streit, und zwar wegen dem Anteil eines Kindes am Haus meiner Lebensgefährtin. Sie habe ich damals bedrängt, dass sie den Anteil des Sohnes vor etwaigen Schadensersatzansprüchen schützen möge und den Anteil für sich überschreiben lassen möge. Damals hat es intern mit ihr einen Streit gegeben. Es kam auch zur Wegweisung. Eine Anzeige wegen Körperverletzung oder gefährlicher Drohung oder dergleichen erfolgte nicht. Ich habe auch keine Tätlichkeit ausgeübt, es war nur ein Streit über das Haus bzw die vermögensrechtliche Absicherung der Lebensgefährtin als Teileigentümerin ihres Wohnhauses. Ich bin seit dem Jahre 2008 in Frühpension. Ich gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Ich besitze ein Auto und habe seit 41 Jahren den Führerschein für die Kategorie B und F. Auch sonst ist es nie zu Verurteilungen oder Anzeigen gekommen. Ich selbst habe mit Waffen nie etwas zu tun gehabt. Grundsätzlich interessiert mich auch der Besitz an Waffen und Munition nicht. Im gegenständlichen Fall geht es mit darum, dass das Waffenverbot ungerechtfertigter Weise verhängt wurde. Ich bin weder bei den Schützen noch einem Schießverein. Mich interessieren Waffen eigentlich nicht. Die Wohnung in Z ist in meinem Eigentum. Ich bin geschieden und habe zwei volljährige Kinder. Auch diesbezüglich gab es keine Probleme. Ich hatte auch nie Probleme mit Alkohol oder anderen Drogen.“„Nachdem sich bei meiner damaligen Lebensgefährtin BB ausgezogen bin, habe ich meinen Hauptwohnsitz seit 19.04.2017 in Z, Adresse
  7. Dort bin ich auch weiterhin wohnhaft und polizeilich gemeldet. Vor der Wegweisung im März 2017 gab es ein Problem, dass nämlich meine Mutter schwer erkrankte und es stand an, dass ich meine Mutter eventuell im Haus meiner Lebensgefährtin betreuen und pflegen hätte müssen. Das wollte meine damalige Lebensgefährtin nicht. Es gab daher am Tag der Wegweisung am Morgen beim Frühstück eine Aussprache. Meine Lebensgefährtin teilte mir mit, dass sie das nicht haben wolle. Ich bin dann später in das Haus gekommen, ich habe meine Lebensgefährtin gehört, dann kamen vier Polizisten und haben mich weggewiesen. Die Wegweisung wurde von meiner damaligen Lebensgefährtin mit den Waffen begründet. Bei den beiden Waffen handelt es sich ursprünglich um Waffen, die mir gehörten. Die Faustfeuerwaffe hatte sie nach meiner Einschätzung bereits vor fünf Jahren versteckt. Ich glaube ich habe angegeben, zwischen 6 oder 8 Jahren, so genau wusste ich das nicht mehr. Wegen der Büchse der Marke Erma wurde ich wegen der nicht erfolgten Registrierung dieser an und für sich genehmigungsfreien Waffe mit € 100,-- von der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf bestraft und die Strafe wurde von mir bereits einbezahlt. Ich habe keine Vorstrafen aufscheinen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf und auch keine Vormerkungen. Dies ergibt sich auch aus einer eingeholten Vormerkungsliste vom 02.11.
  8. Wegen des vermeintlichen verbotenen Besitzes einer bewilligungspflichtigen Faustfeuerwaffe, nämlich einer Pistole, die von meinem Vater stammte, wurde von einer Bestrafung von der Staatsanwaltschaft abgesehen. Ich musste einen Geldbetrag in Höhe von € 70,-- bezahlten, das Verfahren wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft bedingt auf zwei Jahre zurückgelegt. Ich habe ansonsten nie ein Problem mit dem Gesetz gehabt. Es hat im Jahre 2005 einmal eine Wegweisung gegeben. Es war damals ein Streit, und zwar wegen dem Anteil eines Kindes am Haus meiner Lebensgefährtin. Sie habe ich damals bedrängt, dass sie den Anteil des Sohnes vor etwaigen Schadensersatzansprüchen schützen möge und den Anteil für sich überschreiben lassen möge. Damals hat es intern mit ihr einen Streit gegeben. Es kam auch zur Wegweisung. Eine Anzeige wegen Körperverletzung oder gefährlicher Drohung oder dergleichen erfolgte nicht. Ich habe auch keine Tätlichkeit ausgeübt, es war nur ein Streit über das Haus bzw die vermögensrechtliche Absicherung der Lebensgefährtin als Teileigentümerin ihres Wohnhauses. Ich bin seit dem Jahre 2008 in Frühpension. Ich gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Ich besitze ein Auto und habe seit 41 Jahren den Führerschein für die Kategorie B und F. Auch sonst ist es nie zu Verurteilungen oder Anzeigen gekommen. Ich selbst habe mit Waffen nie etwas zu tun gehabt. Grundsätzlich interessiert mich auch der Besitz an Waffen und Munition nicht. Im gegenständlichen Fall geht es mit darum, dass das Waffenverbot ungerechtfertigter Weise verhängt wurde. Ich bin weder bei den Schützen noch einem Schießverein. Mich interessieren Waffen eigentlich nicht. Die Wohnung in Z ist in meinem Eigentum. Ich bin geschieden und habe zwei volljährige Kinder. Auch diesbezüglich gab es keine Probleme. Ich hatte auch nie Probleme mit Alkohol oder anderen Drogen.“ Bei der Staatsanwaltschaft T wurde am 28.11.2017 noch telefonisch erhoben, dass die Anzeige wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Waffengesetz wegen des unbefugten Besitzes einer bewilligungspflichten Faustfeuerwaffe im Rahmen einer Diversion vorläufig unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit zurückgelegt wurde. Dies erfolgte mit Verständigung der Staatsanwaltschaft von 28.06.
  9. Dem Beschwerdeführer wurden Kosten von der Staatsanwaltschaft in der Höhe von 70,-- Euro auferlegt. Bei der Staatsanwaltschaft T wurde am 28.11.2017 noch telefonisch erhoben, dass die Anzeige wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Waffengesetz wegen des unbefugten Besitzes einer bewilligungspflichten Faustfeuerwaffe im Rahmen einer Diversion vorläufig unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit zurückgelegt wurde. Dies erfolgte mit Verständigung der Staatsanwaltschaft von 28.06.
  10. Dem Beschwerdeführer wurden Kosten von der Staatsanwaltschaft in der Höhe von 70,-- Euro auferlegt. Festgehalten wird, dass es sich beim 59jährigen Beschwerdeführer um eine unbescholtene Person handelt. Gegen den Beschwerdeführer scheinen keine Strafvormerkungen und außer der erfolgten Bestrafung wegen der nicht erfolgten Registrierung der rechtmäßiger Weise besessenen Büchse keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf. Auch kann aus dem Bericht über die Wegweisung und das Betretungsverbot vom
  11. März 2017 kein konkretes tätliches Verhalten gegen die gefährdete Person erkannt werden. Aus dem unbefugten Besitz einer von seinem verstorbenen Vater geerbten Faustfeuerwaffe ohne die erforderliche waffenrechtliche Urkunde und dem Besitz einer lediglich nicht registrierten aber zulässiger Weise besessenen Büchse kann noch keine bestimmte Tatsache abgeleitet werden, die die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch die Tatsache, dass sich die seinerzeitige Lebensgefährtin bei einer Konfrontation wegen der Beendigung der Lebensbeziehung vor dem Beschwerdeführer fürchtet, reicht diesbezüglich ebenfalls noch nicht aus, um dadurch bereits eine bestimmte Tatsache iSd § 12 Abs 1 WaffG ableiten zu können, die die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer ist weiters bereits über 40 Jahre im Besitze eines Führerscheines und ist auch im Straßenverkehr nicht negativ in Erscheinung getreten. Auch sonstige Umstände, die zwar für eine Bestrafung nicht aber für die Verhängung eines Waffenverbotes sehr wohl relevant sein können (zB Alkohol- oder Drogensucht und ein etwaiges daraus resultierendes aggressives Verhalten), liegt im gegenständlichen Falle ebenfalls nicht vor bzw konnte Diesbezügliches weder von der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren erhoben werden. Festgehalten wird, dass es sich beim 59jährigen Beschwerdeführer um eine unbescholtene Person handelt. Gegen den Beschwerdeführer scheinen keine Strafvormerkungen und außer der erfolgten Bestrafung wegen der nicht erfolgten Registrierung der rechtmäßiger Weise besessenen Büchse keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf. Auch kann aus dem Bericht über die Wegweisung und das Betretungsverbot vom
  12. März 2017 kein konkretes tätliches Verhalten gegen die gefährdete Person erkannt werden. Aus dem unbefugten Besitz einer von seinem verstorbenen Vater geerbten Faustfeuerwaffe ohne die erforderliche waffenrechtliche Urkunde und dem Besitz einer lediglich nicht registrierten aber zulässiger Weise besessenen Büchse kann noch keine bestimmte Tatsache abgeleitet werden, die die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch die Tatsache, dass sich die seinerzeitige Lebensgefährtin bei einer Konfrontation wegen der Beendigung der Lebensbeziehung vor dem Beschwerdeführer fürchtet, reicht diesbezüglich ebenfalls noch nicht aus, um dadurch bereits eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ableiten zu können, die die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer ist weiters bereits über 40 Jahre im Besitze eines Führerscheines und ist auch im Straßenverkehr nicht negativ in Erscheinung getreten. Auch sonstige Umstände, die zwar für eine Bestrafung nicht aber für die Verhängung eines Waffenverbotes sehr wohl relevant sein können (zB Alkohol- oder Drogensucht und ein etwaiges daraus resultierendes aggressives Verhalten), liegt im gegenständlichen Falle ebenfalls nicht vor bzw konnte Diesbezügliches weder von der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren erhoben werden. Auch laut Rechtsprechung des VwGH liegen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes bei bloß unerlaubten Waffenbesitz (VwGH 27.11.2012, 2012/03/0140) oder bei Besitz verbotener Waffen (VwGH 17.10.2002, 2001/20/0478) nicht vor. Zusammenfassend liegen beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 WaffG nicht vor und war der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Waffenverbotsbescheid aufzuheben. Zusammenfassend liegen beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG nicht vor und war der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Waffenverbotsbescheid aufzuheben. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.30.2488.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.