den §§ 32 Abs 1 lit c, Abs 2 lit a und 34 Abs 1 vierter Satz Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) im Teil W des Genossenschaftsjagdgebietes Z nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde des AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.09.2017, Zahl ****, betreffend Versagung der Bestätigung der Bestellung eines Berufsjägers zum Jagdschutzorgan
den Paragraphen 32, Absatz eins, Litera c,, Absatz 2, Litera a und 34 Absatz eins, vierter Satz Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) im Teil W des Genossenschaftsjagdgebietes Z nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Die Anzeige wird
den §§ 31 Abs 1 und 34 Abs 1 TJG 2004 als unzulässig zurückgewiesen. Die Anzeige wird
den Paragraphen 31, Absatz eins und 34 Absatz eins, TJG 2004 als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Y für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, **** Y, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Ausübung des Jagdrechtes im Genossenschaftsjagdgebiet Z wird von der Jagdgenossenschaft Z in fünf Teilen (Teile W, V, T, S und R) verpachtet. Die Ausübung des Jagdrechtes im Genossenschaftsjagdgebiet Z wird von der Jagdgenossenschaft Z in fünf Teilen (Teile W, römisch fünf, T, S und R) verpachtet. Pächter des Teiles W ist / sind die CC GmbH, des Teiles V DD und EE, des Teiles T FF und GG, des Teiles S JJ und KK, des Teiles R LL und MM. Pächter des Teiles W ist / sind die CC GmbH, des Teiles römisch fünf DD und EE, des Teiles T FF und GG, des Teiles S JJ und KK, des Teiles R LL und MM. Gestützt auf § 11 Abs 7 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 150/2012, haben diese Pächterin / diese Pächter die Ausübung des Jagdrechtes mit Wirkung vom 01.04.2013 jeweils auf einen eigenen „Jagdleiter“ übertragen und der belangten Behörde gegenüber angezeigt. Demnach ist im Teil W der Beschwerdeführer, im Teil V DD, im Teil T FF, im Teil S JJ und im Teil R NN „Jagdleiter“. Gestützt auf Paragraph 11, Absatz 7, TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, haben diese Pächterin / diese Pächter die Ausübung des Jagdrechtes mit Wirkung vom 01.04.2013 jeweils auf einen eigenen „Jagdleiter“ übertragen und der belangten Behörde gegenüber angezeigt. Demnach ist im Teil W der Beschwerdeführer, im Teil römisch fünf DD, im Teil T FF, im Teil S JJ und im Teil R NN „Jagdleiter“. Der Beschwerdeführer, DD, FF, JJ und NN haben den Beschwerdeführer für das Genossenschaftsjagdgebiet Z zum Berufsjäger, der den Jagdschutz zu besorgen hat, bestellt und die Bestellung des Beschwerdeführers für dieses Genossenschaftsjagdgebiet der belangten Behörde
Mit dieser Anzeige ist ein ärztliches Gutachten, wonach der Beschwerdeführer die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist, nicht vorgelegt worden. Abgesehen davon, dass diese fünf Personen von den jeweiligen Pächtern für diese Bestellung und diese Anzeige gegenüber der Behörde nicht konkret bevollmächtigt worden waren (vgl OZ 24), ist sowohl die Bestellung als auch die Anzeige gegenüber der Behörde von diesen fünf Personen persönlich und nicht in Vertretung der jeweiligen Pächter erfolgt (vgl mit 12.06.2017 datierte Anzeige, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.06.2017). Der Beschwerdeführer, DD, FF, JJ und NN haben den Beschwerdeführer für das Genossenschaftsjagdgebiet Z zum Berufsjäger, der den Jagdschutz zu besorgen hat, bestellt und die Bestellung des Beschwerdeführers für dieses Genossenschaftsjagdgebiet der belangten Behörde
Paragraph 34, Absatz eins, TJG 2004 in einem angezeigt. Mit dieser Anzeige ist ein ärztliches Gutachten, wonach der Beschwerdeführer die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist, nicht vorgelegt worden. Abgesehen davon, dass diese fünf Personen von den jeweiligen Pächtern für diese Bestellung und diese Anzeige gegenüber der Behörde nicht konkret bevollmächtigt worden waren vergleiche OZ 24), ist sowohl die Bestellung als auch die Anzeige gegenüber der Behörde von diesen fünf Personen persönlich und nicht in Vertretung der jeweiligen Pächter erfolgt vergleiche mit 12.06.2017 datierte Anzeige, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.06.2017). Mit Schreiben vom 24.07.2017 hat die belangte Behörde diese fünf Personen zur Verbesserung ihrer Anzeige durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens und Mitteilung, in welchem Stundenausmaß der Beschwerdeführer angestellt werden soll, aufgefordert. Das amtsärztliche Gutachten ist am 22.08.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 29.08.2017 mitgeteilt, dass als Arbeitszeit 38,5 Stunden pro Woche vorgesehen sind. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers als Berufsjäger zum Jagdschutzorgan für das Genossenschaftsjagdgebiet Z
den §§ 32 Abs 1 lit c, Abs 2 lit a und 34 Abs 1 vierter Satz TJG 2004 versagt, weil sich der Beschwerdeführer wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht habe und deswegen die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben erforderliche Verlässlichkeit nicht besitze. Der angefochtene Bescheid ist am 21.09.2017 abgefertigt und von den fünf Antragstellern erst ab diesem Datum übernommen worden. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers als Berufsjäger zum Jagdschutzorgan für das Genossenschaftsjagdgebiet Z
den Paragraphen 32, Absatz eins, Litera c,, Absatz 2, Litera a und 34 Absatz eins, vierter Satz TJG 2004 versagt, weil sich der Beschwerdeführer wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht habe und deswegen die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben erforderliche Verlässlichkeit nicht besitze. Der angefochtene Bescheid ist am 21.09.2017 abgefertigt und von den fünf Antragstellern erst ab diesem Datum übernommen worden. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht verletzt, als Berufsjäger für die Genossenschaftsjagd Z bestätigt zu werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und in seinem subjektiven Recht als „Jagdleiter“ verletzt, den von ihm für das Genossenschaftsjagdgebiet Z bestellten Berufsjäger bestätigt zu erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Inhaltlich wird im Wesentlichen bestritten, dass er die für die Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben erforderliche Verlässlichkeit nicht besitze. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit sei aufgrund des Ergebnisses der in § 34 Abs 1 fünfter Satz TJG 2004 vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung unzulässig. Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen die Bestätigung der Bestellung.In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht verletzt, als Berufsjäger für die Genossenschaftsjagd Z bestätigt zu werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und in seinem subjektiven Recht als „Jagdleiter“ verletzt, den von ihm für das Genossenschaftsjagdgebiet Z bestellten Berufsjäger bestätigt zu erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Inhaltlich wird im Wesentlichen bestritten, dass er die für die Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben erforderliche Verlässlichkeit nicht besitze. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit sei aufgrund des Ergebnisses der in Paragraph 34, Absatz eins, fünfter Satz TJG 2004 vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung unzulässig. Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen die Bestätigung der Bestellung. Beweis wurde aufgenommen durch die am 06.06.2017 eingelangte Anzeige samt Urkunde über die Bestellung des Beschwerdeführers zum Berufsjäger, der den Jagdschutz im Genossenschaftsjagdgebiet Z zu besorgen hat, vier mit 19.09.2017 datierte Auszüge aus der Verwaltungsstrafevidenz, den Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 24.07.2017, das amtsärztliches Zeugnis vom 22.08.2017, die E-Mail des Beschwerdeführers vom 29.08.2017, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, die Mitteilung der belangten Behörde vom 17.10.2017 samt Beilagen (vgl OZ 2), das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.07.2017 zu LVwG-2017/34/0994-14 (OZ 4), die E-Mail der belangten Behörde vom 19.10.2017 (OZ 5), den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2017 zu Ra 2017/03/0080-3 (OZ 6), den Akt des Bezirksgerichtes X zu **** (vgl OZ 7 und 10), die E-Mails der belangten Behörde vom 30.10., vom 02., 07.,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. § 11 Abs 6 TJG 2004 (diese gesetzliche Bestimmung entspricht dem am 01.04.2013 in Kraft befindlichen § 11 Abs 7 erster Satz TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 150/2012) normiert ausdrücklich, dass die Ausübung des Jagdrechtes im Falle der Verpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes an mehrere Pächter auf einen Jagdleiter zu übertragen ist. Nach § 11a Abs 1 TJG 2004 (diese Bestimmung entspricht dem am 01.04.2013 in Kraft befindlichen § 11 Abs 7 zweiter Satz TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 150/2012) kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu. Dieser hat nach § 31 Abs 1 TJG 2004 in Zusammenhalt mit vorzitierter Bestimmung den Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nach § 31 Abs 4 TJG 2004 nicht selbst ausübt und die Bestellung des Berufsjägers zum Jagdschutzorgan der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 34 Abs 1 erster Satz TJG 2004 binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Das TJG 2004 sieht die Bestellung eines Jagdleiters bzw die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter in einem nur verpachteten Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes, das kein eigenständiges Jagdgebiet darstellt, nicht vor. Insofern gilt der Beschwerdeführer nicht als Jagdleiter im Sinne des § 11a Abs 1 TJG 2004, weshalb ihm die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten (hier: den Pächtern) zugewiesenen Rechte und Pflichte im Hinblick auf das in Rede stehende Genossenschaftsjagdgebiet nicht zukommen, er nicht zur Bestellung eines Berufsjägers im Sinne des § 31 Abs 1 erster Satz TJG 2004 für dieses Jagdgebiet berechtigt und damit auch nicht anzeigelegitimiert im Sinne des § 34 Abs 1 erster Satz TJG 2004 war. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die vorzitierten Bestimmungen des TJG 2004, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt und auszusprechen ist, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Paragraph 11, Absatz 6, TJG 2004 (diese gesetzliche Bestimmung entspricht dem am 01.04.2013 in Kraft befindlichen Paragraph 11, Absatz 7, erster Satz TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,) normiert ausdrücklich, dass die Ausübung des Jagdrechtes im Falle der Verpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes an mehrere Pächter auf einen Jagdleiter zu übertragen ist. Nach Paragraph 11 a, Absatz eins, TJG 2004 (diese Bestimmung entspricht dem am 01.04.2013 in Kraft befindlichen Paragraph 11, Absatz 7, zweiter Satz TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,) kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu. Dieser hat nach Paragraph 31, Absatz eins, TJG 2004 in Zusammenhalt mit vorzitierter Bestimmung den Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nach Paragraph 31, Absatz 4, TJG 2004 nicht selbst ausübt und die Bestellung des Berufsjägers zum Jagdschutzorgan der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz TJG 2004 binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Das TJG 2004 sieht die Bestellung eines Jagdleiters bzw die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter in einem nur verpachteten Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes, das kein eigenständiges Jagdgebiet darstellt, nicht vor. Insofern gilt der Beschwerdeführer nicht als Jagdleiter im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz eins, TJG 2004, weshalb ihm die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten (hier: den Pächtern) zugewiesenen Rechte und Pflichte im Hinblick auf das in Rede stehende Genossenschaftsjagdgebiet nicht zukommen, er nicht zur Bestellung eines Berufsjägers im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz TJG 2004 für dieses Jagdgebiet berechtigt und damit auch nicht anzeigelegitimiert im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz TJG 2004 war. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die vorzitierten Bestimmungen des TJG 2004, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt und auszusprechen ist, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.2377.24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.