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{'item': 'LVwG-2017/15/2208-1'}

Obsah (4)§ 45§ 20§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/15/2208-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.1.

den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in **** Z, Adresse
  3. In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC GmbH als Verfügungsberechtigter der Müllsammelbehälter, welche den Eigentümern bzw. den Verfügungsberechtigten der Liegenschaft Adresse 3, Gp. **1, KG Y, seitens der Stadtgemeinde Z für die Dauer der Benützung übergeben wurden, es wiederum zu verantworten hat, dass die angeführten Müllsammelbehälter für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 20.06.2016 auf öffentlichem Grund, nämlich auf der Grundparzelle **2, KG Y, abgestellt waren. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde gegen nachfolgende Bestimmungen verstoßen, wonach
  4. der zur Abholung bereitgestellte Restmüll und der biologisch verwertbare Siedlungsabfall frühestens am Vorabend des Abholtages auf der Grundparzelle **2, KG Y, bereitgestellt werden dürfen;
  5. die Sammelbehälter für Kunststoff/Verbundstoffverpackungen sowie für Altpapier und Papier/Kartonverpackungen zeitnah nach Entleerung zum Aufstellplatz auf die Liegenschaft Adresse 3, Gp. **1, KG Y, zurückgestellt werden müssen. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zu 1.: § 3 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 10 Abs. 7 und § 20 der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Z 2015 iVm § 20 Abs. 2 lit. d Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (TAWG), LGBl. Nr. 3/2008, i.d.F. LGBl. Nr. 130/2013 iVm § 9 Abs. 1 VStGZu 1.: Paragraph 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 7 und Paragraph 20, der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Ziffer 2015, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Litera d, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (TAWG), Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2008,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Zu 2.: § 11 Abs. 7 iVm § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 20 der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Z 2015 iVm § 20 Abs. 2 lit. d Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (TAWG), LGBl. Nr. 3/2008, i.d.F. LGBl. Nr. 130/2013 iVm § 9 Abs. 1 VStG“Zu 2.: Paragraph 11, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 20, der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Ziffer 2015, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Litera d, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (TAWG), Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2008,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG“ Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage jeweils von § 20 Abs 2 TAWG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 9 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde verpflichtet.Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage jeweils von Paragraph 20, Absatz 2, TAWG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 9 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend der Bestrafung entgegen getreten wird. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei insbesondere darauf, dass die Aufstellung der Mülltonnen auf öffentlichem Grund einer jahrzehntelangen Übung entspreche und somit eine Dienstbarkeit ersessen worden sei. Außerdem hat sich der Beschwerdeführer noch im Verfahren vor der belangten Behörde darauf berufen, dass er als Vertreter der Hausverwalterin selbst nicht Normadressat sei. Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu: Die belangte Behörde zieht den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der CC GmbH zur Verantwortung, welche Verfügungsberechtigte der Müllsammelbehälter sei, welche den Eigentümern bzw den Verfügungsberechtigten der Liegenschaft Adresse 3, Gp **1, KG Y, seitens der Stadt Z für die Dauer der Benützung übergeben worden seien. Die Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Z erwähnt an unterschiedlicher Stelle die Grundeigentümer bzw sonst hierüber Verfügungsberechtigten, ohne näher zu definieren, was darunter zu verstehen ist, insbesondere wer unter den „sonst hierüber Verfügungsberechtigten“ gemeint ist. Dieser Begriff wurde offensichtlich dem der besagten Müllabfuhrordnung zu Grunde liegenden Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz entnommen. Dort wird in § 11 Abs 1 normiert, dass die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten dafür zu sorgen haben, dass Dieser Begriff wurde offensichtlich dem der besagten Müllabfuhrordnung zu Grunde liegenden Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz entnommen. Dort wird in Paragraph 11, Absatz eins, normiert, dass die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten dafür zu sorgen haben, dass a) zur Sammlung des auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfalls die nach der Müllabfuhrordnung vorgeschriebenen Müllbehälter aufgestellt werden und b) die Müllbehälter zu den in der Müllabfuhrordnung festgelegten Zeitpunkten am vorgeschriebenen Aufstellungsort zur Entleerung bereitgehalten werden. Weiters sieht § 11 Abs 4 TAWG vor, dass die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten das Betreten ihrer Grundstücke durch die Bediensteten der öffentlichen Müllabfuhr zum Zweck der Entleerung der Müllbehälter zu dulden haben.Weiters sieht Paragraph 11, Absatz 4, TAWG vor, dass die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten das Betreten ihrer Grundstücke durch die Bediensteten der öffentlichen Müllabfuhr zum Zweck der Entleerung der Müllbehälter zu dulden haben. § 13 Abs 4 TAWG verpflichtet die Eigentümer von Grundstücken bzw die sonst hierüber Verfügungsberechtigten dazu, den Organen der Behörde die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und das Betreten ihrer Grundstücke und der darauf befindlichen Anlagen zum Zweck dieser Überwachung durch Organe der Behörde zu dulden. Die Organe der Behörde haben

Abs 5 leg cit. einen Dienstausweis mitzuführen und diesen dem Abfallbesitzer oder dem Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen vorzuweisen. Die Organe der Behörde haben die Überwachung unter möglichster Schonung der Interessen der Abfallbesitzer oder der Eigentümer der Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten durchzuführen.Paragraph 13, Absatz 4, TAWG verpflichtet die Eigentümer von Grundstücken bzw die sonst hierüber Verfügungsberechtigten dazu, den Organen der Behörde die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und das Betreten ihrer Grundstücke und der darauf befindlichen Anlagen zum Zweck dieser Überwachung durch Organe der Behörde zu dulden. Die Organe der Behörde haben

Absatz 5, leg cit. einen Dienstausweis mitzuführen und diesen dem Abfallbesitzer oder dem Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen vorzuweisen. Die Organe der Behörde haben die Überwachung unter möglichster Schonung der Interessen der Abfallbesitzer oder der Eigentümer der Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten durchzuführen. Eine Verwaltungsübertretung begeht

§ 20Abs 2 lit a TAWG, wer als Eigentümer eines Grundstücks bzw.

als sonst hierüber Verfügungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 11 Abs 1 und § 13 Abs 4 TAWG erster Satz nicht nachkommt.Eine Verwaltungsübertretung begeht

Paragraph 20, Absatz 2, Litera a, TAWG, wer als Eigentümer eines Grundstücks bzw. als sonst hierüber Verfügungsberechtigter den Verpflichtungen nach Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 4, TAWG erster Satz nicht nachkommt. Unverkennbar steht daher der „hierüber Verfügungsberechtigte“ nach dem TAWG jeweils im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Grundeigentümer. Dies ergibt sich insbesondere aus jenen Bestimmungen, welche die Grundeigentümer bzw sonst hierüber Verfügungsberechtigten zur Duldung des Betretens ihrer Grundstücke verpflichtet. Die Aufnahme eines Verfügungsberechtigten in das TAWG als Adressat unterschiedlicher Verpflichtungen ist erstmals durch das TAWG 1990 erfolgt. Den Erläuterungen zu § 11 TAWG 1990 ist allerdings nicht zu entnehmen, was der Normgeber unter den „hierüber Verfügungsberechtigten“ verstanden hat.Die Aufnahme eines Verfügungsberechtigten in das TAWG als Adressat unterschiedlicher Verpflichtungen ist erstmals durch das TAWG 1990 erfolgt. Den Erläuterungen zu Paragraph 11, TAWG 1990 ist allerdings nicht zu entnehmen, was der Normgeber unter den „hierüber Verfügungsberechtigten“ verstanden hat. Eine systematische Auslegung zeigt allerdings, dass das Gesetz die Verfügungsberechtigten immer im Zusammenhang mit den Grundeigentümern nennt. Der Verfügungsberechtigte bezieht sich sohin nicht auf den Abfall oder einen Müllbehälter, sondern auf das Grundstück, auf dem der Abfall anfällt. Unter diesen sonstigen Verfügungsberechtigten an einem Grundstück sind daher insbesondere Miteigentümer im Rahmen einer Wohnungseigentumsgemeinschaft zu verstehen. Allenfalls denkbar wäre weiters, dass auch der Mieter als Besitzer unter diesen Begriff zu subsumieren ist; weitere Ausführungen dazu sind an dieser Stelle aber fallbezogen nicht erforderlich. Was inhaltlich unter einem Verfügungsberechtigten zu verstehen ist wird im TAWG oder der besagten Müllabfuhrordnung ebenso nicht definiert. Insofern ist entsprechend einer allgemeinen juristischen Typologie unter einer Verfügungsberechtigung das Recht zu verstehen, über etwas selbständig zu verfügen. Wenn eine Aufgabe für jemand anderen erledigt wird, der Ausführende daher nicht auf Grund eines Rechts an der Sache tätig wird, sondern auf Grund eines Auftrages durch den eigentlichen Rechteinhaber, so ist der Ausführende nicht Verfügungsberechtigter sondern nur ein Erfüllungsgehilfe. Eine Gebäudeverwaltung an sich ist in diesem Zusammenhang daher nie verfügungsberechtigt über das Grundeigentum – und wohl auch nicht über ihr zur Verwaltung übergebene Sachen. Die Hausverwaltung ist vielmehr ein Erfüllungsgehilfe der eigentlich verpflichteten Grundeigentümer oder über das Grundeigentum Verfügungsberechtigten, da sie nur in deren Auftrag tätig werden kann und dabei auch an die Weisungen der Eigentümer – oder im Falle einer WEG der Miteigentümer – gebunden ist. Da somit die CC GmbH nicht Verfügungsberechtigte im Zusammenhang mit den angeführten Bestimmungen der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Z ist, scheidet eine Haftung des Beschwerdeführers dafür nach § 9 Abs 1 VStG aus. Zumal er daher die Tat nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das wider den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G einzustellen.Da somit die CC GmbH nicht Verfügungsberechtigte im Zusammenhang mit den angeführten Bestimmungen der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Z ist, scheidet eine Haftung des Beschwerdeführers dafür nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG aus. Zumal er daher die Tat nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das wider den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es sich beim Begriff „Verfügungsberechtigter“ um einen anerkannten Rechtsbegriff handelt, bei welchem schon nach dem Wortsinn klar ist, dass ein Recht zur Verfügung bestehen muss. Da einer Hausverwaltung aber von vorn herein keine eigenen Rechte im Zusammenhang mit der Verwaltung von Liegenschaften zukommt, sondern diese immer nur im Auftrag der eigentlichen Rechteinhaber handelt, ist bereits aus dem Gesetz hinlänglich klar ersichtlich, dass eine Hausverwaltung nicht Adressatin der angeführten Bestimmungen des TAWG bzw der auf dieser Grundlage erlassenen Müllabfuhrordnung sein kann. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.2208.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.