← Österreich

LVwG-2016/23/1279-29

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 13Art 133§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/23/1279-29 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräs

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.05.2016, zu Zl ****, ersatzlos behoben.1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.05.2016, zu Zl ****, ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 20.02.2015 beantragte die Marktgemeinde Z. bei der Bezirkshauptmannschaft Y die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den Beschluss des Gemeinderates von Z. vom 30.12.2014, zur Aufnahme eines Darlehens bei der CC-Bank Z., X am W reg. Gen.m.b.H, Adresse 1, Z . in der Höhe von EUR 600.000,

  1. Die Laufzeit dieses Darlehens beträgt 25 Jahre mit einem Tilgungsbeginn 30.06.2016 für den Verwendungszweck „Abwasserentsorgung ABA-BA 10“ (dieses Verfahren wurde von der BH Y zu Zl **** protokoliert).Mit Schriftsatz vom 20.02.2015 beantragte die Marktgemeinde Z. bei der Bezirkshauptmannschaft Y die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den Beschluss des Gemeinderates von Z. vom 30.12.2014, zur Aufnahme eines Darlehens bei der CC-Bank Z., römisch zehn am W reg. Gen.m.b.H, Adresse 1, Z . in der Höhe von EUR 600.000,
  2. Die Laufzeit dieses Darlehens beträgt 25 Jahre mit einem Tilgungsbeginn 30.06.2016 für den Verwendungszweck „Abwasserentsorgung ABA-BA 10“ (dieses Verfahren wurde von der BH Y zu Zl **** protokoliert). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die beantragte Bewilligung versagt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fand am 30.08.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Antragstellerin den verfahrensgegenständliche Antrag, der der bekämpften Entscheidung zugrunde lag, zurückzog. II.römisch zwei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 161/2013:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „Anbringen § 13Paragraph 13 (…)

(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. (…)“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass es sich bei einer aufsichtbehördlichen Genehmigung nach § 126 TGO um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt handelt (vgl VwGH 27.11.2007, 2006/06/0337; uva). Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass es sich bei einer aufsichtbehördlichen Genehmigung nach Paragraph 126, TGO um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt handelt vergleiche VwGH 27.11.2007, 2006/06/0337; uva).

§ 13Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist aufgrund § 17 Vw

GVG auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist aufgrund Paragraph 17, VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass in einem Bewilligungsverfahren der verfahrenseinleitende Antrag auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zurückgezogen werden kann (vgl VwGH 23.11.1995, 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, 87/05/0084; VwGH 17.12.1998, 98/06/0212; ua).Daraus ergibt sich, dass in einem Bewilligungsverfahren der verfahrenseinleitende Antrag auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zurückgezogen werden kann vergleiche VwGH 23.11.1995, 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, 87/05/0084; VwGH 17.12.1998, 98/06/0212; ua). Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des behördlichen Bescheides, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer erhobenen Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Bescheid auf der Ebene des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Nachhinein den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher dadurch dann rechtswidrig gewordener Bescheid wird jedoch nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, sondern muss dieser vielmehr durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, da – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - ein solcher bereits erlassener Bescheid aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das Verfahren einzustellen ist (vgl VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; VwGH 23.11.1995, 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, 87/05/0084; uva).Ein solcher dadurch dann rechtswidrig gewordener Bescheid wird jedoch nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, sondern muss dieser vielmehr durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, da – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - ein solcher bereits erlassener Bescheid aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das Verfahren einzustellen ist vergleiche VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; VwGH 23.11.1995, 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, 87/05/0084; uva). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Verwaltungsgericht hat

§ 27Vw

GG die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen und weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ab. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die vorstehend angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 27, VwGG die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen und weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ab. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die vorstehend angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.23.1279.29

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.