GVG) wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.05.2016, zu Zl ****, ersatzlos behoben.1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.05.2016, zu Zl ****, ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 20.02.2015 beantragte die Marktgemeinde Z. bei der Bezirkshauptmannschaft Y die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den Beschluss des Gemeinderates von Z. vom 30.12.2014, zur Aufnahme eines Darlehens bei der CC-Bank Z., X am W reg. Gen.m.b.H, Adresse 1, Z . in der Höhe von EUR 600.000,
GVG auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist aufgrund Paragraph 17, VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass in einem Bewilligungsverfahren der verfahrenseinleitende Antrag auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zurückgezogen werden kann (vgl VwGH 23.11.1995, 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, 87/05/0084; VwGH 17.12.1998, 98/06/0212; ua).Daraus ergibt sich, dass in einem Bewilligungsverfahren der verfahrenseinleitende Antrag auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zurückgezogen werden kann vergleiche VwGH 23.11.1995, 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, 87/05/0084; VwGH 17.12.1998, 98/06/0212; ua). Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des behördlichen Bescheides, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer erhobenen Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Bescheid auf der Ebene des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Nachhinein den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher dadurch dann rechtswidrig gewordener Bescheid wird jedoch nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, sondern muss dieser vielmehr durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, da – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - ein solcher bereits erlassener Bescheid aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das Verfahren einzustellen ist (vgl VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; VwGH 23.11.1995, 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, 87/05/0084; uva).Ein solcher dadurch dann rechtswidrig gewordener Bescheid wird jedoch nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, sondern muss dieser vielmehr durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, da – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - ein solcher bereits erlassener Bescheid aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das Verfahren einzustellen ist vergleiche VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; VwGH 23.11.1995, 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, 87/05/0084; uva). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Verwaltungsgericht hat
GG die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen und weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ab. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die vorstehend angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 27, VwGG die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen und weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ab. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die vorstehend angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.23.1279.29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.