G eingestellt.1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2016 zu den Zahlen ****, **** und ****, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen: „Sie haben es als
G bestellter verantwortlicher Beauftragter der Firma „CC GmbH“ Adresse 1, **** Z zu verantworten, dass„Sie haben es als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der Firma „CC GmbH“ Adresse 1, **** Z zu verantworten, dass 1. am 01.09.2015 (Bezugsdatum) Putenbrust der Firma „CC GmbH“ an den Betrieb „DD-AG“, **** X, Adresse 2 von ihrem Sitz in **** Z, Adresse 1 geliefert und anlässlich der Probenziehung vom 07.09.2015 um 10:22 Uhr festgestellt wurde, dass dieses Produkt zum Einen durch Salmonella Derby und Campylobacter coli (nachweisbar in 25g) kontaminiert und zum Anderen mikrobiell stark verunreinigt (Enterobacteriaceae 1.570.000 KBE/g und 340.000 KBE/
Anhang IV von mindestens 1,2 mm aufzudrucken sind, gegenständlich die x-Höhe zum Teil kleiner als die geforderte Mindestgröße aufgedruckt wurde und verstieß die Kennzeichnung der vorliegenden Probe somit gegen die Vorschriften der VO (EU) Nr. 1169/2011.b) bei der in Spruchpunkt 3 gegenständlichen Probe entgegen Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, wonach alle verpflichtenden Angaben in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe (Höhe Kleinbuchstaben)
Anhang römisch vier von mindestens 1,2 mm aufzudrucken sind, gegenständlich die x-Höhe zum Teil kleiner als die geforderte Mindestgröße aufgedruckt wurde und verstieß die Kennzeichnung der vorliegenden Probe somit gegen die Vorschriften der VO (EU) Nr. 1169 aus 2011,. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
Ersatzfreiheitsstrafe von 1. € 900,-- 1. 9 Tage 1. § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG1. € 900,-- 1. 9 Tage 1. Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG 2. € 900,-- 2. 9 Tage 2. § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG2. € 900,-- 2. 9 Tage 2. Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG 3.
G Euro 280,00 sowie Euro 1.132,74 als Ersatz der Barauslagen für Lebensmitteluntersuchungen
Zusätzlich wurden dem Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, VStG Euro 280,00 sowie Euro 1.132,74 als Ersatz der Barauslagen für Lebensmitteluntersuchungen
Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG vorgeschrieben. Dagegen erhob der von BB vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass die Rückseite des Etiketts, welches bereits übermittelt worden sei, einen Vermerk aufweise, in dem der Konsument vor dem Öffnen der Packung mit dem Hinweis: „Rohes Geflügelfleisch. Vor dem Verzehr durchgaren. Informationen auf der Rückseite“ auf die Verbraucherhinweise hingewiesen werde. Auf der Rückseite des Etiketts seien diese Hinweise hingebracht. Andere Labore in Österreich (Ages) würden bei Vorhandensein dieser Verbraucherhinweise eine Probe auch bei Vorhandensein von Campylobacter nicht beanstanden. Aus diesem Grunde würde das Straferkenntnis als nicht gerechtfertigt angesehen. Zu Punkt
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a Z 1 VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandmerkmale ermöglicht und zweitens die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.1998, Zl 97/10/0156).
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandmerkmale ermöglicht und zweitens die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.1998, Zl 97/10/0156). Die im gegenständlichen Fall vorgenommene Tatumschreibung steht mit dem Gebot des § 44a Z 1 VStG und damit auch mit den an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG zu stellenden Anforderungen nicht in Einklang, weil der Beschuldigte damit in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt wurde und auch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wurde.Die im gegenständlichen Fall vorgenommene Tatumschreibung steht mit dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und damit auch mit den an eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG zu stellenden Anforderungen nicht in Einklang, weil der Beschuldigte damit in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt wurde und auch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wurde. Im Spruch wird lediglich das Bezugsdatum und die Bezeichnung „Putenbrust der Firma CC GmbH“ genannt. Näher definiert wird die Putenbrust bzw woher die gezogene Probe stammt, nicht. Es liegt außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass am 01.09.2015 lediglich eine Packung der Putenbrust geliefert wurde. Es ist davon auszugehen, dass eine größere Menge der Ware geliefert wurde. Es kann daher nicht eindeutig festgestellt werden, um welches Produkt konkret es sich genau handelt. Eine weitere Konkretisierung der gezogenen Probe erfolgte nämlich nicht, obwohl zB die Chargen/Losnummer, das Mindesthaltbarkeitsdatum, das Gewicht der verpackten Ware und weitere Angaben in der Anzeige enthalten sind, die geeignet wären, die gezogene Probe konkret zuordnen zu können. Der Spruch verstößt somit gegen § 44a lit a (nunmehr Z 1) VStG (vgl VwGH vom 12.03.1992, Zl 91/06/0161). Ein Mangel des Spruches nach § 44 VStG ist auf Beschwerde des Bestraften aufzugreifen, weil es in seine subjektiven Rechte eingreift, auch wenn diese Punkte in der Beschwerde selbst nicht aufgegriffen wurden.Im Spruch wird lediglich das Bezugsdatum und die Bezeichnung „Putenbrust der Firma CC GmbH“ genannt. Näher definiert wird die Putenbrust bzw woher die gezogene Probe stammt, nicht. Es liegt außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass am 01.09.2015 lediglich eine Packung der Putenbrust geliefert wurde. Es ist davon auszugehen, dass eine größere Menge der Ware geliefert wurde. Es kann daher nicht eindeutig festgestellt werden, um welches Produkt konkret es sich genau handelt. Eine weitere Konkretisierung der gezogenen Probe erfolgte nämlich nicht, obwohl zB die Chargen/Losnummer, das Mindesthaltbarkeitsdatum, das Gewicht der verpackten Ware und weitere Angaben in der Anzeige enthalten sind, die geeignet wären, die gezogene Probe konkret zuordnen zu können. Der Spruch verstößt somit gegen Paragraph 44 a, Litera a, (nunmehr Ziffer eins,) VStG vergleiche VwGH vom 12.03.1992, Zl 91/06/0161). Ein Mangel des Spruches nach Paragraph 44, VStG ist auf Beschwerde des Bestraften aufzugreifen, weil es in seine subjektiven Rechte eingreift, auch wenn diese Punkte in der Beschwerde selbst nicht aufgegriffen wurden. Spruchpunkt 2.: Zu Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am „01.10.2015 (Bezugsdatum) Putenbrust der Firma „CC GmbH“ an den Betrieb „DD-AG, **** X“, vom Sitz des Unternehmens ausgeliefert und wurden Kontaminierungen durch Campylobacter jejuni festgestellt. Wiederum sei das Produkt für den menschlichen Verzehr ungeeignet gewesen. Zu Spruchpunkt 2. gilt das unter Spruchpunkt 1. Ausgeführte. Wiederum entspricht die im gegenständlichen Fall vorgenommene Tatumschreibung nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.Zu Spruchpunkt 2. gilt das unter Spruchpunkt 1. Ausgeführte. Wiederum entspricht die im gegenständlichen Fall vorgenommene Tatumschreibung nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG. Zu Spruchpunkt 3.: Auch hier gilt wiederum das zu 1. und 2. Ausgeführte. Darüber hinaus wurde als Bezugsdatum im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses der 13.02.2016 angegeben. Aus dem Prüfbericht der Ages geht jedoch hervor, dass das Bezugsdatum der 23.02.2016 war. Dies geht auch aus den Probenbegleitschreiben der Lebensmittelaufsicht Y hervor. Hier wurde daher zusätzlich zur mangelnden Konkretisierung ein falsches Bezugsdatum angeführt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Abs 3 LMSVG ist im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben. Da im gegenständlichen Fall das Straferkenntnis zu beheben war, war auch kein Kostenersatz vorzuschreiben.
Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG ist im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben. Da im gegenständlichen Fall das Straferkenntnis zu beheben war, war auch kein Kostenersatz vorzuschreiben. III. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:römisch drei. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4-B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4 -, B, -, römisch fünf G, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor, sodass auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.46.1981.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.