RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/18/1462-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.04.2017, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.04.2017, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auf Euro 365,00, im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auf Euro 365,00, im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt. Demgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 36,50 neu festgesetzt.Demgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit Euro 36,50 neu festgesetzt. Der Spruch des Straferkenntnisses wird zudem insofern berichtigt, als Strafsanktionsnorm § 111 Abs 2, erster Strafsatz ASVG ist.Der Spruch des Straferkenntnisses wird zudem insofern berichtigt, als Strafsanktionsnorm Paragraph 111, Absatz 2,, erster Strafsatz ASVG ist.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.04.2017, Zl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.04.2017, Zl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 26.05.2016, 01.16 Uhr Tatort: **** W, Kreuzung V-Straße – U-Straße Sie, Herr AA, haben als Einzelunternehmer mit Sitz in **** Z, Z *1, und Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, zumindest am 26.05.2016 um 01:16 Uhr als Taxifahrer beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Tiroler Gebietskrankenkassa zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet. Das Fahrzeug (Taxi) mit dem Kennzeichen **-**** war zum Zeitpunkt der Kontrolle auf Sie, Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, whft in **** Z *1 zugelassen. Das Fahrzeug wurde am 27.05.2016 abgemeldet.Das Fahrzeug (Taxi) mit dem Kennzeichen **-**** war zum Zeitpunkt der Kontrolle auf Sie, Herrn AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, whft in **** Z *1 zugelassen. Das Fahrzeug wurde am 27.05.2016 abgemeldet. Name des Lenkers des Taxis bzw. Dienstnehmer: CC, geb. XX.XX.XXXXName des Lenkers des Taxis bzw. Dienstnehmer: CC, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Kontrolle: V-Straße, **** W“ Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,00, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,00, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin BB, mit Schriftsatz vom 23.05.2017 Beschwerde. In der Beschwerde wurde die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestritten. In dieser Angelegenheit fand am 21.11.2017 die mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Bei dieser Beschwerdeverhandlung wurde das Beweisverfahren geschlossen, jedoch keine Entscheidung verkündet. Mit 29.11.2017 wurde sodann die Beschwerde auf die Höhe der verhängten Strafe eingeschränkt. Damit ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und war lediglich über die Angemessenheit der über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe abzusprechen. Gemäß § 111 Abs 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer unter anderem als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer unter anderem als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Nach § 111 Abs 2 ASVG ist diese Ordnungswidrigkeit als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von Euro 730,00 bis Euro 2.180,00, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,00 bis zu Euro 5.000,00.Nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist diese Ordnungswidrigkeit als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von Euro 730,00 bis Euro 2.180,00, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,00 bis zu Euro 5.000,
- Im gegenständlichen Fall liegt eine Erstbegehung vor, sodass der Strafrahmen von Euro 730,00 bis Euro 2.180,00 reicht. Nach § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG kann unbeschadet des § 20 VStG bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis Euro 365,00 herabgesetzt werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind.Nach Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG kann unbeschadet des Paragraph 20, VStG bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis Euro 365,00 herabgesetzt werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind. Weiters kann nach § 20 VStG die Geldstrafe bis zur Hälfte der Mindeststrafe herabgesetzt werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.Weiters kann nach Paragraph 20, VStG die Geldstrafe bis zur Hälfte der Mindeststrafe herabgesetzt werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschuldigten der Dienstnehmer CC ganz kurzfristig ohne Anmeldung bei der Tiroler Gebietskrankenkassa beschäftigt. Zudem ist auszuführen, dass aufgrund des Beweisverfahrens davon auszugehen ist, dass dem Beschuldigten kein Vorsatz bei der Beschäftigung dieses Dienstnehmers anzulasten ist, sondern lediglich ein Kontrollverschulden. Wie schon angeführt, wurde der Beschuldigte noch nie wegen Übertretung nach dem ASVG bestraft. In Anbetracht der Gesamtumstände des Falles sind daher nach hiergerichtlicher Ansicht sowohl die Voraussetzungen nach § 111 Abs 2, letzter Satz ASVG als auch nach § 20 VStG gegeben. Aufgrund dieser Umstände sah sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst, nunmehr über den Beschuldigten die geringstmögliche Geldstrafe zu verhängen. Da über den Beschuldigten die geringstmögliche Geldstrafe verhängt worden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung.In Anbetracht der Gesamtumstände des Falles sind daher nach hiergerichtlicher Ansicht sowohl die Voraussetzungen nach Paragraph 111, Absatz 2,, letzter Satz ASVG als auch nach Paragraph 20, VStG gegeben. Aufgrund dieser Umstände sah sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst, nunmehr über den Beschuldigten die geringstmögliche Geldstrafe zu verhängen. Da über den Beschuldigten die geringstmögliche Geldstrafe verhängt worden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.18.1462.2