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{'item': 'LVwG-2017/22/2177-5'}

Obsah (6)§ 39§ 25a§29§42§ 41§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/2177-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

Spruch-punkt

  1. des Bescheides mit der Geschäftszahl **** mit „bis längstens
  2. Mai 2018“ neu festgelegt wird.a) die Leistungsfrist für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Spruch-punkt

  1. des Bescheides mit der Geschäftszahl **** mit „bis längstens ,
  2. Mai 2018“ neu festgelegt wird. b) Spruchpunkt
  3. des Bescheides mit der Geschäftszahl **** nunmehr wie folgt zu lauten hat: „

§ 39

Abs 6 lit a und c TBO 2011 wird Herrn AA die weitere Benützung der in Spruchpunkt 1. genannten baulichen Anlage in jenem räumlichen Bereich, der von der Bauanzeige vom 10.9.1999 gedeckt ist, zu einem anderen Zweck als der Nutzung als Heustadl und im konsenslos errichten Zubau (in den Einreichplänen mit Datum 20.7.2015 wird als Verwendungszweck „Kochen“ und „WC“ genannt), mit dem das Heulager um 3,40 m verlängert wurde, zur Gänze untersagt.“„

Paragraph 39, Absatz 6, Litera a und c TBO 2011 wird Herrn AA die weitere Benützung der in Spruchpunkt

  1. genannten baulichen Anlage in jenem räumlichen Bereich, der von der Bauanzeige vom 10.9.1999 gedeckt ist, zu einem anderen Zweck als der Nutzung als Heustadl und im konsenslos errichten Zubau (in den Einreichplänen mit Datum 20.7.2015 wird als Verwendungszweck „Kochen“ und „WC“ genannt), mit dem das Heulager um 3,40 m verlängert wurde, zur Gänze untersagt.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 21.7.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Baubewilligung für einen Zubau zur bestehenden Xhütte auf Gp. **** KG Y. Dem Bauansuchen beigelegt waren Einreichpläne mit Datum 20.7.2015. Bereits mit Schreiben vom 17.8.2015 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Y dem Beschwerdeführer mit, dass das gegenständliche Bauansuchen nicht bewilligungsfähig sei, zumal eine entsprechend Widmung fehle. Der Beschwerdeführer müsse daher mit einer Abweisung des Bauansuchens rechnen. In der Folge finden sich im behördlichen Akt bis zur Ordnungsnummer 13 Schriftstücke im Zusammenhang mit der Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes von Freiland in Sonderfläche „Waldhütte“ (Ablehnung dieses Antrages in der I. Sitzung 2016 des Gemeinderates vom 11.2.2016) bzw. von Freiland in Sonderfläche für „sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude“ (Ablehnung dieses Antrages in der II. Sitzung 2017 des Gemeinderates vom 18.4.2017). Im Anschluss daran wurden die angefochtenen Bescheide erlassen.In der Folge finden sich im behördlichen Akt bis zur Ordnungsnummer 13 Schriftstücke im Zusammenhang mit der Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes von Freiland in Sonderfläche „Waldhütte“ (Ablehnung dieses Antrages in der römisch eins. Sitzung 2016 des Gemeinderates vom 11.2.2016) bzw. von Freiland in Sonderfläche für „sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude“ (Ablehnung dieses Antrages in der römisch zwei. Sitzung 2017 des Gemeinderates vom 18.4.2017). Im Anschluss daran wurden die angefochtenen Bescheide erlassen. In den gegen die oben angeführten Bescheide erhobenen Beschwerden wurde im Wesentlichen übereinstimmend vorgebracht wie folgt: „Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ****, EZ**** GB **** Y. Er hat dieses Grundstück mit Kaufvertrag vom 30.05.2010 von BB erworben. Auf diesem Grundstück befand sich die Holzhütte. Wann diese Hütte errichtet wurde, war und ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt und wurde von der belangten Behörde auch nicht erhoben. Der Beschwerdeführer nahm beim Kauf seines Grundstückes an, dass es für diese Hütte eine Baubewilligung gebe, zumal diese Hütte offensichtlich schon mehrere Jahrzehnte alt war und die Gemeinde Y sie - wenn es dafür keine Baubewilligung gegeben hätte - zweifellos schon längst entfernen hätte lassen, zumal ihr ja klar sein musste, dass ein Erwerber einen Schaden erleiden würde, wenn er eine Hütte erwirbt, die er dann nicht nutzen dürfte, sondern kostenpflichtig beseitigen müsste. Dafür, dass die in Rede stehende Hütte ordnungsgemäß baubewilligt wurde, spricht auch die Tatsache, dass es in der Gemeinde Y viele ähnliche Hütten (auch in ähnlicher Lage) gibt, weshalb der Beschwerdeführer annahm und auch annehmen durfte, dass es in der Vergangenheit in Y eine Verwaltungspraxis gab, wonach für derartige Hütten eine Baugenehmigung erteilt wurde. Der Beschwerdeführer hatte keinen Grund zur Annahme und nimmt auch heute noch nicht an, dass es in der Gemeinde Y zahlreiche Hütten ohne Baugenehmigung gibt, ohne dass die Gemeinde nicht schon längst für deren ordnungsgemäße Entfernung gesorgt hätte. Ebensowenig nimmt der Beschwerdeführer an, dass die Gemeinde Y anderen ähnlichen Hütten im Gemeindegebiet eine Baubewilligung erteilt, der gegenständlichen Hütte eine solche aber verweigert hätte, weil in einer solchen Vorgangsweise ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz gelegen wäre. Eine solche Ungleichbehandlung musste aber der Beschwerdeführer nicht annehmen. Mit Eingabe vom 21.07.2015 hat der Beschwerdeführer um die baurechtliche Genehmigung für einen Zubau zu dieser Hütte angesucht. Demnach sollten an die bestehende Hütte statt einem Lagerraum mit der Grundfläche von 3,66 m x 1,71 m und einer Höhe von 1,94 m (Baumasse somit 12,14 m3) ein WC und eine Küche mit einer Grundfläche von zusammen 3,40 m x 3,78 m und einer Höhe von 2,39 m, also mit einer Baumasse von 30,72 m3 angebaut werden. Später wurde in der Gemeinde Y eine Bauanzeige für einen Heustadel vom 28.09.1999 aufgefunden. Die gegenständliche Hütte diente aber ganz offensichtlich seit jeher dem Aufenthalt von Menschen, was sich z.B. schon aus den auch von außen sichtbaren Fenstern ergibt. Während des Bauverfahrens wurde dem Beschwerdeführer erklärt, um für den beantragten Zubau eine Genehmigung zu erteilen, sei eine Umwidmung erforderlich. Aufgrund dessen bat der Beschwerdeführer, das Grundstück Nr. ****, EZ**** GB **** Y, als Sonderfläche Waldhütte auszuweisen. Dies lehnte der Gemeinderat der Gemeinde Y jedoch ab, obwohl sowohl die Landwirtschaftskammer als auch die zuständige Abteilung der Tiroler Landesregierung in einer gutachterlichen Stellungnahme ausführte, dass die Errichtung einer solchen Hütte aus landwirtschaftlicher/betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt und notwendig sei. Aus welchen Gründen diese Ablehnung erfolgte, ergibt sich aus den zu dieser Ablehnung verfassten Gemeinderatsprotokollen nicht. Eine nach ständiger Rechtsprechung des VfGH erforderliche Grundlagenforschung (vgl. etwa VfSIg. 8280/1978, 10.711/1985, 12.926/1991 mwH, VfSIg. 15.011/1997, VfSIg 15.734/2000) wurde - soweit ersichtlich - nicht durchgeführt. Insbesondere findet sich keine Erklärung, warum der Beschwerdeführer anders behandelt wird, als viele andere Gemeindebürger, denen ähnliche Gebäude ganz offensichtlich ermöglicht wurden, obwohl bei manchen - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - kein landwirtschaftlicher Bedarf besteht. Dass das Baugrundstück noch als Freiland gewidmet ist, dürfte sohin auf Willkür beruhen. Letztere Annahme wird auch durch den Umstand gestützt, dass ein Gemeinderat dem Beschwerdeführer vor der Beschlussfassung im Gemeinderat mitgeteilt hatte, die Umwidmung werde sicher beschlossen, es sei alles abgesprochen, dann aber alle Gemeinderäte einstimmig dagegen stimmten.Während des Bauverfahrens wurde dem Beschwerdeführer erklärt, um für den beantragten Zubau eine Genehmigung zu erteilen, sei eine Umwidmung erforderlich. Aufgrund dessen bat der Beschwerdeführer, das Grundstück Nr. ****, EZ**** GB **** Y, als Sonderfläche Waldhütte auszuweisen. Dies lehnte der Gemeinderat der Gemeinde Y jedoch ab, obwohl sowohl die Landwirtschaftskammer als auch die zuständige Abteilung der Tiroler Landesregierung in einer gutachterlichen Stellungnahme ausführte, dass die Errichtung einer solchen Hütte aus landwirtschaftlicher/betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt und notwendig sei. Aus welchen Gründen diese Ablehnung erfolgte, ergibt sich aus den zu dieser Ablehnung verfassten Gemeinderatsprotokollen nicht. Eine nach ständiger Rechtsprechung des VfGH erforderliche Grundlagenforschung vergleiche etwa VfSIg. 8280 aus 1978,, 10.711 aus 1985,, 12.926 aus 1991, mwH, VfSIg. 15.011 aus 1997,, VfSIg 15.734 aus 2000,) wurde - soweit ersichtlich - nicht durchgeführt. Insbesondere findet sich keine Erklärung, warum der Beschwerdeführer anders behandelt wird, als viele andere Gemeindebürger, denen ähnliche Gebäude ganz offensichtlich ermöglicht wurden, obwohl bei manchen - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - kein landwirtschaftlicher Bedarf besteht. Dass das Baugrundstück noch als Freiland gewidmet ist, dürfte sohin auf Willkür beruhen. Letztere Annahme wird auch durch den Umstand gestützt, dass ein Gemeinderat dem Beschwerdeführer vor der Beschlussfassung im Gemeinderat mitgeteilt hatte, die Umwidmung werde sicher beschlossen, es sei alles abgesprochen, dann aber alle Gemeinderäte einstimmig dagegen stimmten. Während der Sitzung drehte sich ein Gemeinderat um und sagte zum Beschwerdeführer, er habe gehört, der Beschwerdeführer beabsichtige, seinen Hof um € 6 Mio. zu verkaufen, daher werde er nicht für die beantragte Umwidmung stimmen. Auch dies lässt darauf schließen, dass der Umstand, dass das Baugrundstück noch als Freiland gewidmet ist, auf unsachliche Motive zurückzuführen ist, weshalb die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes im gegenständlichen Bereich durchaus fraglich erscheint. Der Beschwerdeführer fühlt sich daher auch durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt, was zwar vom LVwG Tirol nicht geprüft werden kann, wohl aber die Grundlage einer VfGHBeschwerde bilden könnte. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers um baurechtliche Genehmigung des beschriebenen Zubaues abgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass das Baugrundstück als Freiland gewidmet sei. Mit Eingabe vom 10.09.1999 sei die Errichtung eines Heustadels auf dem Grundstück Nr. **** GB Y angezeigt worden. Diese Bauanzeige habe die belangte Behörde mit Erledigung vom 28.09.1999 zur Kenntnis genommen. In den mit dem gegenständlichen Antrag eingereichten Planunterlagen sei das als Heustadel bewilligte Bestandsgebäude als Aufenthaltsraum tituliert worden. Dies entspreche jedoch nicht dem mit Bauanzeige vom 10.09.1999 bewilligten Verwendungszweck. Beantragt sei die Erweiterung mit weiteren Aufenthaltsräumen (Küche und WC) worden. Die sei jedoch im Freiland nicht zulässig. Damit hat aber die belangte Behörde zu den wesentlichen Fragen weder ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, noch Feststellungen getroffen: Richtigerweise hätte die belangte Behörde zumindest als Vorfrage (allenfalls aber mit gesondertem Feststellungsbescheid

§29TBO 2011) klären müssen, ob für das auf dem Grundstück Nr.

**** GB Y zumindest seit mehreren Jahrzehnten vorhandene Gebäude das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Dies aus folgenden Gründen:

§42Abs.

1 TROG 2016 sind im Freiland Zubauten zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Letzteres wurde von der zuständigen Fachabteilung der Tiroler Landesregierung in der dieser Beschwerde beigeschlossenen Stellungnahme bestätigt.

§42

Absatz eins, TROG 2016 sind im Freiland Zubauten zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Letzteres wurde von der zuständigen Fachabteilung der Tiroler Landesregierung in der dieser Beschwerde beigeschlossenen Stellungnahme bestätigt. Sollte daher für die auf dem Grundstück Nr. **** GB Y zumindest schon seit mehreren Jahrzehnten vorhandene, oben abgebildete, offensichtlich dem Aufenthalt von Menschen dienende Hütte das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten sein, wäre auch der beantragte Zubau zu bewilligen. Die im angefochtenen Bescheid erwähnte Bauanzeige aus dem Jahr 1999 und der Umstand, dass diese von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen wurde, konnte die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung entbinden, Ermittlungen und Feststellungen zur Frage durchzuführen und zu treffen, ob für das oben abgebildete Gebäude das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist. Wenn nämlich für dieses Gebäude eine Baubewilligung Vorgelegen hat, wurde diese durch die erwähnte Bauanzeige und deren Zurkenntnisnahme nicht außer Kraft gesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe z.B. VwGH 14.04.2016, ZI Ra 2014/06/0039 mwN; VwGH 26.09.2002, ZI 2000/06/0075 mwN) steht es jedem Bauwerber frei, für ein Grundstück mehrere Baubewilligungen zu erwirken, ohne dass durch eine spätere Baubewilligung eine frühere Baubewilligung als gegenstandslos zu betrachten wäre. Ebenso ist es auch nach Erteilung einer späteren Baubewilligung noch möglich, von der früher erteilten Baubewilligung Gebrauch zu machen. Was in den zitierten Erkenntnissen zur Auswirkung einer späteren Baubewilligung auf eine frühere Baubewilligung entschieden wurde, muss in gleicher Weise auch gelten, wenn später keine Baubewilligung erteilt, sondern nur eine Bauanzeige zur Kenntnis genommen wurde. Durch einen solchen Vorgang verliert ein Gebäude, das aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung errichtet wurde, nicht seinen Konsens. Die belangte Behörde hätte daher zunächst das Alter des Gebäudes klären müssen. Sodann hätte sie feststellen müssen, ob in der Gemeinde noch alle Bauakten aus der Zeit, in der dieses Gebäude vermutlich errichtet wurde, lückenlos vorhanden sind. Bei der Beantwortung der zweiten Frage wären auch Feststellungen dazu zu treffen gewesen, ob es in der Gemeinde noch zahlreiche andere Gebäude mit einem ähnlichen Alter gibt, für die ebenfalls keine Baubewilligung auffindbar ist. In letzterem Fall wäre auch zu erheben gewesen, ob es in der Gemeinde Y Akten über baupolizeiliche Maßnahmen zur Entfernung dieser Bauten ohne auffindbare Baubewilligung bzw. Aufträge zur Wiederherstellung des vorher bestehenden Zustandes und entsprechende Vollzugsmaßnahmen gibt. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, wäre zu vermuten, dass die Bauakten der Gemeinde aus dieser Zeit nicht mehr lückenlos vorhanden sind, da ja nicht unterstellt werden kann, dass die Gemeindeführung jahrzehntelang eine große Zahl von konsenslos errichteten Gebäuden geduldet hätte, ohne dagegen gesetzmäßig vorzugehen. Wenn die belangte Behörde aufgrund dieser Ermittlungen festgestellt hätte, dass für das auf dem Grundstück Nr. **** GB Y zumindest seit mehreren Jahrzehnten vorhandene Gebäude das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist, hätte sie den beantragten Zubau genehmigen müssen. Dadurch, dass dies unterblieben ist, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erteilung der beantragten Baubewilligung und auf Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens verletzt. Die belangte Behörde hat dadurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (insbesondere von §§37 und 56 AVG 1991) und mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es wird daher beantragt, dieser Beschwerde Folge zu geben.“ Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde in der Folge der Akt zur Bauanzeige vom 10.9.1999 eingeholt. Mit Schreiben vom 23.10.2017 richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol folgendes Ersuchen an den hochbautechnischen Amtssachverständigen: „Sehr geehrter Herr Ing. CC, gegen den Bescheid des Bürgermeisters des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 1.8.2017, Zl.-****, mit dem das Bauansuchen vom 21.7.2015 für einen Zubau zum bestehenden Heustadl abgewiesen wurde, wurde Beschwerde erhoben. Es ergeht dazu folgendes Ersuchen: Mit Schreiben vom 28.9.1999 stimmte der Bürgermeister der Gemeinde Y der Ausführung der Errichtung eines Heustadels auf der Gp **** KG Y

Bauanzeige vom 10.9.1999 zu. Den diesbezüglichen Einreichunterlagen ist unzweideutig zu entnehmen, dass Gegenstand dieses Bauanzeigeverfahrens ein Heustadel im Ausmaß von 3,8 x 3,8 m war, der dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb dienen sollte. Ein Blick in die nunmehrigen Einreichunterlagen (datiert mit 20.7.2015) zeigt, dass diese offenkundig unrichtig sind (so selbst die Baubehörde im angefochtenen Bescheid), zumal dort beim Bestand ein Aufenthaltsraum eingezeichnet ist. Es mögen daher die Einreichunterlagen einer hochbautechnischen Überprüfung unterzogen werden, ob diese allenfalls auch in weiterer Hinsicht unrichtig bzw. unvollständig (Lageplan?) sind. Vielen Dank für Ihre Bemühungen!“ Dieses Schreiben wurde mit 25.10.2017 zusammenfassend wie folgt beantwortet: „Befund 1. Allgemeines: Wie dem vorliegenden Bauakt entnommen werden kann, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 1.8.2017, ZI.-****, Herrn AA, dass von ihm eingebrachte Bauansuchen vom 21.7.2015 für einen Zubau einer Xhütte mit Aufenthaltsräumen an das bestehende Gebäude auf Gst. **** der KG Y, abgewiesen Der Begründung dieses vorgenannten Bescheides ist dabei folgendes zu entnehmen: Die Behörde hat das eingereichte Bauvorhaben zu prüfen. Ist das eingereichte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig, so hat die Behörde dessen Ausführung mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Das Gst.Nr. **** der KG Y ist als Freiland

§ 41Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016) gewidmet.

Mit Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.9.1999 wurde auf dem betreffenden Grundstück die Errichtung eines Heustadels laut Bauanzeige vom 10.9.1999 zur Kenntnis genommen. Das in den Planunterlagen der gegenständlichen Einreichung eingezeichnete Bestandsgebäude weist daher nicht den laut Bauanzeige vom 10.9.1999 bewilligten Verwendungszweck auf. Mit der gegenständlichen Einreichung soll dieses als Heustadel bewilligte Bestandgebäude als Aufenthaltsraum tituliert und im Sinne der eingereichten planlichen Darstellungen mit diversen weiteren Aufenthaltsräumen (Küche, WC) erweitert werden.Das Gst.Nr. **** der KG Y ist als Freiland

Paragraph 41, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016) gewidmet. Mit Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.9.1999 wurde auf dem betreffenden Grundstück die Errichtung eines Heustadels laut Bauanzeige vom 10.9.1999 zur Kenntnis genommen. Das in den Planunterlagen der gegenständlichen Einreichung eingezeichnete Bestandsgebäude weist daher nicht den laut Bauanzeige vom 10.9.1999 bewilligten Verwendungszweck auf. Mit der gegenständlichen Einreichung soll dieses als Heustadel bewilligte Bestandgebäude als Aufenthaltsraum tituliert und im Sinne der eingereichten planlichen Darstellungen mit diversen weiteren Aufenthaltsräumen (Küche, WC) erweitert werden.

§ 41

Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 sind im Freiland zulässig:

Paragraph 41, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 sind im Freiland zulässig:

  1. a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, sowie Hagelschutznetze und dergleichen,
  2. b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
  3. b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
  4. c)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszwecken nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
  5. d)Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
  6. e)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauung zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
  7. f)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
  8. g)Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m². Das geplante Bauvorhaben ist

§ 41TROG 2016 nicht zulässig, weshalb nach § 27 Abs.

3 lit. Z. 1 TBO 2011 das Ansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen war.Das geplante Bauvorhaben ist

Paragraph 41, TROG 2016 nicht zulässig, weshalb nach Paragraph 27, Absatz 3, lit. Ziffer eins, TBO 2011 das Ansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen war. Abschließend wird noch angemerkt, dass das eingereichte Bauvorhaben in der Form der Einreichung nicht den gesetzlichen Vorgaben der TBO 2011 (insbesondere hinsichtlich des eingezeichneten „bewilligten Bestandes“ auch nicht § 5 Abs. 5 lit. b der Planunterlagenverordnung 1998, i.d.g.F.) entspricht. Ein Verbesserungsauftrag der Baubehörde nach § 13 Abs. 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) wurde jedoch nicht in Betracht gezogen, da bereits aufgrund des Ansuchens ein offenkundiger Widerspruch zum Flächenwidmungsplan anzunehmen war.Abschließend wird noch angemerkt, dass das eingereichte Bauvorhaben in der Form der Einreichung nicht den gesetzlichen Vorgaben der TBO 2011 (insbesondere hinsichtlich des eingezeichneten „bewilligten Bestandes“ auch nicht Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, der Planunterlagenverordnung 1998, i.d.g.F.) entspricht. Ein Verbesserungsauftrag der Baubehörde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) wurde jedoch nicht in Betracht gezogen, da bereits aufgrund des Ansuchens ein offenkundiger Widerspruch zum Flächenwidmungsplan anzunehmen war. Gegen diesen bereits mehrfach erwähnten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 1.8.2017, wurde nunmehr Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Brugger, Z, beim Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. 2. Fachtechnische Beurteilung der Unterlagen: Nach Durchsicht des behördlichen Aktes und der Bauanzeige aus dem Jahre 1999, darf festgehalten werden, dass mit Schreiben vom 28.9.1999 vom Bürgermeister der Gemeinde Y der Ausführung der Errichtung eines Heustadels auf der Gp **** KG Y

Bauanzeige vom 10.9.1999zustimmt wurde. Den diesbezüglichen Einreichunterlagen ist eindeutig zu entnehmen, dass Gegenstand dieses Bauanzeigeverfahrens ein Heustadel im Ausmaß von 3,8 x 3,8 m war, der dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb dienen sollte. Der dieser Bauanzeige beiliegenden Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass der gegenständliche Heustadel aus Rundhölzern (Baumstämme) erstellt und mit einer 15° geneigten Satteldachkonstruktion, ausgestattet werden soll. Die Dacheindeckung erfolgt mittels Holzschindeln. Die Vordachkonstruktion an der Süd- und Nordseite wurde mit 65 cm, an der Ostseite mit 75 cm und an der Westseite mit 130 cm eingezeichnet. Das Ausmaß der überbauten Fläche beträgt laut Baubeschreibung 14,44 m² und die Baumasse 37,54 m³. Der vorgesehene Holzbau soll auf einer Bodenplatte in Stahlbetonbauweise aufgestellt werden, welche über Streifenfundamente (ebenfalls in Stahlbeton) gegründet wird. Der der Bauanzeige beiliegenden Plangrundlage, welche von Herrn Zimmermeister DD, Y, verfasst wurde ist zu entnehmen, dass das vorgesehene Heulager eine Fläche von 12,25 m² aufweist und lediglich mit einer Zugangstüre an der Westseite (100/200

  1. cm)ausgestattet werden soll. Aus der dieser Plangrundlage beiliegenden Schnittführung ergibt sich weiters eine Höhe des gegenständlichen Objektes von 2,95 m im Firstbereich und jeweils 2,20 m in den Traufenbereichen, ausgehend von der Oberkante der Stahlbetonbodenplatte. Abb. 1: Der der Bauanzeige vom 10.9.1999 beiliegende Plan, verfasst von Herrn Zimmermeister DD, Y Vergleicht man nunmehr die der Bauanzeige vom 10.9.1999 zugrundeliegenden Planunterlagen mit jenen Planunterlagen, welche von Herrn AA bei der Gemeinde Y mit Bauansuchen vom 21.7.2015 eingebracht wurden (verfasst von Herrn Dipl.-Ing. Dr. EE, W), ergeben sich nachstehende Änderungen gegenüber der ursprünglich eingebrachten Bauanzeige, wobei hier ausschließlich auf den genehmigten Bestand aus dem Jahre 199 eingegangen wird: → Die Außenabmessungen wurden von ursprünglich 3,80 m x 3,80 m geringfügig reduziert, wodurch der ausgewiesene Bestand nunmehr die Außenabmessungen von 3,78 (Reduktion 2
  2. cm)x 3,75 m (Reduktion 5
  3. cm)aufweist. → Die Dachneigung wurde von ursprünglich 15° Neigung auf 16° Neigung abgeändert. → Gegenüber der Bauanzeige wurde in den nunmehr vorliegenden Einreichunterlagen an der West und Südseite ein Fensterelement als Bestand ausgewiesen, welche allerdings in dieser Form nicht genehmigt wurden. → Das in der Bauanzeige ausgewiesene Heulager wird in den nunmehr vorliegenden Einreichunterlagen als Aufenthaltsraum ausgewiesen, obwohl dieser in dieser Form bisher nicht beantragt bzw. genehmigt wurde. → Auch aus dem von Herrn AA bei der Gemeinde Y eingebrachte Bauansuchen vom 21.7.2015 für einen Zubau zum bestehenden Heustadel ergeben sich diesbezüglich keine Konkretisierungen (Antrag für eine Umnuntzung). → In den von Herrn Dipl.-Ing. Dr. EE, W, ausgearbeiteten Planunterlagen, wurde ein Abbruch an der Ostseite des Gebäudes im Ausmaß von 12,14 m³ dargestellt, welcher sich aus meiner Sicht nicht erklären lässt, da sich aufgrund der bisher ergangenen Bescheide bzw. Schreiben von Seiten der Gemeinde hier kein Objekt befinden dürfte. Dadurch sind die in der Einreichplanung ausgewiesenen und durchgeführten Gegenüberstellungen in Bezug auf Bestand, Abbruch und Zubau in dieser Form Meineserachtens nicht korekt. Aufgrund des von meiner Seite vor Ort durchgeführten Lokalaugenscheines am Mittwoch, den 25.10.2017 dürfen darüber hinaus, noch nachstehende von mir festgestellten baulichen Änderungen angeführt werden, welche in den dem Bauansuchen vom 21.7.2015 zugrundegelegten Einreichunterlagen nicht erfasst wurden: → An der Westseite des Objektes wurde im Zugangsbereich ein Vorlegepodest in Holzbauweise im Ausmaß von 3,78 m x 1,35 m erstellt. (Siehe Abbildung 2) → Im ehemaligen Holzlager wurde über der ursprünglich bereits vorgesehenen Bodenplatte in Stahlbeton ein Holzboden erstellt. → Angrenzend an das Vorlegepodest an der Westseite wurden rund um das restliche Gebäude Randstreifen verlegt und zwischen diesen und Gebäude ein Kiesbett ausgebildet (Siehe Abbildung 3). → Statt der ursprünglich vorgesehenen Dachschindeln in Holz wurden bituminöse Dachbahnen als Dacheindeckung aufgebracht. Abb. 2: Ansicht aus nordwesticher Richtung Abb. 3: Ansicht aus südöstlicher Richtung Die vorliegende Einreichplanung, verfasst von Herrn Dipl.-Ing. Dr. EE, W, muss daher aufgrund der vorgenannten von mir festgestellten baulichen Änderungen gegenüber dem ursprünglich mit Bauanzeige vom 10.9.1999 genehmigten Bestand, als unzureichend betrachtet werden. Dies wird insbesondere dadurch begründet, dass entsprechend den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 lit. bDies wird insbesondere dadurch begründet, dass entsprechend den Bestimmungen des , Paragraph 5, Absatz 5, Litera b der Planunterlagenverordnung 1998 in Grundrissen und Schnitten bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen: – bestehende bauliche Anlagen (grau) – geplante bauliche Anlagen (rot) – abzubrechende bauliche Anlagen (gelb) einzutragen sind. Diese farbliche Darstellung ist

§ 5Abs.

5 lit. a der Planunterlagenverordnung 1998 auch im Lageplan zu wählen.Diese farbliche Darstellung ist

Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, der Planunterlagenverordnung 1998 auch im Lageplan zu wählen. Sohin hätte von Herrn Dipl.-Ing. Dr. EE im Rahmen der Ausarbeitung der Einreichunterlagen eine entsprechende farbliche Zuordnung der geplanten, bestehenden und abzutragenden Bauteile, aufbauend auf bisher ergangene Bescheide bzw. eingebrachte Bauanzeigen durchführen müssen, was nicht erfolgt ist, da die oben von mir aufgelisteten baulichen Abweichungen zur Bauanzeige aus dem Jahre 1999 in den Planunterlagen weder entsprechend farblich dargestellt noch in die Baubeschreibung aufgenommen wurden. Dies ist insofern auch Relevanz, dass nur so eine klare Zuordnung der beabsichtigten und geplanten Maßnahmen möglich ist. Im Zusammenhang mit den erforderlichen Planunterlagen darf auch festgehalten werden, dass nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011, die Planunterlagen bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden jedenfalls einen Lageplan zu umfassen haben, aus dem zumindest die Katastergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. Dem Lageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen.Im Zusammenhang mit den erforderlichen Planunterlagen darf auch festgehalten werden, dass nach den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011, die Planunterlagen bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden jedenfalls einen Lageplan zu umfassen haben, aus dem zumindest die Katastergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. Dem Lageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen. Hier darf auch auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Planunterlagenverordnung 1998 hingewiesen werden, welcher ebenfalls die wesentlichen Inhalte eines derartigen Lageplanes regelt. Die Durchsicht der Unterlagen hat ergeben, dass ein derartiger Lageplan dem Bauansuchen vom 21.7.2015 nicht angeschlossen wurde, wodurch die Antragsunterlagen aus meiner Sicht auch diesbezüglich als unzureichend zu betrachten sind.Hier darf auch auf die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, der Planunterlagenverordnung 1998 hingewiesen werden, welcher ebenfalls die wesentlichen Inhalte eines derartigen Lageplanes regelt. Die Durchsicht der Unterlagen hat ergeben, dass ein derartiger Lageplan dem Bauansuchen vom 21.7.2015 nicht angeschlossen wurde, wodurch die Antragsunterlagen aus meiner Sicht auch diesbezüglich als unzureichend zu betrachten sind. Beurteilung Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die dem Bauansuchen vom 21.7.2015 angeschlossenen Einreichunterlagen, verfasst von Herrn Dipl.- Ing. Dr. EE, W, aufgrund der von mir festgestellten baulichen Änderungen gegenüber dem ursprünglich mit Bauanzeige vom 10.9.1999 genehmigten Bestand, als unzureichend betrachtet werden müssen. Dies wird insbesondere dadurch begründet, dass entsprechend den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 lit. b der Planunterlagenverordnung 1998 in Grundrissen und Schnitten bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen:Dies wird insbesondere dadurch begründet, dass entsprechend den Bestimmungen des , Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, der Planunterlagenverordnung 1998 in Grundrissen und Schnitten bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen: – bestehende bauliche Anlagen (grau) – geplante bauliche Anlagen (rot) – abzubrechende bauliche Anlagen (gelb) einzutragen sind. Diese farbliche Darstellung ist

§ 5Abs.

5 lit. a der Planunterlagenverordnung 1998 auch im Lageplan zu wählen. Sohin hätte von Herrn Dipl.-Ing. Dr. EE im Rahmen der Ausarbeitung der Einreichunterlagen eine entsprechende farbliche Zuordnung der geplanten, bestehenden und abzutragenden Bauteile, aufbauend auf bisher ergangene Bescheide bzw. eingebrachte Bauanzeigen durchführen müssen, was nicht erfolgt ist, da die von mir im Befund aufgelisteten baulichen Abweichungen zur Bauanzeige aus dem Jahre 1999 in den Planunterlagen weder entsprechend farblich dargestellt noch in die Baubeschreibung aufgenommen wurden.Diese farbliche Darstellung ist

Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, der Planunterlagenverordnung 1998 auch im Lageplan zu wählen. Sohin hätte von Herrn Dipl.-Ing. Dr. EE im Rahmen der Ausarbeitung der Einreichunterlagen eine entsprechende farbliche Zuordnung der geplanten, bestehenden und abzutragenden Bauteile, aufbauend auf bisher ergangene Bescheide bzw. eingebrachte Bauanzeigen durchführen müssen, was nicht erfolgt ist, da die von mir im Befund aufgelisteten baulichen Abweichungen zur Bauanzeige aus dem Jahre 1999 in den Planunterlagen weder entsprechend farblich dargestellt noch in die Baubeschreibung aufgenommen wurden. Im Zusammenhang mit den erforderlichen Planunterlagen darf auch festgehalten werden, dass nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011, die Planunterlagen bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden jedenfalls einen Lageplan zu umfassen haben, aus dem zumindest die Katastergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. Dem Lageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen.Im Zusammenhang mit den erforderlichen Planunterlagen darf auch festgehalten werden, dass nach den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011, die Planunterlagen bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden jedenfalls einen Lageplan zu umfassen haben, aus dem zumindest die Katastergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. Dem Lageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen. Hier darf auch auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Planunterlagenverordnung 1998 hingewiesen werden, welcher ebenfalls die wesentlichen Inhalte eines derartigen Lageplanes regelt.Hier darf auch auf die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, der Planunterlagenverordnung 1998 hingewiesen werden, welcher ebenfalls die wesentlichen Inhalte eines derartigen Lageplanes regelt. Die Durchsicht der Unterlagen hat ergeben, dass ein derartiger Lageplan dem Bauansuchen vom 21.7.2015 nicht angeschlossen wurde, wodurch die Antragsunterlagen aus meiner Sicht auch diesbezüglich als unzureichend zu betrachten sind.“ Im Rahmen der für 23.11.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen. Bei dieser mündlichen Verhandlung konnte durch Einblick in den Laser- und Luftbildkataster des Landes Tirols festgestellt werden, dass jedenfalls im Jahre 1991 auf dem gegenständlichen Grundstück noch kein Gebäude stand und dieses erst bei der Luftbildaufnahme aus dem Jahre 2000 ersichtlich ist. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2017/32 (TBO 2011) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2017/32 (TBO 2011) lauten wie folgt: „§ 27 Baubewilligung

(1)Absatz eins,Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen. (…)
(3)Absatz 3,Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass a)Litera a das Bauvorhaben, 1.Ziffer eins außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, (…) widersprichtwiderspricht oder (…) § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…) 6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, (…) c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, (…)“ Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl 101 (TROG 2016) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt 101 (TROG 2016) lautet wie folgt: „§ 41 Freiland
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(2)Im Freiland dürfen errichtet werden:
  1. a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, sowie Hagelschutznetze und dergleichen,
  2. b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
  3. c)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
  4. d)Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
  5. e)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
  6. f)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
  7. g)Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m².“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Zunächst ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht die Rechtsansicht der belangten Behörde teilt, dass in jenen Fällen, in denen es bereits aufgrund des vorliegenden Bauansuchens unmissverständlich klar ist, dass dieses nicht bewilligungsfähig ist, nicht zu einer Zurückweisung des Bauansuchens aus formellen Gründen zu kommen hat (weil etwa die Einreichunterlagen unvollständig oder nicht richtig gefärbelt sind oder Teile, wie z.B. ein Lageplan, fehlen), wenn die vorgelegten Unterlagen eine eingehende Beurteilung des Bauansuchens im Hinblick auf die folgende Abweisung (hier wegen Widerspruches zur Widmung „Freiland“) ermöglichen. Jede andere Betrachtungsweise würde in solchen Fälle dazu führen, dass der Bauwerber das Bauansuchen zunächst z.B. durch einen Lageplan ergänzen müsste, obgleich das Bauansuchen ohnedies nicht bewilligungsfähig ist. Ihm würden daher sinnloserweise Kosten für Unterlagen erwachsen, die für das Verfahren ohne Wert sind. Dass die vorliegenden Einreichunterlagen mehrfach unrichtig bzw. unvollständig sind, hat der hochbautechnische Amtssachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 25.10.2017 eingehend dargelegt. Hervorzuheben wäre, dass in diesen Unterlagen Bestände als genehmigt dargestellt werden, die so über keinen baurechtlichen Konsens verfügen. So wurde in den Einreichplänen ein „Aufenthaltsraum“ als Bestand eingezeichnet, der tatsächlich so nie bewilligt wurde. Vielmehr ist, was den Bestand angeht, allein die Bauanzeige vom 10.9.1999 maßgeblich, die schlussendlich in eine Zurkenntnisnahme durch die belangte Behörde per 28.9.1999 führte (vgl. den Genehmigungsvermerk auf den Einreichplänen). Den entsprechenden Einreichunterlagen ist zu entnehmen, dass hier lediglich ein „Heustadl“ konsentiert wurde. Von einem Aufenthaltsraum ist dabei keine Rede. Dass die vorliegenden Einreichunterlagen mehrfach unrichtig bzw. unvollständig sind, hat der hochbautechnische Amtssachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 25.10.2017 eingehend dargelegt. Hervorzuheben wäre, dass in diesen Unterlagen Bestände als genehmigt dargestellt werden, die so über keinen baurechtlichen Konsens verfügen. So wurde in den Einreichplänen ein „Aufenthaltsraum“ als Bestand eingezeichnet, der tatsächlich so nie bewilligt wurde. Vielmehr ist, was den Bestand angeht, allein die Bauanzeige vom 10.9.1999 maßgeblich, die schlussendlich in eine Zurkenntnisnahme durch die belangte Behörde per 28.9.1999 führte vergleiche den Genehmigungsvermerk auf den Einreichplänen). Den entsprechenden Einreichunterlagen ist zu entnehmen, dass hier lediglich ein „Heustadl“ konsentiert wurde. Von einem Aufenthaltsraum ist dabei keine Rede. Die Argumentationslinie des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist spätestens bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in sich zusammengebrochen. Seine „Vermutungen“ (hier hätte er ohnedies entsprechend konkrete Beweisergebnis vorlegen müssen), die gegenständliche Hütte sei viel älter, konnte nämlich insofern widerlegt werden, als jedenfalls im Jahre 1991 auf dem gegenständlichen Grundstück noch kein Gebäude vorgefunden werden konnte. Damit steht aber fest, dass das gegenständliche Gebäude jedenfalls zeitnahe zur Bauanzeige (bzw. erst nach Einbringen der Bauanzeige) errichtet wurde – jedenfalls aber zu einem Zeitpunkt, zu dem nach den baurechtlichen Vorschriften für eine derartige Hütte jedenfalls ein baurechtlicher Konsens in Form zumindest einer Bauanzeige erforderlich war. Die Annahme, dass eine von der Bauanzeige abweichende Ausführung des Gebäudes v.a. auch mit Aufenthaltsraum „zu vermuten sei“, scheidet daher hier von vornherein aus. Das vorliegende Bauansuchen (dass diese Maßnahmen „in Natura“ bereits konsenslos durchgeführt wurden, wird vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten – siehe nur beispielhaft seine Äußerung vor dem Gemeinderat der Gemeinde Y in der I. Sitzung 2016 am 11.2.2016: „Der Antragsteller entschuldigt sich beim Gemeinderat, dass er den Zubau und die Sanierung der Bestandshütte sowie die Verlegung von Wasser und Strom ohne Genehmigung durchgeführt hat“) begehrt daher einerseits eine Verwendungszweckänderung im Bereich des konsentierten Heulagers in Aufenthaltsraum sowie einen Zubau. Diese Maßnahmen sind nach § 21 Abs lit a und c TBO 2011 jedenfalls bewilligungspflichtig. Dies hat auch der hochbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt und darauf hingewiesen, dass jedenfalls von einem Zubau im Ausmaße von 3,40 m auszugehen sei. Das vorliegende Bauansuchen (dass diese Maßnahmen „in Natura“ bereits konsenslos durchgeführt wurden, wird vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten – siehe nur beispielhaft seine Äußerung vor dem Gemeinderat der Gemeinde Y in der römisch eins. Sitzung 2016 am 11.2.2016: „Der Antragsteller entschuldigt sich beim Gemeinderat, dass er den Zubau und die Sanierung der Bestandshütte sowie die Verlegung von Wasser und Strom ohne Genehmigung durchgeführt hat“) begehrt daher einerseits eine Verwendungszweckänderung im Bereich des konsentierten Heulagers in Aufenthaltsraum sowie einen Zubau. Diese Maßnahmen sind nach Paragraph 21, Abs Litera a und c TBO 2011 jedenfalls bewilligungspflichtig. Dies hat auch der hochbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt und darauf hingewiesen, dass jedenfalls von einem Zubau im Ausmaße von 3,40 m auszugehen sei. Die geplante Verwendungszweckänderung von Heulager in einen Aufenthaltsraum sowie der geplante Zubau sind mit jenen baulichen Anlagen, die in § 41 Abs 2 TROG 2016 als im Freiland zulässig genannt sind, nicht in Einklang zu bringen. Es liegt sohin ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor (die gegenständliche Fläche liegt – wie erwähnt - im „Freiland“) und stand daher die „sofortige“ Abweisung des vorliegenden Bauansuchens mit den einschlägigen bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Einklang.Die geplante Verwendungszweckänderung von Heulager in einen Aufenthaltsraum sowie der geplante Zubau sind mit jenen baulichen Anlagen, die in Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2016 als im Freiland zulässig genannt sind, nicht in Einklang zu bringen. Es liegt sohin ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor (die gegenständliche Fläche liegt – wie erwähnt - im „Freiland“) und stand daher die „sofortige“ Abweisung des vorliegenden Bauansuchens mit den einschlägigen bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Einklang. Damit steht aber auch fest, dass die Voraussetzungen für einen Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 sowie für ein Benützungsverbot nach § 39 Abs 6 TBO 2011, wie es die belangte Behörde im angefochtenen zweiten Bescheid ausgesprochen hat, vorlagen, zumal eine bauliche Anlage – wie oben festgestellt - ohne die erforderliche Baubewilligung geändert wurde. Die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes hat so zu erfolgen, dass der mit Bauanzeige vom 10.9.1999 (Zurkenntnisnahme per 28.9.1999) konsentierte Zustand als Heustadl wiederhergestellt wird. Dazu war die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Wintermonate mit 1.5.2017 neu zu bemessen. Das Benützungsverbot war spruchgemäß entsprechend zu korrigieren, zumal im konsenslosen Zubau jede Nutzung (und nicht nur jene als Heustadl) unzulässig ist. Damit steht aber auch fest, dass die Voraussetzungen für einen Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 sowie für ein Benützungsverbot nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011, wie es die belangte Behörde im angefochtenen zweiten Bescheid ausgesprochen hat, vorlagen, zumal eine bauliche Anlage – wie oben festgestellt - ohne die erforderliche Baubewilligung geändert wurde. Die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes hat so zu erfolgen, dass der mit Bauanzeige vom 10.9.1999 (Zurkenntnisnahme per 28.9.1999) konsentierte Zustand als Heustadl wiederhergestellt wird. Dazu war die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Wintermonate mit 1.5.2017 neu zu bemessen. Das Benützungsverbot war spruchgemäß entsprechend zu korrigieren, zumal im konsenslosen Zubau jede Nutzung (und nicht nur jene als Heustadl) unzulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.2177.5

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