GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen. „Spruch Ihre Vorstellung vom 11. April 2017 gegen den Bescheid vom 24. März 2017, GZ ****, wird
April 2017 gegen den Bescheid vom 24. März 2017, GZ ****, wird
Paragraph 57, Absatz 2, des AVG 1991 als verspätet zurückgewiesen. Begründung
Abs 2 des AVG kann die Partei gegen Bescheide innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung Vorstellung erheben.
Paragraph 57, Absatz 2, des AVG kann die Partei gegen Bescheide innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung Vorstellung erheben. Sie haben die Vorstellung erst am 12.04.2017 zur Post gegeben, sodass die Vorstellung als verspätet eingebracht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden musste.“ Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen den Zurückweisungsbescheid der LPD Tirol, Sicherheitsverwaltung - Waffen- und Sprengmittelangelegenheiten, vom 18.04.2017 zu GZ: ****, zugestellt am 18.04.17, sohin innerhalb offener Frist nachfolgende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dazu aus wie folgt: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der LPD Tirol, Sicherheitsverwaltung - Waffen- und Sprengmittelangelegenheiten, vom 24.03.2017 zu GZ: **** wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gem. § 12 Abs 1 WaffG verboten.Mit Bescheid der LPD Tirol, Sicherheitsverwaltung - Waffen- und Sprengmittelangelegenheiten, vom 24.03.2017 zu GZ: **** wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gem. Paragraph 12, Absatz eins, WaffG verboten. Am 03.04.2017 erfolgte beim zuständigen Sachbearbeiter Amtsdirektor CC eine entsprechende Nachfrage zur Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer. Diesbezüglich wurde die Auskunft erteilt, dass die Zustellung durch Hinterlegung am 28.03.17 erfolgte. Gegen den Bescheid der LPD Tirol, Sicherheitsverwaltung - Waffen- und Sprengmittelangelegenheiten vom 24.03.17 zu GZ: ****, durch Hinterlegung zugestellt am 28.03.2017 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung an die LPD Tirol als belangte Behörde eingebracht und fristgerecht am 11.04.17 zur Post gegeben. Beweis: Postaufgabebestätigung vom 11.04.17 II. Rechtzeitigkeit:römisch zwei. Rechtzeitigkeit: Der Zurückweisungsbescheid der LPD Tirol, Sicherheitsverwaltung - Waffen- und Sprengmittelangelegenheiten vom 18.04.17 zu GZ: **** wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18.04.17 per Mail zugestellt. Nach § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde 4 Wochen. Aufgrund der Zustellung per Mail am 18.04.17 erweist sich gegenständliche Beschwerde sohin jedenfalls als rechtzeitig.Der Zurückweisungsbescheid der LPD Tirol, Sicherheitsverwaltung - Waffen- und Sprengmittelangelegenheiten vom 18.04.17 zu GZ: **** wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18.04.17 per Mail zugestellt. Nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde 4 Wochen. Aufgrund der Zustellung per Mail am 18.04.17 erweist sich gegenständliche Beschwerde sohin jedenfalls als rechtzeitig. III. Beschwerdegründe:römisch drei. Beschwerdegründe: Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektivöffentlichen Recht auf Nichtzurückweisung der Beschwerde und inhaltliche Überprüfung der Vorstellung verletzt. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Gem. § 57 Abs 1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug zu unaufschiebbaren Maßnahmen handelt.Gem. Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug zu unaufschiebbaren Maßnahmen handelt. Gegen solche Mandatsbescheide ist gem. § 57 Abs 2 AVG das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig. Die Frist zur Erhebung der Vorstellung beträgt 2 Wochen.Gegen solche Mandatsbescheide ist gem. Paragraph 57, Absatz 2, AVG das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig. Die Frist zur Erhebung der Vorstellung beträgt 2 Wochen. Die belangte Behörde wäre, hätte sie den Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ermittelt, wozu sie von Amts wegen verpflichtet ist, zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die Vorstellung vom 11.04.17 am 11.04.17 zur Post gegeben hat und nicht wie von der belangten Behörde in der Begründung ausgeführt am 12.04.
dem Eingangsstempel der Landespolizeidirektion Tirol dort am 14.04.2017 ein. Das Kuvert dieser Eingabe weist ein Poststempel "12.-4.17" auf und ist mit einem rot/weißen Aufkleber versehen, der nachweist, dass die Sendung mit der Nummer "****" eingeschrieben bei der Post aufgegeben wurde. Die Landespolizeidirektion wies die eingebrachte Vorstellung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurück. Als Anlagen zu der dagegen erhobenen Beschwerde wurden ein Aufgabeschein über eine Sendung Nummer **** sowie ein Beleg der Österreichischen Post AG vorgelegt. Dem Beleg ist u.a. Folgendes zu entnehmen: "Vielen Dank für den Versand Ihrer Sendung mit der Österreichischen Post AG! Abgabeinformationen: Filiale, X 10-12, Z, Sendungsnummer ****, Datum/Uhrzeit: 11.04.2017, 18:02:44 Uhr. Es gelten die AGB der Österreichischen Post AG in der jeweils gültigen Fassung".Als Anlagen zu der dagegen erhobenen Beschwerde wurden ein Aufgabeschein über eine Sendung Nummer **** sowie ein Beleg der Österreichischen Post AG vorgelegt. Dem Beleg ist u.a. Folgendes zu entnehmen: "Vielen Dank für den Versand Ihrer Sendung mit der Österreichischen Post AG! Abgabeinformationen: Filiale, römisch zehn 10-12, Z, Sendungsnummer ****, Datum/Uhrzeit: 11.04.2017, 18:02:44 Uhr. Es gelten die AGB der Österreichischen Post AG in der jeweils gültigen Fassung". Die Postfiliale X, verfügt über eine sogenannte SB-Zone der Österreichischen Post, dem sogenannten "24-Stunden-Postservice". Nach den allgemein zugänglichen Informationen auf der Homepage der Post können neben Paketen auch Briefsendungen, insbesondere eingeschriebene Briefe, frankiert und versendet werden. Die Marken werden ausgedruckt und auf die Sendung geklebt. Der Barcode auf der Marke ist zu scannen und die Sendung anschließend in den dafür vorgesehenen Briefschlitz einzuwerfen. Danach ist ein Beleg (Abgabeinformation) per Knopfdruck anzufordern.Die Postfiliale römisch zehn, verfügt über eine sogenannte SB-Zone der Österreichischen Post, dem sogenannten "24-Stunden-Postservice". Nach den allgemein zugänglichen Informationen auf der Homepage der Post können neben Paketen auch Briefsendungen, insbesondere eingeschriebene Briefe, frankiert und versendet werden. Die Marken werden ausgedruckt und auf die Sendung geklebt. Der Barcode auf der Marke ist zu scannen und die Sendung anschließend in den dafür vorgesehenen Briefschlitz einzuwerfen. Danach ist ein Beleg (Abgabeinformation) per Knopfdruck anzufordern. Nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers steht fest, dass die in Frage stehende Sendung (Vorstellung) in der SB-Zone am 11.04.2017 aufgegeben wurde. 5.
Abs 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.5.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
Abs 2 AVG kann gegen einen nach Abs 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Abs 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Im konkreten Fall endete die zweiwöchige Vorstellungsfrist nach Übernahme des Bescheides am 28.03.2017 durch den Beschwerdeführer am 11.04.2017, mit dem Ablauf (wiederum) des Dienstag, den 11.04.
Abs 2 AVG erhoben wurde und die Behörde zu Unrecht von einem verspäteten Rechtsmittel ausgegangen ist. Da die Zurückweisung der Vorstellung nicht zu Recht erfolgte, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Daraus folgt, dass die Vorstellung gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion vom 24.03.2017 rechtzeitig
Paragraph 57, Absatz 2, AVG erhoben wurde und die Behörde zu Unrecht von einem verspäteten Rechtsmittel ausgegangen ist. Da die Zurückweisung der Vorstellung nicht zu Recht erfolgte, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch die gebotene Aufhebung des Bescheides die (rechtzeitig eingebrachte) Vorstellung wieder unerledigt ist. Es sind die Rechtsfolgen des § 57 Abs 3 AVG seitens der Behörde zu prüfen.Es ist darauf hinzuweisen, dass durch die gebotene Aufhebung des Bescheides die (rechtzeitig eingebrachte) Vorstellung wieder unerledigt ist. Es sind die Rechtsfolgen des Paragraph 57, Absatz 3, AVG seitens der Behörde zu prüfen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.24.1177.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.