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{'item': 'LVwG-2017/26/2498-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/2498-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über I.römisch eins. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.11.2017 der AA, Adresse 1, Z, gegen die Versäumung der Beschwerdefrist in Bezug auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.03.2016, Zl ****, sowie II.römisch zwei. die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.03.2016, Zl ****, betreffend vier Übertretungen der Tiroler Bauordnung 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, I.römisch eins. den Beschluss gefasst: 1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs 1 VwGVG stattgegeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafen für die vier Übertretungen der Tiroler Bauordnung 2011 auf jeweils Euro 6.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafen je 2 Tage und 7 Stunden) herabgesetzt werden.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafen für die vier Übertretungen der Tiroler Bauordnung 2011 auf jeweils Euro 6.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafen je 2 Tage und 7 Stunden) herabgesetzt werden. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit insgesamt Euro 2.400,00 neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 04.03.2016 wurde der Rechtsmittelwerberin Folgendes zur Last gelegt: „Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.02.2014, Aktenzeichen ****, abgeändert durch das Urteil des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 27.01.2015, Geschäftszeichen LVwG-2014/43/1130-5 sind Sie zu folgenden Leistungen verpflichtet worden:„Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 26.02.2014, Aktenzeichen ****, abgeändert durch das Urteil des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 27.01.2015, Geschäftszeichen LVwG-2014/43/1130-5 sind Sie zu folgenden Leistungen verpflichtet worden: Beseitigung folgender Anlagen von der GP .**1, KG X, Adresse 2, X, binnen 2 Monaten ab Zustellung:Beseitigung folgender Anlagen von der Gesetzgebungsperiode .**1, KG römisch zehn, Adresse 2, römisch zehn, binnen 2 Monaten ab Zustellung: 1. Kran, Liebherr mit einem Ausleger von 40 m und einer Gesamthöhe von ca 20 m, westseitig des Gebäudes 2. fünf Lagercontainer jeweils 2,40 x 2,50 x 6 m aneinandergereiht auf der Westseite samt aufgesetztem Lager (2 Container im Ausmaß von 2,50 x 2,40 x 12

  1. m)3. Lagercontainer 2,40 m x 2,50 m x 6 m südseitig des Gebäudes 4. Container aneinandergereiht auf der Ostseite bestehend aus EG und 1. OG (davon 3 Container im 1. OG als ein Aufenthaltsraum) samt westseitig errichtetem Treppenaufgang in Strahlbauweise sowie Vorlegepodest und sekundärer Dachkonstruktion in Holzbauweise welchen Verpflichtungen Sie in der Zeit von 09.09.2015 (Übernahme des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2015, ****) bis 29.3.2016 nicht nachgekommen sind.“ Dadurch habe die Beschwerdeführerin zu 1. bis 4. je eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit n Z 1 TBO 2011 begangen, weshalb über sie zu 1. bis 4. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 7 Tagen) verhängt wurde. Dadurch habe die Beschwerdeführerin zu 1. bis 4. je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer eins, TBO 2011 begangen, weshalb über sie zu 1. bis 4. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 7 Tagen) verhängt wurde. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde zu 1. bis 4. von je € 800,-- festgesetzt. Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für die Beschuldigte aufgrund einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.01.2015 die Verpflichtung bestanden hätte, die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen von deren jeweiligen Aufstellungsorten zu entfernen. Dieser Rechtspflicht sei die Beschuldigte längere Zeit nicht nachgekommen. Was den verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum anbelange, habe die Beschuldigte bei ihrer Vorsprache bei der belangten Behörde am 29.03.2016 eingestanden, dass sie ihrer Beseitigungspflicht noch immer nicht nachgekommen sei. Bezüglich der subjektiven Tatseite sei festzuhalten, dass aufgrund der einschlägigen Vorbestrafung und des bereits durchgeführten Rechtsmittelverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gegenständlich von Vorsatz auszugehen sei. Strafmildernd habe lediglich berücksichtigt werden können, dass mittlerweile der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden sei, indem die strittigen Bauwerke nunmehr entfernt worden seien. Erschwerend sei hingegen zu werten gewesen, dass es die Beschuldigte trotz der Vorstrafe und trotz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unterlassen habe, die Bauwerke zeitgerecht zu entfernen. Selbst unter Bedachtnahme auf die von der Beschuldigten angegebenen Einkommensverhältnisse seien die festgesetzten Geldstrafen ihrer Höhe nach gerechtfertigt, sei doch der zur Verfügung stehende Strafrahmen bei Weitem nicht ausgeschöpft worden. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA vom 24.10.2017, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt wurde. 3) Nach einer ersten Prüfung der beschwerdegegenständlichen Aktenunterlagen zeigte sich, dass die von der Rechtsmittelwerberin erhobene Beschwerde verspätet eingebracht worden ist. Mit Schreiben vom 03.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin diese Verspätung ihres Rechtsmittels vorgehalten und wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, zum Verspätungsvorhalt Stellung zu nehmen. 4) Mit Eingabe vom 10.11.2017 beantragte die Beschwerdeführerin – in Reaktion auf den Verspätungsvorhalt des Landesverwaltungsgerichts Tirol – die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand, wobei sie sich für ihre Unachtsamkeit und ihren Fehler bei der unzutreffenden Berechnung der Rechtsmittelfrist entschuldigte. 5) Am 04.12.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Rechtssache eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin zum Wiedereinsetzungsantrag sowie zu ihrem Rechtsmittel gegen die angefochtene Strafentscheidung näher befragt wurde. Bezüglich ihres Wiedereinsetzungsbegehrens erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie aus Unachtsamkeit die Beschwerdefrist von vier Wochen als Monatsfrist berechnet habe. In Bezug auf ihr Rechtsmittel gegen die Strafentscheidung legte sie dar, dass sie mit ihrer Beschwerde eine weitestgehende Strafreduktion angesichts ihrer ungünstigen Einkommensverhältnisse anstrebe. Im Anschluss an die Verhandlung am 04.12.2017 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag sowie die Rechtsmittelentscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Die Niederschrift über diese Verhandlung am 04.12.2017 samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 11.12.2017 zugestellt, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20.12.2017 zeitgerecht einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG stellte. Die Niederschrift über diese Verhandlung am 04.12.2017 samt Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 11.12.2017 zugestellt, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20.12.2017 zeitgerecht einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG stellte. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach § 57 Abs 1 lit n Z 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 129/2017, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 39 Abs 1, 2 oder 4 ua die Beseitigung einer baulichen Anlage aufgetragen wird. Nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 129 aus 2017,, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach Paragraph 39, Absatz eins, 2, oder 4 ua die Beseitigung einer baulichen Anlage aufgetragen wird. Gemäß § 57 Abs 1 letzter Halbsatz TBO 2011 ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 36.300,-- zu bestrafen. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, letzter Halbsatz TBO 2011 ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 36.300,-- zu bestrafen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.11.2017 der Beschwerdeführerin gegen die Versäumung der Beschwerdefrist in Bezug auf das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 04.03.2016 ist seitens des entscheidenden Verwaltungsgerichts wie folgt festzuhalten: Bei ihrer Befragung am 04.12.2017 hat die Beschwerdeführerin eingeräumt, dass sie in Ansehung der Beschwerdefrist von vier Wochen aus Unachtsamkeit davon ausgegangen ist, dass sie hinsichtlich der ihr am 25.09.2017 zugestellten Strafentscheidung ihre Beschwerde dagegen jedenfalls bis einschließlich 24.10.2017 einbringen könne, was aber eine Monatsfrist vorausgesetzt hätte, endete doch die vierwöchige Beschwerdefrist am 23.10.2017. Bei ihrer Einvernahme hat sie vor dem erkennenden Verwaltungsgericht auch als richtig zugestanden, dass sie sich bezüglich der richtigen Fristberechnung bei keiner Behörde und auch bei keinem sonstigen Rechtskundigen danach erkundigt hat, wie eine korrekte Fristberechnung vorzunehmen ist. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin einfach selbst die Fristberechnung überlegt, dies – wie nunmehr feststeht – falsch. Dennoch gelangte das entscheidende Verwaltungsgericht insbesondere mit Blick darauf, dass die Rechtsmittelwerberin im Gegenstandsverfahren nicht von einem Anwalt vertreten wurde, zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin nicht eine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist, sondern ihr ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Nachdem also eine auffallende Sorglosigkeit bei der Fristberechnung nicht zu erkennen ist, womit ein Verschulden der Wiedereinsetzungswerberin, das einen minderen Grad des Versehens überstiege, nicht angenommen werden kann, konnte dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag im Interesse der Beschwerdeführerin noch Folge gegeben werden. 2) In der Sache selbst – also in Bezug auf die angefochtene Strafentscheidung – ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt auszuführen:
  2. a)Aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen und insbesondere aufgrund der Verantwortung der Rechtsmittelwerberin selbst steht nachstehend angeführter Sachverhalt für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.02.2014, abgeändert durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.01.2015, Zl LVwG-2014/43/1130-5, dazu verpflichtet, vom Grundstück .**1 KG X mit der Grundstücksadresse „X, Adresse 2“ binnen genau bestimmter Leistungsfrist mehrere näher bezeichnete Anlagen zu beseitigen, nämlich Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 26.02.2014, abgeändert durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.01.2015, Zl LVwG-2014/43/1130-5, dazu verpflichtet, vom Grundstück .**1 KG römisch zehn mit der Grundstücksadresse „X, Adresse 2“ binnen genau bestimmter Leistungsfrist mehrere näher bezeichnete Anlagen zu beseitigen, nämlich 1. einen in Größe und Position näher beschriebenen Kran, 2. mehrere zusammengebaute und in Größe sowie Lage näher definierte Container, 3. einen in Größe und Position näher beschriebenen Lagercontainer sowie 4. mehrere aneinandergereihte Container mit angebautem Treppenaufgang sowie Vorlege-podest und sekundärer Dachkonstruktion in Holzbauweise. Nachdem die Rechtsmittelwerberin diesen baupolizeilichen Beseitigungsaufträgen nicht entsprach, wurde die Beschwerdeführerin dafür mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.07.2015 zur Verantwortung gezogen, wobei für jeden missachteten Beseitigungsauftrag eine Geldstrafe von jeweils € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 5 Tagen) festgesetzt wurde. In weiterer Folge missachtete die Beschwerdeführerin die rechtskräftigen vier Beseitigungsaufträge weiterhin, worauf die belangte Behörde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.02.2016 ein neuerliches Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen derselben vier Übertretungen begann. Bei ihrer Beschuldigtenvernehmung am 29.03.2016 räumte die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde ein, dass die Vorwürfe in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.02.2016 objektiv richtig sind und die Container noch nicht entfernt wurden. Es sei beabsichtigt, die Container auf einem anderen Betriebsgelände zu verwenden, wobei die diesbezüglichen Behördenverfahren noch nicht abgeschlossen seien. Es sei auch noch gar kein diesbezüglicher Antrag gestellt worden, da ein entsprechendes Projekt noch nicht ausgearbeitet sei. Den nicht mehr benötigten Kran habe sie zu verkaufen versucht, aber keinen Käufer gefunden, weshalb er nunmehr entsorgt werde. Am 06.06.2017 teilte die Gemeinde der belangten Behörde auf Nachfrage mit, dass die zu beseitigenden Anlagen auf dem Gst .**1 KG X nunmehr ordnungsgemäß entfernt worden sind. Am 06.06.2017 teilte die Gemeinde der belangten Behörde auf Nachfrage mit, dass die zu beseitigenden Anlagen auf dem Gst .**1 KG römisch zehn nunmehr ordnungsgemäß entfernt worden sind.
  3. b)Beweiswürdigend ist im Gegenstandsfall festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen über den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt im Wesentlichen aus den vorliegenden Aktenunterlagen, aber auch aufgrund der eigenen Verantwortung der Rechtsmittelwerberin ergeben. Gegen die vorliegenden Aktenunterlagen bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keine Bedenken. Auch von der Beschwerdeführerin gewann das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Verhandlung am 04.12.2017 den Eindruck, dass diese ehrliche und wahrheitsgemäße Angaben zum Sachverhalt machte. Dementsprechend konnten die Angaben der Rechtsmittelwerberin ebenso bedenkenlos der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden. Ein relevanter Widerspruch zwischen Aktenunterlagen und den Angaben der Beschwerdeführerin ist nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht gegeben. Die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol konnte demzufolge auf sicherem Boden getroffen werden.
  4. c)Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass die Rechtsmittelwerberin die ihr zur Last gelegten vier Übertretungen der Tiroler Bauordnung 2011, nämlich die Missachtung von vier baupolizeilichen Beseitigungsaufträgen, in objektiver Hinsicht jedenfalls begangen hat, was von der Beschwerdeführerin vorliegend gar nicht bestritten wird. Diese Übertretungen sind der Beschwerdeführerin auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, musste ihr als Adressatin des Beseitigungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.02.2014 sowie des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.01.2015 doch hinreichend bekannt sein, dass sie entsprechend den baupolizeilichen Aufträgen insgesamt vier bauliche Anlagen auf dem Gst .**1 KG X zu entfernen hat.Diese Übertretungen sind der Beschwerdeführerin auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, musste ihr als Adressatin des Beseitigungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 26.02.2014 sowie des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.01.2015 doch hinreichend bekannt sein, dass sie entsprechend den baupolizeilichen Aufträgen insgesamt vier bauliche Anlagen auf dem Gst .**1 KG römisch zehn zu entfernen hat. Die Rechtmittelwerberin hat im Verfahren nichts vorgebracht, was ihr mangelndes Verschulden an der Nichterfüllung der ihr aufgetragenen Leistungen dartun könnte. Folglich ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in der angefochtenen Strafentscheidung ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe die ihr zur Last gelegten vier Verwaltungsübertretungen in objektiver und in subjektiver Hinsicht zu verantworten. 3) Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen vier Verwaltungsübertretungen ist als nicht unerheblich zu bewerten, da ohne Zweifel ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass (rechtskräftigen) baupolizeilichen Aufträgen entsprochen wird. Zutreffend hat die belangte Behörde die einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung der Beschwerdeführerin als straferschwerend berücksichtigt. Für die Nichtentfernung der vier verfahrensgegenständlichen Anlagen und die Missachtung der diesbezüglichen baupolizeilichen Aufträge wurde die Beschwerdeführerin bereits einmal verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen, nämlich mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.07.2015. Bei den gegenständlich in Prüfung stehenden vier Übertretungen handelt es sich somit um Wiederholungstaten. Bei der Strafbemessung war auch zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelwerberin entsprechend dem Schuldvorwurf den verfahrensmaßgeblichen Beseitigungsaufträgen über eine doch längere Zeit nicht nachgekommen ist, nämlich in etwa sieben Monate. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nunmehr doch noch den gesetzmäßigen Zustand durch Entfernung der strittigen Anlagen hergestellt hat, als strafmildernd in Anschlag gebracht werden. Weitere Strafmilderungsgründe sind weder hervorgekommen noch wurden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Im Gegenstandsfall ist nach Auffassung des entscheidenden Gerichts von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, was als straferschwerend in Anschlag zu bringen ist, da der Verwaltungsstraftatbestand des § 57 Abs 1 lit n Z 1 TBO 2011 kein vorsätzliches Handeln fordert. Im Gegenstandsfall ist nach Auffassung des entscheidenden Gerichts von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, was als straferschwerend in Anschlag zu bringen ist, da der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer eins, TBO 2011 kein vorsätzliches Handeln fordert. Die im gegenständlichen Fall ohne Zweifel anzunehmende vorsätzliche Tatbegehung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in völliger Kenntnis der ihr erteilten baupolizeilichen Aufträge – das diesbezügliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.01.2015 musste ihr als Adressatin jedenfalls bekannt gewesen sein – es unterlassen hat, die geforderte Beseitigung der Anlagen auf dem Gst .**1 KG X vorzunehmen. Die im gegenständlichen Fall ohne Zweifel anzunehmende vorsätzliche Tatbegehung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in völliger Kenntnis der ihr erteilten baupolizeilichen Aufträge – das diesbezügliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.01.2015 musste ihr als Adressatin jedenfalls bekannt gewesen sein – es unterlassen hat, die geforderte Beseitigung der Anlagen auf dem Gst .**1 KG römisch zehn vorzunehmen. Der zur Verfügung stehende Strafrahmen von € 36.300,--, und zwar für jede Übertretung, wurde im Gegenstandsfall bei Weitem nicht ausgeschöpft. Für die nunmehr in Prüfung stehenden Wiederholungstaten konnten keine geringeren Strafen – wie mit Straferkenntnis vom 30.07.2015 verhängt – ausgesprochen werden. Dennoch vermochte das Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall eine deutliche Strafreduktion vorzunehmen, dies mit Blick auf die sehr ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Über Befragen durch das Gericht gab die Rechtsmittelwerberin bei der Verhandlung am 04.12.2017 dazu Folgendes an: „Befragt zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen erklärt die Beschwerdeführerin, dass ihre Angaben anlässlich der Einvernahme am 29.03.2016 noch immer aktuell sind. Ich verfüge also über ein monatliches Nettoeinkommen von ca 1.000,00 bis 1.500,00 Euro. Ich bin Eigentümerin eines Einfamilienwohnhauses, dieses ist mit einem Pfandrecht von ca Euro 500.000,00 belastet. Außerdem habe ich noch Rückstände bei der Bauarbeiter-Urlaubskassa, beim Finanzamt sowie bei der Krankenkasse in Höhe von ca Euro 50.000,00 abzutragen. Lieferantenverbindlichkeiten bestehen außerdem in Höhe von ca Euro 100.000,00 bis ca Euro 150.000,00. Die Raika möchte außerdem noch einen Betrag von ca Euro 600.000,00.“ Vor diesem Hintergrund sind die nunmehr mit jeweils € 6.000,-- festgesetzten Geldstrafen für die vier verfahrensgegenständlichen Übertretungen jedenfalls als schuld- und tatangemessen zu beurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden den neuen Strafbeträgen angepasst. Für eine Bestrafung der Rechtsmittelwerberin sprechen auch generalpräventive Gründe, da den verantwortlichen Personen für bauliche Anlagen aufzuzeigen ist, dass baupolizeiliche Anordnungen ernst zu nehmen sind, diese nicht einfach längere Zeit ignoriert werden können und die Missachtung baupolizeilicher Aufträge nicht ungestraft bleibt. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol gerade im vorliegenden Fall nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches von der Beschwerdeführerin verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständlichen Tathandlungen nicht als gering zu beurteilen sind, wobei zu letzterem Aspekt noch aufzuzeigen ist, dass die Beschwerdeführerin ihrer Rechtspflicht doch über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen ist für das erkennende Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außenordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.2498.4

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