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LVwG-2017/37/1800-5

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 9§ 50§ 38§ 42§ 48§ 24Art 6§ 7Art 130§ 17§ 68Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/37/1800-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Ausgangssituation: Mit Servitutenregulierungsurkunde vom 01.03.1890, Nr **** (im Folgenden: SRU Nr ****), hat die k.k. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Local-Kommission für das U- und T-Tal über Anmeldung der Gemeinde Y festgestellt, dass auf 980 privaten Waldparzellen im Ausmaß von 845,92 ha ein Weiderecht zugunsten der Gemeinde Y als solcher und zugunsten der Stadtgemeinde Z, letzterer jedoch nur rücksichtlich der am linken X-Ufer gelegenen Stadtteile, besteht. Laut dieser SRU durfte die Weide nur gemeinsam ausgeübt werden. Am 07.07.1924 hat die Gemeinde Y als berechtigte Partei bei der Agrarbehörde den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung oder Ablösung der ihr aufgrund der SRU vom 11.03.1890, Zl ****, zustehenden Weiderechte gestellt. Aufgrund dieses Antrages hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 18.07.1925, Zl ****, die Einleitung des Servitutenverfahrens verfügt. Dieses Verfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. Auf der Grundlage der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.09.1938, Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Landeshauptmannes für Tirol Nr 14/1938, erfolgte die Eingemeindung der Gemeinde Y nach Z. Die Stadtgemeinde Z wurde zur Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Y bestimmt. Auf der Grundlage der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.09.1938, Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Landeshauptmannes für Tirol Nr 14 aus 1938,, erfolgte die Eingemeindung der Gemeinde Y nach Z. Die Stadtgemeinde Z wurde zur Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Y bestimmt. Mit Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz auf der Grundlage des § 42 Tiroler Wald- und Weide-servitutengesetzes (WWSG) für die Ausübung der den Viehbesitzern von in Y und im Stadtteil zwischen dem X und Y liegenden Gütern nach der SRU Nr **** zustehenden Weiderechte in den Y Waldungen mehrere behördliche Bestimmungen erlassen.Mit Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz auf der Grundlage des Paragraph 42, Tiroler Wald- und Weide-servitutengesetzes (WWSG) für die Ausübung der den Viehbesitzern von in Y und im Stadtteil zwischen dem römisch zehn und Y liegenden Gütern nach der SRU Nr **** zustehenden Weiderechte in den Y Waldungen mehrere behördliche Bestimmungen erlassen. In Spruchpunkt 1. hat die Agrarbehörde

§ 9Abs 2 WWSG die 89 weideberechtigten Güter festgestellt.

In Spruchpunkt 1. hat die Agrarbehörde

Paragraph 9, Absatz 2, WWSG die 89 weideberechtigten Güter festgestellt. In Spruchpunkt 2. hat die Agrarbehörde die jeweiligen Eigentümer der festgestellten berechtigten Liegenschaften

§ 50

Abs 2 und 3 WWSG zur „Weideinteressentschaft Y“ als Servitutengemeinschaft zusammengefasst. Die Vertretung und Verwaltung in allen die Ausübung der Weiderechte betreffenden Angelegenheiten wurde mit einem eigenen Vertretungsstatut geregelt. In Spruchpunkt 2. hat die Agrarbehörde die jeweiligen Eigentümer der festgestellten berechtigten Liegenschaften

Paragraph 50, Absatz 2 und 3 WWSG zur „Weideinteressentschaft Y“ als Servitutengemeinschaft zusammengefasst. Die Vertretung und Verwaltung in allen die Ausübung der Weiderechte betreffenden Angelegenheiten wurde mit einem eigenen Vertretungsstatut geregelt. In Spruchpunkt 3. hat die Agrarbehörde verfügt, dass das Weiderecht mit Bezahlung eines Ablösebetrages an die Weideinteressentschaft Y von ATS 1,00/m² erlischt, soweit auf Grundparzellen, die im Baugebiet liegen, eine Baubewilligung erteilt wird. Auf Parzellen, die öffentlichen, sozialen oder kirchlichen Einrichtungen dienen, sowie auf Bauflächen, die vor Ende des Zweiten Weltkrieges verbaut wurden, wurde das entschädigungslose Erlöschen der Dienstbarkeit der Weide verfügt. Diesen Bescheid hat die Agrarbehörde der Stadtgemeinde Z zuhanden deren Gemeindevertreters sowie ─ im Wege der Auflage und Verständigung durch Kundmachung ─ den Eigentümern berechtigter Liegenschaften zugestellt. Der mit Datum 05.02.1997, Zl ****, von der Agrarbehörde erlassene Bescheid weist folgenden Spruch auf: „Auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde Nr. **** vom 1.3.1890, fol. *** Verfachbuch III. Teil, bestehen zugunsten der ehemaligen Gemeinde Y und zugunsten der Stadtgemeinde Z, jedoch nur rücksichtlich des am linken X-Ufer gelegenen Stadtteiles bzw. zugunsten der Viehbesitzer der ehemaligen Gemeinde Y und der Viehbesitzer im vorbezeichneten Stadtteil Dienstbarkeitsrechte der Weide. Für die Ausübung dieser Weiderechte wurde mit Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, eine Provisorialverfügung nach § 42 WWSG erlassen. „Auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde Nr. **** vom 1.3.1890, fol. *** Verfachbuch römisch drei. Teil, bestehen zugunsten der ehemaligen Gemeinde Y und zugunsten der Stadtgemeinde Z, jedoch nur rücksichtlich des am linken X-Ufer gelegenen Stadtteiles bzw. zugunsten der Viehbesitzer der ehemaligen Gemeinde Y und der Viehbesitzer im vorbezeichneten Stadtteil Dienstbarkeitsrechte der Weide. Für die Ausübung dieser Weiderechte wurde mit Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, eine Provisorialverfügung nach Paragraph 42, WWSG erlassen. Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz stellt hiermit

§ 38Abs.

2 des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, fest, daß die mit der zitierten Servitutenurkunde regulierten Weiderechte der mit Bescheid vom 03.07.1995, Zl ****, körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft Y zustehen.

§ 42leg.

cit. werden die Spruchpunkte 1 und 2 des Bescheides vom 5.5.1967 aufgehoben und die Weideinteressentschaft Y aufgelöst. Deren Rechtsnachfolgerin ist die Agrargemeinschaft Y, auf die auch das Vermögen der Weideinteressentschaft übergeht.“ Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz stellt hiermit

Paragraph 38, Absatz 2, des Wald- und Weideservitutengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1952,, fest, daß die mit der zitierten Servitutenurkunde regulierten Weiderechte der mit Bescheid vom 03.07.1995, Zl ****, körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft Y zustehen.

Paragraph 42, leg. cit. werden die Spruchpunkte 1 und 2 des Bescheides vom 5.5.1967 aufgehoben und die Weideinteressentschaft Y aufgelöst. Deren Rechtsnachfolgerin ist die Agrargemeinschaft Y, auf die auch das Vermögen der Weideinteressentschaft übergeht.“ Die Agrarbehörde hat den Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, der Stadtgemeinde Z, der Weideinteressentschaft Y und der Agrargemeinschaft Y zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.05.2011 hat die AA GmbH, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Z, die Zustellung des Bescheides vom 05.02.1997, Zl ****, beantragt. Die Agrarbehörde verfügte die beantragte Zustellung mit Schriftsatz vom 08.08.2011, Zl ****. Mit Schriftsatz vom 19.08.2011 hat die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH gegen die Bescheide der Agrarbehörde vom 05.02.1997, Zl ****, und vom 05.05.1967, Zl ****, Berufung erhoben. Die Berufungswerberin führte im Wesentlichen aus, dass die Einforstungsrechte laut SRU Nr **** mit den angefochtenen Bescheiden neu geordnet worden seien. Obwohl sie Eigentümerin der mit den Servitutsweiderechten belasteten Liegenschaft EZ **** sei, sei sie (= AA GmbH) keinem der beiden agrarbehördlichen Verfahren beigezogen worden. Die Weiderechte hätten ohne Zustimmung aller privaten Eigentümer weder auf die Weideinteressentschaft Y (Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****) noch auf die Agrargemeinschaft Y (Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****) übertragen werden dürfen. Durch die beiden angeführten Bescheiden sei daher in ihre Eigentümerrechte eingegriffen worden. Mit den Spruchteilen A) und B) des Erkenntnisses vom 23.05.2012, Zl ****, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Berufung gegen den Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen [Spruchteil A)] und die Berufung gegen den Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, als unbegründet abgewiesen [Spruchteil B)]. Mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl 2012/07/0153-7, hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH Folge gegeben und den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 23.05.2012, Zl ****, im Umfang seines bekämpften Spruchpunktes B) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2015, Zl 2012/07/0153, hatte das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH vom 19.08.2011 zu entscheiden. Ausgehend von den Darlegungen des Höchstgerichtes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.02.1997, Zl ****, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung als

§ 38Abs 1 WWSG zuständiger Agrarbehörde zurückverwiesen.

Ausgehend von den Darlegungen des Höchstgerichtes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 05.02.1997, Zl ****, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung als

Paragraph 38, Absatz eins, WWSG zuständiger Agrarbehörde zurückverwiesen. II.römisch zwei. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren vor der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 11.08.2016 hat die Stadtgemeinde Z, vertreten durch EE, Rechtsanwalt in **** Z, beantragt, die Spruchpunkte
  2. und
  3. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.05.1967, Zl ****, sowie in Spruchpunkt
  4. dieses Bescheides die Worte „an die Weideinteressentschaft Y“ aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 11.08.2016 hat die Stadtgemeinde Z, vertreten durch EE, Rechtsanwalt in **** Z, beantragt, die Spruchpunkte
  5. und
  6. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 05.05.1967, Zl ****, sowie in Spruchpunkt
  7. dieses Bescheides die Worte „an die Weideinteressentschaft Y“ aufzuheben. Zunächst skizziert die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin das Servituten-regulierungsverfahren und erläutert insbesondere den Inhalt der Bescheide der Agrarbehörde vom 05.05.1967, Zl ****, und vom 05.02.1997, Zl ****, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2015, Zl 2012/07/0153 (Seite 1 bis 10 des Antrages). In ihren „Schlussfolgerungen“ (Seite 11 bis 25 des Antrages) hält die Antragstellerin eingangs fest, die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.05.1967, Zl ****, erlassene vorläufige Regelung hätte

§ 42WWSG wichtiger wirtschaftlicher Gründe bedurft.

Dazu hätte die Agrarbehörde im Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, angegeben, dass den Viehhaltern, welche die Weide tatsächlich ausübten, „zur Wahrnehmung ihrer Interessen die Selbstverwaltung in Form einer Weideinteressentschaft einzuräumen“ gewesen sei. In ihren „Schlussfolgerungen“ (Seite 11 bis 25 des Antrages) hält die Antragstellerin eingangs fest, die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 05.05.1967, Zl ****, erlassene vorläufige Regelung hätte

Paragraph 42, WWSG wichtiger wirtschaftlicher Gründe bedurft. Dazu hätte die Agrarbehörde im Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, angegeben, dass den Viehhaltern, welche die Weide tatsächlich ausübten, „zur Wahrnehmung ihrer Interessen die Selbstverwaltung in Form einer Weideinteressentschaft einzuräumen“ gewesen sei. Die Antragstellerin betont allerdings, dass diese wichtigen wirtschaftlichen, die Spruchpunkte

  1. und
  2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.05.1967, Zl ****, rechtfertigenden Gründe weggefallen seien und begründet dies wie folgt:Die Antragstellerin betont allerdings, dass diese wichtigen wirtschaftlichen, die Spruchpunkte
  3. und
  4. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 05.05.1967, Zl ****, rechtfertigenden Gründe weggefallen seien und begründet dies wie folgt: ● Die Mehrheit der Mitglieder der mit Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, geschaffenen Weideinteressentschaft würde die Weide offensichtlich nicht mehr ausüben. ● Das zwischen 1967 und 1997 durchgeführte Verfahren hätte erhebliche Bedenken gegen die Vollständigkeit der im Bescheid des Jahres 1967 angeführten Weideberechtigten zu Tage gefördert. In der mit Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, festgestellten Agrargemeinschaft Y seien jedenfalls 21 Liegenschaften anteilsberechtigt, die im Bescheid vom 05.05.1967 nicht als weideberechtigt aufscheinen würden. ● Durch die bloß vorübergehende (provisorische) Feststellung von Weideberechtigten seien „weitere rechtliche Verwicklungen vorprogrammiert“, wenn diese Feststellung – was sehr wahrscheinlich sei – revidiert werden müsste. Darüber hinaus sei die Stadtgemeinde Z bereit, allfällige rechtliche Verwicklungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Billigkeit und Praktikabilität im Sinne des öffentlichen Interesses zu lösen. ● Der Bescheid vom 05.05.1967 würde andere Berechtigte feststellen als die SRU Nr ****. Darüber hinaus sei der Bescheid aus dem Jahr 1967 den Eigentümern der belasteten Grundstücke nicht zugestellt worden. ● Es sei unklar, welche Angelegenheiten (mehrheitlich) von der Weideinteressentschaft entschieden werden könnten und welche der Zustimmung jedes einzelnen Mitgliedes der Weideinteressentschaft bedürften. ● Im Falle der Aufhebung des Bescheides vom 05.05.1967 wäre die tatsächliche Ausübungsmöglichkeit der nach alter Übung bestehenden Weiderechte für das selbst überwinterte Vieh nicht mehr gefährdet, zumal es sich bei diesen Rechten um Gemeindegutsnutzungsrechte handle, deren Ausübung seit der mit LGBl Nr 121/2011 erlassenen Novelle zum Innsbrucker Stadtrecht gewährleistet sei. Im Falle der Aufhebung des Bescheides vom 05.05.1967 wäre die tatsächliche Ausübungsmöglichkeit der nach alter Übung bestehenden Weiderechte für das selbst überwinterte Vieh nicht mehr gefährdet, zumal es sich bei diesen Rechten um Gemeindegutsnutzungsrechte handle, deren Ausübung seit der mit Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2011, erlassenen Novelle zum Innsbrucker Stadtrecht gewährleistet sei. ● Die tatsächliche Ausübung der Weide mache die Aufrechterhaltung der mit Bescheid vom 05.05.1967 erlassenen „einstweiligen Verfügung“ nicht erforderlich. Die Aufhebung des Bescheides vom 05.05.1967 würde auch denjenigen Viehhaltern die Teilnahme an der Ausübung der Weide ermöglichen, die nicht Mitglied der Weideinteressentschaft seien. ● In der Zwischenzeit sei auch hinsichtlich der Weiderechte in W und V die Stadtgemeinde Z als weideberechtigt festgestellt worden. In der Zwischenzeit sei auch hinsichtlich der Weiderechte in W und römisch fünf die Stadtgemeinde Z als weideberechtigt festgestellt worden. Diese Argumente erläutert die Antragstellerin näher. Sie hebt hervor, dass mit Inkrafttreten des Bescheides vom 05.02.1997, Zl ****, die überwiegende Mehrheit der Weideinteressentschaft Y, und zwar 50 von insgesamt 89 Mitgliedern, die nicht Mitglieder der Agrargemeinschaft Y gewesen seien, nicht mehr weideberechtigt gewesen sei. Dennoch hätten diese 50 Mitglieder dadurch keine „wichtigen wirtschaftlichen“ Nachteile erlitten. Die 1965 festgestellten Mitglieder der Weideinteressentschaft würden heute mehrheitlich somit gar kein Vieh mehr halten. Die Notwendigkeit, die Eigentümer jener 89 Liegenschaften als weideberechtigt festzustellen, die in Spruchpunkt
  5. des Bescheides vom 05.05.1967 als Mitglieder der Weideinteressentschaft Y aufgezählt worden seien, sei somit längst weggefallen. Mit dem Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, habe die Agrarbehörde zum Ausdruck gebracht, dass weitere 21 Liegenschaften, die im Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, nicht aufschienen, ebenfalls weideberechtigt seien. Sollte dies richtig sein, sei der Bescheid vom 05.05.1967 jedenfalls massiv fehlerhaft gewesen, weil ja seit dem Inkrafttreten des Servitutenpatents im Jahr 1853 keine neuen Weiderechte mehr erworben werden könnten. Die Antragstellerin betont, dass eine Provisorialverfügung die Erlassung der endgültigen Regelungen des Servitutenverfahrens nicht präjudiziere. Würden in der endgültigen Entscheidung andere Berechtigte festgestellt als im Provisorium, stelle sich die Frage, welche Schicksale die von den Scheinberechtigten getroffenen Vereinbarungen erfahren würden. Dass im gegenständlichen Verfahren in der endgültigen Entscheidung andere Personen als die im Bescheid vom 05.05.1967 genannten als weideberechtigt festgestellt werde müssten, sei schon deshalb sehr wahrscheinlich, weil die Feststellungen der Weideberechtigten im Bescheid vom 05.05.1967 von der Feststellung der Weideberechtigten der SRU Nr **** abweichen würden. Die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin betont, dass unter der in der SRU Nr **** als (allein) berechtigt genannten „Gemeinde Y als solche“ und der „Stadtgemeinde Z“ keine bäuerlichen Weidegemeinschaften zu verstehen seien. Bei der SRU Nr **** handle es sich um einen behördlichen Akt mit Bescheidcharakter. Dies ergäbe sich bereits aus § 38 des Servitutenpatents, RGBl Nr 130/
  6. Unter Hinweis auf das Servitutenpatent, RGBl Nr 130/1853, die Instruktion zum Servitutenpatent vom 31.10.1857, RGBl Nr 218/1857, und das Edikt der k.k. Grundlastenablösungs- und Regulierungs-Landes-commission vom 06.09.1855, Landesregierungsblatt II. Nr 25/1855, hebt die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin hervor, dass mit den in der SRU Nr **** verwendeten Ausdrücken „Gemeinde Y als solche“ und „Stadtgemeinde Z“ nicht die jeweiligen Eigentümer von 89 einzelnen Liegenschaften von Y und Z gemeint gewesen seien. In der SRU Nr **** seien nur die (inzwischen nach Z eingemeindete) Gemeinde Y als solche und die Stadtgemeinde Z als einzige Berechtigte festgestellt worden. Dies würde nicht ausschließen, dass die Weide von den in diesen Gemeinden ansässigen Viehhaltern nach ihrem der alten Übung entsprechenden Haus- und Gutsbedarf ausgeübt werden dürfe, da auch Weiderechte zum Gemeindegut zählen würden. Die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin betont, dass unter der in der SRU Nr **** als (allein) berechtigt genannten „Gemeinde Y als solche“ und der „Stadtgemeinde Z“ keine bäuerlichen Weidegemeinschaften zu verstehen seien. Bei der SRU Nr **** handle es sich um einen behördlichen Akt mit Bescheidcharakter. Dies ergäbe sich bereits aus Paragraph 38, des Servitutenpatents, RGBl Nr 130 aus 1853,. Unter Hinweis auf das Servitutenpatent, RGBl Nr 130 aus 1853,, die Instruktion zum Servitutenpatent vom 31.10.1857, RGBl Nr 218 aus 1857,, und das Edikt der k.k. Grundlastenablösungs- und Regulierungs-Landes-commission vom 06.09.1855, Landesregierungsblatt römisch zwei. Nr 25 aus 1855,, hebt die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin hervor, dass mit den in der SRU Nr **** verwendeten Ausdrücken „Gemeinde Y als solche“ und „Stadtgemeinde Z“ nicht die jeweiligen Eigentümer von 89 einzelnen Liegenschaften von Y und Z gemeint gewesen seien. In der SRU Nr **** seien nur die (inzwischen nach Z eingemeindete) Gemeinde Y als solche und die Stadtgemeinde Z als einzige Berechtigte festgestellt worden. Dies würde nicht ausschließen, dass die Weide von den in diesen Gemeinden ansässigen Viehhaltern nach ihrem der alten Übung entsprechenden Haus- und Gutsbedarf ausgeübt werden dürfe, da auch Weiderechte zum Gemeindegut zählen würden. Die Agrarbehörde habe folglich mit Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, andere Weideberechtigte provisorisch festgestellt als die SRU Nr **** und somit (wenngleich nur provisorisch) Weiderechte übertragen. Die vom Höchstgericht im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl 2012/07/0153, zum Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, getroffenen Ausführungen würden daher sinngemäß auch für den Bescheid der Agrarbehörde vom 05.05.1967, Zl ****, gelten, zumal dieser Bescheid den jeweiligen Eigentümern der etwa 980 mit dem Weiderecht laut SRU Nr **** belasteten Grundstücken nicht nur nicht zugestellt, sondern diesen gegenüber laut Zustellverfügung auch gar nie erlassen worden sei. Es würden somit einander widersprechende Bescheide nebeneinander gelten, nämlich gegenüber den Eigentümern der belasteten Grundstücke die SRU Nr ****, die (nur) die Stadtgemeinde Z als weideberechtigt festgestellt habe, und gegenüber den Berechtigten der provisorische Bescheid vom 05.05.1967, der die Eigentümer von 89 Liegenschaften als weideberechtigt ausweise. Ein derartiges „rechtliches Durcheinander“ wäre im Sinne des § 42 WWSG aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen nicht notwendig. Ein derartiges „rechtliches Durcheinander“ wäre im Sinne des Paragraph 42, WWSG aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen nicht notwendig. Die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin hält fest, dass das Weiderecht

dem Bescheid der Agrarbehörde vom 05.05.1967, Zl ****, nicht der Weideinteressent-schaft Y, sondern den einzelnen Eigentümer der als weideberechtigt festgestellten 89 Liegenschaften zustehe. Die Weideinteressentschaft hätte nur ein Vertretungsrecht, das aber auf die nur die Ausübung der Weiderechte betreffenden Angelegenheiten eingeschränkt sei. Es sei somit unklar, in welchen Angelegenheiten die Weideinteressentschaft wirksame Beschlüsse fassen und vertreten könne und welche Angelegenheiten der Zustimmung jedes einzelnen Mitgliedes bedürften. Der Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, wirke sich daher auf wichtige wirtschaftliche Belange nicht günstig aus. Die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin betont, bei der Aufhebung des Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, würde gegenüber den Berechtigten die gegenüber den Eigentümern der belasteten Grundstücke bestehende Rechtslage gelten. Die Rechtslage gegenüber dem Jahr 1967 habe sich insofern geändert, als mit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 121/2011 zum Innsbrucker Stadtrecht die althergebrachten Nutzungsrechte am Gemeindegut auch in Z gesetzlich verankert seien. Folglich bedürfe es heute (zum Unterschied von der 1967 geltenden Rechtslage) keiner Feststellung einer unmittelbaren Weideberechtigung mehr, um sicher zu stellen, dass diejenigen Viehhalter, welche nach alter Übung die Weide mit dem auf ihren Gütern überwinterten Vieh ausgeübt hätten, dies auch weiter tun könnten. Die Interessen der Viehhalter

§ 48Abs 3 WWSG wären daher gewahrt.

Die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin betont, bei der Aufhebung des Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, würde gegenüber den Berechtigten die gegenüber den Eigentümern der belasteten Grundstücke bestehende Rechtslage gelten. Die Rechtslage gegenüber dem Jahr 1967 habe sich insofern geändert, als mit dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2011, zum Innsbrucker Stadtrecht die althergebrachten Nutzungsrechte am Gemeindegut auch in Z gesetzlich verankert seien. Folglich bedürfe es heute (zum Unterschied von der 1967 geltenden Rechtslage) keiner Feststellung einer unmittelbaren Weideberechtigung mehr, um sicher zu stellen, dass diejenigen Viehhalter, welche nach alter Übung die Weide mit dem auf ihren Gütern überwinterten Vieh ausgeübt hätten, dies auch weiter tun könnten. Die Interessen der Viehhalter

Paragraph 48, Absatz 3, WWSG wären daher gewahrt. Die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin betont, dass die tatsächliche Weideausübung seit vielen Jahren keine Probleme aufwerfe. Würde der Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, aufgehoben, wäre es zulässig, dass die Weide von denjenigen weiterhin ausgeübt würde, die dies in den letzten 20 Jahren getan hätten. Die Frage, ob jene 21 Mitglieder der Agrargemeinschaft Y, die nicht Mitglieder der Weideinteressentschaft Y seien, weiterhin an der Weideausübung teilnehmen dürften, wäre damit entschärft. Abschließend verweist die Antragstellerin auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.1998, Zl ****, mit dem für die vergleichbaren Verhältnisse in W und V die Stadtgemeinde Z als allein weideberechtigt festgestellt worden sei.Abschließend verweist die Antragstellerin auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.1998, Zl ****, mit dem für die vergleichbaren Verhältnisse in W und römisch fünf die Stadtgemeinde Z als allein weideberechtigt festgestellt worden sei. Zu diesem Antrag hat die Agrargemeinschaft Y, vertreten durch FF, Rechtsanwalt in **** Z, mit Schriftsatz vom 18.10.2016 Stellung genommen und beantragt, das Ansuchen der Stadtgemeinde Z abzuweisen. Im Wesentlichen bringt die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Y vor, es sei zunächst festzustellen, welches Haus auf welchen Flächen weideberechtigt sei. Ergänzend sei festzustellen, welches Haus zusätzlich an den im Eigentum der Agrargemeinschaft Y stehenden Flächen als Miteigentümer beteiligt sei und deshalb dort Anteilsrechte besitze. Schließlich seine jene Hausbesitzer zu ermitteln, „wo sich beide Rechtspositionen vereinen“ würden. Eine Zusammenführung aller Rechtspositionen in einer Agrargemeinschaft würde ein Parteienübereinkommen voraussetzen. Die Agrargemeinschaft Y erhebt keinen Einwand, eine „Agrargemeinschaft Y Neu“ anzustreben, „wo einerseits Häuser organisiert sind, die Miteigentum und Nutzungsrechte auf diesem Miteigentum einerseits und Nutzungsrecht auf fremden Eigentum in Y oder beide Rechtspositionen vereinen oder nur eine Art von Rechtsposition besitzen“. Ausdrücklich hält die Agrargemeinschaft Y fest, dass unter dem Begriff Gemeinde in den Servitutenregulierungsdokumenten auch eine juristische Person, die sich aus Nutzungsberechtigten zusammensetze, umfasst sein könne. Ausgehend davon beantragt die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Y, die Agrarbehörde möge

  1. das mit Weideservitut belastete Gebiet feststellen,
  2. die weideservitutsberechtigten Liegenschaften in Y feststellen und
  3. entscheiden, dass den weideservitutsberechtigten Gütern in Y und nicht der Stadtgemeinde Z die Weiderechte am Servitutsgebiet zustünden. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen könne ein Parteienübereinkommen erarbeitet werden, welches eine „Gemeinschaftsorganisation aller Y weideberechtigten Hausbesitzer zum Ziel“ habe, seien diese „nur Servitutler“, „Anteilsberechtigte und Servitutler“ oder „nur Anteilsberechtigte“. Die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z hat sich zu den Ausführungen der Agrargemeinschaft Y im Schriftsatz vom 14.11.2016 geäußert. Darin hebt sie zunächst hervor, dass die Agrargemeinschaft Y nicht Partei dieses Verfahrens sei und deren Anträge daher zurückzuweisen seien. Eine Umbildung in eine „Agrargemeinschaft Y Neu“ habe jedenfalls auf das gegenständliche Verfahren keinen Einfluss. Ausgehend von § 9 Abs 2 WWSG hält die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z auch fest, die Darlegungen der Agrargemeinschaft Y würden keine Umstände aufzeigen, die eine Ergänzung oder Änderung der Regulierungsurkunde im Sinne der zitierten Bestimmung rechtfertigen würden. Ausgehend von Paragraph 9, Absatz 2, WWSG hält die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z auch fest, die Darlegungen der Agrargemeinschaft Y würden keine Umstände aufzeigen, die eine Ergänzung oder Änderung der Regulierungsurkunde im Sinne der zitierten Bestimmung rechtfertigen würden. In weiterer Folge setzt sich die rechtsfreundlich vertretene antragstellende Stadtgemeinde Z mit dem Vorbringen der Agrargemeinschaft Y zur Bezeichnung „Gemeinde Y“ (aber auch „Stadtgemeinde Z!) in der SRU Nr **** auseinander. Nochmals betont die Antragstellerin, ihr Antrag vom 11.08.2016 habe sich auf das mit Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, erlassene Provisorium bezogen. Diesbezüglich würde auch die Agrargemeinschaft Y bestätigen, dass die im Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, angeführte Liste der Servitutsberechtigten nicht richtig sei und habe das Ansuchen gestellt, die Agrarbehörde möge die weideservitutsberechtigten Liegenschaften in Y (erst) feststellen. Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 hat sich die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH den Anträgen und Ausführungen der Stadtgemeinde Z vom 12.08.2016 und 14.11.2016 angeschlossen. Insbesondere beantragt die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH, die Einwendungen der Agrargemeinschaft Y mangels Parteistellung zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 08.03.2017, eingelangt am 13.03.2017, hat die AA GmbH, vertreten durch CC und GG, beide Rechtsanwälte in **** Z, eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Nach einer Wiedergabe der wesentlichen Verfahrensschritte des Servituten-Regulierungsverfahrens wird auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, verwiesen, mit dem der agrarbehördliche Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung zurückverwiesen worden sei. In weiterer Folge hätten die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z und sie (= AA GmbH) Anträge gestellt. Die Agrarbehörde habe aber bislang keine Entscheidung getroffen, insbesondere sei nicht zu erkennen, ob und wenn ja welche Erhebungen oder Ermittlungen die Agrarbehörde durchgeführt habe. Davon ausgehend beantragt die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH, „

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

§ 28Abs. 7 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und der Agrargemeinschaft Y keine Rechte zu übertragen oder einzuräumen bzw. ihre Einwendungen mangels Parteistellung zurückzuweisen.“Davon ausgehend beantragt die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH, „

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und der Agrargemeinschaft Y keine Rechte zu übertragen oder einzuräumen bzw. ihre Einwendungen mangels Parteistellung zurückzuweisen.“ Mit Schriftsatz vom 02.05.2017, eingelangt am 03.05.2017, hat die Stadtgemeinde Z, vertreten durch EE, Rechtsanwalt in **** Z, Säumnisbeschwerde erhoben. Nach Darlegung der wesentlichen Verfahrensschritte des mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 18.07.1925, Zl ****, eingeleiteten Servitutenverfahrens erläutert die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z das Wesen einer Provisorialverfügung im Sinne des § 42 WWSG. Würden sich jene Umstände ändern, die seinerzeit eine vorläufige Regelung erforderlich gemacht hätten, sei dies als wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu qualifizieren, auf die sich die Rechtskraft des Provisorialbescheides nicht erstrecke. Jene Umstände, mit denen die Agrarbehörde die Erlassung des auf § 42 WWSG gestützten Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, begründet hätte, hätten sich allerdings maßgeblich geändert. Die Stadtgemeinde Z habe daher einen Anspruch darauf, dass über den von ihr gestellten Aufhebungsantrag vom 11.08.2016 innerhalb von sechs Monaten entschieden werde. Dieses Recht auf Entscheidung habe die Behörde durch ihre Untätigkeit verletzt. Mit Schriftsatz vom 02.05.2017, eingelangt am 03.05.2017, hat die Stadtgemeinde Z, vertreten durch EE, Rechtsanwalt in **** Z, Säumnisbeschwerde erhoben. Nach Darlegung der wesentlichen Verfahrensschritte des mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 18.07.1925, Zl ****, eingeleiteten Servitutenverfahrens erläutert die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z das Wesen einer Provisorialverfügung im Sinne des Paragraph 42, WWSG. Würden sich jene Umstände ändern, die seinerzeit eine vorläufige Regelung erforderlich gemacht hätten, sei dies als wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu qualifizieren, auf die sich die Rechtskraft des Provisorialbescheides nicht erstrecke. Jene Umstände, mit denen die Agrarbehörde die Erlassung des auf Paragraph 42, WWSG gestützten Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, begründet hätte, hätten sich allerdings maßgeblich geändert. Die Stadtgemeinde Z habe daher einen Anspruch darauf, dass über den von ihr gestellten Aufhebungsantrag vom 11.08.2016 innerhalb von sechs Monaten entschieden werde. Dieses Recht auf Entscheidung habe die Behörde durch ihre Untätigkeit verletzt. Davon ausgehend beantragt die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z, „das Landesverwaltungsgericht Tirol möge über den Antrag der Beschwerdeführerin, die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.05.1967, Zl. ****, sowie im Spruchpunkt 3. dieses Bescheides die Worte ‚an die Weideinteressentschaft Y‘ aufzuheben, entscheiden, in eventu: diesbezüglich

§ 28Abs. 7 Vw

GVG vorgehen, also sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen, und durch Erkenntnis über den genannten Antrag der Stadtgemeinde Z selbst entscheiden, und dabei auch ein sonst der Behörde zustehendes Ermessen handhaben, falls die Behörde dem Auftrag nicht nachkommen sollte.“Davon ausgehend beantragt die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z, „das Landesverwaltungsgericht Tirol möge über den Antrag der Beschwerdeführerin, die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 05.05.1967, Zl. ****, sowie im Spruchpunkt 3. dieses Bescheides die Worte ‚an die Weideinteressentschaft Y‘ aufzuheben, entscheiden, in eventu: diesbezüglich

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorgehen, also sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen, und durch Erkenntnis über den genannten Antrag der Stadtgemeinde Z selbst entscheiden, und dabei auch ein sonst der Behörde zustehendes Ermessen handhaben, falls die Behörde dem Auftrag nicht nachkommen sollte.“ Mit Bescheid vom 07.06.2017, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

§ 38Abs 1 WWSG i

Vm § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und mit § 16 VwGVG den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z vom 11.08.2016 und den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH vom 15.11.2016 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk II.). Mit Bescheid vom 07.06.2017, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

Paragraph 38, Absatz eins, WWSG in Verbindung mit Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und mit Paragraph 16, VwGVG den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z vom 11.08.2016 und den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH vom 15.11.2016 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk römisch zwei.). Die Begründung der Agrarbehörde lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Das von der Agrarbehörde im Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, vorgenommene „rechtliche Konstrukt“ habe sich inhaltlich als rechtswidrig erwiesen. Aufgrund der Aufhebung dieses Bescheides mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, „[…] kommt dem Bescheid vom 05.05.1967 […] wieder volle Rechtswirksamkeit zu und wirkt diese rechtliche Bindung uneingeschränkt gegenüber allen Parteien des Verfahrens […].“ Der auf § 42 WWSG gestützte Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, sei rechtskräftig. Eine Änderung dieses Bescheides sei nur nach den Regeln des AVG zulässig. Einer Entscheidung im Sinne der zeitlich und inhaltlich offenbar abgestimmten und auch übereinstimmenden Anträge der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z und der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH auf Aufhebung von Teilen des Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, stünden schon dessen formelle und materielle Rechtskraft entgegen. „Die mit diesem Bescheid getroffenen Klärungen der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse unterliegen weder einer Parteidisposition noch steht ein subjektiver Anspruch auf Ausübung des behördlichen Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, sollten die vorliegenden Anträge auf eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides vom 05.05.1967 im Sinne des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG gerichtet sein […]“.Das von der Agrarbehörde im Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, vorgenommene „rechtliche Konstrukt“ habe sich inhaltlich als rechtswidrig erwiesen. Aufgrund der Aufhebung dieses Bescheides mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, „[…] kommt dem Bescheid vom 05.05.1967 […] wieder volle Rechtswirksamkeit zu und wirkt diese rechtliche Bindung uneingeschränkt gegenüber allen Parteien des Verfahrens […].“ Der auf Paragraph 42, WWSG gestützte Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, sei rechtskräftig. Eine Änderung dieses Bescheides sei nur nach den Regeln des AVG zulässig. Einer Entscheidung im Sinne der zeitlich und inhaltlich offenbar abgestimmten und auch übereinstimmenden Anträge der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z und der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH auf Aufhebung von Teilen des Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, stünden schon dessen formelle und materielle Rechtskraft entgegen. „Die mit diesem Bescheid getroffenen Klärungen der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse unterliegen weder einer Parteidisposition noch steht ein subjektiver Anspruch auf Ausübung des behördlichen Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, sollten die vorliegenden Anträge auf eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides vom 05.05.1967 im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG gerichtet sein […]“. Darüber hinaus seien die von der Stadtgemeinde Z und der AA GmbH ins Treffen geführte Antragsbegründungen für den Wegfall der wirtschaftlichen Gründe für die Erlassung des Provisoriums insgesamt unzutreffend. Aufgrund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, sei der Rechtszustand

dem Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, mit den darin getroffenen Klärungen der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse samt Einräumung der Selbstverwaltung in Form einer Weideinteressentschaft wiederhergestellt worden. Die in dem als Provisorialverfügung zu qualifizierenden Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, getroffenen Festlegungen seien rechtsverbindlich und stellten eine weiterhin gebotene und unverzichtbare bodenreformatorische Maßnahme dar. „Die als Lösungsansatz von der Stadtgemeinde Z in Aussicht gestellte Bereitschaft, im Falle der beantragten Aufhebung des Bescheides vom 05.05.1967 ‚allfällige rechtliche Verwicklungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Billigkeit und Praktikabilität im Sinne des öffentlichen Interesse zu lösen‘ lässt einen bodenreformatorischen Gehalt in Richtung einer Neuregulierung oder Änderung bestehender Regelungen vermissen. Ebenso wenig kann der von der Stadtgemeinde Z ins Treffen geführte Umstand, dass es in Bezug auf die Ausübung der Weide in der Praxis keine Probleme gäbe, die Aufhebung des Provisoriums vom 05.05.1967 rechtfertigen […]“. Die Agrarbehörde verweist zudem auf § 51 WWSG, wonach Anträge auf Einleitung eines Servitutenverfahrens sowie die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden könnten. Eine solche Zustimmung sei zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen sei, wie insbesondere dann, wenn aufgrund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt worden und Rechtshandlungen oder Entscheidungen ergangen sind. Es sei unbestritten, dass in der Vergangenheit Servitutenablösungen rechtswirksam und mit agrarbehördlicher Genehmigung disponiert worden seien. Die Agrarbehörde verweist zudem auf Paragraph 51, WWSG, wonach Anträge auf Einleitung eines Servitutenverfahrens sowie die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden könnten. Eine solche Zustimmung sei zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen sei, wie insbesondere dann, wenn aufgrund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt worden und Rechtshandlungen oder Entscheidungen ergangen sind. Es sei unbestritten, dass in der Vergangenheit Servitutenablösungen rechtswirksam und mit agrarbehördlicher Genehmigung disponiert worden seien. Abschließend setzt sich die Agrarbehörde noch mit den Säumnisbeschwerden auseinander. Mit Schriftsatz vom 23.06.2017 hat die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.06.2017, Zl ****, erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufheben.“ Mit Schriftsatz vom 06.07.2017 hat die Stadtgemeinde Z, vertreten durch EE, Rechtsanwalt in **** Z, Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.06.2017, Zl ****, erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht möge 1.) dem von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde gestellten Antrag, ‚die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.05.1967, Zl ****, sowie im Spruchpunkt 3. dieses Bescheides die Worte ‚an die Weideinteressentschaft Y‘ aufzuheben‘ Folge geben, in eventu dem von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde gestellten Antrag, ‚die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 05.05.1967, Zl ****, sowie im Spruchpunkt 3. dieses Bescheides die Worte ‚an die Weideinteressentschaft Y‘ aufzuheben‘ Folge geben, in eventu 2.) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2017, Zl ****,

§ 28Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Vw

GVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückweisen.“den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2017, Zl ****,

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 oder Absatz 4, VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückweisen.“

  1. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 31.10.2017, Zl LVwG-2017/37/1800-2, die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH darauf hingewiesen, dass entgegen ihrem Beschwerdevorbringen der angefochtene Bescheid laut der „Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokuments“ am 13.07.2017 zugestellt wurde. Am 14.11.2017 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen hat die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere im Antrag vom 11.08.2016 und in der Beschwerde vom 06.07.2017, verwiesen und dieses näher erläutert. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat das im Rechtsmittel erstattete Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei erst am 14.06.2017 zugestellt worden, nicht mehr aufrechterhalten und eingeräumt, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 13.06.2017 erfolgt sei. Unabhängig davon hat er auf die Ausführungen der Beschwerde führenden Stadtgemeinde Z verwiesen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde außer Streit gestellt, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem behördlichen Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerde führenden Parteien ergibt. Beweisanträge wurden folglich nicht gestellt. Darüber hinaus erfolgte eine Abklärung des Gegenstandes des Beschwerde-verfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 16.11.2017, Zl LVwG-2017/37/1800-3, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14.11.2017 den Beschwerde führenden Parteien übermittelt. Die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z hat im Schriftsatz vom 30.11.2017 auf einen näher bezeichneten Schreibfehler auf Seite 2, zweiter Absatz, zweite Zeile der Niederschrift verwiesen und dessen Berichtigung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht hat die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14.11.2017 im Sinne der Einwendung berichtigt (vgl Beilage zum Erkenntnis). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 16.11.2017, Zl LVwG-2017/37/1800-3, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14.11.2017 den Beschwerde führenden Parteien übermittelt. Die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z hat im Schriftsatz vom 30.11.2017 auf einen näher bezeichneten Schreibfehler auf Seite 2, zweiter Absatz, zweite Zeile der Niederschrift verwiesen und dessen Berichtigung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht hat die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14.11.2017 im Sinne der Einwendung berichtigt vergleiche Beilage zum Erkenntnis). III.römisch drei. Beschwerdevorbringen:
  2. Beschwerde der AA GmbH: Die Beschwerdeführerin verweist auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, und auf die von ihr am 13.03.2017 bei der Agrarbehörde eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 08.03.
  3. Diese Säumnisbeschwerde habe die belangte Behörde nicht dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt, sondern vielmehr den nun bekämpften Bescheid erlassen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat allerdings das im Rechtsmittel erstattete Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei erst am 14.06.2017 zugestellt worden, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 nicht mehr aufrechterhalten und eingeräumt, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 13.06.2017 erfolgt sei. Unabhängig davon hat er auf die Ausführungen der Beschwerde führenden Stadtgemeinde Z verwiesen.
  4. Beschwerde der Stadtgemeinde Z: Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass auch Provisorialbescheide

§ 42WWSG der Rechtskraft fähig seien.

Die Rechtskraft einer Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten Spruch dauere jedoch nur bis zu einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass auch Provisorialbescheide

Paragraph 42, WWSG der Rechtskraft fähig seien. Die Rechtskraft einer Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten Spruch dauere jedoch nur bis zu einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Weiderechte seien durch Art 5 Staatsgrundgesetz (StGG) geschützte Rechte. Aufr Verfahren zur Regulierung von Weiderechten seien daher auch Art 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die in Österreich als Bundesverfassungsgesetz gelte, anzuwenden. Weiderechte seien durch Artikel 5, Staatsgrundgesetz (StGG) geschützte Rechte. Aufr Verfahren zur Regulierung von Weiderechten seien daher auch Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die in Österreich als Bundesverfassungsgesetz gelte, anzuwenden. Ausgehend von diesen allgemeinen Darlegungen erläutert die Beschwerdeführerin das Wesen von Provisorialentscheidungen, die ohne ordnungsgemäßes und unvollständiges Ermittlungsverfahren erlassen werden könnten. Eine die Rechtskraft einer Provisorialentscheidung maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sei dann anzunehmen, wenn entweder die die Erlassung der Provisorialentscheidung rechtfertigende Dringlichkeit nicht mehr vorliege, oder wenn es der zuständigen Behörde möglich wäre, eine endgültige Sachentscheidung zu treffen, weil in beiden Fällen die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung zur weiteren Aufrechterhaltung einer ohne faires Verfahrens im Sinne des Art 6 EMRK erlassenen Entscheidung nachträglich weggefallen sei. Beide Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall vor. Ausgehend von diesen allgemeinen Darlegungen erläutert die Beschwerdeführerin das Wesen von Provisorialentscheidungen, die ohne ordnungsgemäßes und unvollständiges Ermittlungsverfahren erlassen werden könnten. Eine die Rechtskraft einer Provisorialentscheidung maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sei dann anzunehmen, wenn entweder die die Erlassung der Provisorialentscheidung rechtfertigende Dringlichkeit nicht mehr vorliege, oder wenn es der zuständigen Behörde möglich wäre, eine endgültige Sachentscheidung zu treffen, weil in beiden Fällen die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung zur weiteren Aufrechterhaltung einer ohne faires Verfahrens im Sinne des Artikel 6, EMRK erlassenen Entscheidung nachträglich weggefallen sei. Beide Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall vor. 50 der 89 im agrarbehördlichen Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, genannten Liegenschaften seien nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Y. Durch die mit agrarbehördlichem Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, verfügte Aufhebung der Spruchpunkte

  1. und
  2. des agrarbehördlichen Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, sei diesen Liegenschaften das Weiderecht aberkannt worden. Es läge kein Hinweis vor, dass die mit dem Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, verfügte Aufhebung des Weiderechtes die Eigentümer dieser 50 Liegenschaften in irgendeiner Weise gestört hätte, obwohl diese Aufhebung bis zum Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, wirksam gewesen wäre. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum jene 50 Liegenschaften, die mehr als 19 Jahre lang ohne (provisorisch festgestelltes) Weiderecht ausgekommen seien, nunmehr wieder dringend auf eine zu ihren Gunsten lautende Feststellung eines provisorischen Weiderechtes angewiesen sein sollten. Darüber hinaus hätten auch jene 39 Liegenschaften, die mit Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, als vorläufig weideberechtigt festgestellt worden seien, dieses vorläufig festgestellte Weiderecht mit Wirksamkeit des agrarbehördlichen Bescheides vom 05.02.1997, Zl ****, verloren. Dadurch seien aber keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgetreten. Folglich sei nicht nachvollziehbar, welche wichtigen wirtschaftlichen Gründe es nunmehr erforderlich machen sollten, den Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, aufrechtzuerhalten, dessen Unwirksamkeit für die Dauer von immerhin mehr als 19 Jahre keinerlei Nachteile bewirkt habe. Die Beschwerdeführerin weist auch darauf hin, dass die Weideinteressentschaft Y nach deren Kenntnisstand schon lange keinen gültigen Vertreter mehr bestellt habe. Der seinerzeit gewählte Vertreter der Weideinteressentschaft JJ sei schon lange verstorben. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass der Provisorialbescheid vom 05.05.1967, Zl ****, laut Zustellverfügung gegenüber den Eigentümern der belasteten Grundstücke nie erlassen worden sei. Tatsächlich verfüge aber der Bescheid vom 05.05.1967 eine (vorläufige) Übertragung der Weiderechte, weil diese laut SRU Nr **** ihr (= der Beschwerdeführerin) zustehen würden. Der Bescheid vom 05.05.1967 habe somit eine „unentwirrbare Rechtslage“ geschaffen. Aus Sicht der Belasteten sei nach wie vor die Stadtgemeinde Z aufgrund der SRU Zl **** weideberechtigt, während aus der Sicht der Berechtigten die Eigentümer der im Bescheid vom 05.05.1967 genannten Liegenschaften vorläufig weideberechtigt wären. Die Beschwerdeführerin weist zudem darauf hin, dass die in einem Provisorialbescheid als (vorläufig) berechtigt festgestellten Subjekte nur eine zeitlich befristete Rechtsstellung genießen würden. Es sei daher kontraproduktiv, andere Personen als vorläufig Berechtigte festzustellen, als die in der SRU Nr **** rechtskräftig als weideberechtigt festgestellte Antragstellerin. Die Beschwerdeführerin setzt sich auch mit den im Rahmen des Verfahrens im Jahr 1936 abgegebenen Erklärungen der Vertreter der Stadtgemeinde Z und der Gemeinde Y auseinander. Diese unrichtigen Erklärungen hätten die belangte Behörde nicht ermächtigt, sich über den Inhalt der rechtskräftigen SRU Nr **** hinwegzusetzen. Darüber hinaus seien Bescheide und damit auch die SRU Nr **** wie Gesetze auszulegen. Darüber hinaus mangle es auch an einer zweiten Voraussetzung zur Aufrechterhaltung des Provisorialbescheides vom 05.05.1967, Zl ****. Das im Jahr 1925 eingeleitete Verfahren sei bis heute nicht abgeschlossen und dauere somit bereits 92 Jahre und seit Erlassung des Provisorialbescheides aus dem Jahr 1967 50 Jahre. Die sachliche Rechtfertigung und damit die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer derart zu Stande gekommenen Provisorialentscheidung sei daher längst weggefallen, da es der belangten Behörde möglich und zumutbar gewesen wäre, die Rechtsverhältnisse endgültig zu klären. Ihr Vorbringen fasst die Stadtgemeinde Z wie folgt zusammen: ● „Der agrarbehördliche Provisorialbescheid vom 05.05.1967 war von Februar 1997 bis Mai 2016, sohin mehr als 19 Jahre lang unwirksam, ohne dass irgendwelche Nachteile eingetreten wären. Die weitere Aufrechterhaltung dieses Bescheides ist daher schon deshalb nicht so dringend erforderlich, dass es gerechtfertigt wäre, der Beschwerdeführerin und den anderen Betroffenen die fortgesetzte Geltung eines ohne Einhaltung der Garantien des Art 6 EMRK, insbesondere ohne abgeschlossene, mangelfreie Beweisaufnahme zustande gekommenen Provisorialbescheides zuzumuten.„Der agrarbehördliche Provisorialbescheid vom 05.05.1967 war von Februar 1997 bis Mai 2016, sohin mehr als 19 Jahre lang unwirksam, ohne dass irgendwelche Nachteile eingetreten wären. Die weitere Aufrechterhaltung dieses Bescheides ist daher schon deshalb nicht so dringend erforderlich, dass es gerechtfertigt wäre, der Beschwerdeführerin und den anderen Betroffenen die fortgesetzte Geltung eines ohne Einhaltung der Garantien des Artikel 6, EMRK, insbesondere ohne abgeschlossene, mangelfreie Beweisaufnahme zustande gekommenen Provisorialbescheides zuzumuten. ● Außerdem trägt der agrarbehördliche Provisorialbescheid vom 05.05.1967 wesentlich zur Verwirrung der Rechtsverhältnisse bei, o weil er gegenüber den Eigentümern der belasteten Grundstücke nie erlassen wurde und daher ihnen gegenüber nicht wirksam ist, sodass jetzt aus der Sicht der Eigentümer der belasteten Grundstücke andere Personen zur Weideausübung berechtigt sind, als aus der Sicht der Berechtigten o weil die nur provisorisch festgestellten Berechtigten keine endgültigen Verfügungen über die Weiderechte treffen können, die auch gegen jene Personen wirken würden, die anlässlich der endgültigen Klärung der Rechtsverhältnisse als berechtigt festgestellt bzw. bestätigt werden. ● Schließlich wäre es der belangten Behörde auch längst möglich gewesen, ein faires Verfahren

Art 6

EMRK mangelfrei durchzuführen, insbesondere alle Beweise aufzunehmen und die Sach- und Rechtslage endgültig zu klären, weshalb die Rechtfertigung zur weiteren Aufrechterhaltung einer Provisorialentscheidung längst weggefallen ist. Schließlich wäre es der belangten Behörde auch längst möglich gewesen, ein faires Verfahren

Artikel 6

, EMRK mangelfrei durchzuführen, insbesondere alle Beweise aufzunehmen und die Sach- und Rechtslage endgültig zu klären, weshalb die Rechtfertigung zur weiteren Aufrechterhaltung einer Provisorialentscheidung längst weggefallen ist. Aus all diesen Gründen hat sich seit Erlassung des provisorischen agrarbehördlichen Bescheides seit 05.05.1967 die Sachlage so gravierend verändert, dass der Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin das Hindernis der Rechtskraft nicht mehr entgegensteht. […]“ Beide Beschwerdeführerinnen haben keinen Antrag eingebracht, entgegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ihren Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl aber dazu die Bestimmung des § 42 WWSG). Beide Beschwerdeführerinnen haben keinen Antrag eingebracht, entgegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ihren Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche aber dazu die Bestimmung des Paragraph 42, WWSG). IV.römisch vier. Sachverhalt: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt und lässt sich aus den Darlegungen im „Verfahrensablauf“ ableiten. Gegenstand des Verfahrens ist die weitgehend beantragte Aufhebung des Provisorialbescheides vom 05.05.1967, Zl ****. Weitere Sachverhaltsfeststellungen sind daher nicht erforderlich. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Das Verfahren beschränkt sich im Wesentlichen auf die Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung und Aufhebung des Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, vorliegen. Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten. Einer weiteren Beweiswürdigung bedarf es daher nicht. VI.römisch sechs. Rechtslage: 1. Wald- und Weideservitutengesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG), LGBl Nr 21/1953 idF LGBl Nr 130/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt.Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG), Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1953, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt. „Zuständigkeit der Agrarbehörde § 38.

(1)Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom
  1. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, des Landesgesetzes vom
  2. Juni 1909, LGBl. Nr. 37/1911, und dieses Gesetzes in Regulierungsplänen oder Satzungen, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.Paragraph 38,
(1)Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom
  1. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, des Landesgesetzes vom
  2. Juni 1909, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1911,, und dieses Gesetzes in Regulierungsplänen oder Satzungen, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
(2)Die Agrarbehörde entscheidet, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheidet auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens unter Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach § 33, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.
(2)Die Agrarbehörde entscheidet, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheidet auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens unter Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach Paragraph 33,, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben. […]“ „Provisorien §
  1. Die Agrarbehörde kann die Ausübung von Dienstbarkeiten mit einem Provisorium vorläufig regeln, wenn die Durchführung eines Servitutenverfahrens aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen nicht abgewartet werden kann. Um einen drohenden empfindlichen Schaden zu verhüten, kann sie ein Provisorium auch vor der Einleitung eines Servitutenverfahrens erlassen. Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen ein Provisorium haben keine aufschiebende Wirkung. Die Agrarbehörde kann auch mit Überleitungsverfügungen einen angemessenen Übergang in die im Servitutenplan neu geordneten Verhältnisse herbeiführen. Im Übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert, Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.“Paragraph 42, Die Agrarbehörde kann die Ausübung von Dienstbarkeiten mit einem Provisorium vorläufig regeln, wenn die Durchführung eines Servitutenverfahrens aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen nicht abgewartet werden kann. Um einen drohenden empfindlichen Schaden zu verhüten, kann sie ein Provisorium auch vor der Einleitung eines Servitutenverfahrens erlassen. Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen ein Provisorium haben keine aufschiebende Wirkung. Die Agrarbehörde kann auch mit Überleitungsverfügungen einen angemessenen Übergang in die im Servitutenplan neu geordneten Verhältnisse herbeiführen. Im Übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert, Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.“ „Erklärung der Parteien; Vergleiche §
  2. Anträge auf Einleitung eines Servitutenverfahrens sowie die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommissbehörden. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, wie insbesondere dann, wenn aufgrund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt wurden oder Rechtshandlungen oder Entscheidungen ergangen sind.“Paragraph 51, Anträge auf Einleitung eines Servitutenverfahrens sowie die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommissbehörden. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, wie insbesondere dann, wenn aufgrund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt wurden oder Rechtshandlungen oder Entscheidungen ergangen sind.“
  3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl Nr 161/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 161 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Abänderung und Behebung von Amts wegen §
  4. […]Paragraph 68, […]
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu anden.“

(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu anden.“ 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Erkenntnisse § 28.Paragraph 28,

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ „Beschlüsse § 31.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ VII.römisch sieben. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 101/2014, vier Wochen. Laut den Zustellscheinen wurde der angefochtene Bescheid der AA GmbH und der Stadtgemeinde Z zuhanden deren Rechtsvertretern am 13.06.2017 zugestellt. Die Beschwerde der AA GmbH, eingelangt am 23.06.2017, und die Beschwerde der Stadtgemeinde Z, eingelangt am 06.07.2017, waren somit fristgerecht.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2014,, vier Wochen. Laut den Zustellscheinen wurde der angefochtene Bescheid der AA GmbH und der Stadtgemeinde Z zuhanden deren Rechtsvertretern am 13.06.2017 zugestellt. Die Beschwerde der AA GmbH, eingelangt am 23.06.2017, und die Beschwerde der Stadtgemeinde Z, eingelangt am 06.07.2017, waren somit fristgerecht.

  1. In der Sache: 2.
  2. Zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol: Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Agrarbehörde und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden (vgl Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG). Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Agrarbehörde und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 07.06.2017, Zl ****, die Anträge der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH und der Stadtgemeinde Z als unzulässig zurückgewiesen. Das Landes-verwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob diese Zurückweisungen, also formale Entscheidungen, zu Recht ergangenen sind. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Tirol sich auch mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die belangte Behörde zu Recht § 68 Abs 7 AVG angewendet hat. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch wenn

§ 17Vw

GVG der vierte Teil des AVG und damit dessen § 68 in Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG nicht anzuwenden ist.

Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf § 68 Abs 7 AVG gestützt hat (vgl VfGH vom 18.06.2014, Zl G5/2014-9). Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 07.06.2017, Zl ****, die Anträge der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH und der Stadtgemeinde Z als unzulässig zurückgewiesen. Das Landes-verwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob diese Zurückweisungen, also formale Entscheidungen, zu Recht ergangenen sind. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Tirol sich auch mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die belangte Behörde zu Recht Paragraph 68, Absatz 7, AVG angewendet hat. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch wenn

Paragraph 17, VwGVG der vierte Teil des AVG und damit dessen Paragraph 68, in Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG nicht anzuwenden ist.

Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf Paragraph 68, Absatz 7, AVG gestützt hat vergleiche VfGH vom 18.06.2014, Zl G5/2014-9). 2.

  1. Zur rechtlichen Situation aufgrund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Beschluss vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, den Bescheid der Agrarbehörde vom 05.02.1997; Zl ****, und damit die in diesem Bescheid getroffene Feststellung der „körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft Y“ als Servitutsberechtigte und als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Weideinteressentschaft Y sowie die Aufhebung der Spruchpunkte
  2. und
  3. des Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, aufgehoben. Der Bescheid der Agrarbehörde vom 05.05.1967, Zl ****, ist daher wieder in seinem vollen Umfang wirksam. Servitutsberechtigte sind folglich die in diesem Bescheid festgestellten 89 weideberechtigten Güter und nicht mehr die Agrargemeinschaft Y. 2.
  4. Zum Inhalt der den Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge: Mit Schriftsatz vom 11.08.2016 hat die Stadtgemeinde Z, vertreten durch EE, Rechtsanwalt in **** Z, beantragt, die Spruchpunkte
  5. und
  6. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.05.1967, Zl ****, sowie in Spruchpunkt
  7. dieses Bescheides die Worte „an die Weideinteressentschaft Y“ aufzuheben. Diesem Antrag hat sich die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH mit Schriftsatz vom 15.11.2016 angeschlossen und insofern ergänzt, als die Einwendungen der Agrargemeinschaft Y mangels Parteistellung zurückzuweisen seien.Mit Schriftsatz vom 11.08.2016 hat die Stadtgemeinde Z, vertreten durch EE, Rechtsanwalt in **** Z, beantragt, die Spruchpunkte
  8. und
  9. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 05.05.1967, Zl ****, sowie in Spruchpunkt
  10. dieses Bescheides die Worte „an die Weideinteressentschaft Y“ aufzuheben. Diesem Antrag hat sich die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH mit Schriftsatz vom 15.11.2016 angeschlossen und insofern ergänzt, als die Einwendungen der Agrargemeinschaft Y mangels Parteistellung zurückzuweisen seien. Beide Beschwerdeführerinnen begehren die Abänderung des ihnen gegenüber formell rechtskräftigen Bescheides der Agrarbehörde vom 05.05.1967, Zl ****. Ergänzend dazu beantragt die rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH die Zurückweisung der Anträge der Agrargemeinschaft Y vom 18.10.
  11. 2.
  12. Zur Abänderung und Behebung von Bescheiden

§ 68

AVG:Zur Abänderung und Behebung von Bescheiden

Paragraph 68, AVG: Nach dem Konzept des AVG dürfen rechtskräftige Bescheide nicht mehr ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden. Dies dient der Rechtssicherheit und gewährleistet einen gewissen Vertrauensschutz für die Parteien. Andererseits kann es aber überwiegende öffentliche Interessen geben, einen rechtskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben oder abzuändern, etwa weil er an einem besonders schweren Fehler leidet oder weil seine Auswirkungen den öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese der Behörde nach § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumte Befugnis, von einem bereits rechtskräftigen Bescheid wieder abzugehen, soll ihr im Interesse der Rechtssicherheit aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zustehen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse steht daher nicht im Belieben der Behörde, sondern sie hat dabei Ermessen, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw der Auswirkungen des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen ist. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung des Bescheides nach den zitierten Bestimmungen muss, da es sich um eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (VwGH 27.05.2014, Zl 2011/10/0197, mit weiteren Nachweisen).Nach dem Konzept des AVG dürfen rechtskräftige Bescheide nicht mehr ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden. Dies dient der Rechtssicherheit und gewährleistet einen gewissen Vertrauensschutz für die Parteien. Andererseits kann es aber überwiegende öffentliche Interessen geben, einen rechtskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben oder abzuändern, etwa weil er an einem besonders schweren Fehler leidet oder weil seine Auswirkungen den öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese der Behörde nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumte Befugnis, von einem bereits rechtskräftigen Bescheid wieder abzugehen, soll ihr im Interesse der Rechtssicherheit aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zustehen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse steht daher nicht im Belieben der Behörde, sondern sie hat dabei Ermessen, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw der Auswirkungen des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen ist. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung des Bescheides nach den zitierten Bestimmungen muss, da es sich um eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (VwGH 27.05.2014, Zl 2011/10/0197, mit weiteren Nachweisen). § 68 Abs 2 AVG dient der (ex-nunc erfolgenden) Beseitigung der Bindungswirkungen eines rechtskräftigen Bescheides. Der Anwendungsbereich des § 68 Abs 2 AVG bezieht sich auf Fälle, in denen der Bescheid zum Zeitpunkt seiner Abänderung oder Behebung Bindungs-wirkungen entfaltet und der Bescheid der Erlassung eines neunen Bescheides „wegen entschiedener Sache“ entgegenstünde (VwGH 13.09.2017, Zl Ra 2017/12/0011-7).Paragraph 68, Absatz 2, AVG dient der (ex-nunc erfolgenden) Beseitigung der Bindungswirkungen eines rechtskräftigen Bescheides. Der Anwendungsbereich des Paragraph 68, Absatz 2, AVG bezieht sich auf Fälle, in denen der Bescheid zum Zeitpunkt seiner Abänderung oder Behebung Bindungs-wirkungen entfaltet und der Bescheid der Erlassung eines neunen Bescheides „wegen entschiedener Sache“ entgegenstünde (VwGH 13.09.2017, Zl Ra 2017/12/0011-7).

§ 68

Abs 7 AVG steht aber auf die Ausübung des der Behörde

§ 68Abs 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu (Vw

GH 25.03.2015, Zl Ra 2015/13/0007 mit weiteren Nachweisen). Durch die Nichtausübung kann somit eine Rechtsverletzung nicht stattfinden (VfGH 13.09.2013, Zl B 349/2013-8).

Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht aber auf die Ausübung des der Behörde

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu (VwGH 25.03.2015, Zl Ra 2015/13/0007 mit weiteren Nachweisen). Durch die Nichtausübung kann somit eine Rechtsverletzung nicht stattfinden (VfGH 13.09.2013, Zl B 349/2013-8). 2.5. Zur Beschwerde der Stadtgemeinde Z: Die Stadtgemeinde Z legt in ihrem Antrag vom 12.08.2016 und in ihrer Beschwerde dar, aus welchen Gründen der Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, bereits zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig gewesen sei. Darüber hinaus hält die Stadtgemeinde Z fest, dass gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides von einer geänderten Sachlage auszugehen sei. Davon ausgehend erläutert die Stadtgemeinde Z die Umstände, aufgrund derer der Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, weitgehend aufzuheben und abzuändern sei. Die begehrte Aufhebung und Abänderung verfolgt insbesondere den Zweck, die im Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, getroffene Feststellung der 89 weideberechtigten Güter „rückgängig zu machen“, um wieder die entsprechende Regelung in der SRU vom 01.03.1890 vollumfänglich in Geltung zu setzen. Der Bescheid der Agrarbehörde vom 05.05.1967, Zl ****, stützt sich auf § 42 WWSG in der damals geltenden Fassung und ist somit als Provisorialverfügung zu qualifizieren. Einer Provisorialverfügung im Sinne des § 42 WWSG kommt normativer Inhalt zu. Der Charakter als Provisorium allein führt nicht dazu, dass von einem solchen Provisorium vor Erlassung der im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen jederzeit wieder abgewichen werden könnte. Auch ein Provisorialbescheid unterliegt, wenn er rechtskräftig geworden ist, den Regeln des AVG über die Abänderung rechtskräftiger Bescheide (so VwGH 17.12.2015, Zl 2012/07/0153-7).Der Bescheid der Agrarbehörde vom 05.05.1967, Zl ****, stützt sich auf Paragraph 42, WWSG in der damals geltenden Fassung und ist somit als Provisorialverfügung zu qualifizieren. Einer Provisorialverfügung im Sinne des Paragraph 42, WWSG kommt normativer Inhalt zu. Der Charakter als Provisorium allein führt nicht dazu, dass von einem solchen Provisorium vor Erlassung der im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen jederzeit wieder abgewichen werden könnte. Auch ein Provisorialbescheid unterliegt, wenn er rechtskräftig geworden ist, den Regeln des AVG über die Abänderung rechtskräftiger Bescheide (so VwGH 17.12.2015, Zl 2012/07/0153-7).

§ 68

Abs 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde

§ 68Abs 2 bis 4 AVG zustehendes Abänderungsrechtes niemandem ein Anspruch zu.

Die Ausübung des Abänderungs- und Aufhebungsrechtes kann daher angeregt, nicht aber erzwungen werden. Die Zurückweisung des von der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z auf Wahrnehmung des Abänderungs- und Aufhebungsrechtes gerichteten Antrages verletzt somit keine Rechte der Beschwerdeführerin.

Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht auf die Ausübung des der Behörde

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zustehendes Abänderungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Die Ausübung des Abänderungs- und Aufhebungsrechtes kann daher angeregt, nicht aber erzwungen werden. Die Zurückweisung des von der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z auf Wahrnehmung des Abänderungs- und Aufhebungsrechtes gerichteten Antrages verletzt somit keine Rechte der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist Folgendes festzuhalten: Der Tatbestand des § 68 Abs 2 AVG ist nicht erfüllt. Der agrarbehördliche Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, hat 89 Güter als weideberechtigt festgestellt und damit Rechte begründet. § 68 Abs 2 AVG erlaubt allerdings nur die Aufhebung von Bescheiden, „aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist.“Der Tatbestand des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist nicht erfüllt. Der agrarbehördliche Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, hat 89 Güter als weideberechtigt festgestellt und damit Rechte begründet. Paragraph 68, Absatz 2, AVG erlaubt allerdings nur die Aufhebung von Bescheiden, „aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist.“ Das Aufhebungsrecht

§ 68

Abs 4 AVG steht ausschließlich der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu. Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ist nicht als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu qualifizieren. Ihr ist es folglich verwehrt, gestützt auf § 68 Abs 4 AVG einen von ihr erlassenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol steht außerhalb der Verwaltungsorganisation und ist somit selbst nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und untersteht auch nicht einer derartigen Behörde. Die Anwendung des § 68 Abs 4 AVG zwecks teilweiser Aufhebung und teilweiser Abänderung des Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, scheidet somit aus.Das Aufhebungsrecht

Paragraph 68, Absatz 4, AVG steht ausschließlich der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu. Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ist nicht als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu qualifizieren. Ihr ist es folglich verwehrt, gestützt auf Paragraph 68, Absatz 4, AVG einen von ihr erlassenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol steht außerhalb der Verwaltungsorganisation und ist somit selbst nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und untersteht auch nicht einer derartigen Behörde. Die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 4, AVG zwecks teilweiser Aufhebung und teilweiser Abänderung des Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, scheidet somit aus. Die Agrarbehörde wäre berechtigt, den Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****,

§ 68

Abs 3 AVG bei Vorliegen der in der zitierten Bestimmung genannten Voraussetzungen abzuändern. Ein (teilweise) Abänderung

§ 68

Abs 3 AVG ist zulässig, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen notwendig oder unvermeidlich ist. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt nur bei einer konkreten Gefährdung von Menschen in Betracht. Entscheidend sind daher derartige tatsächliche Auswirkungen und nicht bloß eventuelle Rechtswidrigkeiten des rechtskräftigen Bescheides [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 93 mit weiteren Nachweisen (Stand 1.4.2009, rdb.at)]. Die Agrarbehörde wäre berechtigt, den Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****,

Paragraph 68, Absatz 3, AVG bei Vorliegen der in der zitierten Bestimmung genannten Voraussetzungen abzuändern. Ein (teilweise) Abänderung

Paragraph 68, Absatz 3, AVG ist zulässig, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen notwendig oder unvermeidlich ist. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt nur bei einer konkreten Gefährdung von Menschen in Betracht. Entscheidend sind daher derartige tatsächliche Auswirkungen und nicht bloß eventuelle Rechtswidrigkeiten des rechtskräftigen Bescheides [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 93 mit weiteren Nachweisen (Stand 1.4.2009, rdb.at)]. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind keine Umstände erkennbar, wonach der agrarbehördliche Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, eine konkrete Gefährdung von Menschen darstellt. Eine (teilweise) Abänderung

§ 68

Abs 3 AVG ist auch zulässig, als dies zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Von dieser Ermächtigung darf allerdings nur bei einer Schädigung der gesamten Volkswirtschaft Gebrauch gemacht werden, die für eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung und damit die allgemeine Wohlfahrt von ernster Bedeutung ist. Es muss sich um eine konkrete Schädigung der Volkswirtschaft handeln, die entweder schon eingetreten aber noch reversibel oder unmittelbar zu befürchten ist [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 97 mit weiteren Nachweisen (Stand 1.4.2009, rdb.at)].Eine (teilweise) Abänderung

Paragraph 68, Absatz 3, AVG ist auch zulässig, als dies zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Von dieser Ermächtigung darf allerdings nur bei einer Schädigung der gesamten Volkswirtschaft Gebrauch gemacht werden, die für eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung und damit die allgemeine Wohlfahrt von ernster Bedeutung ist. Es muss sich um eine konkrete Schädigung der Volkswirtschaft handeln, die entweder schon eingetreten aber noch reversibel oder unmittelbar zu befürchten ist [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 97 mit weiteren Nachweisen (Stand 1.4.2009, rdb.at)]. Eine Schädigung der gesamten Volkswirtschaft hat der agrarbehördliche Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, nicht bewirkt und ist eine solche auch nicht zu befürchten. § 68 Abs 3 AVG ermächtigt die Agrarbehörde nicht, den Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, (teilweise) abzuändern.Paragraph 68, Absatz 3, AVG ermächtigt die Agrarbehörde nicht, den Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, (teilweise) abzuändern. 2.

  1. Zur Beschwerde der AA GesmbH: Die rechtfreundlich vertretene AA GesmbH hat sich mit Schriftsatz vom 15.11.2016 zunächst dem auf Wahrnehmung des Abänderungs- und Aufhebungsrechtes gerichteten Antrages der Stadtgemeinde Z angeschlossen. Ausgehend vom Datum des Einlangens dieses Antrages ─ 15.11.2016 ─ war am 13.03.2017 die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG nicht abgelaufen. Zudem erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides ─ wie der Rechtsvertreter der AA GmbH anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 eingeräumt hat ─ am 13.06.
  2. Es wäre somit auch die Drei-Monats-Frist des § 16 VwGVG gewahrt. Die rechtfreundlich vertretene AA GesmbH hat sich mit Schriftsatz vom 15.11.2016 zunächst dem auf Wahrnehmung des Abänderungs- und Aufhebungsrechtes gerichteten Antrages der Stadtgemeinde Z angeschlossen. Ausgehend vom Datum des Einlangens dieses Antrages ─ 15.11.2016 ─ war am 13.03.2017 die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG nicht abgelaufen. Zudem erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides ─ wie der Rechtsvertreter der AA GmbH anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 eingeräumt hat ─ am 13.06.
  3. Es wäre somit auch die Drei-Monats-Frist des Paragraph 16, VwGVG gewahrt. Wie bereits dargelegt, steht auf die Ausübung des der Behörde

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungsrechtes

§ 68Abs 7 AVG niemandem ein Anspruch.

Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des aufsichtsrechtes

§ 68Abs 2 bis 4 AVG nicht vor (vgl die Ausführungen in Kapitel 2.4.

der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses). Wie bereits dargelegt, steht auf die Ausübung des der Behörde

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungsrechtes

Paragraph 68, Absatz 7, AVG niemandem ein Anspruch. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des aufsichtsrechtes

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG nicht vor vergleiche die Ausführungen in Kapitel 2.

  1. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses). Die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH hat zudem im Schriftsatz vom 15.11.2016 beantragt, die Einwendungen der Agrargemeinschaft Y mangels Parteistellung zurückzuweisen. Dazu ist auf die Ausführungen in Kapitel 2.
  2. der Erwägungen dieser Entscheidung zu verweisen. Aufgrund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, ist der Bescheid der Agrarbehörde vom 05.05.1967, Zl ****, wieder in seinem vollen Umfang wirksam. Servitutsberechtigt sind daher die in diesem Bescheid festgestellten 89 weideberechtigten Güter und nicht mehr die Agrargemeinschaft Y. Die Agrargemeinschaft Y ist somit auch nicht Partei des gegenständlichen Servituten-Regulierungsverfahrens. Deren im gegenständlichen Servituten-Regulierungs-verfahren eingebrachten Anträge vermögen daher Rechte der Beschwerdeführerin als Eigentümerin von mit Weiderechten belasteten Grundstücken nicht zu verletzen. Die Zurückweisung des von der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH mit Schriftsatz vom 15.11.2016 eingebrachten Antrages belastet somit den angefochten Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit. Sofern die AA GmbH mit dem Hinweis auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, eine Säumnis der Agrarbehörde im Hinblick auf das anhängige Servituten-Regulierungsverfahren geltend macht, ist dazu Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft in EZ **** GB 8***1 Y, bestehend aus mehreren Grundstücken, die mit Weiderechten belastet sind. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Beschluss vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung der AA GmbH Folge gegeben und den Bescheid der Agrarbehörde vom 05.02.1997, Zl ****, aufgehoben. Der Bescheid der Agrarbehörde vom 05.05.1967, Zl ****, ist wieder in seinem vollen Umfang wirksam. Weideberechtigt sind daher die in der Provisorialverfügung vom 05.05.1967, Zl ****, festgestellten 89 weideberechtigten Güter. Aufgabe der Agrarbehörde ist, das anhängige Servituten-Regulierungsverfahren mit einer Servitutenurkunde abzuschließen. Die von der AA GmbH eingebrachten Anträge wurden fristgerecht erledigt. Sonstige Umstände, die eine die AA GmbH in ihren Rechten verletzende Säumnis der Agrarbehörde begründen, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol daher nicht zu erkennen. Darüber hinaus gilt es die Vorschrift des § 8 Abs 2 lit b und Abs 3 WWSG zu berücksichtigen. Gehören die verpflichteten Grundstücke mehreren Eigentümern, so bedarf nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs 3 WWSG der Antrag eines Eigentümers der Zustimmung mindestens der Hälfte der Verpflichteten. Aufgabe der Agrarbehörde ist, das anhängige Servituten-Regulierungsverfahren mit einer Servitutenurkunde abzuschließen. Die von der AA GmbH eingebrachten Anträge wurden fristgerecht erledigt. Sonstige Umstände, die eine die AA GmbH in ihren Rechten verletzende Säumnis der Agrarbehörde begründen, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol daher nicht zu erkennen. Darüber hinaus gilt es die Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 2, Litera b und Absatz 3, WWSG zu berücksichtigen. Gehören die verpflichteten Grundstücke mehreren Eigentümern, so bedarf nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3, WWSG der Antrag eines Eigentümers der Zustimmung mindestens der Hälfte der Verpflichteten.
  3. Ergänzende Ausführungen: Unabhängig von den Darlegungen in Kapitel
  4. der „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses hält das Landesverwaltungsgericht Tirol grundsätzlich fest: Die Vorschrift des § 42 WWSG ermächtigt die Agrarbehörde zu sogenannten „Provisorien“. Ein solches Provisorium dient einer kurzfristigen Regelung. Im Gegensatz zu den ebenfalls im § 42 WWSG vorgesehenen Überleitungsverfügungen dienen Provisorien nicht der Trans-formation von einem alten Stand in einen neuen Stand, sondern der einstweiligen Regelung der Ausübung der Einforstungsrechte. Diese einstweilige Regelung bildet vorderhand den Ersatz für eine nach Abschluss des Verfahrens notwendige Dauerlösung. Dadurch unterscheidet sie sich auch von den Sicherungsverfahren nach § 31 WWSG, bei denen die Ausübbarkeit der Einforstungsrechte im Mittelpunkt steht (Lang, Tiroler Agrarrecht II, S 134f).Die Vorschrift des Paragraph 42, WWSG ermächtigt die Agrarbehörde zu sogenannten „Provisorien“. Ein solches Provisorium dient einer kurzfristigen Regelung. Im Gegensatz zu den ebenfalls im Paragraph 42, WWSG vorgesehenen Überleitungsverfügungen dienen Provisorien nicht der Trans-formation von einem alten Stand in einen neuen Stand, sondern der einstweiligen Regelung der Ausübung der Einforstungsrechte. Diese einstweilige Regelung bildet vorderhand den Ersatz für eine nach Abschluss des Verfahrens notwendige Dauerlösung. Dadurch unterscheidet sie sich auch von den Sicherungsverfahren nach Paragraph 31, WWSG, bei denen die Ausübbarkeit der Einforstungsrechte im Mittelpunkt steht (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, S 134f). Ausgehend vom Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.05.1967, Zl ****, besteht nunmehr seit mehreren Jahrzehnten ein solches „Provisorium“. Es ist daher dringend notwendig, die Verhältnisse ─ Weideberechtigungen ─ endgültig zu klären. In diesem Zusammenhang gilt es folgende Umstände zu berücksichtigen: ● Den Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, hat die Agrarbehörde der Stadtgemeinde Z zuhanden deren Vertreter sowie ─ im Wege der Auflage und Verständigung durch Kundmachung ─ den Eigentümern berechtigter Liegenschaften zugestellt. Die erforderliche Zustellung an die Eigentümer der verpflichteten Grundstücke hat demgegenüber nicht stattgefunden. Mangels Zustellung ist der Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, gegenüber den Eigentümern der verpflichteten Grundstücke nicht wirksam geworden. Ihnen gegenüber gilt somit nach wie vor die SRU Nr ****. ● Als Berechtigte werden in der SRU Nr **** die „Gemeinde Y als solche“ und die „Stadtgemeinde Z“ angeführt. Die Agrarbehörde hat die im Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, getroffene Feststellung von 89 weideberechtigten Gütern im Wesentlichen mit den Erklärungen der Vertreter der Stadtgemeinde Z und der Ortsgemeinde Y anlässlich der agrarbehördlichen Verhandlung am 16.04.1936 begründet. Die Gemeindevertreter hätten übereinstimmend erklärt, dass die Gemeinde Y und die Stadtgemeinde Z „nur als Sammelnamen der Viehbesitzer in der Urkunde genannt seien, die Gemeinden kein anderes Recht in Anspruch nähmen als höchstens jenes, das ihnen als Viehbesitzer zukäme, und die Viehbesitzer selbst als die Berechtigten anzusehen seien.“ Dem ist allerdings die Erklärung der Vertreter der Stadtgemeinde Z anlässlich der mündlichen Verhandlung am 16.02.1967 entgegenzuhalten. Wörtlich heißt es in der Niederschrift über diese Verhandlung: „Nach Verlesung dieses Teiles der Verhandlungsniederschrift wünschen die Vertreter der Stadtgemeinde die Klarstellung, daß nach ihrer Ansicht das Weiderecht der Stadt als solcher zustehe und die Viehhalter nur ausübungsberechtigt seien; dies im Sinne der Serv.Reg. Urkunde vom 01.03.
  5. Der Verh. L. zitiert wie diesbezügl. die urkundliche Bestimmung auf Seite 32 der genannten Urkunde. Es müßten nach Ansicht der Stadt nicht die ‚Berechtigten‘, sondern die Eigentümer der belasteten Grundstücke zu einer Interessentengemeinschaft im Sinne des § 50 WWSG zusammengeschlossen werden. Es müßten nach Ansicht der Stadt nicht die ‚Berechtigten‘, sondern die Eigentümer der belasteten Grundstücke zu einer Interessentengemeinschaft im Sinne des Paragraph 50, WWSG zusammengeschlossen werden. […]“ Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sind im weiteren Regulierungsverfahren folgende Verfahrensschritte zu setzen: ● Die Agrarbehörde hat ausgehend von der SRU Nr ****, zu klären, ob unter der in diesem Dokument genannten Stadtgemeinde Z und Gemeinde Y „Viehbesitzer“ zu verstehen sind. Dabei ist auch die für diese Frage relevante Änderung des Stadtrechtes mit der Novelle LGBl Nr 121/2011 zu beachten.Die Agrarbehörde hat ausgehend von der SRU Nr ****, zu klären, ob unter der in diesem Dokument genannten Stadtgemeinde Z und Gemeinde Y „Viehbesitzer“ zu verstehen sind. Dabei ist auch die für diese Frage relevante Änderung des Stadtrechtes mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2011, zu beachten. ● Sollte tatsächlich der Stadtgemeinde Z ─ auch als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Y ─ kein Weiderecht zustehen, ist zu prüfen, ob sich das gegenständliche Regulierungsverfahren weiterhin auf den Antrag der Gemeinde Y aus dem Jahr 1925 stützten lässt. Diesen Antrag hat die Gemeinde Y offensichtlich in ihrer Eigenschaft als Weideberechtigte nach der SRU Nr **** gestellt. ● Sofern die Provisorialverfügung vom 05.05.1967, Zl ****, weiterhin aufrecht bleiben soll, ist dieser Bescheid den nunmehrigen Eigentümern der verpflichteten Grundstücke ordnungsgemäß zuzustellen. VIII. Ergebnis:römisch acht. Ergebnis: Beide Beschwerdeführerinnen begehren die Abänderung des ihnen gegenüber formell rechtskräftigen Bescheides der Agrarbehörde vom 05.05.1967, Zl ****.

§ 68

Abs 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde

§ 68Abs 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungsrechts niemandem ein Anspruch zu.

Die Zurückweisung des von der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z und der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH auf Wahrnehmung des Abänderungs- und Aufhebungsrechtes gerichteten Antrages verletzt somit keine Rechte der Beschwerdeführerin.

Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht auf die Ausübung des der Behörde

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Die Zurückweisung des von der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z und der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH auf Wahrnehmung des Abänderungs- und Aufhebungsrechtes gerichteten Antrages verletzt somit keine Rechte der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH sowie der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.06.2017, Zl ****, waren daher als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH sowie der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.06.2017, Zl ****, waren daher als unbegründet abzuweisen vergleiche Spruchpunkt
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Zum Regulierungsverfahren als solchem ist auf die Darlegungen in Kapitel VII./
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.Zum Regulierungsverfahren als solchem ist auf die Darlegungen in Kapitel römisch sieben./
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen. IX.römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG id

F BGBl I Nr 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war die von der belangten Behörde auf § 68 Abs 7 AVG gestützte Zurückweisung von Anträgen der Beschwerdeführerinnen zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich dabei auf den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung sowie auf die dazu ergangene einheitliche Judikatur stützen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war daher nicht zu klären. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig (vgl Spruchpunkt

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses).Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war die von der belangten Behörde auf Paragraph 68, Absatz 7, AVG gestützte Zurückweisung von Anträgen der Beschwerdeführerinnen zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich dabei auf den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung sowie auf die dazu ergangene einheitliche Judikatur stützen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war daher nicht zu klären. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig vergleiche Spruchpunkt
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.1800.5

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