GVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Ausgangssituation: Mit Servitutenregulierungsurkunde vom 01.03.1890, Nr **** (im Folgenden: SRU Nr ****), hat die k.k. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Local-Kommission für das U- und T-Tal über Anmeldung der Gemeinde Y festgestellt, dass auf 980 privaten Waldparzellen im Ausmaß von 845,92 ha ein Weiderecht zugunsten der Gemeinde Y als solcher und zugunsten der Stadtgemeinde Z, letzterer jedoch nur rücksichtlich der am linken X-Ufer gelegenen Stadtteile, besteht. Laut dieser SRU durfte die Weide nur gemeinsam ausgeübt werden. Am 07.07.1924 hat die Gemeinde Y als berechtigte Partei bei der Agrarbehörde den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung oder Ablösung der ihr aufgrund der SRU vom 11.03.1890, Zl ****, zustehenden Weiderechte gestellt. Aufgrund dieses Antrages hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 18.07.1925, Zl ****, die Einleitung des Servitutenverfahrens verfügt. Dieses Verfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. Auf der Grundlage der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.09.1938, Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Landeshauptmannes für Tirol Nr 14/1938, erfolgte die Eingemeindung der Gemeinde Y nach Z. Die Stadtgemeinde Z wurde zur Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Y bestimmt. Auf der Grundlage der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.09.1938, Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Landeshauptmannes für Tirol Nr 14 aus 1938,, erfolgte die Eingemeindung der Gemeinde Y nach Z. Die Stadtgemeinde Z wurde zur Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Y bestimmt. Mit Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz auf der Grundlage des § 42 Tiroler Wald- und Weide-servitutengesetzes (WWSG) für die Ausübung der den Viehbesitzern von in Y und im Stadtteil zwischen dem X und Y liegenden Gütern nach der SRU Nr **** zustehenden Weiderechte in den Y Waldungen mehrere behördliche Bestimmungen erlassen.Mit Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz auf der Grundlage des Paragraph 42, Tiroler Wald- und Weide-servitutengesetzes (WWSG) für die Ausübung der den Viehbesitzern von in Y und im Stadtteil zwischen dem römisch zehn und Y liegenden Gütern nach der SRU Nr **** zustehenden Weiderechte in den Y Waldungen mehrere behördliche Bestimmungen erlassen. In Spruchpunkt 1. hat die Agrarbehörde
In Spruchpunkt 1. hat die Agrarbehörde
Paragraph 9, Absatz 2, WWSG die 89 weideberechtigten Güter festgestellt. In Spruchpunkt 2. hat die Agrarbehörde die jeweiligen Eigentümer der festgestellten berechtigten Liegenschaften
Abs 2 und 3 WWSG zur „Weideinteressentschaft Y“ als Servitutengemeinschaft zusammengefasst. Die Vertretung und Verwaltung in allen die Ausübung der Weiderechte betreffenden Angelegenheiten wurde mit einem eigenen Vertretungsstatut geregelt. In Spruchpunkt 2. hat die Agrarbehörde die jeweiligen Eigentümer der festgestellten berechtigten Liegenschaften
Paragraph 50, Absatz 2 und 3 WWSG zur „Weideinteressentschaft Y“ als Servitutengemeinschaft zusammengefasst. Die Vertretung und Verwaltung in allen die Ausübung der Weiderechte betreffenden Angelegenheiten wurde mit einem eigenen Vertretungsstatut geregelt. In Spruchpunkt 3. hat die Agrarbehörde verfügt, dass das Weiderecht mit Bezahlung eines Ablösebetrages an die Weideinteressentschaft Y von ATS 1,00/m² erlischt, soweit auf Grundparzellen, die im Baugebiet liegen, eine Baubewilligung erteilt wird. Auf Parzellen, die öffentlichen, sozialen oder kirchlichen Einrichtungen dienen, sowie auf Bauflächen, die vor Ende des Zweiten Weltkrieges verbaut wurden, wurde das entschädigungslose Erlöschen der Dienstbarkeit der Weide verfügt. Diesen Bescheid hat die Agrarbehörde der Stadtgemeinde Z zuhanden deren Gemeindevertreters sowie ─ im Wege der Auflage und Verständigung durch Kundmachung ─ den Eigentümern berechtigter Liegenschaften zugestellt. Der mit Datum 05.02.1997, Zl ****, von der Agrarbehörde erlassene Bescheid weist folgenden Spruch auf: „Auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde Nr. **** vom 1.3.1890, fol. *** Verfachbuch III. Teil, bestehen zugunsten der ehemaligen Gemeinde Y und zugunsten der Stadtgemeinde Z, jedoch nur rücksichtlich des am linken X-Ufer gelegenen Stadtteiles bzw. zugunsten der Viehbesitzer der ehemaligen Gemeinde Y und der Viehbesitzer im vorbezeichneten Stadtteil Dienstbarkeitsrechte der Weide. Für die Ausübung dieser Weiderechte wurde mit Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, eine Provisorialverfügung nach § 42 WWSG erlassen. „Auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde Nr. **** vom 1.3.1890, fol. *** Verfachbuch römisch drei. Teil, bestehen zugunsten der ehemaligen Gemeinde Y und zugunsten der Stadtgemeinde Z, jedoch nur rücksichtlich des am linken X-Ufer gelegenen Stadtteiles bzw. zugunsten der Viehbesitzer der ehemaligen Gemeinde Y und der Viehbesitzer im vorbezeichneten Stadtteil Dienstbarkeitsrechte der Weide. Für die Ausübung dieser Weiderechte wurde mit Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, eine Provisorialverfügung nach Paragraph 42, WWSG erlassen. Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz stellt hiermit
2 des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, fest, daß die mit der zitierten Servitutenurkunde regulierten Weiderechte der mit Bescheid vom 03.07.1995, Zl ****, körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft Y zustehen.
cit. werden die Spruchpunkte 1 und 2 des Bescheides vom 5.5.1967 aufgehoben und die Weideinteressentschaft Y aufgelöst. Deren Rechtsnachfolgerin ist die Agrargemeinschaft Y, auf die auch das Vermögen der Weideinteressentschaft übergeht.“ Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz stellt hiermit
Paragraph 38, Absatz 2, des Wald- und Weideservitutengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1952,, fest, daß die mit der zitierten Servitutenurkunde regulierten Weiderechte der mit Bescheid vom 03.07.1995, Zl ****, körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft Y zustehen.
Paragraph 42, leg. cit. werden die Spruchpunkte 1 und 2 des Bescheides vom 5.5.1967 aufgehoben und die Weideinteressentschaft Y aufgelöst. Deren Rechtsnachfolgerin ist die Agrargemeinschaft Y, auf die auch das Vermögen der Weideinteressentschaft übergeht.“ Die Agrarbehörde hat den Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, der Stadtgemeinde Z, der Weideinteressentschaft Y und der Agrargemeinschaft Y zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.05.2011 hat die AA GmbH, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Z, die Zustellung des Bescheides vom 05.02.1997, Zl ****, beantragt. Die Agrarbehörde verfügte die beantragte Zustellung mit Schriftsatz vom 08.08.2011, Zl ****. Mit Schriftsatz vom 19.08.2011 hat die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH gegen die Bescheide der Agrarbehörde vom 05.02.1997, Zl ****, und vom 05.05.1967, Zl ****, Berufung erhoben. Die Berufungswerberin führte im Wesentlichen aus, dass die Einforstungsrechte laut SRU Nr **** mit den angefochtenen Bescheiden neu geordnet worden seien. Obwohl sie Eigentümerin der mit den Servitutsweiderechten belasteten Liegenschaft EZ **** sei, sei sie (= AA GmbH) keinem der beiden agrarbehördlichen Verfahren beigezogen worden. Die Weiderechte hätten ohne Zustimmung aller privaten Eigentümer weder auf die Weideinteressentschaft Y (Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****) noch auf die Agrargemeinschaft Y (Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****) übertragen werden dürfen. Durch die beiden angeführten Bescheiden sei daher in ihre Eigentümerrechte eingegriffen worden. Mit den Spruchteilen A) und B) des Erkenntnisses vom 23.05.2012, Zl ****, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Berufung gegen den Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen [Spruchteil A)] und die Berufung gegen den Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, als unbegründet abgewiesen [Spruchteil B)]. Mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl 2012/07/0153-7, hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH Folge gegeben und den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 23.05.2012, Zl ****, im Umfang seines bekämpften Spruchpunktes B) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2015, Zl 2012/07/0153, hatte das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH vom 19.08.2011 zu entscheiden. Ausgehend von den Darlegungen des Höchstgerichtes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.02.1997, Zl ****, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung als
Ausgehend von den Darlegungen des Höchstgerichtes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 05.02.1997, Zl ****, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung als
Paragraph 38, Absatz eins, WWSG zuständiger Agrarbehörde zurückverwiesen. II.römisch zwei. Verfahrensablauf:
Dazu hätte die Agrarbehörde im Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, angegeben, dass den Viehhaltern, welche die Weide tatsächlich ausübten, „zur Wahrnehmung ihrer Interessen die Selbstverwaltung in Form einer Weideinteressentschaft einzuräumen“ gewesen sei. In ihren „Schlussfolgerungen“ (Seite 11 bis 25 des Antrages) hält die Antragstellerin eingangs fest, die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 05.05.1967, Zl ****, erlassene vorläufige Regelung hätte
Paragraph 42, WWSG wichtiger wirtschaftlicher Gründe bedurft. Dazu hätte die Agrarbehörde im Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, angegeben, dass den Viehhaltern, welche die Weide tatsächlich ausübten, „zur Wahrnehmung ihrer Interessen die Selbstverwaltung in Form einer Weideinteressentschaft einzuräumen“ gewesen sei. Die Antragstellerin betont allerdings, dass diese wichtigen wirtschaftlichen, die Spruchpunkte
dem Bescheid der Agrarbehörde vom 05.05.1967, Zl ****, nicht der Weideinteressent-schaft Y, sondern den einzelnen Eigentümer der als weideberechtigt festgestellten 89 Liegenschaften zustehe. Die Weideinteressentschaft hätte nur ein Vertretungsrecht, das aber auf die nur die Ausübung der Weiderechte betreffenden Angelegenheiten eingeschränkt sei. Es sei somit unklar, in welchen Angelegenheiten die Weideinteressentschaft wirksame Beschlüsse fassen und vertreten könne und welche Angelegenheiten der Zustimmung jedes einzelnen Mitgliedes bedürften. Der Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, wirke sich daher auf wichtige wirtschaftliche Belange nicht günstig aus. Die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin betont, bei der Aufhebung des Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, würde gegenüber den Berechtigten die gegenüber den Eigentümern der belasteten Grundstücke bestehende Rechtslage gelten. Die Rechtslage gegenüber dem Jahr 1967 habe sich insofern geändert, als mit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 121/2011 zum Innsbrucker Stadtrecht die althergebrachten Nutzungsrechte am Gemeindegut auch in Z gesetzlich verankert seien. Folglich bedürfe es heute (zum Unterschied von der 1967 geltenden Rechtslage) keiner Feststellung einer unmittelbaren Weideberechtigung mehr, um sicher zu stellen, dass diejenigen Viehhalter, welche nach alter Übung die Weide mit dem auf ihren Gütern überwinterten Vieh ausgeübt hätten, dies auch weiter tun könnten. Die Interessen der Viehhalter
Die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin betont, bei der Aufhebung des Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, würde gegenüber den Berechtigten die gegenüber den Eigentümern der belasteten Grundstücke bestehende Rechtslage gelten. Die Rechtslage gegenüber dem Jahr 1967 habe sich insofern geändert, als mit dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2011, zum Innsbrucker Stadtrecht die althergebrachten Nutzungsrechte am Gemeindegut auch in Z gesetzlich verankert seien. Folglich bedürfe es heute (zum Unterschied von der 1967 geltenden Rechtslage) keiner Feststellung einer unmittelbaren Weideberechtigung mehr, um sicher zu stellen, dass diejenigen Viehhalter, welche nach alter Übung die Weide mit dem auf ihren Gütern überwinterten Vieh ausgeübt hätten, dies auch weiter tun könnten. Die Interessen der Viehhalter
Paragraph 48, Absatz 3, WWSG wären daher gewahrt. Die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin betont, dass die tatsächliche Weideausübung seit vielen Jahren keine Probleme aufwerfe. Würde der Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, aufgehoben, wäre es zulässig, dass die Weide von denjenigen weiterhin ausgeübt würde, die dies in den letzten 20 Jahren getan hätten. Die Frage, ob jene 21 Mitglieder der Agrargemeinschaft Y, die nicht Mitglieder der Weideinteressentschaft Y seien, weiterhin an der Weideausübung teilnehmen dürften, wäre damit entschärft. Abschließend verweist die Antragstellerin auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.1998, Zl ****, mit dem für die vergleichbaren Verhältnisse in W und V die Stadtgemeinde Z als allein weideberechtigt festgestellt worden sei.Abschließend verweist die Antragstellerin auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.1998, Zl ****, mit dem für die vergleichbaren Verhältnisse in W und römisch fünf die Stadtgemeinde Z als allein weideberechtigt festgestellt worden sei. Zu diesem Antrag hat die Agrargemeinschaft Y, vertreten durch FF, Rechtsanwalt in **** Z, mit Schriftsatz vom 18.10.2016 Stellung genommen und beantragt, das Ansuchen der Stadtgemeinde Z abzuweisen. Im Wesentlichen bringt die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Y vor, es sei zunächst festzustellen, welches Haus auf welchen Flächen weideberechtigt sei. Ergänzend sei festzustellen, welches Haus zusätzlich an den im Eigentum der Agrargemeinschaft Y stehenden Flächen als Miteigentümer beteiligt sei und deshalb dort Anteilsrechte besitze. Schließlich seine jene Hausbesitzer zu ermitteln, „wo sich beide Rechtspositionen vereinen“ würden. Eine Zusammenführung aller Rechtspositionen in einer Agrargemeinschaft würde ein Parteienübereinkommen voraussetzen. Die Agrargemeinschaft Y erhebt keinen Einwand, eine „Agrargemeinschaft Y Neu“ anzustreben, „wo einerseits Häuser organisiert sind, die Miteigentum und Nutzungsrechte auf diesem Miteigentum einerseits und Nutzungsrecht auf fremden Eigentum in Y oder beide Rechtspositionen vereinen oder nur eine Art von Rechtsposition besitzen“. Ausdrücklich hält die Agrargemeinschaft Y fest, dass unter dem Begriff Gemeinde in den Servitutenregulierungsdokumenten auch eine juristische Person, die sich aus Nutzungsberechtigten zusammensetze, umfasst sein könne. Ausgehend davon beantragt die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Y, die Agrarbehörde möge
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und der Agrargemeinschaft Y keine Rechte zu übertragen oder einzuräumen bzw. ihre Einwendungen mangels Parteistellung zurückzuweisen.“Davon ausgehend beantragt die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH, „
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und der Agrargemeinschaft Y keine Rechte zu übertragen oder einzuräumen bzw. ihre Einwendungen mangels Parteistellung zurückzuweisen.“ Mit Schriftsatz vom 02.05.2017, eingelangt am 03.05.2017, hat die Stadtgemeinde Z, vertreten durch EE, Rechtsanwalt in **** Z, Säumnisbeschwerde erhoben. Nach Darlegung der wesentlichen Verfahrensschritte des mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 18.07.1925, Zl ****, eingeleiteten Servitutenverfahrens erläutert die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z das Wesen einer Provisorialverfügung im Sinne des § 42 WWSG. Würden sich jene Umstände ändern, die seinerzeit eine vorläufige Regelung erforderlich gemacht hätten, sei dies als wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu qualifizieren, auf die sich die Rechtskraft des Provisorialbescheides nicht erstrecke. Jene Umstände, mit denen die Agrarbehörde die Erlassung des auf § 42 WWSG gestützten Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, begründet hätte, hätten sich allerdings maßgeblich geändert. Die Stadtgemeinde Z habe daher einen Anspruch darauf, dass über den von ihr gestellten Aufhebungsantrag vom 11.08.2016 innerhalb von sechs Monaten entschieden werde. Dieses Recht auf Entscheidung habe die Behörde durch ihre Untätigkeit verletzt. Mit Schriftsatz vom 02.05.2017, eingelangt am 03.05.2017, hat die Stadtgemeinde Z, vertreten durch EE, Rechtsanwalt in **** Z, Säumnisbeschwerde erhoben. Nach Darlegung der wesentlichen Verfahrensschritte des mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 18.07.1925, Zl ****, eingeleiteten Servitutenverfahrens erläutert die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z das Wesen einer Provisorialverfügung im Sinne des Paragraph 42, WWSG. Würden sich jene Umstände ändern, die seinerzeit eine vorläufige Regelung erforderlich gemacht hätten, sei dies als wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu qualifizieren, auf die sich die Rechtskraft des Provisorialbescheides nicht erstrecke. Jene Umstände, mit denen die Agrarbehörde die Erlassung des auf Paragraph 42, WWSG gestützten Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, begründet hätte, hätten sich allerdings maßgeblich geändert. Die Stadtgemeinde Z habe daher einen Anspruch darauf, dass über den von ihr gestellten Aufhebungsantrag vom 11.08.2016 innerhalb von sechs Monaten entschieden werde. Dieses Recht auf Entscheidung habe die Behörde durch ihre Untätigkeit verletzt. Davon ausgehend beantragt die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z, „das Landesverwaltungsgericht Tirol möge über den Antrag der Beschwerdeführerin, die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.05.1967, Zl. ****, sowie im Spruchpunkt 3. dieses Bescheides die Worte ‚an die Weideinteressentschaft Y‘ aufzuheben, entscheiden, in eventu: diesbezüglich
GVG vorgehen, also sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen, und durch Erkenntnis über den genannten Antrag der Stadtgemeinde Z selbst entscheiden, und dabei auch ein sonst der Behörde zustehendes Ermessen handhaben, falls die Behörde dem Auftrag nicht nachkommen sollte.“Davon ausgehend beantragt die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z, „das Landesverwaltungsgericht Tirol möge über den Antrag der Beschwerdeführerin, die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 05.05.1967, Zl. ****, sowie im Spruchpunkt 3. dieses Bescheides die Worte ‚an die Weideinteressentschaft Y‘ aufzuheben, entscheiden, in eventu: diesbezüglich
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorgehen, also sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen, und durch Erkenntnis über den genannten Antrag der Stadtgemeinde Z selbst entscheiden, und dabei auch ein sonst der Behörde zustehendes Ermessen handhaben, falls die Behörde dem Auftrag nicht nachkommen sollte.“ Mit Bescheid vom 07.06.2017, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
Vm § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und mit § 16 VwGVG den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z vom 11.08.2016 und den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH vom 15.11.2016 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk II.). Mit Bescheid vom 07.06.2017, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
Paragraph 38, Absatz eins, WWSG in Verbindung mit Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und mit Paragraph 16, VwGVG den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z vom 11.08.2016 und den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH vom 15.11.2016 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk römisch zwei.). Die Begründung der Agrarbehörde lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Das von der Agrarbehörde im Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, vorgenommene „rechtliche Konstrukt“ habe sich inhaltlich als rechtswidrig erwiesen. Aufgrund der Aufhebung dieses Bescheides mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, „[…] kommt dem Bescheid vom 05.05.1967 […] wieder volle Rechtswirksamkeit zu und wirkt diese rechtliche Bindung uneingeschränkt gegenüber allen Parteien des Verfahrens […].“ Der auf § 42 WWSG gestützte Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, sei rechtskräftig. Eine Änderung dieses Bescheides sei nur nach den Regeln des AVG zulässig. Einer Entscheidung im Sinne der zeitlich und inhaltlich offenbar abgestimmten und auch übereinstimmenden Anträge der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z und der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH auf Aufhebung von Teilen des Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, stünden schon dessen formelle und materielle Rechtskraft entgegen. „Die mit diesem Bescheid getroffenen Klärungen der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse unterliegen weder einer Parteidisposition noch steht ein subjektiver Anspruch auf Ausübung des behördlichen Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, sollten die vorliegenden Anträge auf eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides vom 05.05.1967 im Sinne des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG gerichtet sein […]“.Das von der Agrarbehörde im Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, vorgenommene „rechtliche Konstrukt“ habe sich inhaltlich als rechtswidrig erwiesen. Aufgrund der Aufhebung dieses Bescheides mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, „[…] kommt dem Bescheid vom 05.05.1967 […] wieder volle Rechtswirksamkeit zu und wirkt diese rechtliche Bindung uneingeschränkt gegenüber allen Parteien des Verfahrens […].“ Der auf Paragraph 42, WWSG gestützte Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, sei rechtskräftig. Eine Änderung dieses Bescheides sei nur nach den Regeln des AVG zulässig. Einer Entscheidung im Sinne der zeitlich und inhaltlich offenbar abgestimmten und auch übereinstimmenden Anträge der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z und der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH auf Aufhebung von Teilen des Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, stünden schon dessen formelle und materielle Rechtskraft entgegen. „Die mit diesem Bescheid getroffenen Klärungen der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse unterliegen weder einer Parteidisposition noch steht ein subjektiver Anspruch auf Ausübung des behördlichen Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, sollten die vorliegenden Anträge auf eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides vom 05.05.1967 im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG gerichtet sein […]“. Darüber hinaus seien die von der Stadtgemeinde Z und der AA GmbH ins Treffen geführte Antragsbegründungen für den Wegfall der wirtschaftlichen Gründe für die Erlassung des Provisoriums insgesamt unzutreffend. Aufgrund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, sei der Rechtszustand
dem Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, mit den darin getroffenen Klärungen der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse samt Einräumung der Selbstverwaltung in Form einer Weideinteressentschaft wiederhergestellt worden. Die in dem als Provisorialverfügung zu qualifizierenden Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, getroffenen Festlegungen seien rechtsverbindlich und stellten eine weiterhin gebotene und unverzichtbare bodenreformatorische Maßnahme dar. „Die als Lösungsansatz von der Stadtgemeinde Z in Aussicht gestellte Bereitschaft, im Falle der beantragten Aufhebung des Bescheides vom 05.05.1967 ‚allfällige rechtliche Verwicklungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Billigkeit und Praktikabilität im Sinne des öffentlichen Interesse zu lösen‘ lässt einen bodenreformatorischen Gehalt in Richtung einer Neuregulierung oder Änderung bestehender Regelungen vermissen. Ebenso wenig kann der von der Stadtgemeinde Z ins Treffen geführte Umstand, dass es in Bezug auf die Ausübung der Weide in der Praxis keine Probleme gäbe, die Aufhebung des Provisoriums vom 05.05.1967 rechtfertigen […]“. Die Agrarbehörde verweist zudem auf § 51 WWSG, wonach Anträge auf Einleitung eines Servitutenverfahrens sowie die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden könnten. Eine solche Zustimmung sei zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen sei, wie insbesondere dann, wenn aufgrund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt worden und Rechtshandlungen oder Entscheidungen ergangen sind. Es sei unbestritten, dass in der Vergangenheit Servitutenablösungen rechtswirksam und mit agrarbehördlicher Genehmigung disponiert worden seien. Die Agrarbehörde verweist zudem auf Paragraph 51, WWSG, wonach Anträge auf Einleitung eines Servitutenverfahrens sowie die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden könnten. Eine solche Zustimmung sei zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen sei, wie insbesondere dann, wenn aufgrund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt worden und Rechtshandlungen oder Entscheidungen ergangen sind. Es sei unbestritten, dass in der Vergangenheit Servitutenablösungen rechtswirksam und mit agrarbehördlicher Genehmigung disponiert worden seien. Abschließend setzt sich die Agrarbehörde noch mit den Säumnisbeschwerden auseinander. Mit Schriftsatz vom 23.06.2017 hat die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.06.2017, Zl ****, erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufheben.“ Mit Schriftsatz vom 06.07.2017 hat die Stadtgemeinde Z, vertreten durch EE, Rechtsanwalt in **** Z, Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.06.2017, Zl ****, erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht möge 1.) dem von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde gestellten Antrag, ‚die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.05.1967, Zl ****, sowie im Spruchpunkt 3. dieses Bescheides die Worte ‚an die Weideinteressentschaft Y‘ aufzuheben‘ Folge geben, in eventu dem von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde gestellten Antrag, ‚die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 05.05.1967, Zl ****, sowie im Spruchpunkt 3. dieses Bescheides die Worte ‚an die Weideinteressentschaft Y‘ aufzuheben‘ Folge geben, in eventu 2.) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2017, Zl ****,
GVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückweisen.“den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2017, Zl ****,
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 oder Absatz 4, VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückweisen.“
Die Rechtskraft einer Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten Spruch dauere jedoch nur bis zu einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass auch Provisorialbescheide
Paragraph 42, WWSG der Rechtskraft fähig seien. Die Rechtskraft einer Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten Spruch dauere jedoch nur bis zu einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Weiderechte seien durch Art 5 Staatsgrundgesetz (StGG) geschützte Rechte. Aufr Verfahren zur Regulierung von Weiderechten seien daher auch Art 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die in Österreich als Bundesverfassungsgesetz gelte, anzuwenden. Weiderechte seien durch Artikel 5, Staatsgrundgesetz (StGG) geschützte Rechte. Aufr Verfahren zur Regulierung von Weiderechten seien daher auch Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die in Österreich als Bundesverfassungsgesetz gelte, anzuwenden. Ausgehend von diesen allgemeinen Darlegungen erläutert die Beschwerdeführerin das Wesen von Provisorialentscheidungen, die ohne ordnungsgemäßes und unvollständiges Ermittlungsverfahren erlassen werden könnten. Eine die Rechtskraft einer Provisorialentscheidung maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sei dann anzunehmen, wenn entweder die die Erlassung der Provisorialentscheidung rechtfertigende Dringlichkeit nicht mehr vorliege, oder wenn es der zuständigen Behörde möglich wäre, eine endgültige Sachentscheidung zu treffen, weil in beiden Fällen die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung zur weiteren Aufrechterhaltung einer ohne faires Verfahrens im Sinne des Art 6 EMRK erlassenen Entscheidung nachträglich weggefallen sei. Beide Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall vor. Ausgehend von diesen allgemeinen Darlegungen erläutert die Beschwerdeführerin das Wesen von Provisorialentscheidungen, die ohne ordnungsgemäßes und unvollständiges Ermittlungsverfahren erlassen werden könnten. Eine die Rechtskraft einer Provisorialentscheidung maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sei dann anzunehmen, wenn entweder die die Erlassung der Provisorialentscheidung rechtfertigende Dringlichkeit nicht mehr vorliege, oder wenn es der zuständigen Behörde möglich wäre, eine endgültige Sachentscheidung zu treffen, weil in beiden Fällen die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung zur weiteren Aufrechterhaltung einer ohne faires Verfahrens im Sinne des Artikel 6, EMRK erlassenen Entscheidung nachträglich weggefallen sei. Beide Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall vor. 50 der 89 im agrarbehördlichen Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, genannten Liegenschaften seien nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Y. Durch die mit agrarbehördlichem Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, verfügte Aufhebung der Spruchpunkte
EMRK mangelfrei durchzuführen, insbesondere alle Beweise aufzunehmen und die Sach- und Rechtslage endgültig zu klären, weshalb die Rechtfertigung zur weiteren Aufrechterhaltung einer Provisorialentscheidung längst weggefallen ist. Schließlich wäre es der belangten Behörde auch längst möglich gewesen, ein faires Verfahren
, EMRK mangelfrei durchzuführen, insbesondere alle Beweise aufzunehmen und die Sach- und Rechtslage endgültig zu klären, weshalb die Rechtfertigung zur weiteren Aufrechterhaltung einer Provisorialentscheidung längst weggefallen ist. Aus all diesen Gründen hat sich seit Erlassung des provisorischen agrarbehördlichen Bescheides seit 05.05.1967 die Sachlage so gravierend verändert, dass der Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin das Hindernis der Rechtskraft nicht mehr entgegensteht. […]“ Beide Beschwerdeführerinnen haben keinen Antrag eingebracht, entgegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ihren Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl aber dazu die Bestimmung des § 42 WWSG). Beide Beschwerdeführerinnen haben keinen Antrag eingebracht, entgegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ihren Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche aber dazu die Bestimmung des Paragraph 42, WWSG). IV.römisch vier. Sachverhalt: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt und lässt sich aus den Darlegungen im „Verfahrensablauf“ ableiten. Gegenstand des Verfahrens ist die weitgehend beantragte Aufhebung des Provisorialbescheides vom 05.05.1967, Zl ****. Weitere Sachverhaltsfeststellungen sind daher nicht erforderlich. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Das Verfahren beschränkt sich im Wesentlichen auf die Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung und Aufhebung des Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, vorliegen. Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten. Einer weiteren Beweiswürdigung bedarf es daher nicht. VI.römisch sechs. Rechtslage: 1. Wald- und Weideservitutengesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG), LGBl Nr 21/1953 idF LGBl Nr 130/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt.Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG), Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1953, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt. „Zuständigkeit der Agrarbehörde § 38.
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu anden.“
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu anden.“ 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Erkenntnisse § 28.Paragraph 28,
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
F BGBl I Nr 101/2014, vier Wochen. Laut den Zustellscheinen wurde der angefochtene Bescheid der AA GmbH und der Stadtgemeinde Z zuhanden deren Rechtsvertretern am 13.06.2017 zugestellt. Die Beschwerde der AA GmbH, eingelangt am 23.06.2017, und die Beschwerde der Stadtgemeinde Z, eingelangt am 06.07.2017, waren somit fristgerecht.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2014,, vier Wochen. Laut den Zustellscheinen wurde der angefochtene Bescheid der AA GmbH und der Stadtgemeinde Z zuhanden deren Rechtsvertretern am 13.06.2017 zugestellt. Die Beschwerde der AA GmbH, eingelangt am 23.06.2017, und die Beschwerde der Stadtgemeinde Z, eingelangt am 06.07.2017, waren somit fristgerecht.
GVG der vierte Teil des AVG und damit dessen § 68 in Verfahren über Beschwerden
Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf § 68 Abs 7 AVG gestützt hat (vgl VfGH vom 18.06.2014, Zl G5/2014-9). Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 07.06.2017, Zl ****, die Anträge der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH und der Stadtgemeinde Z als unzulässig zurückgewiesen. Das Landes-verwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob diese Zurückweisungen, also formale Entscheidungen, zu Recht ergangenen sind. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Tirol sich auch mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die belangte Behörde zu Recht Paragraph 68, Absatz 7, AVG angewendet hat. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch wenn
Paragraph 17, VwGVG der vierte Teil des AVG und damit dessen Paragraph 68, in Verfahren über Beschwerden
Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf Paragraph 68, Absatz 7, AVG gestützt hat vergleiche VfGH vom 18.06.2014, Zl G5/2014-9). 2.
AVG:Zur Abänderung und Behebung von Bescheiden
Paragraph 68, AVG: Nach dem Konzept des AVG dürfen rechtskräftige Bescheide nicht mehr ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden. Dies dient der Rechtssicherheit und gewährleistet einen gewissen Vertrauensschutz für die Parteien. Andererseits kann es aber überwiegende öffentliche Interessen geben, einen rechtskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben oder abzuändern, etwa weil er an einem besonders schweren Fehler leidet oder weil seine Auswirkungen den öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese der Behörde nach § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumte Befugnis, von einem bereits rechtskräftigen Bescheid wieder abzugehen, soll ihr im Interesse der Rechtssicherheit aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zustehen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse steht daher nicht im Belieben der Behörde, sondern sie hat dabei Ermessen, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw der Auswirkungen des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen ist. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung des Bescheides nach den zitierten Bestimmungen muss, da es sich um eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (VwGH 27.05.2014, Zl 2011/10/0197, mit weiteren Nachweisen).Nach dem Konzept des AVG dürfen rechtskräftige Bescheide nicht mehr ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden. Dies dient der Rechtssicherheit und gewährleistet einen gewissen Vertrauensschutz für die Parteien. Andererseits kann es aber überwiegende öffentliche Interessen geben, einen rechtskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben oder abzuändern, etwa weil er an einem besonders schweren Fehler leidet oder weil seine Auswirkungen den öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese der Behörde nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumte Befugnis, von einem bereits rechtskräftigen Bescheid wieder abzugehen, soll ihr im Interesse der Rechtssicherheit aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zustehen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse steht daher nicht im Belieben der Behörde, sondern sie hat dabei Ermessen, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw der Auswirkungen des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen ist. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung des Bescheides nach den zitierten Bestimmungen muss, da es sich um eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (VwGH 27.05.2014, Zl 2011/10/0197, mit weiteren Nachweisen). § 68 Abs 2 AVG dient der (ex-nunc erfolgenden) Beseitigung der Bindungswirkungen eines rechtskräftigen Bescheides. Der Anwendungsbereich des § 68 Abs 2 AVG bezieht sich auf Fälle, in denen der Bescheid zum Zeitpunkt seiner Abänderung oder Behebung Bindungs-wirkungen entfaltet und der Bescheid der Erlassung eines neunen Bescheides „wegen entschiedener Sache“ entgegenstünde (VwGH 13.09.2017, Zl Ra 2017/12/0011-7).Paragraph 68, Absatz 2, AVG dient der (ex-nunc erfolgenden) Beseitigung der Bindungswirkungen eines rechtskräftigen Bescheides. Der Anwendungsbereich des Paragraph 68, Absatz 2, AVG bezieht sich auf Fälle, in denen der Bescheid zum Zeitpunkt seiner Abänderung oder Behebung Bindungs-wirkungen entfaltet und der Bescheid der Erlassung eines neunen Bescheides „wegen entschiedener Sache“ entgegenstünde (VwGH 13.09.2017, Zl Ra 2017/12/0011-7).
Abs 7 AVG steht aber auf die Ausübung des der Behörde
GH 25.03.2015, Zl Ra 2015/13/0007 mit weiteren Nachweisen). Durch die Nichtausübung kann somit eine Rechtsverletzung nicht stattfinden (VfGH 13.09.2013, Zl B 349/2013-8).
Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht aber auf die Ausübung des der Behörde
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu (VwGH 25.03.2015, Zl Ra 2015/13/0007 mit weiteren Nachweisen). Durch die Nichtausübung kann somit eine Rechtsverletzung nicht stattfinden (VfGH 13.09.2013, Zl B 349/2013-8). 2.5. Zur Beschwerde der Stadtgemeinde Z: Die Stadtgemeinde Z legt in ihrem Antrag vom 12.08.2016 und in ihrer Beschwerde dar, aus welchen Gründen der Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, bereits zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig gewesen sei. Darüber hinaus hält die Stadtgemeinde Z fest, dass gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides von einer geänderten Sachlage auszugehen sei. Davon ausgehend erläutert die Stadtgemeinde Z die Umstände, aufgrund derer der Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, weitgehend aufzuheben und abzuändern sei. Die begehrte Aufhebung und Abänderung verfolgt insbesondere den Zweck, die im Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, getroffene Feststellung der 89 weideberechtigten Güter „rückgängig zu machen“, um wieder die entsprechende Regelung in der SRU vom 01.03.1890 vollumfänglich in Geltung zu setzen. Der Bescheid der Agrarbehörde vom 05.05.1967, Zl ****, stützt sich auf § 42 WWSG in der damals geltenden Fassung und ist somit als Provisorialverfügung zu qualifizieren. Einer Provisorialverfügung im Sinne des § 42 WWSG kommt normativer Inhalt zu. Der Charakter als Provisorium allein führt nicht dazu, dass von einem solchen Provisorium vor Erlassung der im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen jederzeit wieder abgewichen werden könnte. Auch ein Provisorialbescheid unterliegt, wenn er rechtskräftig geworden ist, den Regeln des AVG über die Abänderung rechtskräftiger Bescheide (so VwGH 17.12.2015, Zl 2012/07/0153-7).Der Bescheid der Agrarbehörde vom 05.05.1967, Zl ****, stützt sich auf Paragraph 42, WWSG in der damals geltenden Fassung und ist somit als Provisorialverfügung zu qualifizieren. Einer Provisorialverfügung im Sinne des Paragraph 42, WWSG kommt normativer Inhalt zu. Der Charakter als Provisorium allein führt nicht dazu, dass von einem solchen Provisorium vor Erlassung der im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen jederzeit wieder abgewichen werden könnte. Auch ein Provisorialbescheid unterliegt, wenn er rechtskräftig geworden ist, den Regeln des AVG über die Abänderung rechtskräftiger Bescheide (so VwGH 17.12.2015, Zl 2012/07/0153-7).
Abs 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde
Die Ausübung des Abänderungs- und Aufhebungsrechtes kann daher angeregt, nicht aber erzwungen werden. Die Zurückweisung des von der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z auf Wahrnehmung des Abänderungs- und Aufhebungsrechtes gerichteten Antrages verletzt somit keine Rechte der Beschwerdeführerin.
Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht auf die Ausübung des der Behörde
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zustehendes Abänderungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Die Ausübung des Abänderungs- und Aufhebungsrechtes kann daher angeregt, nicht aber erzwungen werden. Die Zurückweisung des von der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z auf Wahrnehmung des Abänderungs- und Aufhebungsrechtes gerichteten Antrages verletzt somit keine Rechte der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist Folgendes festzuhalten: Der Tatbestand des § 68 Abs 2 AVG ist nicht erfüllt. Der agrarbehördliche Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, hat 89 Güter als weideberechtigt festgestellt und damit Rechte begründet. § 68 Abs 2 AVG erlaubt allerdings nur die Aufhebung von Bescheiden, „aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist.“Der Tatbestand des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist nicht erfüllt. Der agrarbehördliche Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, hat 89 Güter als weideberechtigt festgestellt und damit Rechte begründet. Paragraph 68, Absatz 2, AVG erlaubt allerdings nur die Aufhebung von Bescheiden, „aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist.“ Das Aufhebungsrecht
Abs 4 AVG steht ausschließlich der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu. Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ist nicht als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu qualifizieren. Ihr ist es folglich verwehrt, gestützt auf § 68 Abs 4 AVG einen von ihr erlassenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol steht außerhalb der Verwaltungsorganisation und ist somit selbst nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und untersteht auch nicht einer derartigen Behörde. Die Anwendung des § 68 Abs 4 AVG zwecks teilweiser Aufhebung und teilweiser Abänderung des Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, scheidet somit aus.Das Aufhebungsrecht
Paragraph 68, Absatz 4, AVG steht ausschließlich der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu. Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ist nicht als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu qualifizieren. Ihr ist es folglich verwehrt, gestützt auf Paragraph 68, Absatz 4, AVG einen von ihr erlassenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol steht außerhalb der Verwaltungsorganisation und ist somit selbst nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und untersteht auch nicht einer derartigen Behörde. Die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 4, AVG zwecks teilweiser Aufhebung und teilweiser Abänderung des Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, scheidet somit aus. Die Agrarbehörde wäre berechtigt, den Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****,
Abs 3 AVG bei Vorliegen der in der zitierten Bestimmung genannten Voraussetzungen abzuändern. Ein (teilweise) Abänderung
Abs 3 AVG ist zulässig, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen notwendig oder unvermeidlich ist. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt nur bei einer konkreten Gefährdung von Menschen in Betracht. Entscheidend sind daher derartige tatsächliche Auswirkungen und nicht bloß eventuelle Rechtswidrigkeiten des rechtskräftigen Bescheides [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 93 mit weiteren Nachweisen (Stand 1.4.2009, rdb.at)]. Die Agrarbehörde wäre berechtigt, den Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****,
Paragraph 68, Absatz 3, AVG bei Vorliegen der in der zitierten Bestimmung genannten Voraussetzungen abzuändern. Ein (teilweise) Abänderung
Paragraph 68, Absatz 3, AVG ist zulässig, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen notwendig oder unvermeidlich ist. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt nur bei einer konkreten Gefährdung von Menschen in Betracht. Entscheidend sind daher derartige tatsächliche Auswirkungen und nicht bloß eventuelle Rechtswidrigkeiten des rechtskräftigen Bescheides [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 93 mit weiteren Nachweisen (Stand 1.4.2009, rdb.at)]. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind keine Umstände erkennbar, wonach der agrarbehördliche Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, eine konkrete Gefährdung von Menschen darstellt. Eine (teilweise) Abänderung
Abs 3 AVG ist auch zulässig, als dies zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Von dieser Ermächtigung darf allerdings nur bei einer Schädigung der gesamten Volkswirtschaft Gebrauch gemacht werden, die für eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung und damit die allgemeine Wohlfahrt von ernster Bedeutung ist. Es muss sich um eine konkrete Schädigung der Volkswirtschaft handeln, die entweder schon eingetreten aber noch reversibel oder unmittelbar zu befürchten ist [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 97 mit weiteren Nachweisen (Stand 1.4.2009, rdb.at)].Eine (teilweise) Abänderung
Paragraph 68, Absatz 3, AVG ist auch zulässig, als dies zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Von dieser Ermächtigung darf allerdings nur bei einer Schädigung der gesamten Volkswirtschaft Gebrauch gemacht werden, die für eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung und damit die allgemeine Wohlfahrt von ernster Bedeutung ist. Es muss sich um eine konkrete Schädigung der Volkswirtschaft handeln, die entweder schon eingetreten aber noch reversibel oder unmittelbar zu befürchten ist [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 97 mit weiteren Nachweisen (Stand 1.4.2009, rdb.at)]. Eine Schädigung der gesamten Volkswirtschaft hat der agrarbehördliche Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, nicht bewirkt und ist eine solche auch nicht zu befürchten. § 68 Abs 3 AVG ermächtigt die Agrarbehörde nicht, den Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, (teilweise) abzuändern.Paragraph 68, Absatz 3, AVG ermächtigt die Agrarbehörde nicht, den Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, (teilweise) abzuändern. 2.
2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungsrechtes
Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des aufsichtsrechtes
der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses). Wie bereits dargelegt, steht auf die Ausübung des der Behörde
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungsrechtes
Paragraph 68, Absatz 7, AVG niemandem ein Anspruch. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des aufsichtsrechtes
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG nicht vor vergleiche die Ausführungen in Kapitel 2.
Abs 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde
Die Zurückweisung des von der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z und der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH auf Wahrnehmung des Abänderungs- und Aufhebungsrechtes gerichteten Antrages verletzt somit keine Rechte der Beschwerdeführerin.
Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht auf die Ausübung des der Behörde
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Die Zurückweisung des von der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z und der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH auf Wahrnehmung des Abänderungs- und Aufhebungsrechtes gerichteten Antrages verletzt somit keine Rechte der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH sowie der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.06.2017, Zl ****, waren daher als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl I Nr 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war die von der belangten Behörde auf § 68 Abs 7 AVG gestützte Zurückweisung von Anträgen der Beschwerdeführerinnen zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich dabei auf den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung sowie auf die dazu ergangene einheitliche Judikatur stützen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war daher nicht zu klären. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig (vgl Spruchpunkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.