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{'item': 'LVwG-2017/41/2683-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/2683-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch Frau BB, Verein KK, Adresse 1, PLZ X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.10.2017, ****, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch Frau BB, Verein KK, Adresse 1, PLZ römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.10.2017, ****, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt: 1. Gemäß §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.11.2017 bis 30.04.2018, unter Streichung der vorgenommenen Richtsatzkürzung von € 253,34, der volle monatliche Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, in der Höhe von Euro 633,35 zuerkannt. Gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.11.2017 bis 30.04.2018, unter Streichung der vorgenommenen Richtsatzkürzung von € 253,34, der volle monatliche Richtsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, in der Höhe von Euro 633,35 zuerkannt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.10.2017 wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1. gemäß § 6 TMSG vom 01.11.2017 bis 30.04.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 591,00 und unter Spruchpunkt 2. gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF, für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.04.2018 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 798,01 zu erkannt. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der gewährten Mindestsicherung wurde bei der Beschwerdeführerin vom Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG – Euro 633,35 – wegen vorsätzlicher/ grob fahrlässig herbeigeführter Notlage gemäß § 19 Abs 1 lit a TMSG eine Richtsatzkürzung von 40 %, sohin von Euro 253,34, vorgenommen und diese Richtsatzkürzung im Wesentlichen damit begründet, dass durch die schriftliche, einseitige und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgte Kündigung ihres Mietverhältnisses in Y der belangten Behörde nicht notwendige Kosten hinsichtlich der Übernahme der Kaution und der Mietvertragsgebührung in der Höhe von insgesamt Euro 1.985,76 in Rahmen der Anmietung einer neuen Wohnung in W entstanden seien. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.10.2017 wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph 6, TMSG vom 01.11.2017 bis 30.04.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 591,00 und unter Spruchpunkt 2. gemäß Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF, für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.04.2018 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 798,01 zu erkannt. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der gewährten Mindestsicherung wurde bei der Beschwerdeführerin vom Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG – Euro 633,35 – wegen vorsätzlicher/ grob fahrlässig herbeigeführter Notlage gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG eine Richtsatzkürzung von 40 %, sohin von Euro 253,34, vorgenommen und diese Richtsatzkürzung im Wesentlichen damit begründet, dass durch die schriftliche, einseitige und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgte Kündigung ihres Mietverhältnisses in Y der belangten Behörde nicht notwendige Kosten hinsichtlich der Übernahme der Kaution und der Mietvertragsgebührung in der Höhe von insgesamt Euro 1.985,76 in Rahmen der Anmietung einer neuen Wohnung in W entstanden seien. Gegen diesen Bescheid wurde von AA, vertreten durch BB, Verein KK, mit Schriftsatz vom 06.11.2017 Beschwerde eingebracht und wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass dem Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vollinhaltlich stattgegeben wird und Frau AA folglich zusätzlich zum bereits bewilligten Lebensunterhalt in der Höhe von Euro 380,01 die durch eine Richtsatzkürzung einbehaltenen Euro 253,34 gewährt werden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie ihre Notlage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. Sie sei vor 14 Jahren aus V geflüchtet und habe einen Konventionsreisepass. Ihr erster Mann sei gestorben, ihr zweiter Mann sei im Mai 2017 zurück nach V abgeschoben worden. Sie habe ihren nach einer Meningitis-Infektion schwerstbehinderten Sohn neun Jahre bis zu seinem Tod im Jahre 2013 zu Hause gepflegt. Eine ihrer Töchter habe Lymphdrüsenkrebs gehabt. Sie leide aufgrund ihrer Fluchtgeschichte und den Schicksalsschlägen an einer schweren Depression. Ihre Leistungsfähigkeit sei in wichtigen Lebensbereichen eingeschränkt, die Bewältigung des Alltags werde für sie oft zur Qual. Sie leide unter Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten und habe oft suizidale Episoden. Es sei für sie schwer, sich mit allen Gegebenheiten in Österreich zurechtzufinden, sie bemühe sich sehr und bekomme auch Unterstützung. Trotzdem finde sie oft nicht zu Orten, wo sie hin müsse, weil sie wichtige Termine habe. Sie komme zu spät, weil sie in den falschen Bus einsteige etc. Die Details zu ihrer Krankengeschichte könnten den beigeschlossenen Befunden entnommen werden. Gegen diesen Bescheid wurde von AA, vertreten durch BB, Verein KK, mit Schriftsatz vom 06.11.2017 Beschwerde eingebracht und wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass dem Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vollinhaltlich stattgegeben wird und Frau AA folglich zusätzlich zum bereits bewilligten Lebensunterhalt in der Höhe von Euro 380,01 die durch eine Richtsatzkürzung einbehaltenen Euro 253,34 gewährt werden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie ihre Notlage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. Sie sei vor 14 Jahren aus römisch fünf geflüchtet und habe einen Konventionsreisepass. Ihr erster Mann sei gestorben, ihr zweiter Mann sei im Mai 2017 zurück nach römisch fünf abgeschoben worden. Sie habe ihren nach einer Meningitis-Infektion schwerstbehinderten Sohn neun Jahre bis zu seinem Tod im Jahre 2013 zu Hause gepflegt. Eine ihrer Töchter habe Lymphdrüsenkrebs gehabt. Sie leide aufgrund ihrer Fluchtgeschichte und den Schicksalsschlägen an einer schweren Depression. Ihre Leistungsfähigkeit sei in wichtigen Lebensbereichen eingeschränkt, die Bewältigung des Alltags werde für sie oft zur Qual. Sie leide unter Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten und habe oft suizidale Episoden. Es sei für sie schwer, sich mit allen Gegebenheiten in Österreich zurechtzufinden, sie bemühe sich sehr und bekomme auch Unterstützung. Trotzdem finde sie oft nicht zu Orten, wo sie hin müsse, weil sie wichtige Termine habe. Sie komme zu spät, weil sie in den falschen Bus einsteige etc. Die Details zu ihrer Krankengeschichte könnten den beigeschlossenen Befunden entnommen werden. Da sie aufgrund ihrer Erkrankung immer wieder ein bis zwei Wochen in der Klinik verbringen müsse, habe sie sich entschlossen, nach W zu ziehen, da hier ihre ältesten Kinder wohnen. So habe sie familiäre Unterstützung und Aufsichtspersonen für ihre minderjährigen Kinder, die sie während der Klinikaufenthalte nicht allein zu Hause lassen habe können und könne. Nicht nur für sie sei die Nähe zur Familie von großer Wichtigkeit gewesen, sondern es sei ihr vor allem wichtig, für ihre Kinder Kontakt zur engen Familie zu haben. In Y hätten sie anonym und ohne regelmäßige Kontakte zur Außenwelt gewohnt, sie hätten sehr isoliert gelebt. Ihren Kindern gehe es in W sehr gut und auch sie genieße den sozialen Anschluss. Ziel der Übersiedelung sei also auch die Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung gewesen, um ihr und ihren Kindern ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und eine Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern. Sie habe deswegen mit ihren beiden Töchter CC und DD EE bereits im Juli in der Bezirkshauptmannschaft vorgesprochen. Damals sei ihr die Anmietung nicht verweigert worden, ihr Mietanbot für die Wohnung in Z sei angenommen worden. Da die Kürzung von Euro 253,34 aufrecht sei, fehle ihr monatlich ein erheblicher Teil für ihren Lebensunterhalt und fürchte sie, dass diese Kürzung sie und ihre Kinder in eine Notlage bringe. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung: römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin stammt aus V und ist im Jahre 2003 nach Österreich geflüchtet. Ihr erster Mann ist gestorben, ihr zweiter Mann wurde im Mai 2017 zurück nach V abgeschoben. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich neun Jahre ihren nach einer Meningitis-Infektion schwerstbehinderten und bettlägerigen Sohn bis zu dessen Tod gepflegt. Die Beschwerdeführerin ist gesundheitlich angeschlagen und muss immer wieder Zeit in der Klinik verbringen. Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch fünf und ist im Jahre 2003 nach Österreich geflüchtet. Ihr erster Mann ist gestorben, ihr zweiter Mann wurde im Mai 2017 zurück nach römisch fünf abgeschoben. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich neun Jahre ihren nach einer Meningitis-Infektion schwerstbehinderten und bettlägerigen Sohn bis zu dessen Tod gepflegt. Die Beschwerdeführerin ist gesundheitlich angeschlagen und muss immer wieder Zeit in der Klinik verbringen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 22.06.2017, GZ ****, wurde der Beschwerdeführerin für sich und drei ihrer minderjährigen Kinder, FF, GG und JJ, im Zeitraum vom 01.07.2017 bis 30.11.2017 zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes eine monatliche pauschalierte Geldleistung in der Höhe von Euro 1.300,49 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin war bis zum 14.09.2017 in Y mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie hat am 27.06.2017 ihre Wohnung in Y per 31.08.2017 gekündigt und ist nach Aufgabe ihres Hauptwohnsitzes in Y mit ihren beiden minderjährigen Kindern GG EE, geb xx.xx.xxxx, und JJ EE, geb xx.xx.xxxx, nach W übersiedelt, wo bereits ihre erwachsenen Kinder DD EE, geb am xx.xx.xxxx, und CC EE, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft sind. Seit dem 06.10.2017 ist die Beschwerdeführerin mit ihren beiden minderjährigen Kindern GG und JJ in Z, Adresse 2 wohnhaft, die Mietkosten für die Dreizimmerwohnung mit ca 75 m² Nutzfläche sowie Balkon und Kellerabteil betragen inklusive Betriebskosten Euro 591,00. Von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin bei Zustandekommen des Mietverhältnisses die Übernahme der Kaution von Euro 1.773,00, die erste Monatsmiete von Euro 591,00 und die Mietvertragsvergebührung von Euro 212,76 garantiert, mit Bescheid vom 04.10.2017, Zl ****, auch zugesprochen und im Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.051,35 gewährt, ohne dass vom Mindestrichtsatz in der Höhe von Euro 633,35 eine Richtsatzkürzung vorgenommen wurde. Aufgrund ihrer Wohnsituation in Z ist für die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder eine Nähe zu ihren erwachsenen, in X bzw T wohnhaften erwachsenen Töchtern DD EE und CC EE hergestellt, welche die Beschwerdeführerin und deren minderjährige Kinder für den Fall zu erwartender Krankenhausaufenthalte auch familiär unterstützen und beaufsichtigen. Aufgrund ihrer Wohnsituation in Z ist für die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder eine Nähe zu ihren erwachsenen, in römisch zehn bzw T wohnhaften erwachsenen Töchtern DD EE und CC EE hergestellt, welche die Beschwerdeführerin und deren minderjährige Kinder für den Fall zu erwartender Krankenhausaufenthalte auch familiär unterstützen und beaufsichtigen. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde und den der Beschwerde beigeschlossenen ärztlichen Befunden sowie den getätigten ZMR-Abfragen. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gem § 1 Abs 1 Wer Mindestsicherungsgesetz-TMSG, LGBl Nr 99/2010idF LGBl Nr 52/2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gem § 1 Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (

  1. b)und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).Gem Paragraph eins, Absatz eins, Wer Mindestsicherungsgesetz-TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gem Paragraph eins, Absatz 2, leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (
  2. b)und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind gem § 1 Abs 4 TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.Leistungen der Mindestsicherung sind gem Paragraph eins, Absatz 4, TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer
  3. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  4. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes beantragt. Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).Nach Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt. Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in Paragraph 5, Absatz 2, TMSG näher festgelegt. Nach § 19 Abs 1 lit a TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die belangte Behörde hat bei der Berechnung des Betrages nach § 5 Abs 2 lit a leg cit – Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes – hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom vorgesehenen Mindestsatz von Euro 633,35 wegen der Annahme einer vorsätzlichen bzw grob fahrlässig herbeigeführten Notlage eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit a TMSG im Ausmaß von 40 %, sohin von Euro 253,34, vorgenommen und diese Richtsatzkürzung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihr aufrechtes Mietverhältnis in Y ohne Einhaltung der drei monatigen Kündigungsfrist beendet und dadurch ihre Notlage selbst verschuldet habe, wodurch der belangten Behörde durch die Übernahme der Kaution und der Mietvertragsvergebührung ein Aufwand in der Höhe von insgesamt Euro 1.985,76 entstanden sei. Die belangte Behörde hat bei der Berechnung des Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, leg cit – Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes – hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom vorgesehenen Mindestsatz von Euro 633,35 wegen der Annahme einer vorsätzlichen bzw grob fahrlässig herbeigeführten Notlage eine Richtsatzkürzung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG im Ausmaß von 40 %, sohin von Euro 253,34, vorgenommen und diese Richtsatzkürzung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihr aufrechtes Mietverhältnis in Y ohne Einhaltung der drei monatigen Kündigungsfrist beendet und dadurch ihre Notlage selbst verschuldet habe, wodurch der belangten Behörde durch die Übernahme der Kaution und der Mietvertragsvergebührung ein Aufwand in der Höhe von insgesamt Euro 1.985,76 entstanden sei. Das erkennende Gericht teilt die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ihre Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, nicht. Bereits in Y hat diese sich mit ihren seinerzeit drei minderjährigen Kindern FF, GG und JJ, in einer Notlage befunden und war nach den Bestimmungen des steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes mindestsicherungswürdig, sodass ihr zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes auch eine monatlich pauschalierte Geldleistung vom 01.07.2017 bis zum 30.11.2017 in der Höhe von Euro 1.300,49 gewährt wurde. Durch die Kündigung ihrer Wohnung hat die Beschwerdeführerin sohin nicht erst eine Notlage herbeigeführt, sie befand sich bereits in einer Notlage. Der Wunsch ihrer Übersiedlung nach W war aufgrund ihrer belasteten Vergangenheit – Tod ihres ersten Mannes und ihres schwerstbehinderten Sohnes und Abschiebung ihres zweiten Mannes im Mai 2017 zurück nach V – vom Wunsch getragen, in der Nähe ihrer bereits in W wohnhaften ältesten Töchter DD und CC zu wohnen und von diesen familiäre Unterstützung zu erwarten. Glaubhaft wurde von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beigebrachten Befunde argumentiert, dass sie aufgrund ihrer körperlichen und seelischen Erkrankung immer wieder Klinikaufenthalte hat und sie vor allem in dieser Zeit auf die familiäre Unterstützung und Aufsicht durch ihre bereits erwachsenen Töchter für ihre minderjährigen Kinder angewiesen ist. Die Nähe zu ihrer Familie ist für die Beschwerdeführerin von großer Wichtigkeit und hat sie dadurch sozialen Anschluss. Das erkennende Gericht teilt die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ihre Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, nicht. Bereits in Y hat diese sich mit ihren seinerzeit drei minderjährigen Kindern FF, GG und JJ, in einer Notlage befunden und war nach den Bestimmungen des steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes mindestsicherungswürdig, sodass ihr zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes auch eine monatlich pauschalierte Geldleistung vom 01.07.2017 bis zum 30.11.2017 in der Höhe von Euro 1.300,49 gewährt wurde. Durch die Kündigung ihrer Wohnung hat die Beschwerdeführerin sohin nicht erst eine Notlage herbeigeführt, sie befand sich bereits in einer Notlage. Der Wunsch ihrer Übersiedlung nach W war aufgrund ihrer belasteten Vergangenheit – Tod ihres ersten Mannes und ihres schwerstbehinderten Sohnes und Abschiebung ihres zweiten Mannes im Mai 2017 zurück nach römisch fünf – vom Wunsch getragen, in der Nähe ihrer bereits in W wohnhaften ältesten Töchter DD und CC zu wohnen und von diesen familiäre Unterstützung zu erwarten. Glaubhaft wurde von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beigebrachten Befunde argumentiert, dass sie aufgrund ihrer körperlichen und seelischen Erkrankung immer wieder Klinikaufenthalte hat und sie vor allem in dieser Zeit auf die familiäre Unterstützung und Aufsicht durch ihre bereits erwachsenen Töchter für ihre minderjährigen Kinder angewiesen ist. Die Nähe zu ihrer Familie ist für die Beschwerdeführerin von großer Wichtigkeit und hat sie dadurch sozialen Anschluss. In diesem Zusammenhang ist auch nicht unwesentlich, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid vom 04.10.2017 Mindestsicherung vom 01.10.2017 bis zum 31.10.2017 gewährt hat, ohne eine Mindestrichtsatzkürzung vorzunehmen. Dass ohne eine Änderung des Sachverhaltes mit dem nunmehr bekämpften Bescheid eine Richtsatzkürzung im Ausmaß von 40 % infolge angenommener vorsätzlicher bzw grob fahrlässiger beigeführter Notlage vorgenommen wurde, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Die Gründe, warum die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie von Y nach W gezogen ist, wurden nachvollziehbar dargelegt. Aus den genannten Gründen war deshalb die vorgenommene Richtsatzkürzung zu streichen und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.04.2018 – über diesen Zeitraum wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen – ein Anspruch auf den vollen Richtsatz in der Höhe von Euro 633,35 zukommt. Zumal im vorliegenden Fall keine zusätzlichen Sachverhaltsfragen zu klären waren, sondern nur eine einfache Rechtsfrage, nämlich ob durch das beschriebene Verhalten der Beschwerdeführerin infolge ihrer Übersiedlung nach W diese eine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig gemäß § 19 Abs 1 lit a TMSG herbeigeführt hat, zu beantworten war und aus den vorliegenden Akten erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Art 6 EMRK nicht erforderlich, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch die Parteien auch nicht beantragt.Zumal im vorliegenden Fall keine zusätzlichen Sachverhaltsfragen zu klären waren, sondern nur eine einfache Rechtsfrage, nämlich ob durch das beschriebene Verhalten der Beschwerdeführerin infolge ihrer Übersiedlung nach W diese eine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG herbeigeführt hat, zu beantworten war und aus den vorliegenden Akten erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch die Parteien auch nicht beantragt. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.2683.2

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