← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/23/1277-29'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/23/1277-29 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsident Dr. Albin Larcher über die Beschwerde der Marktgemeinde Y, vertreten durch den Bürgermeister Dr. BB, beide wiederum vertreten durch RA Dr. CC gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, vom 18.05.2016, zur Zahl **** nach öffentlich mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 2 B-VG ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 2, B-VG ist nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen: Mit Schriftsatz vom 20.02.2015 beantragte die Marktgemeinde Y. bei der Bezirkshauptmannschaft Z die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den Beschluss des Gemeinderates von Y. vom 30.12.2014, zur Aufnahme eines Darlehens bei der CC Bank Y., Ort X am W reg. Gen.m.b.H, Adresse 1, PLZ Y. in der Höhe in der Höhe von EUR 200.000,
  3. Die Laufzeit dieses Darlehens beträgt 25 Jahre mit einem Tilgungsbeginn 30.06.2016 für den Verwendungszweck „Abwasserentsorgung KK“ (dieses Verfahren wurde von der BH Z zu Zl **** protokoliert).Mit Schriftsatz vom 20.02.2015 beantragte die Marktgemeinde Y. bei der Bezirkshauptmannschaft Z die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den Beschluss des Gemeinderates von Y. vom 30.12.2014, zur Aufnahme eines Darlehens bei der CC Bank Y., Ort römisch zehn am W reg. Gen.m.b.H, Adresse 1, PLZ Y. in der Höhe in der Höhe von EUR 200.000,
  4. Die Laufzeit dieses Darlehens beträgt 25 Jahre mit einem Tilgungsbeginn 30.06.2016 für den Verwendungszweck „Abwasserentsorgung KK“ (dieses Verfahren wurde von der BH Z zu Zl **** protokoliert). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.05.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Z diesem Gemeinderatsbeschluss vom 30.12.2014 gem § 103 Abs 2 lit b Tiroler Gemeindeordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.05.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Z diesem Gemeinderatsbeschluss vom 30.12.2014 gem Paragraph 103, Absatz 2, Litera b, Tiroler Gemeindeordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In ihrer Beschwerde bringt die Marktgemeinde Y. zum einen die historische und chronologische Entwicklung dieses Projektes vor, weiters zeigt sie mehrere Lösungsansätze zur Klärung der finanziellen Situation der Marktgemeinde Y auf. Über diese Beschwerde wurde bereits in einem ersten Verfahrensgang mit Erkenntnis vom 16.08.2017 entschieden. Aufgrund einer dagegen erhobenen Revision durch die Marktgemeinde Y wurde die Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.6.2017, Ro *** wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. In der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, wurden sekundäre Feststellungsmängel gerügt, welche insbesondere darin bestanden, dass es einer näheren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, wonach die Rückzahlung der gegenständlichen Darlehen durch Förderung des Bundes abgedeckt sei, zu Erfolgen gehabt habe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass jede Darlehensaufnahme, auch wenn sie nur der Zwischenfinanzierung diene eine reale Belastung im Gemeindehaushalt darstelle, greife zu kurz. Sollten nämlich tatsächlich Fördermittel lukriert werden können, wäre unter Berücksichtigung von Höhe, Abwicklungsmodalitäten, Zeitrahmen etc. der Förderung gesondert zu begründen, weshalb die gegenständliche Darlehensaufnahme eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung bzw ein unverhältnismäßiges finanzielles Wagnis bedeuten würde. Ausgehend von dieser Entscheidungsgrundlage fand daher vor dem Landesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang ein ergänzendes Ermittlungsverfahren statt im Zuge dessen aufgrund des Zeitverlaufes eine Gemeinderevisorin aus dem Amt der Tiroler Landesregierung als Amtssachverständige zur Erhebung und gutachterlichen Feststellung der aktuellen Finanzlage der Marktgemeinde Y bestellt wurde. Aufgrund der im ersten Verfahrensgang sowie in den zwischenzeitlich parallel laufenden weiteren Verfahren erschien es tunlich, dieses Gutachten nicht durch die Gemeinderevisoren der Bezirkshauptmannschaft Z, sondern durch eine Amtssachverständige aus dem Amt der Tiroler Landesregierung wertfrei erheben zu lassen. Weiters fanden im zweiten Verfahrensgang zwei öffentliche mündliche Verhandlungen in Anwesenheit beider Prozessparteien statt. Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlungen wurde neben der betriebswirtschaftlichen Amtssachverständigen auch ein Amtssachverständiger aus dem Bereich Siedlungswasserwirtschaft beigezogen. Letztlich legte die Marktgemeinde Y auch noch mehrere Urkunden, darunter ein neues Abwasserbeseitigungsprojekt datierend vom 15.09.2017, vor. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Zur Bestimmung des finanziellen Investitionsvolumens einer Gemeinde und zur Prüfung des budgetären Haushaltes sind nicht alle Einnahmen und Ausgaben einer Gemeinde heranzuziehen. Gemeinden haben ihre finanzielle Gebarung in einen ordentlichen Haushalt und einen außerordentliche Haushalt zu trennen. Innerhalb dieser beiden Haushalte erfolgt sodann eine Unterscheidung zwischen einmaligen und wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben. § 89 Abs 2 TGO zählt taxativ auf, welche Einnahmen dem außerordentliche Haushalt zuzurechnen sind. Dies sind Entnahmen aus Sonderrücklagen, Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen, soweit sie nicht zum Erwerb gleichartigen Vermögens verwendet werden, Überschüsse aus den im außerordentlichen Haushalt abgeschlossenen Vorhaben und aufgenommene Darlehen. Korrelierend hierzu gelten als außerordentliche Ausgaben die ganz oder zum Teil aus außerordentlichen Einnahmen zu bestreitenden Ausgaben.Paragraph 89, Absatz 2, TGO zählt taxativ auf, welche Einnahmen dem außerordentliche Haushalt zuzurechnen sind. Dies sind Entnahmen aus Sonderrücklagen, Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen, soweit sie nicht zum Erwerb gleichartigen Vermögens verwendet werden, Überschüsse aus den im außerordentlichen Haushalt abgeschlossenen Vorhaben und aufgenommene Darlehen. Korrelierend hierzu gelten als außerordentliche Ausgaben die ganz oder zum Teil aus außerordentlichen Einnahmen zu bestreitenden Ausgaben. Diese Unterscheidung ist insofern von wesentlicher Bedeutung, da nur wiederkehrende Einnahmen aus dem ordentlichen Haushalt geeignet sind eine taugliche Planungsrundlage für einen Gemeindehaushalt darzustellen. Aus diesem Grund ist bei der Bestimmung des finanziellen Investitionsvolumens der Marktgemeinde Y. nur auf jene Zahlen abzustellen, die dem ordentlichen Haushalt zurechenbar sind. Für die weiteren Sachverhaltsdarstellungen werden die Zahlen des Rechnungsabschlusses 2016 der Marktgemeinde Y. zu Grunde gelegt, da diese die aktuellsten verfügbaren Daten darstellen und das Landesverwaltungsgericht Tirol grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH v. 22.6.2016, Ra ***). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich zusammengefasst aus dem schriftlichen Gutachten der Mag. DD vom 14.09.2017 zur Zahl GEN-G-***, dass die Marktgemeinde Y im Jahr 2016 über fortlaufende Einnahmen in der Höhe von Euro 2.674.100,00 verfügte, denen fortdauernde Ausgaben in der Höhe von Euro 1.242.800,00 gegenüber standen. Sohin ergibt sich ein fortdauernder Überschuss in der Höhe Euro 1.431.300,
  5. Der bereinigte Schuldendienst der Marktgemeinde Y im Jahr 2016 betrug hingegen Euro 1.530.689,
  6. Die Amtssachverständige führte in ihrem Gutachten (Seite 8f) aus, dass zur Berechnung der Finanzlage auf einen dreijährigen Durchschnittswert abgestellt wurde, und dass sie einen 20 prozentigen Sicherheitsfaktor zu Grunde gelegt habe. Unter Annahme dieser Prämissen ergebe sich, somit ein Verschuldungsgrad beim künftig jährlichen Schuldendienst in der Höhe von Euro 143,04 %. Zu ergänzen sind noch jene Eckdaten, dass laut Jahresabschluss der Marktgemeinde Y der gesamt Darlehensstand zum Rechnungsabschluss 2016 Euro 19.807.756,99 betrug und dass darüber hinaus zum 31.08.2017 bei der CCbank Y, der U-bank V/T und bei der Bank EE insgesamt Euro 1.895.542,54 als Kontokorrentkredite ohne aufsichtsbehördliche Genehmigung ausgewiesen seien. Die beabsichtigte Darlehensaufnahme dient zur angeblichen Finanzierung diverser Ergänzungsarbeiten im Bauabschnitt 09 der Abwasserbeseitigungsanlage (ABA-S) der Marktgemeinde Y. Sowohl in der Begründung des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 30.12.2014 als auch im Antrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 20.02.2015 finden sich jedoch nur ansatzweise Angaben zu den einzelnen geplanten Bautätigkeiten. Aus den Schriftsätzen der Marktgemeinde Y sowie aus Aussagen des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y, der in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mehrfach dazu befragt wurde (insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.08.2017), ergab sich lediglich, dass die geplanten baulichen Maßnahmen in Zusammenhang mit nachträglichen Anschlüssen von großteils erst im Bewilligungsstadium befindlichen Wohnanlagen (K und P) sowie ergänzenden Asphaltierungsarbeiten stehen. Im Übrigen führte der Bürgermeister der Marktgemeinde Y auch geplante Vorhaben an, die tatsächlich nicht im Bereich des S liegen (etwa im Gewerbegebiet R der Anschluss der FF GmbH). Nicht festgestellt werden kann, dass diese Arbeiten wie vom Bürgermeister der Marktgemeinde Y als „im Anhängeverfahren durchzuführende Maßnahmen“ noch Teil des Projektes ABA-S sind. Laut aus dem Verfahrensakt ersichtlichen Urkunden wurde der ABA-S in zwei Teilen (Teil I mit Bescheid vom 31.1.2008 zu Zl. IIIa1-***und Teil II mit Bescheid vom 02.08.2013, zu Zl. IIIa1-***) bewilligt. Der gesamte Abschnitt wurde im Jahr 2015 kollaudiert. Spätestens mit dieser Kollaudierung des Abschnittes ABA-S wurde dieses Projekt abgeschlossen.Nicht festgestellt werden kann, dass diese Arbeiten wie vom Bürgermeister der Marktgemeinde Y als „im Anhängeverfahren durchzuführende Maßnahmen“ noch Teil des Projektes ABA-S sind. Laut aus dem Verfahrensakt ersichtlichen Urkunden wurde der ABA-S in zwei Teilen (Teil römisch eins mit Bescheid vom 31.1.2008 zu Zl. IIIa1-***und Teil römisch zwei mit Bescheid vom 02.08.2013, zu Zl. IIIa1-***) bewilligt. Der gesamte Abschnitt wurde im Jahr 2015 kollaudiert. Spätestens mit dieser Kollaudierung des Abschnittes ABA-S wurde dieses Projekt abgeschlossen. Das vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung neu vorgelegte Projekt ABA-Q (datierend mit 15.09.2017) ist nicht als Konkretisierung des Beschlusses des Gemeinderates vom 30.12.2014 zu sehen, sondern als ein neues nicht verfahrensgegenständliches Projekt. Festzustellen ist jedoch, dass es sich bei den von der Marktgemeinde Y hier verfahrensgegenständlichen geplanten baulichen Maßnahmen nicht um die Wahrnehmung einer Pflichtaufgabe (Abwasserentsorgung) und nicht um den notwendigen Ausbau der Ortskanalisation handelt, sondern vielmehr versucht die Gemeinde Y hier allgemeine Erhaltungskosten als „Adaptierung“ der Abwasserbeseitigungsanlage darzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass es sogar laut Aussagen des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y hier um einen „Sammelposten“ geht der sich über mehrere Bauabschnitte der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde erstreckt. Letztlich ist noch festzustellen, dass für die hier geplanten Maßnahmen weder ein Förderanspruch gegenüber Dritte noch ein Subventions- oder Zuschussmodell vorgesehen ist, sodass die gesamte aufgenommene Darlehenssumme (in vollem kapitalisiertem Umfang) aus dem Gemeindebudget zu decken ist. Dieses Faktum wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde Y auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 außer Streit gestellt. Ebenso ist festzustellen, dass vom Gemeinderatsbeschluss am 30.12.2014 bis zum heutigen Tag kein einziger Antrag auf wasserrechtliche und/oder naturschutzrechtliche Bewilligung bzw ein Ansuchen um Förderungsabwicklung in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde Y bei den zuständigen Behörden eingebracht worden ist. Aus diesem Grund ist auch zur behaupteten Unaufschiebbarkeit in Zusammenhang mit dem Vollzug gesetzlicher Pflichtaufgaben eine klare Negativfeststellung zu treffen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Es wurde sowohl ein wasserbautechnischer Sachverständiger als auch eine Gemeinderevisorin als Amtssachverständige im ergänzenden Ermittlungsverfahren beigezogen. Hinsichtlich der Finanzlage und der Finanzkraft der Marktgemeinde Y ergaben sich keine Widersprüche und konnten die von der betriebswirtschaftlichen Amtssachverständigen erhobenen Zahlen im Wesentlichen den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Bedenklich ist jedoch die Vorgehensweise der Gemeinde Y in Zusammenhang mit ihren Kontokorrentkrediten. Während Bürgermeister Dr. BB in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 von einer verbesserten finanziellen Lage sprach, unterließ er es gleichzeitig einen Gemeinderatsbeschluss vom 30.12.2016 betreffend die nachträgliche Ermächtigung zur Aufnahme von Kontokorrentkrediten gemäß § 84 Abs 3 TGO in der Höhe von € 575.000.- der Bezirkshauptmannschaft Z als Aufsichtsbehörde vorzulegen. Im Prüfbericht der betriebswirtschaftlichen Sachverständigen findet sich hierzu auf S 2 ihres Gutachtens die Aussage, dass dieser Antrag bereits gestellt worden sei, die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde erfolgte tatsächlich jedoch erst am 04.09.
  7. Bedenklich ist jedoch die Vorgehensweise der Gemeinde Y in Zusammenhang mit ihren Kontokorrentkrediten. Während Bürgermeister Dr. BB in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 von einer verbesserten finanziellen Lage sprach, unterließ er es gleichzeitig einen Gemeinderatsbeschluss vom 30.12.2016 betreffend die nachträgliche Ermächtigung zur Aufnahme von Kontokorrentkrediten gemäß Paragraph 84, Absatz 3, TGO in der Höhe von € 575.000.- der Bezirkshauptmannschaft Z als Aufsichtsbehörde vorzulegen. Im Prüfbericht der betriebswirtschaftlichen Sachverständigen findet sich hierzu auf S 2 ihres Gutachtens die Aussage, dass dieser Antrag bereits gestellt worden sei, die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde erfolgte tatsächlich jedoch erst am 04.09.
  8. Ebenso ist ein offensichtlich gefasster Beschluss des Gemeinderates betreffend eine weitere Ermächtigung zur Aufnahme von Kontokorrentkrediten vom 03.07.2017 bis zum Abschluss des Verfahrens am 20.11.2017 ebenfalls nicht der Aufsichtsbehörde vorgelegt worden. Zur Frage des Status des Bauabschnittes 09 der Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde Y wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 ein Amtssachverständiger aus dem Bereich Siedlungswasserwirtschaft beigezogen. Aus dessen Ausführungen ergibt sich einerseits, dass das genehmigte Projekt ABA-S auch aus Sachverständigensicht positiv beurteilt worden war und somit als ausreichende Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinde im Bereich der Abwasserbeseitigung anzusehen ist. Andererseits ergibt sich aber auch, dass dieses Projekt mit seiner Kollaudierung abgeschlossen wurde. Ein Nachbearbeiten dieses Bauabschnittes im Sinne eines „Anhängeverfahren“ ist gänzlich unbekannt. In diesem Sinne erklärt sich auch das neu vorgelegte Projekt ABA-Q auch als neuer Bauabschnitt der allenfalls als Grundlage für ein neues wasserrechtliches und naturschutzrechtliches Verfahren dienen kann. Auch hinsichtlich der durchwegs negativen Fördersituation ergaben sich keine Feststellungsprobleme und war daher der Sachverhalt soweit ausreichend feststellbar. Die Feststellungen bzw die getroffenen Negativfeststellungen in Zusammenhang mit der Bewertung der geplanten Maßnahmen ergeben sich insbesondere aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden (bspw aus der Begründung des Gemeinderatsbeschlusses vom 30.12.2014, dem Antrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 20.2.2015) und dem nachgereichten Abwasserprojekt ABA-Q vom 15.09.
  9. Auffallend ist, dass seitens der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag kein Projektantrag bei den zuständigen Behörden (weder nach dem WRG noch dem Tir. NatSchG) eingereicht wurde. Erst in Vorbereitung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 wurde das Detailprojekt ABA-Q erstmals (nach mehr 2 ½ jähriger Verfahrensdauer!) im Rechtsmittelverfahren angeboten. Insofern aber bis zum jetzigen Zeitpunkt ein antragsbedürftiges administratives Bewilligungsverfahren nicht einmal zumindest eingeleitet wurde, ist dem Vorbringen der Gemeinde, dass es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handeln würde, nicht einmal im Ansatz zu folgen. IV.römisch vier. Rechtliche Grundlagen: Die hier relevante Bestimmung des Art 119a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Artikel 119 a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, lautet wie folgt: „

(1)Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2)Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(3)Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung stehen, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen stYtlichen Verwaltung auszuüben.
(4)Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,)
(6)Die Gemeinde hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen.
(7)Sofern die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) als Aufsichtsmittel die Auflösung des Gemeinderates vorsieht, kommt diese Maßnahme in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes der Landesregierung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes dem Landeshauptmann zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.
(7)Sofern die zuständige Gesetzgebung (Absatz 3,) als Aufsichtsmittel die Auflösung des Gemeinderates vorsieht, kommt diese Maßnahme in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes der Landesregierung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes dem Landeshauptmann zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.
(8)Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.
(8)Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Absatz 3,) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.
(9)Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144) zu erheben.
(9)Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133,) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144,) zu erheben.
(10)Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden.“ Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl.Nr. 36/2001 idF LGBl.Nr. 81/2015 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl.Nr. 36 aus 2001, in der Fassung LGBl.Nr. 81 aus 2015, lauten wie folgt: „§ 84 Aufnahme von Krediten und Kontokorrentkrediten
(1)Die Gemeinde darf Kredite nur für außerordentliche Erfordernisse aufnehmen, wenn und insoweit der hiefür erforderliche Aufwand nicht aus anderen Mitteln gedeckt werden kann und die Verzinsung und Tilgung des Kredites die Erfüllung der gesetzlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde nicht beeinträchtigen.
(2)Die Gemeinde hat für jeden Kredit einen Tilgungsplan zu erstellen. Werden Kredite aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, so sind die hiefür erforderlichen Mittel laufend in der Höhe der fiktiven jährlichen Annuität in einer sonstigen Rücklage anzulegen.
(3)Die Gemeinde kann, soweit aus der Betriebsmittelrücklage einzelne Ausgaben des Haushaltes nicht rechtzeitig geleistet werden können, einen Kontokorrentkredit aufnehmen. Der Gemeinderat kann den Bürgermeister hiezu höchstens bis zum Gesamtbetrag eines Zehntels der jährlichen Gemeindeabgaben und Abgabenertragsanteile nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre ermächtigen. Der Kontokorrentkredit ist nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen und es ist dem Gemeinderat über seine Ausschöpfung laufend zu berichten. § 89Paragraph 89 Ordentlicher und außerordentlicher Haushalt
(1)Der Haushalt der Gemeinde ist nach ordentlichen und erforderlichenfalls nach außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben getrennt, in einem ordentlichen und in einem außerordentlichen Haushalt gesondert zu führen.
(2)Als außerordentliche Einnahmen gelten:
  1. a)Entnahmen aus Sonderrücklagen,
  2. b)Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen, soweit sie nicht zum Erwerb gleichartigen Vermögens verwendet werden,
  3. c)Überschüsse aus den im außerordentlichen Haushalt abgeschlossenen Vorhaben und
  4. d)aufgenommene Darlehen.
(3)Als außerordentliche Ausgaben gelten die ganz oder zum Teil aus außerordentlichen Einnahmen zu bestreitenden Ausgaben.
(4)Alle übrigen Einnahmen und Ausgaben gelten als ordentliche, sie sind nach regelmäßig wiederkehrenden (fortdauernden) und nach Art oder Höhe zeitlich vereinzelten (einmaligen) Leistungen gesondert auszuweisen. § 123Paragraph 123 Genehmigungsvorbehalt
(1)Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen bedürfen folgende Beschlüsse von Gemeindeorganen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
  1. a)die Aufnahme von Krediten, die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kontokorrentkredites, der Abschluss von Leasingverträgen über unbewegliche Sachen, die Übernahme von Schulden, die Umwandlung von Schulden, die Übernahme von Haftungen sowie die Gewährung von Krediten, sofern die gewährten Kredite im Einzelfall 10 v. H. der im Voranschlag veranschlagten ordentlichen Ausgaben übersteigen,
  2. b)die Errichtung, die wesentliche Erweiterung oder die Auflassung wirtschaftlicher Unternehmen, der Beitritt zu wirtschaftlichen Unternehmen und
  3. c)der Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen.
(2)Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Beschluss
  1. a)ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt wird oder
  2. b)eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Gemeinde oder ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis für die Gemeinde zu erwarten ist. Bei der Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne der lit. b zu erwarten sind, sind insbesondere die Größe der Gemeinde, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Art und Umfang der von ihr zu besorgenden Pflichtaufgaben zu berücksichtigen. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls vor, wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben bzw. ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.Bei der Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne der Litera b, zu erwarten sind, sind insbesondere die Größe der Gemeinde, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Art und Umfang der von ihr zu besorgenden Pflichtaufgaben zu berücksichtigen. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls vor, wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben bzw. ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.
(3)Liegt kein Grund nach Abs. 2 lit. a oder b vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Sie ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Auswirkungen im Sinne des Abs. 2 erforderlich ist.
(3)Liegt kein Grund nach Absatz 2, Litera a, oder b vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Sie ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Auswirkungen im Sinne des Absatz 2, erforderlich ist.
(4)Rechtsgeschäfte der Gemeinde, die einer Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, werden erst mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam.“
(4)Rechtsgeschäfte der Gemeinde, die einer Genehmigung nach Absatz eins, bedürfen, werden erst mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam.“ V.römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Aus Art 119a Abs 8 B-VG ergibt sich die Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers einzelne Maßnahmen der Gemeinden aus deren eigenen Wirkungsbereich einer aufsichtsbehördlichen Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Eines der verfassungsrechtlich relevanten Kriterien ist die besondere finanzielle Bedeutung einer Maßnahme. In diesem Sinne erfolgte auch die Umsetzung des Genehmigungsvorbehaltes in § 123 TGO. Im hier zu beurteilenden Sachverhalt ist der Bewilligungstatbestand des § 123 Abs 1 lit a
  1. Fall TGO nämlich die Aufnahme eines Kredites von Bedeutung. Damit korrespondierend ergibt sich der Prüfmaßstab aus § 123 Abs 2 lit b TGO. Dieser Bestimmung folgend ist eine Genehmigung zu versagen wenn durch den Beschluss ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis für die Gemeinde zu erwarten ist. Aus Artikel 119 a, Absatz 8, B-VG ergibt sich die Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers einzelne Maßnahmen der Gemeinden aus deren eigenen Wirkungsbereich einer aufsichtsbehördlichen Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Eines der verfassungsrechtlich relevanten Kriterien ist die besondere finanzielle Bedeutung einer Maßnahme. In diesem Sinne erfolgte auch die Umsetzung des Genehmigungsvorbehaltes in Paragraph 123, TGO. Im hier zu beurteilenden Sachverhalt ist der Bewilligungstatbestand des Paragraph 123, Absatz eins, Litera a,
  2. Fall TGO nämlich die Aufnahme eines Kredites von Bedeutung. Damit korrespondierend ergibt sich der Prüfmaßstab aus Paragraph 123, Absatz 2, Litera b, TGO. Dieser Bestimmung folgend ist eine Genehmigung zu versagen wenn durch den Beschluss ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis für die Gemeinde zu erwarten ist. Wesen einer aufsichtsbehördlichen Bewilligung ist, dass eine Genehmigung nur zur Gänze erteilt oder versagt werden darf, jede Abänderung ist unzulässig (VfGH 3.12.1993, V66/93). Ein bloß teilweises Genehmigen stellt einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde durch Einfluss auf die Gestaltung dar (VwGH 18.11.2003, 2003/05/0085). Weiters besteht ein Rechtsanspruch der Gemeinde auf aufsichtsbehördliche Genehmigung wenn die Voraussetzungen gegeben sind (VfGH 27.11.1980, V4/80). Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens ist ausschließlich jene Gemeinde, deren Beschluss den Verfahrensgegenstand bildet. Der präsumptive Vertragspartner der Gemeinde hat hingegen keine Parteistellung, da die Genehmigung des Vertrages lediglich das Innenverhältnis zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde betrifft (ausführlich mit weiteren Nw Brandmayr/Zangerl/Stockhauser/Sonntag Kommentar zur Tiroler Gemeindeordnung 2001, S 245). Bei der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes kam vor allem der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Marktgemeinde Y. zentrale Bedeutung zu, zumal die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insbesondere die Art ihrer Berechnung durch die belangte Behörde gerügt hat und hierbei das Abstellen auf Kriterien, die ausschließlich auf einer im Merkblatt für die Gemeinden Tirols als Richtlinie kundgemachten Berechnungsgröße, die ohne Landtagsbeschluss oder Verordnung der Landesregierung erlassen wurde, als verfehlt ansah. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte vielmehr eine Berechnung der Finanzkraft nach bundesrechtlichen Methoden stattzufinden gehabt. Vor diesem Hintergrund ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Marktgemeinde Y. nicht um die Feststellung der Finanzkraft isd § 21 Abs 5 FAG handelt. Da die Finanzkraft einer Gemeinde nach dieser Bestimmung nur aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer, Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ermittelt wird, ergibt sie zwar eine wichtige ökonomische Kennziffer, aber sie führt zu keinem vollständigen ziffernmäßig feststellbarem finanziellen Investitionsrahmen. Aus diesem Grund erfolgte eine selbständige Berechnung auf Grundlage des letzten Rechnungsabschlusses der Marktgemeinde Y. ergänzt um die nachträglich hervorgekommenen Verbindlichkeiten aus dem Titel Kontokorrentkredite. Die rechtlichen Grundlagen für den Ausgangspunkt dieser Berechnungen sind die gesetzlichen Vorgaben des Finanzverfassungsgesetzes und der darauf gestützten Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV), BGBl. Nr. 787/1996 idF BGBl. II Nr. 118/2007 bzw die Bestimmungen der TGO. Vor diesem Hintergrund ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Marktgemeinde Y. nicht um die Feststellung der Finanzkraft isd Paragraph 21, Absatz 5, FAG handelt. Da die Finanzkraft einer Gemeinde nach dieser Bestimmung nur aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer, Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ermittelt wird, ergibt sie zwar eine wichtige ökonomische Kennziffer, aber sie führt zu keinem vollständigen ziffernmäßig feststellbarem finanziellen Investitionsrahmen. Aus diesem Grund erfolgte eine selbständige Berechnung auf Grundlage des letzten Rechnungsabschlusses der Marktgemeinde Y. ergänzt um die nachträglich hervorgekommenen Verbindlichkeiten aus dem Titel Kontokorrentkredite. Die rechtlichen Grundlagen für den Ausgangspunkt dieser Berechnungen sind die gesetzlichen Vorgaben des Finanzverfassungsgesetzes und der darauf gestützten Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV), Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2007, bzw die Bestimmungen der TGO. Bei der aktuellen finanziellen Situation der Marktgemeinde Y. bedeutet jedes weitere eingehen von finanziellen Verbindlichkeiten iSd § 123 Abs 2 TGO nicht nur eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Gemeinde, sondern bereits ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis. Da unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Rechnungsabschlüsse für das Jahr 2015 und 2016 eine gesicherte Finanzierung der mit Gemeinderatsbeschlüssen vom 30.12.2014 geplanten Darlehensfinanzierungen nicht gewährleistbar ist, ist von einer ungesicherten und daher spekulativen Finanzierung auszugehen. Bei der aktuellen finanziellen Situation der Marktgemeinde Y. bedeutet jedes weitere eingehen von finanziellen Verbindlichkeiten iSd Paragraph 123, Absatz 2, TGO nicht nur eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Gemeinde, sondern bereits ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis. Da unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Rechnungsabschlüsse für das Jahr 2015 und 2016 eine gesicherte Finanzierung der mit Gemeinderatsbeschlüssen vom 30.12.2014 geplanten Darlehensfinanzierungen nicht gewährleistbar ist, ist von einer ungesicherten und daher spekulativen Finanzierung auszugehen. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Aufnahme des beantragten Darlehens zur Finanzierung von Abwasserbeseitigungsanlagen und sohin der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben dienen soll, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass bis heute kein entsprechendes wasserrechtliches Verfahren beantragt wurde und dass bis zur Vorlage des mit 15.09.2017 datierenden Detailprojektes ABA-Q nicht einmal ein entsprechendes Projekt vorgelegt wurde. Ebenso ist unter Einbeziehung der Tatsache, dass die Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde Y (soweit es hier verfahrensgegenständlich ist, betrifft dies vor allem ABA-S) erst in den letzten Jahren unter Beiziehung einschlägiger Sachverständiger geplant
(2008), bewilligt (2008 und 2013), errichtet (2008 bis 2015) und kollaudiert
(2015)wurde, davon auszugehen dass die gesetzlichen Pflichtaufgaben der Gemeinde als Trägerin des öffentlichen Ver- und Entsorgungswesens hinreichend umgesetzt wurden. Die hier angedachten Maßnahmen sind daher nicht als Teil dieser Pflichtaufgaben aus dem Bereich der Daseinsvorsorge zu werten und besonders zu berücksichtigen. Im vorliegenden Sachverhalt ist der Aufnahme des geplanten Darlehens nicht ein fiktiver Bestfall zu Grunde zu legen ist, sondern ist mangels jeglicher Förderungs-, Subventions- und Zuschussleistung durch Dritte, eine reale Belastung im Haushalt der Gemeinde festzustellen. Insofern gebietet sich hier bei der Abwicklung dieser Projekte eine finanzielle Planung mit entsprechender budgetärer Absicherung. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist aber gerade diese budgetäre Sicherheit nicht gegeben. Eine weitere Darlehensaufnahme zu den bereits bestehenden 90 Darlehensverträgen ist nicht realisierbar Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die beantragte Darlehensaufnahme nicht zur Erfüllung von Pflichtaufgaben dient und dass andererseits die Aufnahme eines weiteren Darlehens beim derzeitigen Schuldenstand der Gemeinde nicht mehr leistbar ist und es war aus den dargelegten Gründen daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.23.1277.29

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.