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{'item': 'LVwG-2016/23/1278-29'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/23/1278-29 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsident Dr. Albin Larcher über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister Dr. AA, dieser wiederum vertreten durch RA Dr. BB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 18.05.2016, zur Zahl **** nach öffentlich mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Z, vom 30.2.2014 über die Aufnahme eines Darlehens bei der X-Bank Gen.m.b.H., Adresse 1, Z in Höhe von Euro 100.000,00 (Laufzeit: 25 Jahre [Tilgungsbeginn: 31.01.2018], Verzinsung Bau- und Darlehensphase: 6 Monate Euribor zuzüglich 0,86 % Aufschlag, Zinssatz per 17.12.2014: 1,038 %) zur (Teil-) Finanzierung des Vorhabens **** (ohne UFG förderbaren Kosten) gemäß § 123 Tiroler Gemeindeordnung 2001 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Z, vom 30.2.2014 über die Aufnahme eines Darlehens bei der X-Bank Gen.m.b.H., Adresse 1, Z in Höhe von Euro 100.000,00 (Laufzeit: 25 Jahre [Tilgungsbeginn: 31.01.2018], Verzinsung Bau- und Darlehensphase: 6 Monate Euribor zuzüglich 0,86 % Aufschlag, Zinssatz per 17.12.2014: 1,038 %) zur (Teil-) Finanzierung des Vorhabens **** (ohne UFG förderbaren Kosten) gemäß Paragraph 123, Tiroler Gemeindeordnung 2001 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt.
  2. Eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 2 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 2, 4 B-VG ist nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: In der hier anhängigen Rechtssache fand bereits ein erster Verfahrensdurchgang vor dem Landesverwaltungsgericht statt und wurde mit Erkenntnis vom 16.8.2016 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde von der Marktgemeinde Z Revision erhoben und wurde dieser Revision mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.2017 zur Zahl Ro 2016/01/0012 Folge gegeben und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, wurden sekundäre Feststellungsmängel gerügt, welche insbesondere darin bestanden, dass es einer näheren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, wonach die Rückzahlung der gegenständlichen Darlehen durch Förderung des Bundes abgedeckt sei, zu Erfolgen gehabt habe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass jede Darlehensaufnahme, auch wenn sie nur der Zwischenfinanzierung diene eine reale Belastung im Gemeindehaushalt darstelle, greife zu kurz. Sollten nämlich tatsächlich Fördermittel lukriert werden können, wäre unter Berücksichtigung von Höhe, Abwicklungsmodalitäten, Zeitrahmen etc. der Förderung gesondert zu begründen, weshalb die gegenständliche Darlehensaufnahme eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung bzw ein unverhältnismäßiges finanzielles Wagnis bedeuten würde. Ausgehend von dieser Entscheidungsgrundlage fand daher vor dem Landesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang ein ergänzendes Ermittlungsverfahren statt im Zuge dessen aufgrund des Zeitverlaufes eine Gemeinderevisorin aus dem Amt der Tiroler Landesregierung als Amtssachverständige zur Erhebung und gutachterlichen Feststellung der aktuellen Finanzlage der Marktgemeinde Z bestellt wurde. Aufgrund der im ersten Verfahrensgang sowie in den zwischenzeitlich parallel laufenden weiteren Verfahren erschien es tunlich, dieses Gutachten nicht durch die Gemeinderevisoren der Bezirkshauptmannschaft Y, sondern durch eine Amtssachverständige aus dem Amt der Tiroler Landesregierung wertfrei erheben zu lassen. Das Gutachten zur finanziellen Leistungsfähigkeit und finanziellen Gebarung der Marktgemeinde Z führte zu einem ähnlichen Ergebnis wie bereits im ersten Verfahrensdurchgang. So ergibt sich zusammengefasst aus dem schriftlichen Gutachten der Mag. CC vom 14.09.2017 zur Zahl ****, dass die Marktgemeinde Z im Jahr 2016 über fortlaufende Einnahmen in der Höhe von Euro 2.674.100,00 verfügte, denen fortdauernde Ausgaben in der Höhe von Euro 1.242.800,00 gegenüber standen. Sohin ergibt sich ein fortdauernder Überschuss in der Höhe Euro 1.431.300,
  3. Der bereinigte Schuldendienst der Marktgemeinde Z im Jahr 2016 betrug hingegen Euro 1.530.689,
  4. , So ergibt sich zusammengefasst aus dem schriftlichen Gutachten der Mag. CC vom 14.09.2017 zur Zahl ****, dass die Marktgemeinde Z im Jahr 2016 über fortlaufende Einnahmen in der Höhe von Euro 2.674.100,00 verfügte, denen fortdauernde Ausgaben in der Höhe von Euro 1.242.800,00 gegenüber standen. Sohin ergibt sich ein fortdauernder Überschuss in der Höhe Euro 1.431.300,
  5. Der bereinigte Schuldendienst der Marktgemeinde Z im Jahr 2016 betrug hingegen Euro 1.530.689,
  6. Die Amtssachverständige führte in ihrem Gutachten (Seite 8f) aus, dass zur Berechnung der Finanzlage auf einen dreijährigen Durchschnittswert abgestellt wurde, und dass sie einen 20 prozentigen Sicherheitsfaktor zu Grunde gelegt habe. Unter Annahme dieser Prämissen ergebe sich, somit ein Verschuldungsgrad beim künftig jährlichen Schuldendienst in der Höhe von Euro 143,04 %. Zu ergänzen sind noch jene Eckdaten, dass laut Jahresabschluss der Marktgemeinde Z der gesamt Darlehensstand zum Rechnungsabschluss 2016 Euro 19.807.756,99 betrug und dass darüber hinaus zum 31.08.2017 bei der X-Bank, der W-Bank und bei der V-Bank insgesamt Euro 1.895.542,54 als Kontokorrentkredite ohne aufsichtsbehördliche Genehmigung ausgewiesen seien. Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes zwischen dem ersten und dem zweiten Verfahrensgang ergab sich allerdings auf Grund einer Verwendungszusage des für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Landesrat Mag. Tratter. Mit Schreiben vom 03.07.2017, zur Zahl **** wurden der Marktgemeinde Z Euro 600.000,00 für die Errichtung der Einzelkläranlage U (****) im Rahmen einer Bedarfszuweisung zugesagt. Als Zwischenstand ergibt sich somit, dass das Kanalisationsprojekt **** zum 31.08.2017 Gesamtinvestitionskosten in der Höhe von Euro 2.453.000,00 bedingt. Hiervon sind Euro 2.170.000,00 UFG-förderbare Investitionskosten. Ebenfalls mit Stand 31.08.2017 ergeben sich diesen Kosten gegenübergestellt folgende Finanzierungszusagen: Durch das Land Tirol wurden aus der Abteilung Wasserwirtschaft / Siedlungs- und Industriewasserwirtschaft unter Zugrundelegung von näher definierten Parametern, eine Förderung in der Höhe von Euro 148.272,00 (9 % der sohin förderbaren Teilkosten in der Höhe von Euro 1.647.470,00) verbindlich zugesagt. Weiters wurden durch Landesrat Mag. Tratter Bedarfszuweisungen in der Höhe von insgesamt Euro 1.350.000,00 zugesagt. Als letztes ist noch ein Förderungsvertrag abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Z und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft als Förderungsgeber vertreten durch die T GmbH nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl Nr. 185/1993 zu berücksichtigten.Weiters wurden durch Landesrat Mag. Tratter Bedarfszuweisungen in der Höhe von insgesamt Euro 1.350.000,00 zugesagt. Als letztes ist noch ein Förderungsvertrag abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Z und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft als Förderungsgeber vertreten durch die T GmbH nach dem Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zu berücksichtigten. Aufgrund dieser Fördervereinbarung erhält die Marktgemeinde Z unter Zugrundelegung von ursprünglich budgetierten Investitionskosten in der Höhe von Euro 1.700.000,0 einen Förderbarwert von Euro 783.617,00 mit einem Barwertzinssatz von 3,03 % im Rahmen eines der Vereinbarungen angeschlossenen Zuschussplanes. Kapitalisiert ergibt sich daraus ein Barwert von Euro 783.617,00 und ein Zinswert von Euro 397.630,44 und führt dies zu einem Gesamtzuschuss in Höhe Euro 1.181.247,
  7. Diesem Förderungsvertrag wurden Investitionskosten in Höhe von Euro 1.700.000,00 zugrunde gelegt, wobei sich in Punkt 2 der Förderungsvereinbarung eine Anpassungsklausel befindet, dass Kostenüberschreitungen bis zu 15 % jedenfalls anerkannt werden. Unter Zugrundelegung dieser Zahlen ergibt sich eine Gesamtförderung von zumindest Euro 2.678.000,00 für das Kanalisationsprojekt ****. In Ansehung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher unter Berücksichtigung der Förderkosten bei einer Abwicklung des Gesamtprojektes, bei der jetzt sowohl die UFG förderbaren und nicht UFG förderbaren Kosten als gemeinsames Projekt anzusehen sind, festzustellen, dass die Marktgemeinde Z bei planmäßiger Umsetzung des Projektes nach Abschluss der Kanalerweiterung mit einem deutlichen Plus bilanzieren wird. Zu berücksichtigen war auch, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde Z anlässlich der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltung Tirol, am 20.11.2017 angab, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt das Projekt plan- und budgetgemäß umgesetzt werde. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Im zweiten Verfahrensdurchgang fanden zwei öffentlich mündliche Verhandlungen am 30.08.2017 sowie am 20.11.2017 statt. Es wurde sowohl ein wasserbautechnischer Sachverständiger als auch eine Gemeinderevisorin als Amtssachverständige im ergänzenden Ermittlungsverfahren beigezogen. Hinsichtlich der Finanzlage und der Finanzkraft der Marktgemeinde Z ergaben sich keine Widersprüche und konnten die festgestellten Zahlen bedenkenlos zugrunde gelegt werden. Auch hinsichtlich der Gesamtfördersituation ergaben sich keine Feststellungsfragen und war daher der Sachverhalt soweit ausreichend feststellbar. Besonders zu bewerten waren auch die Aussagen des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z der hinsichtlich des zwischenzeitlichen Bauvorganges und der bis dorthin eingehaltenen Budgetplanung in Ansehung der gesamten Investitionskosten verbindliche Aussagen machte. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aus Art 119a Abs 8 B-VG ergibt sich die Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers einzelne Maßnahmen der Gemeinden aus deren eigenen Wirkungsbereich einer aufsichtsbehördlichen Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Eines der verfassungsrechtlich relevanten Kriterien ist die besondere finanzielle Bedeutung einer Maßnahme. In diesem Sinne erfolgte auch die Umsetzung des Genehmigungsvorbehaltes in § 123 TGO. Im hier zu beurteilenden Sachverhalt ist der Bewilligungstatbestand des § 123 Abs 1 lit a
  8. Fall TGO nämlich die Aufnahme eines Kredites von Bedeutung. Damit korrespondierend ergibt sich der Prüfmaßstab aus § 123 Abs 2 lit b TGO. Dieser Bestimmung folgend ist eine Genehmigung zu versagen wenn durch den Beschluss ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis für die Gemeinde zu erwarten ist. Aus Artikel 119 a, Absatz 8, B-VG ergibt sich die Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers einzelne Maßnahmen der Gemeinden aus deren eigenen Wirkungsbereich einer aufsichtsbehördlichen Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Eines der verfassungsrechtlich relevanten Kriterien ist die besondere finanzielle Bedeutung einer Maßnahme. In diesem Sinne erfolgte auch die Umsetzung des Genehmigungsvorbehaltes in Paragraph 123, TGO. Im hier zu beurteilenden Sachverhalt ist der Bewilligungstatbestand des Paragraph 123, Absatz eins, Litera a,
  9. Fall TGO nämlich die Aufnahme eines Kredites von Bedeutung. Damit korrespondierend ergibt sich der Prüfmaßstab aus Paragraph 123, Absatz 2, Litera b, TGO. Dieser Bestimmung folgend ist eine Genehmigung zu versagen wenn durch den Beschluss ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis für die Gemeinde zu erwarten ist. Wesen einer aufsichtsbehördlichen Bewilligung ist, dass eine Genehmigung nur zur Gänze erteilt oder versagt werden darf, jede Abänderung ist unzulässig (VfGH 3.12.1993, V66/93). Ein bloß teilweises Genehmigen stellt einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde durch Einfluss auf die Gestaltung dar (VwGH 18.11.2003, 2003/05/0085). Weiters besteht ein Rechtsanspruch der Gemeinde auf aufsichtsbehördliche Genehmigung wenn die Voraussetzungen gegeben sind (VfGH 27.11.1980, V4/80). Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens ist ausschließlich jene Gemeinde, deren Beschluss den Verfahrensgegenstand bildet. Der präsumptive Vertragspartner der Gemeinde hat hingegen keine Parteistellung, da die Genehmigung des Vertrages lediglich das Innenverhältnis zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde betrifft (ausführlich mit weiteren Nw Brandmayr/Zangerl/Stockhauser/Sonntag Kommentar zur Tiroler Gemeindeordnung 2001, S 245). Bei der aktuellen finanziellen Situation der Marktgemeinde Z bedeutet jedes weitere eingehen von finanziellen Verbindlichkeiten iSd § 123 Abs 2 TGO ein ernstzunehmendes Risiko einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Rechnungsabschlüsse für die Jahr 2015 und 2016 ist eine gesicherte Finanzierung der mit Gemeinderatsbeschlüssen vom 30.12.2014 geplanten Darlehensfinanzierung nicht gewährleistbar, und ist von einer ungesicherten und daher spekulativen Finanzierung auszugehen. Bei der aktuellen finanziellen Situation der Marktgemeinde Z bedeutet jedes weitere eingehen von finanziellen Verbindlichkeiten iSd Paragraph 123, Absatz 2, TGO ein ernstzunehmendes Risiko einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Rechnungsabschlüsse für die Jahr 2015 und 2016 ist eine gesicherte Finanzierung der mit Gemeinderatsbeschlüssen vom 30.12.2014 geplanten Darlehensfinanzierung nicht gewährleistbar, und ist von einer ungesicherten und daher spekulativen Finanzierung auszugehen. Anknüpfend an die Feststellungen und Ausführungen im ersten Verfahrensdurchgang ist in Ansehung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.2017 festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Förderungen sowie insbesondere durch die nachträgliche zusätzlichen Finanzierungszusage des Landes Tirol in der Höhe von Euro 600.000,00 nunmehr ein durchgehend positiv abzuschließendes Projekt vorliegt. Insgesamt wird die Marktgemeinde Z nach Abschluss und Abrechnung dieses Projektes einen Überschuss in der Höhe von Euro 200.000,00 lukrieren. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Abweisung durch die Bezirkshauptmannschaft Y spruchgemäß abzuändern. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.23.1278.29

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.