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{'item': 'LVwG-2016/31/1425-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/31/1425-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.5.2016, ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das im Aufmaßplan vom 10.11.2017 skizzierte und auf Gst **1 KG Y befindliche Gartenhaus mit den Abmessungen 5,55 x 4,0 Meter einschließlich der im westlichen Bereich angrenzenden überdachten Terrasse bis 31.5.2018 zu beseitigen ist.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das im Aufmaßplan vom 10.11.2017 skizzierte und auf Gst **1 KG Y befindliche Gartenhaus mit den Abmessungen 5,55 x 4,0 Meter einschließlich der im westlichen Bereich angrenzenden überdachten Terrasse bis 31.5.2018 zu beseitigen ist.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.10.2000, ****, wurde CC, Adresse 3, **** Z, als Pächter der gegenständlichen Teilfläche des Gst **1 KG Y und somit als Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses im Ausmaß von 4,0 x 4,0 Meter und eine Höhe von 2,70 Meter gemäß § 44 Tiroler Bauordnung 1998, befristet bis 31.10.2003, erteilt.Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.10.2000, ****, wurde CC, Adresse 3, **** Z, als Pächter der gegenständlichen Teilfläche des Gst **1 KG Y und somit als Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses im Ausmaß von 4,0 x 4,0 Meter und eine Höhe von 2,70 Meter gemäß Paragraph 44, Tiroler Bauordnung 1998, befristet bis 31.10.2003, erteilt. Mit weiterem Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 7.11.2005, ****, wurde die gegenständliche Baubewilligung gemäß § 44 Abs 4 TBO 2001 um zwei Jahre verlängert.Mit weiterem Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 7.11.2005, ****, wurde die gegenständliche Baubewilligung gemäß Paragraph 44, Absatz 4, TBO 2001 um zwei Jahre verlängert. Die fristgerecht dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als Rechtsnachfolger des CC wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Z vom 10.2.2006, ****, als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.10.2000, ****, befristet erteilte Baubewilligung um zwei Jahre ab dem Tag der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung, sohin ab 10.11.2005, verlängert wird. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.5.2016, ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 aufgetragen, das auf Gst **1 KG Y befindliche Gartenhaus im Ausmaß von 4,05 m x 4,07 m mit einer Terrasse im Ausmaß von 1,80 m x 4,07 m und einem WC im Ausmaß von 3,73 m x 1,58 m binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.5.2016, ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen, das auf Gst **1 KG Y befindliche Gartenhaus im Ausmaß von 4,05 m x 4,07 m mit einer Terrasse im Ausmaß von 1,80 m x 4,07 m und einem WC im Ausmaß von 3,73 m x 1,58 m binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge eines Lokalaugenscheins durch die Bau- und Feuerpolizei festgestellt wurde, dass auf Gst **1 KG Y ein Gartenhaus im Ausmaß von 4,05 m x 4,07 m mit einer Terrasse im Ausmaß von 1,80 m x 4,07 m und einem WC im Ausmaß von 3,73 m x 1,58 m besteht. Dem Beschwerdeführer als nunmehrigen Eigentümer des gegenständlichen Gartenhauses sei mit Schreiben vom 11.1.2016 zur Kenntnis gebracht worden, dass sämtliche für die gegenständliche Kleingartenanlage vorliegenden befristeten Baubewilligungen erloschen sind, das Gartenhaus sohin konsenslos besteht und ihm eine Frist von sechs Wochen eingeräumt wird, alle baulichen Anlagen zu entfernen. Im Zuge eines zweiten Lokalaugenscheines am 6.4.2016 sei festgestellt worden, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen nicht entfernt wurden, weswegen die Beseitigung nunmehr spruchgemäß aufzutragen war. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter zusammengefasst vor, dass das beanstandete Gartenhäuschen entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht der baubehördlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegt, weshalb die Beseitigung desselben zu Unrecht aufgetragen worden sei. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die als „Wohngebiet“ gewidmeten Flächen sehr wohl einer geordneten, dauerhaften und damit unbefristeten Bebauung zugänglich sind. Hinsichtlich des sich auf der Liegenschaft der Eigentümerin DD befindlichen Gartenhäuschens, welches im Eigentum des Beschwerdeführers steht, ist davon auszugehen, dass der rechtmäßige Bestand dieses Gartenhäuschens auf der Pachtfläche bereits durch die vorhandene Wohngebietswidmung bzw die Widmung eines landwirtschaftlichen Mischgebiets gedeckt sei. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach im Wohngebiet eine unbefristete Baubewilligung nicht zulässig sei, werde seitens des Beschwerdeführers nicht geteilt. Zudem mangle es an der Errichtung bzw Änderung einer bewilligungspflichtigen bzw anzeigepflichtigen baulichen Anlage, zumal § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind, als weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig qualifiziert.Zudem mangle es an der Errichtung bzw Änderung einer bewilligungspflichtigen bzw anzeigepflichtigen baulichen Anlage, zumal Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind, als weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig qualifiziert. Feststellungen zu Fläche und Höhe des bestehenden Gartenhäuschens fehlen im bekämpften Bescheid jedoch zur Gänze. Die seitens der belangten Behörde im Zuge des Lokalaugenscheins durchgeführten Messungen seien zu bezweifeln, zumal der Beschwerdeführer weder bei der Messung selbst anwesend gewesen sei noch ihm diese Messergebnisse jemals zur Kenntnis gebracht worden sind. Hätte die belangte Behörde die erforderlichen Beweise aufgenommen, hätte sie zwangsläufig feststellen müssen, dass das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gartenhäuschen eine Grundfläche von weniger als 10 m2 aufweist und auch die Höhe 2,80 m nicht überschreitet. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach den angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Z ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass hinsichtlich des beanstandeten Gartenhäuschens die Voraussetzungen für die Erlassung eines baubehördlichen Auftrages gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 nicht gegeben sind.Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach den angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Z ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass hinsichtlich des beanstandeten Gartenhäuschens die Voraussetzungen für die Erlassung eines baubehördlichen Auftrages gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 nicht gegeben sind. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.8.2017 den Pachtvertrag vom 1.1.2013 vor und verwies darauf, dass das auf der Pachtfläche befindliche Gartenhäuschen bei Abschluss des Pachtvertrages vom seinerzeitigen Vorpächter, CC, übernommen wurde und sich „bei Übergabe im Wesentlichen in jenem Zustand befunden“ hat, „in welchem es auch jetzt noch besteht.“ Am 10.11.2017 wurde ein Lokalaugenschein beim gegenständlichen Objekt durchgeführt und dabei erhoben, dass der Beschwerdeführer die Pachtfläche im Jahre 2013 in Bestand genommen habe und sich auf der Pachtfläche bereits ein Gebäude, welches Herr C errichtet hat, befunden hat. Hinsichtlich allfälliger Änderungen des Gebäudes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll wie folgt: „Das Gebäude wurde komplett abgebaut und wieder aufgestellt. Wir haben das Holz vom alten Gebäude hergenommen, haben aber auch neue Materialien verwendet für den Wiederaufbau. Das WC hat sich bereits in Bestand befunden, dieses wurde aber neu aufgebaut. …. Für das Abbauen und Wiederaufbauen des Gebäudes haben wir eineinhalb Monate benötigt.“ Unstrittig ist somit, dass der Beschwerdeführer Eigentümer jener baulichen Anlagen ist, deren Beseitigung ihm mit Bescheid vom 17.5.2016 aufgetragen wurde. Ebenso unstrittig ist, dass die Baubewilligung für das Gartenhaus mit Ablauf des 10.11.2007 erloschen ist und das gegenständliche Gartenhäuschen zudem abweichend vom Baubescheid vom 30.10.2000 errichtet wurde, zumal das Gebäude nicht in den Ausmaßen 4,0 x 4,0 Meter errichtet wurde, sondern die Abmessungen 5,55 x 4,0 Meter aufweist, wobei allein der Aufenthaltsraum eine Grundfläche von ca 16 m2 aufweist ist und die im Westen anschließende überdachte Terrasse zusätzlich noch eine Breite von 1,80 Miete einnimmt. Aktenkundig ist schließlich auch, dass das gegenständliche Gartenhäuschen samt Anbau bisher nicht entfernt wurde. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 32/2017 (TBO 2011), lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, (TBO 2011), lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. … § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  6. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
  1. a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
  2. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
  3. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
  4. c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
  5. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  6. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  7. e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
  8. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
  9. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
  10. g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden. …
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: … g) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind; … § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer, der das auf Gst **1 KG Y befindliche Gartenhaus im Jahre 2013 vollständig abgetragen und etwas versetzt wiedererrichtet hat, Eigentümer des vom Beseitigungsauftrag umfassten Gartenhauses ist. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass der rechtmäßige Bestand dieses Gartenhäuschens bereits durch die vorhandene Wohngebietswidmung bzw Widmung als landwirtschaftliches Mischgebiet gedeckt sei: Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass für das in Rede stehende Gartenhaus bereits eine befristete Baubewilligung gemäß § 44 TBO 1998 erteilt wurde bzw diese einmal um zwei Jahre verlängert wurde. Diese befristete und einmal verlängerte Baubewilligung ist zufolge der eindeutigen Rechtslage im damaligen § 44 Abs 4 TBO 1998 mit November 2007 jedenfalls abgelaufen. Seit diesem Zeitpunkt wurde für das gegenständliche Gebäude keine weitere Baubewilligung bzw allenfalls befristete Baubewilligung erwirkt. Ob das in Rede stehende Gartenhaus nun aufgrund der bestehenden Widmung als Bauland am Bauplatz zulässig ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beseitigungsauftrages. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass für das in Rede stehende Gartenhaus bereits eine befristete Baubewilligung gemäß Paragraph 44, TBO 1998 erteilt wurde bzw diese einmal um zwei Jahre verlängert wurde. Diese befristete und einmal verlängerte Baubewilligung ist zufolge der eindeutigen Rechtslage im damaligen Paragraph 44, Absatz 4, TBO 1998 mit November 2007 jedenfalls abgelaufen. Seit diesem Zeitpunkt wurde für das gegenständliche Gebäude keine weitere Baubewilligung bzw allenfalls befristete Baubewilligung erwirkt. Ob das in Rede stehende Gartenhaus nun aufgrund der bestehenden Widmung als Bauland am Bauplatz zulässig ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beseitigungsauftrages. Die Frage der Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan ist vielmehr ausschließlich im Rahmen eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens zu überprüfen. Der Beschwerdeführer führt weiters ins Treffen, dass für das gegenständliche Bauvorhaben weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich sei, da die Bestimmung des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 (gemeint offenbar: „§ 21 Abs 3 lit g TBO 2011“) zur Anwendung gelangten müsste:Der Beschwerdeführer führt weiters ins Treffen, dass für das gegenständliche Bauvorhaben weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich sei, da die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 (gemeint offenbar: „§ 21 Absatz 3, Litera g, TBO 2011“) zur Anwendung gelangten müsste: Dem ist zu erwidern, dass bereits das Bauansuchen (!!) des Vorpächters CC aus dem Jahre 2000 die Errichtung eines Gartenhauses mit den Ausmaßen von 4 x 4 Meter zum Gegenstand hatte und es sich somit evidenter Maßen weder um eine anzeigepflichtige bauliche Anlage gemäß § 20 Abs 2 lit c TBO 1998 noch um eine weder anzeige- noch bewilligungspflichtige bauliche Anlage gemäß § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 handelt.Dem ist zu erwidern, dass bereits das Bauansuchen (!!) des Vorpächters CC aus dem Jahre 2000 die Errichtung eines Gartenhauses mit den Ausmaßen von 4 x 4 Meter zum Gegenstand hatte und es sich somit evidenter Maßen weder um eine anzeigepflichtige bauliche Anlage gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, TBO 1998 noch um eine weder anzeige- noch bewilligungspflichtige bauliche Anlage gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 handelt. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der gegenständlichen baulichen Anlage von 5,55 x 4,00 m und durch die zusätzliche Errichtung einer westseitig gelegenen überdachten Terrasse im Ausmaß von 1,80 x 4,0 Meter ist einerseits die gemäß § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 höchstzulässige Grundfläche von 10 m2 weit überschritten und wurde zudem ein aliud, welches wesentlich vom dem dem Baubewilligungsbescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.10.2000, ****, zugrundeliegenden Projekt abweicht, errichtet.Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der gegenständlichen baulichen Anlage von 5,55 x 4,00 m und durch die zusätzliche Errichtung einer westseitig gelegenen überdachten Terrasse im Ausmaß von 1,80 x 4,0 Meter ist einerseits die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 höchstzulässige Grundfläche von 10 m2 weit überschritten und wurde zudem ein aliud, welches wesentlich vom dem dem Baubewilligungsbescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.10.2000, ****, zugrundeliegenden Projekt abweicht, errichtet. Daraus erhellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den konsentierten Bestand des Gartenhauses berufen kann und für das gegenständliche Gebäude jedenfalls die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 erforderlich ist.Daraus erhellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den konsentierten Bestand des Gartenhauses berufen kann und für das gegenständliche Gebäude jedenfalls die Erteilung einer Baubewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 erforderlich ist. Der Beschwerdeführer bezweifelt das Vorliegen einer baulichen Anlage, da diese nicht über ein eigenes Fundament verfüge und nicht dauerhaft mit dem Erdboden verbunden sei. Dazu ist festzuhalten, dass für bauliche Anlagen Fundamente nicht begriffsnotwendig sind (VwGH 17.1.1979, 3329/78) und eine Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage bei ordnungsgemäßer Ausführung, die insbesondere die Standsicherheit gewährleisten muss, nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste (zB VwGH 29.6.2000, 2000/06/0043). Das in Rede stehende Gebäude mit den festgestellten Ausmaßen und dem festgestellten Verwendungszweck stellt somit jedenfalls eine bauliche Anlage, nämlich ein Gebäude, dar. Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, dass die Messung ohne sein Beisein durch den hochbautechnischen Sachverständigen erfolgt wäre und bezweifelt generell die Genauigkeit der durchgeführten Vermessung: Dazu ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Rahmen des Lokalaugenscheins vom 10.11.2017 der hochbautechnische Amtssachverständige ersucht wurde, das gegenständliche Gartenhaus zu vermessen, dies im Beisein des Beschwerdeführers und hierüber einen Aufmaßplan anzufertigen. Der Aufmaßplan wurde dem Beschwerdeführer samt dem Protokoll des Lokalaugenscheins und sämtlichen angefertigten Lichtbildern in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.11.2017 übermittelt, dies mit dem Ersuchen um allfällige Stellungnahme bis 1.12.2017. Bis dato ist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eigelangt. Bei der Vermessung wurde festgestellt, dass geringe Abweichungen von wenigen Zentimetern im Verhältnis zur Bestandsaufnahme des Stadtmagistrates Z aus dem Jahre 2013 gegeben sind, welche aber nicht ins Gewicht fallen und lediglich hinsichtlich des Verwendungszwecks des Gebäudes im östlichen Bereich Divergenzen vorliegen, zumal sich das WC praktisch als kleiner darstellt als in der Skizze aus dem Jahre 2013 eingetragen und der dem Verwendungszweck „Geräte“ zugeordnete Raum dementsprechend größer. Der geltend gemachte Verfahrensfehler, wonach dem Beschwerdeführer das Messergebnis nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wäre somit jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert worden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, nämlich ein Gartenhaus im Ausmaß von ca 5,55 m Länge und 4,0 Tiefe samt einer Terrasse im Ausmaß von 1,80 m Länge und 4,0 Tiefe, errichtet hat. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass für die in Rede stehende bauliche Anlage keine Baubewilligung existiert. Der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 ist daher seitens der belangten Behörde zu Recht ergangen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, nämlich ein Gartenhaus im Ausmaß von ca 5,55 m Länge und 4,0 Tiefe samt einer Terrasse im Ausmaß von 1,80 m Länge und 4,0 Tiefe, errichtet hat. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass für die in Rede stehende bauliche Anlage keine Baubewilligung existiert. Der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ist daher seitens der belangten Behörde zu Recht ergangen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.31.1425.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.