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{'item': 'LVwG-2017/21/2072-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/21/2072-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, X, Stadt Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2015, Zl ****, nach Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.12.2015, Zl ****, aufgrund der Vorlageantrages von AA vom 29.12.2015, über den Antrag auf Urnenbestattung außerhalb des Friedhofes zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, römisch zehn, Stadt Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2015, Zl ****, nach Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.12.2015, Zl ****, aufgrund der Vorlageantrages von AA vom 29.12.2015, über den Antrag auf Urnenbestattung außerhalb des Friedhofes zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: „Frau AA wird gemäß § 33 Abs 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz 1952 die Bewilligung zur Beisetzung „Frau AA wird gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Gemeindesanitätsdienstgesetz 1952 die Bewilligung zur Beisetzung
  2. der Aschenurne der Großmutter CC,
  3. der Aschenurne des Großvaters DC und
  4. der Aschenurne des Großonkels EC auf Grundstück **1, Katastralgemeinde Z, Einlagezahl **2, Anteil **3, W 2 E, im dazugehörigen Garten erteilt.“
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingaben vom 07.09.2015 beantragte AA nach § 33 Abs 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz die Beisetzung der Aschenurne ihres am xx.xx.xxxx verstorbenen Großvaters DC, der Aschenurne ihrer am xx.xx.xxxx verstorbenen Großmutter CC und der Aschenurne ihres am xx.xx.xxxx verstorbenen Großonkels EC außerhalb des Friedhofes auf Gst **1, KG Z, Einlagezahl **2, Anteil **3, W 2 E, im dazugehörigen Garten. Mit Eingaben vom 07.09.2015 beantragte AA nach Paragraph 33, Absatz 2, Gemeindesanitätsdienstgesetz die Beisetzung der Aschenurne ihres am xx.xx.xxxx verstorbenen Großvaters DC, der Aschenurne ihrer am xx.xx.xxxx verstorbenen Großmutter CC und der Aschenurne ihres am xx.xx.xxxx verstorbenen Großonkels EC außerhalb des Friedhofes auf Gst **1, KG Z, Einlagezahl **2, Anteil **3, W 2 E, im dazugehörigen Garten. Diese Anträge wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2015, Zl ****, abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beziehung der Antragstellerin zu ihren Großeltern unter Berücksichtigung der ausführlichen Stellungnahme mit der Beziehung zu den leiblichen Eltern gleichzustellen ist. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine über das normale Ausmaß der Bindung im Rahmen verwandtschaftlicher Beziehungen vorhanden sei. Von einem besonders begründeten Ausnahmefall könne nicht gesprochen werden. Ein solcher Ausnahmefall würde nur dann vorliegen, wenn im konkreten Fall Umstände vorlägen, die den Willen des Verstorbenen bezüglich seiner letzten Ruhestätte ausdrücken bzw eine über das übliche Ausmaß hinausgehende Bindung belegen würden. Weiters dürfe bemerkt werden, dass seit dem Tod der Angehörigen ein nicht unerheblicher Zeitpunkt verstrichen sei und sich für die Behörde die Frage erhebe, warum die Argumente für eine Bestattung der Aschenurnen im eigenen Garten nicht schon früher vorgebracht worden seien. Im Ergebnis ist die Bezirkshauptmannschaft Y daher nicht vom Vorliegen eines besonders begründeten Falles ausgegangen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zulässige und rechtzeitige Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA, in der zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass eine derart enge Beziehung zu den Großeltern sehr wohl eine über das übliche Ausmaß hinausgehende Bindung darstelle. Es sei nicht selbstverständlich, dass sich Großeltern um ihren Enkel derart aufopfern, liebevoll und „erfolgreich“ kümmern würden. Der Umstand, dass die Mutter ihr 8-jähriges Kind im Stich gelassen habe, um zu einen anderen Mann als dem Vater zu ziehen, füge einem Kind langfristig einen wohl größeren Schmerz zu, als welcher beispielsweise beim Tod eines Elternteils hervorgerufen werde. Ein alleingelassenen Kind werde zeitlebens von der Frage gequält, warum es - noch dazu von der Mutter - zurückgelassen werde und ein fremder Mann im Leben der Mutter wichtiger sei, als das eigene Kind. Zu beachten sei insbesondere, dass die Beschwerdeführerin zu diesem und auch zu keinem späteren Zeitpunkt einen Vater gehabt habe. Selbstverständlich rufe dann der Umstand, dass sich die Großeltern dem Kind annehmen, einen besonderen Dank und eine besondere Beziehung hervor. Wie sehr den Großeltern die „Elternrolle“ gelungen sei, zeige sich darin, dass die Beschwerdeführerin ein solides Leben im Dienste der Nächsten (Krankenschwester) führe und sie - im Gegensatz zu ihrer eigenen Mutter - selbst eine Familie gegründet habe, zu der sie bedingungslos stehe. Damit sei klar und nachvollziehbar, dass sehr wohl ein Ausnahmefall vorliege und die Beschwerdeführerin eine über das normale Maß hinausgehende Bindung verspüre. Die Bindung sei nicht nur zu den Großeltern außergewöhnlich gewesen, sondern auch zum Bruder des Großvaters, der sich ebenfalls - mangels eigener Familie - immer liebevoll um die Beschwerdeführerin gekümmert habe. Dies würden die Beispiele mit dem Nikolausspielen und der Rolle des Taufpaten deutlich zeigen. Der Bruder des Großvaters habe sogar im selben Haushalt wie die Beschwerdeführerin und deren Großeltern gelebt. Die Großeltern bzw der Großonkel hätten wiederholt den Wunsch geäußert, in unmittelbarer Nähe bzw bestenfalls im Garten der Beschwerdeführerin die letzte Ruhe zu finden. Die Beschwerdeführerin sehe es daher als ihre Pflicht und als Zeichen der Dankbarkeit an, diesen Willen ihrer verstorbenen Liebsten nachzukommen. Der Beschwerdeführerin sei es schlicht nicht bekannt gewesen, dass eine Bestattung außerhalb des Friedhofes überhaupt möglich sei. Unmittelbar nach Kenntniserlangen dieser Möglichkeit habe sie sodann den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag gestellt. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
  6. der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Urnenbestattung außerhalb des Friedhofes bewilligt wird in eventu
  7. die angebotenen Beweise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufnehmen und sodann den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, als der Antrag auf Urnenbestattung außerhalb des Friedhofes bewilligt wird in eventu
  8. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Qualifikation eines möglicherweis zum Todeszeitpunkt begründeten Falles potenziell mit der Zeit, die seither verstrichen sei, abnehme. Festgestellt werde, dass nach Ablauf von 10 Jahren auch im gegenständlichen Fall nicht mehr von einem besonders begründeten Fall gesprochen werden könne. Bei der Bewilligungserteilung sei auch die Frage der Außenwirkung einer derartigen Grabstätte, im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund eines Mehrparteienhauses, dessen Bewohner naturgemäß wechseln können, zu beurteilen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung würde der Ausblick auf eine derartige Grabstätte die Pietät der Anwohner stören. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher die Beschwerdeführerin und deren Gatte einvernommen worden sind. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin beabsichtigt die Bestattung der drei Aschenurnen unter der Erdoberfläche des zur ihrer Wohnung W 2 E zugehörigen Garten auf Gst **1 KG Z. Als die Beschwerdeführerin 8 Jahre alt war, ist ihre Mutter zu einem anderen Mann gezogen; der leibliche Vater hat sich nie um die Beschwerdeführerin gekümmert. Ab diesem Zeitpunkt lebte die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt ihrer Großeltern und ihres Großonkels. Aufgrund dieser Umstände entwickelte sich ein besonders inniges Verhältnis zwischen den Großeltern sowie dem Großonkel und der Beschwerdeführerin. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende gesetzliche Bestimmungen von Relevanz: Gemeindesanitätsdienstgesetz 1952, LGBl Nr 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 26/2017: „
  9. ABSCHNITT FRIEDHÖFE § 33Paragraph 33 (…)

(2)Die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes, auch in Grüften, ist nicht zulässig; in besonders begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde hievon eine Ausnahme gestatten. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Gemäß § 33 Abs 2 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz kann die Behörde in besonders begründeten Fällen eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Beisetzung von Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes gestatten. Ein besonders begründeter Fall kann dabei auch in der Beziehung des/der Verstorbenen und dem Antragsteller liegen. Im gegenständlichen Fall liegt entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ein besonders inniges Verhältnis zwischen den Verstorbenen und der nunmehrigen Beschwerdeführerin vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich anlässlich der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen; auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, dass die Urnen bereits im Friedhof beigesetzt worden sind, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft versichert, dass es ihr schlichtweg nicht bekannt gewesen sei, dass eine derartige Bestattung außerhalb von Friedhöfen überhaupt möglich sei. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz kann die Behörde in besonders begründeten Fällen eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Beisetzung von Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes gestatten. Ein besonders begründeter Fall kann dabei auch in der Beziehung des/der Verstorbenen und dem Antragsteller liegen. Im gegenständlichen Fall liegt entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ein besonders inniges Verhältnis zwischen den Verstorbenen und der nunmehrigen Beschwerdeführerin vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich anlässlich der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen; auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, dass die Urnen bereits im Friedhof beigesetzt worden sind, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft versichert, dass es ihr schlichtweg nicht bekannt gewesen sei, dass eine derartige Bestattung außerhalb von Friedhöfen überhaupt möglich sei. Nachdem somit die Voraussetzungen für die Erteilung der Beisetzung der Aschenurnen im Garten der Beschwerdeführerin vorgelegen haben, war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.21.2072.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.