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{'item': 'LVwG-2017/41/2667-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/2667-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.10.2017, Zl ****, wurde dem von AA am 26.09.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebrachten Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht stattgegeben und wurde dieser Antrag

den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5, 6, 9 und 18 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 990/2010 in der geltenden Fassung, abgewiesen. Unter Berücksichtigung der mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter CC wurde das Vorliegen einer Notlage verneint, da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 104,39 überschritten wird.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.10.2017, Zl ****, wurde dem von AA am 26.09.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebrachten Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht stattgegeben und wurde dieser Antrag

den Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5, 6, 9 und 18 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 990 aus 2010, in der geltenden Fassung, abgewiesen. Unter Berücksichtigung der mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter CC wurde das Vorliegen einer Notlage verneint, da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 104,39 überschritten wird. Gegen diesen Bescheid wurde von AA, vertreten durch seinen in W wohnhaften Vater BA, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese damit begründet, dass für den Beschwerdeführer Euro 475,01 berechnet würden, die er nicht erhalte. Des Weiteren seien seiner Exfrau CC Euro 100,00 an Betriebskosten, die jeden Monat an die Gemeinde Z bezahlt werden müssten, nicht angerechnet worden. Laut bilateralen Verträgen mit der V sei unmissverständlich und unbürokratisch Hilfe zu leisten. Der Beschwerdeführer sei laut dem letzten ärztlichen Gutachten nicht in der Lage, selbst zu verdienen und sei die Behörde verpflichtet, für seine Grundsicherung zu sorgen. Die Mutter könne ihn mit ihrer kleinen Rente nicht ständig unterhalten und habe die Behörde dafür zu sorgen, dass jeder Mitbürger anständig leben könne.Gegen diesen Bescheid wurde von AA, vertreten durch seinen in W wohnhaften Vater BA, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese damit begründet, dass für den Beschwerdeführer Euro 475,01 berechnet würden, die er nicht erhalte. Des Weiteren seien seiner Exfrau CC Euro 100,00 an Betriebskosten, die jeden Monat an die Gemeinde Z bezahlt werden müssten, nicht angerechnet worden. Laut bilateralen Verträgen mit der römisch fünf sei unmissverständlich und unbürokratisch Hilfe zu leisten. Der Beschwerdeführer sei laut dem letzten ärztlichen Gutachten nicht in der Lage, selbst zu verdienen und sei die Behörde verpflichtet, für seine Grundsicherung zu sorgen. Die Mutter könne ihn mit ihrer kleinen Rente nicht ständig unterhalten und habe die Behörde dafür zu sorgen, dass jeder Mitbürger anständig leben könne. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer AA, , geboren am 18.12.1995, ist Ver Staatsangehöriger und lebt seit dem März 2005 mit seiner Mutter CC und seinem Bruder DA in einem Einfamilienhaus in Z, Adresse

  1. Die Liegenschaft EZ *** GB **** Z steht im Hälfteanteil der Mutter CC und des Vaters BA, die Liegenschaft ist mit verschiedenen Pfandrechten belastet. Der Behindertenausweis bescheinigt dem Beschwerdeführer eine 50% Behinderung. Er verfügt über kein anrechenbares Einkommen, für ihn wird die erhöhte Familienbeihilfe in der Höhe von monatlich Euro 404,00 und ein monatliches Pflegegeld der Pflegestufe 1 in der Höhe von Euro 97,30 ausbezahlt. Die Mutter bezieht eine Pension inklusive Ausgleichszulage von Euro 904,30 monatlich. Bei aliquoter Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhält die Mutter CC sohin monatlich Euro 1.054,
  2. Der Bruder D befindet sich seit 01.07.2015 in einem Lehrverhältnis bei der Firma EE. Laut Kollektivvertrag erhält ein Elektriker im
  3. Lehrjahr netto zumindest Euro 901,
  4. Der Beschwerdeführer gibt das monatliche Einkommen seiner Mutter CC mit Euro 904,00 und jenes seines Bruders DA mit monatlich Euro 1.050,00 an. Der Beschwerdeführer selber verfügt über keinerlei Vermögen, er wohnt unentgeltlich im Haus seiner Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter C sowie seinem Bruder D. Er hat keine Betriebskosten zu bezahlen, seine Mutter bezahlt nach den Angaben in der Beschwerde monatliche Betriebskosten in der Höhe von Euro 100,00 an die Gemeinde Z. Die monatlichen Stromkosten für das vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder bewohnte Einfamilienhaus betragen monatlich Euro 154,
  5. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist unstrittig. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 1Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, LGBl Nr 99/2010id

F LGBl Nr 52/2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1

Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz 2, leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (

  1. b)und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind gem § 1 Abs 4 TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.Leistungen der Mindestsicherung sind gem Paragraph eins, Absatz 4, TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer
  2. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  3. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt. Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).Nach Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt. Dieser beträgt nach § 5 Abs 2 lit e leg cit für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 56,25 % des Ausgangsbetrages nach § 9, sohin Euro 475,01.Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in Paragraph 5, Absatz 2, TMSG näher festgelegt. Dieser beträgt nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, leg cit für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 56,25 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9,, sohin Euro 475,01. Nach § 18 Abs 1 TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.Nach Paragraph 18, Absatz eins, TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Nach § 18 Abs 2 leg cit zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.Nach Paragraph 18, Absatz 2, leg cit zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. Die belangte Behörde hat hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Mutter CC den Richtsatz nach § 5 lit e TMSG für volljährige Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (2 x Euro 475,01) der monatlichen Pension der Mutter CC, unter aliquoter Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, in der Höhe von Euro 1.054,41 gegenübergestellt, sodass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch des Beschwerdeführers auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 104,39 überschritten wurde und das Vorliegen einer Notlage zu verneinen war. Dieser rechnerische Ansatz begegnet nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinen Bedenken. Selbst wenn nunmehr, wie in der Beschwerde geltend gemacht, monatlich zu leistende Betriebskosten an die Gemeinde Z in der Höhe von Euro 100,00 für die Berechnung für die Mindestsicherung zu berücksichtigen sind, wäre der Richtsatz immer noch um Euro 4,39 überschritten.Die belangte Behörde hat hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Mutter CC den Richtsatz nach Paragraph 5, Litera e, TMSG für volljährige Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (2 x Euro 475,01) der monatlichen Pension der Mutter CC, unter aliquoter Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, in der Höhe von Euro 1.054,41 gegenübergestellt, sodass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch des Beschwerdeführers auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 104,39 überschritten wurde und das Vorliegen einer Notlage zu verneinen war. Dieser rechnerische Ansatz begegnet nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinen Bedenken. Selbst wenn nunmehr, wie in der Beschwerde geltend gemacht, monatlich zu leistende Betriebskosten an die Gemeinde Z in der Höhe von Euro 100,00 für die Berechnung für die Mindestsicherung zu berücksichtigen sind, wäre der Richtsatz immer noch um Euro 4,39 überschritten. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde die Einkommensverhältnisse des ebenfalls in Bedarfsgemeinschaft lebenden Bruders DA für die Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers nicht herangezogen wurden. Da dieser als Elektrikerlehrling nach Angaben des Beschwerdeführers über ein monatliches Einkommen von Euro 1.050,00 verfügt, wäre dieses Einkommen im Sinne des § 18 Abs 2 TMSG ebenfalls bei der Berechnung eines geltend gemachten Mindestsicherungsanspruches seitens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und wäre dieser zumindest verpflichtet, aliquot die Betriebskosten zu tragen.In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde die Einkommensverhältnisse des ebenfalls in Bedarfsgemeinschaft lebenden Bruders DA für die Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers nicht herangezogen wurden. Da dieser als Elektrikerlehrling nach Angaben des Beschwerdeführers über ein monatliches Einkommen von Euro 1.050,00 verfügt, wäre dieses Einkommen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, TMSG ebenfalls bei der Berechnung eines geltend gemachten Mindestsicherungsanspruches seitens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und wäre dieser zumindest verpflichtet, aliquot die Betriebskosten zu tragen. Zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung nicht selbsterhaltungsfähig ist, wäre allenfalls zu prüfen, inwieweit nicht auch den Vater BA eine Unterhaltspflicht treffen könnte. Wenn dieser auf bilaterale Verträge zwischen Österreich und der V veweist, wonach dem Beschwerdeführer unmissverständlich und unbürokratisch Hilfe zu leisten ist und er damit allenfalls die VO (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch die VO (EG) Nr 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009, welche im Verhältnis zur V ab 01.04.2012 Anwendung findet, meint, ist darauf hinzuweisen, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer angewandten Regelungen des TMSG gegenüber österreichischen Staatsbürgern gleichermaßen vollinhaltlich gelten, sodass verfahrensgegenständlich im Sinne der zitierten Verordnung eine Gleichbehandlung der Staatsangehörigen im Bereich der sozialen Sicherheit gewährleistet ist.Zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung nicht selbsterhaltungsfähig ist, wäre allenfalls zu prüfen, inwieweit nicht auch den Vater BA eine Unterhaltspflicht treffen könnte. Wenn dieser auf bilaterale Verträge zwischen Österreich und der römisch fünf veweist, wonach dem Beschwerdeführer unmissverständlich und unbürokratisch Hilfe zu leisten ist und er damit allenfalls die VO (EG) Nr 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch die VO (EG) Nr 988 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009, welche im Verhältnis zur römisch fünf ab 01.04.2012 Anwendung findet, meint, ist darauf hinzuweisen, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer angewandten Regelungen des TMSG gegenüber österreichischen Staatsbürgern gleichermaßen vollinhaltlich gelten, sodass verfahrensgegenständlich im Sinne der zitierten Verordnung eine Gleichbehandlung der Staatsangehörigen im Bereich der sozialen Sicherheit gewährleistet ist. Zumal im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen, sondern nur eine einfache Rechtsfrage, nämlich, ob im Sinne des § 18 Abs 2 TMSG das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e TMSG zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt, zu berücksichtigen sind, zu klären war und aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Art 6 EMRK nicht erforderlich.Zumal im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen, sondern nur eine einfache Rechtsfrage, nämlich, ob im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, TMSG das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, TMSG zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt, zu berücksichtigen sind, zu klären war und aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.2667.1

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