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{'item': 'LVwG-2016/31/1416-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/31/1416-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der AA und des BB CC, beide wohnhaft in Adresse 1, PLZ XY, vertreten durch RA DD, Adresse 2, PLZ XY, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates XY vom 17.5.2016, MagXY***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das im Aufmaßplan vom 10.11.2017 skizzierte und im westlichen Bereich der in Rede stehenden Teilfläche des Gst **1 KG****befindliche Gartenhaus samt Zubauten bis 31.5.2018 zu beseitigen ist.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das im Aufmaßplan vom 10.11.2017 skizzierte und im westlichen Bereich der in Rede stehenden Teilfläche des Gst **1 KG****befindliche Gartenhaus samt Zubauten bis 31.5.2018 zu beseitigen ist.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit auf fünf Jahre befristeten Bewilligungen (Sammelbewilligung laut Bescheid des Stadtmagistrates XY vom 16.6.1998, III***) sowie mit einmaliger Verlängerung um jeweils zwei Jahre wurden gemäß § 44 TBO 1998 mehrere Schrebergartenhäuser als bauliche Anlagen vorübergehend Bestandes auf Gste **1 und **2, beide KG****, bewilligt. Sämtliche Bewilligungen sind mittlerweile aufgrund Zeitablaufes abgelaufen.Mit auf fünf Jahre befristeten Bewilligungen (Sammelbewilligung laut Bescheid des Stadtmagistrates XY vom 16.6.1998, III***) sowie mit einmaliger Verlängerung um jeweils zwei Jahre wurden gemäß Paragraph 44, TBO 1998 mehrere Schrebergartenhäuser als bauliche Anlagen vorübergehend Bestandes auf Gste **1 und **2, beide KG****, bewilligt. Sämtliche Bewilligungen sind mittlerweile aufgrund Zeitablaufes abgelaufen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates XY vom 17.5.2016, MagXY***, wurde AA und BB CC als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlagen aufgetragen, „ein Gartenhaus im Ausmaß von 9,48 m x 2,10 m, mit Zubauten im Ausmaß von 2,00 m x 2,1 m und 3,00 m x 1,50 m auf Gst **1 KG****binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind. In der Begründung der Entscheidung wurde Bezug genommen auf einen durch die belangte Behörde durchgeführten Lokalaugenschein, anlässlich dessen der Bestand des spruchgegenständlichen Gartenhauses mit Zubau festgestellt worden sei. Da anlässlich eines erneuten Lokalaugenscheines am 6.4.2016 festgestellt wurde, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen nicht entfernt wurden, war spruchgemäß zu entscheiden. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde bringen AA und BB CC durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass aus den Pachtverträgen erhellt, dass die Beschwerdeführer lediglich Grundflächen des Gst **2 KG****in Bestand genommen haben, sodass davon auszugehen ist, dass sich der gegenständliche Bescheid nicht auf die Verfahrensbeteiligten bezieht. Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Vorlage der diesbezüglichen Pachtverträge aufzutragen und abzuklären, ob sich das vom Bescheid offensichtlich umfasste Gartenhaus tatsächlich auf Gst **1 KG****bezieht. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, sodass von der belangten Behörde zu erheben gewesen wäre, ob und inwieweit die baulichen Maßnahmen der Beschwerdeführer davon überhaupt betroffen sind. Da das Schrebergartenhäuschen bereits im Jahre 1998 errichtet wurde, sind auch die von der belangten Behörde zitierten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar, sondern wären vielmehr jene gesetzlichen Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt der Errichtung des Schrebergartenhäuschens in Anwendung gestanden sind, heranzuziehen gewesen. Zudem werde von der belangten Behörde weder darauf hingewiesen, welche Baubewilligung den Beschwerdeführern erteilt und wann diese erloschen ist, dies unabhängig von der Rechtsfrage, ob überhaupt eine Baubewilligung seinerzeit erforderlich gewesen wäre. Auch finden sich im bekämpften Bescheid keinerlei Ausführungen der belangten Behörde dahingehend, dass die bauliche Anlage ohne erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet worden bzw eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich gewesen wäre, unabhängig davon, dass sich die Begründung deswegen als unschlüssig erweist, als die belangte Behörde selbst bestätigt, dass eine Baubewilligung bestanden hat. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde verkannt hat, dass nur aufgrund des Umstandes, dass von den Beschwerdeführern auf der gepachteten Grundstücksteilfläche ein Kleingartenhäuschen errichtet wurde, diese in zivilrechtlicher Hinsicht noch nicht als Eigentümer der baulichen Anlage anzusehen sind, zumal sich nach den einschlägigen Bestimmungen des AGBG das Eigentum am Grundstück nach dem Grundbuchstand richtet und zudem das Eigentum am Gebäude dem Gebäude am Grundstück folgt, da das Gebäude unselbstständiger Bestandteil des Grundstückes wird. Selbst wenn für das Gartenhäuschen seinerzeit nur eine befristete Baubewilligung erteilt worden wäre, wäre seitens der Behörde abzuklären gewesen, ob die Befristung einer Baubewilligung im gegenständlichen Fall überhaupt zulässig war. Die Pflicht zur Beseitigung gemäß § 46 Abs 7 TBO trifft zudem ausdrücklich nur den Inhaber einer befristet erteilten baubehördlichen Bewilligung. Sachverhaltsfeststellungen dazu, wer nunmehr Inhaber der von der belangten Behörde angenommenen befristeten Baubewilligung ist, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Selbst wenn für das Gartenhäuschen seinerzeit nur eine befristete Baubewilligung erteilt worden wäre, wäre seitens der Behörde abzuklären gewesen, ob die Befristung einer Baubewilligung im gegenständlichen Fall überhaupt zulässig war. Die Pflicht zur Beseitigung gemäß Paragraph 46, Absatz 7, TBO trifft zudem ausdrücklich nur den Inhaber einer befristet erteilten baubehördlichen Bewilligung. Sachverhaltsfeststellungen dazu, wer nunmehr Inhaber der von der belangten Behörde angenommenen befristeten Baubewilligung ist, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Zudem hat sich die belangte Behörde nicht mit der Bestimmung des § 39 Abs 1 letzter Satz TBO auseinandergesetzt, wonach die Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes dem Eigentümer nur dann aufzutragen ist, wenn die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Auch diesbezüglich wurden seitens der Behörde keinerlei Ausführungen getätigt.Zudem hat sich die belangte Behörde nicht mit der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz TBO auseinandergesetzt, wonach die Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes dem Eigentümer nur dann aufzutragen ist, wenn die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Auch diesbezüglich wurden seitens der Behörde keinerlei Ausführungen getätigt. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und die Beschwerdeführer einzuvernehmen und hiernach den angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates XY ersatzlos zu beheben, in eventu der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurden mit Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 8.9.2017 drei Pachtverträge vom 15.3.1998, 1.1.2008 und 1.5.2008 in Vorlage gebracht und darauf hingewiesen, dass die Pachtverträge vom 1.1.2008 und vom 1.9.2008 (gemeint offenbar: „1.5.2008“) nach wie vor vollinhaltlich aufrecht sind. Am 10.11.2017 wurde ein Lokalaugenschein mit dem hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. EE durchgeführt und wurde dabei seitens der AA CC zu Protokoll gegeben, dass es tatsächlich so ist, dass sie und ihr Mann BB CC ausschließlich Pächter einer einzigen Teilfläche in der Größe von ca 300 m2 des Grundstückes **1 KG****sind; die gegenständliche Fläche befindet sich schon seit ca 20 Jahren in Pacht. Zunächst wurde auf dem Grundstück durch die Beschwerdeführer das zentrale mittige Gebäude und dann der rechte Flügel errichtet, dies im Jahre 1998, der linke Flügel wurde als letztes angebaut. Zwar hat eine Terrasse links des zentralen Gebäudes immer schon bestanden, aufgrund der Windproblematik wurde diese Terrasse aber später überdacht und umschlossen. Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde anlässlich des Lokalaugenscheins eine konkrete Vermessung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten vorgenommen und die diesbezüglichen Messergebnisse in einem sogenannten „Aufmaßplan“ festgehalten und dieser samt dem Protokoll des Lokalaugenscheines und sämtlichen angefertigten Lichtbildern den Beschwerdeführern am 15.11.2017 in Wahrung des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme bis 1.12.2017 übermittelt. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist bis dato nicht eingetroffen. Aktenkundig ist, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen – wie von der Beschwerdeführerin AA CC anlässlich des Lokalaugenscheins am 10.11.2017 selbst eingeräumt – von BB und AA CC errichtet wurden. Aktenkundig ist schließlich, dass die befristete Baubewilligung für die gegenständliche Teilfläche des Gst **1 KG****im Jahre 2005 erloschen ist. Das Vorliegen einer aufrechten Baubewilligung wurde von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 32/2017 (TBO 2011), lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, (TBO 2011), lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. … § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  6. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
  1. a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
  2. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
  3. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
  4. c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
  5. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  6. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  7. e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
  8. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
  9. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
  10. g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden. …
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: … g) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind; … § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unbestritten ist – wie bereits in den Feststellungen erwähnt – dass die Beschwerdeführer ab 1998 auf der in Rede stehenden Teilfläche des Gst **1 ein Gartenhauses samt Zubauten im Gesamtausmaß von ca 9,50 m Länge und 4,10 m Tiefe samt Vordach im südwestlichen Bereich im Ausmaß von 2,30 m mal 1,80 m und einem Lager im nordwestlichen Teil im Ausmaß von 2,40 m mal 0,90 m errichtet haben. In Punkt 9. des von den Beschwerdeführern vorgelegten Pachtvertrages vom 1.1.2008 ist ausgeführt, dass dem Pächter vom Verpächter gestattet ist, auf der Pachtfläche eine Gartenhütte aus Holz ohne Fundamente auf eigene Kosten zu errichten. Weiters wird ausdrücklich vereinbart, dass mit einer allfälligen Bauführung des Pächters auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft ausdrücklich kein Übergang des Eigentumsrechtes im Sinne des § 418 ABGB verbunden ist. Die Anwendung der Bestimmung des § 418 ABGB wird ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen. In Punkt 9. des von den Beschwerdeführern vorgelegten Pachtvertrages vom 1.1.2008 ist ausgeführt, dass dem Pächter vom Verpächter gestattet ist, auf der Pachtfläche eine Gartenhütte aus Holz ohne Fundamente auf eigene Kosten zu errichten. Weiters wird ausdrücklich vereinbart, dass mit einer allfälligen Bauführung des Pächters auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft ausdrücklich kein Übergang des Eigentumsrechtes im Sinne des Paragraph 418, ABGB verbunden ist. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 418, ABGB wird ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen. Zur Frage der Eigentümereigenschaft hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Einsicht in die Urkundensammlung beim Grundbuchsgericht des Bezirksgerichtes XY betreffend die Gst **3, **1, **2 und **4, alle KG****genommen und dabei festgestellt, dass sich in der Urkundensammlung keinerlei hinterlegte Kaufverträge, die eine Übertragung des Eigentums an einem Schrebergartenhaus beinhalten, befinden. Nach der herrschenden Rechtsprechung entsteht ein Superädifikat, wenn das Bauwerk vom Bauführer auf einem fremden Grund ohne die Absicht errichtet wurde, dass es für seine ganze natürliche Lebensdauer auf dem Grundstück bleiben soll. Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstückes zusteht (vgl 3 Ob 158/93).Nach der herrschenden Rechtsprechung entsteht ein Superädifikat, wenn das Bauwerk vom Bauführer auf einem fremden Grund ohne die Absicht errichtet wurde, dass es für seine ganze natürliche Lebensdauer auf dem Grundstück bleiben soll. Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstückes zusteht vergleiche 3 Ob 158/93). Wer auf fremden Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Schrebergartenhaus erbaut, erwirbt auch ohne Hinterlegung einer Urkunde dessen Eigentum (vlg 1 Ob 907/34; 3 Ob 100/17 ua). Nach dem vorliegenden Pachtvertrag ergibt sich, dass nicht vom Grundsatz „Superficies solo cedit“ ausgegangen werden kann. Der Eigentümer des Grundstückes ist hier nicht auch Eigentümer der baulichen Anlage, sondern vielmehr wird dem Pächter durch den Pachtvertrag nur die Möglichkeit eingeräumt, ein Superädifikat zu errichten. Somit handelt es sich bei den Baulichkeiten um Superädifikate, die nicht im Eigentum des Grundeigentümers stehen. Dies führt dazu, dass zunächst der Errichter des entsprechenden Schrebergartenhauses und der sonstigen Baulichkeiten auf dem gepachteten Grundstück auch Eigentümer dieser Superädifikate geworden ist. Der Inhaber der Bewilligung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes war somit im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten auch deren Eigentümer. Damit ist aber klargestellt, dass AA und BB CC zu Recht von der belangten Behörde als Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage und daraus resultierend als Bescheidadressaten eines baubehördlichen Auftrages gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 angesehen wurden.Damit ist aber klargestellt, dass AA und BB CC zu Recht von der belangten Behörde als Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage und daraus resultierend als Bescheidadressaten eines baubehördlichen Auftrages gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 angesehen wurden. Die Beschwerdeführer stehen weiters auf dem Standpunkt, dass sich aus den vorgelegten Pachtverträgen nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass sich die in Rede stehenden baulichen Anlagen in Bestand der AA und des BB CC sich befinden. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der durchgeführte Lokalaugenschein zweifelsfrei zu Tage gebracht hat, dass sich ausschließlich diese Fläche im Bestand der Familie CC befindet und bereits im Jahre 1998 von der Familie CC selbst mit baulichen Anlagen versehen wurde. Zwar ließ sich nicht restlos klären, aus welchem Grund BB CC vor diesem Hintergrund laut Pachtvertrag vom 1.5.2008 als Pächter einer weiteren Teilfläche des Gst **1 KG****von ca 560 m2 ausgewiesen ist, unstrittig ist jedoch, dass die im bekämpften Bescheid umschriebenen mit den im Rahmen des Lokalaugenscheines vom 10.11.2017 gesichteten baulichen Anlagen übereinstimmen und von den Beschwerdeführern errichtet wurden. Auch die Bezeichnung des Grundstückes als Teilfläche des Gst **1 KG****ist ungeachtet der Angaben in den Pachtverträgen (jener vom 15.3.1998 weist eine Teilfläche des Gst **2 KG****von ca. 300 m² aus, jener vom 1.1.2008 eine Teilfläche des Gst **1 KG****von ca. 300 m², jener vom 1.5.2008 eine Teilfläche des Gst **1 KG****von ca. 560 m²) zutreffend. Wenn von den Beschwerdeführern weiters vorgebracht wird, dass die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedarf, so ist dieser Verantwortung zu entgegnen, dass die errichtete bauliche Anlage als ein Gebäude zusammentritt und eine Grundfläche von ca. 9,5 m Länge und 4,10 m Tiefe samt Vordach im südwestlichen Bereich im Ausmaß von 2,30 m mal 1,80 m und einem Lager im nordwestlichen Teil im Ausmaß von 2,40 m mal 0,90 m aufweist. Die Grundfläche dieser baulichen Anlage liegt somit einerseits weit über der in § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 vorgesehenen Grundfläche von 10 m2, bis zu der Bauvorhaben weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, andererseits wurde die Art und Dimensionierung der im Jahre 1998 angezeigten Gartengerätehütte (Ausmaß laut Grundriss 3,55 m x 2,80
  1. m)derart modifiziert, dass von einem aliud gesprochen werden muss.Wenn von den Beschwerdeführern weiters vorgebracht wird, dass die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedarf, so ist dieser Verantwortung zu entgegnen, dass die errichtete bauliche Anlage als ein Gebäude zusammentritt und eine Grundfläche von ca. 9,5 m Länge und 4,10 m Tiefe samt Vordach im südwestlichen Bereich im Ausmaß von 2,30 m mal 1,80 m und einem Lager im nordwestlichen Teil im Ausmaß von 2,40 m mal 0,90 m aufweist. Die Grundfläche dieser baulichen Anlage liegt somit einerseits weit über der in Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 vorgesehenen Grundfläche von 10 m2, bis zu der Bauvorhaben weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, andererseits wurde die Art und Dimensionierung der im Jahre 1998 angezeigten Gartengerätehütte (Ausmaß laut Grundriss 3,55 m x 2,80
  2. m)derart modifiziert, dass von einem aliud gesprochen werden muss. Dies führt dazu, dass sich die Beschwerdeführer nicht auf den konsentierten Bestand des Gartenhauses berufen können und für das gegenständliche Gebäude jedenfalls die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 erforderlich ist.Dies führt dazu, dass sich die Beschwerdeführer nicht auf den konsentierten Bestand des Gartenhauses berufen können und für das gegenständliche Gebäude jedenfalls die Erteilung einer Baubewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 erforderlich ist. Wenn die Beschwerdeführer weiters ins Treffen führen, dass die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sind, so ist dem zu entgegen, dass die (zum Errichtungszeitpunkt maßgebliche) Tiroler Bauordnung 1998 eine Anzeigepflicht von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80 m vorgesehen hat. Dementsprechend wurde von den Beschwerdeführern am 6.4.1998 eine dementsprechende Bauanzeige eingebracht. Eine Liberalisierung der Tiroler Bauordnung 1998 dergestalt, dass die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80 m nicht mehr anzeigepflichtig sondern weder anzeige- noch bewilligungspflichtig geworden ist, trat erst mit LGBl Nr 48/2011 am 1.7.2011 und somit Jahre nach Erlöschen der Baubewilligung in Rechtskraft. Dementsprechend wurde von den Beschwerdeführern am 6.4.1998 eine dementsprechende Bauanzeige eingebracht. Eine Liberalisierung der Tiroler Bauordnung 1998 dergestalt, dass die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80 m nicht mehr anzeigepflichtig sondern weder anzeige- noch bewilligungspflichtig geworden ist, trat erst mit Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, am 1.7.2011 und somit Jahre nach Erlöschen der Baubewilligung in Rechtskraft. Mit dieser Argumentation ist daher für die Beschwerdeführer nichts gewonnen, zumal es sich – wie an früherer Stelle bereits ausgeführt – eben nicht um einen Geräte- oder Holzschuppen mit einer Grundfläche von bis zu 10 m2 handelt, sondern um ein als ein Gebäude in Erscheinung tretendes Ensemble, das – wie aus dem Aufmaßplan ersichtlich – selbst bei Nichtberücksichtigung der Fläche unter dem Vordach eine Grundfläche von nahezu 30 m2 aufweist. Damit ist aber auch klargestellt, dass für das gegenständliche Gartenhaus jedenfalls die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 erforderlich ist. Infolge des Erlöschens der Baubewilligung im Jahre 2005 kam auch eine Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes – wie in der Beschwerde vermeint – nicht in Betracht.Damit ist aber auch klargestellt, dass für das gegenständliche Gartenhaus jedenfalls die Erteilung einer Baubewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 erforderlich ist. Infolge des Erlöschens der Baubewilligung im Jahre 2005 kam auch eine Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes – wie in der Beschwerde vermeint – nicht in Betracht. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von den Beschwerdeführern eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, nämlich ein Gartenhaus im Gesamtausmaß von ca 9,50 m Länge und 4,10 m Tiefe samt Vordach im südwestlichen Bereich im Ausmaß von 2,30 m mal 1,80 m und einem Lager im nordwestlichen Teil im Ausmaß von 2,40 m mal 0,90 m errichtet wurde. Die Beschwerdeführer haben eingeräumt, Eigentümer der baulichen Anlage zu sein. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass für die in Rede stehende bauliche Anlage keine Baubewilligung existiert. Der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 ist vor diesem Hintergrund daher zu Recht ergangen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von den Beschwerdeführern eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, nämlich ein Gartenhaus im Gesamtausmaß von ca 9,50 m Länge und 4,10 m Tiefe samt Vordach im südwestlichen Bereich im Ausmaß von 2,30 m mal 1,80 m und einem Lager im nordwestlichen Teil im Ausmaß von 2,40 m mal 0,90 m errichtet wurde. Die Beschwerdeführer haben eingeräumt, Eigentümer der baulichen Anlage zu sein. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass für die in Rede stehende bauliche Anlage keine Baubewilligung existiert. Der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ist vor diesem Hintergrund daher zu Recht ergangen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.31.1416.6

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