Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1, Z, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Festnahme und Anhaltung, Personendurchsuchung, Beschlagnahme persönlicher Eigentumsgegenstände (Schlüssel, Handy) und die erkennungsdienstliche Behandlung durch der Landespolizeidirektion Tirol als belangten Behörde zurechenbare Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y am 02.04.2017
, Absatz eins, Ziffer 2 und 132 Absatz 2, B-VG, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1.
GVG wird die Beschwerde – soweit sie sich gegen die Festnahme am 02.04.2017 um 16.22 Uhr und die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers bis um 19.30 Uhr desselben Tages richtet – als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde – soweit sie sich gegen die Festnahme am 02.04.2017 um 16.22 Uhr und die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers bis um 19.30 Uhr desselben Tages richtet – als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG wird die Beschwerde – soweit sie sich gegen die Personendurchsuchung des Beschwerdeführers auf der Polizeiinspektion Y am 02.04.2017 richtet – als unbegründet abgewiesen.2.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde – soweit sie sich gegen die Personendurchsuchung des Beschwerdeführers auf der Polizeiinspektion Y am 02.04.2017 richtet – als unbegründet abgewiesen. 3.
GVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Tirol) den Ersatz der Hälfte des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 28,70, den Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 858,50, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. 3.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Tirol) den Ersatz der Hälfte des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 28,70, den Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 858,50, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. 4.
GVG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Sicherstellung von Mobiltelefon und Schlüsselbund am 02.04.2017 auf der Polizeiinspektion Y richtet, stattgeben und wird festgestellt, dass diese Sicherstellung von Mobiltelefon und Schlüsselbund rechtswidrig war.4.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Sicherstellung von Mobiltelefon und Schlüsselbund am 02.04.2017 auf der Polizeiinspektion Y richtet, stattgeben und wird festgestellt, dass diese Sicherstellung von Mobiltelefon und Schlüsselbund rechtswidrig war. 5.
GVG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers am 02.04.2017 richtet, stattgeben und wird festgestellt, dass diese erkennungsdienstliche Behandlung rechtswidrig war.5.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers am 02.04.2017 richtet, stattgeben und wird festgestellt, dass diese erkennungsdienstliche Behandlung rechtswidrig war. 6.
GVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer als Ersatz für den zweifachen Schriftsatzaufwand Euro 1.475,20 und als Ersatz für den zweifachen Verhandlungsaufwand Euro 1.844,--, sowie als Ersatz für die Eingabegebühr von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 3.349,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.6.
Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer als Ersatz für den zweifachen Schriftsatzaufwand Euro 1.475,20 und als Ersatz für den zweifachen Verhandlungsaufwand Euro 1.844,--, sowie als Ersatz für die Eingabegebühr von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 3.349,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. 7. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.7. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 12.05.2017 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Abs 1 Z 2 und 132 Abs 2 B-VG durch die Festnahme und Anhaltung aus eigener Macht
PO iVm § 171 Abs 2 StPO, die Personendurchsuchung während der gegenständlichen Anhaltung
PO, die Beschlagnahme persönlicher Eigentumsgegenstände gegen seinen erklärten Willen während der gegenständlichen Anhaltung, insbesondere seines Mobiltelefons und Schlüsselbundes sowie die erkennungsdienstliche Behandlung gegen seinen erklärten Willen ohne vorherige Ausstellung eines schriftlichen Bescheids während der gegenständlichen Anhaltung.Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 12.05.2017 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2 und 132 Absatz 2, B-VG durch die Festnahme und Anhaltung aus eigener Macht
Paragraph 170, StPO in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz 2, StPO, die Personendurchsuchung während der gegenständlichen Anhaltung
Paragraph 119, StPO, die Beschlagnahme persönlicher Eigentumsgegenstände gegen seinen erklärten Willen während der gegenständlichen Anhaltung, insbesondere seines Mobiltelefons und Schlüsselbundes sowie die erkennungsdienstliche Behandlung gegen seinen erklärten Willen ohne vorherige Ausstellung eines schriftlichen Bescheids während der gegenständlichen Anhaltung. Die gegenständlichen, exzessiven Akte der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt hätten im Zuge eines Ermittlungsverfahrens nach StPO mit der konkreten GZ **** stattgefunden. Um Einholung des entsprechenden Verfahrensaktes wurde ersucht. Der Beschwerdeführer legte ausführlich dar, wie ihn zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y am Nachmittag des 02.04.2017 mit dem Vorwurf konfrontierten, es wäre kürzlich ein Putz- bzw Lösungsmittel auf Personen auf der Loggia der Hauspartei BB unterhalb geschüttet worden. Die Aufforderung der Ausweisleistung an ihn, die von ihm freiwillig gestattete Nachschau in seiner Wohnung, die Sicherstellung einer Flasche mit Spezial- bzw Waschbenzin als Tatmittel, weil der Geruch von den Polizeibeamten als derselbe wie auf der Loggia unterhalb qualifiziert wurde, seine Festnahme und Anhaltung, die Personendurchsuchung, die Beschlagnahme persönlicher Eigentumsgegenstände, insbesondere seines Mobiltelefons und Schlüsselbundes, die erkennungsdienstliche Behandlung sowie das vom Beschwerdeführer als unfreundlich, sarkastisch, herabwürdigend, verbal beleidigend bzw herrisch-rüde beschriebene Verhalten der Polizeibeamten während der gesamten Amtshandlung wurde detailliert vom Beschwerdeführer dargelegt. Zusammenfassend wurden die Maßnahmen und Amtshandlungen gegen seine Person im Zuge des Einschreitens der Beamten am Nachmittag des 02.04.2017 vom Beschwerdeführer als ein exzessiver Willkürakt mit dem Charakter einer außergerichtlichen und grob vorverurteilenden Strafaktion qualifiziert. Sodann stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1.
GVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären;1.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären; 2.
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen;2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen; 3.
GVG erkennen, der zuständige Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, die ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“3.
Paragraph 35, VwGVG erkennen, der zuständige Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, die ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“ Nach Darlegung der Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels und der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol begründete der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der angeführten Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt – zusammengefasst - wie folgt: 1. Betreffend die Festnahme und Anhaltung aus eigener Macht
PO iVm § 171 Abs 2 StPO betonte der Beschwerdeführer, dass angesichts des Sachverhalts die tatsächlichen Voraussetzungen dafür (§ 170 Abs 1 Z 1 StPO) nicht vorlägen und die Verhältnismäßigkeit
PO durch die Anordnung dieser Zwangsmaßnahme verletzt und damit § 170 Abs 3 StPO missachtet werde.1. Betreffend die Festnahme und Anhaltung aus eigener Macht
Paragraph 170, StPO in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz 2, StPO betonte der Beschwerdeführer, dass angesichts des Sachverhalts die tatsächlichen Voraussetzungen dafür (Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) nicht vorlägen und die Verhältnismäßigkeit
Paragraph 5, StPO durch die Anordnung dieser Zwangsmaßnahme verletzt und damit Paragraph 170, Absatz 3, StPO missachtet werde. Der von den Beamten wahrgenommene Geruch auf der Loggia der Hauspartei BB laut Abschlussbericht vom 08.04.2017, Seite 6, sei acetonartig gewesen. Der Acetongeruch unterscheide sich jedoch grundlegend vom Geruch eines Spezial- bzw Waschbenzins. Durch einen zumutbaren, etwas sorgfältigeren Vergleich des Geruchs auf der Loggia von BB mit dem aus der Flasche des Spezial- bzw Waschbenzins wäre den Beamten sogleich aufgefallen, dass letzteres Mittel nicht hinunter geschüttet worden sei und somit auch kein Tatmittel sein konnte. Auch wäre den einschreitenden Beamten zumutbar gewesen, gleich vor Ort zu erkennen, dass ein solcher Spezialbenzin als Test- bzw Waschbenzin ein in Haushalten und Heimwerkerkreisen gängiges und weit verbreitetes Reinigungs- bzw Lösungsmittel sei und somit kein besonders spezielles Mittel darstelle und an sich keine ätzende Flüssigkeit sei und somit denkbar ungeeignet wäre, um irgendwelche Verätzungen, Entzündungen bzw Ausbleichungen bei Menschen oder auf Oberflächen von Gegenständen zu verursachen. Dieser Sachverhalt sei sofort und ohne weiteres ersichtlich durch das fehlende Gefahrenzeichen für „Gefahr: Ätzend“ auf der Flasche des gegenständlichen Spezialbenzins (Bild Nr. 2 auf Seite 38 im Abschlussbericht vom 08.04.2017, Hinweis auf Beweisantrag vom 03.04.2017 zu GZ **** sowie auf die Stellungnahme mit Beweisantrag vom 08.05.2017 im Verfahren AZ ****). Es wäre auch für die einschreitenden Beamten sofort und ohne weiteres vor Ort erkennbar gewesen, dass ein etwaiges Bespritzen mit einer Flüssigkeit von Personen auf der Loggia der Hauspartei BB im 1. Stock genauso gut von unterhalb hätte erfolgen können. Der Bereich unterhalb der Loggia von BB sei nicht abgezäunt und praktisch frei zugänglich und hätten, neben den dort aufhältigen Bewohnern und Besuchern, durchaus auch ortsfremde Personen herangehen und eine Flüssigkeit heraufspritzen können. Laut Angaben im Abschlussbericht sei offenbar weder bei der Verständigung der Polizei durch die Hauspartei BB noch beim darauffolgenden Einschreiten der Beamten bei BB die Rede davon gewesen, dass Frau CC einen herunterhängenden Gartenschlauch gesehen hätte. Die Anordnung der Festnahme durch RI DD von sich aus
StPO sei trotzdem erfolgt. Demnach schätzten die Beamten die Beschuldigung gegen den Beschwerdeführer durch BB als glaubwürdig ein, trotzdem zu diesem Zeitpunkt noch niemand angegeben hatte, irgendetwas gesehen bzw einen herabhängenden Gartenschlauch oder gar ihn selbst bei einer Tathandlung beobachtet zu haben. Die Rede von einem herabhängenden Gartenschlauch sei dann erst ab 18:30 Uhr gewesen, nachdem RI DD das zweite Mal zur Hauspartei BB gefahren sei. Diese Einschätzung der einschreitenden Beamten zur Glaubwürdigkeit von BB sei objektiv gesehen also nicht nachvollziehbar, genauso gut hätten sie nämlich die Möglichkeit in Betracht ziehen können, dass eine Flüssigkeit von unterhalb herauf gespritzt worden wäre. Trotzdem sei der Beschwerdeführer für die parteiisch-voreingenommen agierenden Beamten offenbar als Täter bereits von Anfang an festgestanden und ihnen die Anordnung einer Festnahme somit angebracht und legitim erschienen. Entgegen den irreführenden Angaben dazu im Abschlussbericht vom 08.04.2017 auf Seite 6 – sei im Vorfeld der ausgesprochenen Festnahme von den Beamten weder zu einer zweckgebundenen Verwendung des Spezialbenzins bzw zu konkreten Verwendungsstellen nachgefragt worden, noch habe eine Nachschau auf der Loggia seiner Wohnung zu möglichen Verwendungsstellen oder zu entsprechenden Tatmittelspuren stattgefunden. Nicht zuletzt sei es aktenkundig und müsste es den Beamten der PI Z Y, insbesondere auch dem Inspektionskommandanten CI EE bereits aus einem vorangegangenen Verfahren wohl bekannt gewesen sein, dass Frau BB und ihre jugendlichen Kinder CC bereits Sachverhalte zu Lasten seiner Person vorgetäuscht und erfunden hätten, um ihn damit bewusst vorsätzlich bei der Polizei falsch zu beschuldigen und zu verleumden. Der Zweck dieses feindseligen Vorgehens der Hauspartei BB sei es, ihn damit zu schikanieren und schlussendlich aus dem Haus zu ekeln (vgl den Beweisantrag vom
PO iVm § 171 Abs 2 StPO gegen seine Person hätte hier also von den Beamten nicht ausgegangen werden dürfen, entgegen der Begründung der Festnahme laut Abschlussbericht vom 08.04.2017 auf Seite 6. Und genauso wenig stelle das Auffinden der Flasche Spezialbenzin in seiner Wohnung eine taugliche Voraussetzung für die Ausübung der Zwangsmaßnahme Festnahme dar, da es für die Beamten unter anderem zumutbar gewesen wäre, den wesentlichen Unterschied zwischen dem „acetonartigen“ Geruch auf der Loggia von BB und dem aus der Flasche Spezialbenzin sofort und ohne weiteres bereits vor Ort festzustellen, um damit zu erkennen, dass der inkriminierte Spezialbenzin tatsächlich kein Tatmittel sein könne. Im Übrigen wäre auch sofort und ohne weiteres bereits vor Ort von den Beamten feststellbar gewesen, dass der Spezial- bzw Waschbenzin per se nicht ätzend sei.Vom Vorliegen einer „glaubhaften Beschuldigung der BB“ als Voraussetzung für die Anordnung der rigorosen Zwangsmaßnahme Festnahme und Anhaltung
Paragraph 170, StPO in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz 2, StPO gegen seine Person hätte hier also von den Beamten nicht ausgegangen werden dürfen, entgegen der Begründung der Festnahme laut Abschlussbericht vom 08.04.2017 auf Seite
PO:2. Personendurchsuchung während der gegenständlichen Anhaltung
Paragraph 119, StPO: Da bereits die erfolgte Festnahme und Anhaltung unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen sei, sei die Anwendung von § 119 Abs 1 StPO zur Rechtfertigung der durchgeführten Personendurchsuchung unzulässig. Es bestünden im Übrigen auch keinerlei nachvollziehbare oder im Abschlussbericht aufgeführte Gründe zur Annahme bestimmter Tatsachen, welche eine Durchsuchung seiner Person
PO gerechtfertigt hätten.Da bereits die erfolgte Festnahme und Anhaltung unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen sei, sei die Anwendung von Paragraph 119, Absatz eins, StPO zur Rechtfertigung der durchgeführten Personendurchsuchung unzulässig. Es bestünden im Übrigen auch keinerlei nachvollziehbare oder im Abschlussbericht aufgeführte Gründe zur Annahme bestimmter Tatsachen, welche eine Durchsuchung seiner Person
Paragraph 119, Absatz 2, StPO gerechtfertigt hätten. 3. Beschlagnahme persönlicher Eigentumsgegenstände gegen seinen erklärten Willen, insbesondere seines Mobiltelefons und Schlüsselbundes während der gegenständlichen Anhaltung: Die vorangegangene rechtswidrige Festnahme und Anhaltung könne hier keinesfalls als Rechtfertigung dienen. Die Voraussetzungen einer Beschlagnahme der betreffenden Gegenstände
PO seien in keiner Weise gegeben und es sei auch keinerlei Begründung dahingehend angegeben worden.3. Beschlagnahme persönlicher Eigentumsgegenstände gegen seinen erklärten Willen, insbesondere seines Mobiltelefons und Schlüsselbundes während der gegenständlichen Anhaltung: Die vorangegangene rechtswidrige Festnahme und Anhaltung könne hier keinesfalls als Rechtfertigung dienen. Die Voraussetzungen einer Beschlagnahme der betreffenden Gegenstände
Paragraph 42, SPG bzw Paragraph 115, StPO seien in keiner Weise gegeben und es sei auch keinerlei Begründung dahingehend angegeben worden. Darüber hinaus sei die Beschlagnahme und Verwahrung seines Mobiltelefons sowie des Schlüsselbundes mit dem Wohnungsschlüssel entgegen den Vorschriften nicht im Anhalteprotokoll vermerkt worden (im Abschlussbericht zur gegenständlichen GZ vom 08.04.2017 ab Seite 43). 4. Erkennungsdienstliche Behandlung gegen seinen erklärten Willen ohne vorherige Ausstellung eines schriftlichen Bescheids während der gegenständlichen Anhaltung: Da bereits die vorangegangene Festnahme und Anhaltung unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen sei, sei die Anwendung von § 77 Abs 2 Satz 2 Fall 1 SPG zur Rechtfertigung der Maßnahme hier wiederum nicht zulässig (siehe dazu auch die Kopie der Anfragebeantwortung der Landespolizeidirektion Tirol per E-mail dazu vom 20.04.2017 im Anhang beigeschlossen). Die erkennungsdienstliche Behandlung sei gegen seinen ausdrücklichen Willen und entgegen seiner Forderung nach der vorherigen Ausstellung eines schriftlichen Bescheids dafür sowie unter physischer Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt angeordnet und durchgeführt worden.Da bereits die vorangegangene Festnahme und Anhaltung unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen sei, sei die Anwendung von Paragraph 77, Absatz 2, Satz 2 Fall 1 SPG zur Rechtfertigung der Maßnahme hier wiederum nicht zulässig (siehe dazu auch die Kopie der Anfragebeantwortung der Landespolizeidirektion Tirol per E-mail dazu vom 20.04.2017 im Anhang beigeschlossen). Die erkennungsdienstliche Behandlung sei gegen seinen ausdrücklichen Willen und entgegen seiner Forderung nach der vorherigen Ausstellung eines schriftlichen Bescheids dafür sowie unter physischer Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt angeordnet und durchgeführt worden. Mit der Gegenschrift der Landespolizeidirektion Tirol als belangte Behörde vom 06.06.2017 wurden die angeforderten Verwaltungsakten vorgelegt. Vorab wurde festgehalten, dass die erwähnten Maßnahmen/Handlungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestützt auf die StPO und funktional im Dienste der Strafrechtspflege durchgeführt wurden. Soweit der Beschwerdeführer ein (nach seiner Auffassung) gegenüber seiner Person voreingenommenes, unfreundliches, sarkastisches, feindseliges, ungehaltenes, herrisch-rüdes, verbal beleidigendes und seine Person herabwürdigendes Verhalten der einschreitenden Polizeibeamten behaupte, handle es sich um eine subjektive Überinterpretation des Beschwerdeführers, die - selbst wenn es zutreffen würde - denkunmöglich eine Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Abs 1 Z2 und Art 132 Abs 2 B-VG darstellen könne.Soweit der Beschwerdeführer ein (nach seiner Auffassung) gegenüber seiner Person voreingenommenes, unfreundliches, sarkastisches, feindseliges, ungehaltenes, herrisch-rüdes, verbal beleidigendes und seine Person herabwürdigendes Verhalten der einschreitenden Polizeibeamten behaupte, handle es sich um eine subjektive Überinterpretation des Beschwerdeführers, die - selbst wenn es zutreffen würde - denkunmöglich eine Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Der Beschwerdeführer sei am 02.04.2017 um 16:22 Uhr in Z, Adresse 1, von Revierinspektorin DD im Beisein von Insp GG
PO von sich aus festgenommen worden, da er von den Parteien BB, CC und FF glaubwürdig der Täterschaft zu einer unmittelbar vorangegangenen Körperverletzung beschuldigt wurde. Außerdem sei von den Polizeibeamten bei einer freiwilligen Nachschau in der Wohnung des Beschwerdeführer das vermutliche Tatmittel, eine Flasche Spezialbenzin, gefunden und
den Bestimmungen der StPO sichergestellt worden und zusammen mit der - bei den Anzeigern sichergestellten - Decke und kurzen Hose dem Landeskriminalamt zur Untersuchung bzw Abklärung übermittelt worden.Der Beschwerdeführer sei am 02.04.2017 um 16:22 Uhr in Z, Adresse 1, von Revierinspektorin DD im Beisein von Insp GG
Paragraph 171, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO von sich aus festgenommen worden, da er von den Parteien BB, CC und FF glaubwürdig der Täterschaft zu einer unmittelbar vorangegangenen Körperverletzung beschuldigt wurde. Außerdem sei von den Polizeibeamten bei einer freiwilligen Nachschau in der Wohnung des Beschwerdeführer das vermutliche Tatmittel, eine Flasche Spezialbenzin, gefunden und
den Bestimmungen der StPO sichergestellt worden und zusammen mit der - bei den Anzeigern sichergestellten - Decke und kurzen Hose dem Landeskriminalamt zur Untersuchung bzw Abklärung übermittelt worden. Auf der Polizeiinspektion Y habe Insp. GG im Beisein des Inspektionskommandanten CI EE vor der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers eine Durchsuchung (
PO) von dessen Oberbekleidung durchgeführt.Auf der Polizeiinspektion Y habe Insp. GG im Beisein des Inspektionskommandanten CI EE vor der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers eine Durchsuchung (
Paragraph 119, StPO) von dessen Oberbekleidung durchgeführt. Das Mobiltelefon und die Wohnungsschlüssel seien dem Beschwerdeführer - wie jedem festgenommenen Menschen - von Revierinspektorin DD aus Gründen der strafprozessualen Sitzungspolizei und der Eigensicherung (ein Schlüsselbund und ein Mobiltelefon können leicht als „Wurfgeschoss“ verwendet werden) abgenommen, für die Dauer der Vernehmung in ein Kuvert gegeben und dem Beschwerdeführer unmittelbar nach Aufhebung der Festnahme unversehrt wieder ausgefolgt worden. Nach Abschluss der Beschuldigtenvernehmung habe der Beschwerdeführer den rechtsanwaltlichen Journaldienst kontaktiert, weil er mit der Durchführung einer anschließenden erkennungsdienstlichen Behandlung seiner Person nicht einverstanden gewesen sei, obwohl ihm die Rechtslage (Zulässigkeit der unmittelbaren ED-Behandlung) von den Polizeibeamten mehrmals eindeutig und unmissverständlich erklärt worden sei. Der Beschwerdeführer sei schließlich von den Polizeibeamten im Sinne des § 77 Abs 1 SPG mehrmals aufgefordert worden, sich vom Stuhl zu erheben, um die erkennungsdienstliche Behandlung im Stadtpolizeikommando Z durchführen zu können. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch zunächst geweigert und sich äußerst unkooperativ verhalten. Aus diesem Grund sei er von Insp. GG am Oberarm erfasst worden. In diesem Moment sei er plötzlich vom Stuhl aufgestanden und habe sich doch kooperativ gezeigt. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers sei dann durchgeführt worden. Eines Bescheides hierfür bedurfte es im Hinblick auf § 77 Abs .2 zweiter Satz SPG nicht. Die - unzweifelhaft und ausschließlich auf die StPO gestützte - Haft des Beschwerdeführers sei am 02.04.2017 um 19:30 Uhr aufgehoben worden.Der Beschwerdeführer sei schließlich von den Polizeibeamten im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, SPG mehrmals aufgefordert worden, sich vom Stuhl zu erheben, um die erkennungsdienstliche Behandlung im Stadtpolizeikommando Z durchführen zu können. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch zunächst geweigert und sich äußerst unkooperativ verhalten. Aus diesem Grund sei er von Insp. GG am Oberarm erfasst worden. In diesem Moment sei er plötzlich vom Stuhl aufgestanden und habe sich doch kooperativ gezeigt. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers sei dann durchgeführt worden. Eines Bescheides hierfür bedurfte es im Hinblick auf Paragraph 77, Absatz Punkt 2, zweiter Satz SPG nicht. Die - unzweifelhaft und ausschließlich auf die StPO gestützte - Haft des Beschwerdeführers sei am 02.04.2017 um 19:30 Uhr aufgehoben worden. Beweis • als Zeugen: DD, GG, EE, alle pA LPD Tirol; • Strafakt des Bezirksgerichts Z, **** Die genannten und in Beschwerde gezogenen Maßnahmen seien im Dienste der Strafjustiz zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten (somit als Kriminalpolizei) gesetzt worden. Dabei sei für alle Maßnahmen sowohl die gesetzliche Deckung nach der StPO vorgelegen als auch durchgängig die Verhältnismäßigkeit (§§ 5 iVm 93 StPO). Die genannten und in Beschwerde gezogenen Maßnahmen seien im Dienste der Strafjustiz zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten (somit als Kriminalpolizei) gesetzt worden. Dabei sei für alle Maßnahmen sowohl die gesetzliche Deckung nach der StPO vorgelegen als auch durchgängig die Verhältnismäßigkeit (Paragraphen 5, in Verbindung mit 93 StPO). Lediglich in Bezug auf den Beschwerdepunkt I. 4. (ED-Behandlung iSd §§ 77, 78 SPG) wohne dem Handeln eine sicherheitspolizeiliche Komponente inne. Auch hier sei dem Gesetz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgehend entsprochen worden. Lediglich in Bezug auf den Beschwerdepunkt römisch eins. 4. (ED-Behandlung iSd Paragraphen 77, 78, SPG) wohne dem Handeln eine sicherheitspolizeiliche Komponente inne. Auch hier sei dem Gesetz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgehend entsprochen worden. Das kurze Erfassen am Oberarm durch Insp. GG, um den zu diesem Zeitpunkt nicht kooperativen BF dazu zu bewegen, vom Stuhl aufzustehen und sich zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu begeben, überschreite nach Ansicht der belangten Behörde noch nicht einmal die Schwelle zu einer (im Übrigen durchaus zulässigen) sicherheitsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Die Landespolizeidirektion Tirol stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu als unzulässig zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer
G-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013, die nachstehenden Kosten (Vorlageaufwand von € 57,40, Schriftsatzaufwand von € 368,80, allfälliger Verhandlungsaufwand von € 461,00) aufzuerlegen.Die Landespolizeidirektion Tirol stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu als unzulässig zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer
Paragraph eins, Z3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, die nachstehenden Kosten (Vorlageaufwand von € 57,40, Schriftsatzaufwand von € 368,80, allfälliger Verhandlungsaufwand von € 461,00) aufzuerlegen. Mit E-Mail vom 05.09.2017 hat der Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll zur HV am Bezirksgericht Z in der Strafsache und das kriminalpolizeiliche Gutachten des BKA zum zu Unrecht inkriminierten Tatmittel Benzin als Beweismittel angeboten, und mit Schriftsatz vom 30.10.2017 hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen und Beweismittel vorgelegt (Dienstaufsichtsbeschwerde vom 28.08.2017, Bildmaterial und -graphiken zu den örtlichen Gegebenheiten, Einsprüche an die Staatsanwaltschaft Z
PO vom
Paragraph 106, StPO vom
PO freigesprochen.Bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Z vom 03.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB
Paragraph 259, Z3 StPO freigesprochen. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die beiden Polizeibeamten wurden vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als Zeugen einvernommen. Dabei haben sie im Wesentlichen übereinstimmend den Beginn der Amtshandlung bei der Familie BB/CC, geschildert. Nach den Aussagen beider Polizeibeamten haben die anwesenden Personen (BB, CC und FF) gleichermaßen behauptet, dass vom Balkon oberhalb eine Flüssigkeit heruntergeschüttet bzw -gespritzt worden sei. Frau BB wies zudem auf einen Nachbarschaftsstreit mit dem Beschwerdeführer, der oberhalb wohnt, hin. Diese Aussagen der Polizeibeamten werden als glaubwürdig erachtet, zumal die genannten drei Personen bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung bei der Polizeiinspektion Y am 05.04.2017 diese Wahrnehmungen dem Grunde nach wiederholt haben. Ebenso nachvollziehbar waren die – weitgehend übereinstimmenden - Aussagen der Polizeibeamten zu den nassen Kleidungsstücken bzw der Decke und zum Geruch der Textilien bzw auf der gesamten Loggia, zum festgestellten Aufenthaltsort der Betroffenen und zum geröteten Auge von CC. Hinsichtlich dieser Verletzung wurde eine Hyperämie („rotes Auge“) auch laut Ambulanzkarte im Krankenhaus festgestellt. Die örtlichen Gegebenheiten ergeben sich aus den im Akt einliegenden Lichtbildern und wurden auch vom Beschwerdeführer bestätigt. Ebenso gab dieser glaubwürdig an, sich an diesem Nachmittag alleine in seiner Wohnung aufgehalten zu haben. Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes der Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer bestehen keine großen Unterschiede in der Aussage des Beschwerdeführers und der beiden Polizeibeamten. Auch der Beschwerdeführer hat das Anläuten, die Aufforderung zur Ausweisleistung, die Gestattung einer freiwilligen Nachschau und das Sicherstellen einer freistehenden Flasche mit Spezialbenzin (Putzbenzin) ausdrücklich bestätigt. Unbestritten ist auch, dass die beiden Polizeibeamten an der Flasche mit Spezialbenzin (Putzbenzin) gerochen haben. RI DD und Insp GG haben übereinstimmend bestätigt, dass der Geruch des Spezial-Benzins mit jenem, der den Beweisstücken bei der Familie BB/CC angehaftet hat, als ident befunden wurde. Den beiden Polizeibeamten wurde das – davon abweichende - Ergebnis der Untersuchung durch das Bundeskriminalamt vorgehalten, trotzdem blieben sie bei der Aussage, dass es ihrem Empfinden nach der derselbe Geruch war. Bei ihrer Befragung machten beide Polizeibeamten einen durchaus überzeugten Eindruck und räumten - trotz Nachfragen - in keinster Weise ein, dass zum damaligen Zeitpunkt Zweifel daran bestanden hätten, dass es sich um das Tatmittel handelt. RI DD gab an, dass seit dem Riechen an den Textilien bei der Familie BB/CC nicht mehr als fünf Minuten vergangen waren. Ein konkreter Vergleich des Geruchs des „Spezial-Benzins“ (, der der entscheidenden Richterin bekannt ist) mit der Flüssigkeit auf den sichergestellten Textilien war auf Ebene des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr möglich, da nach Auskunft des Bundeskriminalamtes zwar einzelne Inhaltsstoffe auf den Textilien, aber nicht die als Tatmittel verwendete Flüssigkeit feststellbar war. Bei der Untersuchung durch das Bundeskriminalamt am 21.07.2017 – sohin knapp 3 ½ Monate später – wurde kein Benzingeruch an den Textilien lokalisiert, sondern an der Boxershort nur mehr „typischer Kleidergeruch“ festgestellt, sodass auch kein „Geruchsvergleich“ im Nachhinein möglich war, um die Aussagen der Polizeibeamten zu überprüfen. Beim „Spezial-Benzin“ handelt es sich - laut Bericht des Bundeskriminalamtes – um ein aliphatisches Lösungsmittel, die auf den Textilien festgestellten Inhaltsstoffe wiesen auf organische Lösungsmittelkomponenten hin. Der überstimmenden und klaren Behauptung der Polizeibeamten, dass der Geruch vom Spezial-Benzin und von den Textilien trotzdem als gleichartig empfunden wurde, kann aber letztlich nicht entgegengetreten werden, zumal auch nicht mehr festgestellt werden kann, inwiefern das Geruchsempfinden der Polizeibeamten durch die zuvor intensiv wahrgenommen Gerüche auf der Loggia beeinflusst war bzw inwiefern - mangels verlässlichem Vergleichsgeruch – überhaupt für einen Laien Unterschiede klar feststellbar gewesen wären. Dass der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Aufforderung durch die Polizeibeamten – nicht vorzeigen konnte, wo er das Spezialbenzin in Gebrauch hatte, wurde sowohl von RI DD als auch von Insp. GG übereinstimmend und glaubwürdig geschildert. RI DD sagte aus: „Ich und mein Kollege Insp GG haben an dieser Flasche dann gerochen. Es war der gleiche Geruch wie unten bei den Kleidungsstücken. Ich war mir ganz sicher, dass es der gleiche Geruch war. Zwischen dem Riechen unten in der Wohnung und dem Vergleichsgeruch an der Flasche waren sicher nicht mehr als 5 Minuten vergangen. Auch wenn mir das Ergebnis der Untersuchung der Kriminalpolizei vorgehalten wird, wonach Reste von Spezialbenzin nicht auf den Kleidungsstücken festgestellt worden sind, bleibe ich bei meiner Aussage, dass der Geruch für mich der gleiche war. Wir haben ihn dann danach gefragt, für was er die Flasche verwendet. Er hat uns mitgeteilt, dass er etwas am Balkon gereinigt hat und er wurde daher aufgefordert uns das zu zeigen. Es war dann so, dass er uns die Flecken oder die Reste, die er angeblich mit dem Spezialbenzin behandelt hat, nicht zeigen konnte, sondern er ist so von einem Ort zum anderen herumgehüpft.“ Der Zeuge Insp. GG schilderte dies folgendermaßen: „Ich habe die Flasche geöffnet und an dem Inhalt gerochen und für mich als Laie war der Geruch ident mit jenem in der Wohnung der Familie BB. Wir haben den Beschwerdeführer dazu befragt und er hat uns mitgeteilt, dass das ein gewöhnliches Haushaltsmittel sei, das jeder in seiner Wohnung habe. Er hat auch angegeben, dass er gerade in der Wohnung auf dem Balkon Reinigungsarbeiten durchgeführt hat. Er hat gesagt, dass er diese Reinigungsarbeiten gerade eben durchgeführt hat. Wir haben ihn dann gefragt, wo er die Reinigungsarbeiten durchgeführt hätte. Er hat dann ein paar Gegenstände genannt, die ich aber nicht mehr aufzählen könnte. Wir haben ihn dann gefragt, ob er uns diese Gegenstände zeigen kann, damit wir uns das anschauen können und das war dann nicht möglich. Er wollte oder konnte uns die Stellen nicht zeigen. Die Kleberückstände auf der Balkontüre hat er mir erst bei der zweiten freiwilligen Nachschau gezeigt. ….“ Nach dem schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers habe RI DD - unmittelbar nachdem Insp GG und sie an der Flasche mit dem Spezialbenzin gerochen haben - die Flasche als Tatmittel sichergestellt und die Festnahme seiner Person nach StPO getätigt. Eine Nachschau auf der Loggia seiner Wohnung nach etwaigen Verwendungsstellen des Waschbenzins oder nach Tatmittelspuren (bspw wegen Geruch, weißliche Flecken oder Gartenschlauch) habe vor der durchgeführten Festnahme und der anschließenden Verbringung seiner Person nicht mehr stattgefunden. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer dazu ausgesagt: „Inspektor GG hat an der Flasche gerochen und hat dann zu mir gesagt: „Jetzt haben wir ein Problem, das riecht gleich wie unten.“ Vergleichsgegenstände hatten die Polizeibeamten nicht mit. Ich glaube mich auch zu erinnern, dass auch RI DD daran gerochen hat. Ich habe aufgrund dieser Äußerung wirklich einen Schock bekommen und insofern sind meine Erinnerungen nicht mehr genau. Aber soweit ich mich erinnere, wurde dann sofort die Festnahme ausgesprochen. Ich kann versichern, dass von einem Schlauch keine Rede war. Die Polizeibeamten sind nicht auf die Loggia hinaus und haben nicht geschaut, wie das Ganze passiert sein könnte.“ Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse wird den übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten gefolgt, wonach diese vor der Festnahme noch beim Beschwerdeführer die Verwendung des Spezialbenzins hinterfragt fragen und keine erhellende Antwort darauf bekommen haben. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, dass seine Erinnerungen aufgrund des „Schocks“ nach der Äußerung, der Geruch sei ident, nicht mehr genau seien. Ob noch sonstige Erhebungen auf der Loggia durchgeführt worden sind, bevor die Festnahme ausgesprochen worden ist, hat das Beweisverfahren nicht eindeutig ergeben. Unstrittig ist und ergibt sich auch aus dem Anhalteprotokoll, dass gegenüber dem Beschwerdeführer sodann um 16.22 Uhr die Festnahme nach § 170 Abs 1 Z 1 StPO ausgesprochen worden ist und und er auf die Polizeiinspektion Y gebracht worden ist. Festnahmegründe waren – nach den übereinstimmenden Aussagen der einschreitenden Polizeibeamten – die glaubwürdige Beschuldigung durch die Betroffenen und die Sicherstellung des Spezial-Benzins als Tatmittel. Unstrittig ist und ergibt sich auch aus dem Anhalteprotokoll, dass gegenüber dem Beschwerdeführer sodann um 16.22 Uhr die Festnahme nach Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ausgesprochen worden ist und und er auf die Polizeiinspektion Y gebracht worden ist. Festnahmegründe waren – nach den übereinstimmenden Aussagen der einschreitenden Polizeibeamten – die glaubwürdige Beschuldigung durch die Betroffenen und die Sicherstellung des Spezial-Benzins als Tatmittel. Vor der Vernehmung wurde eine Personendurchsuchung durch Insp. GG durchgeführt – auch dies wurde vom Beschwerdeführer und von den Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Übereinstimmend sind weiters die Aussagen der beiden Polizeibeamten und des Beschwerdeführers, dass dieser die Vernehmung noch mit seinem Telefon aufnahm und während er ein Glas Wasser trinken war, RI DD das Telefon ausgeschaltete und zusammen mit dem Schlüsselbund in ein Kuvert gab. Nachvollziehbar hat der Beschwerdeführer auch ausgesagt, dass er geäußert hat, dass er das Handy wieder haben will. Zum Grund der Abnahme befragt hat die Zeugin RI DD ausgesagt: „… Kurz bevor der Beschwerdeführer mit den Kollegen zur erkennungsdienstlichen Behandlung gefahren ist, habe ich das Handy und den Schlüsselbund in ein Kuvert gegeben. Ich bin da immer ein bisschen vorsichtig, weil er könnte ja mit diesen Dingen nach mir „schmeißen“. Das war quasi zur Eigensicherung. Das war für mich keine Sicherstellung, sondern hat man die Sachen in einem Kuvert gehabt und nicht bei ihm. Das Kuvert hat der andere Kollege gehabt. … Wenn mir die Aussage des Beschwerdeführers vorgehalten wird, wonach - während er ein Glas Wasser trinken war - ihm das Handy abgenommen worden ist, so gebe ich an: Uns wäre es völlig egal gewesen, wenn er die Amtshandlung aufnimmt. Ich habe das Handy nur deshalb in das Kuvert gegeben, weil das eben kurz davor war, bevor wir weggefahren sind. Ich habe es jedenfalls nicht mit Absicht ausgeschaltet. Ich kann aber nicht ausschließen, dass ich irgendwo angekommen bin, wo man nicht ankommen sollte. Die Kollegen von der Nachtstreife haben dann das Kuvert mitgenommen. Erst als die Festnahme aufgehoben worden ist, sind dann die Sachen wieder ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer war aufbrausend. Er ist uns jetzt nicht „angegangen“, aber ich habe halt die Erfahrung, dass so etwas schnell passieren kann. … Wenn mir vorgehalten wird, dass im Anhalteprotokoll keine sichergestellten Gegenstände aufscheinen, so gebe ich dazu an: Das habe ich dann wohl vergessen.“ Der Zeuge Insp. GG hat die Abnahme des Handys und des Schlüssels wie folgt geschildert: „… Unmittelbar vor der erkennungsdienstlichen Behandlung hat die Kollegin dann den Schlüsselbund und das Handy in ein Kuvert gegeben. Der Grund war, weil AA während der Vernehmung immer aggressiver geworden ist. Das hat sich verbal geäußert. Er ist immer lauter geworden und hat uns quasi vorgeworfen, dass wir schlechte Polizisten wären und dass wir nicht richtig ermitteln würden. Die ED-Behandlung wurde dann von zwei weiteren Kollegen durchgeführt und wir wollten nicht, dass er das Handy oder den Schlüsselbund als Wurfgeschoss verwendet, insbesondere dann, wenn wir ihn in die Obhut von zwei Kollegen geben, die bislang keine Amtshandlung mit ihm geführt haben. Bei der Sicherstellung selber war ich nicht dabei, weil ich gerade mit dem AA ein Glas Wasser trinken war. Aber die Kollegin hat es ihm dann mitgeteilt. Sie hat ihm mitgeteilt, dass das Handy und der Schlüsselbund sichergestellt wurden. Wenn mir nun die Aussage von RevInsp DD vorgehalten wird, wonach diese keine Sicherstellung durchgeführt hat, so gebe ich dazu an, dass ich mir jetzt nicht mehr ganz sicher bin, ob das dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden ist.“ Der Beschwerdeführer hat die Abnahme der Gegenstände in der mündlichen Verhandlung folgendermaßen beschrieben: „Weil ich so geschockt und gestresst war, bin ich durstig geworden und habe darum ersucht, ein Glas Wasser trinken zu dürfen. Dies wurde mir zugesagt, allerdings wurde ich aufgefordert die Infoblätter und das Handy am Tisch zu belassen, um unzulässige Fotografien auf der Polizeiinspektion zu verhindern. Ich bin dann mit Insp GG hinaus und habe ein Glas Wasser bekommen. Als ich zurückgekommen bin, hatte in der Zwischenzeit Insp DD mein Handy in ein Kuvert gegeben und hat es ausgeschaltet. … Ich habe den Polizeibeamten vorher mitgeteilt gehabt, dass ich die Einvernahme auf meinem Handy aufnehme. Ich nehme an, dass das Handy primär deshalb abgenommen worden ist, weil sie diese Aufnahme stoppen wollten. Aus meiner Sicht ist die Situation keinesfalls eskaliert. Ich habe wohl herumgenörgelt, aber ich habe gewusst, dass ich mich ruhig verhalten muss, und ich habe keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass ich mich aggressiv verhalten würde oder das Telefon als Wurfgeschoss oder dergleichen verwenden würde. …. Ich habe mitgeteilt, dass ich mein Handy wieder will und einen Bescheid verlange.“ Aus einer Zusammenschau dieser Aussagen geht hervor, dass RI DD die Gegenstände (Schlüsselbund, Handy) zu sich genommen und in ein Kuvert gegeben hat, während der Beschwerdeführer mit Insp. GG den Raum zum Wassertrinken verließ. Im Beweisverfahren ist nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Abnahme erfolgt ist, auch scheint die Sicherstellung nicht im Anhalteprotokoll auf bzw liegt im Verwaltungsakt auch keine Bestätigung über die Sicherstellung von Mobiltelefon und Schlüsselbund auf (, vorhanden ist nur ein – nicht verfahrensgegenständliches - Sicherstellungsprotokoll betreffend das „Spezial-Benzin“ und der sichergestellten Textilien). Der Beschwerdeführer hat die Amtshandlung zwar heftig kritisiert, Anzeichen dafür, dass ein körperlicher Angriff auf die Polizeibeamten bevorsteht, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 02.04.2017, GZ:****, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vernehmung von 16.46 bis 17.00 Uhr über seine Rechte, insbesondere auch einen Verteidiger zu verständigen und seiner Vernehmung beizuziehen, belehrt worden ist, aber darauf verzichtet hat. Aus dem Anhalteprotokoll geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer von 17.22 bis ca 17.40 Uhr doch mit einem Rechtsbeistand des anwaltschaftlichen Journaldienstes telefoniert hat. Der Beschwerdeführer hat das Telefonat mit der Anwältin auch ausdrücklich bestätigt. Dass er zu einem späteren Zeitpunkt nochmals die Beiziehung eines Rechtsbeistandes verlangt haben soll, haben alle drei Polizeibeamten bei ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich und glaubwürdig verneint. (RI DD: „Es ist mir definitiv nicht in Erinnerung, dass er dann zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal einen Rechtsbeistand dabeihaben wollte.“ Insp. GG: „Ich weiß noch, dass AA mit dem journaldienstlichen Anwaltsdienst telefoniert hat – auf seinen Wunsch. In meiner Anwesenheit hat er zu einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal verlangt, dass er erneut Kontakt mit einem Rechtsbeistand aufnehmen kann.“ ChefInsp. EE: „Ich habe auch keine Wahrnehmungen dazu gemacht, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben - nachdem er mit dem anwaltschaftlichen Journaldienst telefoniert hat - zu einem späteren Zeitpunkt dann nochmals verlangt hat, dass er nun einen Rechtsbeistand beiziehen möchte.“) Beim Ablauf der erkennungsdienstlichen Behandlung geht aus den Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers hervor, dass RI DD bzw ChefInsp EE den Beschwerdeführer darüber informiert haben, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt wird und dass er mitzuwirken hat. Im Wesentlichen übereinstimmend wurde von den beteiligten Personen auch geschildert, dass sich der Beschwerdeführer vorerst geweigert hat, an der ED-Behandlung mitzuwirken und deshalb am Oberarm von Insp. GG ergriffen wurde. Unbestritten ist auch, dass er dann aber selbst aufgestanden ist und im Folgenden bei der Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten mitgewirkt hat. Auch der weitere Ablauf (Sicherstellung der Textilien bei Familie BB/CC, Informationsweitergabe über angeblichen Schlauch, neuerliche freiwillige Nachschau in der Wohnung des Beschwerdeführers, nicht Auffinden eines Schlauchs sowie die Enthaftung um 19.30 Uhr und Wiederaushändigung von Schlüssel und Handy) gehen aus den weitgehend übereinstimmenden Zeugenaussagen der Polizeibeamten hervor und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Bericht über die Untersuchung der sichergestellten Textilien und des „Spezialbenzins“ durch das Bundeskriminalamt vom 21.07.2017, GZ: ****, lautet wie folgt: „Das übermittelte Untersuchungsmaterial wurde geruchlich überprüft, optisch mittels eines Stereomikroskopes bei 6- bis 50-facher Vergrößerung begutachtet, sowie unter Zuhilfenahme der Headspace-Technik unter Zuhilfenahme einer SPME-Faser bei Raumtemperatur bzw 60°C im Hinblick auf die in diesem Fall relevanten Fragestellungen untersucht. Dabei konnte nachgewiesen werden, dass der Flüssigkeitsinhalt der gesicherten Flasche (Probe 1) aus einem Kohlenwasserstoffgemisch, basierend auf n-Alkanen und iso-Alkanen der C6- bis C8-Faktionen und Spuren an Ethanol besteht und somit ein aliphatisches Lösungsmittelgemisch darstellt. Im Gegensatz dazu können an der Probe 2, bestehend aus einer Decke und einer Boxer-short, noch geringe dampfförmige Anteile an organischen Lösungsmittelkomponenten festgestellt werden, die sich vom Flüssigkeitsinhalt der Probe 1 signifikant unterscheiden lassen! Als Anhaftungen konnten Xylole, diverse aromatische Kohlenwasserstoffe und geringe Anteile an Butylacetat und Butanol nachgewiesen werden. Die weiters vorgefunden Komponenten Essigsäure, Aceton, Hexanal, Heptanal, Nonanal und Decanal sind auf Körperausdünstungen zurückzuführen. Somit bestehen die Anhaftungen an beiden Kleidungsstücken aus Rückständen eines identen Lösungsmittelgemisches auf überwiegend aromatischer Kohlenwasserstoff-Basis. Abschließend ist festzustellen, dass ein materialmäßiger Zusammenhang zwischen der Flüssigkeit der sichergestellten Flasche aus der Wohnung des AA und den zum Tatzeitpunkt auf beiden Textilien in der Wohnung der BB aufgebrachten Lösungsmitteln, bzw den nach deren Verdampfen zurückbleibenden Rückständen aus chemischer Sicht nicht festgestellt werden kann.“ Die Beurteilung basiert darauf, dass die externe Asservatensicherung
dem Stand der Technik bzw den einschlägigen Verfahrensrichtlinien erfolgte, und dass sämtliche für die Untersuchung relevanten Informationen dem Untersucher von den Antragstellern bekannt gemacht wurden.“ Über Nachfrage wurde dem Landesverwaltungsgericht durch das Bundeskriminalamt mitgeteilt, dass eine exakte Feststellung, welche Flüssigkeit auf die Textilien gespritzt wurde, nicht möglich war, nur einzelne Inhaltsstoffe wurden festgestellt (vgl den Aktenvermerk vom 07.11.2017).Über Nachfrage wurde dem Landesverwaltungsgericht durch das Bundeskriminalamt mitgeteilt, dass eine exakte Feststellung, welche Flüssigkeit auf die Textilien gespritzt wurde, nicht möglich war, nur einzelne Inhaltsstoffe wurden festgestellt vergleiche den Aktenvermerk vom 07.11.2017). Im eingeholten Akt des Bezirksgerichts Z zu Zl **** liegt die gekürzte Urteilsausfertigung vom 03.07.2017 auf (Freispruch
PO).Im eingeholten Akt des Bezirksgerichts Z zu Zl **** liegt die gekürzte Urteilsausfertigung vom 03.07.2017 auf (Freispruch
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO). III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich: Strafprozessordnung 1975, BGBl Nr 631/1975 idF BGBl I Nr 121/2016Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 121 aus 2016, § 109Paragraph 109 Im Sinne dieses Gesetzes ist
Abs 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oderdie im Rahmen einer Durchsuchung nach Paragraph 120, Absatz 2, aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung
Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz aufgefunden werden, oder 4. in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1383/2003 des Rates, ABl Nr L 181 vom 29.06.2013 S 15.in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr 608 aus 2013, zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1383 aus 2003, des Rates, Amtsblatt Nr L 181 vom 29.06.2013 S 15.
Paragraph 35, Absatz eins, festgestellt werden muss, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände nicht möglich ist oder unverhältnismäßig wäre.
Abs 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung
Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.
Absatz eins, nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung
Paragraph 65, Absatz 4, bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.
Paragraph 65, Absatz 4, fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden. § 78Paragraph 78 Die erkennungsdienstliche Behandlung kann, soweit es tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die den Gegenstand der vorliegenden Maßnahmebeschwerde bildenden Amtshandlungen fanden am 02.04.2017 statt. Die Beschwerde wurde am 12.05.2017 per E-Mail eingebracht und ist daher rechtzeitig. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass sich seine Maßnahmenbeschwerde ausschließlich gegen die Festnahme und Anhaltung, Personendurchsuchung, Sicherstellung von Handy und Schlüssel sowie erkennungsdienstliche Behandlung richtet. A) Zur Festnahme und Anhaltung Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers am 02.04.2017 erfolgte durch zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y auf Grundlage des § 170 Abs 1 Z 1 iVm § 171 Abs 2 StPO. Es handelt sich unzweifelhaft um einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Es lag dafür keine Anordnung der Staatsanwaltschaft vor, sondern erfolgte die Festnahme durch die Polizeibeamten von sich aus
171 Abs 2 StPO. Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist daher in dieser Beschwerdesache gegeben.Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers am 02.04.2017 erfolgte durch zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y auf Grundlage des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz 2, StPO. Es handelt sich unzweifelhaft um einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Es lag dafür keine Anordnung der Staatsanwaltschaft vor, sondern erfolgte die Festnahme durch die Polizeibeamten von sich aus
171 Absatz 2, StPO. Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist daher in dieser Beschwerdesache gegeben.
PO ist die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Tat verdächtig ist, zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen.
Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Tat verdächtig ist, zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Jede Festnahme nach der StPO setzt das Vorliegen eines Tatverdachtes und eines Haftgrundes voraus. Ein Tatverdacht liegt vor, wenn es auf Grund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich ist, dass die zu verhaftende Person eine gerichtlich strafbare Handlung, also eine tatbildmäßige, rechtwidrige und schuldhaft Handlung begangen hat (vgl Fabrizy, StPO und wichtige Nebengesetze, Kurzkommentar,
PO angenommen. Im Hinblick auf die Art der Ausführung der Tat (Körperverletzung der CC durch Herabschütten einer ätzenden Flüssigkeit) steht die Festnahme nicht außer Verhältnis zum Gewicht der Straftat. Auch die bestehende Verdachtslage (vgl die Ausführungen oben) war ausreichend, um die Festnahme als verhältnismäßig zu beurteilen, und war durch die Festnahme, Durchsuchung und Einvernahme des Beschwerdeführers auch ein entsprechendes Ermittlungsergebnis zu erwarten. Der geforderte zeitliche Zusammenhang war ebenfalls im vorliegenden Fall gegeben, zumal die Polizeibeamten unmittelbar nach der Tatbegehung gerufen wurden und die gegenständliche Festnahme nach den ersten Erhebungen sofort gegenüber dem Beschwerdeführer aussprachen.Der konkrete Verdacht einer Körperverletzung der CC durch den Beschwerdeführer stand im Raum und haben die Polizeibeamten vertretbar einen Festnahmegrund
Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins,, zweiter Fall, StPO angenommen. Im Hinblick auf die Art der Ausführung der Tat (Körperverletzung der CC durch Herabschütten einer ätzenden Flüssigkeit) steht die Festnahme nicht außer Verhältnis zum Gewicht der Straftat. Auch die bestehende Verdachtslage vergleiche die Ausführungen oben) war ausreichend, um die Festnahme als verhältnismäßig zu beurteilen, und war durch die Festnahme, Durchsuchung und Einvernahme des Beschwerdeführers auch ein entsprechendes Ermittlungsergebnis zu erwarten. Der geforderte zeitliche Zusammenhang war ebenfalls im vorliegenden Fall gegeben, zumal die Polizeibeamten unmittelbar nach der Tatbegehung gerufen wurden und die gegenständliche Festnahme nach den ersten Erhebungen sofort gegenüber dem Beschwerdeführer aussprachen. Die Festnahme nach § 170 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 171 Abs 2 StPO und die nachfolgende Anhaltung erweisen sich daher als rechtmäßig.Die Festnahme nach Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz 2, StPO und die nachfolgende Anhaltung erweisen sich daher als rechtmäßig. B) Zur Personendurchsuchung nach § 119 StPOB) Zur Personendurchsuchung nach Paragraph 119, StPO
PO ist die Durchsuchung einer Person (§ 117 Z 3) zulässig, wenn diese festgenommen wird.
Paragraph 119, Absatz 2, StPO ist die Durchsuchung einer Person (Paragraph 117, Ziffer 3,) zulässig, wenn diese festgenommen wird. Zumal im gegenständlichen Fall die Festnahme zu Recht ausgesprochen wurde, ist auch die von den Polizeibeamten durchgeführte Personendurchsuchung, die sich auf eine Durchsuchung der Bekleidung des Beschwerdeführers durch Abtasten beschränkt hat, zulässig und rechtmäßig. Die Beschwerde war daher spruchgemäß gegen diesen Beschwerdepunkt abzuweisen. c) Zur Sicherstellung von Telefon und Schlüsselbund nach § 42 SPGc) Zur Sicherstellung von Telefon und Schlüsselbund nach Paragraph 42, SPG Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Polizeibeamtin - während der Beschwerdeführer mit einem anderen Polizeibeamten ein Glas Wasser trinken war – dessen auf dem Tisch liegenden Schlüsselbund und das Handy in ein Kuvert gegeben hat. Erst nach Aufhebung der Festnahme wurden diese Gegenstände dem Beschwerdeführer wieder ausgehändigt. Die Polizeibeamtin stellte bei ihrer Einvernahme zuerst in Abrede, dass die genannten Gegenstände sichergestellt wurden, gab dann aber an, dass sie die Gegenstände in das Kuvert zur Eigensicherung gegeben habe. Der Sache nach könnte es sich daher um eine Sicherstellung des Mobiltelefons und des Schlüsselbundes nach § 42 Abs 1 Z 2 lit a SPG handeln, für die Annahme einer Sicherstellung nach § 110 Abs 1 und Abs 3 Z 3 StPO lagen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Sache nach könnte es sich daher um eine Sicherstellung des Mobiltelefons und des Schlüsselbundes nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG handeln, für die Annahme einer Sicherstellung nach Paragraph 110, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, StPO lagen keinerlei Anhaltspunkte vor. Nach § 42 Abs 1 Z 2 lit a SPG sind Sachen, die sich in der Gewahrsame eines Festgenommenen befinden, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sicherzustellen, wenn sie besonders geeignet sind, während dessen Anhaltung seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer unmittelbar zu gefährden.Nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG sind Sachen, die sich in der Gewahrsame eines Festgenommenen befinden, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sicherzustellen, wenn sie besonders geeignet sind, während dessen Anhaltung seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer unmittelbar zu gefährden. Diese Bestimmung stellt alleinig auf die „besondere Gefährdungseignung“ des sicherzustellenden Gegenstandes. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob einem Gegenstand eine solche besondere Eignung zur unmittelbaren Gefährdung der eigenen oder der körperlichen Sicherheit anderer zukommt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts kann jedenfalls ein Schlüsselbund und wohl auch ein Mobiltelefon durch Werfen oder Schlagen durchaus als besonders geeignetes Mittel eingesetzt werden, um die eigene oder die körperliche Sicherheit anderer unmittelbar zu gefährden. Eine Sicherstellung nach § 42 Abs 1 Z 2 lit a SPG wäre daher grundsätzlich im vorliegenden Fall zulässig gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit dem "Austausch" eines Festnahmegrundes ausgesprochen, dass es nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht (vgl auch VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527, 12.09.2006, 2005/03/0068 ua).Eine Sicherstellung nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG wäre daher grundsätzlich im vorliegenden Fall zulässig gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit dem "Austausch" eines Festnahmegrundes ausgesprochen, dass es nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht vergleiche auch VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527, 12.09.2006, 2005/03/0068 ua). Im vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass die Polizeibeamtin, die den Schlüsselbund und das Handy in ein Kuvert gegeben hat, während ihr Kollege mit dem Beschwerdeführer beim Wassertrinken war, zu Beginn ihrer Zeugenaussage in Abrede gestellt hat, dass es sich um eine „Sicherstellung“ dieser Gegenstände gehandelt hat (arg: Das war für mich keine Sicherstellung …), wofür auch spricht, dass keine Bestätigung über eine solche
Abs 1 letzter Satz SPG von ihr ausgestellt wurde und auch im Anhalteprotokoll keine Sicherstellung von Schlüssel und Mobiltelefon vermerkt ist. Hinzu kommt, dass – obwohl eine Personendurchsuchung stattgefunden hat und die beiden Gegenstände während der Vernehmung vor dem Beschwerdeführer offen auf dem Tisch gelegen sind – offensichtlich eine Sicherstellung der Gegenstände während der Vernehmung nicht für notwendig erachtet worden ist. Die von der Polizeibeamtin behauptete „Eigensicherung“ (arg: „Ich bin da immer ein bisschen vorsichtig, weil er könnte ja mit diesen Dingen nach mir schmeißen.“) überzeugte in diesem Fall auch deshalb nicht, weil die Vernehmung im Zeitpunkt der Sicherstellung bereits abgeschlossen war und erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers im Folgenden von zwei anderen Kollegen durchgeführt worden ist.Im vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass die Polizeibeamtin, die den Schlüsselbund und das Handy in ein Kuvert gegeben hat, während ihr Kollege mit dem Beschwerdeführer beim Wassertrinken war, zu Beginn ihrer Zeugenaussage in Abrede gestellt hat, dass es sich um eine „Sicherstellung“ dieser Gegenstände gehandelt hat (arg: Das war für mich keine Sicherstellung …), wofür auch spricht, dass keine Bestätigung über eine solche
Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz SPG von ihr ausgestellt wurde und auch im Anhalteprotokoll keine Sicherstellung von Schlüssel und Mobiltelefon vermerkt ist. Hinzu kommt, dass – obwohl eine Personendurchsuchung stattgefunden hat und die beiden Gegenstände während der Vernehmung vor dem Beschwerdeführer offen auf dem Tisch gelegen sind – offensichtlich eine Sicherstellung der Gegenstände während der Vernehmung nicht für notwendig erachtet worden ist. Die von der Polizeibeamtin behauptete „Eigensicherung“ (arg: „Ich bin da immer ein bisschen vorsichtig, weil er könnte ja mit diesen Dingen nach mir schmeißen.“) überzeugte in diesem Fall auch deshalb nicht, weil die Vernehmung im Zeitpunkt der Sicherstellung bereits abgeschlossen war und erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers im Folgenden von zwei anderen Kollegen durchgeführt worden ist. Zwar folgt aus der Bestimmung des § 42 SPG nicht, dass eine Sicherstellung solcher Gegenstände nur am Beginn einer Amtshandlung vorgenommen werden darf, sondern muss es den einschreitenden Polizeibeamten – bei Vorliegen der Voraussetzungen - immer möglich sein, von der Sicherstellungsermächtigung des § 42 SPG Gebrauch zu machen, doch spricht diese Vorgangsweise im vorliegenden Fall dafür, dass die beiden Gegenstände nicht sichergestellt worden sind, weil eine besondere Gefährdungseignung bejaht wurde, sondern liegt vielmehr die Annahme nahe, dass die Gegenstände in das Kuvert gegeben wurden, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weiter die gesamte Amtshandlung mit seinem Mobiltelefon aufnimmt, zumal auch die Polizeibeamtin die Aufnahmefunktion ausgeschaltet hat, und der Beschwerdeführer bereits im Laufe der Vernehmung einen nicht angemessenen Umgangston moniert hat. Zwar folgt aus der Bestimmung des Paragraph 42, SPG nicht, dass eine Sicherstellung solcher Gegenstände nur am Beginn einer Amtshandlung vorgenommen werden darf, sondern muss es den einschreitenden Polizeibeamten – bei Vorliegen der Voraussetzungen - immer möglich sein, von der Sicherstellungsermächtigung des Paragraph 42, SPG Gebrauch zu machen, doch spricht diese Vorgangsweise im vorliegenden Fall dafür, dass die beiden Gegenstände nicht sichergestellt worden sind, weil eine besondere Gefährdungseignung bejaht wurde, sondern liegt vielmehr die Annahme nahe, dass die Gegenstände in das Kuvert gegeben wurden, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weiter die gesamte Amtshandlung mit seinem Mobiltelefon aufnimmt, zumal auch die Polizeibeamtin die Aufnahmefunktion ausgeschaltet hat, und der Beschwerdeführer bereits im Laufe der Vernehmung einen nicht angemessenen Umgangston moniert hat. Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht gelangt, dass das Mobiltelefon und der Schlüsselbund nicht
Abs 1 Z 2 lit a SPG sichergestellt worden sind und die Polizeibeamtin, die die Sicherstellung durchgeführt hat, auch keine andere gesetzlich zulässige Grundlage für die Sicherstellung herangezogen hat, sodass der Beschwerde zu diesem Beschwerdepunkt Folge zu geben ist. Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht gelangt, dass das Mobiltelefon und der Schlüsselbund nicht
Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG sichergestellt worden sind und die Polizeibeamtin, die die Sicherstellung durchgeführt hat, auch keine andere gesetzlich zulässige Grundlage für die Sicherstellung herangezogen hat, sodass der Beschwerde zu diesem Beschwerdepunkt Folge zu geben ist. D) Zur erkennungsdienstlichen Behandlung Soll eine Person erkennungsdienstlich behandelt werden, so hat sie die Sicherheitsbehörde zuerst formlos zur Mitwirkung aufzufordern (vgl § 77 Abs 1 SPG). Kommt die betroffene Person dieser Aufforderung nicht nach, sieht § 77 Abs 2 SPG vor, dass die zuständige Behörde diese Mitwirkungspflicht bescheidmäßig aufzuerlegen hat. Wenn allerdings der Betroffene aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grund angehalten wird, so bedarf es keines gesonderten Bescheides. Nach formloser Aufforderung kann im Falle der Verweigerung die Mitwirkung
Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung
Abs 4 SPG fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird,
Abs 4 SPG zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden.Soll eine Person erkennungsdienstlich behandelt werden, so hat sie die Sicherheitsbehörde zuerst formlos zur Mitwirkung aufzufordern vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, SPG). Kommt die betroffene Person dieser Aufforderung nicht nach, sieht Paragraph 77, Absatz 2, SPG vor, dass die zuständige Behörde diese Mitwirkungspflicht bescheidmäßig aufzuerlegen hat. Wenn allerdings der Betroffene aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grund angehalten wird, so bedarf es keines gesonderten Bescheides. Nach formloser Aufforderung kann im Falle der Verweigerung die Mitwirkung
Paragraph 78, SPG auch mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung
Paragraph 65, Absatz 4, SPG fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird,
Paragraph 77, Absatz 4, SPG zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass nicht davon auszugehen ist, dass eine im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Anhaltung vorgenommene erkennungsdienstliche Behandlung ohne Erlassung eines Bescheides jedenfalls als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist (vgl VwGH 19.09.2006, 2005/06/0018, 23.01.2007, 2005/06/0254, 21.02.2007, 2005/06/0275, 19.09.2017, Ra 2017/01/0160 ua). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass nicht davon auszugehen ist, dass eine im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Anhaltung vorgenommene erkennungsdienstliche Behandlung ohne Erlassung eines Bescheides jedenfalls als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 19.09.2006, 2005/06/0018, 23.01.2007, 2005/06/0254, 21.02.2007, 2005/06/0275, 19.09.2017, Ra 2017/01/0160 ua). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als spezifisch verstandene Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Im Falle eines Befehles ist dann die Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt anzunehmen, wenn dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sankti
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.