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{'item': 'LVwG-2017/40/0441-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/0441-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerden von

  1. BB,
  2. CC,
  3. DD und EE,
  4. FF,
  5. GG,
  6. JJ und
  7. KK, alle vertreten durch RA Mag. LL, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 11.01.2017, Zahl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
  8. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das Bauansuchen des AA vom 10.07.2014, letztmalig modifiziert am 28.11.2017 um Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau des Kellergeschosses des bestehenden Wohnhauses auf der Liegenschaft Adresse 2, Gst **** KG Z in eine Pizzeria gemäß § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das Bauansuchen des AA vom 10.07.2014, letztmalig modifiziert am 28.11.2017 um Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau des Kellergeschosses des bestehenden Wohnhauses auf der Liegenschaft Adresse 2, Gst **** KG Z in eine Pizzeria gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 abgewiesen.
  9. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.02.2016, Zahl LVwG-****, verwiesen. Im fortgesetzten Verfahren wurde seitens der belangten Behörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Am 06.04.2016 wurde ein raumordnerisches Gutachten des Architekten DI MM, geändert am 09.11.2016, betreffend die Abgrenzung des gegenständlichen Wohngebietes erstattet. Am 29.03.2016 erstattete der lärmtechnische Sachverständige DI (FH) NN ein schalltechnisches Gutachten (Nr. ****), welches am 04.08.2016 infolge des Entfalls der Schallschutzmauer ergänzt wurde. Darauf aufbauend erstattete der umweltmedizinische Sachverständige Dr. OO am 20.04.2016 ein umweltmedizinisches Gutachten. Am 19.07.2016 erfolgte eine Projektänderung seitens des Antragstellers dahingehend, dass die eingereichte Wand (Lärmschutzwand) an der Westseite des Bauplatzes nicht errichtet werden soll. Nach Wahrung des Parteiengehörs und Einlangen einer Stellungnahme der Beschwerdeführer samt Vorlage von Privatgutachten wurde am 11.01.2017 der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z zu Zahl **** erlassen und die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das lärmtechnische Gutachten des DI (FH) NN nicht nachvollziehbar und unrichtig sei. Die belangte Behörde habe sich nicht bzw nur unzulänglich mit den vorliegenden sich widersprechenden Gutachten des DI (FH) NN sowie der auf zumindest gleicher fachlichen Ebene vorgelegten Stellungnahme von DI PP auseinandergesetzt. DI (FH) NN gehe von einer falschen Widmungskategorie (gemischtes Wohngebiet anstatt richtig Wohngebiet) aus und lege dementsprechend falsche Immissionsrichtwerte (55/50/45 anstatt richtig 50/45/40) zugrunde. Die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob ausreichend Abstellplätze zur Verfügung stünden. Die belangte Behörde übersehe auch, dass im Wohngebiet nur Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienten. Aus der eingeholten ergänzenden Stellungnahme MM vom 09.11.2016 ergebe sich, dass insgesamt lediglich 13 bebaute Grundstücke sich im betreffenden Wohngebiet befänden. Die Behörde übersehe auch, dass sich in Z zumindest weitere drei italienische Lokale befänden, sodass nicht mit einem Besuch von täglich 23 Personen, rein bezogen auf das betroffene Wohngebiet mit 70 Bewohnern, gerechnet werden könne. Diese Berechnungen würden jeglicher Grundlage entbehren und seien völlig lebensfremd. Das vom Bauwerber geplante Projekt für das betreffende Wohngebiet sei jedenfalls überdimensioniert. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein emissionstechnisches Gutachten des Amtssachverständigen Ing. QQ vom 12.07.2017, Zahl **** sowie ein medizinisches Gutachten des Amtsarztes Dr. RR vom 08.09.2017, Zahl ****, eingeholt. Schließlich fand am 28.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Akten des Verfahrens verlesen wurden, die eingeholten Gutachten des emissionstechnischen Sachverständigen sowie des medizinischen Amtssachverständigen eingehend erörtert wurden und der Antragsteller schließlich die Betriebszeiten auf Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr, dies ausschließlich während des Schulbetriebes der HTL Z, eingeschränkt hat. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Bauwerber AA beabsichtigt, auf Gst **** KG Z den Umbau des bestehenden Gebäudes und die Errichtung einer Pizzeria im Kellergeschoss. Geplant sind 12 Sitzplätze sowie eine Stehbar in der Pizzeria. Der Bauplatz ist als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2011 gewidmet. Das betreffende Wohngebiet wird im Süden durch die Xstraße (L ***), im Westen durch die Bahntrasse der Wbahn und im Norden bzw Osten durch die angrenzenden Freihalteflächen bzw Freilandwidmungen abgegrenzt. Das betreffende Wohngebiet umfasst derzeit die Grundstücke ***/1, ***/2, ***/3, ***/5 und ***/6, ***/1, ***/3, ***/4, ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ****, ***/2 sowie die Bauparzellen ***, ***, ***, *** und ***. Das Gebäude ist ca 250 m von der HTL Z entfernt. Durch die Errichtung der geplanten Pizzeria betragen die Anhebungen der akustischen Ist-Situation an der Grundgrenze bis zu 1 dB im Nachtzeitraum, bis zu 3 dB im Abendzeitraum und bis zu 2 dB im Tagzeitraum an der Grundgrenze zum Gst ***/3 KG Z. Belästigungen der Bewohner der nächstgelegenen Nachbargebäude können nicht ausgeschlossen werden. Auch Einschlafstörungen sind bei geöffnetem Fenster, insbesondere bei etwas lauteren Gesprächen am Parkplatz nicht auszuschließen. Der Bauwerber AA beabsichtigt, auf Gst **** KG Z den Umbau des bestehenden Gebäudes und die Errichtung einer Pizzeria im Kellergeschoss. Geplant sind 12 Sitzplätze sowie eine Stehbar in der Pizzeria. Der Bauplatz ist als Wohngebiet gemäß Paragraph 38, TROG 2011 gewidmet. Das betreffende Wohngebiet wird im Süden durch die Xstraße (L ***), im Westen durch die Bahntrasse der Wbahn und im Norden bzw Osten durch die angrenzenden Freihalteflächen bzw Freilandwidmungen abgegrenzt. Das betreffende Wohngebiet umfasst derzeit die Grundstücke ***/1, ***/2, ***/3, ***/5 und ***/6, ***/1, ***/3, ***/4, ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ****, ***/2 sowie die Bauparzellen ***, ***, ***, *** und ***. Das Gebäude ist ca 250 m von der HTL Z entfernt. Durch die Errichtung der geplanten Pizzeria betragen die Anhebungen der akustischen Ist-Situation an der Grundgrenze bis zu 1 dB im Nachtzeitraum, bis zu 3 dB im Abendzeitraum und bis zu 2 dB im Tagzeitraum an der Grundgrenze zum Gst ***/3 KG Z. Belästigungen der Bewohner der nächstgelegenen Nachbargebäude können nicht ausgeschlossen werden. Auch Einschlafstörungen sind bei geöffnetem Fenster, insbesondere bei etwas lauteren Gesprächen am Parkplatz nicht auszuschließen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Einreichplanung bzw der Projektsmodifikationen durch den Antragsteller selbst. Die Abgrenzung des Wohngebietes erfolgte durch den raumordnungsfachlichen Sachverständigen Architekt DI MM. Die Feststellung der Widmungskategorie Wohngebiet ergibt sich aus dem aktuellen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Z. Die Veränderung der akustischen Lärmsituation wurde einerseits vom nichtamtlichen lärmtechnischen Sachverständigen der belangten Behörde sowie durch den Privatsachverständigen der Beschwerdeführer beurteilt. Zur Verifizierung der beiden Gutachten wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes ein Gutachten des emissionstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung eingeholt. Dieses Gutachten erweist sich als vollständig schlüssig und nachvollziehbar. Hingegen ist das Gutachten des DI NN nicht nachvollziehbar, wie dies auch vom Privatsachverständigen der Beschwerdeführer aufgezeigt wurde. So erweist sich zB die Berechnung der Gesamtimmissionswerte in Tabelle 1 auf Seite 26 des Gutachtens geradezu als lebensfremd, als die Gesamtimmissionswerte am Gst ***/3 mit 22 dB (das entspricht einem Ticken einer Uhr!) angegeben werden. Auch durch die Ergänzung des Gutachtens vom 04.08.2016 ergeben sich beispielsweise nur für diesen Punkte keine Änderungen an der Beurteilung durch den Sachverständigen DI NN. Ein Bezug zu den in Geltung stehenden Widmungswerten gem § 37 TROG 2016 wurde von Ing. NN nicht vorgenommen. Diese Widmungswerte traten zwar erst mit 01.10.2016 in Kraft, mangels entsprechender Übergangsbestimmungen war die Baubehörde jedoch gehalten, aufgrund der zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baubewilligung geltenden Rechtslage zu entscheiden. Insofern war daher sowohl das lärmtechnische Gutachten sowie darauf aufbauend auch das medizinische Gutachten des Dr. OO nicht geeignet, eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Lärmemissionen und der Auswirkungen auf die Wohnqualität im betreffenden Gebiet und damit einhergehend für die Erteilung einer Baubewilligung darzustellen. Vielmehr erweist sich das Gutachten des emissionstechnischen Amtssachverständigen Ing. QQ als widerspruchsfrei, schlüssig, nachvollziehbar und der aktuellen Rechtslage entsprechend und konnte dieses der gegenständlichen Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht dementsprechend bedenkenlos zugrunde gelegt werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Einreichplanung bzw der Projektsmodifikationen durch den Antragsteller selbst. Die Abgrenzung des Wohngebietes erfolgte durch den raumordnungsfachlichen Sachverständigen Architekt DI MM. Die Feststellung der Widmungskategorie Wohngebiet ergibt sich aus dem aktuellen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Z. Die Veränderung der akustischen Lärmsituation wurde einerseits vom nichtamtlichen lärmtechnischen Sachverständigen der belangten Behörde sowie durch den Privatsachverständigen der Beschwerdeführer beurteilt. Zur Verifizierung der beiden Gutachten wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes ein Gutachten des emissionstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung eingeholt. Dieses Gutachten erweist sich als vollständig schlüssig und nachvollziehbar. Hingegen ist das Gutachten des DI NN nicht nachvollziehbar, wie dies auch vom Privatsachverständigen der Beschwerdeführer aufgezeigt wurde. So erweist sich zB die Berechnung der Gesamtimmissionswerte in Tabelle 1 auf Seite 26 des Gutachtens geradezu als lebensfremd, als die Gesamtimmissionswerte am Gst ***/3 mit 22 dB (das entspricht einem Ticken einer Uhr!) angegeben werden. Auch durch die Ergänzung des Gutachtens vom 04.08.2016 ergeben sich beispielsweise nur für diesen Punkte keine Änderungen an der Beurteilung durch den Sachverständigen DI NN. Ein Bezug zu den in Geltung stehenden Widmungswerten gem Paragraph 37, TROG 2016 wurde von Ing. NN nicht vorgenommen. Diese Widmungswerte traten zwar erst mit 01.10.2016 in Kraft, mangels entsprechender Übergangsbestimmungen war die Baubehörde jedoch gehalten, aufgrund der zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baubewilligung geltenden Rechtslage zu entscheiden. Insofern war daher sowohl das lärmtechnische Gutachten sowie darauf aufbauend auch das medizinische Gutachten des Dr. OO nicht geeignet, eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Lärmemissionen und der Auswirkungen auf die Wohnqualität im betreffenden Gebiet und damit einhergehend für die Erteilung einer Baubewilligung darzustellen. Vielmehr erweist sich das Gutachten des emissionstechnischen Amtssachverständigen Ing. QQ als widerspruchsfrei, schlüssig, nachvollziehbar und der aktuellen Rechtslage entsprechend und konnte dieses der gegenständlichen Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht dementsprechend bedenkenlos zugrunde gelegt werden. In diesem Zusammenhang war auch das umweltmedizinische Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen Dr. RR der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen, da ausschließlich dieses Gutachten auf den Feststellungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen Ing. QQ fußt. Das medizinische Gutachten erweist sich ebenfalls als umfassend, schlüssig und nachvollziehbar und ist in sich widerspruchsfrei. Wenngleich der medizinische Amtssachverständige die Wohnqualität in ihrer Gesamtheit nicht abschließend beurteilen konnte, so konnte er jedoch zweifelsfrei feststellen, dass eine Gesundheitsgefährdung zwar auszuschließen, eine Belästigung durch Lärm jedoch nicht auszuschließen ist. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 lauten: § 26Paragraph 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
  1. a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und
  2. a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
  3. b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,
  4. b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben. § 27Paragraph 27 Baubewilligung
(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs. 9 nicht entsprochen wird.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 9, nicht entsprochen wird.
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
  1. a)das Bauvorhaben, 1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan, 1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, 2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder 2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder 3. örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder
  2. b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
  3. b)durch das Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
  4. c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1, § 74 Abs. 3 zweiter Satz, § 79 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz, Abs. 6 erster Satz oder Abs. 8 zweiter Satz oder § 116 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oder
  5. c)das Bauvorhaben nach Paragraph 44, Absatz 10,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 79, Absatz 7,, Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 8, zweiter Satz oder Paragraph 116, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oder
  6. d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder
  7. d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder
  8. e)entgegen dem § 24 Abs. 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.
  9. e)entgegen dem Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.
(4)Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
  1. a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 22 Abs. 4 oder 5 nicht macht,
  2. a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Absatz 3, hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach Paragraph 22, Absatz 4, oder 5 nicht macht,
  3. b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),
  4. b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (Paragraph 3,) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (Paragraph 4,),
  5. c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,
  6. c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 12, keine einheitliche Widmung aufweist,
  7. d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 26 Abs. 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 nicht entsprochen werden kann,
  8. d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach Paragraph 26, Absatz 5, in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Absatz 7, nicht entsprochen werden kann,
  9. e)im Fall des § 24 Abs. 3 zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oder
  10. e)im Fall des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oder
  11. f)das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.
(5)Bauvorhaben, die auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, sind abweichend vom § 17 Abs. 3 nicht daraufhin zu prüfen, ob im Hinblick auf ihre Einbindung in die Umgebung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.
(5)Bauvorhaben, die auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, sind abweichend vom Paragraph 17, Absatz 3, nicht daraufhin zu prüfen, ob im Hinblick auf ihre Einbindung in die Umgebung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.
(6)Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen. (…) Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes lauten: § 37Paragraph 37 Bauland
(1)Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine der jeweiligen Widmung (Abs. 2) entsprechende Bebauung eignen. Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:
(1)Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine der jeweiligen Widmung (Absatz 2,) entsprechende Bebauung eignen. Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:
  1. a)Grundflächen, soweit sie unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,
  2. b)Grundflächen, soweit sie aufgrund von Bodenbelastungen oder Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,
  3. c)Grundflächen, soweit deren verkehrsmäßige Erschließung oder Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung und zur Abwasserentsorgung unvertretbar hohe Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erfordern würde.
(2)Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. Bei der Abgrenzung der Gebiete ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. Weiters ist dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen Grundflächen für Anlagen von Seveso-Betrieben und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme des Gewerbe- und Industriegebietes angemessene Sicherheitsabstände gewahrt bleiben. Ist diese Voraussetzung hinsichtlich rechtmäßig bestehender Seveso-Betriebe nicht erfüllt, so genügt es bei Widmungen für diese Betriebe, dass die bestehenden Sicherheitsabstände gewahrt bleiben.
(3)Grundflächen, deren Eignung als Bauland wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen, wie insbesondere eines Sicherheitskonzeptes, gegeben ist, dürfen nur dann als Bauland gewidmet werden, wenn
  1. a)diese innerhalb eines bebauten Bereiches oder unmittelbar im Anschluss daran gelegen sind,
  2. b)das Bauland dadurch nicht in Bereiche mit erheblich höheren Gefährdungspotentialen erweitert wird und
  3. c)im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser wesentliche Hochwasserabflussbereiche oder rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden. Kann die Eignung als Bauland nur durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet werden, so sind diese ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festzulegen. Dabei kann ausnahmsweise auch vorgesehen werden, dass die Benutzung bestimmter Arten von Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden auf bestimmte Zeiträume zu beschränken ist, wenn dies mit dem Verwendungszweck der betreffenden Anlagen vereinbar und zur Gewährleistung ihrer Nutzungssicherheit unbedingt erforderlich ist; in diesem Fall ist die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen, die die Benützung der betreffenden Anlagen außerhalb dieser Zeiträume ausschließen. Zur Frage der Eignung der betreffenden Grundflächen als Bauland, der Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen und des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. b und c sind facheinschlägige Gutachten einzuholen, soweit der Gemeinde nicht schon entsprechende fachliche Grundlagen zur Verfügung stehen. Aktuelle Gefahrenzonenpläne sind in die Beurteilung miteinzubeziehen.Kann die Eignung als Bauland nur durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet werden, so sind diese ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festzulegen. Dabei kann ausnahmsweise auch vorgesehen werden, dass die Benutzung bestimmter Arten von Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden auf bestimmte Zeiträume zu beschränken ist, wenn dies mit dem Verwendungszweck der betreffenden Anlagen vereinbar und zur Gewährleistung ihrer Nutzungssicherheit unbedingt erforderlich ist; in diesem Fall ist die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen, die die Benützung der betreffenden Anlagen außerhalb dieser Zeiträume ausschließen. Zur Frage der Eignung der betreffenden Grundflächen als Bauland, der Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen und des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera b und c sind facheinschlägige Gutachten einzuholen, soweit der Gemeinde nicht schon entsprechende fachliche Grundlagen zur Verfügung stehen. Aktuelle Gefahrenzonenpläne sind in die Beurteilung miteinzubeziehen.
(4)Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt: Tag Abend Nacht 6:00 bis 19:00 Uhr 19:00 bis 22:00 Uhr 22:00 bis 6:00 Uhr Wohngebiet 50 dB 45 dB 40 dB gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet 55 dB 50 dB 45 dB Kerngebiet oder landwirt- schaftliches Mischgebiet 60 dB 55 dB 50 dB allgemeines Mischgebiet 65 dB 60 dB 55 dB Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
(5)Grundflächen, deren Eignung als Bauland wegen einer Beeinträchtigung durch Erschütterungen nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in diesem Bereich gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
(6)Bei der Widmung von Grundflächen als Bauland mit Ausnahme von Gewerbe- und Industriegebiet ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese einen angemessenen Schutzabstand zu Bergbaugebieten für den obertägigen Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe aufweisen. Weiters ist auf sonstige Bergbaugebiete Bedacht zu nehmen. § 38Paragraph 38 Wohngebiet
(1)Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
  1. a)Wohngebäude,
  2. b)Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. c zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
  3. b)Gebäude, die der Unterbringung von nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
  4. c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
  5. d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2)Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2)Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Absatz eins, genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(3)Bestehen auf Grundflächen, die als Wohngebiet oder gemischtes Wohngebiet gewidmet sind, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als die im Wohngebiet bzw. im gemischten Wohngebiet zulässigen Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch
  1. a)gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Wohngebiet bzw. gemischtes Wohngebiet die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und
  2. b)die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw. von der betreffenden Einrichtung solche Beeinträchtigungen bereits ausgehen, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird.
(4)Im Wohngebiet und im gemischten Wohngebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.
(5)Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht
  1. a)die nach § 37 Abs. 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder
  2. a)die nach Paragraph 37, Absatz 4, entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder
  3. b)unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren jedoch nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren jedoch nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Sämtliche Beschwerdeführer sind (Mit-)Eigentümer von Grundstücken, welche entweder unmittelbar an dem Bauplatz Gst **** KG Z angrenzen oder innerhalb eines Bereiches von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen. Im Rahmen der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde die Stellplatzverordnung missachtet habe und für das Bauvorhaben zu wenige Stellplätze vorhanden seien. Zutreffend verweisen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch auch darauf, dass den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 eingeräumt wird. Das Vorbringen in Bezug auf die Nichteinhaltung der Stellplatzverordnung der Marktgemeinde Z geht daher ins Leere (vgl dazu zB VwGH 24.03.2010, 2008/06/0198 uva).Im Rahmen der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde die Stellplatzverordnung missachtet habe und für das Bauvorhaben zu wenige Stellplätze vorhanden seien. Zutreffend verweisen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch auch darauf, dass den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 eingeräumt wird. Das Vorbringen in Bezug auf die Nichteinhaltung der Stellplatzverordnung der Marktgemeinde Z geht daher ins Leere vergleiche dazu zB VwGH 24.03.2010, 2008/06/0198 uva). Zutreffend haben die Beschwerdeführer jedoch bereits im gesamten Verwaltungsverfahren auf die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, hingewiesen. Diesbezüglich wurden ebenfalls seitens der Beschwerdeführer Privatgutachten bzw Stellungnahmen vorgelegt. Dieses Vorbringen ist berechtigt und führt die Beschwerde letztlich auch zum Erfolg. Den Beschwerdeführern kommt aufgrund des taxativen Kataloges des § 26 Abs 3 TBO 2011 ein Mitspracherecht jedoch nur hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen zu (vgl VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061, 27.04.2011, 2011/06/0001, 25.02.2010, 2008/06/0172 ua), nicht aber hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Gebietscharakters, sofern es dabei nicht um Immissionen geht (vgl VwGH 26.01.2006, 2005/06/0256).Den Beschwerdeführern kommt aufgrund des taxativen Kataloges des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 ein Mitspracherecht jedoch nur hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen zu vergleiche VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061, 27.04.2011, 2011/06/0001, 25.02.2010, 2008/06/0172 ua), nicht aber hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Gebietscharakters, sofern es dabei nicht um Immissionen geht vergleiche VwGH 26.01.2006, 2005/06/0256). Es mag zwar zutreffen, dass das geplante Vorhaben, nämlich die Errichtung einer Pizzeria mit insgesamt 12 Sitzplätzen, nicht der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfes oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dient (vgl dazu auch die Ausführungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, dass hauptsächlich die Schüler der nahe gelegenen HTL bei ihm Pizza holen würden), jedoch kommt den Nachbarn bezüglich der Kriterien „Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse“ kein Mitspracherecht zu (vgl dazu zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem OÖROG VwGH 23.06.2008, 2006/05/0033). Da hier jedoch die Überprüfungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichtes aufgrund einer Nachbarbeschwerde auf die Verletzung von subjektiven Rechten beschränkt ist, war auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit es nicht um Immissionen geht, nicht weiter einzugehen.Es mag zwar zutreffen, dass das geplante Vorhaben, nämlich die Errichtung einer Pizzeria mit insgesamt 12 Sitzplätzen, nicht der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfes oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dient vergleiche dazu auch die Ausführungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, dass hauptsächlich die Schüler der nahe gelegenen HTL bei ihm Pizza holen würden), jedoch kommt den Nachbarn bezüglich der Kriterien „Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse“ kein Mitspracherecht zu vergleiche dazu zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem OÖROG VwGH 23.06.2008, 2006/05/0033). Da hier jedoch die Überprüfungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichtes aufgrund einer Nachbarbeschwerde auf die Verletzung von subjektiven Rechten beschränkt ist, war auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit es nicht um Immissionen geht, nicht weiter einzugehen. Zu beurteilen waren daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich die vom beantragten Vorhaben ausgehenden Immissionen und ob der Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Diesbezüglich ist auf das lärmtechnische Gutachten des Amtssachverständigen Ing. QQ zu verweisen, welcher zusammengefasst zum Ergebnis kommt, dass eine Anhebung der Ist-Situation an der Grundgrenze zum Gst ***/3 von 2 dB am Tag, 3 dB am Abend und 1 dB in der Nacht zu erwarten ist. Derzeit sind die Widmungswerte gemäß § 37 Abs 4 TROG 2011 für die Widmungskategorie Wohngebiet auch ohne das geplante Vorhaben nicht eingehalten. Es waren sohin die Veränderung gemäß § 38 Abs 5 TROG 2016 zu prüfen. Diesbezüglich geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Wohnqualität in Bezug auf Lärm jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt gilt, wenn unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. Entsprechend den Feststellungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen wird der Beurteilungspegel an der Grundgrenze am Tag um 2 dB und in den Abendstunden um 3 dB angehoben.Zu beurteilen waren daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich die vom beantragten Vorhaben ausgehenden Immissionen und ob der Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Diesbezüglich ist auf das lärmtechnische Gutachten des Amtssachverständigen Ing. QQ zu verweisen, welcher zusammengefasst zum Ergebnis kommt, dass eine Anhebung der Ist-Situation an der Grundgrenze zum Gst ***/3 von 2 dB am Tag, 3 dB am Abend und 1 dB in der Nacht zu erwarten ist. Derzeit sind die Widmungswerte gemäß Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2011 für die Widmungskategorie Wohngebiet auch ohne das geplante Vorhaben nicht eingehalten. Es waren sohin die Veränderung gemäß Paragraph 38, Absatz 5, TROG 2016 zu prüfen. Diesbezüglich geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Wohnqualität in Bezug auf Lärm jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt gilt, wenn unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. Entsprechend den Feststellungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen wird der Beurteilungspegel an der Grundgrenze am Tag um 2 dB und in den Abendstunden um 3 dB angehoben. Wie der nichtamtliche lärmtechnische Sachverständige der belangten Behörde in den Anführungen der rechtlichen Grundlagen auf Seite 3 bzw 4 seines Gutachtens vom 29.03.2016 zutreffend anführt, führte der österreichische Arbeitsring für Lärmbekämpfung (ÖAL) eine allgemeine Abschätzung der zu erwartenden Reaktionen bezüglich einer Lärmstörung aus der Erhebung des Beurteilungspegels über den Grundgeräuschpegel durch. Dabei wurde festgestellt, dass bei einem Überschreiten des Grundgeräuschpegels durch den Beurteilungspegel von 10 dB eine zu erwartende öffentliche Reaktion in Form von vermehrten Beschwerden auftritt. Der Arbeitskreis kommt diesbezüglich zum Schluss, dass eine Überschreitung des Grundgeräuschpegels um mehr als 10 dB statistisch gesehen verbreitete Beschwerden zur Folge hat und daher eine wesentliche Lärmstörung bedeutet. Im Bau- und Raumordnungsverfahren sind jedoch Änderungen um mehr als 50 % im Allgemeinen als wesentliche Änderungen zu qualifizieren. Auf Lärm übertragen entspricht eine Pegeländerung um 3 dB der doppelten Lärmenergie. Lärmtechnisch kann der Begriff „wesentlich“ mit einer Pegeländerung um 3 dB gleichgesetzt werden. Ausgehend von diesen Ausführungen des lärmtechnischen Sachverständigen ist festzuhalten, dass der lärmtechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichtes eine Anhebung der akustischen Ist-Situation um 3 dB am Abend an der Grundgrenze zum Gst ***/3 KG Z festgestellt hat. Damit handelt es sich jedenfalls um eine wesentliche Änderung der Ist-Situation. Diese Änderung wurde durch den medizinischen Amtssachverständigen einer Prüfung unterzogen und kommt dieser zum Schluss, dass Belästigungen durch die geplante Pizzeria bei den angrenzenden Nachbarn nicht ausgeschlossen werden können. Unter dem Begriff „in diesem Gebiet“ im Sinne des § 38 Abs 1 TROG 2016 ist das jeweilige Wohngebiet im raumordnungsrechtlichen Sinne zu verstehen, also jenes Gebiet, das zusammenhängend als Wohngebiet gewidmet ist. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, handelt es sich bei diesem Wohngebiet um einen klar abgegrenzten Bereich, welcher im Westen durch die Bahntrasse der Wbahn, im Süden durch die Xstraße (Landesstraße) und im Norden bzw Osten durch Freilandwidmungen klar abgegrenzt ist. Das „betreffende Wohngebiet“ umfasst derzeit 21 Grundstücke (inklusive der eigens ausgewiesenen Bauparzellen betreffend die darauf errichteten Wohnhäuser). Neben Ein-bzw Mehrfamilienwohnhäusern existieren im betreffenden Gebiet keine weiteren Gebäude, die anderen als Wohnzwecken dienen würden. Eine „wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität“ darf schon beim nächstgelegenen Nachbargrundstück nicht auftreten (vgl VwGH 18.12.2007, 2007/06/0062). Wie der medizinische Amtssachverständige ausführt, existiert keine allgemeingültige Definition des Begriffes „Wohnqualität“. Der Gesetzgeber hat jedoch beispielsweise in § 38 Abs 1 lit d TROG 2016 Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen als Prüfkriterien genannt. Bereits aufgrund der durchgeführten lärmtechnischen Begutachtung ist von einer Anhebung der akustischen Ist-Situation um 3 dB am Abend an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Gst ***/3 KG Z auszugehen. Dies stellt eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität im Sinne des § 38 Abs 5 lit b TROG 2016 dar, weshalb sich das beantragte Vorhaben im Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2016 als unzulässig erweist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller sein Vorhaben dahingehend eingeschränkt hat, dass kein Betrieb in den Nachtstunden vorliegt und die Betriebszeiten von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr betragen, dies von Montag bis Freitag und die geplante Pizzeria nur während der Schulzeit der HTL Z betrieben werden soll. Dazu gab der lärmtechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sich durch diese Einschränkung des Projektes keine Änderung an der Anhebung der Ist-Situation von zumindest 3 dB am Abend an der Grundgrenze ergibt.Unter dem Begriff „in diesem Gebiet“ im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2016 ist das jeweilige Wohngebiet im raumordnungsrechtlichen Sinne zu verstehen, also jenes Gebiet, das zusammenhängend als Wohngebiet gewidmet ist. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, handelt es sich bei diesem Wohngebiet um einen klar abgegrenzten Bereich, welcher im Westen durch die Bahntrasse der Wbahn, im Süden durch die Xstraße (Landesstraße) und im Norden bzw Osten durch Freilandwidmungen klar abgegrenzt ist. Das „betreffende Wohngebiet“ umfasst derzeit 21 Grundstücke (inklusive der eigens ausgewiesenen Bauparzellen betreffend die darauf errichteten Wohnhäuser). Neben Ein-bzw Mehrfamilienwohnhäusern existieren im betreffenden Gebiet keine weiteren Gebäude, die anderen als Wohnzwecken dienen würden. Eine „wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität“ darf schon beim nächstgelegenen Nachbargrundstück nicht auftreten vergleiche VwGH 18.12.2007, 2007/06/0062). Wie der medizinische Amtssachverständige ausführt, existiert keine allgemeingültige Definition des Begriffes „Wohnqualität“. Der Gesetzgeber hat jedoch beispielsweise in Paragraph 38, Absatz eins, Litera d, TROG 2016 Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen als Prüfkriterien genannt. Bereits aufgrund der durchgeführten lärmtechnischen Begutachtung ist von einer Anhebung der akustischen Ist-Situation um 3 dB am Abend an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Gst ***/3 KG Z auszugehen. Dies stellt eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität im Sinne des Paragraph 38, Absatz 5, Litera b, TROG 2016 dar, weshalb sich das beantragte Vorhaben im Wohngebiet gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2016 als unzulässig erweist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller sein Vorhaben dahingehend eingeschränkt hat, dass kein Betrieb in den Nachtstunden vorliegt und die Betriebszeiten von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr betragen, dies von Montag bis Freitag und die geplante Pizzeria nur während der Schulzeit der HTL Z betrieben werden soll. Dazu gab der lärmtechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sich durch diese Einschränkung des Projektes keine Änderung an der Anhebung der Ist-Situation von zumindest 3 dB am Abend an der Grundgrenze ergibt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 verletzt sind, weshalb der Beschwerde Folge zu geben war und die beantragte Baubewilligung zu versagen war. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 verletzt sind, weshalb der Beschwerde Folge zu geben war und die beantragte Baubewilligung zu versagen war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.0441.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.