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{'item': 'LVwG-2017/46/1354-5'}

Obsah (5)§§ 29§ 25a§ 48§ 10Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/46/1354-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

§§ 29Abs 1 und 53 Apothekengesetz abgewiesen.1.

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag von AA vom 27.09.2016 auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in **** Z, Adresse 2, W,

Paragraphen 29, Absatz eins und 53 Apothekengesetz abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, **** Y, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.04.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke als Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung an der Ordinationsstätte **** Z, Adresse 2, W,

§ 29, 47 bis 51 und 53 Apothekengesetz, RGBl 5/1907, iddg

F, erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.04.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke als Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung an der Ordinationsstätte **** Z, Adresse 2, W,

Paragraph 29, 47 bis 51 und 53 Apothekengesetz, RGBl 5 aus 1907,, iddgF, erteilt. In der Begründung wird neben wortwörtlicher Zitierung aller eingegangenen Stellungnahmen (Gemeinde Z, Ärztekammer für Tirol, Österreichische Apothekerkammer, Einspruch des Beschwerdeführers) im Wesentlichen ausgeführt, dass alle Voraussetzungen nach § 29 Abs 1a ApG vorliegen würden und somit die Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke zu erteilen wäre. In der Begründung wird neben wortwörtlicher Zitierung aller eingegangenen Stellungnahmen (Gemeinde Z, Ärztekammer für Tirol, Österreichische Apothekerkammer, Einspruch des Beschwerdeführers) im Wesentlichen ausgeführt, dass alle Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz eins a, ApG vorliegen würden und somit die Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke zu erteilen wäre. Gegen diesen Bescheid wurde durch den rechtsfreundlich vertretenen BB, Inhaber und Konzessionär der Apotheke Z in **** Z, Adresse 3, V, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Gegen diesen Bescheid wurde durch den rechtsfreundlich vertretenen BB, Inhaber und Konzessionär der Apotheke Z in **** Z, Adresse 3, römisch fünf, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Die vom Beschwerdeführer betriebene Apotheke befinde sich in der Gemeinde Z, sodass dies die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke gem § 29 Abs 1 Z 2 ApG bereits ausschließe. Des Weiteren sei bereits darauf verwiesen worden, dass auch die Voraussetzung nach § 28 Abs 3 ApG nicht vorliegen würde, da 2 Vertragsstellen nach § 342 Abs 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt seien. Auch sei der Antragsteller kein Nachfolger des DD iSd § 29 Abs 1a ApG und wird dies näher erläutert. Darüber hinaus sei die Ansicht der belangten Behörde falsch, wenn sie davon ausgehe, dass die erforderliche Entfernung von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke zu den bisherigen Berufssitzen des E und des D relevant sei. Des Weiteren seien der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren auch Fehler unterlaufen, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die vom Beschwerdeführer betriebene Apotheke befinde sich in der Gemeinde Z, sodass dies die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke gem Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, ApG bereits ausschließe. Des Weiteren sei bereits darauf verwiesen worden, dass auch die Voraussetzung nach Paragraph 28, Absatz 3, ApG nicht vorliegen würde, da 2 Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt seien. Auch sei der Antragsteller kein Nachfolger des DD iSd Paragraph 29, Absatz eins a, ApG und wird dies näher erläutert. Darüber hinaus sei die Ansicht der belangten Behörde falsch, wenn sie davon ausgehe, dass die erforderliche Entfernung von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke zu den bisherigen Berufssitzen des E und des D relevant sei. Des Weiteren seien der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren auch Fehler unterlaufen, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 26.07.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer und der Antragsteller, jeweils in Begleitung ihres Rechtsvertreters, sowie eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen sind. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in das Schreiben der Straßenmeisterei (ohne Datum), in den Einzelvertrag des Antragstellers mit der TGKK (ohne Datum), in den Einzelvertrag der TGKK mit dem Antragsteller, das E-Mail des Antragstellers vom 10.11.2016, in die Mitteilung der TGKK vom 20.10.2016 (Besetzung beider Vertragsarztstellen in der Gemeinde Z, die Kundmachung

§ 48des Ap

G im Boten für Tirol vom 19.10.2016, die Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Tirol vom 28.11.2016, in den Einspruch des Beschwerdeführers vom 23.11.2016, die Stellungnahme des Antragstellers vom 7.01.2017, das Schreiben der Ärztekammer für Tirol vom 23.1.2017, Zl ****, die Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Tirol vom 3.2.2017, die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.12.2014, Zl **** (Zurücknahme der Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke in Bezug auf DD mit 31.03.2015), die Stellungnahme des Antragstellers vom 4.04.2017, sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer und der Antragsteller in Begleitung ihrer rechtsfreundlichen Vertretungen anwesend waren. Auch eine Vertreterin der belangten Behörde war anwesend.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in das Schreiben der Straßenmeisterei (ohne Datum), in den Einzelvertrag des Antragstellers mit der TGKK (ohne Datum), in den Einzelvertrag der TGKK mit dem Antragsteller, das E-Mail des Antragstellers vom 10.11.2016, in die Mitteilung der TGKK vom 20.10.2016 (Besetzung beider Vertragsarztstellen in der Gemeinde Z, die Kundmachung

Paragraph 48, des ApG im Boten für Tirol vom 19.10.2016, die Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Tirol vom 28.11.2016, in den Einspruch des Beschwerdeführers vom 23.11.2016, die Stellungnahme des Antragstellers vom 7.01.2017, das Schreiben der Ärztekammer für Tirol vom 23.1.2017, Zl ****, die Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Tirol vom 3.2.2017, die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.12.2014, Zl **** (Zurücknahme der Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke in Bezug auf DD mit 31.03.2015), die Stellungnahme des Antragstellers vom 4.04.2017, sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer und der Antragsteller in Begleitung ihrer rechtsfreundlichen Vertretungen anwesend waren. Auch eine Vertreterin der belangten Behörde war anwesend. Der Beschwerde kam aus mehreren Gründen Berechtigung zu. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 27.09.2016 beantragte der Mitbeteiligte AA bei der belangten Behörde ihm die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke in **** Z an der Ordinationsstätte Adresse 2, W, zu erteilen. A ist seit 1.02.2015 als Arzt für Allgemeinmedizin tätig. Der Mitbeteiligte erfüllt die persönlichen Voraussetzungen zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke. Er steht in einem dem § 342 Abs 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis für die Ordination in **** Z, Adresse

  1. Mit 14.11.2016 hat der Mitbeteiligte die Praxis als Arzt für Allgemeinmedizin ebendort eröffnet. A ist seit 1.02.2015 als Arzt für Allgemeinmedizin tätig. Der Mitbeteiligte erfüllt die persönlichen Voraussetzungen zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke. Er steht in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis für die Ordination in **** Z, Adresse
  2. Mit 14.11.2016 hat der Mitbeteiligte die Praxis als Arzt für Allgemeinmedizin ebendort eröffnet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.07.2014, Zl KU-APO-17/1-2014 wurde Herrn BB die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit der Betriebsstätte in **** Z, V *3 (heute neu: Adresse 3, **** V) erteilt. Diese wurde am 1.04.2015 eröffnet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.07.2014, Zl KU-APO-17/1-2014 wurde Herrn BB die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit der Betriebsstätte in **** Z, römisch fünf *3 (heute neu: Adresse 3, **** römisch fünf) erteilt. Diese wurde am 1.04.2015 eröffnet. Aufgrund eben dieser Bewilligung wurde Herrn DD, die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 28.12.1979, Zl ****, erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.12.2014, ****, gem § 29 Abs 3 und Abs 4, sowie § 62a Abs 1 Apothekengesetz, RGBl Nr 5/1907, iddgF, mit Ablauf des 31.3.2015, zurückgenommen. Mit diesem Tag hat D auch seine Praxis als Arzt für Allgemeinmedizin in U, Adresse 4, **** Z, zurückgelegt. Der Mitbeteiligte AA ist nicht Nachfolger des D iSd des § 29 Abs 1a ApG.Aufgrund eben dieser Bewilligung wurde Herrn DD, die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 28.12.1979, Zl ****, erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.12.2014, ****, gem Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4,, sowie Paragraph 62 a, Absatz eins, Apothekengesetz, RGBl Nr 5 aus 1907,, iddgF, mit Ablauf des 31.3.2015, zurückgenommen. Mit diesem Tag hat D auch seine Praxis als Arzt für Allgemeinmedizin in U, Adresse 4, **** Z, zurückgelegt. Der Mitbeteiligte AA ist nicht Nachfolger des D iSd des Paragraph 29, Absatz eins a, ApG. Ein weiterer Allgemeinmediziner in der Gemeinde Z, EE, hat bereits mit 9.07.2015 seine Praxis in **** Z, V *2, zurückgelegt. Die ärztliche Hausapotheke wurde bereits mit 30.06.2015 nicht mehr betrieben. Ein weiterer Allgemeinmediziner in der Gemeinde Z, EE, hat bereits mit 9.07.2015 seine Praxis in **** Z, römisch fünf *2, zurückgelegt. Die ärztliche Hausapotheke wurde bereits mit 30.06.2015 nicht mehr betrieben. In der Gemeinde **** Z sind derzeit zwei Kassenvertragsarztstellen (Planstellen) vergeben. Eine davon ist vom Mitbeteiligten besetzt. Die andere ist auf 2 weitere Ärzte aufgeteilt. Die Entfernung der Ordination des Mitbeteiligten bis zur nächstgelegenen „Apotheke Z“, Adresse 3, **** V beträgt mehr als 6 Straßenkilometer, nämlich 7.240 m. Die Entfernung der Ordination des Mitbeteiligten bis zur nächstgelegenen „Apotheke Z“, Adresse 3, **** römisch fünf beträgt mehr als 6 Straßenkilometer, nämlich 7.240 m. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Akt der belangten Behörde, sowie aus den im Akt erliegenden Urkunden, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Aus der im Akt der belangten Behörde befindlichen Stellungnahme der Straßenmeisterei ergibt sich die Entfernung zwischen der Ordinationsstätte des Mitbeteiligten A und der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke Z des Beschwerdeführers. Dass derzeit 2 Kassenvertragsstellen in der Gemeinde Z besetzt sind, ergibt sich aus der Mitteilung der Tiroler Ärztekammer vom 27.06.2017 (vgl OZ 2). Aus diesem Schreiben geht auch hervor, wann die Ordinationen bzw Hausapotheken von E und D zurückgelegt wurden, wobei in Bezug auf D auch die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.12.2014, Zl ****, im Akt der belangten Behörde erliegt. Aus diesem Bescheid wird auch ersichtlich, dass die Zurücknahme der Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke aufgrund der Eröffnung der öffentlichen Apotheke des Beschwerdeführers erfolgt ist. Dass derzeit 2 Kassenvertragsstellen in der Gemeinde Z besetzt sind, ergibt sich aus der Mitteilung der Tiroler Ärztekammer vom 27.06.2017 vergleiche OZ 2). Aus diesem Schreiben geht auch hervor, wann die Ordinationen bzw Hausapotheken von E und D zurückgelegt wurden, wobei in Bezug auf D auch die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.12.2014, Zl ****, im Akt der belangten Behörde erliegt. Aus diesem Bescheid wird auch ersichtlich, dass die Zurücknahme der Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke aufgrund der Eröffnung der öffentlichen Apotheke des Beschwerdeführers erfolgt ist. Dass der Mitbeteiligte A seine Ordination für Allgemeinmedizin in **** Z, Adresse 2, am 14.11.2016 eröffnet hat, ergibt sich aus seinem im Akt der belangten Behörde befindlichen E-Mail vom 10.11.2016 sowie aus dem Schreiben der Ärztekammer für Tirol vom 32.1.
  3. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl VwGH vom
  4. April 2015, Ra 2014/09/0040, ua), sodass das Apothekengesetz idF BGBl I Nr 127/2017 (in weiterer Folge ApG) zur Anwendung gelangt, wobei auch festzuhalten ist, dass die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen oder auch der Sachverhalt seit der Entscheidung der belangten Behörde keiner Änderung unterlegen sind. Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom
  5. April 2015, Ra 2014/09/0040, ua), sodass das Apothekengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 127 aus 2017, (in weiterer Folge ApG) zur Anwendung gelangt, wobei auch festzuhalten ist, dass die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen oder auch der Sachverhalt seit der Entscheidung der belangten Behörde keiner Änderung unterlegen sind. Zur Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.1995, Zl 93/10/0138 hingewiesen werden. Die Beschwerdegründe beziehen sich sämtlich auf die Frage des „formalisierten Bedarfs“. Zunächst ist festzuhalten, dass nach dem ApG die Heilmittelversorgung der Bevölkerung grundsätzlich und primär durch öffentliche Apotheken zu erfolgen hat. Die ärztliche Hausapotheke hat lediglich eine „Surrogatfunktion“ für jene Fälle, in denen eine öffentliche Apotheke nicht vorhanden ist. Dies wurde sowohl vom Verfassungsgerichtshof (so zum Beispiel im Erkenntnis vom 2.03.1998, Zl G 37/97, vom 14.10.2005, Zl G 13/05-14 oder im Beschluss vom 16.12.2009, Zl B 990/09-5) als auch vom Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen (zB VwGH vom 3.7.1990, Zl 86/08/0125) so bestätigt. Dabei gibt es lediglich eine Ausnahme, bei der eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke nicht erteilt werden darf, wenn „sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind“ (§ 10 Abs 2 Z 1 ApG). Zunächst ist festzuhalten, dass nach dem ApG die Heilmittelversorgung der Bevölkerung grundsätzlich und primär durch öffentliche Apotheken zu erfolgen hat. Die ärztliche Hausapotheke hat lediglich eine „Surrogatfunktion“ für jene Fälle, in denen eine öffentliche Apotheke nicht vorhanden ist. Dies wurde sowohl vom Verfassungsgerichtshof (so zum Beispiel im Erkenntnis vom 2.03.1998, Zl G 37/97, vom 14.10.2005, Zl G 13/05-14 oder im Beschluss vom 16.12.2009, Zl B 990/09-5) als auch vom Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen (zB VwGH vom 3.7.1990, Zl 86/08/0125) so bestätigt. Dabei gibt es lediglich eine Ausnahme, bei der eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke nicht erteilt werden darf, wenn „sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind“ (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApG). Damit korrespondiert die Bestimmung des § 29 Abs 1 ApG wonach die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen ist, wenn „
  6. Dieser in einem dem § 342 Abs 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,
  7. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
  8. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.“ Damit korrespondiert die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, ApG wonach die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen ist, wenn „
  9. Dieser in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG steht, beteiligt ist,
  10. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
  11. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.“ Anders als bei der Prüfung des Bedarfs als Voraussetzung für die Erteilung einer Apothekenkonzession

§ 10Abs 1 Z 2 Apothekengesetz idg

F ist dem System der Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke

§ 29Abs 1 Apothekengesetz idg

F eine Bedarfsprüfung fremd. Schon bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen nimmt der Gesetzgeber an, dass der Bedarf gegeben ist. Es gehen daher die Einwände des Mitbeteiligten, dass aufgrund der Unterschriftenliste, der Stellungnahme der Gemeinde der Z und des Amtsarztes der belangten Behörde, dargelegt wird, dass ein Bedarf an der ärztlichen Hausapotheke besteht und nur damit eine sichere und hochwertige Versorgung der Bevölkerung gewährleistet wird, ins Leere. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.08.2017, Zl Ra 2017/10/0110, festgestellt:Anders als bei der Prüfung des Bedarfs als Voraussetzung für die Erteilung einer Apothekenkonzession

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekengesetz idgF ist dem System der Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke

Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz idgF eine Bedarfsprüfung fremd. Schon bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen nimmt der Gesetzgeber an, dass der Bedarf gegeben ist. Es gehen daher die Einwände des Mitbeteiligten, dass aufgrund der Unterschriftenliste, der Stellungnahme der Gemeinde der Z und des Amtsarztes der belangten Behörde, dargelegt wird, dass ein Bedarf an der ärztlichen Hausapotheke besteht und nur damit eine sichere und hochwertige Versorgung der Bevölkerung gewährleistet wird, ins Leere. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.08.2017, Zl Ra 2017/10/0110, festgestellt: „Soweit in den Zulässigkeitsgründen das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des Urteils des EuGH vom 13. Februar 2014, C-367/12 ("Sokoll-Seebacher") für die Frage der Bewilligung von Hausapotheken in der vorliegenden Konstellation (Großgemeinde mit zahlreichen Katastralgemeinden) vorgebracht wird, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0025, ausgesprochen hat, dass das System der Bewilligung ärztlicher Hausapotheken mit jenem der Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Erteilung einer Apothekenkonzession

§ 10Abs. 1 Z 2 Ap

G nicht vergleichbar ist und daher aus dem genannten Urteil des EuGH für die Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken nichts gewonnen werden kann.“ „Soweit in den Zulässigkeitsgründen das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des Urteils des EuGH vom

  1. Februar 2014, C-367/12 ("Sokoll-Seebacher") für die Frage der Bewilligung von Hausapotheken in der vorliegenden Konstellation (Großgemeinde mit zahlreichen Katastralgemeinden) vorgebracht wird, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
  2. Mai 2015, Ro 2015/10/0025, ausgesprochen hat, dass das System der Bewilligung ärztlicher Hausapotheken mit jenem der Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Erteilung einer Apothekenkonzession

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ApG nicht vergleichbar ist und daher aus dem genannten Urteil des EuGH für die Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken nichts gewonnen werden kann.“ Wie vom Beschwerdeführer richtig angeführt betreffen die vom Mitbeteiligten angeführten Judikate des EuGH jeweils das Verhältnis zwischen 2 öffentlichen Apotheken und ist diese Rechtsprechung auf ein Bewilligungsverfahren in Bezug auf eine ärztliche Hausapotheke nicht anwendbar. Zunächst war zu prüfen, ob der Mitbeteiligte als „Nachfolger“ des D iSd des § 29 Abs 1a ApG anzusehen ist, um damit zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 29 Abs 1a ApG zu gelangen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der Mitbeteiligte zunächst selbst nicht davon ausging, den Antrag als „Nachfolger“ iSd § 29 Abs 1a ApG zu stellen. Dies geht aus dem Antrag selbst und dem E-Mail vom 10.11.2016 hervor, in dem er angibt, dass es keinen unmittelbaren Vorgänger gäbe, nur der zuletzt tätige Arzt habe bis zur Pensionierung bzw bis zur Errichtung der Apotheke in V eine ärztliche Hausapotheke geführt. Zunächst war zu prüfen, ob der Mitbeteiligte als „Nachfolger“ des D iSd des Paragraph 29, Absatz eins a, ApG anzusehen ist, um damit zur Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz eins a, ApG zu gelangen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der Mitbeteiligte zunächst selbst nicht davon ausging, den Antrag als „Nachfolger“ iSd Paragraph 29, Absatz eins a, ApG zu stellen. Dies geht aus dem Antrag selbst und dem E-Mail vom 10.11.2016 hervor, in dem er angibt, dass es keinen unmittelbaren Vorgänger gäbe, nur der zuletzt tätige Arzt habe bis zur Pensionierung bzw bis zur Errichtung der Apotheke in römisch fünf eine ärztliche Hausapotheke geführt. Aufgrund der Bewilligung der öffentlichen „Apotheke Z“ wurde Herrn DD die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 28.12.1979, Zl ****, erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.12.2014, ****, gem § 29 Abs 3 und Abs 4, sowie § 62a Abs 1 Apothekengesetz, RGBl Nr 5/1907, iddgF, mit Ablauf des 31.3.2015, zurückgenommen. Mit diesem Tag hat D auch seine Praxis als Arzt für Allgemeinmedizin in U, Adresse 4, **** Z, zurückgelegt. Schon aus diesem Grund kann sich der Mitbeteiligte nicht auf die „Nachfolgereigenschaft“ berufen, da aufgrund der Neuerrichtung der Apotheke des Beschwerdeführers die Bewilligung zum Führen einer ärztlichen Hausapotheke des D zurückgenommen wurde. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er die Zurücknahme der Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke wegen der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke gesetzlich regelt und sich aber dann ein darauffolgender Arzt auf die Nachfolgereigenschaft mit den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen berufen kann.Aufgrund der Bewilligung der öffentlichen „Apotheke Z“ wurde Herrn DD die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 28.12.1979, Zl ****, erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.12.2014, ****, gem Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4,, sowie Paragraph 62 a, Absatz eins, Apothekengesetz, RGBl Nr 5 aus 1907,, iddgF, mit Ablauf des 31.3.2015, zurückgenommen. Mit diesem Tag hat D auch seine Praxis als Arzt für Allgemeinmedizin in U, Adresse 4, **** Z, zurückgelegt. Schon aus diesem Grund kann sich der Mitbeteiligte nicht auf die „Nachfolgereigenschaft“ berufen, da aufgrund der Neuerrichtung der Apotheke des Beschwerdeführers die Bewilligung zum Führen einer ärztlichen Hausapotheke des D zurückgenommen wurde. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er die Zurücknahme der Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke wegen der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke gesetzlich regelt und sich aber dann ein darauffolgender Arzt auf die Nachfolgereigenschaft mit den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen berufen kann. Der Vollständigkeit halber darf ausgeführt werden, dass für den Inhalt des Begriffes „Nachfolger eines praktischen Arztes“ in erster Linie die Identität des Patientenkreises maßgebend ist. Wie im Erkenntnis des VwGH vom 3.10.2008, Zl 2007/10/0266, ausgeführt, wird unter diesem Aspekt auch eine gewisse zeitliche Nahebeziehung zur Tätigkeit des Vorgängers zu fordern sein, also eine Zeitspanne, innerhalb derer sich nach der Lebenserfahrung noch keine dauerhafte Bindung der Patienten an andere Ärzte in der Ortschaft oder deren Umgebung einstellt, was zur Folge hätte, dass der neue Arzt praktisch mit dem Neuaufbau des Patientenkreises beginnen müsste. Bei gegebener Standortidentität ist die Nämlichkeit des Ordinationssitzes nicht wesentlich; ebenso wenig die Übernahme von Betriebsmitteln, etwa der Ordinationseinrichtung (vgl etwa VwGH vom

  1. Mai 1995, Zl 93/10/0138, Slg 14.261A, und vom
  2. April 2002, Zl 99/10/0067, Slg 15.812A). Im erstgenannten Erkenntnis kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass ein Zeitraum von neun Monaten zwischen der Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung durch den Vorgänger und der Eröffnung der Ordination durch den neuen Arzt der Stellung als Nachfolger nicht entgegenstehe. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass in der Gemeinde **** Z zwei weitere Ärzte für Allgemeinmedizin praktizieren, auch wenn sie sich eine Planstelle teilen und dass der Zeitraum zwischen der Ordinationseröffnung des Mitbeteiligten (14.11.2016) und der Schließung der Ordination des D ein Zeitraum von 1 ½ Jahren lag. Ein Zeitraum von 1 1/2 Jahren zwischen der Beendigung der ärztlichen Tätigkeit eines Vorgängers und der Neueröffnung einer Praxis durch den Nachfolger erweist sich als zu lang (vgl VwGH vom 27.03.1991, Zl 90/10/0117). Dabei kommt es auf die Gründe für die Länge dieses Zeitraums nicht an. Der Vollständigkeit halber darf ausgeführt werden, dass für den Inhalt des Begriffes „Nachfolger eines praktischen Arztes“ in erster Linie die Identität des Patientenkreises maßgebend ist. Wie im Erkenntnis des VwGH vom 3.10.2008, Zl 2007/10/0266, ausgeführt, wird unter diesem Aspekt auch eine gewisse zeitliche Nahebeziehung zur Tätigkeit des Vorgängers zu fordern sein, also eine Zeitspanne, innerhalb derer sich nach der Lebenserfahrung noch keine dauerhafte Bindung der Patienten an andere Ärzte in der Ortschaft oder deren Umgebung einstellt, was zur Folge hätte, dass der neue Arzt praktisch mit dem Neuaufbau des Patientenkreises beginnen müsste. Bei gegebener Standortidentität ist die Nämlichkeit des Ordinationssitzes nicht wesentlich; ebenso wenig die Übernahme von Betriebsmitteln, etwa der Ordinationseinrichtung vergleiche etwa VwGH vom
  3. Mai 1995, Zl 93/10/0138, Slg 14.261A, und vom
  4. April 2002, Zl 99/10/0067, Slg 15.812A). Im erstgenannten Erkenntnis kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass ein Zeitraum von neun Monaten zwischen der Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung durch den Vorgänger und der Eröffnung der Ordination durch den neuen Arzt der Stellung als Nachfolger nicht entgegenstehe. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass in der Gemeinde **** Z zwei weitere Ärzte für Allgemeinmedizin praktizieren, auch wenn sie sich eine Planstelle teilen und dass der Zeitraum zwischen der Ordinationseröffnung des Mitbeteiligten (14.11.2016) und der Schließung der Ordination des D ein Zeitraum von 1 ½ Jahren lag. Ein Zeitraum von 1 1/2 Jahren zwischen der Beendigung der ärztlichen Tätigkeit eines Vorgängers und der Neueröffnung einer Praxis durch den Nachfolger erweist sich als zu lang vergleiche VwGH vom 27.03.1991, Zl 90/10/0117). Dabei kommt es auf die Gründe für die Länge dieses Zeitraums nicht an. Dem Mitbeteiligten kommt daher die Nachfolgereigenschaft iSd § 29 Abs 1a ApG nicht zu, sodass die Voraussetzungen nach § 29 Abs 1 ApG zu prüfen sind. Dem Mitbeteiligten kommt daher die Nachfolgereigenschaft iSd Paragraph 29, Absatz eins a, ApG nicht zu, sodass die Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz eins, ApG zu prüfen sind. Nach § 29 Abs 1 Z 2 ApG ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und gem Z 3 der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.Nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, ApG ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und gem Ziffer 3, der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 29 Abs 1 ApG besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (VwGH vom 28.01.2008, Zl 2006/10/0152). § 29 ApG bedeutet eine abschließende Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen für ärztliche Hausapotheken. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, ApG besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (VwGH vom 28.01.2008, Zl 2006/10/0152). Paragraph 29, ApG bedeutet eine abschließende Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen für ärztliche Hausapotheken. Der Mitbeteiligte A steht in einem dem § 342 Abs 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis und ist auch die Entfernungsvoraussetzung iSd § 29 Abs 1 Z 3 ApG erfüllt. Es befindet sich jedoch in der Gemeinde **** Z, in der der Mitbeteiligte seinen Berufssitz hat, bereits die öffentliche Apotheke Z, deren Inhaber und Konzessionär der Beschwerdeführer ist. Der Mitbeteiligte A steht in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis und ist auch die Entfernungsvoraussetzung iSd Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, ApG erfüllt. Es befindet sich jedoch in der Gemeinde **** Z, in der der Mitbeteiligte seinen Berufssitz hat, bereits die öffentliche Apotheke Z, deren Inhaber und Konzessionär der Beschwerdeführer ist. Somit war der Beschwerde Folge zu geben und der Antrag abzuweisen. Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer Protokollberichtigung, eingebracht mit E-mail vom 04.10.2016, wird festgehalten, dass dieser Antrag vollinhaltlich in die Entscheidung eingeflossen ist. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur „Nachfolgereigenschaft“ darf auf die Erkenntnisse des VwGH hingewiesen werden, die in der Begründung angeführt sind (VwGH vom

  1. Mai 1995, Zl 93/10/0138, Slg 14.261A, und vom
  2. April 2002, Zl 99/10/0067, Slg 15.812A und vor allem VwGH vom 27.03.1991, Zl 90/10/0117). Von dieser Judikatur ist das erkennende Gericht nicht abgewiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur „Nachfolgereigenschaft“ darf auf die Erkenntnisse des VwGH hingewiesen werden, die in der Begründung angeführt sind (VwGH vom
  3. Mai 1995, Zl 93/10/0138, Slg 14.261A, und vom
  4. April 2002, Zl 99/10/0067, Slg 15.812A und vor allem VwGH vom 27.03.1991, Zl 90/10/0117). Von dieser Judikatur ist das erkennende Gericht nicht abgewiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.46.1354.5

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