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{'item': 'LVwG-2014/42/1418-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2014/42/1418-10 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG werden die Beschwerden zu

  1. und
  2. als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden zu

  1. und
  2. als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt Mit Bauansuchen vom

  1. August 2011 beantragte die AA GesmbH (im Folgenden: Bauwerberin) beim Bürgermeister der Gemeinde Y die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 17 Wohnungen und einer Tiefgarage, bestehend aus Untergeschoß, Erdgeschoß und zwei Obergeschoßen, auf dem Grundstück Nr. **1, KG Y. Nach dem (zuletzt maßgeblichen Austausch-)Einreichplan sind 22 Tiefgaragenparklätze und fünf oberirdische Stellplätze für Besucher vorgesehen. Das gegenständliche Baugrundstück ist nach dem Flächenwidmungsplan als "gemischtes Wohngebiet" nach § 38 Abs. 2 TROG 2011 gewidmet.Mit Bauansuchen vom
  2. August 2011 beantragte die AA GesmbH (im Folgenden: Bauwerberin) beim Bürgermeister der Gemeinde Y die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 17 Wohnungen und einer Tiefgarage, bestehend aus Untergeschoß, Erdgeschoß und zwei Obergeschoßen, auf dem Grundstück Nr. **1, KG Y. Nach dem (zuletzt maßgeblichen Austausch-)Einreichplan sind 22 Tiefgaragenparklätze und fünf oberirdische Stellplätze für Besucher vorgesehen. Das gegenständliche Baugrundstück ist nach dem Flächenwidmungsplan als "gemischtes Wohngebiet" nach Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011 gewidmet. Der Erstbeschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des südlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücks Nr. 968/1 (Weg), KG Y. Die Zweitbeschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der westlich bzw. südlich gelegenen Grundstücke Nr. **2, **3, **4, **5, KG Y. Die Beschwerdeführer erhoben vor und in der mündlichen Bauverhandlung vom
  3. Juli 2012 Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.10.2012, Zl. ****, wurde der Bauwerberin die Bewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben unter Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer die Berufung vom
  4. Oktober
  5. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Y vom
  6. Dezember 2012 (Beschlussfassung am
  7. Dezember 2012) wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer vom
  8. Jänner 2013 wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom
  9. Juli 2013, Zl. ****, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom
  10. Februar 2014, B 974/2013-12, deren Behandlung abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu die Entscheidung in der Sache selbst. Mit Erkenntnis vom
  11. Oktober 2016, R0 2014/06/0044-8, hat der Verwaltungsgerichtshof den vorzitierten Bescheid der Tiroler Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides der Tiroler Landesregierung (ausschließlich) darin erkannt, dass im Hinblick auf die geplanten Stellplätze in einer Tiefgarage und dem Vorliegen damit verbundener besonderer Umstände die Einholung von Sachverständigengutachten zur Immissionsbelastung an der jeweiligen Grundgrenze der Beschwerdeführer und deren Auswirkungen auf den menschlichen Organismus erforderlich gewesen wäre, die belangte Behörde diese Mangelhaftigkeit des gemeindebehördlichen Verfahrens jedoch nicht aufgriffen hat. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes langte am 28.11.2016 zuständigkeitshalber beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den vorgelegten erstinstanzlichen Bauakt und den Beschwerdeakt zu Zahl LVwG 2014/42/
  12. Vom Landesverwaltungsgericht wurde in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ein immissionstechnisches Gutachten des Amtssachverständigen EE zur Frage, welche Immissionsbelastung an der jeweiligen Grundgrenze der Beschwerdeführer (Gst Nr **2, **3, **4 und **5, alle KG Y), ausgehend von den geplanten Stellplätzen in der Tiefgarage des eingereichten Bauvorhabens, auftreten, eingeholt und wurde dieses Gutachten den Parteien des Verfahrens im Vorfeld der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Vorbereitung auf die Verhandlung übermittelt. Der Amtssachverständige E kommt in seinem Gutachten vom 29.06.2017, ****, zum Schluss, dass in schalltechnischer Hinsicht sowohl der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL-Richtlinie 3 als auch die gesetzlich normierte Wohnqualität an den Grundgrenzen der Beschwerdeführer eingehalten werden. Auch hinsichtlich der Belastung der Luft seien durch das gegenständliche Bauprojekt keine relevanten Zusatzbelastungen zu erwarten. In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.10.2017 erläuterte der Amtssachverständige E sein immissionstechnisches Gutachten und stand den Verfahrensparteien für Fragen zur Verfügung. Seinen gutachterlichen Ausführungen wurde nicht entgegengetreten. Der in der Beschwerdeverhandlung im Anschluss an die Ausführungen des immissionstechnischen Amtssachverständigen befragte medizinische Amtssachverständige FF führte aus, dass keine relevanten Veränderungen, die sich auf den menschlichen Organismus negativ auswirken könnten, zu erwarten seien. Auch den Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen wurde von den Beschwerdeführern nicht weiter entgegengetreten. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem bezughabenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  13. Oktober 2016, R0 2014/06/0044-8 und dem ergänzenden gerichtlichen Ermittlungsverfahren. Die gutachterlichen Ausführungen der Amtssachverständigen E und F waren für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Den Ausführungen der Gutachter wurde von den Beschwerdeführern auch nicht entgegengetreten.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem bezughabenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. Oktober 2016, R0 2014/06/0044-8 und dem ergänzenden gerichtlichen Ermittlungsverfahren. Die gutachterlichen Ausführungen der Amtssachverständigen E und F waren für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Den Ausführungen der Gutachter wurde von den Beschwerdeführern auch nicht entgegengetreten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Vorweg ist festzuhalten, dass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren durch die Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 18.07.2013 (Anlassfall) in jene Lage zurücktritt, in der es sich vor Fällung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof wirkt somit ex tunc, als ob der angefochtene Bescheid nie erlassen worden wäre (vgl. VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001 mwN; analoge Anwendung des § 42 Abs. 3 VwGG aF). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  15. Oktober 2016 , Ro 2014/06/0044-8, bewirkt somit, dass über die ursprünglich an die Tiroler Landesregierung gerichtete Vorstellung neuerlich zu entscheiden ist.

Art. 155Abs.

51 Z 9 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen. Die (wieder unerledigte) Vorstellung ist folglich als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol im Sinn des VwGVG zu werten.Vorweg ist festzuhalten, dass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren durch die Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 18.07.2013 (Anlassfall) in jene Lage zurücktritt, in der es sich vor Fällung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof wirkt somit ex tunc, als ob der angefochtene Bescheid nie erlassen worden wäre vergleiche VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001 mwN; analoge Anwendung des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG aF). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2016 , Ro 2014/06/0044-8, bewirkt somit, dass über die ursprünglich an die Tiroler Landesregierung gerichtete Vorstellung neuerlich zu entscheiden ist.

Artikel 155

, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen. Die (wieder unerledigte) Vorstellung ist folglich als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol im Sinn des VwGVG zu werten. Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 32/2017:Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 32/2017: § 26 TBO 2011Paragraph 26, TBO 2011 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…) Es gelten folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 – TROG 2016, LGBl Nr 101/2016: § 37Paragraph 37 Bauland (…)
(4)Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt: Tag Abend Nacht 6:00 bis 19:00 Uhr 19:00 bis 22:00 Uhr 22:00 bis 6:00 Uhr Wohngebiet 50 dB 45 dB 40 dB gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet 55 dB 50 dB 45 dB Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet 60 dB 55 dB 50 dB allgemeines Mischgebiet 65 dB 60 dB 55 dB Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden. (…) § 40Paragraph 40 Mischgebiete
(1)Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(1)Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden. (…) IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Wie bereits ausgeführt (siehe Pkt I.) sind vorliegendenfalls 22 Stellplätze in einer Tiefgarage geplant.Wie bereits ausgeführt (siehe Pkt römisch eins.) sind vorliegendenfalls 22 Stellplätze in einer Tiefgarage geplant. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen besonderer Umstände, die eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, bejaht, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungen bzw. Schallverhältnissen verbunden ist (vgl VwGH vom
  1. Februar 2015, 2013/05/0054, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen besonderer Umstände, die eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, bejaht, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungen bzw. Schallverhältnissen verbunden ist vergleiche VwGH vom
  2. Februar 2015, 2013/05/0054, mwN). Im Hinblick auf die vorliegend geplanten Stellplätze in einer Tiefgarage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  3. Oktober 2016, R0 2014/06/0044-8, das Vorliegen besonderer Umstände bejaht. Er hat darauf hingewiesen, dass es erforderlich gewesen wäre, durch Einholung von Sachverständigengutachten die Immissionsbelastung an der jeweiligen Grundgrenze der Revisionswerber festzustellen und deren Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Diese sachverständige Beurteilung wurde vom Landesverwaltungsgericht nachgeholt. Der Amtssachverständige E kommt in seinem Gutachten vom 29.06.2017, ****, zum Schluss, dass in schalltechnischer Hinsicht sowohl der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL-Richtlinie 3 als auch die gesetzlich normierte Wohnqualität an den Grundgrenzen der Beschwerdeführer eingehalten werden. Auch hinsichtlich der Belastung der Luft seien durch das gegenständliche Bauprojekt keine relevanten Zusatzbelastungen zu erwarten. Auch der medizinische Amtssachverständige F erwartet durch das Bauvorhaben keine relevanten Veränderungen, die sich auf den menschlichen Organismus negativ auswirken könnten. Die Beschwerdeführer sind den Ausführungen der Sachverständigen nicht weiter entgegengetreten. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Entscheidung erfolgte im Sinne der ständigen Rechtsprechung, auf die zitierte Judikatur unter Punkt III wird verwiesen Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Entscheidung erfolgte im Sinne der ständigen Rechtsprechung, auf die zitierte Judikatur unter Punkt römisch drei wird verwiesen Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.42.1418.10

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