RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/30/2519-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.09.2017, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18.09.2017, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und von der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG abgesehen und dessen Einstellung verfügt. 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und von der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG abgesehen und dessen Einstellung verfügt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Folgendes vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 07.05.2017, 16:40 Uhr Tatort: Gemeinde Z, in der Nähe Adresse 2, beim Notausgang der W-Strasse Fahrzeuge: Kleinkraftrad einspurig, **-**** Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse AM waren.“ Der Beschwerdeführerin wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 FSG angelastet und gegen sie gemäß § 37 Abs 1 iVm Abs 3 FSG und in Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 185,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 85 Stunden zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. Der Beschwerdeführerin wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG angelastet und gegen sie gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FSG und in Anwendung des Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 185,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 85 Stunden zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt: „Im umseits angeführter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntis der Bezirkshauptmannschaft X, zugestellt am 25.09.2017, binnen offener Frist„Im umseits angeführter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, zugestellt am 25.09.2017, binnen offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. I. Allgemeine Angabenrömisch eins. Allgemeine Angaben 1. Angefochtener Bescheid: Angefochten wird das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.09.2017 zu ****Angefochten wird das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18.09.2017 zu **** 2. Belangte Behörde: Belangte Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft X.Belangte Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. 3. Angaben zur Rechtzeitigkeit Das vorliegende am 18.09.2017 ausgestellte Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 25.09.2017 zugestellt und endet die Beschwerdefrist am 23.10.2017, die Beschwerde ist daher rechtzeitig. 4. Beschwerdegründe: Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:
- a)Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen bzw. diesen Bescheid gar nicht erlassen hätte dürfen.
- b)Materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
- c)Verstoß gegen allgemeine Verfahrensbestimmungen
- d)Mangelhaftigkeit des Verfahrens
- e)Aktenwidrigkeit und mangelnde Erhebung des Sachverhaltes
- f)Denkunmögliche Anwendung von nicht vorhandenen Gesetzesvorschriften
- g)Fehlende gesetzliche Grundlagen 5. Beschwerde Die Rechte des Beschwerdeführers wurde in folgenden Punkten verletzt:
- a)ln seinem Recht auf Durchführung eines mängelfreien und richtigen Verwaltungsstrafverfahrens
- b)In seinem Eigentumsrecht
- c)In seinem Recht auf eine mängelfreie rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes II. Beschwerdeausführungenrömisch zwei. Beschwerdeausführungen 1. Sachverhalt Am 07.05.2017 befand sich die Beschuldigte gemeinsam mit mehreren anderen Jugendlichten auf der im Eigentum der CC AG sowie des D-Stiftes V stehenden Gst **1 und **2. Auf diesen beiden Grundstücken befindet sich ein asphaltierter Zufahrtsweg zum Notausgang der W-Trasse sowie ein kleiner Landeplatz. Die Beschuldigte lenkte auf diesem Privatgelände das Moped mit dem amtl. **** obwohl sie noch nicht im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis war. Am 07.05.2017 befand sich die Beschuldigte gemeinsam mit mehreren anderen Jugendlichten auf der im Eigentum der CC AG sowie des D-Stiftes römisch fünf stehenden Gst **1 und **2. Auf diesen beiden Grundstücken befindet sich ein asphaltierter Zufahrtsweg zum Notausgang der W-Trasse sowie ein kleiner Landeplatz. Die Beschuldigte lenkte auf diesem Privatgelände das Moped mit dem amtl. **** obwohl sie noch nicht im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis war. Gegen die Strafverfügung vom 17.05.2017, mit welcher über die Beschuldigte eine Strafe in Höhe von € 185,- verhängt wurde, erhob die Beschuldigte rechtzeitig Einspruch und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem besagten Gelände um Privatgelände handle und sich daher die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht nicht auf diese Fläche erstreckt. Darüberhinaus hat die BH X in der Strafverfügung als Tatort die Adresse Adresse 2, **** Z, angegeben. Dieses Privathaus befindet sich mehr als einen halben Kilometer vom tatsächlichen Tatort entfernt. Zu keinem Zeitpunkt hat sich die Beschuldigte mit dem Moped auf der öffentlichen Straße vor diesem Einfamilienhaus befunden.sich daher die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht nicht auf diese Fläche erstreckt. Darüberhinaus hat die BH römisch zehn in der Strafverfügung als Tatort die Adresse Adresse 2, **** Z, angegeben. Dieses Privathaus befindet sich mehr als einen halben Kilometer vom tatsächlichen Tatort entfernt. Zu keinem Zeitpunkt hat sich die Beschuldigte mit dem Moped auf der öffentlichen Straße vor diesem Einfamilienhaus befunden. In ihrer Anzeige und Stellungnahme führen die Beamten aus, dass sie diese Adresse deshalb herangezogen haben, weil der tatsächliche Tatort keine Adresse hat! Die Zufahrt zu den Grundstücken der CC sowie des Stiftes V sind durch einen Schlagbaum sowie durch eine eindeutige und unmissverständliche Beschilderung „CC-Grund“, „Fahr- und Betretungsverbot, außer Berechtigte“ als Privatgrund gezeichnet gewesen, sodass die Beschuldigte berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass das Lenken des Mopeds ohne gültige Lenkerberechtigung keinen Tatbestand nach dem FSG erfüllen wird. Die belangte Behörde führt in ihrem Straferkenntnis auch völlig falsch an, dass es sich bei dem Gelände um eine Durchzugsstraße handle (möglicherweise handelt es sich lediglich um einen Übertragungsfehler). In ihrem Einspruch hat die Beschuldigte nämlich vorgebracht, dass es sich um keine Durchzugsstraße, sondern um einen abgeschlossenen eindeutig nach außen abgegrenzten Bereich handelt und auch kein Fußgängerweg über dieses Gelände führt. Die Beschuldigte hat ausreichend Urkunden vorgelegt, aus welchen die Lage des Tatortes sowie des gesamten Geländes ersichtlich ist.Die Zufahrt zu den Grundstücken der CC sowie des Stiftes römisch fünf sind durch einen Schlagbaum sowie durch eine eindeutige und unmissverständliche Beschilderung „CC-Grund“, „Fahr- und Betretungsverbot, außer Berechtigte“ als Privatgrund gezeichnet gewesen, sodass die Beschuldigte berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass das Lenken des Mopeds ohne gültige Lenkerberechtigung keinen Tatbestand nach dem FSG erfüllen wird. Die belangte Behörde führt in ihrem Straferkenntnis auch völlig falsch an, dass es sich bei dem Gelände um eine Durchzugsstraße handle (möglicherweise handelt es sich lediglich um einen Übertragungsfehler). In ihrem Einspruch hat die Beschuldigte nämlich vorgebracht, dass es sich um keine Durchzugsstraße, sondern um einen abgeschlossenen eindeutig nach außen abgegrenzten Bereich handelt und auch kein Fußgängerweg über dieses Gelände führt. Die Beschuldigte hat ausreichend Urkunden vorgelegt, aus welchen die Lage des Tatortes sowie des gesamten Geländes ersichtlich ist. 2. Unzuständigkeit der Behörde: Die belangte Behörde war weder zur Erlassung der Strafverfügung noch zur Erlassung des Straferkenntnisses berechtigt. Die Beschuldigte hat sich zum Tatzeitpunkt mit dem KFZ mit dem amtl. **** auf Privatgrund der CC sowie des Stiftes V aufgehalten, sodass sich die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht nicht auf diese Fläche erstreckten. Das Einschreiten der Polizei sowie die Erlassung einer Strafverfügung war unzulässig.Die belangte Behörde war weder zur Erlassung der Strafverfügung noch zur Erlassung des Straferkenntnisses berechtigt. Die Beschuldigte hat sich zum Tatzeitpunkt mit dem KFZ mit dem amtl. **** auf Privatgrund der CC sowie des Stiftes römisch fünf aufgehalten, sodass sich die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht nicht auf diese Fläche erstreckten. Das Einschreiten der Polizei sowie die Erlassung einer Strafverfügung war unzulässig. 3. Inhaltliche Rechtswidrigkeit Die dienstliche Feststellung der Verwaltungsübertretung nach dem FSG ist zu Unrecht erfolgt, weil es sich beim Tatort um keine Straße i.S.d. StVO handelt. Die belangte Behörde vertritt in ihrem Erkenntnis die Ansicht, dass die tatgegenständliche Fläche deshalb als Verkehrsfläche zu qualifizieren ist, weil zum Tatzeitpunkt und zum Zeitpunkt der Aufnahme des vorgelegten Bildes der Schlagbaum nicht geschlossen war und daher der allgemeine Fahrzeug- und Fußgängerverkehr faktisch nicht verhindert wurde. Diese Ansicht bedeutet im Umkehrschluss, dass jede Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist, wenn sie begehbar und befahrbar ist, sprich jede private Wiese, jede private kleine Gasse, jeder Privatweg etc. trotz Kennzeichnung als Privatgrund oder Fahrverbot als Verkehrsfläche zu qualifizieren ist, weil selbige nicht eingezäunt oder mit einem Schranken versehen sind, der Zutritt also faktisch nicht verhindert wird. Diese Rechtsansicht lässt somit darauf schließen, dass nur die faktische Verhinderung des Zutritts eine Qualifikation als öffentliche Verkehrsfläche verhindert. Wenn also die Beschuldigte und die anderen dort befindlichen Jugendlichen trotz geschlossenem Schlagbaum -der Zutritt wird faktisch verhindert - dort aufhältig gewesen wären, wäre diese Fläche als Straße ohne öffentlichen Verkehr zu qualifizieren gewesen. Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Qualifizierung als Straße die dem öffentlichen Verkehr zugänglich ist seitens der Behörde daran festgemacht, ob eine Schranke offen oder geschlossen ist. Dies lässt der Behörde sowie den Organen der Straßenaufsicht die Wahl, je nach Stand der Beschränkung die Fläche als Straße dem öffentlichen Verkehr zugänglich oder nicht zugänglich zu bewerten. Der Rechtsunterworfene ist unter dieser Prämisse der Willkür der Behörde ausgeliefert. Der VwGH führt in mehreren Erkenntnissen, und zwar vom 11.07.2001, 98/03/0165, vom 28.11.2008, 2008/02/0228 und 230,ZVR 2009/104 aus, dass Straßen mit öffentlichem Verkehr gem. § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche sind, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen.Der VwGH führt in mehreren Erkenntnissen, und zwar vom 11.07.2001, 98/03/0165, vom 28.11.2008, 2008/02/0228 und 230,ZVR 2009/104 aus, dass Straßen mit öffentlichem Verkehr gem. Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO solche sind, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Die Beschilderung, dass es sich um CC-Grund handelt, dass auf dieser Fläche Fahr- und Betretungsverbot außer für Berechtigte herrscht und darüber hinaus eine Abgrenzung durch einen Schranken gegeben ist, zeigt eindeutig, dass es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Auch nach dem äußeren Anschein ist für jedermann ersichtlich, dass dieses Gelände nicht zur allgemeinen Benützung freisteht. Die Beschuldigte und die anderen Jugendlichen haben sich unberechtigterweise auf dieser Fläche aufgehalten und eine Besitzstörung begangen; derartige Besitzstörungen fallen jedoch nicht in den Kompetenzbereich der Verwaltungsbehörden. Auch die Feststellung, dass im Hinblick auf den Vorwurf des Lenkens ohne gültige Lenkerberechtigung von der vorsätzlichen Begehung auszugehen ist, ist unrichtig; die Beschwerdeführerin war berechtigterweise der Überzeugung, dass sie sich auf dem Privatgrundstück der CC und des Stiftes V befindet.Auch die Feststellung, dass im Hinblick auf den Vorwurf des Lenkens ohne gültige Lenkerberechtigung von der vorsätzlichen Begehung auszugehen ist, ist unrichtig; die Beschwerdeführerin war berechtigterweise der Überzeugung, dass sie sich auf dem Privatgrundstück der CC und des Stiftes römisch fünf befindet. Diese Überzeugung, dass man sich auf Privatgrund befindet trifft im Übrigen nicht nur auf die Beschuldigte zu, sondern auch auf alle anderen Jugendlichen, die an besagtem Tag dort aufhältig waren. Das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes ist somit nicht erfüllt, vielmehr ist hier - geht man davon aus, dass die Ansicht der Behörde richtig ist - von einem Rechts- und Verbotsirrtum der Beschuldigten auszugehen. Nach der hg Rsp entschuldigt gern. § 5 Abs 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift - im konkreten Fall der Vorschrift § 1 Abs 1 StVO iVm § 1 Abs 3 FSG -, der der Täter zuwidergehandelt hat, dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift, nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, wie auch die Unkenntnis der Rechtsprechung wann von einer Straße i.S.d. Gesetzes auszugehen ist, kann der Bescherdeführerin nicht vorgeworfen werden.Nach der hg Rsp entschuldigt gern. Paragraph 5, Absatz 2, VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift - im konkreten Fall der Vorschrift Paragraph eins, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG -, der der Täter zuwidergehandelt hat, dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift, nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, wie auch die Unkenntnis der Rechtsprechung wann von einer Straße i.S.d. Gesetzes auszugehen ist, kann der Bescherdeführerin nicht vorgeworfen werden. 4. Zur Strafbemessung: Gem. § 19 Abs 2 VStG sind für die Strafbemessung die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Die belangte Behörde hat als Milderungsgrund die Unbescholtenheit der Beschuldigten angeführt. Die Behörde verkennt völlig, dass die Beschuldigte der Tatsache, dass sie ohne Lenkerberechtigung unterwegs war nicht völlig gleichgültig gegenübergestanden hat. Gerade deshalb und im Wissen, dass das Fahren auf einer öffentlichen Straße ohne Lenkerberechtigung verboten ist, hat sie eben das Moped nur auf der im Privateigentum der CC bzw. des Stiftes V stehenden Fläche gelenkt. Sie hat sich durch diese besonders verlockende Gelegenheit (§ 34 Abs 1 Z 9 StGB), sich auf Privatgrund zu befinden, dazu hinreißen lassen, das Moped ein paar Meter zu lenken, war aber nicht schon mit der vorgefassten Absicht selbst das Moped zu lenken mit den anderen Jugendlichen dort aufhältig gewesen. Auch dies ist als Milderungsgrund bei der Strafbemessung heranzuziehen.Gem. Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind für die Strafbemessung die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Die belangte Behörde hat als Milderungsgrund die Unbescholtenheit der Beschuldigten angeführt. Die Behörde verkennt völlig, dass die Beschuldigte der Tatsache, dass sie ohne Lenkerberechtigung unterwegs war nicht völlig gleichgültig gegenübergestanden hat. Gerade deshalb und im Wissen, dass das Fahren auf einer öffentlichen Straße ohne Lenkerberechtigung verboten ist, hat sie eben das Moped nur auf der im Privateigentum der CC bzw. des Stiftes römisch fünf stehenden Fläche gelenkt. Sie hat sich durch diese besonders verlockende Gelegenheit (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9, StGB), sich auf Privatgrund zu befinden, dazu hinreißen lassen, das Moped ein paar Meter zu lenken, war aber nicht schon mit der vorgefassten Absicht selbst das Moped zu lenken mit den anderen Jugendlichen dort aufhältig gewesen. Auch dies ist als Milderungsgrund bei der Strafbemessung heranzuziehen. Darüberhinaus kann man der Beschuldigten den Rechtsirrtum, dass es sich möglicherweise nicht um Privatgrund handeln könnte - wie bereits oben ausgeführt - nicht zum Vorwurf machen, sodass alleine schon die subjektive Tatseite, nicht erfüllt ist. Diese Strafe ist auch kein geeignetes Mittel, die Beschuldigte von der Begehung weiterer Vergehen gleicher Art abzuhalten, da die Beschuldigte seit 10.05.2017 im Besitze einer Lenkerberechtigung ist. Unter der unrichtigen Voraussetzung, dass es sich tatsächlich um eine Fläche handelt, die dem öffentlichen Verkehr zugänglich ist, wäre auch die Erteilung einer Ermahnung völlig ausreichend, da das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Wie bereits mehrfach ausgeführt, war die Beschuldigte der Überzeugung, dass es sich um eine Privatfläche handelt und somit die Vorschriften des FSG sowie der StVO nicht zur Anwendung gelangen. Unrichtig ist die Ansicht der Behörde, dass die Strafhöhe im untersten möglichen Bereich bemessen ist und die Beschuldigte nicht als beschwert zu erachten sei. Tatsache ist, dass es sich bei der Beschuldigten um eine Schülerin handelt, die über kein eigenes Einkommen - sondern lediglich über ein kleines Taschengeld - und kein Vermögen verfügt. Auch die Erteilung einer Ermahnung ist völlig ausreichend, um die Beschuldigte von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten, zumal die am 07.05.2017 durchgeführte Führerscheinkontrolle durch die Polizei, sowie die Zustellung der Strafverfügung, der Beschuldigten einen ordentlichen Schrecken eingejagt haben. III. Anträgerömisch drei. Anträge Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle: 1. In der Sache das angefochtene Straferkenntnis vom 18.09.2017, ZL ****, zugestellt am 25.09.2017 in Stattgebung dieser Beschwerde ersatzlos aufheben. in eventu: über die Beschuldigte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilen. 2. Gem. § 24 VwGVG im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung anberaumen, soweit es nicht ohnedies zum Ergebnis gelangt, dass das vorliegende Starerkenntnis ersatzlos aufzuheben ist, und sämtliche beteiligten Personen und Zeugen neuerlich zu vernehmen.2. Gem. Paragraph 24, VwGVG im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung anberaumen, soweit es nicht ohnedies zum Ergebnis gelangt, dass das vorliegende Starerkenntnis ersatzlos aufzuheben ist, und sämtliche beteiligten Personen und Zeugen neuerlich zu vernehmen. 3. Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht ein Verfahren für notwendig erachtet, möge das Landesverwaltungsgericht im Ermittlungsverfahren die notwendigen Beweise erheben und sämtliche beteiligten Personen und Zeugen neuerlich vernehmen. 4. im Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht das rechtliche Gehör wahren. 5. Für das Verfahren wird der Antrag auf vollständige Akteneinsicht gestellt. Y, am 19. Oktober 2017 AA ****“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde vom zuständigen Richter am 17.11.2017 zur Beweisaufnahme ein Lokalaugenschein durchgeführt und beim Lokalaugenschein wurden Fotos vor Ort angefertigt, insbesondere vom Einfahrtsbereich mit den vorhandenen Verkehrszeichen, der Schrankenanlage und der Hinweisschilder. Da betreffend die erforderliche Verordnung der Verkehrsregelung am Tatort Bedenken bestanden, wurde bei der belangten Behörde als zuständige Straßenverkehrsbehörde nachgefragt, ob die für die Anbringung der beiden im Einfahrtsbereich der Schrankenanlage angebrachten Verbotstafeln erforderlichen Verordnungen vorliegen würden. Gegebenenfalls wurde um Übermittlung des Verordnungstextes ersucht. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für ein Betretungsverbot für Fußgänger gemäß StVO (§ 52 lit a Z 14 b StVO) ein eigenes nicht dem auf der linken (südlichen) Straßenseite angebrachten Verkehrszeichen entsprechendes Verbotszeichen vorgesehen ist. Die belangte Behörde teilte per E-Mail am 29.11.2017 mit, dass die gegenständlichen Verkehrszeichen nicht durch die Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 43 StVO verordnet worden seien. Die Zusatztafel „ausgenommen Berechtigte“ würde auch nicht den Vorschriften des § 54 StVO entsprechen. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde vom zuständigen Richter am 17.11.2017 zur Beweisaufnahme ein Lokalaugenschein durchgeführt und beim Lokalaugenschein wurden Fotos vor Ort angefertigt, insbesondere vom Einfahrtsbereich mit den vorhandenen Verkehrszeichen, der Schrankenanlage und der Hinweisschilder. Da betreffend die erforderliche Verordnung der Verkehrsregelung am Tatort Bedenken bestanden, wurde bei der belangten Behörde als zuständige Straßenverkehrsbehörde nachgefragt, ob die für die Anbringung der beiden im Einfahrtsbereich der Schrankenanlage angebrachten Verbotstafeln erforderlichen Verordnungen vorliegen würden. Gegebenenfalls wurde um Übermittlung des Verordnungstextes ersucht. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für ein Betretungsverbot für Fußgänger gemäß StVO (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 14, b StVO) ein eigenes nicht dem auf der linken (südlichen) Straßenseite angebrachten Verkehrszeichen entsprechendes Verbotszeichen vorgesehen ist. Die belangte Behörde teilte per E-Mail am 29.11.2017 mit, dass die gegenständlichen Verkehrszeichen nicht durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gemäß Paragraph 43, StVO verordnet worden seien. Die Zusatztafel „ausgenommen Berechtigte“ würde auch nicht den Vorschriften des Paragraph 54, StVO entsprechen. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin war zur angeführten Tatzeit 14 Jahre alt und gerade strafmündig. Sie ist Schülerin und verfügt über kein eigenes Einkommen. Zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort hat die Beschwerdeführerin mit einem amtlich zugelassenen Moped Übungsfahrten auf dem im Eigentum der CC AG befindlichen Grundstücken **3 und **1 beide GB **** Z durchgeführt. Die Beschwerdeführerin war nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung der Klasse AM. Die Beschwerdeführerin führte als Rechtfertigung aus, dass sie der Meinung gewesen sei, dass es sich um keine öffentliche Straße gehandelt habe, insbesondere aufgrund der Beschilderung und der vorhandenen Schrankenanlage im Einfahrtsbereich von der Gemeindestraße auf das Gst **1. Bei den befestigten Straßenanlagen handelt es sich um den Zugangsbereich zum Notausgang U Tunnel der W-Straße der CC AG. In diesem Bereich befindet sich weiters ein befestigter Hubschrauberlandeplatz. Dem Grundeigentümer ist aufgrund der angebrachten aber nicht ordnungsgemäß verordneten Beschilderung und der angebrachten Schrankenanlage wichtig, dass weder Fahrzeuge noch Fußgänger den Zugangsbereich zum Notausgang befahren und betreten. Nur etwaig Berechtigten, es kann sich nur um privatrechtlich Berechtigte handeln, dürfen den Zufahrtsbereich zum U Tunnel Notausgang benützen. Die Beschilderung und die Schrankenanlage dient der Verhinderung und dem „Abschrecken“ von Fußgängern und Fahrzeugbenützern. Die tatsächliche Rechtslage war im gegenständlichen Falle auch den einschreitenden Polizeibeamten nicht bekannt. Laut Stellungnahme der PI X vom 12.06.2017 wurden die vor Ort befindlichen Personen aufgrund des allgemeinen Fahrverbotes vor Ort einer Kontrolle unterzogen und wurden die kontrollierten Personen daraufhin von der Polizei aufmerksam gemacht, dass das Betreten und das Befahren verboten sei und dies eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52a StVO darstellen würde. Diese Verwaltungsübertretung könne mittels Organmandat bezahlt werden. Weil durch die einschreitenden Beamten das Verschulden als gering und die Folgen als unbedeutend gewertet worden seien, sei von einer Bestrafung mittels Organmandat abgesehen worden. Alle Personen seien auf ihr strafbares Verhalten in gleiches Weise aufmerksam gemacht worden. Auch die Beschwerdeführerin habe die Verwaltungsübertretung gemäß § 52a/1 StVO begangen und sei dafür lediglich abgemahnt worden. Es ist nachgewiesen, dass die im Einfahrtsbereich angebrachten Verkehrszeichen und Beschilderungen nicht von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde verordnet, sondern vom Grundeigentümer mit der sich aus der Beschilderung und der vorhandenen Schrankenanlage ergebenden Absicht aufgestellt wurden. Die Beschwerdeführerin war zur angeführten Tatzeit 14 Jahre alt und gerade strafmündig. Sie ist Schülerin und verfügt über kein eigenes Einkommen. Zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort hat die Beschwerdeführerin mit einem amtlich zugelassenen Moped Übungsfahrten auf dem im Eigentum der CC AG befindlichen Grundstücken **3 und **1 beide GB **** Z durchgeführt. Die Beschwerdeführerin war nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung der Klasse AM. Die Beschwerdeführerin führte als Rechtfertigung aus, dass sie der Meinung gewesen sei, dass es sich um keine öffentliche Straße gehandelt habe, insbesondere aufgrund der Beschilderung und der vorhandenen Schrankenanlage im Einfahrtsbereich von der Gemeindestraße auf das Gst **1. Bei den befestigten Straßenanlagen handelt es sich um den Zugangsbereich zum Notausgang U Tunnel der W-Straße der CC AG. In diesem Bereich befindet sich weiters ein befestigter Hubschrauberlandeplatz. Dem Grundeigentümer ist aufgrund der angebrachten aber nicht ordnungsgemäß verordneten Beschilderung und der angebrachten Schrankenanlage wichtig, dass weder Fahrzeuge noch Fußgänger den Zugangsbereich zum Notausgang befahren und betreten. Nur etwaig Berechtigten, es kann sich nur um privatrechtlich Berechtigte handeln, dürfen den Zufahrtsbereich zum U Tunnel Notausgang benützen. Die Beschilderung und die Schrankenanlage dient der Verhinderung und dem „Abschrecken“ von Fußgängern und Fahrzeugbenützern. Die tatsächliche Rechtslage war im gegenständlichen Falle auch den einschreitenden Polizeibeamten nicht bekannt. Laut Stellungnahme der PI römisch zehn vom 12.06.2017 wurden die vor Ort befindlichen Personen aufgrund des allgemeinen Fahrverbotes vor Ort einer Kontrolle unterzogen und wurden die kontrollierten Personen daraufhin von der Polizei aufmerksam gemacht, dass das Betreten und das Befahren verboten sei und dies eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52 a, StVO darstellen würde. Diese Verwaltungsübertretung könne mittels Organmandat bezahlt werden. Weil durch die einschreitenden Beamten das Verschulden als gering und die Folgen als unbedeutend gewertet worden seien, sei von einer Bestrafung mittels Organmandat abgesehen worden. Alle Personen seien auf ihr strafbares Verhalten in gleiches Weise aufmerksam gemacht worden. Auch die Beschwerdeführerin habe die Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52 a, /, eins, StVO begangen und sei dafür lediglich abgemahnt worden. Es ist nachgewiesen, dass die im Einfahrtsbereich angebrachten Verkehrszeichen und Beschilderungen nicht von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde verordnet, sondern vom Grundeigentümer mit der sich aus der Beschilderung und der vorhandenen Schrankenanlage ergebenden Absicht aufgestellt wurden. Aufgrund der Art der Beschilderung und der vorhandenen Schrankenanlage im Einfahrtsbereich ergibt sich für einen Durchschnittsbetrachter sehr wohl der Eindruck, dass es sich beim Tatort wohl um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handeln würde. Die Beschilderung und die Schrankenanlage sollen vermeintlich den Eindruck vermitteln, dass kein öffentlicher Verkehr (Fahrzeuge und Fußgänger) vom Grundeigentümer gestattet wird. Wenn auch in objektiver Hinsicht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses in objektiver Hinsicht eine Straße mit öffentlichem Verkehr rechtlich begründet werden kann, so ist die fehlende Kenntnis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die zweifellose unübersichtliche Rechtssituation am gegebenen Tatort für die gerade strafmündig gewordene 14jährige Beschwerdeführerin kaum rechtlich richtig erkennbar. In objektiver Hinsicht kann das Vorhandensein einer öffentlichen Straße unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründbar sein, in subjektiver Hinsicht kann der zur Tatzeit 14jährigen Beschwerdeführerin - wenn überhaupt - nur ein sehr, sehr geringes Verschulden vorgeworfen werden. Die Auswirkungen der Übertretung sind wie das Verschulden ebenfalls als sehr gering und unbedeutend anzusehen. Der polizeilichen Kontrolle lag auch keine straßenpolizeiliche Anzeige bzw ein diesbezüglicher Sachverhalt zugrunde, sondern eine von Nachbarn angezeigte Lärmbelästigung im Bereich des Notausganges der W-Bahntrasse. Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, des vorliegend geringen Verschuldens, der unbedeutenden Folgen der Übertretung, des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin (14 Jahre zur Tatzeit!), der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und der straßenverkehrsrechtlich für die Beschwerdeführerin aber auch für die eingeschrittenen Polizeibeamten schwierig zu erkennenden Rechtssituation ist im gegenständlichen Falle die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, insbesondere auch das Verschulden der minderjährigen Beschwerdeführerin als äußerst gering anzusehen. Es liegen somit im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach dem FSG die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG jedenfalls vor und war daher der Beschwerde stattzugeben, von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, des vorliegend geringen Verschuldens, der unbedeutenden Folgen der Übertretung, des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin (14 Jahre zur Tatzeit!), der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und der straßenverkehrsrechtlich für die Beschwerdeführerin aber auch für die eingeschrittenen Polizeibeamten schwierig zu erkennenden Rechtssituation ist im gegenständlichen Falle die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, insbesondere auch das Verschulden der minderjährigen Beschwerdeführerin als äußerst gering anzusehen. Es liegen somit im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach dem FSG die Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG jedenfalls vor und war daher der Beschwerde stattzugeben, von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.30.2519.2